Abt ei l un g IV D-91 6 /2 00 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 0 9 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Pietro Angeli- Busi, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren , B., geboren , C., geboren , sowie D., geboren _______, Türkei, alle vertreten durch Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und Akteneinsicht; Verfügungen des BFM vom 22. Dezember 2006 und 29. Januar 2007 / N _______. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
D-9 1 6/ 20 0 7 Sachverhalt: A. A.aDer Beschwerdeführer, ein aus der Türkei zwangsausgebürgerter Kurde mit letztem Wohnsitz in (...) (Provinz Urfa), verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 22. September 1997 und reiste am 29. September 1997 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung im damaligen Empfangs- zentrum (...) vom 7. Oktober 1997 sowie der kantonalen Anhörung vom 17. November 1997 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Sympathisant der HADEP und habe jeweils an den Nevroz-Feierlichkeiten sowie an Parteiversammlungen teilgenommen. Im Jahr 1992 hätte er in den Militärdienst einrücken sollen; da er Kurde sei, habe er jedoch keinen Dienst leisten wollen. Er habe sein Dorf daher noch vor dem Einrückungsdatum verlassen und sei zu seiner Schwester nach B. gezogen. Der Einrückungsbefehl sei gekommen, als er schon weg gewesen sei; sein Bruder habe den Erhalt quittiert. Da er nicht eingerückt sei, hätten die Militärbehörden beim Dorfvorsteher nach seinem Verbleib gefragt. In der Folge (zwischen den Jahren 1992 und 1995) seien mehrmals Gendarmen zu seiner Mutter gekommen und hätten sie bedroht, geschlagen und nach ihm gefragt. Seine Mutter habe den Druck schliesslich nicht mehr ausgehalten und sei umgezogen. Er habe in dieser Zeit unter falscher Identität bei seiner Schwester, bei Freunden sowie in Antep gelebt und sei nur ab und zu heimlich in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Er habe weiterhin an Veranstaltungen der HADEP teilgenommen, so unter anderem an der Nevroz-Feier vom 21. März 1996. Damals seien mehrere Personen verhaftet worden, darunter auch er. Am nächsten Morgen sei er jedoch wieder freigelassen worden, und der Vorfall habe keine weiteren Konsequenzen gehabt. Da er in der Türkei infolge des nicht geleisteten Militärdienstes gesucht werde, könne er sich dort nur unter einer falschen Identität bewegen und dürfe sich nicht exponieren. Er habe zunächst gedacht, er könne dort illegal leben. In der letzten Zeit habe sich die Sicherheitslage jedoch verschlechtert, und Leute würden auf offener Strasse von der Polizei umgebracht. Er habe keine Lebenssicherheit in der Türkei; deshalb sei er ausgereist. Inzwischen habe er von seinem Onkel per Brief erfahren, dass er am 5. März 1997 ausgebürgert worden sei, weil er den Militärdienst nicht geleistet habe. A.bMit Verfügung vom 6. März 1998 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Se ite 2
D-9 1 6/ 20 0 7 Flüchtlingseigenschaft nicht, da seine Vorbringen teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant seien. Demzufolge lehnte es das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.cDer Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 22. April 1998 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Da er im Verlauf des Beschwerdever- fahrens eine notariell beglaubigte Kopie des Amtsblattes einreichte, in welchem am (...) seine Ausbürgerung publiziert worden war, zog das Bundesamt seine Verfügung vom 6. März 1998 mit Verfügung vom 14. August 1998 hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs in Wiedererwägung. Dabei stellte es fest, der Vollzug der Wegweisung sei zurzeit unmöglich, und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Mit Urteil der ARK vom 19. August 1999 wurde die Beschwerde vom 22. April 1998 abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. B. B.aDie Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...) (Provinz Urfa), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Mitte Januar 2001 und reiste ungefähr drei Tage später in die Schweiz ein. Sie habe danach vier Tage beim Beschwerdeführer verbracht; in dieser Zeit seien sie religiös getraut worden. Am 24. Januar 2001 stellte die Beschwerdeführerin in der Empfangsstelle (...) ein Asylgesuch. Anlässlich der Erstbefragung vom 29. Januar 2001 sowie der kantonalen Anhörung vom 22. Februar 2001 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe mehrmals an Versammlungen der HADEP sowie an Nevroz-Feierlichkeiten teilgenommen. Dabei sei sie jeweils von der Polizei beschimpft und bedroht worden. Einmal sei sie geohrfeigt worden. Die Polizei habe ausserdem einmal ihr Elternhaus durchsucht, weil sie Kurden seien. Im Jahr 2000 sei sie mit ihren Eltern im Heimatdorf des Beschwerdeführers auf Besuch gewesen, als die Behörden zum Haus ihres Verlobten gekommen und nach ihm gefragt hätten. Sie hätten auch nach ihrem Namen gefragt. Sonst sei jedoch nichts geschehen. Sie habe sich aber in der Türkei nicht mehr sicher gefühlt und sei deswegen ausgereist. Ausserdem sei ihr Verlobter (der Beschwerdeführer) in der Schweiz. B.bMit Verfügung vom 15. März 2001 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da ihre Se ite 3
