B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-831/2021

U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 2 2 Besetzung

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Thierry Büttiker, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 E._______, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Januar 2021 / N (...).

D-831/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Volksgruppe der B._______ mit letztem Wohnsitz in C., Provinz D., suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundes- asylzentrum (BAZ) der Region E._______ zugewiesen. Am 22. Oktober 2019 fand die Personalienaufnahme (PA), am 1. November 2019 die Erst- befragung und am 23. Dezember 2019 die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM statt. A.b Zur Begründung seines Gesuchs brachte er vor, er habe sowohl in F._______ als auch in G._______ (Nennung höhere Ausbildung) begon- nen. Dieses habe er wegen seiner Rückkehr nach Burundi aus finanziellen Gründen nach (Nennung Dauer) abbrechen müssen. Am (...) habe er in G._______ mit (Nennung Personen) an einer Demonstration gegen das dritte Mandat des burundischen Präsidenten teilgenommen. Sein (Nen- nung Verwandter), der Präsident der H.-Partei gewesen sei, habe sich seinerseits in Burundi an einer solchen Kundgebung beteiligt. Am (...) sei sein (Nennung Verwandter) festgenommen und mutmasslich getötet worden, er sei seither verschwunden und sein Leichnam sei bis heute nicht gefunden worden. Im Jahr (...) sei er (Beschwerdeführer) in die Heimat zu- rückgekehrt. Seit dem (Nennung Zeitpunkt) habe er als (Nennung Funk- tion) des I. gearbeitet. Dabei sei er (Nennung Tätigkeiten in seiner Funktion). Wegen seiner Zusammenarbeit mit (Nennung Länder) sei ihm von der machthabenden Regierung in D._______ eine oppositionelle Ge- sinnung unterstellt worden. Ferner habe ihm die Regierung vorgeworfen, seinerzeit im Jahr (...) an besagter Demonstration in G._______ teilgenom- men zu haben und der Sohn von (...) zu sein. Angehörige der Regierung respektive des (Nennung Behörde) hätten ihn als (Nennung Funktion) im (Nennung Zeitpunkt) aufgefordert, die (...) Mitglieder der I._______ dazu zu bewegen, Mitglied in der Regierungspartei zu werden, zumal diese Mit- gliederanzahl etwa (...) Prozent der Gesamtbevölkerung Burundis dar- stelle. Ausserdem hätten sie gewollt, dass er der machthabenden Regie- rung einen Teil der Finanzen der I._______ übergebe. Weil er beide Ansin- nen abgelehnt habe, sei er in der Folge als Oppositioneller beziehungs- weise als Gefahr für die Regierung betrachtet und im (Nennung Zeitpunkt) bedroht worden. So habe er von Unbekannten Drohanrufe erhalten und sei von Freunden gewarnt worden, dass er eines Tages umgebracht würde oder im Gefängnis lande. Im (Nennung Zeitpunkt) sei er nach L._______ gereist, um in J._______ und K._______ Partner der I._______ zu treffen.

D-831/2021 Seite 3 Da die (Nennung Bündnis) in dieser Zeit Sanktionen gegen Burundi ergrif- fen habe, sei ihm dies nach seiner Rückkehr zum Vorwurf gemacht worden. Am (...) sei ein Auto des burundischen (Nennung Behörde), der seine Ent- führung oder seine Ermordung geplant habe, vor seinem Haus vorgefah- ren. Der (Nennung Verwandter), der beim burundischen (Nennung Be- hörde) gearbeitet habe, habe ihn jedoch gewarnt. Daraufhin sei er am nächsten Tag (...) nach J._______ geflohen, wo er sich – ohne ein Asylge- such zu stellen – bei einem Freund aufgehalten habe. In der Folge sei es zu einem Personalwechsel im heimatlichen (Nennung Behörde) gekom- men. Der (Nennung Verwandter) habe ihm darauf mitgeteilt, dass er die Regierung darüber informieren werde, dass er (Beschwerdeführer) keine Gefahr mehr für sie darstelle und deshalb nach Burundi zurückkehren könne. Im (...) sei er deshalb in seine Heimat zurückgekehrt und ins Quar- tier M._______ in D._______ umgezogen. Während (Nennung Dauer) habe er gearbeitet und sei dabei zwei Mal nach L._______ gereist und habe sich in verschiedenen Ländern, so auch in der Schweiz, aufgehalten. Am (...) sei er nach Burundi zurückgereist. Als er in der Schweiz gewesen sei, sei bei den Vereinten Nationen ein Bericht über Menschenrechtsver- letzungen in Burundi eingereicht worden. Er sei deshalb nach seiner Rück- kehr verdächtigt worden, diesen Bericht eingereicht zu haben, weshalb er wieder in Gefahr gewesen sei. Am (...) habe ihn auf dem Heimweg ein Fahrzeug des burundischen (Nennung Behörde) verfolgt. Es sei ihm je- doch gelungen, seine Verfolger abzuschütteln. In der Folge sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich in (Nennung Lokali- tät)s oder bei Freunden aufgehalten. Am (...) sei er zu einem (Nennung Veranstaltung) der I._______ nach O._______ unterwegs gewesen, als er vom (Nennung Verwandter) gewarnt worden sei, dass ihn der (Nennung Behörde) am (...) im (Nennung Lokalität) abholen werde. Er habe daher nicht im vorgesehenen (Nennung Lokalität) logiert und sei am folgenden Tag nach D._______ zurückgekehrt. Er habe darauf nach einem Weg ge- sucht, um nach L._______ zu fliehen. Es seien jedoch vor (Nennung Zeit- punkt) keine Flüge dorthin möglich gewesen. Am (...) habe er sich nach P._______ begeben, um dort (Nennung Grund). Der (Nennung Behörde) sei durch das Organisationskomitee der Feier über seine Anwesenheit in- formiert worden. Im Anschluss an (Nennung Feier) hätten er und sein (Nen- nung Verwandter) ein ihnen angebotenes (Nennung Getränk) getrunken, das vergiftet gewesen sei. Da er sich sogleich schlecht gefühlt und erbro- chen habe, sei er umgehend mit dem Auto nach D._______ zurückgekehrt. Ein Freund habe ihm ein Gegenmittel gebracht, das er während mehreren Tagen eingenommen habe. Sein (Nennung Verwandter) sei aber an den

D-831/2021 Seite 4 Folgen des Gifts verstorben. Trotz den Medikamenten sei er (Beschwerde- führer) am (...) als Notfall hospitalisiert und behandelt worden. (Nennung Zeitpunkt) später habe er seine Heimat verlassen. Nach seiner Ankunft in der Schweiz sei er noch immer sehr krank gewesen, weshalb er zunächst kein Asylgesuch eingereicht habe. Nach seiner Genesung habe er sich (Nennung Dauer) im Q._______ aufgehalten, um sich als Katholik dafür zu bedanken, dass er die Vergiftung überlebt habe. Anschliessend habe er in R._______ seine dort deponierten Unterlagen abgeholt. Nach seiner Rück- reise in die Schweiz habe er ein Asylgesuch eingereicht. Hierzulande habe er erfahren, dass der (Nennung Verwandter) in der Zwischenzeit bedroht worden sei, weil er ihm geholfen habe, und aus dem (Nennung Behörde) entlassen worden und nach S._______ geflüchtet sei. Der burundische (Nennung Behörde) sei zudem – laut einer telefonischen Warnung eines beim (Nennung Behörde) arbeitenden Freundes – im Besitz eines Flugti- ckets gewesen, gemäss welchem er am (...) nach Burundi zurückkehre, und habe an jenem Tag überprüft, ob er sich unter den Passagieren befun- den habe. Dabei hätten zwei Polizisten den Auftrag erhalten, ihn nach dem Eintreffen sogleich anzuhalten. Seine Ehefrau sei nach seiner Ausreise be- schuldigt worden, die Frau eines Oppositionellen zu sein. Sie habe deswe- gen seit dem (...) seitens des burundischen (Nennung Behörde) Drohun- gen erhalten. Am (...) seien zwei Personen im Haus seiner Ehefrau erschie- nen, unter dem Vorwand, (Nennung Vorwand). In Wirklichkeit hätten sie seine Ehefrau ausspioniert. Am (Nennung Zeitpunkt) seien seine Ehefrau und die Kinder nach P._______ geflüchtet, wo seine Frau aber weiterhin telefonische Drohungen erhalte. Aufgrund der Ereignisse in Burundi leide er an (Nennung Leiden). Der Beschwerdeführer reichte folgende Unterlagen ein: (Aufzählung Be- weismittel). A.c Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz so- wie deren Vollzug an. Am 20. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Seiner Eingabe lagen mehrere Beweismittel (Nennung Beweismittel) bei. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 hob das SEM seinen Asylentscheid vom 9. Januar 2020 auf und nahm das vorinstanzliche Verfahren wieder auf. Mit Entscheid vom 4. Februar 2020 schrieb das Bundesverwaltungs- gericht das Beschwerdeverfahren D-338/2020 als gegenstandslos gewor- den ab.

