B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-799/2022

U r t e i l v o m 3 . A u g u s t 2 0 2 2 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, [...], Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-600/2022 vom 14. Februar 2022; Ausstandsbegehren

D-799/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, ersuchte am 10. Oktober 2017 erstmals in der Schweiz um Asyl. Dieses Asylgesuch wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Ver- fügung vom 27. März 2018 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des entsprechenden Vollzugs. Eine ge- gen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil D-2614/2018 vom 9. September 2019 ab. B. In Bezug auf dieses Urteil reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 ein Revisionsgesuch ein. Auf dieses trat das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil D-5596/2019 vom 27. November 2019 mangels Leistung des verlangten Kostenvorschusses nicht ein. C. Mit Eingabe an das SEM vom 20. November 2019 reichte der Gesuchstel- ler ein erstes Mehrfachgesuch ein. Das Staatssekretariat trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 6. Januar 2020 nicht ein und ordnete erneut die Wegweisung und den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-201/2020 vom 30. April 2020 ab. D. Mit Eingabe an das SEM vom 28. Juli 2020 reichte der Gesuchsteller ein zweites Mehrfachgesuch ein. Mit Entscheid vom 12. August 2020 trat das Staatssekretariat darauf nicht ein und verfügte die Wegweisung und den Vollzug. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil D-4153/2020 vom 4. September 2020. E. Ein drittes Mehrfachgesuch vom 3. November 2020 wurde durch das SEM mit Beschluss vom 13. November 2020 gestützt auf Art. 111c Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) formlos abgeschrieben. F. Auf ein viertes Mehrfachgesuch vom 18. Dezember 2020 trat das SEM mit Verfügung vom 14. Januar 2021 nicht ein, bei erneuter Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs. Auf eine dagegen am 22. Januar 2021 erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht

D-799/2022 Seite 3 mit Urteil D-337/2021 vom 23. Februar 2021 mangels Leistung des Kos- tenvorschusses nicht ein. G. Mit Eingaben seines damaligen Rechtsvertreters an das SEM vom 11. Juni, 5. Juli, 14. August, 13. September und 10. Dezember 2021 reichte der Gesuchsteller fünf weitere Mehrfachgesuche ein. Diese wurden durch das Staatssekretariat mit Beschlüssen vom 21. Juni, 14. Juli, 24. Au- gust, 12. November und 23. Dezember 2021 jeweils gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG formlos abgeschrieben. H. Mit Eingabe seines heutigen Rechtsvertreters vom 4. Februar 2022 ge- langte der Gesuchsteller mit einem weiteren Mehrfachgesuch an das SEM. Auch dieses schrieb das Staatssekretariat mit Beschluss vom 7. Februar 2022 gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG formlos ab. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Februar 2022 erhob der Ge- suchsteller beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung durch das SEM. J. Mit Urteil D-600/2022 vom 14. Februar 2022 erachtete das Bundesverwal- tungsgericht die Rechtsverweigerungsbeschwerde als unzulässig und trat auf diese nicht ein. K. Mit Eingabe vom 20. Februar 2022 (Eingang beim Bundesverwaltungsge- richt: 21. Februar 2022) beantragte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter die Revision des Urteils vom 14. Februar 2022. Mit gleicher Eingabe stellte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter den Antrag, in der vorliegenden Sache hätten sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV, V und VI des Bundesverwaltungsgerichts, alle Gerichts- schreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie das Kanzleipersonal dieser Abteilungen wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten. In prozessua- ler Hinsicht beantragte er sinngemäss, der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen, wobei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme ein einstweiliger Vollzugsstopp anzuordnen sei. Des Weiteren ersuchte er un- ter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne

D-799/2022 Seite 4 von Art. 65 Abs. 1 VwVG, unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Mit elektronisch übermittelter Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 21. Februar 2022 wurden die Vollzugsbehörden im Sinne einer super- provisorischen Massnahme angewiesen, einstweilen keine Vollzugshand- lungen vorzunehmen. M. Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 teilte das Amt für Migration und In- tegration des Kantons Aargau mit, der Gesuchsteller sei "am 21./22. Feb- ruar 2022" nach Sri Lanka ausgeschafft worden. N. Mit Eingabe vom 1. März 2022 reichte der Rechtsvertreter eine Stellung- nahme zur erfolgten Ausschaffung nach Sri Lanka ein und stellte den An- trag, das SEM sei anzuweisen, dem Gesuchsteller eine Bewilligung zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. O. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 3. März 2022 wurde das SEM angewiesen, dem Gesuchsteller unverzüglich die (Wieder-) Ein- reise in die Schweiz zu bewilligen. Zudem wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. P. Mit Verfügung vom 7. März 2022 erteilte das Staatssekretariat die ange- ordnete Einreisebewilligung. Q. Mit Schreiben an das Amt für Migration und Integration des Kantons Aar- gau vom 14. April 2022 teilte der Rechtsvertreter mit, der Gesuchsteller sei wieder in die Schweiz eingereist. R. Mit Schreiben an das SEM vom 21. April 2022 ersuchte der Rechtsvertre- ter das Staatssekretariat, einen Termin für eine Anhörung des Gesuchstel- lers anzusetzen. S. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. April 2022 teilte der

