D-8048/2024

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-8048/2024

U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 2 5 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (...), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch lic. iur. Remo Gähler, Rechtsanwalt, Advokatur Gähler, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. November 2024 / N (...).

D-8048/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte 6. Januar 1999 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Am 26. März 2001 wurde sein Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet. Mit Verfügung vom 17. Au- gust 2001 wurde er in die Flüchtlingseigenschaft seiner damaligen Ehefrau einbezogen und Asyl gewährt. Am 3. Februar 2004 erhielt er eine kantonale Niederlassungsbewilligung. B. Mit Urteil vom 27. September 2018 wurde der Beschwerdeführer in Deutschland wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 widerrief das SEM das ihm gewährte Asyl. Mit Ver- fügung vom 7. September 2020 teilte ihm das kantonale Migrationsamt die Erlöschung seiner Niederlassungsbewilligung mit. Am 16. November 2020 verfügte das SEM ein Einreiseverbot mit Gültigkeit bis zum 16. November 2023. Am 12. März 2021 wurde er von Deutschland nach Bosnien und Her- zegowina abgeschoben und erhielt gleichentags ein Einreise- und Aufent- haltsverbot für den gesamten Schengenraum. C. Am 3. November 2024 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylge- such in der Schweiz. Zur Begründung machte er anlässlich der Anhörung vom 18. November 2024 im Wesentlichen geltend, er habe in Bosnien und Herzegowina nach seiner Rückkehr bei einem Verwandten unterkommen müssen und habe keine Arbeit gefunden. Er sei insbesondere wegen sei- nes langen Auslandaufenthaltes immer wieder Provokationen, Beschimp- fungen sowie verbalen und physischen Angriffen seitens der Beamten und Nachbarn ausgesetzt gewesen. Auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Roma-Minderheit sei er behelligt worden. Nachdem er seinen Namen ge- ändert und einen bosnischen Pass erhalten habe, sei die Situation etwas besser geworden. Er habe wegen der Provokationen öfters den Wohnort gewechselt und zeitweise in Österreich gelebt. In Sarajevo habe ihm die Polizei die Hilfe mangels örtlicher Zuständigkeit verweigert. Seit dem Jahr 2012 leide er an Depressionen, sei deswegen in Behandlung gewesen und habe Medikamente erhalten. Da er nicht krankenversichert gewesen sei, habe er in Bosnien und Herzegowina keinen Zugang zu medizinischer Be- handlung erhalten. In der Schweiz sei er nun wieder in Behandlung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Arztbericht ein.

D-8048/2024 Seite 3 D. Mit Verfügung vom 27. November 2024 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die «originäre Flüchtlingseigenschaft» des Beschwerdeführers im Rahmen des beschleunigten Verfahrens, wies dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte das Mandat gleichentags nieder. F. Der Beschwerdeführer reichte gegen diese Verfügung am 3. Dezember 2024 (Poststempel) eine ans Bundesverwaltungsgericht adressierte Be- schwerde beim SEM ein. Dieses übermittelte die Eingabe dem Bundesver- waltungsgericht am 20. Dezember 2024. Der Beschwerdeführer beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststel- lung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Dezember 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Verbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und for- derte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu benennen, wel- che ihm amtlich beigeordnet werden solle, und die entsprechende Voll- macht einzureichen. I. In seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2025 hielt das SEM vollumfäng- lich an seinen Erwägungen fest.

