B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-908/2020

U r t e i l v o m 6. J u l i 2 0 2 2 Besetzung

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Januar 2020 / N (...).

D-908/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. Mai 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 2. Feb- ruar 2018 wurde sie vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. A.b Die aus B._______ stammende Beschwerdeführerin kurdischer Volks- zugehörigkeit führte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen an, ihre Eltern seien Mitglieder der C.-Partei gewesen. (Nennung regierungskritische Tätigkeiten der Eltern). Aufgrund dieser regierungskri- tischen Aktivitäten hätten ihre Eltern von Unbekannten respektive vermu- tungsweise von Angehörigen der regierenden (...)-Partei telefonisch Dro- hungen erhalten. Sie und ihre ganze Familie habe jeweils an Wahlanlässen der C.-Partei teilgenommen, ihre Mutter im Wahlkampf unterstützt und dafür Plakate an verschiedenen Orten verteilt, weshalb ihre Familie allen bekannt gewesen sei. Da ihre Eltern von ihren regierungskritischen Aktivitäten nicht abgelassen hätten, sei in der Folge ihrem Vater gegenüber gedroht worden, sie und ihren Bruder (...) zu entführen oder noch Schlim- meres anzutun. Überdies sei einmal ein Auto vor ihrem Haus gestanden, deren Insassen sie beobachtet hätten. Auch seien in einem Sommer ihre Fensterscheiben zwei Mal von Unbekannten eingeschlagen worden. Ihre Eltern seien um sie besorgt gewesen und hätten sie stets zur Vorsicht ge- mahnt, was für sie und ihren Bruder (...) eine schwierige Situation gewesen sei, da sie nicht mit Freunden hätten etwas unternehmen oder an Anlässen teilnehmen können. Sie habe Angst gehabt, dass sie entführt oder verge- waltigt werden könnte. Sie habe sich deshalb abgesehen von der Schule nur noch zuhause aufgehalten. Überdies hätten sie ihre Eltern jeweils zur Schule gebracht und auch wieder dort abgeholt. Weder die C.- Partei noch die Polizei habe ihrer Familie helfen oder eine Anzeige entge- gennehmen wollen. Dies angeblich, weil man gegen die mächtige Regie- rungspartei nichts unternehmen könne. Es habe Vorfälle gegeben, in de- nen Politiker und Journalisten sowie deren Angehörige getötet worden seien. Sie sei überzeugt, dass ihrer Familie dies auch hätte geschehen können, wenn sie weiterhin in B. geblieben wären. Infolge der sich wiederholenden heftigen Drohungen habe ihr Vater zunächst ihren (Nen- nung Verwandter) nach D._______ geschickt. Danach sei sie – nachdem ihre Familie das Geld für die Ausreise aufgetrieben habe – am (Nennung Zeitpunkt) zusammen mit ihren Eltern (Geschäfts-Nr. D-926/2020; N [...]) und ihrem Bruder (...) (Geschäfts-Nr. D-914/2020; N [...]) ausgereist.

D-908/2020 Seite 3 Die Beschwerdeführerin reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerde- führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 17. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, es sei das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des Beschwerdeverfah- rens ihrer Eltern (N [...]) vorläufig zu sistieren. Danach sei das Verfahren wieder aufzunehmen und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 13. Januar 2020 wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver- halts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Dis- positivziffern 3 bis 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ihr das Spruchgremium mitzutei- len und dessen zufällige Auswahl zu bestätigen, andernfalls seien die ob- jektiven Kriterien für deren Auswahl bekanntzugeben. Der Beschwerde lagen bei: (Aufzählung Beweismittel). D. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2020 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und gab ihr – unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten – die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Fer- ner wies sie die Gesuche um Sistierung des Rechtsmittelverfahrens sowie um Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Be- schwerdeergänzung unter Hinweis darauf, dass dem entsprechenden An- trag im Sinne einer Koordination ihres Verfahrens mit demjenigen ihrer El- tern Rechnung zu tragen sei, ab. Sodann forderte sie die Beschwerdefüh-