D-799/2022 Seite 5 Rechtsvertreter im Wesentlichen mit, nach der Ausschaffung des Gesuch- stellers nach Sri Lanka und den dortigen Ereignissen liege ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt vor, der näher abgeklärt werden müsse. Da- bei stellte er sinngemäss den Antrag, das SEM sei durch das Bundesver- waltungsgericht auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, dass die form- lose Abschreibung vom 7. Februar 2022 durch das Staatssekretariat jeder- zeit aufgehoben und das Verfahren zur Prüfung des Mehrfachgesuchs und der neuen Asylgründe fortgesetzt werden könne, worauf bezüglich des neuen Sachverhalts eine Anhörung durchzuführen wäre. T. Mit Schreiben vom 28. April 2022 teilte das SEM dem Rechtsvertreter mit, weil derzeit lediglich ein Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsge- richt hängig sei, könne seinem Ersuchen vom 21. April 2022 nicht entspro- chen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich (mit Aus- nahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungser- suchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244). Des Weiteren ist das Bun- desverwaltungsgericht im Rahmen dieser Verfahren auch zur abschlies- senden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (Art. 37 BGG i.V.m. Art. 38 VGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121‒128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsge- suches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Ferner gelten gemäss Art. 38 VGG die Bestimmungen des BGG über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungs- gericht sinngemäss. Im Übrigen richtet sich das entsprechende Verfahren nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

D-799/2022 Seite 6 2. 2.1 Nebst dem Revisionsgesuch beantragt der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter, im betreffenden Revisionsverfahren hätten sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV, V und VI des Bundesverwal- tungsgerichts, alle Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie das Kanzleipersonal dieser Abteilungen wegen Befangenheit in den Aus- stand zu treten. 2.2 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass eine Behörde gemäss ständiger Rechtsprechung selber über ihren Ausstand beziehungsweise denjenigen ihrer Mitglieder bestimmt, wenn die gestellten Ablehnungsbe- gehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind (vgl. Urteil des BVGer D-7915/2015 vom 5. Dezember 2016 E. 1.2, unter Hinweis auf Urteil des BGer 9C_513/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.3; bestätigt mit Urteilen des BVGer D-3742/2018 vom 11. Juli 2018 E. 3.2, D- 3433/2018 vom 16. Juli 2018 E. 2.2, D-1010/2019 vom 4. April 2019 E. 2.2, D-1149/2019 vom 17. April 2019 E. 2.2, E-3238/2019 vom 8. Au- gust 2019 E. 2.2 und D-434/2022 vom 2. Mai 2022 E. 3.3). Wie sich nach- folgend erweist, ist das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers als unzu- lässig zu erachten, weshalb das Gericht in der vorliegenden Zusammen- setzung von Gerichtspersonen aus der Abteilung IV entscheidet. 2.3 2.3.1 Das Ausstandsbegehren – das vom Rechtsvertreter des Gesuchstel- lers gleichlautend auch in weiteren Verfahren gestellt worden ist – wird im Wesentlichen damit begründet, der Rechtsvertreter habe am 24. Novem- ber 2021 allen Richterinnen und Richtern der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts in einem persönlichen Schreiben mitgeteilt, dass bei den Zuteilungen der Instruktionsrichterinnen und -richter massive Manipulationen belegt werden könnten. Somit sei seit Ende Novem- ber 2021 allen Richterinnen und Richtern der Abteilungen IV und V be- kannt, dass die entsprechenden Manipulationen existieren würden. Gleich- wohl sei seitens der einzelnen Richterinnen und Richter oder der Abteilun- gen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts keine Reaktion erfolgt. Die genannten Gerichtspersonen könnten somit, nachdem sie die notwendigen Massnahmen zur Beendigung der angezeigten Missstände nicht eingelei- tet hätten, über das vorliegende Revisionsgesuch nicht unbefangen ent- scheiden. Das Gleiche gelte für alle weiteren Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter der Abteilungen IV und V. Des Weiteren seien auch die Richterinnen und Richter der Abteilung VI in die genannten Aktivitäten verwickelt, womit sie für die Beurteilung der Sache ebenfalls nicht in Frage kommen würden.

