B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-914/2020
U r t e i l v o m 6. J u l i 2 0 2 2 Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Januar 2020 / N (...).
D-914/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 3. November 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 5. März 2018 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. A.b Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer kurdischer Volks- zugehörigkeit führte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen an, er habe (Nennung eigene Ausbildung sowie Nennung der Tätigkeiten der Eltern). Überdies seien seine Eltern Mitglieder der C.-Partei gewesen und hätten sich in Berichten und Artikeln wiederholt kritisch ge- genüber der kurdischen Regierung, namentlich auch zu Korruptionsvorfäl- len innerhalb derselben, geäussert. Deswegen seien seine Eltern von An- gehörigen der D. per E-Mail und telefonisch bedroht worden. Die Personen hätten jeweils mit unbekannten Rufnummern angerufen. Seine Eltern hätten ihm und seiner Schwester deshalb gesagt, dass sie immer sehr vorsichtig sein sollten. Aus diesem Grund hätten sie nur noch selten aus dem Haus gehen und sich mit anderen Leuten treffen dürfen. Einige Wochen vor seiner Ausreise sei schliesslich auch er (Nennung Anzahl) te- lefonisch bedroht worden. Die Anrufer hätten gesagt, dass sie wüssten, was er alles mache und wohin er gehe und dass sie ihn töten würden. Es sei aufgefordert worden, von seinen Eltern die Beendigung ihrer Tätigkeit für die C.-Partei zu verlangen. Diese Drohungen hätten bis (Nen- nung Zeitpunkt) angehalten. Im letzten Anruf sei ihm gedroht worden, dass er das gleiche Schicksal wie der im Jahre (...) ermordete Student (...) erlei- den werde, wenn er seine Eltern nicht überzeuge, sich der D. an- zuschliessen. Er habe diese Drohungen seinen Familienangehörigen erst kurz vor der Ausreise mitgeteilt, um sie nicht zusätzlich zu belasten. Die Anrufer hätten sicherlich gewusst, dass er seine Eltern bei den Wahlen im Jahr (...) begleitet und mitgeholfen habe, Wahlplakate der C.-Par- tei aufzuhängen. Er gehe davon aus, dass er auch deswegen persönlich im Visier der D. gestanden sei. Sein (Nennung Verwandter) sei ebenfalls bedroht worden, weshalb dieser bereits im Jahr (...) nach E._______ geflüchtet sei. Bei einer Rückkehr müsse er um sein Leben fürchten. Am (...) sei er zusammen mit seinen Eltern (Geschäfts-Nr. D-926/2020; N [...]) und seiner Schwester (...) (Geschäfts-Nr. D-908/2020; N [...]) ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten.
D-914/2020 Seite 3 B. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 17. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des Beschwerdeverfah- rens seiner Eltern vorläufig zu sistieren. Danach sei das Verfahren wieder aufzunehmen und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be- schwerdeergänzung anzusetzen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 13. Januar 2020 wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver- halts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Dis- positivziffern 3 bis 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm das Spruchgremium mitzutei- len und dessen zufällige Auswahl zu bestätigen, andernfalls seien die ob- jektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Der Beschwerde lagen mehrere Unterlagen bei: (Nennung Beweismittel). D. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2020 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und gab ihm die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Ferner wies sie die Gesuche um Sistierung des Rechtsmittelver- fahrens sowie um Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung unter Hinweis darauf, dass dem entsprechen- den Antrag im Sinne einer (zeitlichen) Koordination seines Verfahrens mit demjenigen seiner Eltern Rechnung zu tragen sei, ab. Sodann forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist eine Beschwerdever- besserung einzureichen und einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zuguns- ten der Gerichtskasse einzuzahlen.