D-908/2020 Seite 4 rerin auf, innert angesetzter Frist eine Beschwerdeverbesserung einzu- reichen und einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zugunsten der Gerichts- kasse einzuzahlen. E. Mit Eingabe vom 19. März 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Erlass der Ver- fahrenskosten. Ihrer Eingabe legte sie (Nennung Beweismittel) bei. Ferner beantragte sie bezüglich der Zusammensetzung des Spruchkörpers, es sei Richter Lorenz Noli durch eine nicht der SVP-angehörigen Gerichtsperson zu ersetzen. Bezüglich des abgelehnten Sistierungsantrags wies sie darauf hin, dass das Verfahren ihrer Eltern präjudizielle Auswirkungen auf ihr Ver- fahren habe und auch gemäss BVGE 2009/42 (E. 2.2) ein zureichender Grund für eine Sistierung bestehe. Sie lieferte sodann (im Sinne einer Be- schwerdeverbesserung) eine Begründung zu ihrem Rechtsbegehren Ziffer 6 (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl) nach. F. In ihrer Zwischenverfügung vom 27. März 2020 hiess die Instruktionsrich- terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass des Kostenvorschusses gut, hob die Dispositivziffer 5 der Zwi- schenverfügung vom 10. März 2020 auf und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 trat die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem- ber 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht

D-908/2020 Seite 5 eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Dem Rechtsvertreter wurde mit Zwischenverfügung vom 10. März 2020 die Zusammensetzung des Spruchgremiums – unter Vorbehalt einer allfälligen Stellvertretung insbesondere aufgrund von Abwesenheiten – antragsge- mäss bekanntgegeben. Dieser Spruchkörper wurde insofern verändert, als die Drittrichterin Contessina Theis aufgrund zeitweiliger Abwesenheit durch Richter Simon Thurnheer ersetzt worden ist. Im Übrigen wurde ein manu- eller Eingriff in das Spruchkörpergenerierungssystem nicht vorgenommen und das Auswahlprozedere des Spruchkörpers erfolgte anhand eines Au- tomatismus. Für die Spruchkörperbildung ist das Abteilungs- beziehungs- weise Kammerpräsidium verantwortlich (vgl. Art. 31 und 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR). 4. 4.1 Mit Eingabe vom 19. März 2020 verlangte der Rechtsvertreter, dass in korrekter Umsetzung des Entscheides des Bundesgerichts 12T 3/2018 vom 22. Mai 2018 Richter Lorenz Noli durch eine nicht der SVP angehö- rende Gerichtsperson zu ersetzen sei. Weder aus den gesetzlichen noch aus den reglementarischen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts respektive der Abteilungen IV und V ergibt sich eine Pflicht, bei Mehrheiten einer politischen Partei im Spruchgremium korrigierend einzugreifen. Eine solche folgt – wie dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bereits in mehreren Urteilen des Bundesverwaltungs- gerichts mitgeteilt worden ist – auch nicht aus dem Entscheid des Bundes- gerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 (vgl. statt vieler die Urteile E-3822/2018, E-3816/2018 und D-3751/2018 je E. 6.1). Der Antrag, Lorenz Noli sei durch ein nicht der SVP angehörende Gerichtsperson zu ersetzen, ist abzuweisen.

D-908/2020 Seite 6 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Verletzung der Begründungspflicht, unvoll- ständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) er- hoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst im Zusammenhang mit indivi- duellen Asylgründen (Reflexverfolgung) sowie im Zusammenhang mit der Verfolgung von Oppositionspolitikern, Journalisten und Personen, welche die KRG-Regierung oder die herrschenden Parteien in der Region der kur- dischen Autonomiebehörden kritisierten, eine unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz hat die individuellen Asylgründe jedoch genügend abgeklärt. Aus der Verfügung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Mitgliedschaft ihrer Eltern bei der C._______-Partei und deren kritischen Ansichten zur Regierungspartei von Vertretern der (Nennung Partei) seit dem Jahr (...) in den an ihre Eltern gerichteten Drohtelefonaten mitbedroht worden sei und sowohl sie als auch ihre Eltern Angst gehabt hätten, dass ihr etwas Schlimmes zustossen