D-831/2021 Seite 5 A.d Mit Eingaben vom 5. März 2020, 2. Juli 2020 und – nach Aufforderung des SEM vom 11. September 2020 zur Nachreichung weiterer Doku- mente – vom 5. Oktober 2020 legte der Beschwerdeführer zusätzliche Be- weismittel (Aufzählung Beweismittel) ins Recht. A.e Am 4. Dezember 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur internen Dokumentenanalyse des (Nennung Beweis- mittel). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 nahm der Beschwerdefüh- rer dazu Stellung und stellte gleichzeitig die Unbefangenheit der zuständi- gen (Nennung Person) des SEM in Frage. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vor- läufigen Aufnahme auf. Gleichzeitig lehnte es das als Ausstandsgesuch gegen die fallführende (Nennung Person) entgegengenommene Begehren ab. C. Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragte, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 sowie 8 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollstän- digen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei diese anzu- weisen sei, eine andere Amtsperson mit der Verfahrensführung zu be- trauen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2021 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands gut, verzichtete auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer den

D-831/2021 Seite 6 rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. In der Vernehmlassung vom 19. März 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. F. Die Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 8. April 2021 unter Bei- lage mehrerer Beweismittel im Original (Nennung Beweismittel). G. In der ergänzenden Vernehmlassung vom 26. Mai 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen weiterhin vollumfänglich fest. H. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 8. Juni 2021 zur ergänzen- den Vernehmlassung Stellung. Er legte weitere Beweismittel (Nennung Be- weismittel) ins Recht. I. Die Verfahrensstandanfrage des Beschwerdeführers vom 10. November 2021 – welcher weitere Beweismittel beilagen (Nennung Beweismittel) – wurde von der Instruktionsrichterin am 12. November 2021 beantwortet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-831/2021 Seite 7 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Rechtsmitteleingabe werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind. 3.2 3.2.1 Die hier angefochtene Verfügung, mithin auch die Ablehnung des Ausstandsbegehrens, wurde durch jene (Nennung Person) des SEM mit- unterzeichnet, welche vom Beschwerdeführer als befangen bezeichnet worden ist. Der Beschwerdeführer sieht dadurch Art. 10 Abs. 2 VwVG ver- letzt. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Befangenheit der (Nen- nung Person) des SEM hält der Beschwerdeführer fest, die fragliche Fach- spezialistin des SEM habe bereits durch ihr Verhalten im Rahmen der An- hörung zumindest den Eindruck erweckt, nicht mit der gebotenen Unvor- eingenommenheit zu Werke gegangen zu sein. Durch die haltlose Unter- stellung im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur amtsinternen Dokumen- tenanalyse, er habe nicht glaubhaft gemacht, wie er in den Besitz der (Nen- nung Beweismittel) gekommen sei, hätten sich diese Zweifel erhärtet. So habe ihm das SEM gar nie die Gelegenheit gegeben, den Ablauf des Er- halts des besagten Dokuments darzulegen. Im angefochtenen Asylent- scheid bringe das SEM vor, die Authentizität des (Nennung Dokument) habe nicht abschliessend beurteilt werden können, da es sich um eine Ko- pie handle. Zudem sei er (Beschwerdeführer) aufgefordert worden, zum Erhalt des Dokuments Stellung zu nehmen. Diese Formulierung stehe im Widerspruch zu derjenigen im rechtlichen Gehör: dort sei klar festgehalten worden, dass (Nennung Dokument) als gefälscht erachtet werde und er nicht habe glaubhaft machen können, wie er in den Besitz des geprüften Dokuments gelangt sei. Diese Umformulierung deute darauf hin, dass seine Vermutung, die (Nennung Person) selber und nicht die das Doku- ment analysierende Person habe das Dokument noch vor Gewährung des rechtlichen Gehörs als Fälschung erkannt, zutreffend sei. Es bestehe der Eindruck, dass die Häufung von Verfahrensfehlern durch die nicht unbe- fangene und nicht unvoreingenommene Herangehensweise der (Nennung Person) verursacht worden sei.

D-831/2021 Seite 8 3.2.2 Die Frage, ob der Entscheid über das Ausstandsbegehren des Be- schwerdeführers gegen die (Nennung Person) des SEM an die Kollegial- behörde oder an die zuständige Aufsichtsbehörde (das EJPD, vgl. Art. 24 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]) hätte zurückgewiesen werden müssen bezie- hungsweise ob eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 VwVG vorliegt, nachdem anstatt einer Rückweisung die als befangen bezeichnete (Nennung Per- son) die angefochtene Verfügung samt Ablehnung des gegen sie gestellten Ausstandsbegehrens (mit)unterzeichnet hat, kann vorliegend offen blei- ben. Das Bundesverwaltungsgericht kann aus verfahrensökonomischen Gründen jedenfalls dann von einer Rückweisung der Sache an die Vor- instanz absehen und selbst über den Ausstand entscheiden, sofern dies die Aktenlage zulässt und sich das entsprechende Begehren als offensicht- lich unbegründet erweist (vgl. BVGE 2017/2 E. 2.4.1 m.w.H. sowie das Ur- teil des BVGer E-243/2016 vom 8. August 2017 E. 3.2). Beide Vorausset- zungen sind hier – wie im Folgenden ausgeführt – erfüllt. 3.2.3 Nach Art. 29 Abs. 1 BV sind Amtspersonen zum Ausstand verpflich- tet, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeig- net sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b); auf die subjektive Empfindung einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 140 III 221 E. 4.1). Bei Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsbe- hörden ist freilich den jeweiligen konkreten Verhältnissen in besonderem Masse Rechnung zu tragen (BGE 125 I 209 E. 8a). Nach der Rechtspre- chung haben nicht-richterliche Amtspersonen im Wesentlichen nur dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein per- sönliches Interesse haben, zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Partei ihre persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht haben oder wenn ihnen Verfahrens- oder Ermessensfehler unter- laufen sind, die nach ihrer Natur oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber dem Betroffenen hinauslaufen (Urteil des BGer 2C_36/2010 vom 14. Juni 2010 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Jedes Behördenmitglied ist dazu verpflichtet, Ausstandsgründe, die gegen seine Mitwirkung sprechen, von sich aus zu beachten, auch wenn keine Verfahrenspartei entsprechende Einwände erhebt. Tritt der Amtsträger bei Vorliegen eines Ausstandsgrunds nicht von sich aus in den Ausstand, hat die Verfahrenspartei ein Ausstandsbegehren zu stellen. Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die jeweilige Aufsichtsbehörde über die Sache (Art. 10 Abs. 2 VwVG).