D-799/2022 Seite 7 Weil es im vorliegenden Fall um eine Angelegenheit gehe, in welche Rich- terinnen und Richter involviert seien, die der Schweizerischen Volkspartei (SVP) angehören würden, dürften schliesslich auch Richterinnen und Rich- ter der Abteilungen I bis III des Bundesverwaltungsgerichts, die Mitglieder der SVP seien, bei der Bestimmung des Spruchkörpers wegen möglicher Befangenheit ebenfalls nicht berücksichtigt werden. 2.3.2 Ausschliessungs- und Ablehnungsgründe können nach Rechtspre- chung und Lehre grundsätzlich nur gegen einzelne Gerichtspersonen gel- tend gemacht werden, nicht aber gegen ein Gericht als Ganzes oder gegen dessen Abteilungen und Kammern als solche (vgl. Urteile des BGer 2D_11/2009 vom 14. April 2009 E. 2 und 9C-513/2015 vom 9. Dezem- ber 2015 E. 4.3; Zwischenentscheid des BVGer F-2463/2019 vom 5. Juni 2019 E. 3.3.1; Urteil des BVGer D-434/2022 vom 2. Mai 2022 E. 6.3.1; aus der Literatur ISABELLE HÄNER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 36, N 3, und Art. 37, N 6; REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfah- rensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 537; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.70). Wird ein Ausstand ausschliesslich mit Gründen verlangt, die von vornherein untauglich sind, so ist ein solches Begehren unzulässig, und es ist darauf nicht einzutreten. Bei diesem Nicht- eintretensentscheid dürfen auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwir- ken (vgl. Urteil des BGer 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2, m.w.N.). 2.3.3 Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers hatte bereits vor einigen Jah- ren beantragt, dass ein Ausstandsbegehren – gegen einen Richter und eine Gerichtsschreiberin der Abteilung IV – nicht von Gerichtspersonen ei- ner der beiden Asylabteilungen (IV und V) des Bundesverwaltungsgerichts behandelt werden dürfe, weil diese allesamt ebenfalls befangen seien. Je- nes Verfahren wurde in der Folge der Abteilung II des Gerichts zur Behand- lung zugeteilt. Diese stellte unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung (insbesondere BGE 105 Ib 301 E. 1b) fest, dass die Gutheis- sung solcher pauschaler und unsubstantiierter Anträge zur vorläufigen Ausschaltung der Rechtsprechung mehrerer Organisationseinheiten füh- ren würde und solchen Begehren deshalb nicht entsprochen werden könne (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-3927/2015 vom 6. Juni 2016 E. 3.2). Ein pauschales Ausstandsbegehren gegen sämtliche Gerichtsper- sonen der Abteilungen IV und V wurde ferner in den Urteilen E-8435/2015 vom 14. September 2016 (dortige E. 2) und D-7951/2015 vom 29. Septem- ber 2016 (dortige E. 2) als unzulässig erachtet, und es kann an dieser

D-799/2022 Seite 8 Stelle vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen wer- den (vgl. hierzu bereits Urteile des BVGer E-8433/2015 vom 15. Novem- ber 2016 E. 3, E-57/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3, E-2028/2021 vom 15. Juni 2021 E. 7.2 ff., D-434/2022 vom 2. Mai 2022 E. 6.3 ff.). 2.3.4 Die vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers vorgebrachten Vorwürfe gegen sämtliche Richterinnen und Richter, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtschreiber sowie Kanzleimitarbeiterinnen und Kanzleimitarbeiter der Abteilungen IV, V und VI des Bundesverwaltungsgerichts bleiben pauschal und vage, ohne dass näher dargelegt wird, welche spezifischen Aus- standsgründe bei den einzelnen Personen vorliegen sollen. Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, anhand solcher ungenügend substantiierter Aussagen zu prüfen, ob im Einzelfall allenfalls ein Ausstandsgrund vorlie- gen könnte. Das Ausstandsverfahren darf nicht missbraucht werden und namentlich nicht zur – wenn auch vorläufigen – Ausschaltung der Rechts- pflegeinstanz und damit zur Lahmlegung der Justiz führen (vgl. dazu BGE 105 Ib 301 E. 1b, m.w.N.). 2.4 Der Antrag des Gesuchstellers, im vorliegenden Verfahren hätten sämtliche Richterinnen und Richter, alle Gerichtsschreiberinnen und Ge- richtsschreiber sowie das Kanzleipersonal der Abteilungen IV, V und VI des Bundesverwaltungsgerichts wegen Befangenheit in den Ausstand zu tre- ten, erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig. Auf den Antrag ist folglich nicht einzutreten. 3. 3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab- änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent- scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1265 ff.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.36; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 31, Rz. 24 f.). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121‒123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können.