D-908/2020 Seite 7 könnte. Die Vorinstanz setzte sich mit den geltend gemachten und für die Flucht wesentlichen Vorkommnissen sowie mit der aktuellen Lage in der KRG-Region auseinander und erachtete die geltend gemachte Bedro- hungslage wegen der Tätigkeit der Eltern als unglaubhaft, weshalb aus de- ren Vorbringen – auf welche sich ihre eigenen Fluchtgründe ausschliess- lich stützen würden – keine Reflexverfolgung abgeleitet werden könne. Al- lein der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zum Irak respek- tive zu den von der kurdischen Regionsregierung kontrollierten nordiraki- schen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabja und Sulaimaniyya einer anderen Linie folgt als von der Beschwerdeführerin vertreten, und sie aus sachli- chen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als von der Beschwerdeführerin verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sach- verhaltsfeststellung. 5.3.2 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Be- troffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmitte- linstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) – liegt ebenfalls nicht vor. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess und sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin, gerade auch bezüglich der wegen den Eltern entstandenen Gefährdung, auseinandergesetzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be- hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Das SEM führte im Sachverhalt die verschiedenen Punkte in den Schilderungen der Beschwerdeführerin an, welche ursächlich für die sich seit dem Jahr (...) ereigneten wiederholten Drohungen seitens verschiedener Unbekannter respektive seitens Angehöriger der (Nennung Partei) gewesen seien, und würdigte im Folgenden diese Darlegungen, wobei es die geltend gemach- ten Asylvorbringen mit Blick auf das allfällige Vorliegen einer Reflexverfol- gung als nicht asylrelevant qualifizierte (vgl. act. A15/6, S. 3). Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung und Schlussfolge- rungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerde- eingabe auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war.

D-908/2020 Seite 8 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich demzufolge als unbegründet, wes- halb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formel- len Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt für den Fall einer materiellen Beur- teilung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, sie sei durch eine Fachperson, welche über ausreichendes Hintergrundwissen zum Irak verfüge, und unter Beizug eines kompetenten Dolmetschers er- neut zu ihren Asylgründen anzuhören und es sei ihr eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel anzusetzen. 6.2 Zum Antrag einer erneuten Anhörung ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung ein Anspruch darauf nur ausnahmsweise gegeben ist, wenn dies zur Abklärung des Sachverhaltes unumgänglich ist. Die Notwen- digkeit einer Anhörung kann insbesondere dann verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ihre Sachverhalts- darstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen, was hier der Fall ist. Die Beschwerdeführerin hatte auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklusive umfangreicher Beilagen sowie einer weiteren Beweismitteleingabe vom 19. März 2020 Gelegen- heit, ihre Asylvorbringen beziehungsweise ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen. Sodann wäre es ihr im Rah- men ihrer Mitwirkungspflicht möglich und durchführbar gewesen, entspre- chende Unterlagen bereits im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens einzureichen. Dazu hätte sie zwischen ihrer Anhörung im Februar 2018 und des im Januar 2020 ergangenen Asylentscheids ausreichend Gele- genheit gehabt. Die Notwendigkeit sowohl einer Anhörung als auch einer Anordnung respektive Durchführung weiterer Abklärungen durch das Bun- desverwaltungsgericht oder der Einräumung einer Beweismittelfrist ist nicht gegeben. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. 6.3 Nachdem die durchgeführte Anhörung und die Arbeit der dabei vom SEM eingesetzten Übersetzerin in der Rechtsmitteleingabe zu keinen Rü- gen Anlass gab und auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wel- che an der Verwertbarkeit des Anhörungsprotokolls Zweifel aufkommen lassen, ist dem Beweisantrag im Zusammenhang mit einer im Rahmen ei- ner erneuten Anhörung einzusetzenden Fachperson, welche über zufrie- denstellendes Hintergrundwissen zum Irak verfüge, und eines kompeten- ten Übersetzers ebenfalls nicht stattzugeben.