D-831/2021 Seite 9 3.2.4 Aus den Akten sind keine vernünftigen Gründe ersichtlich, die im Sinne vorstehender Erwägung die (Nennung Person) des SEM als befan- gen erscheinen lassen. Weder liegen Anhaltspunkte für die Annahme vor, die (Nennung Person) habe die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers von Anfang an herabgewürdigt und dadurch ihre Geringschätzung oder Ab- neigung zum Ausdruck gebracht, noch lassen sich Indizien finden, dass sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse gehabt oder wiederholt schwerwiegende Verfahrensfehler begangen hätte. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, aus seinen schriftlich festgehaltenen Asylgrün- den sei zu Unrecht auf einen konstruierten Sachverhalt geschlossen wor- den, hat das SEM die diesbezüglichen Erklärungen in der ersten Stellung- nahme zum Entscheidentwurf in seinem Asylentscheid vom 9. Januar 2020 bereits geprüft und entsprechend gewürdigt. Allein aus einer missverständ- lichen Formulierung lässt sich noch keineswegs eine Verletzung der Amts- pflicht herleiten. Gleiches hat auch für die geäusserte Kritik im Zusammen- hang mit der Einräumung des rechtlichen Gehörs in die Dokumentenana- lyse zu gelten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht liegen diesbezüglich keine widersprüchlichen Aussagen vor. Sowohl im Schrei- ben des SEM vom 4. Dezember 2020 zur Gewährung des rechtlichen Ge- hörs (vgl. SEM act. 1053825-48/2, S. 1) als auch im Asylentscheid vom 25. Januar 2021 (vgl. SEM act. 1053825-50/17, S. 10, 2. Absatz) wurde festgehalten, dass die Authentizität des (Nennung Dokument) – da er nur in Kopie vorliege – nicht abschliessend überprüft beziehungsweise beur- teilt werden könne. Zudem stellt sich die Feststellung im Asylentscheid, wonach das SEM im Rahmen des rechtlichen Gehörs den Beschwerdefüh- rer aufgefordert habe, zum Erhalt des Dokuments Stellung zu nehmen, als logische Folge der im Schreiben vom 4. Dezember 2020 eingeräumten Möglichkeit, den Erhalt des (Nennung Dokument) detailliert zu begründen, dar. Der in der Beschwerdeschrift (S. 21 unten) erhobene Vorwurf, das SEM habe festgehalten, er hätte nicht glaubhaft gemacht, wie er in den Besitz dieses Dokuments gelangt sei, erweist sich im Übrigen als akten- widrig. Sodann war das besagte Dokument im Rahmen dessen Überprü- fung durch den zuständigen Länderreferenten lediglich zu analysieren; die rechtliche Subsumption des Analyseresultats ist jedoch Aufgabe der mit dem Fall betrauten Mitarbeitenden des SEM. Daher stellt es keinen Ver- fahrensfehler dar, wenn die (Nennung Person) bei der Offenlegung des Resultats der Dokumentenanalyse festhielt, das SEM erachte aufgrund der Ergebnisse der Analyse das besagte Dokument als gefälscht. Der Be- schwerdeführer konnte sich denn auch im Rahmen seiner ausführlichen Stellungnahme zur Dokumentenanalyse äussern und dessen Ausführun- gen fanden ihren Niederschlag im Asylentscheid. Dadurch wurde weder

D-831/2021 Seite 10 der Verfahrensausgang präjudiziert noch liegen Umstände vor, die objektiv geeignet wären, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Zusammen- fassend ist das Verhalten der (Nennung Person) des SEM nicht zu bean- standen und die Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet. 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer sieht das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass die Vorinstanz zwar die Zuweisung ins erweiterte Verfahren verfügt, jedoch in der Folge ihre weiteren Abklärungen auf die Vornahme einer zweifelhaften Dokumentenanalyse eines einzigen Dokuments beschränkt und darauf verzichtet hat, ihn etwa erneut anzuhören oder weitere Beweis- mittel einer ordnungsgemässen Prüfung zu unterziehen oder eine Bot- schaftsabklärung oder weitere Beweismassnahmen durchzuführen. Zu- dem habe das SEM weder die zahlreichen Beweismittel noch seine strin- genten Erklärungen zum angeblich gefälschten (Nennung Dokument) ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Dadurch sei der Sachverhalt mangelhaft festgestellt und sinngemäss die Begründungs- pflicht verletzt worden. 3.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

D-831/2021 Seite 11 3.3.3 Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufge- zeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers ausei- nandergesetzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan- dersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffas- sung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Im Übrigen hat das SEM die Erklärungen des Beschwerdeführers zur Dokumentenanalyse – entgegen seiner Behauptung – durchaus berücksichtigt (vgl. SEM act. 1053825-50/17, S. 5 und S. 10 f.). Sodann hat sich die Vorinstanz hinsicht- lich der gerügten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mit Blick auf die Vornahme weiterer Abklärungen nicht bloss auf die Durchführung einer Dokumentenanalyse beschränkt, sondern den Beschwerdeführer zur Einreichung weiterer Beweismittel aufgefordert (vgl. SEM act. 1053825-43 bis 1053825-45), deren Würdigung im angefochtenen Entscheid ihren Nie- derschlag fand (vgl. SEM act. 1053825-50/17, S. 5 und S. 9 f.). Es stellt auch keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Sachverhaltsermittlung andere Abklä- rungen als vom Beschwerdeführer gewünscht durchgeführt hat. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Eine Verletzung der Begründungs- pflicht liegt nicht vor. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der eventualiter gestellte Rückwei- sungsantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-831/2021 Seite 12 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung betreffend den Beschwerdeführer zum Schluss, dessen Asylvorbringen würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch den- jenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Dem Beschwerdeführer seien bei der Registrierung seines Asylgesuchs di- verse Dokumente abgenommen worden, darunter ein schriftlich verfasstes und vom (...) datierendes Asylgesuch. Die darin enthaltenen Asylgründe würden seinen Aussagen bei den Befragungen teilweise widersprechen. So habe er im schriftlichen Gesuch festgehalten, dass seine Ehefrau ein Verhältnis mit (Nennung Person) gehabt und geplant habe, ihn umbringen zu lassen. Dazu habe sie den (Nennung Behörde) über seine Agenda in- formiert. Solcherlei habe er im Rahmen der Anhörungen mit keinem Wort erwähnt, sondern anlässlich der Befragung vom 23. Dezember 2019 auf Drohungen, die seine Ehefrau seit dem (...) seitens des (Nennung Be- hörde) erhalten habe, hingewiesen. Die im Rahmen des rechtlichen Ge- hörs gemachten Entgegnungen seien als Ausflüchte zu werten, zumal er anlässlich der Befragung vom 1. November 2019 die an seine Ehefrau ge- richteten Drohungen mit keinem Wort erwähnt habe, obwohl er eigenen Angaben zufolge (Nennung Zeitpunkt) vor der Anhörung mit ihr in Kontakt gestanden sei und die Drohungen somit hätte in Erfahrung bringen können. Weiter würden seine Schilderungen bezüglich der Aufforderung des burun- dischen (Nennung Behörde) respektive der Aufforderung von Freunden, Mitglieder der I._______ dazu zu bewegen, sich der Regierungspartei an- zuschliessen und Gelder der I._______ abzugeben, jegliche Details oder inhaltliche Besonderheiten vermissen lassen und seien auch auf gezielte Nachfragen sehr oberflächlich ausgefallen. Seine diesbezüglichen Aussa- gen erschöpften sich in Allgemeinplätzen, die in dieser Form von irgendje- mandem nacherzählt werden könnten. Weiter sei er den Fragen nach sei- nem angeblichen Einfluss als (Nennung Funktion) der I._______ und dem daraus resultierenden Druck der burundischen Regierung ausgewichen und habe diese lediglich in stereotyper Weise beantwortet. Ferner wider-

D-831/2021 Seite 13 spreche sein Verhalten insgesamt der geltend gemachten Gefährdungssi- tuation. So sei er eigenen Angaben zufolge im Jahr (...) nach Burundi zu- rückgekehrt, um dort zu arbeiten und seine Familie zu unterstützen, obwohl ihn die burundische Regierung dort angeblich wegen seiner Teilnahme an einer Kundgebung in G._______ gegen die heimatliche Regierung im (...) und wegen des Umstands, dass sein (Nennung Verwandter) ein Oppositi- oneller gewesen und (Nennung Zeitpunkt) entführt respektive umgebracht worden sei, verfolgt habe. Seine diesbezüglichen Erklärungen vermöchten vor dem Hintergrund, dass er mit einer Rückkehr nach Burundi nicht nur sich, sondern auch seine Familie in Gefahr gebracht hätte, nicht zu über- zeugen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, der (Nennung Be- hörde) habe (Nennung Anzahl) versucht, ihn umzubringen. Nach dem ers- ten Mordversuch im (...) sei er nach J._______ gereist und im (...) nach einem Personalwechsel beim (Nennung Behörde) wieder in die Heimat zu- rückgekehrt. Es sei jedoch nicht einsichtig, warum er nicht gleich in J._______ ein Asylgesuch gestellt habe. Zudem sei nicht plausibel, dass er wegen einem Personalwechsel beim (Nennung Behörde) nicht mehr von der burundischen Regierung gesucht worden sein soll. Dies hätte nämlich bedeutet, dass er von einzelnen Personen des (Nennung Behörde) ge- sucht und nicht, wie geltend gemacht, von der heimatlichen Regierung als Oppositioneller betrachtet worden wäre. Der Einwand in der Beschwerde- schrift, die Gefährdungslage sei eine Zeitlang nicht mehr so akut gewesen, wiederhole lediglich seine Aussagen, vermöge die entsprechenden Schlussfolgerungen jedoch nicht zu entkräften. Ebenfalls nicht nachvoll- ziehbar sei, dass er sich nach dem ersten und zweiten Mordversuch am (...) zu einem (Nennung Veranstaltung) nach O._______ und am zu einer (Nennung Feier) nach P._______ für (...) begeben haben wolle, zumal er sich dadurch absichtlich einem erhöhten Risiko für einen weiteren Mordan- schlag durch den burundischen (Nennung Behörde) ausgesetzt hätte. Seine Erklärung, er habe geglaubt, dass sich der (Nennung Behörde) nicht nach P._______ begeben würde, sei als Schutzbehauptung zu werten. Weiter entspreche sein Verhalten in der Schweiz nicht einer schutzbedürf- tigen Person. Einerseits solle er wegen der vorgebrachten Vergiftung wäh- rend mehreren Wochen nicht fähig gewesen sein, nach der Einreise in die Schweiz hierzulande ein Asylgesuch einzureichen, sei aber trotz dieser ge- sundheitlichen Beschwerden in der Zwischenzeit in L._______ herumge- reist. Dies lasse an der geltend gemachten Vergiftung und an seiner Schutzbedürftigkeit zweifeln. Schliesslich habe er aufgrund seiner vagen Angaben nicht substanziiert darlegen können, dass der (Nennung Ver- wandter), welcher beim burundischen (Nennung Behörde) tätig gewesen

