D-805/2024

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-805/2024

U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 2 5 Besetzung

Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.

Parteien

A._______, geboren am 1. Januar 2005 (bestritten), Togo, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung sowie Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 4. Januar 2024.

D-805/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, am (...) 2007 geboren und damit minderjährig zu sein. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass er am 16. Juli 2023 in Italien aufgegriffen und am 19. Juli 2023 daktyloskopisch erfasst worden war. C. Am 3. August 2023 mandatierte der Beschwerdeführer die zugewiesene (vormalige) Rechtsvertretung. D. D.a Am 24. August 2023 fand die Erstbefragung unbegleiteter minderjähri- ger Asylsuchender (EB UMA) und am 20. Oktober 2023 die Anhörung zu den Asylgründen – jeweils im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson – statt. D.b Der Beschwerdeführer bestätigte dabei sein angegebenes Geburtsda- tum und brachte im Wesentlichen vor, er sei im Dorf B._______ in der Re- gion C._______ in Togo geboren und aufgewachsen. Dort habe er auch seit 2011 – mit Unterbrüchen und Wiederholungen von Klassen – die Schule besucht. Mit seiner Familie sei er regelmässig in die katholische Kirche gegangen. Irgendwann sei sein Vater zum Islam konvertiert und habe begonnen, den Fetischismus zu praktizieren. Nach der Konversion habe sein Vater von den anderen Familienmitgliedern verlangt, mit ihm zusammen beten zu ge- hen. Seine Mutter habe dies abgelehnt und habe deswegen seinen Vater vor etwa zwei Jahren verlassen. Sie sei mit seiner jüngeren Schwester zu seinen Grosseltern mütterlicherseits gezogen. Er sei bei seinem Vater ge- blieben, welcher ihn weiterhin gedrängt habe, dessen Glauben zu prakti- zieren. Da er sich geweigert habe, sei er misshandelt worden. Sein Vater habe ihn geschlagen und ihm kein Essen mehr gegeben. Er habe selbst arbeiten gehen müssen, um sich Essen zu kaufen. Zusätzliche Probleme habe er bekommen, nachdem er seine Freundin geschwängert habe. Er habe daher sein Heimatland Ende Januar 2023 verlassen und sei über Al- gerien, Tunesien und Italien in die Schweiz gelangt. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

D-805/2024 Seite 3 D.c Die befragende Person brachte sowohl während der EB UMA als auch in der Anhörung Zweifel am geltend gemachten Alter beziehungsweise Ge- burtsdatum des Beschwerdeführers an und gewährte ihm anlässlich letz- terer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Änderung seines Geburtsda- tums im ZEMIS auf den 1. Januar 2005. Seine Rechtsvertretung stellte da- bei den Antrag auf vorgängige Durchführung einer Altersabklärung. E. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 liess der Beschwerdeführer eine Foto- grafie eines heimatlichen Dokuments (Gerichtsurteil) zum Beweis seines Geburtsdatums respektive seiner Minderjährigkeit zu den vorinstanzlichen Akten reichen. F. Am 27. Oktober 2023 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers dem erweiterten Verfahren zu. G. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 zeigte die zugewiesene Rechtsver- tretung dem SEM die Mandatsniederlegung an. H. Am 9. November 2023 teilte das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zu. I. I.a Mit Schreiben vom 17. November 2023 forderte das SEM den Be- schwerdeführer auf, bis zum 1. Dezember 2023 das Original des vorge- nannten heimatlichen Dokuments einzureichen und mehrere Fragen hierzu zu beantworten. I.b Mit Eingabe vom 30. November 2023 seiner neu mandatierten Rechts- vertretung beantwortete der Beschwerdeführer die vom SEM gestellten Fragen und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Einreichung des Origi- naldokuments sowie um Akteneinsicht. I.c Das SEM gewährte am 4. Dezember 2023 eine Fristerstreckung bis zum 22. Dezember 2023. J. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 teilten die italienischen Behörden dem SEM auf entsprechende Anfrage vom 6. November 2023 hin mit, dass