D-908/2020 Seite 9 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 8. 8.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Sie habe ausschliesslich Asylvorbringen geltend gemacht, die sie aus der angebli- chen Bedrohungslage ihrer Eltern ableite. Sie selber habe mit den Perso- nen, welche ihre Familie bedroht hätten, nie persönlich zu tun gehabt. Die Bedrohungslage der Eltern, auf welche die Beschwerdeführerin ihre Asyl- vorbringen stütze, sei mit Entscheid des SEM vom 13. Januar 2020 als unglaubhaft erachtet worden. Entsprechend vermöge sie aus den Vorbrin- gen ihrer Eltern keine Reflexverfolgung abzuleiten. 8.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete im Wesentlichen, dass Familien- angehörige von Oppositionspolitikern und Regimekritikern in der KRG-Re- gion regelmässig Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien. Diese Re- flexverfolgung, gegen welche in der KRG-Region keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, ziele auf sie ab, um Druck auf ihre Familie aus- zuüben. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehe Oppo- sitionspolitiker und Regimekritiker in der KRG-Region als gefährdete Grup- pen. Im Grundsatz gehe das Gericht zwar von der Schutzwilligkeit und – fähigkeit der Sicherheits- und Justizbehörden in den irakisch-kurdischen Nordprovinzen aus, ausser bei regimekritischen Medienschaffenden und

D-908/2020 Seite 10 Oppositionspolitikern wie ihren Eltern, bei welchen die Behörden schutz- unwillig seien (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1-6.7). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei einer reflexverfolgten Person aus der KRG-Region – mit ihrem Profil – in der Schweiz Asyl zu gewähren (mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-5636/2018 vom 12. November 2018 E. 7.7 f.). 9. 9.1 Asylsuchende sind gemäss Art. 54 AsylG auch dann als Flüchtlinge an- zuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlings- rechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwi- schen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nach- fluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsu- chende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 9.2 Die Beschwerdeführerin macht aufgrund der politischen Aktivitäten ih- rer Eltern eine Reflexverfolgung – mithin einen objektiven Nachflucht- grund – geltend. Diesbezüglich ist Folgendes zu berücksichtigen: Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-926/2020 gleichen Datums wurde im Verfahren der Eltern deren Beschwerde gutgeheissen, soweit die Aufhe- bung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, und die entspre- chende Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Das Gericht hielt fest, indem das SEM es gänzlich unterlassen habe, das exponierte politische Profil der Eltern bei seiner Prü- fung und Würdigung zu berücksichtigen, sei es seiner Prüfungspflicht nicht nachgekommen und habe dadurch überdies die Begründungspflicht ver- letzt (vgl. D-926/2020 E. 5.4.4). Angesichts dieser Sachlage lässt sich nach Einschätzung des Gerichts die Frage der Gefährdung der Beschwerdefüh- rerin als eine der nächsten Verwandten ihrer Eltern, welche zusammen mit diesen aus dem Irak flüchtete, aufgrund deren Situation gegenwärtig nicht abschliessend beurteilen. Zudem erscheint eine koordinierte Behandlung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen des Bruders der Beschwer- deführerin ([...]; N [...]) als angezeigt, zumal sich in dessen Verfahren die

D-908/2020 Seite 11 gleiche Problematik stellt. Da sich die Vorinstanz in diesem Zusammen- hang zur Frage des allfälligen Vorliegens von objektiven Nachfluchtgrün- den (Reflexverfolgung) bislang nicht erneut äussern konnte und der Be- schwerdeführerin – würde das Bundesverwaltungsgericht hier selber ent- scheiden – in dieser Frage eine Instanz verloren ginge, ist die Sache zur Neubeurteilung und zwecks koordinierter Behandlung mit dem Asylverfah- ren des Bruders der Beschwerdeführerin ([...]; N [...]) an das SEM zurück- zuweisen. 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sa- che zur Neubeurteilung beantragt wird. Die Verfügung vom 13. Januar 2020 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Bereits mit Zwischenverfügung vom 27. März 2020 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut- geheissen. 11.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi- gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer sol- chen kann indessen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverläs- sig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf- grund der Akten pauschal auf Fr. 1800.– festzusetzen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-908/2020 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 13. Januar 2020 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient- schädigung von Fr. 1800.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-908/2020
Entscheidungsdatum
06.07.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026