D-914/2020 Seite 4 E. Mit Eingabe vom 19. März 2020 ersuchte der Beschwerdeführer unter Bei- lage (Nennung Beweismittel) um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie um Erlass der Verfahrenskosten. Ferner beantragte er bezüglich der Zusammensetzung des Spruchkörpers, es sei Richter Lo- renz Noli durch eine nicht der SVP-angehörige Gerichtsperson zu erset- zen. Bezüglich des abgelehnten Sistierungsantrags wies er darauf hin, dass das Verfahren seiner Eltern präjudizielle Auswirkungen auf sein Ver- fahren habe und auch gemäss BVGE 2009/42 (E. 2.2) ein zureichender Grund für eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens be- stehe. Er reichte sodann (im Sinne einer Beschwerdeverbesserung) eine Begründung zu seinem Rechtsbegehren Ziffer 6 (Zuerkennung der Flücht- lingseigenschaft und Gewährung von Asyl) nach. F. In ihrer Zwischenverfügung vom 27. März 2020 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, hob die Dispositivziffer 5 der Zwischenverfügung vom 10. März 2020 auf und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 trat die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft. Für dieses Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über- gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-914/2020 Seite 5 3. Dem Rechtsvertreter wurde mit Zwischenverfügung vom 10. März 2020 der Spruchkörper – unter Vorbehalt einer allfälligen Stellvertretung insbe- sondere aufgrund von Abwesenheiten – antragsgemäss bekannt gegeben. Die hinterlegten Kriterien des Automatismus bezüglich Auswahlprozedere dieses bekanntgegebenen Spruchkörpers wurden durch zusätzliche Krite- rien manuell ergänzt. Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Be- schäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vor- befassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkör- pers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Für die Spruchkörperbildung ist das Abteilungs- beziehungsweise Kammerpräsidium verantwortlich (vgl. Art. 31 und 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR). Zwischenzeitlich wurde die bekanntge- gebene Drittrichterin Contessina Theis infolge zeitweiliger Abwesenheit durch Richter Simon Thurnheer ersetzt. 4. 4.1 Mit Eingabe vom 19. März 2020 verlangte der Rechtsvertreter, dass in korrekter Umsetzung des Entscheides des Bundesgerichts 12T 3/2018 vom 22. Mai 2018 Richter Lorenz Noli durch eine nicht der SVP angehö- rende Gerichtsperson zu ersetzen sei. 4.2 Weder aus den gesetzlichen noch aus den reglementarischen Vorga- ben des Bundesverwaltungsgerichts respektive der Abteilungen IV und V ergibt sich eine Pflicht, bei Mehrheiten einer politischen Partei im Spruch- gremium korrigierend einzugreifen. Eine solche folgt – wie dem Rechtsver- treter des Beschwerdeführers bereits in mehreren Urteilen des Bundesver- waltungsgerichts mitgeteilt worden ist – auch nicht aus dem Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 (vgl. statt vieler die Urteile E-3822/2018, E-3816/2018 und D-3751/2018 je E. 6.1). Der Antrag, Lorenz Noli sei durch ein nicht der SVP angehörende Gerichtsperson zu ersetzen, ist abzuweisen. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Verletzung der Begründungspflicht, unvoll- ständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) er- hoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
D-914/2020 Seite 6 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst im Zusammenhang mit indivi- duellen Asylgründen (Reflexverfolgung) und mit der Verfolgung von Oppo- sitionspolitikern, Journalisten und Personen, welche die KRG-Regierung oder die herrschenden Parteien in der Region der kurdischen Autonomie- behörden kritisierten, eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz hat die individuellen Asylgründe jedoch ge- nügend abgeklärt. Aus der Verfügung geht hervor, dass der Beschwerde- führer aufgrund der Mitgliedschaft seiner Eltern bei der C.-Partei und deren kritischen Ansichten zur Regierungspartei von Vertretern der D. im Jahr (...) ungefähr (Nennung Anzahl) telefonisch bedroht worden sei und bei einer Rückkehr befürchte, entführt oder getötet zu wer- den. Die Vorinstanz setzte sich mit den geltend gemachten und für die Flucht wesentlichen Vorkommnissen sowie mit der aktuellen Lage in der KRG-Region auseinander und erachtete die geltend gemachten Drohun- gen, mithin auch eine allfällige Reflexverfolgung wegen der Tätigkeit der Eltern, als unglaubhaft. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zum Irak respektive zu den von der kurdischen Regionalre- gierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabja und
D-914/2020 Seite 7 Sulaimaniyya einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertre- ten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vor- bringen gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 5.3.2 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Be- troffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmitte- linstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) – liegt ebenfalls nicht vor. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, auch gerade be- züglich der wegen seiner Eltern entstandenen Gefährdung, auseinander- gesetzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbe- ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderset- zen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken. Vorliegend führte das SEM im Sachverhalt die verschiedenen Punkte in den Schilderungen des Beschwerdeführers an, welche ursächlich für die sich im Jahr (...) ereigneten wiederholten Drohungen seitens verschiede- ner Unbekannter respektive seitens Angehöriger der D._______ gewesen seien, und würdigte im Folgenden diese Darlegungen, wobei es die geltend gemachte Verfolgungssituation als unglaubhaft qualifizierte (vgl. act. A18/7, S. 2-4). Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auf- fassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte An- fechtung ohne weiteres möglich war. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich demzufolge als unbegründet, wes- halb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formel- len Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurtei- lung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, er sei zu seinen Asylgründen durch eine Fachperson, welche über ausreichendes Hintergrundwissen zum Irak verfüge, und unter Beizug eines kompetenten