D-831/2021 Seite 14 sein solle, ihn anlässlich der geplanten Attentate vom (...) und (...) rechtzei- tig habe warnen können. Insgesamt sei unglaubhaft, dass er den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Die eingereichten Beweismittel vermöchten diese Einschätzung nicht zu entkräften, zumal sie zwar seine Anstellung und Kündigung bei der I., nicht jedoch die angeführte Verfolgungssituation zu belegen vermöchten. Überdies lägen die Unterlagen fast allesamt als blosse Kopien vor, weshalb diesen nur ein verminderter Beweiswert beizumessen sei. Da- her könnten auch über die Authentizität der (Nennung Beweismittel) keine verbindlichen Aussagen gemacht werden, da eine fundierte Analyse dieser Kopien nicht möglich sei. Am (...) sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer internen Dokumentenanalyse des – ebenfalls nur in Kopie – eingereichten (Nennung Dokument) gewährt worden. Das Dokument weise formale Mängel auf und im Übrigen sei Burundi bekannt für seine notorische Korruption, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass staatliche Beamte Fälschungen ausstellen würden. Auch wenn er in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 die Unklarheit bezüglich der Schreibweise des Namens derjenigen Person, welche (Nennung Doku- ment) unterschrieben habe, habe erklären können, könne nicht per se da- von ausgegangen werden, dass es sich beim (Nennung Dokument) um ein authentisches Dokument handle. Es würden Ungereimtheiten bezüglich der Zuständigkeit der ausstellenden Person bestehen bleiben. Ausserdem könne die Authentizität dieses Dokuments, da es sich lediglich um eine Ko- pie handle, ohnehin nicht abschliessend beurteilt werden. Sodann bestünden keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Aktivitäten eine begründete Furcht vor asylre- levanten Nachteilen hätte. Die geltend gemachten staatlichen Verfolgungs- massnahmen seien nicht glaubhaft gemacht worden. Eigenen Angaben zu- folge sei er denn auch bis zu seiner Ausreise für die I. tätig gewe- sen, was gegen eine Gefährdungssituation spreche. Zudem habe er sein (Nennung Beweismittel) eingereicht, weshalb er nach einer Rückkehr nach Burundi nicht mit zukünftigen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. Sein persönlich verfasstes Schreiben vom (...) bezüglich der allgemeinen Situation in seiner Heimat vermöge diese Einschätzung nicht umzustos- sen. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht, er sei seiner Mitwirkungspflicht stets nachgekommen,

D-831/2021 Seite 15 was für seine persönliche Glaubwürdigkeit spreche. Sodann sei zu berück- sichtigen, dass er aufgrund seiner mehreren Reisen nach L._______ ei- nige Möglichkeiten gehabt hätte, ein Asylgesuch einzureichen, dies jedoch unterlassen habe und regelmässig in seine Heimat zurückgekehrt sei. Zu- dem sei er aufgrund seiner Ausbildung der Elite seines Landes zuzurech- nen und habe für burundische Verhältnisse überdurchschnittlich gut ver- dient. Es deute nichts darauf hin, dass ihn wirtschaftliche Motive zur Aus- reise hätten veranlassen sollen. Überdies habe er eine spannende und ein- flussreiche Tätigkeit ausgeübt, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er sein Heimatland nicht verlassen hätte, wäre er nicht in ernsthafter Gefahr gewesen. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, wes- halb er seine Stelle hätte kündigen sollen, wäre er nicht tatsächlich verfolgt worden. Ferner sei zu beachten, dass er seine komplexen Schilderungen über zwei Befragungen sowie auch in Schriftform in sich stimmig und prak- tisch widerspruchsfrei dargelegt habe, was kaum möglich wäre, würde es sich um einen konstruierten Sachverhalt handeln. Seine Darlegungen wür- den im Weiteren verschiedene Realkennzeichen enthalten: So sei auf den quantitativen Detailreichtum in seiner freien Rede, die teilweise sprunghaf- ten Schilderungen und die spontanen Präzisierungen hinzuweisen. Zudem seien Teilaspekte der Verfolgungsgeschichte als erwiesen anzusehen und die Verfolgungsvorbringen würden sich nahtlos in diese Tatsachen einfü- gen und liessen sich mit der allgemeinen Lebenserfahrung in seiner Hei- mat vereinbaren, so beispielsweise die innen- und aussenpolitische Ent- wicklung in Burundi oder die Verübung von Giftmorden. Sodann sei die vom SEM vorgenommene Prüfung der Glaubhaftigkeit zu bemängeln. Der angebliche Widerspruch zwischen seinen Vorbringen und dem schriftlichen Dokument, welches ihm gegen seinen Willen bei der Einreichung des Asyl- gesuch abgenommen worden sei, habe er bereits im Rahmen der zweiten Anhörung einleuchtend erklärt. So habe sich sein Wissensstand zwischen dem Zeitpunkt, als er das vom (...) datierte Schreiben verfasst habe (Nen- nung Inhalt) und den beiden Befragungen verändert. Zudem habe das SEM das fragliche Dokument in unfairer Weise verwendet. So sei ihm zu- nächst der unzutreffende Vorhalt gemacht worden, im besagten Dokument stehe, dass sich seine (Nennung Verwandte) in der Schweiz befinde. In der Folge sei ihm der vermeintliche Widerspruch in Bezug auf die Rolle seiner Ehefrau im damaligen Entscheidentwurf erneut vorgeworfen worden. Es stelle keine Ausflucht dar, dass er sich im Rahmen der ersten Anhörung nicht von sich aus zu allfälligen Widersprüchen zum Schreiben vom (...) geäussert habe. Zum Vorhalt, seine Antworten zu den Aufforderungen des burundischen (Nennung Behörde) würden sich in Allgemeinplätzen er-