D-9 1 6/ 20 0 7 Vorbringen nicht asylrelevant seien. Demzufolge lehnte es das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Beschwerdeführerin liess diesen Entscheid mit Beschwerde vom 17. April 2001 bei der ARK anfechten. B.cDie beiden Beschwerdeführer heirateten am 18. Juni 2001. In der Folge zog das Bundesamt seinen Entscheid vom 15. März 2001 mit Verfügung vom 14. August 2001 hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs in Wiedererwägung und nahm die Beschwerde- führerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Auf entsprechende Anfrage der ARK hin zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde im Asylpunkt zurück, worauf die ARK das gesamte Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 28. August 2001 als gegenstandslos geworden abschrieb. C. Am (...) wurde die Tochter (...) und am (...) die Tochter (...) geboren. Die beiden Töchter wurden mit Verfügungen vom 5. April 2002 respektive 14. November 2005 in die vorläufige Aufnahme ihrer Eltern einbezogen. D. D.aDas BFM teilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 28. April 2006 mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Es gewährte den Beschwerdeführern dazu sowie zu dem beim Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht (...) eingeholten Bericht vom 4. November 2005 (Stellungnahme zur Frage der schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; dieser Artikel ist seit dem 1. Januar 2007 nicht mehr in Kraft) das rechtliche Gehör. D.bDie damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführer reichte am 16. Mai 2006 eine Stellungnahme ein und sprach sich darin gegen die in Aussicht gestellte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aus. Der Eingabe lag eine Kopie des Auszugs aus den Personenstandsregister (inkl. Übersetzung) bei. D.cMit einer weiteren Eingabe (Eingang BFM: 16. Juni 2006) liessen die Beschwerdeführer mitteilen, der Beschwerdeführer werde in Kürze eine Arbeitsstelle antreten. Der Eingabe lagen ein Anstellungsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der (...) AG vom 31. Mai 2006 Se ite 4
D-9 1 6/ 20 0 7 sowie ein Bestätigungsschreiben der Föderation der kurdischen Kulturvereine in der Schweiz (FEKAR) vom 26. Mai 2006 bei. D.dMit Verfügung vom 22. Dezember 2006 - eröffnet am 3. Januar 2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer auf und setzte ihnen eine Frist zum Verlassen der Schweiz. E. Mit Schreiben vom 12. und 19. Januar 2007 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer um vollständige Aktenein- sicht. Mit Verfügung vom 29. Januar 2007 stellte ihr das BFM eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der zur Edition freigegebenen Aktenstücke zu. F. Am 1. Februar 2007 ging beim BFM ein Schreiben des Arztes des Beschwerdeführers, Dr. med. J. T., vom 30. Januar 2006 ein. Das BFM liess dieses Schreiben umgehend der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer zukommen. G. Die Beschwerdeführer liessen die Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2006 (Aufhebung der vorläufigen Aufnahme) sowie die Verfügung vom 29. Januar 2007 (betreffend Akteneinsicht) mit Beschwerde vom 2. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer zu verlängern sei. Ausserdem sei vollständige Akteneinsicht sowie eine angemessene Frist zur Einreichung einer Stellungnahme hinsichtlich der bisher nicht edierten Aktenstücke zu gewähren. Im Weiteren wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Internetausdrucke von der Homepage von FEKAR, Schreiben von Dr. med. J. T. vom 30. Januar 2007 (Kopie), undatiertes Referenzschreiben der Nachbarn der Beschwerdeführer (Kopie), Arbeitsvertrag vom 31. Mai 2006, undatierte Arbeitsbestätigung der (...) AG sowie eine weitere, ebenfalls undatierte Arbeitsbestätigung. Se ite 5
D-9 1 6/ 20 0 7 H. Mit Verfügung vom 9. Februar 2007 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Akteneinsicht und unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) ab. Angesichts des damals bestehenden und ausreichend geäufneten Sicherheitskontos wurden die Beschwerde- führer nicht als prozessual bedürftig erachtet, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abgewiesen, gleichzeitig jedoch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde. I. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. März 2007 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. In der Stellungnahme vom 26. März 2007 bestätigte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer ihre bisherigen Ausführungen und beantragte erneut die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich- keit des Wegweisungsvollzugs und demzufolge die Verlängerung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer. Der Eingabe lag eine Kindergarten-Anmeldung vom 26. Februar 2007 betreffend die ältere Tochter der Beschwerdeführer (Kopie) bei. K. Mit Eingabe vom 18. Juni 2008 teilte Jean-Pierre Menge mit, der Beschwerdeführer habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Dieser werde somit nicht mehr durch die bisherige Rechtsvertreterin, (...), vertreten. Der Eingabe lag eine (nur) vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht vom 6. Juni 2008 bei. L. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer respektive die beiden Rechtsvertreter auf, innert Frist die bestehenden Vertretungsverhältnisse klarzustellen und gegebenenfalls eine neue Vollmacht nachzureichen. M. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 reichte der neu mandatierte Se ite 6
D-9 1 6/ 20 0 7 Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die verlangten Vollmachten nach. Die ehemalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 mit, sie vertrete die Beschwerdeführer nicht mehr. Ihrem Schreiben lag eine Honorarnote vom 18. Dezember 2008 bei. N. Mit Faxschreiben vom 19. Dezember 2008 bestätigte der Beschwerdeführer, dass die vormalige Rechtsvertreterin, (...), nicht mehr für seinen Fall zuständig sei. Gleichzeitig ersuchte er um Erstreckung der mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 gesetzten Frist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungs- gericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Verfügungen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Den entsprechenden Eingaben der Beschwerdeführer respektive ihrer aktuellen und vormaligen Rechtsvertretungen zufolge (vgl. oben Bst. M) werden die Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt alle durch Se ite 7
