Abt ei l un g IV D-81 2 6 /20 0 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 9 . J u n i 2 0 0 8 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Jonathan Brünggel. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2007 / N _______. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

D-81 2 6 /20 0 7 Sachverhalt: A. A.aDer Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier kurdi- scher Ethnie aus der Provinz Dohuk im Nordirak, ersuchte am 2. Juli 2003 in der Schweiz um Asyl nach. A.bMit Verfügung vom 16. November 2004 lehnte das damalige Bun- desamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Am 15. Dezember 2004 erhob der Beschwerdeführer dagegen Be- schwerde bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2004 stellte die ARK fest, dass sich die Beschwerde lediglich auf den angeordneten Vollzug der Wegweisung bezog. Im Rahmen eines Vernehmlassungs- verfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 11. Januar 2006 die Zif- fern 4 und 5 der Verfügung vom 16. November 2004 wiedererwägungs- weise auf und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Die ARK schrieb daraufhin mit Beschluss vom 16. Januar 2006 die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab. A.cAm 2. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechts- situation in Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbunden Wegweisungsvollzug. A.dAm 25. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 hob das BFM die vorläufige Auf- nahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 7. Januar 2008 zu verlassen und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung. Se ite 2

D-81 2 6 /20 0 7 C.Mit Eingabe vom 20. November 2007 verlangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Einreichung einer Be- schwerde Akteneinsicht beim BFM. D. Mit Beschwerde vom 29. November 2007 an das Bundesverwaltungs- gericht beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, es sei ihm Einsicht in die Akten (...) zu gewähren und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerde-ergänzung anzusetzen. Im Weiteren sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben und die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, subeventuell wegen unvollständiger beziehungsweise falscher Sachverhaltsermittlung aufzuheben und die Sache dem BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ausserdem sei dem Rechtsvertreter vor der Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zur Bestimmung der Parteient- schädigung einzuräumen. E.Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt. Dem Beschwerdeführer wurde bis zum 19. Dezember 2007 eine Frist eingeräumt, um sich zu diesen Akten zu äussern. Ausserdem wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 600.- erhoben. Der Kostenvorschuss wurde am 18. Dezember 2007 einbezahlt. F.Mit Eingabe vom 19. Dezember 2007 ergänzte der Rechtsvertreter die Beschwerde nach erfolgter Akteneinsicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs- gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus- Se ite 3

D-81 2 6 /20 0 7 nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes- verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit Eingabe vom 20. November 2007 habe der Rechtsvertreter Akteneinsicht, insbesondere auch Einsicht in die- jenigen Akten beantragt, die dem Beschwerdeführer bereits zugestellt oder die vom Beschwerdeführer selber eingereicht worden waren. Auf Beschwerdeebene wurde beanstandet, die Akten (...) seien zu Unrecht von der Vorinstanz nicht ediert worden. 2.3Das Recht auf Akteneinsicht ist nicht absolut (BGE 122 I 153 E. 6a S. 161, mit Hinweisen). Es erstreckt sich lediglich auf die für den Entscheid wesentlichen Unterlagen, das heisst auf jene, die Grund- lage des Entscheides bilden (BGE 121 I 225 E. 2a S. 227, mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Eid- genössischen Versicherungsgerichts besteht weder nach der Akten- einsichtsordnung des VwVG noch auf Grund des verfassungsmässigen Mindestschutzes gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Februar 2005 i.S. X, 1A.19/2005, E. 14.2; Urteil des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2004 i.S. Swisscom und andere, 2A.58712003, E. 7.3; BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 f., mit Se ite 4

D-81 2 6 /20 0 7 Hinweis auf BGE 115 V 297 E. 2g S. 303 ff.). Als verwaltungsinterne Akten gelten dabei Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus vollständig an die Öffentlichkeit ausgebreitet wird. Die ARK hatte sich in konstanter Praxis an diese Rechtsprechung angelehnt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 26 E. 2d.aa S. 192). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, generell und im vorliegenden Fall von dieser Praxis abzuweichen. Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht sind deshalb berechtigt, jene Bestandteile des Dossiers, die für das vorlie- gende Verfahren unerheblich sind oder in deren Besitz sich eine Partei bereits befindet, von der Akteneinsicht auszunehmen. Dies betrifft na- mentlich zum internen Gebrauch bestimmte Arbeitsunterlagen des Bundesamtes und die Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (siehe in diesem Zusammenhang das nicht publi- zierte Urteil des BGer. vom 9. September 1999, 1A.149/1999 E. 4b zitiert im Urteil des BGer. vom 17. Februar 2005 i.S. X, 1A.19/2005). Einsicht in überflüssige Unterlagen oder solche, die nicht die Beschwerdeführer betreffen, darf abgelehnt werden (vgl. Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 312). . 2.4Mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die Akten (...) gewährt. In die Akten (...) wurde keine Einsicht gewährt, da sie interne Aktenstücke ohne jegliche Relevanz betrafen, was dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde. 2.5Da die genannten Akten nicht alle unter die Bestimmungen von Art. 26 und 27 VwVG fallen, wurde durch die Verweigerung der Herausgabe das rechtliche Gehör verletzt. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2007 wurden dem Beschwerdeführer die vorgenannten Akten zugestellt und er wurde in Kenntnis über Wesen und Inhalt der ebenfalls oben genannten nicht zu editierenden Aktenstücke versetzt. Zudem sind die genannten Akten für den Ausgang des vorliegenden Se ite 5

