Abt ei l un g IV D-80 6 9 /20 0 7 {T 0 /2 } U r te i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 0 8 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A., geboren (...), Togo, vertreten durch B., Gesuchsteller. gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2007 / (...). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Ge ge n s ta nd Pa r te ie n
D-80 6 9 /20 0 7 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Gesuchsteller - nach eigenen Angaben togolesischer Her- kunft - am 6. Februar 2005 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung des Asylgesuchs zusammenfassend geltend machte, sein Bruder sei in seinem Heimatland oppositionspolitisch tä- tig gewesen, wobei er an Stelle seines Bruders in Lomé während zwei- er Jahre inhaftiert gewesen sei, es ihm aber gelungen sei, aus der Haft zu entkommen, dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 5. Sep- tember 2007 das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. September 2007 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2007 vollum- fänglich abgewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung zusam- menfassend und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festhielt, die Asylvorbringen des Gesuchsteller hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, wobei es im Wesentlichen auf Unge- reimheiten in Bezug auf die vom Gesuchsteller vorgebrachten Gründe seiner Verhaftung sowie auf die von ihm geltend gemachten Haftum- stände hinwies, dass das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund erwog, der Beweiswert einer vom Gesuchsteller in Aussicht gestellten Bestäti- gung für die erlittene Haft sei aufgrund der konkreten Fallumstände als gering zu veranschlagen, und in antizipierter Beweiswürdigung das Ur- teil fällte, ohne die Nachreichung der vom Gesuchsteller angekündig- ten Bestätigung abzuwarten, dass der Gesuchsteller am 27. November 2007 unter Einreichung des im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens in Aussicht ge- stellten Beweismittels (Dokument in Form einer Haftbestätigung sei- tens einer Nichtregierungsorganisation [NGO]) eine als 'Wiedererwä- gungsgesuch' ('demande de réexamen') bezeichnete Eingabe beim Se ite 2
D-80 6 9 /20 0 7 Bundesverwaltungsgericht machte, worin er sinngemäss um Feststel- lung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchte (vgl. daselbst S. 6), dass er in prozessualer Hinsicht zudem die Anordnung von vorsorgli- chen Massnahmen ('mesures provisionnelles') - worunter namentlich die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs zu verstehen ist - beantra- gen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung des zu- ständigen Instruktionsrichters vom 4. Dezember 2007 die Eingabe vom 27. November 2007 als Revisionsgesuch gegen das am 29. Oktober 2007 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entgegen- nahm, demselben aufgrund einer summarischen Aktenprüfung keine ernsthaften Erfolgschancen attestierte, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Gesuchsteller aufforderte, bis zum 18. Dezember 2007 einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr 1'200.-- zu leisten, dass der Instruktionsrichter gleichzeitig das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung abwies, dass der Kostenvorschuss am 17. Dezember 2007 geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdein- stanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 mit Hinweisen), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesver- waltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, Se ite 3
D-80 6 9 /20 0 7 dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi- onsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass vorliegend - mit Blick auf die Eintretensfrage - der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bun- des und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass der Gesuchsteller sodann den einverlangten Kostenvorschuss in- nert angesetzter Frist geleistet hat, dass somit auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Re- visionsgesuch – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – ein- zutreten ist, dass das Urteil in deutscher Sprache ergeht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab- änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde- entscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass die Revision demgegenüber in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfah- ren hätte geltend gemacht werden können (vgl. Art. 46 VGG), dass demnach vorab die Vorbringen in der vorliegenden Rechtsmit- teleingabe, welche sich insbesondere zur angeblich fehlerhaft vorge- nommenen Glaubhaftigkeitsprüfung der Asylbehörden im Rahmen des ordentlichen Verfahrens äussern und gleichzeitig auf die bei eigener Lagebeurteilung bestehende Verfolgungsgefahr des Gesuchstellers in Togo hinweisen (vgl. Rechtsschrift vom 27. November 2007, vor allem S. 3 f.), nicht über eine allgemeine Kritik des Urteils des Bundesver- waltungsgerichts vom 29. Oktober 2007 hinausgehen, für welche im Se ite 4