D-805/2024 Seite 4 der Beschwerdeführer in Italien als E._______, geboren am (...) 1998, und damit als volljährige Person registriert sei. K. K.a Mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 räumte das SEM dem Be- schwerdeführer die Gelegenheit ein, sich bis zum 22. Dezember 2023 zu seinem in Italien registrierten Namen und Geburtsdatum schriftlich zu äus- sern. K.b Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 machte der Beschwerdeführer von dieser Gelegenheit Gebrauch. Gleichzeitig reichte er eine beglaubigte Kopie des vorgenannten heimatlichen Dokuments sowie einer darauf ba- sierenden Geburtsurkunde (inkl. Postcouvert) zu den vorinstanzlichen Ak- ten. L. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 gewährte das SEM der Rechtsver- tretung Akteneinsicht. M. Am 4. Januar 2024 mutierte das SEM das Geburtsdatum des Beschwer- deführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2005 und versah es mit einem Be- streitungsvermerk. N. N.a Mit Verfügung ebenfalls vom 4. Januar 2024 – eröffnet am 15. Januar 2024 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei- genschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig stellte es fest, dass sein im ZEMIS registriertes Geburtsdatum neu auf den

  1. Januar 2005 laute und mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden sei. N.b Zur Begründung des Asyl- und Wegweisungsentscheids hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsicht- lich seines katholischen Glaubens sehr vage und wenig substanziiert aus- gefallen seien. Die gleiche vordergründige Gehaltslosigkeit habe sich in seinen Vorbringen bezüglich der von seinem Vater (angeblich) neu prakti- zierten Religionen widerspiegelt. In dieser Sache habe er nicht konkret an- geben können, was respektive welche genauen Praktiken sein Vater – ab- gesehen des Gebets – aufgrund des Islams sowie des Fetischismus von ihm eingefordert habe. Weiter sei unverständlich, dass es ihm nicht mög-

D-805/2024 Seite 5 lich gewesen sein soll, nach der (angeblichen) Konversion seines Vaters bei seiner Mutter zu leben. Dies gelte vor allem auch vor dem Hintergrund, dass seine Freundin, welche vor Kurzem sein Kind zur Welt gebracht habe, gegenwärtig bei seiner Mutter zu leben scheine. Bezüglich der geltend ge- machten Schwangerschaft seiner Freundin fehle es seinen Aussagen so- dann an Wiedergaben in Bezug auf seine psychischen Vorgänge. Seine zeitlichen Angaben in diesem Zusammenhang würden ebenfalls Fragen aufwerfen. Seine Vorbringen würden zusammengefasst den Anforderun- gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand- halten. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das SEM sodann als zu- lässig, zumutbar und möglich. N.c Die Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS begründete das SEM im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Minder- jährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermocht habe. So seien seine Aus- sagen im Zusammenhang mit seinem Alter und seinem Schulbesuch wenig substanziiert respektive nicht immer schlüssig gewesen. Auch seine zeitli- chen Angaben in Bezug auf die behauptete Schwangerschaft seiner Freun- din würden Fragen aufwerfen und er habe unterschiedliche Angaben zum Alter seiner Schwester gemacht, wobei es ihm nicht möglich gewesen sei, sein Alter bei deren Geburt anzugeben. Den eingereichten heimatlichen Dokumenten könne ferner angesichts der darin respektive in seinen dies- bezüglichen Aussagen enthaltenen Ungereimtheiten sowie der Tatsache, dass solche Dokumente in Togo – trotz eingeleiteter staatlicher Massnah- men gegen Korruption – immer noch mit falschen Informationen ausgestellt würden, nur eine geringe Beweiskraft zugestanden werden. Schliesslich sei er in Italien als Volljähriger registriert worden. Der Antrag auf Durchfüh- rung eines Altersgutachtens werde "zurückgewiesen", da ein solches hin- sichtlich der Zweifel am geltend gemachten Alter beziehungsweise Ge- burtsdatum nichts ändern würde. Das im ZEMIS verzeichnete Geburtsda- tum werde nach dem Gesagten entsprechend der SEM-Praxis bei nicht bekannten Geburtsdaten sowie nicht glaubhaft gemachter Minderjährigkeit auf den 1. Januar des Jahres gesetzt, das einem Alter von 18 Jahren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung entspreche. O. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte dabei in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er am (...) 2007 geboren worden sei. Weiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu

D-805/2024 Seite 6 gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuord- nen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklä- rung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er – unter Beilage einer Fürsorgebestätigung – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. P. Mit Schreiben vom 7. Februar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Hinsichtlich des Asyl- und Wegweisungsentscheids urteilt es endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Im Bereich des Aus- länder- und des Datenschutzrechts entscheidet es mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-805/2024 Seite 7 3. In Anwendung von Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter die Rückweisung der Sa- che an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsabklärung. Unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen – und mithin den Umstand, dass es ihm unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Indizien nicht gelun- gen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen – be- steht vorliegend indessen weder Anlass, eine Altersabklärung noch Abklä- rungen unter dem Aspekt des Kindswohls im Sinne von Art. 3 des Überein- kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) im Heimatland durchzuführen. Auch sonst ist der rechtserhebli- che Sachverhalt vollständig erstellt. Der Subeventualantrag ist daher ab- zuweisen. 5. 5.1 Zunächst ist auf den (sinngemässen) Antrag des Beschwerdeführers betreffend Anpassung seines im ZEMIS geführten Geburtsdatums (1. Ja- nuar 2005) auf den (...) 2007 einzugehen. 5.2 5.2.1 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die angefochtene Verfügung datiert vom 4. Januar 2024, weshalb für das vorliegende Beschwerdeverfahren das neue Recht gilt (vgl. Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS we- sentlichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwie- sen werden. 5.2.2 5.2.2.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-

D-805/2024 Seite 8 nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 5.2.2.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesor- ganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H.). Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen ausdrücklich vor, dass unrichtige Da- ten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 5.2.2.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2 und BVGE 2018 VI/3 E. 3.3, je m.w.H.). Nach den massgebli- chen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine ver- nünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht er- forderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Fest- stellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). In Bezug auf ausländische Identitätsdokumente ist ferner Folgendes zu be- achten: Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Ur- kunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteil des BVGer A-2232/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.4.1 m.w.H.). 5.2.2.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen be- absichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch dieje- nige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich we- der die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG, Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müs- sen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher

D-805/2024 Seite 9 Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das In- teresse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Rich- tigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumin- dest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechen- der Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.). 5.2.3 Vorliegend obliegt es somit grundsätzlich der Vorinstanz zu bewei- sen, dass das von ihr im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Be- schwerdeführers (1. Januar 2005) korrekt respektive zumindest wahr- scheinlicher ist als der vom Beschwerdeführer verlangte Eintrag. Der Be- schwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2007) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste Geburtsdatum. 5.2.4 Anders als im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Be- richtigung von Personendaten im ZEMIS, in welchem verlangt wird, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personen- daten eingetragen werden, genügt im Asylverfahren die Glaubhaftma- chung der Minderjährigkeit einer unbegleiteten asylsuchenden Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3 m.w.H.). Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben einer betroffe- nen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormali- gen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). 5.3 5.3.1 Das Gericht teilt nach Prüfung der Akten die vorinstanzliche Einschät- zung hinsichtlich der nicht glaubhaft gemachten Minderjährigkeit des Be- schwerdeführers (vgl. Bst. N.c vorstehend).