D-914/2020 Seite 8 Dolmetschers erneut anzuhören, und es sei ihm eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel anzusetzen. 6.2 Zum Antrag einer erneuten Anhörung ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung ein Anspruch darauf nur ausnahmsweise gegeben ist, wenn dies zur Abklärung des Sachverhaltes unumgänglich ist. Die Notwen- digkeit einer Anhörung kann insbesondere dann verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ihre Sachverhalts- darstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen, was hier der Fall ist. Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklusive umfangreicher Beilagen so- wie der Eingabe vom 19. März 2020 Gelegenheit, seine Asylvorbringen be- ziehungsweise seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen. Sodann wäre es ihm im Rahmen seiner Mitwir- kungspflicht möglich und praktikabel gewesen, entsprechende Unterlagen bereits im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens einzureichen. Dazu hätte er zwischen seiner Anhörung im März 2018 und des im Januar 2020 ergangenen Asylentscheids ausreichend Gelegenheit. Deshalb ist die Not- wendigkeit sowohl einer Anhörung als auch einer Anordnung respektive ei- ner Durchführung weiterer Abklärungen durch das Bundesverwaltungsge- richt oder der Einräumung einer Beweismittelfrist nicht gegeben. Die ent- sprechenden Anträge sind abzuweisen. 6.3 Nachdem die durchgeführte Anhörung und auch die Arbeit der dabei vom SEM eingesetzten Übersetzerin in der Rechtsmitteleingabe zu keinen Rügen Anlass gab und auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen, welche an der Verwertbarkeit des Anhörungsprotokolls Zweifel aufkommen lassen, ist dem Beweisantrag im Zusammenhang mit einer im Rahmen einer er- neuten Anhörung einzusetzenden Fachperson, welche über zufriedenstel- lendes Hintergrundwissen zum Irak verfüge, und eines kompetenten Über- setzers ebenfalls nicht stattzugeben. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-914/2020 Seite 9 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 7.3 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Ein- fluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Ver- folgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 8. Der Beschwerdeführer führt unter anderem an, aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Eltern eine (Reflex)Verfolgung zu befürchten. Diesbezüg- lich ist Folgendes zu berücksichtigen: Mit Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts D-926/2020 gleichen Datums wurde im Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers deren Beschwerde gutgeheissen, soweit die Aufhe- bung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, und die entspre- chende Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Das Gericht hielt fest, indem das SEM es gänzlich unterlassen habe, deren exponiertes politisches Profil bei seiner Prüfung und Würdigung zu berücksichtigen, sei es seiner Prüfungspflicht nicht nachgekommen und habe dadurch überdies die Begründungspflicht ver- letzt (vgl. D-926/2020 E. 5.4.4). Angesichts dieser Sachlage lässt sich nach Einschätzung des Gerichts die Frage der Gefährdung des Beschwerdefüh- rers als einer der nächsten Verwandten seiner Eltern, welcher zusammen mit diesen aus dem Irak flüchtete, aufgrund deren Situation gegenwärtig nicht abschliessend beurteilen. Zudem erscheint eine koordinierte Behand- lung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen der Schwester des Be- schwerdeführers ([...]; N [...]) als angezeigt, zumal sich in ihrem Verfahren die gleiche Problematik stellt. Da sich das SEM in diesem Zusammenhang
D-914/2020 Seite 10 zur Frage des allfälligen Vorliegens von objektiven Nachfluchtgründen (Re- flexverfolgung) bislang nicht erneut äussern konnte und dem Beschwerde- führer – würde das Bundesverwaltungsgericht hier selber entscheiden – in dieser Frage eine Instanz verloren ginge, ist die Sache zur Neubeurteilung und zwecks koordinierter Behandlung mit dem Asylverfahren der Schwes- ter des Beschwerdeführers ([...]; N [...]) an das SEM zurückzuweisen. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sa- che zur Neubeurteilung beantragt wird. Die Verfügung vom 13. Januar 2020 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Bereits mit Zwischenverfügung vom 27. März 2020 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut- geheissen. 10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi- gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer sol- chen kann indessen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverläs- sig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf- grund der Akten pauschal auf Fr. 1800.– festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-914/2020 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 13. Januar 2020 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung von Fr. 1800.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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