D-80 6 9 /20 0 7 Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens kein Raum besteht (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5 S. 247), dass folglich auf die vorerwähnten Vorbringen mangels Zulässigkeit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht weiter einzugehen und auf das eingereichte Revisionsgesuch von vornherein nur insofern einzu- treten wäre, als der Gesuchsteller materiell das Vorliegen von Revi- sionsgründen nach Art. 121-123 BGG behauptet, dass vorliegend im Kern der Revisionsgrund nachträglich aufgefunde- ner, entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend gemacht wird (vgl. Rechtsschrift vom 27. November 2007, S. 1: 'moyens de preuves'), dass zur Stützung der entsprechenden Vorbringen zur Hauptsache ein mit Datum vom 16. November 2007 von einer Organisation namens 'Droits Humains pour Tous au 21ème Siècle' ausgestelltes Schreiben ins Recht gelegt wird, welches die Haft des Gesuchstellers während der Jahre 2003 bis 2005 belegen soll, dass es sich dabei aber um ein Beweismittel handelt, welches erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vom 29. Oktober 2007 entstanden ist, weswegen es gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz BGG keinen zulässigen Revisionsgrund darstellt (vgl. BGE 2C_424/2007 E. 3, 1F_10/2007 E. 5.3, 6F_8/2007 E. 1.2), dass sich demzufolge das Revisionsgesuch als unzulässig erweist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass im Übrigen und unbesehen des bisher Gesagten aus der Haftbe- stätigung einer togolesischen NGO keine Erklärungen zu ersehen sind, welche das im ordentlichen Verfahren zu Recht als unplausibel erachtete Vorbringen des Gesuchstellers, wonach dieser an Stelle seines Bruders in Gefangenschaft gehalten worden sei, in einem neu- en Lichte erscheinen liessen, zumal die Organisation eigenen Anga- ben zufolge den Gesuchsteller besucht haben soll, gegebenenfalls je- doch die genaueren Umstände seiner Inhaftierung wiederzugeben hät- te im Stande sein sollen, Se ite 5
D-80 6 9 /20 0 7 dass insofern keine im Vergleich zur Feststellung des Bundesverwal- tungsgerichtsurteils vom 29. Oktober 2007 andere Einschätzung zum geringen Beweiswert des nun vorgelegten Dokuments angezeigt ist, dass darüber hinaus eine vergleichende Prüfung der Vorbringen in der Revisionseingabe vom 27. November 2007 mit denjenigen in der Be- schwerdeschrift im Rahmen des ordentlichen Verfahrens neue Unge- reimtheiten zu Tage treten lässt, zumal auf Beschwerdestufe (vgl. S. 4) ein Dokument in Aussicht gestellt wird, von dessen Existenz der Ge- suchsteller nach Angaben in der Gesuchsschrift bis anhin nichts gewusst haben will (l’ intéressé ignorait complètement l’ existence du document ci-joint, vgl. daselbst S. 6), dass diese augenscheinliche Ungereimtheit bezüglich des Zeitpunkts, wann der Gesuchsteller von der Existenz des nun vorgelegten Schrei- bens Kenntnis genommen haben will, dessen Beweiswert zusätzlich erschüttert, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, die Rechtsschrift vom 27. November 2007 an die Vorinstanz zur Prüfung weiterzuleiten, dass mit Ergehen des Urteils beziehungsweise mit Leistung des Kos- tenvorschusses die mit Eingabe vom 17. Februar 2008 wiedererwä- gungsweise gestellten Gesuche um Aussetzung des Vollzugs der Weg- weisung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass wegen der Aussichtslosigkeit des vorliegenden Revisionsgesu- ches das mit Eingabe vom 17. Februar 2008 ebenfalls wiedererwä- gungsweise gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. De- zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzu- erlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass die Kosten mit dem am 17. Dezember 2007 in gleicher Höhe ge- leisteten Vorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Se ite 6
D-80 6 9 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auf- erlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an: -den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben) -das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) -das C._______ des Kantons D._______, (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Robert GallikerMartin Maeder Versand: Se ite 7