D-805/2024 Seite 10 5.3.2 5.3.2.1 Das SEM verwies insbesondere zu Recht auf die unsubstanziierten und nicht immer schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers im Zusam- menhang mit der Kenntnisnahme seines Alters respektive Geburtsdatums und mithin seines Schulbesuchs. So erklärte der Beschwerdeführer an- lässlich der EB UMA zunächst auf entsprechende Frage hin nur, er kenne sein Alter seit der Klasse CP2 (entspricht der 2. Klasse; Anmerkung des Gerichts). Auf die Frage, woher er es kenne, antwortete er lediglich, er ha- be seine Mutter gefragt; bevor man mit der Schule beginne, müsse man den Geburtsschein bringen (vgl. Akten SEM [...]-15/12 [nachfolgend: 15/12] Ziff. 1.06). Dabei bleibt offen, weshalb er sein Alter somit nicht be- reits seit seinem Schuleintritt kennt. Weiter gab er in der EB UMA auf die Frage, woher er sein Geburtsdatum kenne, an, dass man ihnen eine kleine Karte gegeben habe, als er in die Klasse CE2 (entspricht der 4. Klasse; Anmerkung des Gerichts) gekommen sei (vgl. a.a.O.). In der Anhörung er- klärte er dagegen, er kenne sein Geburtsdatum seit er die Klasse CP2 (sic!) absolviert habe, weil man da ein grosses Examen schreiben müsse, wofür man ihm eine kleine Karte gegeben habe; dies sei vor drei Jahren und mit- hin im Alter von 12 beziehungsweise 13 Jahren gewesen (vgl. Akten SEM [...]-17/18 [nachfolgend: 17/18] F61 ff.). Diese Aussagen sind in sich wider- sprüchlich und die Angabe in der Anhörung – wie vom SEM in der ange- fochtenen Verfügung zu Recht aufgezeigt (vgl. ebenda Ziff. II.1. [S. 5]) – in zeitlicher Hinsicht nicht plausibel. 5.3.2.2 Der Beschwerdeführer brachte denn auch in der Beschwerde hier- zu vor, er sei damals in der "6. Klasse" (entspricht der Stufe CM2; Anmer- kung des Gerichts) gewesen, als er sein Geburtsdatum erfahren habe; dann mache man die Prüfung für die Oberstufe und man müsse diese Kar- te bei der Prüfung mitbringen. Diese Angabe wäre in zeitlicher Hinsicht – insbesondere auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens, wonach er gewissen Klassen wiederholt habe (vgl. Akten SEM 17/18 F159) – einiges plausibler. Die protokollierten Angaben können indessen – entgegen der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vertretenen Ansicht – weder mit dem Hinweis auf eine allfällige Konfusion bei der Benennung der Schulstu- fen noch mit Übersetzungsproblemen aufgrund seines sehr starken togo- lesischen Akzents überzeugend erklärt werden. So bestehen keine An- haltspunkte dafür, dass es während der Befragungen zu einer solchen Kon- fusion oder zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen sein könnte. Aus- serdem bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner protokollier- ten Aussagen nach deren Rückübersetzung mit seiner Unterschrift (vgl.

D-805/2024 Seite 11 Akten SEM 15/12 S. 11 und 17/18 S. 18), weshalb er sich diese grundsätz- lich entgegenhalten lassen muss. 5.3.2.3 Einzig der Vorhalt des SEM, wonach die Aussagen des Beschwer- deführers betreffend sein Alter zum Zeitpunkt des "Näherkommens" mit seiner Freundin (6. respektive 5. Klasse) und sein Alter bei der Ausreise (15 Jahre) schwer in Einklang zu bringen seien (vgl. angefochtene Verfü- gung Ziff. II.1. [S. 5]), basiert – in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerde – auf einem Missverständnis des SEM. Dieses verkennt offenbar, dass im togolesischen Schulsystem die 6. Klasse (6 ième ) unserer 7. Klasse und die 5. Klasse (5 ième ) unserer 8. Klasse entspricht (vgl. etwa https://togo2go1.wordpress.com/2013/12/26/das-togoische-schulsystem/ [in der Beschwerde angegeben; zuletzt abgerufen am: 11.06.2025]). In die- sem Zusammenhang erstaunt jedoch der Umstand, dass der Beschwerde- führer die befragende Person beim entsprechenden Vorhalt anlässlich der Anhörung hinsichtlich seines Alters nicht korrigierte (vgl. Akten SEM 17/18 F159). 5.3.2.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass die unsubstanziierten und unstim- migen Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Alter und seinem Schulbesuch darauf schliessen lassen, dass er diesbe- züglich keine korrekten Angaben machte. 5.3.3 Das SEM wies sodann zu Recht auf die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Alter seiner Schwester – eine Abweichung von immerhin vier Jahren – sowie den Umstand, dass es ihm nicht möglich gewesen war, zu sagen, wie alt er im Zeitpunkt ihrer Geburt gewesen sei. Sein Beschwerdevorbringen, wonach er nicht wisse, wie alt seine Schwes- ter genau sei, vermag die widersprüchlichen Angaben – auch unter Hin- weis auf seine Wahrheitspflicht (vgl. etwa Akten SEM 17/18 S. 1) – nicht plausibel zu erklären. 5.3.4 Hinzu kommt die von der Vorinstanz angeführte Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Italien als Volljähriger registriert ist. Es besteht – auch unter Berücksichtigung seiner diesbezüglichen Erklärung (Durcheinander zum damaligen Zeitpunkt durch die grosse Anzahl von Menschen in F._______) – kein begründeter Anlass daran zu zweifeln, dass die in Italien registrierten Personalien und Daten nicht den von ihm damals gemachten Angaben entsprechen. An dieser Einschätzung vermag die Beteuerung des Beschwerdeführers, in Italien die gleichen Daten wie in der Schweiz angegeben zu haben, ebenso wenig etwas zu ändern wie seine in der Be-