D-799/2022 Seite 9 4. 4.1 Der Gesuchsteller ist durch das in Revision gezogene Urteil berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Die Legitimation ist damit gegeben. 4.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Der Gesuchsteller macht durch seinen Rechtsver- treter den Revisionsgrund der Verletzung von Vorschriften über die Beset- zung des Gerichts oder über den Ausstand im Sinne von Art. 121 Bst. a BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbe- gehrens auf. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsge- such ist deshalb einzutreten. 5. Durch den Rechtsvertreter des Gesuchstellers werden hinsichtlich des Re- visionsgesuchs zunächst die folgenden prozessualen Anträge gestellt. 5.1 Zum einen wird beantragt, es sei dem Rechtsvertreter der Spruchkör- per bekanntzugeben. Die zuständige Instruktionsrichterin und der Ge- richtsschreiber wurden dem Rechtsvertreter mit der Zwischenverfügung vom 3. März 2022 bekannt. Die weiteren Mitglieder des Spruchgremiums werden dem Rechtsvertreter mit vorliegendem Urteil bekannt. 5.2 Des Weiteren wird beantragt, es sei Auskunft zu erteilen, wie im vorlie- genden Verfahren die zuständigen Gerichtspersonen ausgewählt wurden. Falls in die Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Dazu sei Einsicht in die Dokumente zur Spruchkörperbildung des Gerichts, nämlich des Dos- sierverwaltungssystems "Juris" und/oder der Fallzuteilungssoftware "Bandlimat", zu gewähren. Weiter seien verschiedene Auskünfte über die mit den betreffenden Vorgängen befassten Personen zu erteilen. In diesem Zusammenhang sei ausserdem eine Frist zur Einreichung einer Ergänzung des Revisionsgesuchs zu gewähren (Revisionsgesuch, Ziff. 14). 5.3 Auf die hier aufgeworfenen Fragen wurde ausführlich im Grundsatzur- teil D-3946/2020 vom 21. April 2022 (zur Publikation vorgesehen) einge- gangen, auf dessen Erwägungen zu verweisen ist. Es ist festzuhalten, dass die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems sowie unter Berücksichtigung objektiver Kriterien ge- mäss Art. 31 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements vom

D-799/2022 Seite 10 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) ge- neriert wurde. Im vorliegenden Fall wurden die hinterlegten Kriterien des Automatismus manuell aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kri- terien ergänzt. Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkör- pers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. 5.4 Für die Spruchkörperbildung ist das Abteilungs- beziehungsweise Kammerpräsidium verantwortlich (vgl. Art. 31 und 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR). Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Ver- treter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Einga- ben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffne- ter Verfügungen (Bst. c). Die Software, mit der das Bundesverwaltungsge- richt bestimmt, welcher Spruchkörper die bei ihm eingereichten Rechtsmit- tel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die Einsicht gewährt werden könnte. Der Antrag, es sei Einsicht in die Dokumente zur Spruchkörperbildung des Gerichts und Auskunft über die damit befassten Personen zu gewähren, ist daher abzuweisen. Entspre- chend ist auch der Antrag auf Gewährung einer Frist zur diesbezüglichen Ergänzung des Revisionsgesuchs abzuweisen. 6. 6.1 Das Revisionsgesuch wird durch den Rechtsvertreter des Gesuchstel- lers zum einen damit begründet, es seien die Vorschriften über die Beset- zung des Gerichts im Sinne von Art. 121 Bst. a BGG verletzt worden (Re- visionsgesuch, Ziff. 5–17). In diesem Zusammenhang wird im Wesentli- chen Folgendes vorgebracht. Am 24. November 2021 habe der Rechtsvertreter allen Richterinnen und Richtern der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts in ei- nem persönlichen Schreiben mitgeteilt, dass bei der Zuteilung der Instruk- tionsrichterinnen und Instruktionsrichter in diesen Abteilungen massive Ma- nipulationen belegt werden könnten. Im genannten Schreiben sei ausge- führt worden, dass im Jahr 2021 in rund 54% aller vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers beim Bundesverwaltungsgericht eingelegten Rechtsmittel die Instruktion von Richterinnen und Richtern übernommen worden sei, welche der SVP angehören würden. Bei einem Anteil von 30% an Richte- rinnen und Richtern aus den Reihen der SVP in den Abteilungen IV und V