D-831/2021 Seite 16 schöpfen, sei anzuführen, dass es sich dabei einerseits um beiläufige Be- merkungen an diversen Anlässen gehandelt habe und andererseits seien die kulturell unterschiedlichen Gepflogenheiten zu berücksichtigen. So habe er mehrmals in aufschlussreicher Art und Weise auf seine dement- sprechenden Reaktionen verwiesen, so in der zweiten Anhörung (F44 ff. und F101 ff.). Weiter sei sein Einfluss in der Organisation I._______ durch seine zentrale Rolle zu erklären. Er sei als einziger Funktionär derselben nach L._______ gereist, weshalb er mit den Berichten über Burundi und den gegenüber seinem Heimatland ergriffenen Sanktionen in Verbindung gebracht und von der Regierung unter Druck gesetzt worden sei, zumal er auch der Sohn eines Oppositionellen sei. Zudem würden die eingereichten Bestätigungen der H._______ und der S._______ zeigen, dass die Nomi- nation des neuen Präsidenten und seines Nachfolgers als (Nennung Funk- tion) der I._______ Drohungen seitens der regierenden Partei ausgelöst habe. Dies belege im Weiteren die Todesgefahr, in welcher er in Burundi geschwebt habe. Zum Vorhalt des nicht plausiblen Verhaltens vor seiner definitiven Ausreise und jenes nach seiner Einreise in die Schweiz sei an- zuführen, dass der Entscheid, ein Asylgesuch einzureichen, für ihn als in- tellektuellen Patrioten grundsätzlich sehr schwierig sei. Zudem habe er aus finanziellen Gründen im Jahr (...) sein (Nennung Weiterstudium) abbrechen müssen und wäre bei einem weiteren Verbleib ohne gültigen Aufenthaltsti- tel oder als Asylbewerber in J._______ auf der Strasse gelandet. Er habe sich daher entschieden, lieber in Burundi zu sterben als in J._______ oder F._______ um Asyl nachzusuchen. Die schwierige Situation von Asylsu- chenden in J., eine zu erwartende Rückführung dorthin im Rah- men des (Nennung Abkommen) im Falle einer Asylgesuchstellung in einem anderen Staat der (Nennung Bündnis) sowie die Zusicherung einer in Bu- rundi einflussreichen Person, sich bei einer Rückkehr um seine Sicherheit zu kümmern, habe ihn sodann im (...) veranlasst, erneut aus J. in seine Heimat zurückzukehren. Ferner habe er am (Nennung Veranstal- tung) in O._______ teilgenommen, weil er sonst seine Stelle beim I._______ verloren und nicht mehr die finanziellen Möglichkeiten gehabt hätte, auf dem Luftweg aus Burundi auszureisen; so wäre eine Flucht auf dem Landweg für ihn zu riskant gewesen. Ferner sei er bezüglich seiner Teilnahme an einer (Nennung Feier) in P._______ davon ausgegangen, dass ihm im Rahmen einer (Nennung Feier) in einer weit von der Haupt- stadt entfernten Ortschaft nichts geschehen werde. Zudem sei niemand über seine weiteren Schritte im Bild gewesen. Überdies habe er die Leute über die kommende Geburt seines Kindes informiert, weshalb diese ge- glaubt hätten, er sei noch immer in Burundi und hege keine Fluchtgedan-

D-831/2021 Seite 17 ken. Zu seinem Verhalten nach der Ankunft in der Schweiz sei anzumer- ken, dass er sich erst nach einer einmonatigen Rekonvaleszenz nach K._______ und F._______ begeben habe und sich in dieser Zeit ausrei- chend von seiner Vergiftung habe erholen können. Da er über die Zustände in den Schweizer Asylzentren nicht im Bild gewesen sei, habe er es ange- sichts seines schlechten Gesundheitszustands vorgezogen, während sei- ner Rekonvaleszenz kein Asylgesuch einzureichen und privat zu logieren. Danach habe er zunächst seine in F._______ und K._______ deponierten Diplome geholt, da er nach Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz das Land als Asylbewerber nicht mehr hätte verlassen können. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung seien seine Schilderungen als glaubhaft zu qualifizie- ren. Es sei zweifelsfrei von einer politisch motivierten Verfolgung auszuge- hen. Die Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen werde insbesondere dadurch gestützt, dass er in seinem Heimatland mit (Nennung Dokument) gesucht werde. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 19. März 2021 hielt das SEM in mate- rieller Hinsicht fest, es werde in der Beschwerdeschrift mehrfach auf die bedenkliche Menschenrechtslage in Burundi hingewiesen und entspre- chende Quellen zitiert. Die schlechte Menschenrechtslage in Burundi sei vom SEM nie in Abrede gestellt und der dort herrschenden generellen Si- tuation mit dem Erlass einer vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen worden. Das Vorbringen, er habe im Rahmen seines Asylverfahrens in der Schweiz nicht den leisesten Anlass zur Bezweiflung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit erweckt, zumal er beispielsweise seit dem Jahr (...) mehr- fach legal nach L._______ und zurück nach Burundi gereist sei, weshalb er bereits unzählige Möglichkeiten gehabt hätte, in L._______ ein Asylge- such zu stellen, vermöge nicht zu überzeugen. Genau so wenig die Argu- mentation, dass er der Elite seines Landes angehöre und gut verdient habe und deshalb sein Land nicht ohne triftigen Grund verlassen hätte. Die per- sönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei jedoch vom SEM nie in Abrede gestellt worden. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass er auf- grund seines persönlichen Hintergrunds sein Heimatland nicht ohne trifti- gen Grund verlassen habe. Das SEM gehe jedoch aufgrund seiner un- glaubhaften Aussagen davon aus, dass dies aus anderen als den geltend gemachten Gründen geschehen sei. Weiter weise er in der Beschwerde- schrift darauf hin, dass die komplexe Fluchtgeschichte gegen ein Sachver- haltskonstrukt spreche, ansonsten er eine weniger komplizierte und klare Verfolgungsgeschichte geltend gemacht hätte. Dieser Logik könne nicht gefolgt werden. Er habe seine Verfolgungsvorbringen offensichtlich gerade

D-831/2021 Seite 18 nicht auf ein vollständig konstruiertes Profil (Beruf, Arbeit, Aufenthalte) ge- stützt. Es sei daher anzunehmen, dass geltend gemachte Ereignisse statt- gefunden hätten. Aufgabe des SEM sei es aber festzustellen, ob die gel- tend gemachten Ereignisse in dem vorgebrachten Verfolgungskontext glaubhaft gemacht worden seien. Es sei weder das Ziel einer Glaubhaftig- keitsprüfung, jedes geltend gemachte Ereignis als Konstrukt zu qualifizie- ren, noch Voraussetzung dafür, dass ein flüchtlingsrechtlich relevantes Vorbringen als unglaubhaft qualifiziert werden könne. Vorliegend sei nicht glaubhaft, dass er unter den geltend gemachten Umständen und Gründen Burundi verlassen habe. Zum Vorhalt der fehlenden ernsthaften Prüfung und Würdigung der eingereichten Beweismittel sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens zu entscheidrelevanten Beweismitteln lediglich Kopien oder Printscreens eingereicht habe, so auch auf Beschwerdeebene. Es sei hinlänglich bekannt, dass solche Ko- pien aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit einerseits einen verminder- ten Beweiswert aufweisen würden und andererseits nicht abschliessend auf ihre Authentizität überprüft werden könnten. Der ebenfalls lediglich in Kopie vorliegende (Nennung Dokument) sei von dem für Burundi zustän- digen Länderreferenten des SEM demnach im Rahmen des Möglichen analysiert worden. Im rechtlichen Gehör sei dann auch festgehalten, dass die Authentizität nicht abschliessend habe beurteilt werden können, jedoch mehrere Merkmale vorlägen, die auf eine Fälschung des Originals schlies- sen lassen würden. Ferner habe er während des Asylverfahrens wiederholt in Aussicht gestellt, Originale der Beweismittel einzureichen, so auch in der Beschwerdeschrift. Bis heute lägen aber keinerlei Originale vor, die einer fachgerechten Überprüfung durch den Länderreferenten unterzogen wer- den könnten. 5.4 In seiner Replik vom 8. April 2021 erwiderte der Beschwerdeführer, die nun im Original eingereichten Dokumente seien durch die Vorinstanz einer fachgerechten Überprüfung durch ihren Länderreferenten zu unterziehen. Weiter dienten seine Verweise auf Internetartikel zu Entwicklungen und Lage in Burundi der Feststellung, dass sich seine Asylgründe nahtlos in die politischen Vorgänge sowie in die dem soziokulturellen Kontext entspre- chende allgemeine Lebenserfahrung im Heimatstaat einfügten. Weiter scheine das SEM den Beweismassstab der Glaubhaftmachung zu verken- nen, zumal die Glaubhaftmachung – im Gegensatz zum strikten Beweis – durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen of- fenlasse. Die Vorinstanz vermöge weiterhin nicht stichhaltig zu begründen, weshalb sie seine Schilderungen vorliegend als unglaubhaft qualifiziere.