D-9 1 6/ 20 0 7 Jean-Pierre Menge vertreten. Die Frage der Vertretung konnte damit hinreichend geklärt werden (vgl. die Verfügung vom 4. Dezember 2008), weshalb darauf verzichtet werden kann, die in der erwähnten Verfügung eingeräumte Frist zu verlängern (vgl. den diesbezüglichen Antrag in der Faxeingabe des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2008). 4. 4.1Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer sei im heutigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. Die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin sei infolge ihrer Eheschliessung mit dem Beschwerdeführer erfolgt. Die vorläufige Aufnahme des Beschwerde- führers sei seinerzeit verfügt worden, weil dieser wegen Nichtleistung des Militärdienstes ausgebürgert worden sei. Nach Erkenntnissen des BFM sei es jedoch den von einer Ausbürgerung wegen Nichtleistens des Militärdienstes Betroffenen jederzeit möglich, die türkische Staatsangehörigkeit zurückzuerlangen, indem bei der zuständigen diplomatischen Vertretung der Türkei oder gegebenenfalls direkt beim türkischen Innenministerium ein schriftliches Gesuch um Wiederein- bürgerung eingereicht und gleichzeitig der Wille bekundet werde, die Militärdienstfrage anzugehen. Gemäss Abklärungen des BFM beim türkischen Generalkonsulat in Zürich würden im Übrigen militärdienstuntaugliche Personen vom Militärdienst befreit. Allerdings erfolge die entsprechende ärztliche Prüfung durch Militärärzte in der Türkei. Eine als untauglich befundene Person müsse einen vom Einkommen abhängigen Wehrpflichtersatz zahlen. Falls der Beschwerdeführer als dienstuntauglich eingestuft werde, könne er demnach die Militärdienstfrage durch Bezahlung eines Wehrpflichter- satzes klären. Es obliege dem Beschwerdeführer, die Modalitäten für die Bezahlung des Militärpflichtersatzes mit den türkischen Behörden abzusprechen oder allenfalls die notwendigen Mittel leihweise aufzunehmen; denn es handle sich bei der Militärdienstpflicht um eine legitime staatsbürgerliche Pflicht, und der Entzug der Staatsbürger- schaft sei durch das Verhalten des Beschwerdeführers herbeigeführt worden. Im Ergebnis stehe fest, dass der Vollzug der Wegweisung nicht mehr unmöglich sei. Es obliege dem Beschwerdeführer, die notwendigen Vorkehrungen zur Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft zu treffen. Der Vollzug der Wegweisung sei ausserdem zumutbar. Die medizinischen Probleme des Beschwerde- Se ite 8
D-9 1 6/ 20 0 7 führers seien auch in der Türkei behandelbar. Insbesondere seien die im Arztbericht vom 15. Dezember 2005 aufgeführten Medikamente in der Türkei erhältlich. Ebenso sei die vom Beschwerdeführer benötigte Trainingstherapie dort verfügbar. Im Weiteren sei auch das Kriterium der Zulässigkeit des Vollzugs erfüllt. Den Akten sei nichts zu entnehmen, was die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs begründen könnte. Auch die am 16. Mai 2006 eingereichte Bestätigung eines kurdischen Kulturvereins sei nicht geeignet, in dieser Frage zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal darin lediglich die Mitgliedschaft sowie die Teilnahme des Beschwerdeführers an Vereinsaktivitäten bestätigt werde. Das BFM prüfte sodann, ob eine schwerwiegende persönliche Notlage vorliegt, da die entsprechende Gesetzesbestimmung (Art. 44 Abs. 3) im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung noch in Kraft war. Dabei erwog das BFM, die zuständige kantonale Behörde habe in ihrem Bericht vom 4. November 2005 zur Frage des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage Stellung genommen, diese Frage verneint und den Vollzug der Wegweisung beantragt. Die Beschwerdeführer hätten sich dazu in einer Stellungnahme vom 16. Mai 2006 geäussert. Das BFM kam nach Erwägungen zur Erwerbstätigkeit, zur sprachlichen Integration, zum Kindeswohl und zu den ausserfamiliären Kontakten der Beschwerdeführer zum Schluss, es sei im vorliegenden Fall trotz des langjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht von einer besonderen Verbundenheit mit der Schweiz auszugehen. Es könne auch nicht von einer fortgeschrittenen Integration gesprochen werden. Die Voraussetzungen einer schwer- wiegenden persönlichen Notlage seien daher nicht erfüllt. Die vorläufige Aufnahme sei somit aufzuheben. 4.2In der Beschwerde wird vorab gerügt, das BFM habe den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt, indem nicht alle Akten zur Einsicht zugestellt worden seien. Es sei aufgrund des Kontextes davon auszugehen, dass die vorenthaltenen Aktenstücke für die Entscheidfindung des BFM wesentlich gewesen seien und somit hätten offen gelegt werden müssen. Im Übrigen sei die vorinstanzliche Verfügung teilweise ungenügend begründet, so namentlich hinsichtlich der sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers, der Erhältlichkeit der vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente in der Türkei sowie der Bedeutung der Mitgliedschaft bei FEKAR. Angesichts der Gehörsverletzung seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben, zumal eine Heilung im Se ite 9
D-9 1 6/ 20 0 7 Beschwerdeverfahren nicht in Betracht falle. Seitens der Beschwerde- führer wird im Weiteren ausgeführt, die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs bestehe nach wie vor. Zwar sei es theoretisch möglich, eine Wiedereinbürgerung zu verlangen. Im heutigen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer jedoch staatenlos, weshalb der Wegweisungsvollzug nicht möglich sei. Es sei übrigens auch nicht sicher, dass einem allfälligen Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinbürgerung entsprochen würde, da die Ausbürgerung fast zehn Jahre her sei und kein Anspruch auf Wiedereinbürgerung bestehe. Es sei auch ungewiss, wie lange ein derartiges Verfahren dauern würde. Schon aus diesem Grund sei die vom BFM festgesetzte Ausreisefrist unhaltbar. Sodann wird unter Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 22 (wobei wohl effektiv EMARK 2003 Nr. 23 gemeint ist) gerügt, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Jahr 1998 sowie deren anstandslose Verlängerung während acht Jahren wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs begründe eine Vertrauensgrundlage. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen dürfen, dass bei unveränderter rechtlicher Situation sein Anspruch auf Anordnung respektive Verlängerung der vorläufigen Aufnahme weiter bestehe. Das Verhalten der Vorinstanz sei zudem als fehlerhaft zu erachten; denn das BFM hätte den Vollzug der Wegweisung mit Blick auf seine heutige Argumentation bereits von Beginn weg als möglich erachten müssen, zumal sich seit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme weder der Sachverhalt noch die Rechtslage geändert hätten; denn nach türkischem Recht habe die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung bereits im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung bestanden. Aus heutiger Sicht der Vorinstanz habe die Anordnung der vorläufigen Aufnahme auf einem Versehen beruht. Dieses Versehen sei jedoch für den Beschwerdeführer nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, da das BFM in seiner Verfügung vom 14. August 1998 ausgeführt habe, der Grund für die Unmöglichkeit liege darin, dass der Beschwerdeführer aus der Türkei ausgebürgert worden sei. Der Beschwerdeführer habe nicht damit rechnen müssen, dass die Vorinstanz acht Jahre später nicht mehr an dieses Kriterium anknüpfen würde. Im Übrigen sei ihm die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung und deren Konditionen unbekannt gewesen. Schliesslich sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer im Hinblick auf die gutgläubig vorausgesetzte, längere Anwesenheit in der Schweiz diverse Handlungen Se it e 10
D-9 1 6/ 20 0 7 vorgenommen respektive unterlassen hätten. Das Kriterium der gestützt auf eine behördliche Zusicherung getroffenen, nachteiligen Dispositionen sei somit ebenfalls erfüllt. Die Vorinstanz handle wider Treu und Glauben, wenn sie den Beschwerdeführer die Folgen ihrer eigenen Nachlässigkeit tragen lasse. Aus dem widersprüchlichen Verhalten der Vorinstanz dürfe dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen. Somit dürfe die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung nicht als Beseitigung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs verstanden werden. Der Beschwerdeführer dürfe auch nicht dazu angehalten werden, einen Antrag auf Wiedereinbürgerung zu stellen. In der Beschwerde wird anschliessend vorgebracht, der Vollzug der Wegweisung sei ohnehin weder zulässig noch zumutbar. Refraktäre, die sich im Ausland politisch betätigt hätten, müssten im Falle ihrer Verhaftung mit Folter sowie mit einer Verurteilung mit nicht klar definiertem Strafmass rechnen. Ausserdem könne politische Betätigung im Ausland nicht nur zu einer unverhältnismässigen Strafverfolgung, sondern auch zu gezielt rechtswidriger Behandlung im Rahmen einer nachträglichen Ableistung der Dienstpflicht führen. Refraktäre hätten im Rahmen eines Strafverfahrens mit einer Durchleuchtung ihrer Lebensgeschichte zu rechnen. Im Rahmen des mit der Wiedereinbürgerung verbundenen Strafverfahrens würde somit vorliegend ans Licht kommen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz kulturell und politisch für kurdische Belange eingesetzt habe. Seit seiner Einreise sei er nämlich bei der FEKAR engagiert, zwischen den Jahren 1998 und 2000 als Vorstandsmitglied, seither als normales Mitglied des Kurdischen Kulturvereins (...). Die Vorinstanz habe sich mit den asyl- und ausländerrechtlichen Konsequenzen dieses Engagements nicht auseinandergesetzt. Ein Blick auf die Homepage von FEKAR zeige, dass es sich dabei nicht bloss um eine politisch indifferente Folklorevereinigung handle. Als Aktivist der FEKAR exponiere sich der Beschwerdeführer in einer Weise, die im Falle einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile provozieren könne. Diese Befürchtung werde gestützt durch die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei, welche sich in den letzten Jahren keineswegs verbessert habe. Insbesondere sei festzustellen, dass der türkische Staat gezielt und systematisch gegen (vermeintliche) kurdische Oppositionelle vorgehe, teilweise unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung. Weiter sei zu beachten, dass es der legalen kurdischen Bewegung in der Türkei bisher nicht gelungen sei, sich von der PKK zu distanzieren. Als Konsequenz davon müssten auch Personen, welche keine militanten Positionen verträten, aber doch im Sinne der FEKAR für Se it e 11
D-9 1 6/ 20 0 7 eine anti-nationalistische politische Lösung und die Befreiung des kurdischen Volkes einstünden, mit Repressionen seitens der Behörden rechnen. Nach dem Gesagten sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer durch die mit einer Wiedereinbürgerung verbundenen Verfahren sowie die Rückkehr in die Türkei Nachteile drohten, welche den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen liessen. Der Vollzug sei überdies unzumutbar. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz seien die Beschwerdeführer in der Schweiz gut integriert. Dies werde durch die beigelegten Beweismittel bestätigt. Bei einer Rückkehr in die Türkei hätten die Beschwerdeführer mit Nachteilen zu rechnen. Der Militärdienst wäre für den Beschwerdeführer gesundheitlich nur schwer zu verkraften. Das BFM erkläre, die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente seien in der Türkei erhältlich, belege dies jedoch nicht. Gemäss Auskunft des behandelnden Arztes würde eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz bei diesem ausserdem psychische Probleme hervorrufen. Bei einer Rückkehr müsste der Beschwerdeführer mit einer mutmasslichen Haftstrafe, (teilweisem) Wehrdienst, Bezahlung eines Wehrpflichtersatzes in der ungefähren Höhe von Fr. 10'000.-- und Arbeitslosigkeit rechnen. Da die meisten Verwandten der Beschwerdeführer in der Schweiz lebten, könnten sie sich in der Türkei nicht auf ein soziales Netz abstützen. Der Vollzug der Wegweisung sei daher auch unzumutbar. 4.3Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, im Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Aufnahme seien ihm die administrativen Abläufe und die gängige Praxis der türkischen Behörden in Bezug auf Ausbürgerungen gestützt auf Art. 25 Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vorgenommenen Ausbürgerung bezie- hungsweise die Möglichkeit zur Wiedereinbürgerung nicht im Detail bekannt gewesen. Das BFM habe erst in den letzten Jahren diesbezügliche Abklärungen getätigt (Verweis auf EMARK 2004 Nr. 2). Im Übrigen seien dem Beschwerdeführer durch die erfolgte Anordnung der vorläufigen Aufnahme keine Nachteile entstanden, habe er doch mit seiner Familie einige Jahre in der Schweiz verbringen können. Aktuell bestünden keine Gründe mehr, welche die vorläufige Aufnahme rechtfertigen würden. Insbesondere sei es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, einen Antrag auf Wiederein- bürgerung einzureichen. Se it e 12