D-81 2 6 /20 0 7 Verfahrens von keinerlei Bedeutung. Die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist damit als geheilt zu betrachten. 2.6Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Aus- länderinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 3. 3.1Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 3.1.1So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 3.1.2Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweize- rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un- menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.1.3Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da Se ite 6

D-81 2 6 /20 0 7 mit Verfügung vom 16. November 2004 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde insbesondere eine individuelle Gefährdung durch den Scheich geltend, welcher seinen Vater ermordet habe. 3.1.4Es ergeben sich aber weder aus den Aussagen des Beschwer- deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit wei- teren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm nicht gelungen ist, zumal er weder gesehen haben will, wer seinen Vater erschossen haben soll (vgl. kantonales Protokoll, S. 4) noch Schwierigkeiten mit dem Scheich oder den kurdischen Behörden gehabt haben will noch konkrete Befürchtungen bei einem weiterem Verbleib im Heimatdorf geltend machte (vgl. kantonales Protokoll, S. 6). Zudem brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2007 zu der von der Vorinstanz ins Auge gefassten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit keinem Wort vor, vom fraglichen Scheich Nachstellungen zu befürchten, was den Schluss zulässt, dass die diesbezüglich in der Beschwerde behaupteten Befürchtungen unglaubhaft sind. Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 16. November 2004 sich nicht abschliessend zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers geäussert hat. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute Empfangszentrum) zu Protokoll gab (vgl. S. 5), bei einer Rückkehr ins Heimatland habe er keine Probleme ausser solchen wirtschaftlicher Natur. Insgesamt sprechen die Aussagen gegen das Se ite 7

D-81 2 6 /20 0 7 Risiko einer unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK konkret drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung oder Strafe. Auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die in BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 umfassend beurteilt wurde, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Damit ist auch der entscheidrelevante Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten, mithin es keiner weiteren Abklärungen bedarf, weshalb das Gesuch um Anhörung von Zeugen, sowie das Gesuch um eine ergänzende Bundesanhörung abzuweisen ist (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3.2Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.2.1In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya sei die Sicherheitslage stabil. Es könne nicht mehr von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden. Der Wegweisungsvollzug in diese Provinzen sei daher grundsätzlich zumutbar. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und März 2007 477 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den Nordirak) unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Schliesslich sei festzustellen, dass sich auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen stelle. Nach Auffassung der Vorinstanz sprechen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs- Se ite 8

D-81 2 6 /20 0 7 vollzugs. Der Beschwerdeführer sei mit 18 Jahren in die Schweiz eingereist, habe also den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz Dohuk verbracht und sei mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Gemäss eigenen Aussagen verfüge der Beschwerdeführer über Schulbildung und Berufserfahrung. Ausserdem sei er aktenkundig gesund. Somit sei davon auszugehen, dass er auch nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz selbständig an die Hand zu nehmen, zudem er vor seiner Ausreise bereits in der Landwirtschaft tätig gewesen sei und so für seinen Unterhalt gesorgt habe. Des Weiteren verfüge er in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Im Übrigen könne er vom An- gebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen, welche ihm die Re- integration im Heimatland erleichtern dürfte. 3.2.2Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde und der Stellungnahme vom 25. Oktober 2007 unter anderem vor, die all- gemeine Lage im Nordirak würde eine Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs ausschliessen. Insbesondere die Intervention der Türkei mache die Region sehr unsicher. 3.3Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorge- sehenen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heim- gesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein- stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Se ite 9

D-81 2 6 /20 0 7 Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 3.4Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Zudem arbeitete er eigenen Angaben zufolge in der Landwirtschaft in Dohuk. Angesichts des noch jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner beruflichen Erfahrungen im Irak ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Hei- mat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Bei der Wieder- eingliederung werden ihm seine in der Heimat verbliebenen Verwandten behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 4.Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und ist mit dem am 18. Dezember 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Se it e 10

D-81 2 6 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) -das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) -die (kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Fulvio HaefeliJonathan Brünggel Versand: Se it e 11

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25.03.2026