D-831/2021 Seite 19 Stattdessen ergehe sie sich in Allgemeinplätzen und versäume es, sich mit seinen begründeten Argumenten eingehend auseinanderzusetzen. 5.5 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 26. Mai 2021 brachte das SEM vor, der Beschwerdeführer habe auf Beschwerdeebene die Originale der beiden (Nennung Beweismittel) nachgereicht. Das SEM verfüge nicht über gesichertes Vergleichsmaterial, um eine abschliessende Analyse der beiden Dokumente vornehmen zu können. Auch wenn sie nicht als Fäl- schungen qualifiziert werden könnten, bestünden erhebliche Zweifel an de- ren Authentizität. So verfügten die beiden (Nennung Beweismittel) als ein- ziges Sicherheitsmerkmal über einen Nassstempel. Die Stempel des Ver- gleichsmaterials, welche jedoch von anderen burundischen Behörden stammten, würden eine ovale Form aufweisen, während die Stempel der vorliegenden Dokumente kreisförmig seien. Weiter seien die personalisier- ten Informationen und die Unterschrift mit Kugelschreiber eingetragen. Bei der (Nennung Beweismittel) sei mit Hilfe eines Streiflichts der Abdruck ei- ner zweiten Unterschrift desselben Beamten ersichtlich. Dies dürfte daher rühren, dass ein weiteres Dokument, bei welchem die Unterschrift ange- bracht worden sei, direkt auf dem Dokument vom (...) gelegen haben müsse. Die sichtbaren Elemente dieses "Durchdrucks" würden genau die- selben individuellen Züge aufweisen wie bei der Unterschrift der (Nennung Beweismittel). Dies könne ein Hinweis darauf sein, dass die beiden Doku- mente – trotz unterschiedlicher Ausstellungsdaten – zur gleichen Zeit un- terschrieben worden seien. Abgesehen von den oben erwähnten Auffällig- keiten sei erneut auf die notorische Korruption in Burundi hinzuweisen, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass Fälschungen von staatlichen Be- hörden ausgestellt würden. Überdies erachte das SEM die Fluchtgründe als nicht glaubhaft. Die beiden (Nennung Beweismittel) vermöchten daher nichts an der vorinstanzlichen Einschätzung zu ändern. 5.6 In seiner Triplik vom 8. Juni 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Einwänden fest und erwiderte ergänzend, der Hinweis des SEM, das verwendete Vergleichsmaterial anderer burundischer Behörden weise nicht runde, sondern ovale Stempelformen auf, vermöge nicht zu überzeugen. Eine simple Bildersuche auf Google mit dem Suchbegriff "Sceau Republique du Burundi" ergebe, dass in seiner Heimat kreisför- mige, ovale und auch rechteckige Stempel zur Anwendung gelangten, wie aus den beigelegten Ausdrucken von Printscreens und seinen (Nennung Beweismittel) ersichtlich sei. Sodann scheine die Verwendung von Nass- stempeln sowie durch Kugelschreiber ergänzte Vorlagen bei burundischen Behörden üblich zu sein. Weiter mute der Vorhalt des SEM, dass es mit

D-831/2021 Seite 20 Hilfe eines Streiflichts auf einer der (Nennung Beweismittel) den Abdruck einer zweiten (identischen) Unterschrift habe feststellen können, was auf eine gleichzeitige Unterzeichnung der beiden (Nennung Beweismittel) hin- weise, absurd an. So sei es grundsätzlich naheliegend, dass derselbe Be- amte verschiedene Dokumente bearbeitet beziehungsweise unterzeichnet und sich dadurch ein Abdruck auf der (Nennung Beweismittel) ergeben habe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern ein "Durchdruck" derselben Unter- schrift ein Indiz für eine gleichzeitige Unterzeichnung der Dokumente dar- stelle. Das SEM lasse bereits zum wiederholten Mal die zu erwartende Sorgfalt und Ernsthaftigkeit bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner durch Beweismittel untermauerten und substantiierten sowie wider- spruchsfreien Vorbringen vermissen. Auch der neuerliche pauschale Hin- weis auf die Korruption in Burundi vermöge über die mangelhafte Qualität der von ihr getätigten Abklärungen nicht hinwegzutäuschen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM im Rahmen seiner Beurteilung der Asylvorbringen zu Recht erkannt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die Entgegnungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht nicht gegen die angefochtene Verfügung durchzudringen. 6.2 Zunächst ist festzustellen, dass die geschilderten Asylgründe des Be- schwerdeführers wohl einige Details enthalten, indes bezüglich der we- sentlichen Aspekte seines Gesuchs (vgl. nachfolgende E. 6.1.2 ff.) stereo- typ und wenig differenziert sind, kaum relevante inhaltliche Konkretisierun- gen enthalten sowie in gewissen Teilen als realitätsfremd zu erachten sind. Mit Blick auf die geltend gemachten ersten drei Mordanschläge fällt auf, dass der Beschwerdeführer zwei Mal von einer Person, die er im Verlaufe des Verfahrens zunächst als "Jemand", dann als "Freund" und noch später als (Nennung Verwandter) bezeichnete, dessen Dienstgrad er nicht nen- nen konnte, gewarnt worden sei, dass am (...) ein Auto des (Nennung Be- hörde) vor seinem Haus parkiert und die Beamten auf ihn warten würden beziehungsweise ihn sein "Freund" am (...) in O._______ im (Nennung Lo- kalität) abholen würde, zumal sie wüssten wo er in jener Zeit in O._______ logieren werde (vgl. SEM act. 1053825-13/18, F75, F79, F89). Diesbezüg- lich wusste der Beschwerdeführer somit einerseits lediglich durch eine Drittperson von der angeblichen Gefährdung, andererseits widersprach er sich bezüglich des dritten Vorfalls, wonach ihm der (Nennung Verwandter)

D-831/2021 Seite 21 laut Erstbefragung gesagt habe, er werde ihn am (...) im (Nennung Lokali- tät) abholen, währenddessen er in der Anhörung ausführte, dass geplant sei, ihn im (Nennung Lokalität) zu entführen (vgl. SEM act. 1053825-13/18, F79, S. 13 oben; act. 1053825-23/19, F60). Zudem ist es logisch nicht nachvollziehbar, dass – den Angaben in der Anhörung folgend – der Be- schwerdeführer von der gleichen Person, die ihn im (Nennung Lokalität) hätte abholen sollen, gleichzeitig vorgängig vor dieser Aktion hätte gewarnt werden sollen. Sodann schliesst er bereits aus dem Umstand, dass ihm ein Auto nach einem Barbesuch am (...) einige Zeit gefolgt sei, dass der (Nen- nung Behörde) ihn habe umbringen wollen, zumal eine telefonische Nach- frage beim Wächter seines Hauses ergeben habe, dass vor dem Gebäude ein Auto während mehreren Stunden parkiert gewesen sei (vgl. SEM act. 1053825-13/18, F75, S. 11 unten). Weitere Angaben, die eine solche Ver- mutung zu konkretisieren vermöchten, brachte er hingegen nicht vor. 6.3 Sodann bringt der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorhalts wider- sprüchlicher Aussagen zwischen den anlässlich der Anhörungen gemach- ten Vorbringen und seinen am (...) schriftlich festgehaltenen Asylgründen zur möglichen Verstrickung seiner Ehefrau in die geplante Ermordung sei- ner Person vor, er habe diesen Punkt bereits im Rahmen der zweiten An- hörung einleuchtend erklärt. So habe sich sein Wissensstand zwischen dem Zeitpunkt, als er das vom (...) datierte Schreiben verfasst habe (Nen- nung Inhalt des Schreibens) und den beiden Befragungen verändert. Diese Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das besagte Sachverhaltselement im Rahmen der am 1. November 2019 durchgeführten Erstbefragung tatsächlich mit keinem Wort erwähnte. Anlässlich der zweiten Anhörung führte er dazu an, "seit ich festgestellt habe, dass sie auch Drohungen erhalten hat, ist mit klar geworden, das ich sie zu Unrecht beschuldige" (vgl. SEM act. 1053825-23/19, F99). Die Drohungen hätten am (...) begonnen. Dies habe er aber während der Erstbefragung noch nicht detailliert erwähnt, weil sich die Drohungen erst am (...) zugespitzt hätten (vgl. SEM act. 1053825- 23/19, F16). Die Nichtnennung des erwähnten Sachverhaltselements er- staunt aber in hohem Masse, soll es sich doch um Rache- beziehungs- weise Todesdrohungen gegenüber seiner Frau gehandelt haben und die Drohungen seien "reell" gewesen. Es ist nicht einsichtig, weshalb ihm seine Ehefrau anlässlich des letzten Kontakts zwei bis drei Tage vor der Erstbe- fragung, jedoch bereits vier bis fünf Tage nach Beginn dieser Drohungen, nicht hätte darüber berichten sollen. Es ist deshalb davon auszugehen – wie dies das SEM zutreffend erwog – dass er von diesen Drohungen im