D-8048/2024 Seite 4 J. Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 gab der rubrizierte Rechtsvertreter seine Mandatierung bekannt und ersuchte um Akteneinsicht. K. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde ihm die Vernehmlassung des SEM zur Einreichung ei- ner Replik zugestellt. Das Gesuch um Akteneinsicht wurde mit Verweis auf die bereits gewährte Akteneinsicht abgewiesen. L. Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Be- schwerdeergänzung zu den Akten, beantragte die Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. M. Mit Verfügung vom 20. März 2025 wurde der Beschwerdeführer dem Kan- ton zugewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein

D-8048/2024 Seite 5 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 In der Beschwerdeeingabe wurde unter anderem die Anerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt während sich die Beschwerdeergänzung auf die Anfechtung der Ziffern 3 bis 5 beschränkte. Damit besteht eine gewisse Unklarheit, ob die Be- schwerdeergänzung als Ergänzung/Präzisierung oder als Einschränkung der ursprünglichen Anträge zu verstehen ist. Zugunsten des Beschwerde- führers wird vorliegend von einer umfassenden Anfechtung ausgegangen und damit auch die Frage der originären Flüchtlingseigenschaft sowie des Asyls als Prozessgegenstand qualifiziert. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person

D-8048/2024 Seite 6 ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs- weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach- teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 4. 4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung, auf welche vorliegend zur Vermei- dung von Wiederholungen verwiesen werden kann, zu Recht und unter ausführlicher Begründung im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachten Nachteile würden nicht die nötige Intensität errei- chen, um als flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu gelten. So ist er gemäss den Akten nicht ernsthaft bedroht worden und mehrfach in seinen Heimatstaat zurückgekehrt. Gegen die Übergriffe seitens Drittpersonen hätte er sich zudem an die schutzfähigen und -willigen bosnischen Behör- den wenden können, zumal es ich bei Bosnien und Herzegowina um einen verfolgungssicheren Staat (sog. Safe Country) nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt. Der Beschwerdeführer hat sich aber nicht ernsthaft um Hilfe bemüht. Weiter hielt es auch zu Recht fest, allein die Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma und die in diesem Zusammenhang geltend gemach- ten schwierigen Lebensumstände würden nicht zur Annahme einer zielge- richteten Verfolgung führen. Schliesslich ist auch in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass sich die weiteren Vorbringen zu seiner schlechten Lebenslage nach der Rückkehr auf die allgemeine Lage bezie- hen und daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. 4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe pauschal noch ein- mal entgegen, er habe in Bosnien und Herzegowina viele schlimme Dinge erlebt und sei geschlagen worden. Er habe auch heute noch Probleme dort. Egal wo er hingehe, werde er provoziert und angegriffen. Es könne auch grössere Probleme geben. Er habe hier in der Schweiz mit einer C- Bewilligung gelebt und gearbeitet und wegen einer ungerechtfertigten Gefängnisstrafe alles verloren. Diese Vorbringen, welche sich in einer noch-maligen Wiedergabe der Fluchtgründe erschöpfen, vermögen die

D-8048/2024 Seite 7 überzeugenden und ausführlichen Erwägungen des SEM nicht umzustos- sen. 4.3 Vor diesem Hintergrund hat das SEM die originäre Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch ab- gelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.3 Im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK führte das SEM in seiner Verfü- gung, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum vollum- fänglich verwiesen werden kann, zu Recht aus, dieser Artikel stehe einer Wegweisung zum Schutz der Einheit der Familie nur dann entgegen, wenn es sich um eine tatsächlich gelebte, intakte Beziehung handle. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die beiden Kinder des Beschwerdeführers mitt- lerweile erwachsen seien und unabhängig von ihm leben würden. Eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina stehe der Weiterführung dieser Beziehung im bisher gelebten Takt nicht entgegen und die Kinder könnten ihn dort, auch bei einer allfälligen Einreisesperre, weiterhin besuchen. Dem wurde in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten. 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-8048/2024 Seite 8 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge- zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, erfüllt er die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht. 7.4 Zur weiterhin bestehenden derivativen Flüchtlingseigenschaft hielt das SEM fest, diese stehe der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls nicht entgegen. Die Situation in Bosnien und Herzegowina habe sich seit dem ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers im Jahr 1999 grundle- gend verändert und das Land gehöre inzwischen zu den verfolgungssiche- ren Staaten. Aufgrund der vierjährigen, unbedingten Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des Drogenhandels sei vorliegend von einer Ausnahme des Rückschiebeverbots trotz bestehender Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AsylG (und Art. 33 Abs. 2 FK) auszugehen. Dies sei auch verhältnismässig. So sei der Beschwerdeführer heute geschieden und die beiden Kinder seien volljährig. Zudem habe er sich seit seiner Ver- urteilung im Jahr 2018 und somit seit über sechs Jahren zumeist in seinem Heimatstaat nicht mehr in der Schweiz aufgehalten und sei damit in der Schweiz nicht ausreichend verwurzelt beziehungsweise integriert. Des Weiteren sei er in Bosnien und Herzegowina aufgewachsen und sozialisiert