D-9 1 6/ 20 0 7 4.4In der Replik wird bemängelt, die Vorinstanz setze sich gar nicht mit den Argumenten der Beschwerdeführer auseinander. Insbesondere lasse sich die Vorinstanz nicht genügend zur gerügten Verletzung des Vertrauensgrundsatzes vernehmen, sondern begnüge sich mit dem vagen Hinweis auf die angebliche zeitliche Genese ihrer Kenntnisse bezüglich der Möglichkeit der Wiedereinbürgerung. Die Bemerkung, den Beschwerdeführern seien keine Nachteile erwachsen, da sie einige Jahre in der Schweiz hätten verbringen können, sei im Übrigen unsachlich. Im Sinne eines weiteren Belegs für die Integration der Beschwerdeführer wird die Kindergartenanmeldung der Tochter (...) zu den Akten gereicht. 5. Vorab ist auf die Rüge, wonach die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt habe, einzugehen. Diesbezüglich wird seitens der Beschwerdeführer vorgebracht, das BFM habe den Gehörsanspruch verletzt, indem nicht alle Akten ediert worden seien. Ausserdem sei die vorinstanzliche Verfügung teilweise ungenügend begründet (vgl. S. 3 der Beschwerde). In diesem Zusammenhang ist Folgendes festzustellen: 5.1Bereits in der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2007 wurde festgehalten, dass das BFM die Einsicht in die fraglichen Aktenstücke B3, B8, B9, B10, B11, B12, B16 und B17 zu Recht verweigert hat, da diese als interne Akten zu qualifizieren sind. Es handelt sich dabei teils um Notizen, teils um Anfragen an respektive Auskünfte von verwaltungsinternen Fachstellen. Diese Unterlagen dienen aus- schliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung. Sie sind somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt und haben mithin nicht Beweischarakter. Die nicht gewährte Einsicht in die verlangten Aktenstücke begründet somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Februar 2005 i. S. X., 1A.19/2005, E. 14.2; BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 f., mit Hinweis auf BGE 115 V 297 E. 2g S. 303 ff.). 5.2Die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen, folgt unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 35 Abs. 1 VwVG. Aus dieser Pflicht ergibt sich, dass die verfügende Behörde die Überlegungen zu nennen hat, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt. Die Se it e 13
D-9 1 6/ 20 0 7 Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Dementsprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung der Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. die nach wie vor zutreffenden und gültigen Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 f; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 119, Rz. 325 und S. 128, Rz. 354 f.). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die von den Beschwerdefüh- rern gerügten, angeblich zu knappen Erwägungen zu den sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers, der Frage der Erhältlichkeit der von ihm benötigten Medikamente in der Türkei sowie der Bedeutung der Mitgliedschaft bei FEKAR die sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung nicht verunmöglicht oder auch nur behindert haben. Die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung geben überdies in rechtsgenüglicher Weise darüber Aufschluss, aus welchen Gründen das BFM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer als durchführbar erachtete. Das BFM hat in seiner Verfügung zu allen drei genannten Punkten (sprachliche Fähigkeiten, Erhältlichkeit der Medikamente, Mitglied- schaft bei FEKAR) zumindest kurz Stellung genommen. Bei dieser Sachlage erscheint die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht unbegründet. 5.3Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die vorinstanzlichen Verfügungen vom 22. Dezember 2006 (betreffend Aufhebung vorläufige Aufnahme) und 29. Januar 2006 (betreffend Akteneinsicht) aufzuheben, weshalb das entsprechende Gesuch (vgl. S. 3 der Beschwerde) abzuweisen ist. 6. 6.1Nachfolgend geht es um die Frage, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer zu Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wurden bis zum 1. Januar 2008 durch Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) umschrieben. Am
D-9 1 6/ 20 0 7 welches die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in Art. 84 Abs. 2 und 3 AuG regelt. Zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG wurde das aANAG aufgehoben (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung grundsätzlich nichts geändert. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5-7 dieses Artikels - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 14. August 1998 (Beschwerdeführer) respektive 14. August 2001 (Beschwerdeführerin) vorläufig aufgenommen wurden. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG waren die Beschwerdeführer somit vorläufig aufgenommen, da die vom BFM am 22. Dezember 2006 verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Beschwerdeführer fristgerecht angefochten wurde und somit im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG nicht rechtskräftig war. Gestützt auf die vorerwähnte Bestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG ist das vorliegende Beschwerdeverfahren demzufolge nach den einschlägigen Bestimmungen des AuG zu beurteilen. 