D-831/2021 Seite 22 Zeitpunkt der ersten Anhörung Kenntnis erhalten und diese dementspre- chend erwähnt hätte. 6.4 Weiter entgegnet der Beschwerdeführer zum Vorhalt, seine Antworten zu den Aufforderungen respektive Drohungen des (Nennung Behörde) seien undifferenziert, oberflächlich und würden sich in Allgemeinplätzen er- schöpfen, es habe sich dabei einerseits um beiläufige Bemerkungen an diversen Anlässen gehandelt und andererseits seien die kulturell unter- schiedlichen Gepflogenheiten zu berücksichtigen. So habe er mehrmals in aufschlussreicher Art und Weise auf seine Reaktionen in diesem Zusam- menhang verwiesen, so in der zweiten Anhörung (F44 ff. und F101 ff.). Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Sie sind nicht geeig- net, die lediglich floskelartigen und kaum Substanz aufweisenden Ausfüh- rungen zu erklären. Solches ergibt sich auch nicht bei einer Durchsicht der diesbezüglich relevanten Protokollstellen (vgl. SEM act. 1053825-23/19, F44 ff. und F101 ff.). So will der Beschwerdeführer auf die jeweiligen Auf- forderungen zum Beitritt zur Regierungspartei und der Abzweigung von Geldern der I._______ und den damit zusammenhängenden Drohungen jeweils bloss geschwiegen und lediglich einmal geantwortet haben, dass normalerweise die Freiheit bestehe, Mitglied zu werden oder nicht (vgl. SEM act. 1053825-23/19, F40-43, F45). Ausserdem erstaunt, dass die An- gehörigen des burundischen (Nennung Behörde), bei welchen es sich zum Teil um Freunde des Beschwerdeführers gehandelt habe, ihn angesichts seines passiven Verhaltens nach den Aufforderungen offenbar nie zu einer klaren Antwort gedrängt, jedoch ohne eindeutige Stellungnahme seiner- seits sogleich in schwerwiegender Weise bedroht haben sollen. Diese Dar- stellung überrascht umso mehr, als der Beschwerdeführer die (Nennung Anzahl) zählenden Mitglieder der I._______ zu einem Beitritt zur Regie- rungspartei hätte bewegen sollen, weshalb diesbezüglich eine viel subti- lere Vorgehensweise – da ungleich erfolgsversprechender – zu erwarten gewesen wäre. 6.5 Ferner vermag er die Frage nach seinem Einfluss in der I._______ und dem Grund, wieso gerade er von der heimatlichen Regierung unter Druck gesetzt worden sei, auch mit seinen Entgegnungen auf Beschwerdeebene nicht zu erklären, zumal er darin erneut bloss in ausweichender Weise auf alle seine Gründe, weshalb er von der burundischen Regierung verfolgt worden sei, hinweist. Auch überzeugt das pauschale Vorbringen, er sei als einziger Funktionär der I._______ nach L._______ gereist, weshalb er mit den Berichten über Burundi und den gegenüber seinem Heimatland ergrif- fenen Sanktionen in Verbindung gebracht und von der Regierung unter

D-831/2021 Seite 23 Druck gesetzt worden sei, in keiner Weise. So habe die burundische Re- gierung laut seinen Angaben offenbar Kenntnis gehabt von der Urheber- schaft des eingereichten Berichts über Menschenrechtsverletzungen (vgl. SEM act. 1053825-23/19, F54 ff.), weshalb die Verdächtigung seiner Per- son jeglicher Grundlage entbehrt. Soweit er diesbezüglich auf die Bestäti- gungen der H._______ und der S._______ hinweist, gemäss welchen die Nomination des neuen Präsidenten und seines Nachfolgers als (Nennung Funktion) der I._______ Drohungen seitens der regierenden Partei ausge- löst hätten, was ein Beleg sei für die Todesgefahr, in welcher er in Burundi geschwebt habe, vermag dieses Vorbringen zu keiner anderen Einschät- zung zu führen. Zunächst wird in der Bestätigung der H._______ ein sol- ches Vorbringen gar nicht erwähnt. Im Schreiben der S._______ wird so- dann nicht konkret dargelegt, in welchem Zusammenhang die Einschüch- terung und Entlassung des vormaligen Präsidenten der I._______ mit dem Rücktritt des Beschwerdeführers von seinem Posten als (Nennung Funk- tion) gestanden haben soll. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die Dro- hungen gegenüber sämtlichen Mitgliedern der I._______ durch die Regie- rungspartei als Folge der Nomination des neuen Präsidenten und des Nachfolgers des Beschwerdeführers in einem Zusammenhang mit den vor- liegenden Asylvorbringen stehen sollen. 6.6 Sodann ist das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten (wiederholte Rückkehr nach Burundi; keine Einreichung eines Asylgesuchs anlässlich früherer Aufenthalte in L.) angesichts der geltend ge- machten drohenden Todesgefahr in seiner Heimat infolge wiederholter Mordversuche, als nicht nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft zu er- achten. Seine diesbezüglichen Erklärungen sind als unbehelflich zu erach- ten und erscheinen als realitätsfremd. So verweist er auf seine grundsätz- lichen Schwierigkeiten, als intellektueller Patriot überhaupt ein Asylgesuch stellen zu wollen oder zu können. Dann führt er im Wesentlichen finanzielle Gründe und die schwierige Situation von Asylsuchenden in den teilweise von ihm besuchten europäischen Ländern an, die ihn zum – nach Ansicht des Gerichts wenig nachvollziehbaren – Schluss hätten kommen lassen, lieber in Burundi zu sterben als um Asyl nachzusuchen. Das Vorbringen, wonach ihn die Zusicherung einer in Burundi einflussreichen Person, sich bei einer Rückkehr um seine Sicherheit zu kümmern, im (Nennung Zeit- punkt) zur Rückkehr veranlasst habe, vermag ebenfalls nicht zu überzeu- gen, zumal eigenen Angaben zufolge alle Teilnehmer der Demonstration (...) in J. gefilmt und den Behörden bekannt gewesen sowie – so- weit nicht aus dem Land geflüchtet – umgebracht worden seien (vgl. SEM act. 1053825-23/19, F24 ff.) und er laut diesen Aussagen somit das gleiche

D-831/2021 Seite 24 Schicksal zu befürchten gehabt hätte. Lediglich von finanziellen Überle- gungen geprägt und bar jeglicher Vernunft ist sodann sein Vorbringen, er habe – im Anschluss an den zweiten Mordversuch – deshalb am (Nennung Veranstaltung) in O._______ teilgenommen, weil er sonst seine Stelle beim I._______ verloren und nicht mehr die finanziellen Möglichkeiten gehabt hätte, auf dem Luftweg aus Burundi auszureisen. Ebenso realitätsfern ist die lapidare Aussage des Beschwerdeführers, der sich gemäss Beschwer- deschrift aufgrund seiner Ausbildung immerhin zur intellektuellen Elite sei- nes Landes zählt, zu werten, dass er an einer (Nennung Feier) in P._______ teilgenommen habe, weil er davon ausgegangen sei, dass ihm dort im Rahmen einer (Nennung Feier) in einer weit von der Hauptstadt entfernten Ortschaft nichts geschehen werde. Dies umso mehr, als er an der erwähnten (Nennung Feier) nicht bloss teilgenommen, sondern sich (Nennung Tätigkeit) beteiligt habe (vgl. SEM act. 1053825-13/18, F79, S. 13). Daran vermag nichts zu ändern, dass laut seinen Angaben in der Beschwerdeschrift niemand über seine weiteren Schritte im Bild gewesen sei und er die Leute über die kommende Geburt seines Kindes informiert habe, weshalb diese geglaubt hätten, er sei noch immer in Burundi und hege keine Fluchtgedanken, zumal er im Widerspruch dazu anlässlich der Erstbefragung noch angab, das Organisationskomitee der (Nennung Feier) in P._______ habe den (Nennung Behörde) über sein Kommen informiert (vgl. SEM act. 1053825-13/18, F79 S. 13). 6.7 Zu der vom SEM bezweifelten Schutzbedürftigkeit infolge seines Ver- haltens nach der Ankunft in der Schweiz (Nennung Verhalten) entgegnet der Beschwerdeführer, er habe sich erst nach einer (Nennung Dauer) Re- konvaleszenz nach F._______ und K._______ begeben. Er habe es ange- sichts seines schlechten Gesundheitszustands vorgezogen, während sei- ner Rekonvaleszenz kein Asylgesuch einzureichen und privat zu logieren. Danach habe er zunächst seine in F._______ und K._______ deponierten (Nennung Dokumente) geholt, da er nach Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz das Land als Asylbewerber nicht mehr hätte verlassen kön- nen. Angesichts des dem Beschwerdeführer zweifellos bekannten hohen Standards der hiesigen medizinischen Infrastruktur und des Umstands, dass er sich in die Schweiz begeben haben will, um hier um Schutz zu ersuchen, vermögen seine Erklärungsversuche nicht zu überzeugen. Aus- serdem wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, seine (Nennung Do- kumente) auf andere Weise als mit einer persönlichen Vorsprache im be- treffenden Land zu organisieren, beispielsweise durch die Vermittlung ei- ner Drittperson (vgl. SEM act. 1053825-9/10, Ziff. 5.03; act. 1053825- 13/18, F65).