D-799/2022 Seite 11 liege die entsprechende Quote der Instruktionsrichter und Instruktionsrich- terinnen, welche der SVP angehören würden, für alle übrigen Verfahren der Abteilungen IV und V im Jahr 2021 aber bei maximal 35%. Das gleiche Phänomen sei auch bereits im Jahr 2020 aufgetreten. Gleichzeitig sei auch durch den Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) der Bun- desversammlung vom 22. Juni 2021 zur Geschäftszuteilung bei den eid- genössischen Gerichten belegt, dass durch der SVP angehörende Richte- rinnen und Richter signifikant mehr negative materielle Asylentscheide ausgefällt würden. Gemäss BGE 144 1 37 E. 2.1 gelte aber der Grundsatz, dass durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter die Recht- sprechung im Einzelfall nicht beeinflusst werden dürfe. Indem beim Rechts- vertreter des Gesuchstellers aber systematisch durch eine bewusste Ma- nipulation überdurchschnittlich viele Richterinnen und Richter aus den Rei- hen der SVP die für den Urteilsausgang zentrale Instruktion der Verfahren übernehmen würden, lägen unsachliche und damit unzulässige Motive vor, die nur dazu dienen würden, einen von diesen Gerichtspersonen ge- wünschten negativen Verfahrensausgang herbeizuführen. Dass der hohe Prozentsatz von Instruktionsrichterinnen und Instruktionsrichtern, welche der SVP angehören, in den Fällen des Rechtsvertreters des Gesuchstellers nur auf eine bewusste Manipulation zurückzuführen sein könne, müsse wohl nicht weiter dokumentiert werden. Die Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts würden jährlich mehr als 10'000 Beschwerde- und Revisionsverfahren im Bereich des Asyl- rechts eröffnen. In diesen Abteilungen seien 27 Richterinnen und Richter beschäftigt, welche vom Parlament entsprechend der Stärke der verschie- denen politischen Parteien bei den eidgenössischen Wahlen bestellt wür- den. Es sei statistisch und wissenschaftlich belegt und werde so auch im Bericht der GPK zur Geschäftsverteilung bei den eidgenössischen Gerich- ten vom 22. Juni 2021 (dortige S. 14) bestätigt, dass die Parteizugehörig- keit dieser Richterinnen und Richter einen signifikanten Einfluss auf den Ausgang der Beschwerde- und Revisionsverfahren habe. Asylbeschwer- deverfahren, welche durch eine Richterin oder einen Richter aus den Rei- hen der SVP geführt würden oder bei welchen mehrere Richterinnen und Richter der SVP angehörten, würden deutlich häufiger abgelehnt, als wenn Gerichtspersonen anderer Parteien tätig seien. Gemäss dem Bericht der GPK vom 22. Juni 2021 (dortige S. 11) gelte auch als gesichert, dass die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter einen grossen Einfluss auf den Ausgang des von ihr oder ihm instruierten Verfahrens habe. Logischer- weise müssten bei einem automatisierten System die Instruktionsrichterin- nen und Instruktionsrichter bei den Abteilungen IV und V gleichmässig aus-

D-799/2022 Seite 12 gewählt werden. Kleinere Schwankungen seien möglich, da nicht alle Rich- terinnen und Richter das gleiche Pensum für ihre richterliche Tätigkeit aus- üben würden. Sowohl die erwähnte umfangreiche Untersuchung der GPK als auch eine wissenschaftliche Untersuchung (KONSTANTIN BÜCHEL/REGINA KIENER/AN- DREAS LIENHARD/MARCUS ROLLER, Automatisierte Spruchkörperbildung an Gerichten, in: "Justice – Justiz – Giustizia" 2021/4) kämen zum Schluss, dass das beim Bundesverwaltungsgericht in den Abteilungen IV und V an- gewandte System zur automatisierten Spruchkörperbildung zwar erhebli- che Mängel aufweise, aber grundsätzlich funktionsfähig sei und ein faires Verfahren ermögliche. Dabei werde in beiden Untersuchungen die feh- lende Transparenz beim Bundesverwaltungsgericht zur Methode der Spruchkörperbildung kritisiert. Der Bericht der GPK – inklusive dem Bericht der Subkommission Gerichte/BA der GPK-S vom 5. November 2020 – und hauptsächlich die erwähnte wissenschaftliche Untersuchung würden tief- gehende Informationen zur Methode der Spruchkörperbildung am Bundes- verwaltungsgericht und insbesondere in dessen Abteilungen IV und V ent- halten. Auch fänden sich einige Informationen zum Personenkreis, welcher in den Abteilungen IV und V die konkrete Spruchkörperbildung vornehme. Die Lektüre und das Verständnis dieser Berichte und Untersuchungen sei somit unabdingbare Grundlage für die Beurteilung des vorliegenden Revi- sionsgesuchs. Angesichts dessen, dass in vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers ver- tretenen Fällen und somit auch im Verfahren D-600/2022 (auf welches sich das vorliegende Revisionsgesuch bezieht) entgegen der tatsächlichen Par- teistärke und -vertretung am Gericht gezielt durch eine manuelle Manipu- lation in den Dateisystemen "Bandlimat" und "Juris" eingegriffen worden sei, bestehe kein Zweifel daran, dass keine korrekte Spruchkörperbildung vorliege und somit kein faires Verfahren garantiert sei. Die nun vorliegen- den Beweise, welche diese Manipulation belegen und die Methode auf- decken würden, hätten eigentlich dazu führen müssen, dass es in den Ab- teilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts seit Ende November 2021 zu keinen weiteren widerrechtlichen Manipulationen hätte kommen sollen. Jedoch habe sich in der Folge ergeben, dass in drei von vier Be- schwerdefällen, welche der Rechtsvertreter des Gesuchstellers im Jahr 2022 am Bundesverwaltungsgericht bei den Abteilungen IV und V anhän- gig gemacht habe, darunter das Verfahren D-600/2022, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, welche der SVP angehöre, als Instruktionsrichterin be- stimmt worden sei, dies jeweils zusammen mit einem weiteren Richter aus den Reihen der gleichen Partei. Es sei klar, dass es sich hier nicht um einen