D-8048/2024 Seite 9 worden. Die öffentlichen Interessen am Wegweisungsvollzug aufgrund sei- ner groben Straffälligkeit würden deshalb im Gesamtbild seine privaten In- teressen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. 7.5 In seiner Beschwerdeergänzung führte der Beschwerdeführer – han- delnd durch seinen Rechtsvertreter – aus, gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG könne eine Person sich nur dann nicht auf das Rückschiebeverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen würden, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährde, oder wenn sie als gemeingefährlich ein- zustufen sei, weil sie wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräf- tig verurteilt worden sei. Diese Ausnahmen seien gemäss der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer E-5715/2006 vom 14. Dezember 2009, E. 9.3) als «ultima ratio» anzusehen und «auf extreme Ausnahmefälle» beschränkt. Es sei zudem notwendig, dass von der Person auch aktuell noch eine Gefahr ausgehe. Ein solcher Extremfall liege beim Beschwerdeführer nicht vor. Die fragliche Straftat sei im Jahr 2018 begangen worden und liege nun schon bald sieben Jahre zurück. Sowohl vorher als auch nachher habe er nicht mehr einschlägig delinquiert. Von einer konkreten Wiederholungsgefahr sei bei ihm heute nicht mehr auszugehen. Seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz seien demgegenüber gross. So habe er in der Vergangenheit bereits über zehn Jahre mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verbracht und sei sehr wohl ausreichend verwurzelt und integriert. Er spreche nach wie vor gut Deutsch und habe auch bereits eine Anstellung zugesichert erhalten. Seine beiden Kinder würden hier in der Schweiz leben und auch sein gesamter Freundes- und Bekanntenkreis befinde sich hier. In der Hei- mat lebe nur noch ein alter und kranker Onkel mütterlicherseits mit dessen Frau. 7.6 Der Beschwerdeführer ist im heutigen Zeitpunkt derivativ noch immer als Flüchtling anerkannt. Wenn das SEM in seiner Verfügung von einer Ausnahme des Rückschiebeverbots trotz bestehender Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AsylG ausgeht, wird dem in der Beschwer- deergänzung entgegengehalten, diese Ausnahmen seien als «ultima ratio» anzusehen und «auf extreme Ausnahmefälle» beschränkt, während die Straftat des Beschwerdeführers nun schon bald sieben Jahre zurückliege und er seither nicht mehr einschlägig delinquiert habe. Auf eine Auseinan- dersetzung zur Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 2 AsylG kann vorliegend je- doch angesichts der nachfolgenden Erwägungen verzichtet werden. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers wird das Non-Refoulement-Gebot – trotz der formell weiterbestehenden Flüchtlingseigenschaft – in der