6.2Im Zuge der oben erwähnten Gesetzesrevision vom 16. Dezember 2005 wurde auch die Bestimmung von Art. 44 Abs. 3 AsylG (vorläufige Aufnahme in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage) aufgehoben. Seit Inkrafttreten der Gesetzesrevision am 1. Januar 2007 sind somit die Asylbehörden des Bundes - und damit auch das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz - nicht mehr zuständig für die Prüfung der Frage, ob eine schwerwiegende persönliche Notlage vorliegt, welche die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme rechtfertigt. Die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerdeführer (namentlich zur Frage der fortgeschrittenen Integration in der Schweiz) sowie die diesbezüglichen, spezifischen Akten (insbesondere der Bericht des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons (...) vom 4. November 2005 sowie die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 16. Mai 2006) können demzufolge vom Bundesverwaltungsgericht nur im Kontext von Art. 44 Abs. 2 AsylG beziehungsweise Art. 83 Abs. 1-4 AuG berücksichtigt werden. Anzufügen ist, dass neu der Kanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Se it e 15
D-9 1 6/ 20 0 7 Härtefall vorliegt und daneben auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 2 AsylG). 7. 7.1Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. 7.2Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). 8. In der Beschwerde wird unter anderem geltend gemacht, die vom BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers verstosse gegen den Vertrauensgrundsatz (vgl. dazu oben E. 4.2). Die Beschwerdeführer rügen damit eine Verletzung des in Art. 9 BV verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, welche sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr ohne dabei Nachteile zu erleiden rückgängig machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (vgl. dazu BGE 127 I 31 E. 3a S. 36, BGE 126 II 377 E. 3a S. 387, BGE 118 Ia 245 E. 4b S. 254; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 131 ff.). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass es bereits am Kriterium der genügenden Vertrauensgrundlage fehlt. Schon in seiner Verfügung vom 14. August 1998 wies das BFM in den Erwägungen darauf hin, dass die vorläufige Aufnahme jederzeit aufgehoben werden kann, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig und es dem Ausländer möglich und zumutbar ist, sich rechtmässig in den Herkunfts- beziehungsweise Heimat- oder in einen Drittstaat zu begeben. Angesichts dieses spezialgesetzlich Se it e 16
D-9 1 6/ 20 0 7 geregelten Widerrufsvorbehalts (vgl. Art. 14b Abs. 2 aANAG respektive Art. 84 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281]), welcher dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 14. August 1998 ausdrücklich zur Kenntnis gebracht worden war, musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass die vorläufige Aufnahme, auch wenn sie bereits mehrmals verlängert wurde, kein wohlerworbenes Recht begründet und jederzeit aufgehoben werden kann, wenn und sobald festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind. Die Entstehung einer Vertrauensgrundlage wurde dadurch von vornherein verhindert (vgl. dazu BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel und Frankfurt am Main 1983, S. 81 ff.). Im Übrigen sind die von Doktrin und Praxis entwickelten, generellen Grundsätze der Abwägung von einander gegenüberstehenden Interessen (Gesetzmässigkeit vs. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz) ohnehin nur dann anwendbar, wenn die Frage des Widerrufs respektive der Rücknahme einer Verfügung nicht beziehungsweise ungenügend spezialgesetzlich geregelt ist. Da im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wie erwähnt eine spezialgesetzliche Widerrufsregelung vorhanden ist, besteht kein Raum für eine allgemeine Interessenabwägung (vgl. dazu die weiterhin zutreffenden Ausführungen in EMARK 1997 Nr. 17 E. 4c S. 145). Schliesslich ist anzufügen, dass im vorliegenden Fall nicht glaubhaft gemacht wurde, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die am 14. August 1998 verfügte vorläufige Aufnahme Dispositionen getätigt hat, welche nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können. In der Beschwerde wird zu diesem Punkt lediglich in pauschaler Weise ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten im Hinblick auf die von ihnen vorausgesetze, längere Anwesenheit in der Schweiz "diverse Handlungen" vorgenommen respektive unterlassen. Weder die angeblichen Dispositionen an sich noch ein allfälliger Kausalzusammenhang zwischen Vertrauen und Disposition werden näher substanziiert. Unter diesen Umständen wäre das geltend gemachte Vertrauen in das Weiterbestehen der vorläufigen Aufnahme selbst bei Bejahung einer genügenden Vertrauensgrundlage ohnehin nicht schützenswert. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben als unbegründet. 9. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt Se it e 17
D-9 1 6/ 20 0 7 nach wie vor erfüllt sind oder ob der Vollzug der Wegweisung heute als zulässig, zumutbar und möglich erachtet werden muss (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 9.1Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.1.1Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Nachdem rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (vgl. das Urteil der ARK vom 19. August 1999 [betreffend den Beschwerdeführer] sowie den Abschreibungsentscheid [nach Beschwerderückzug] der ARK vom 28. August 2001 [betreffend Beschwerdeführerin]), kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in die Türkei ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.1.2Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Se it e 18