D-799/2022 Seite 13 Zufall handle, sondern bewusst und in Kenntnis der Widerrechtlichkeit ei- nes solchen Handelns der Spruchkörper manipuliert worden sei. Folglich seien im Verfahren D-600/2022 die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts verletzt worden, und es sei damit der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG gegeben. Sobald in die Dokumente zur Spruchkörperbildung Einsicht gewährt worden sei, werde die widerrechtliche Manipulation des Spruchkörpers weiter belegt werden können. In diesem Zusammenhang wird vom Gesuchsteller durch seinen Rechts- vertreter vorgebracht, gestützt auf Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG bestehe in Bezug auf die Dokumente zur Spruchkörperbildung, nämlich des Dossier- verwaltungssystems "Juris" und der Fallzuteilungssoftware "Bandlimat", ein Anspruch auf Akteneinsicht. Denn nur durch die Offenlegung dieser Do- kumente zur Spruchkörperbildung lasse sich überhaupt prüfen, wie und durch wen aus welchen Gründen ein bestimmter Spruchkörper gebildet worden sei. In die entsprechenden Dokumente der Spruchkörperbildung zum vorliegenden Fall sei daher unverzüglich Einsicht zu gewähren, ver- bunden mit der Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Ergänzung des Revisionsgesuchs (zur Behandlung dieses prozessualen Antrags zu- vor, E. 5.2 f.). 6.2 In einem weiteren Punkt macht der Gesuchsteller durch seinen Rechts- vertreter geltend, es liege ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 Bst. a BGG vor, weil die Vorschriften über den Ausstand verletzt worden seien (Revisi- onsgesuch, Ziff. 18–36). 6.2.1 In diesem Zusammenhang wird zum einen behauptet (ebd., Ziff. 19– 32), im Verfahren D-600/2022 seien die Vorschriften über den Ausstand im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG verletzt worden, wonach aus beson- ders schwerwiegenden oder wiederholten fachlichen Fehlern, welche eine schwere Pflichtverletzung darstellen würden, eine Befangenheit resultiere. Dies wird damit begründet, von jeder Richterin und jedem Richter der Ab- teilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts müsse verlangt wer- den, dass ihnen die aktuelle asylrelevante Gefährdung von tamilischen Ge- suchstellern aus Sri Lanka und die entsprechenden Risikofaktoren bekannt seien. Einer dieser Risikofaktoren, die in Sri Lanka zu schwerer Verfolgung aus politischen Gründen führen würden und deswegen in der Schweiz die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zur Folge hätten, sei die bewie- sene Zugehörigkeit und Tätigkeit für eine exilpolitische Gruppierung, wel- che auf der publizierten "Blacklist" der sri-lankischen Regierung stehe. Zu

D-799/2022 Seite 14 diesen exilpolitischen Gruppierungen würden das "Swiss Tamil Coordina- ting Committee" (STCC) und die Zugehörigkeit zu dessen uniformierten Si- cherheitstruppe "Tamil Guard" gehören. Diese "Tamil Guard", welche zur Hälfte aus ehemaligen Kämpfern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und zur anderen Hälfte aus in der Schweiz rekrutierten Personen bestehe, trainiere regelmässig und trete an Kundgebungen der LTTE in der Schweiz uniformiert auf, bedacht auf eine gut sichtbare öffentliche Prä- senz. In den Augen der sri-lankischen Regierung handle es sich bei der "Tamil Guard" um eine militärische Einheit der LTTE, die im Exil aufgebaut werde. Seit Jahren sei zudem bekannt, dass die sri-lankischen Sicherheits- kräfte die exilpolitischen Veranstaltungen der LTTE in der Schweiz syste- matisch überwachen und das dabei erstellte Bildmaterial unter Einsatz ei- ner Software zur Gesichtserkennung erfassen würden. Aufgrund dessen würden die uniformiert in der Öffentlichkeit auftretenden Mitglieder der "Ta- mil Guard" bei einer Ausschaffung bereits bei der Beschaffung von Reise- dokumenten beim sri-lankischen Generalkonsulat in der Schweiz und in der Folge bei der Einreise am Flughafen von Colombo sofort erkannt, da- nach verhört und allenfalls inhaftiert, dies unter dem Risiko von Folter und extralegaler Tötung. Der Gesuchsteller habe beim SEM mit mehreren Mehrfachgesuchen vor- gebracht, dass er in der Schweiz in jener "Tamil Guard" des STCC tätig sei und ihm deshalb in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung drohe. Das Staatssekretariat habe immer gleich reagiert und alle diese Gesuche form- los abgeschrieben. Im Rahmen der formlosen Abschreibung vom 23. De- zember 2021 habe das SEM zur vom Gesuchsteller behaupteten Zugehö- rigkeit zum STCC ausgeführt, auf den eingereichten Bildaufnahmen sei zwar ersichtlich, dass er an einer Zeremonie teilgenommen habe, es wür- den sich jedoch aus den Aufnahmen keine Anhaltspunkte ergeben, die seine Behauptung, zum Kader des STCC zu gehören, stützen könnten. Die vom Gesuchsteller geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit sei somit auch aus Sicht des SEM asylrelevant. Nur sei sie ihm mit der formlosen Ab- schreibung vom 23. Dezember 2021 nicht geglaubt worden, weil er damals nicht bewiesen habe, dass er zum Kader des STCC gehöre. In der Folge aber habe er für seine tatsächlich bestehende Zugehörigkeit zu diesem Kader eine vom 26. Januar 2022 datierende schriftliche Bestätigung er- langt, die genau das beweise, was das SEM im Abschreibungsentscheid vom 23. Dezember 2021 als nicht bewiesen erachtet habe. Im neuen Asyl- gesuch vom 4. Februar 2022 sei denn auch zentral auf diese veränderte sachverhaltsmässige Ausgangslage hingewiesen worden. Auch sei in die- sem neuen Asylgesuch explizit angeführt worden, dass der Gesuchsteller innerhalb des STCC Mitglied der uniformierten "Tamil Guard" sei und seine