D-8048/2024 Seite 10 Sache selber nämlich gar nicht verletzt. So bestehen zum heutigen Zeit- punkt angesichts obiger Erwägungen und der veränderten Situation in Bos- nien und Herzegowina, welches heute zu den verfolgungssicheren Staaten zu zählen ist, keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Hei- matland eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 1A Ziff. 2 FK beziehungsweise Art. 3 Abs. 1 AsylG zu befürchten hätte. Die geltend ge- machte Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in diesem Zusam- menhang ist damit zu verneinen (vgl. in diesem Sinn auch Urteil des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.2.3. m.H.a. Urteil C-2019/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.1.4 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 2C_87/2007 vom 18. Juni 2007, E. 4.2.2). Zudem könnte auch die deriva- tive Flüchtlingseigenschaft formell aberkannt werden, nachdem sich der Beschwerdeführer zumindest im Jahr 2024 nach seinem Aufenthalt in Österreich freiwillig unter den Schutz der bosnischen Behörden begeben hat und sich auch einen bosnischen Pass hat ausstellen lassen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1C Ziff. 1 FK). Auch Art. 33 Abs. 1 FK steht diesen Erwägungen gemäss einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. 7.7 Nach dem Gesagten kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.8 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.

D-8048/2024 Seite 11 7.9 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2 Das SEM hielt hierzu fest, bei Bosnien und Herzegowina handle es sich um einen Staat, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei (Art. 83 Abs. 5 AIG und Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen VVWAL [SR 142.281]). Auch aus individueller Sicht spreche nichts dage- gen. Gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG werde eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht angeordnet, wenn die betreffende Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Aus- land verurteilt worden sei. Auch die persönliche Situation des Beschwerde- führers spreche nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzu- ges, zumal er über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen und ein familiäres sowie soziales Beziehungsnetz in Form von einzelnen Verwand- ten und Freunden verfüge. Zudem sei er bis zu seinem 16. Lebensjahr in Bosnien und Herzegowina sozialisiert worden, spreche die Landessprache und habe sich auch seit seiner Rückkehr im Jahr 2021 im Land zurechtge- funden. Das SEM legte zudem ausführlich dar, dass die medizinische Grundversorgung sowie die von ihm benötigten Medikamente in Bosnien und Herzegowina vorhanden seien und auch psychische Erkrankungen behandelt werden könnten. Somit sei trotz seiner Depression sowie Schmerzen in Rücken und Bein nicht davon auszugehen, dass er in eine medizinische Notlage gerate. 8.3 Diese Erwägungen des SEM zur persönlichen Situation des Beschwer- deführers können vollumfänglich bestätigt und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen werden. In der Beschwerde und deren Ergänzung wird den Erwägungen des SEM lediglich noch einmal entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe in Bosnien und Herzego- wina niemanden beziehungsweise nur noch einen alten und kranken Onkel mütterlicherseits mit dessen Frau, und auch seine ökonomische Situation in Bosnien und Herzegowina sei schlecht. Dies vermag aufgrund der

D-8048/2024 Seite 12 überzeugenden und ausführlichen Erwägungen des SEM zum sozialen Beziehungsnetz in Form von Freunden sowie dem Hinweis, dass der Onkel ihn schon einmal aufgenommen habe, nicht zu verfangen, zumal der Be- schwerdeführer bis zum Jahr 2024 über Jahre hinweg problemlos in Bos- nien und Herzegowina leben konnte. Die angebliche Integration in der Schweiz spricht praxisgemäss ebenfalls nicht gegen den Vollzug der Weg- weisung. Somit ist auch die zu den Akten gereichte Arbeitszusicherung nach dem Gesagten unbeachtlich. Angesichts des Gesagten ist auf die Er- wägungen des SEM zu Art. 83 Abs. 7 AIG nicht weiter einzugehen. 8.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher über einen gültigen bosnischen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwi- schenverfügung vom 8. Januar 2025 gutgeheissen wurde, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 12.2 Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Honorar für die

D-8048/2024 Seite 13 notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit der Beschwerdeergänzung wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin ausgewiesene Aufwand scheint angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amt- liche Honorar demnach auf Fr. 1'213– festzusetzen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil).

(Dispositiv nächste Seite)

D-8048/2024 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'213.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-8048/2024
Entscheidungsdatum
30.04.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026