D-831/2021 Seite 25 6.8 Der Beschwerdeführer vermag daher nicht glaubhaft zu machen, dass er infolge seiner – vom SEM nicht bestrittenen – Tätigkeit bei der I._______ seitens der burundischen Behörden in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wurde. Die eingereichten Beweismittel vermögen diese Einschät- zung nicht zu entkräften. Diesbezüglich ist zunächst auf die zutreffende Einschätzung des SEM im angefochtenen Entscheid (S. 9 Ziff. 2) zu ver- weisen (so insbesondere hinsichtlich der Ausbildung, der Anstellung und Kündigung bei der I._______, der [Aufzählung weitere Beweismittel]). So- weit die Unterlagen sodann lediglich als blosse Kopien vorliegen, kann die- sen aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit kein rechtserheblicher Be- weiswert beigemessen werden. Diese Schlussfolgerung gilt grundsätzlich auch für den im Original eingereichten (Nennung Dokument). Die Vor- instanz hielt diesbezüglich fest, die Authentizität des Dokuments habe nicht abschliessend beurteilt werden können, jedoch lägen auch in Berücksich- tigung der entsprechenden Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Ge- hörs weiterhin Ungereimtheiten in formeller Hinsicht vor, weshalb nicht da- von ausgegangen werden könne, das Original des (Nennung Dokument) stelle ein echtes Dokument dar. Der Beschwerdeführer vermag dieser Ein- schätzung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Sodann stellt das Ge- richt fest, dass sich der fragliche (Nennung Dokument) als ein behördenin- ternes Dokument darstellt, weshalb es als äusserst zweifelhaft zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer in den Besitz dieses Dokuments hätte ge- langen können. Dazu gab er in seiner Beschwerdeschrift vom 17. Januar 2020 einerseits in pauschaler Weise an, er habe den (Nennung Dokument) durch einen Mittelsmann mit Kontakten zum (Nennung Behörde) erhältlich machen können. Andererseits führte er im Rahmen seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 14. Dezember 2020 in einem persönlichen Schreiben Folgendes an: Er habe über einen Freund im Geheimen erfah- ren, dass (Nennung Dokument) der (Nennung Behörde) übergeben wor- den sei, zumal er gemäss einem (Nennung Beweismittel) am (...) nach Bu- rundi hätte zurückkehren sollen. Er habe dann einen weiteren, am (Nen- nung Ort) arbeitenden einflussreichen Freund gebeten, eine Kopie des (Nennung Dokument) bei der (Nennung Behörde) zu besorgen und ihm zuzustellen. Aufgrund dieser unstimmigen Ausführungen vermag der Be- schwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, wie er effektiv in den Besitz des besagten (Nennung Dokument) gekommen sei. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2021 meh- rere Originaldokumente von bereits eingereichten Kopien ins Recht gelegt, so (Aufzählung Beweismittel). Diesen (Nennung Beweismittel) kann nach

D-831/2021 Seite 26 Auffassung des Gerichts zum Nachweis der geltend gemachten Verfolgung keine relevante Beweiskraft beigemessen werden. Auch wenn dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten ist, dass die Form des auf den (Nennung Dokumente) angebrachten Stempels noch keinen Rückschluss auf die Authentizität der Dokumente zulässt und der vom SEM angeführte "Durchdruck" einer zweiten Unterschrift auf der (Nen- nung Dokument) nicht per se aufzuzeigen vermag, dass die beiden (Nen- nung Beweismittel) zeitgleich von der ausstellenden Person signiert wor- den wären, ist Folgendes festzuhalten: Wie vom SEM zutreffend ausge- führt hat sich der Beschwerdeführer weder in seiner Beweismitteleingabe vom 5. Oktober 2020 noch in seinen weiteren Eingaben vor und nach der Wiederaufnahme des Verfahrens und auch nicht auf Beschwerdeebene (vgl. persönliche Stellungnahme vom 11. Dezember 2020 im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Entscheidentwurf; Beschwerde vom 24. Februar 2021; Beweismitteleingabe vom 8. April 2021; Replik vom 8. Juni 2021) dazu geäussert, wie es ihm genau gelungen ist, die eingereichten (Nen- nung Dokumente) erhältlich zu machen, was erste Zweifel erweckt. Die eingereichten "Originale" der besagten (Nennung Beweismittel) erweisen sich sodann als ein jeweils wiederholt kopiertes Formular geringer Qualität in der Grösse A5, dessen oberer Rand die gleiche Struktur aufweist, wie wenn beispielsweise ein A4-Blatt einmal gefaltet und dann von Hand ab- gerissen wird, und auf welchen mit Kugelschreiber Einträge von Hand vor- genommen wurden und worauf sich jeweils ein einzelner Nassstempel be- findet. Sodann erstaunt, dass der von Hand eingefügte Vorname des Be- schwerdeführers auf den beiden (Nennung Dokumente), die gemäss Un- terschrift von derselben Person ausgefertigt worden seien, jeweils in unter- schiedlicher Weise notiert wurde. Überdies wird in beiden (Nennung Doku- mente) die Wohnadresse des Beschwerdeführers aufgeführt (...) sowie der Name der Strasse und die Hausnummer. Demgegenüber führte der Be- schwerdeführer in der PA an, seine Strasse habe keine Anschrift gehabt, da es ein neues Quartier gewesen sei (vgl. SEM act. 1053825-9/10, Ziff. 2.01). Da der Beschwerdeführer im (...) seine Heimat letztmals verliess und die (Nennung Dokumente) vom (...) datieren, ist zudem praktisch aus- zuschliessen, dass genau in der Zwischenzeit die Strasse benannt und Hausnummern vergeben worden wären. Der entsprechende Adresszu- satz, welcher mit Kugelschreiber eingefügt wurde, ist daher als fiktive An- gabe zu werten. Ausserdem wird als Grund für die Vorladung lediglich (...) angegeben, was äusserst fragwürdig erscheint, zumal eine solche Abkür- zung für einen Laien nicht nachvollziehbar ist, richtet sich das Dokument doch an den Beschwerdeführer selber.

D-831/2021 Seite 27 Die im Original eingereichte (Nennung Beweismittel) über den unbekann- ten Aufenthalt der (Nennung Verwandte) vom (...) sowie (Nennung Beweis- mittel) vermögen, da in diesen Dokumenten der Grund für den jeweils un- bekannten Aufenthalt dieser Personen nicht genannt wird, keinen Beleg für die geltend gemachte Verfolgungssituation darzustellen. Zur gleichen Schlussfolgerung kommt das Gericht auch hinsichtlich der Bestätigungen der H._______ vom (...) sowie der S._______ vom (...), welche offensicht- lich auf Verlangen des Beschwerdeführers ausgestellt wurden (...) und sich nur allgemein zu einer Verfolgung des Beschwerdeführers und dessen Fa- milie äussern, weshalb sie als blosse Gefälligkeitsschreiben zu qualifizie- ren sind. 6.9 Aufgrund der als unglaubhaft zu erachtenden Asylvorbringen besteht vorliegend sodann kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Be- schwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Burundi mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würde. Es genügt nicht, bloss auf Vorkommnisse zu verweisen, welche sich früher oder später eventuell er- eignen könnten, auch wenn sich der Beschwerdeführer in subjektiver Hin- sicht vor behördlichen Nachteilen gefürchtet haben mag. Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen auf Beschwerdeebene lassen sich objek- tivierbare Anhaltspunkte für eine solche Annahme entnehmen. 6.10 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 darzutun oder auch nur glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch ab- gelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Burundi im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der

D-831/2021 Seite 28 vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 5. März 2021 das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1 AsylG) und dem Be- schwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Seitens der Rechtsvertretung wurde mit der Beschwerdeschrift vom 24. Februar 2021 eine Kostennote und mit Eingabe vom 8. Juni 2021 eine aktualisierte Kostennote ins Recht gelegt. Nach letzterer Kostennote belaufen sich die Bemühungen auf 17.5 Stun- den bei einem Stundenansatz von Fr. 150.–. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 43.90 aufgeführt. Der gesamte Aufwand sowie der an- geführte Stundenansatz sind als angemessen zu erachten. Das amtliche Honorar für den Rechtsvertreter ist somit auf insgesamt Fr. 2668.90 fest- zusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-831/2021 Seite 29 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2668.90 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

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04.03.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026