D-799/2022 Seite 15 öffentlich sichtbaren Auftritte für diese Gruppierung mittels der in den frühe- ren Mehrfachgesuchen eingereichten Unterlagen dokumentiert habe. Seine Funktion und die aus der Mitgliedschaft in einer in Sri Lanka verbo- tenen Gruppierung entstehende asylrelevante Gefährdung seien somit klar und deutlich dargelegt worden. Das SEM jedoch habe im erneuten formlo- sen Abschreibungsbeschluss vom 7. Februar 2022 den Standpunkt vertre- ten, auch die eingereichte Mitgliedschaftsbestätigung des STCC ändere nichts, aus dieser würden keine konkrete Hinweise auf angebliche politi- sche Tätigkeiten, Aufgaben oder Funktionen des Gesuchstellers hervorge- hen, er habe solche in der Eingabe vom 4. Februar 2022 nach wie vor nicht substantiiert und – über die Mitgliedschaftsbestätigung hinaus – auch in keiner Weise belegt. Ein Blick in das Asylgesuch vom 4. Februar 2022 zeige jedoch, dass genau dies belegt worden sei. Das Vorgehen des SEM sei willkürlich und wende die Bestimmung von Art. 111c Abs. 2 AsylG falsch an. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2016/17 E. 6.4) könne eine solche formlose Abschreibung mittels einer Rechtsverweigerungsbeschwerde angefochten werden. In der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 8. Februar 2022 sei in kurzer Form auf den dargelegten Sachverhalt und insbesondere auf die krass feh- lerhafte Anwendung von Art. 111c Abs. 2 AsylG durch das SEM in der form- losen Abschreibung vom 7. Februar 2022 hingewiesen worden. Auch sei dargelegt worden, wie fundamental sich nach der formlosen Abschreibung des SEM vom 23. Dezember 2021 durch die nun erfolgte Beweiserbrin- gung der rechtserhebliche Sachverhalt verändert habe und welche Gefahr dem Gesuchsteller drohe. Im Urteil D-600/2022 vom 14. Februar 2022 (dortige E. 5.2 f.) sei jedoch in Negierung der Aktenlage behauptet worden, die Begründung des Gesuchs vom 4. Februar 2022 unterscheide sich we- der in inhaltlicher noch in formaler Hinsicht von der Begründung früherer Mehrfachgesuche. Wie bereits in den vorangehenden Gesuchen – so im genannten Urteil weiter – bestehe die Begründung aus der ungenügend substantiierten Geltendmachung eines angeblichen exilpolitischen Enga- gements und dem pauschalen Verweis auf die aktuelle Lage im Herkunfts- land. Dies zu behaupten – so der Rechtsvertreter des Gesuchstellers – sei aber absolut aktenwidrig und willkürlich. Zusammenfassend ergebe sich, dass die für das Urteil vom 14. Februar 2022 verantwortlichen Gerichtspersonen und insbesondere die vorsit- zende Richterin, Jeannine Scherrer-Bänziger, wiederholt schwerste fachli- che Fehler begangen hätten, weshalb Ausstandsgründe gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG vorliegen würden. Folglich sei es gerechtfertigt, das ge- nannte Urteil in Revision zu ziehen.