D-9 1 6/ 20 0 7 Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen indessen vorliegend nicht gelungen. In Bezug auf die Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Akten nichts, was auf eine allfällige Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hindeuten würde. In der Beschwerde wird diesbezüglich ebenfalls nichts vorgebracht. Hingegen wird darin die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in die Türkei infolge politischer Betätigung im Ausland mit menschenrechtswidriger Behandlung rechnen. Diese Auffassung kann indessen nicht geteilt werden. Es bestehen aufgrund der Aktenlage keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Wiedereinbürgerungsverfahrens respektive eines allenfalls nachträglich zu leistenden Militärdienstes infolge seiner Ethnie oder seiner politischen Gesinnung einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Die vom Beschwerdeführer im Asylverfahren geltend gemachte politische Tätigkeit im Heimatland wurde für unglaubhaft befunden (vgl. das Urteil der ARK vom 19. August 1999). Es gibt vorliegend auch keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in die Türkei bereits infolge seiner kurdischen Ethnie oder dem Umstand, dass er sich dem Militärdienst bisher entzogen hat, Folter oder anderweitiger unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Schliesslich ist es auch unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei infolge seiner Mitgliedschaft bei FEKAR eine menschenrechtswidrige Behandlung zu gewärtigen hätte. Der Beschwerdeführer war zwar von 1998 bis 2000 Vorstandsmitglied des Kurdischen Kulturvereins in (...), danach jedoch nur noch gewöhnliches Mitglied. Sein Engagement im Verein beschränkte sich seit dem Jahr 2000 den Akten zufolge auf die Teilnahme an Veranstaltungen. Der Beschwerdeführer kann somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht als eigentlicher politischer Aktivist angesehen werden, zumal es sich insbesondere beim (...) Verein, welchem der Beschwerdeführer angehört, klarerweise um einen Kultur- und Solidaritätsverein, und nicht um eine Se it e 19
D-9 1 6/ 20 0 7 politische Organisation handelt (vgl. den Eintrag dieses Vereins bei gate24.ch). Es ist unter diesen Umständen nicht zu erwarten, dass die türkischen Behörden - falls sie überhaupt von der Mitgliedschaft beim Kurdischen Kulturverein (...) erfahren würden - den Beschwerdeführer im Rahmen des Wiedereinbürgerungsverfahrens respektive einer allfälligen, nachträglichen Leistung des Militärdienstes deswegen in menschenrechtswidriger Weise behelligen würden. Im Weiteren lässt auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.1.3Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.2.1Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heuti- gen Situation in der Türkei nicht bejahen. Das Bundesverwaltungs- gericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die dort herrschende allgemeine Lage als generell zumutbar. 9.2.2Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr der Beschwerdeführer in die Türkei als unzumutbar er- scheinen lassen würden. Die Beschwerdeführerin war den Akten zufolge bisher nie erwerbstätig und verfügt lediglich über eine rudimentäre Schulbildung. Da sie jedoch jung ist und auch keine aktenkundigen gesundheitlichen Probleme hat, ist es ihr grundsätzlich zuzumuten, bei einer Rückkehr ins Heimatland bei Bedarf zumindest eine Teilzeitstelle anzunehmen. Der Beschwerdeführer seinerseits hat vor seiner Ausreise aus der Türkei als Landwirt sowie in einer Fabrik gearbeitet. In der Schweiz hat er ebenfalls teilweise gearbeitet, und zwar in zwei Fleischwarenhandlungen sowie im Gastgewerbe. Aus medizinischen Gründen war er vorübergehend arbeitsunfähig; dem Arztbericht von Dr. med. J. T. vom 30. Januar 2007 zufolge ist er jedoch Se it e 20
D-9 1 6/ 20 0 7 inzwischen wieder zu hundert Prozent arbeitsfähig. Den Akten ist zu entnehmen, dass er seit dem 12. Juni 2006 wieder zu hundert Prozent in einer Fleischwarenhandlung als Betriebsarbeiter angestellt ist. Es ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführern gelingen wird, sich in der Türkei eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Im Übrigen verfügen den Akten zufolge beide Beschwerdeführer über ein familiäres Beziehungsnetz in der Türkei, auf welches sie bei Bedarf zurückgreifen können. Gegebenenfalls könnten die Beschwerdeführer auch ihre ausserhalb der Türkei lebenden Verwandten um (finanzielle) Hilfe angehen. Die beiden Kinder der Beschwerdeführer, welche im heutigen Zeitpunkt sechs respektive drei Jahre alt sind, können mit ihren Eltern ins Heimatland zurückkehren und haben dort die Möglichkeit, eine adäquate Schulbildung zu erlangen. Mit Blick auf das Alter der beiden Kinder ist davon auszugehen, dass sie - obwohl in der Schweiz geboren - bisher in kultureller und sprachlicher Hinsicht im Wesentlichen durch ihre Eltern geprägt wurden, weshalb ihnen die Integration in der Türkei nicht schwerfallen dürfte. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers stellt im heutigen Zeitpunkt ebenfalls kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Dem Arztbericht von Dr. med. J. T. vom 30. Januar 2007 zufolge geht es dem Beschwerdeführer in gesundheitlicher Hinsicht gut, und er ist zu hundert Prozent arbeitsfähig. Sollte er in Zukunft im Zusammenhang mit seinen früheren gesundheitlichen Problemen (vgl. den Arztbericht von Dr. med. J. T. vom 15. Dezember 2005, B7, S. 2 und 3: Schmerzstörung, Rückenschmerzen, Autoimmunkrankheit, Milzvergrö- sserung, Schilddrüsenoperation) erneut eine medizinische Behandlung benötigen, so wäre diese zweifellos auch in der Türkei gewährleistet. Dies wird im Übrigen seitens der Beschwerdeführer nicht bestritten. Namentlich die vom Beschwerdeführer (früher) benötigten Wirkstoffe sind laut der Medikamentendatenbank Pharmavista auch in der Türkei erhältlich. Im Arztbericht vom 30. Januar 2007 wird darauf hingewiesen, dass eine Ausweisung aus der Schweiz beim Beschwerdeführer erhebliche psychische Probleme auslösen würden. Es ist nachvollziehbar, dass sich eine Ausweisungsverfügung negativ auf das psychische Wohlbefinden des Beschwerdeführers auswirken würde. Da der Beschwerdeführer jedoch bisher an keinen aktenkundigen psychischen Problemen litt, ist nicht damit zu rechnen, dass er auf einen definitiven Ausweisungsentscheid mit einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung reagieren würde. Die von Dr. med. J. T. geäusserte Befürchtung vermag daher den Vollzug der Se it e 21