D-805/2024 Seite 12 schwerde aufgestellte Mutmassung, wie es zur "falschen" Registrierung in Italien gekommen sein könnte. Zum einen ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.1. [S. 8]) – darauf hinzu- weisen, dass sein Familienname in Italien offenbar korrekt respektive über- einstimmend mit seinen Angaben in der Schweiz (nota bene mit [...]) ver- zeichnet wurde. Zum andern fällt auf, dass er (auch) anlässlich seiner Re- gistrierungen bei den Schweizer Behörden – zwar nicht hinsichtlich seines Namens und Geburtsdatums, jedoch betreffend seinen Geburtsort – eine andere Angabe machte als später in der EB UMA (vgl. Akten SEM [...]-1/2, -5/16: G.; vgl. dagegen Akten SEM 15/12 S. 1 und Ziff. 1.07). Er muss sich seine divergierenden Aussagen daher entgegenhalten lassen. Diese sind zumindest geeignet, seine persönliche Glaubwürdigkeit zu re- duzieren und damit auch die bereits bestehenden Zweifel an seiner be- haupteten Minderjährigkeit zu bestärken. 5.3.5 5.3.5.1 Was sodann die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismit- tel betrifft, ist festzuhalten, dass es sich dabei einerseits um eine gerichtli- che Bestätigung seines Geburtsdatums und andererseits um eine basie- rend darauf ausgestellte Geburtsurkunde (beides beglaubigte Kopien) han- delt. Erstere wurde gemäss Angaben des Beschwerdeführers in seiner Ein- gabe vom 30. November 2023 am 2. Dezember 2022 von seinem Vater beantragt, das Verfahren jedoch erst am 24. Oktober 2023 abgeschlossen. 5.3.5.2 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich zu Recht zum Schluss, dass diesen Dokumenten – wenn überhaupt – nur eine geringe Beweiskraft zugestanden werden könne. Dabei verwies es zutref- fend auf die Häufung von Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwer- deführers hierzu, den auffälligen respektive augenscheinlich sehr konve- nienten Zeitpunkt deren Ausstellung, die inhaltlichen Inkonsistenzen und die nach wie vor weit verbreitete Korruption in der öffentlichen Verwaltung in Togo. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochte- nen Verfügung (Ziff. II.1. [S. 6 ff.]) verwiesen werden, die nicht zu bean- standen sind. Angesichts der Beschwerdevorbringen ist insbesondere die Argumentation des SEM hervorzuheben, wonach dem Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers im Dezember 2022 für ihn besagtes Doku- ment beantragt haben soll, das von ihm vorgebrachte schwierige Verhältnis zu diesem und seine Aussage in der EB UMA zum Verbleib seiner Geburts- urkunde ("[Meine Geburtsurkunde ist] im Dorf. Ich habe meinen Freund in G. gefragt. Er solle es für mich im Dorf besorgen. Aber die haben ihm gesagt, sie seien müde geworden, es zu suchen."; Akten SEM 15/12

D-805/2024 Seite 13 Ziff. 4.03) widerspreche. Diese Vorhalte vermag der Beschwerdeführer mit seinen unsubstanziierten Erklärungen in der Beschwerde zur Beschaffung der besagten Dokumente nicht plausibel aufzulösen. 5.4 Nach den vorstehenden Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer – selbst unter Berücksichtigung seiner übereinstimmenden Angaben zum konkreten Geburtsdatum im schweizerischen Asylverfahren – nicht gelun- gen, sein geltend gemachtes Geburtsdatum (und damit seine Minderjäh- rigkeit) zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Es erscheint bei dieser Sachlage jedenfalls nicht wahrscheinlicher als die Annahme des SEM, es handle sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person. Daher ist das vom SEM angenommene – wenn auch fiktive (vgl. zur entsprechenden Praxis etwa Urteil des BVGer D-5274/2024 vom 22. Mai 2025 E. 5.3 m.w.H.) – Geburtsdatum (1. Januar 2005) als wahrscheinlicher zu bezeich- nen, als das vom Beschwerdeführer behauptete. Der bestehende ZEMIS- Eintrag mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2005 (mit Bestreitungsvermerk) ist unverändert zu belassen. 6. 6.1 6.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei- sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt

D-805/2024 Seite 14 dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. Bst. N.b vorstehend) – zum Schluss, dass die Asyl- vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Mit Nachdruck ist insbesondere auf die Substanzlosigkeit seiner Aussagen respektive das Fehlen von Realkennzeichen in seinen Schilderungen hinzuweisen. Es entsteht an keiner Stelle der Eindruck, dass der Beschwerdeführer wäh- rend der Befragungen von persönlichen Erlebnissen berichtete (vgl. etwa Akten SEM 17/18 F79 ff.). Dies betrifft im Übrigen auch die geltend ge- machten Probleme im Zusammenhang mit der angeblichen Schwanger- schaft seiner Freundin (etwa Drohungen respektive "Attacken" durch deren Familie sowie Vorladung durch die Polizei; vgl. Akten SEM 17/18 F76 f., 79, 127 ff.). Mit seinen Beschwerdevorbringen (etwa dem Hinweis auf sei- nen "Kulturkreis" oder auf sein Desinteresse an den angeblichen neuen Religionen seines Vaters respektive seine Ablehnung diesen gegenüber) vermag der Beschwerdeführer die ausgeprägte Substanzlosigkeit seiner Aussagen nicht plausibel zu erklären. 6.2.2 Sodann ist der Vorinstanz vor allem auch darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nicht schlüssig erklären konnte, weshalb er nicht bei seiner Mutter respektive seinen Grosseltern habe wohnen können (vgl. an- gefochtene Verfügung Ziff. II.2. [S. 10 unten f.]). Es ist auch für das Gericht nicht nachvollziehbar, wieso dies – was in der Beschwerde ausgeblendet wird – scheinbar zwar seiner angeblichen Freundin (vgl. Akten SEM 17/18 F117 ff.), nicht jedoch ihm möglich gewesen sein soll. In diesem Zusam- menhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst im Verlauf der Anhörung erklärte, dass seine Mutter und sein Vater etwa die letzten zwei Jahren vor seiner Ausreise getrennt gelebt hätten und er bei seinem Vater gelebt habe (vgl. Akten SEM 17/18 F19 ff.). Seine vor- herigen (unsubstanziierten) Aussagen deuten viel mehr darauf hin, dass er bis zuletzt mit seinen beiden Elternteilen zusammenwohnte (vgl. Akten SEM 15/12 Ziff. 1.07 [S. 4]; 17/18 F8). 6.2.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Ausreisegründe glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Unstimmigkeiten in seinen Aussagen, die übrigen Argumente in der ange- fochtenen Verfügung und die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen.

D-805/2024 Seite 15 6.2.4 Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, wes- halb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). Auf die entsprechenden Erwä- gungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Das (sinngemässe) Be- schwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rück- kehr angesichts seiner Minderjährigkeit und des Fehlens eines tragbaren sozialen Netzes in eine existenzielle Notlage geraten würde, zielt vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit seiner Vorbrin- gen ins Leere. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

D-805/2024 Seite 16 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwer- debegehren – sowohl den vorinstanzlichen Asyl- und Wegweisungsent- scheid als auch die Datenänderung im ZEMIS betreffend – bereits bei der Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und somit auch der unentgelt- lichen respektive amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG und Art. 102m AsylG) nicht erfüllt. Die entsprechenden Gesuche sind ab- zuweisen. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-805/2024 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivzif- fer 6 der vorinstanzlichen Verfügung (Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS) beantragt wird. 2. Die Beschwerde wird ebenfalls abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dis- positivziffern 1-5 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung der Flücht- lingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs, Wegweisung und Wegwei- sungsvollzug) beantragt wird. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit sepa- rater Post. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:

D-805/2024 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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16.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026