D-9 1 6/ 20 0 7 Wegweisung nicht von vornherein als unzumutbar erscheinen zu lassen. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die allenfalls vom Beschwerdeführer geforderte nachträgliche Militärdienstleistung wäre angesichts seines Gesundheitszustandes nicht zumutbar, da er nach wie vor keine Lasten über 25 kg tragen dürfe. Die mutmassliche Haftstrafe sowie die allfällige Pflicht zur Bezahlung eines Wehrpflichtersatzes würden ebenfalls zu einer existenziellen Gefährdung führen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung nicht. Aufgrund der Aktenlage erscheint es nämlich als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankengeschichte von den türkischen Militärärzten für dienstuntauglich erklärt wird, zumal sich dem Türkei-Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 9. Oktober 2008 zufolge ohnehin die Tendenz durchzusetzen scheint, Dienstverweigerer für untauglich zu erklären. Diesfalls müsste der Beschwerdeführer einen einkommensabhängigen Wehrpflichtersatz bezahlen. Da diese Ersatzleistung wie erwähnt einkommensabhängig ist, ist deren allfällige Leistung durch den Beschwerdeführer durchaus als zumutbar zu erachten. Sollte er deswegen oder infolge Erwerbsausfalls im Zusammenhang mit einer allenfalls noch zu verbüssenden Haftstrafe wegen Militärdienstverweigerung dennoch in finanzielle Schwierigkeiten geraten, könnte er sich - wie bereits oben dargelegt - an seine in- und ausserhalb der Türkei lebenden Verwandten (respektive an die Verwandten der Beschwerdeführerin) wenden. 9.2.3Zusammenfassend ist festzustellen, dass nicht anzunehmen ist, die Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher insgesamt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.3Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden können (Art. 83 Abs. 2 AuG). Es obliegt den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin macht keine diesbezügliche Schwierigkeiten geltend. Der Beschwerdeführer wendet hingegen ein, er sei erwiesenermassen wegen Refraktion zwangsausgebürgert worden und somit staatenlos, weshalb der Se it e 22
D-9 1 6/ 20 0 7 Vollzug der Wegweisung weiterhin unmöglich sei. In diesem Zusammenhang ist Folgendes festzustellen: Entgegen der seitens der Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist der Vollzug der Wegweisung nicht bereits deshalb als unmöglich zu bezeichnen, weil der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt die türkische Staatsangehörigkeit nicht aktiv innehat; denn er hat eine reelle, bisher nicht genutzte Chance, diese zurückzuerlangen (vgl. die nachfolgenden Erwägungen). Würde man sich der Auffassung der Beschwerdeführer anschliessen, müsste der Vollzug der Wegweisung regelmässig als unmöglich bezeichnet werden, wenn eine Person im Urteilszeitpunkt keine gültigen Reisepapiere besitzt. Dem ist jedoch nicht so, da Personen, die von einem vollziehbaren Wegweisungsent- scheid betroffen sind, verpflichtet sind, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung bei fehlenden Reisepapieren nicht von vornherein als unmöglich bezeichnet werden kann. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei erst dann als unmöglich bezeichnet werden könnte, wenn dieser das vom türkischen Staatsangehörigkeits- gesetz vorgesehene Verfahren um Wiedereinbürgerung (vgl. Art. 8 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes) erfolglos durchlaufen hat. Das türkische Recht sieht nämlich vor, dass von einer Zwangsausbürgerung betroffene Refraktäre ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen können. Ein solches Gesuch muss beim türkischen Innenministerium respektive bei einer türkischen diplomatischen Vertretung im Ausland anhängig gemacht werden. Der Gesuchsteller muss sich dabei bereit erklären, die Militärdienstfrage anzugehen. Grundsätzlich bedeutet dies, dass er den Militärdienst nachholen muss. Unter Umständen kann die Dienstpflicht jedoch durch Bezahlung einer einkommensabhängigen Geldsumme (eine Art Wehrpflichtersatz) in Verbindung mit der Absolvierung eines kurzen Grundkurses abgelöst werden (vgl. dazu auch EMARK 2004 Nr. 2 S. 19 f.). Da der Beschwerdeführer mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen somit jederzeit um Wiedereinbürgerung ersuchen kann, besteht im heutigen Zeitpunkt lediglich eine technische Vollzugsun- möglichkeit. Unter diesen Umständen kann auch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei staatenlos, da er, wie erwähnt, eine reelle Chance auf Wiedereinbürgerung hat. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich im Hinblick auf die Beschaffung der für eine Rückkehr notwendigen Reisepapiere beim türkischen Innenministe- rium respektive der türkischen diplomatischen Vertretung in der Se it e 23
D-9 1 6/ 20 0 7 Schweiz um Wiedereinbürgerung zu bemühen. Erst wenn der Beschwerdeführer nachweislich diesbezügliche Bemühungen unter- nommen hat und feststeht, dass das gestellte Gesuch um Wiedereinbürgerung durch die türkischen Behörden rechtskräftig abgelehnt wurde, kann davon ausgegangen werden, der Wegweisungsvollzug in die Türkei sei tatsächlich unmöglich. Nachdem sich der Beschwerdeführer bis heute in keiner Weise um eine Wiedereinbürgerung bemüht hat, ist somit im heutigen Zeitpunkt von der grundsätzlichen Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei auszugehen. 10. Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu bestätigen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Replik noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb es sich erübrigt, darauf noch näher einzugehen. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Se it e 24
D-9 1 6/ 20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: -den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) -das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) -das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Hans SchürchAnna Dürmüller Versand: Se it e 25