D-799/2022 Seite 16 Des Weiteren habe die genannte Richterin entgegen ihrer Amtspflicht die Ausschaffung eines mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Verfolgten un- bedingt ermöglichen wollen. Nach dem Eintreffen der Rechtsverweige- rungsbeschwerde vom 8. Februar 2022 müsse ihr klar gewesen sein, dass dem Gesuchsteller innert Stunden eine Ausschaffung gedroht habe. Ange- sichts des geltend gemachten Sachverhalts hätte sie somit zwingend eine superprovisorische Massnahme anordnen müssen, um wegen der bewie- senen asylrelevanten Verfolgung des Gesuchstellers eine Verletzung sei- ner Rechte aus Art. 3 EMRK zu verhindern. Nachdem es ihr gelungen sei, die Zuteilung der Sache an sich als Instruktionsrichterin zu erreichen, sei sie jedoch vorsätzlich untätig geblieben, um die Ausschaffung zu ermögli- chen. Es liege damit allenfalls sogar ein strafbarer Amtsmissbrauch vor, was ebenfalls als Ausstandsgrund zu werten sei. 6.2.2 Zum anderen wird durch den Rechtsvertreter des Gesuchstellers be- hauptet (Revisionsgesuch, Ziff. 33 f.), im Verfahren D-600/2022 seien die Vorschriften über den Ausstand gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG verletzt worden, wonach Gerichtspersonen in Ausstand treten, wenn sie in der Sa- che ein persönliches Interesse haben. Diesbezüglich wird durch den Rechtsvertreter des Gesuchstellers behaup- tet, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger habe in einem ersten Schritt – durch entsprechende Aktivitäten oder indem Dritte zu ihren Gunsten sol- che Aktivitäten entwickelt hätten – erreicht, dass ihr und einem weiteren Richter aus den Reihen der SVP das Verfahren D-600/2022 zugeteilt wor- den sei. Danach habe sie als verantwortliche Instruktionsrichterin vorsätz- lich den Erlass der notwendigen superprovisorischen Massnahme unter- lassen, um die drohende Ausschaffung des Gesuchstellers zu ermögli- chen. Danach habe sie das Urteil vom 14. Februar 2022 veranlasst, in wel- chem der willkürliche Fehlentscheid des SEM vom 7. Februar 2022 ge- stützt worden sei, dies unter Begehung schwerster fachlicher Fehler. Es stelle sich nun die Frage, welches Motiv sie für ihr Handeln gehabt habe. Der Rechtsvertreter könne die statistisch belegbare Aussage machen, dass die genannte Richterin seit Jahren in den von ihm eingereichten Be- schwerdefällen fast ausnahmslos materiell negative Urteile ausfälle. Damit agiere sie gemäss der Ideologie ihrer Partei, und es sei augenscheinlich, dass sie ein persönliches Interesse daran gehabt habe, die Rechtsverwei- gerungsbeschwerde vom 8. Februar 2022 abzuweisen (recte: auf diese nicht einzutreten).

D-799/2022 Seite 17 7. 7.1 Mit Blick auf den Verlauf des vorliegenden Revisionsverfahrens besteht Anlass, zunächst gesondert darzulegen, aus welchen Gründen mit Zwi- schenverfügung vom 21. Februar 2022 zunächst im Sinne einer superpro- visorischen Massnahme ein einstweiliger Vollzugsstopp und – nachdem der Gesuchsteller durch die zuständigen Vollzugsbehörden gleichwohl nach Sri Lanka ausgeschafft worden war – mit Zwischenverfügung vom 3. März 2022 die Erteilung der Bewilligung zur (Wieder-) Einreise in die Schweiz angeordnet wurden. 7.2 Der betreffende Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wurde im Revisionsgesuch im Wesentlichen folgendermassen begründet: Der Gesuchsteller befinde sich in Ausschaffungshaft, und die Ausschaffung sei für den 22. Februar 2022 geplant. Mit seinem Asylgesuch vom 4. Feb- ruar 2022 habe er jedoch ein Beweismittel eingereicht, das beweise, dass er in Sri Lanka von Verfolgung bedroht sei. Er sei in der Schweiz ein öffent- lich aktives Mitglied der sogenannten "Tamil Guard", einer uniformierten Einheit des "Swiss Tamil Coordinating Committee" (STCC), was er erst Ende Januar 2022 habe beweisen können. Die sri-lankische Regierung habe das STCC und dessen Organisationen auf eine offizielle "Blacklist" gesetzt und werde alle Personen, welche für diese Gruppierung – unab- hängig vom Ausmass ihres Engagements – tätig seien, bei deren Rückkehr nach Sri Lanka verfolgen. Es würden Inhaftierung und Verhöre unter An- wendung von Folter drohen, und es bestehe ausserdem die Gefahr einer extralegalen Tötung. Auch gemäss der ständigen Praxis des Bundesver- waltungsgerichts stelle die Mitgliedschaft bei der "Tamil Guard" einen asyl- begründenden Risikofaktor dar. Sowohl das SEM – im Beschluss vom 7. Februar 2022 – als auch das Bundesverwaltungsgericht – im Urteil vom 14. Februar 2022 – hätten diesen rechtserheblichen Sachverhalt willkürlich und rechtsfehlerhaft negiert. Die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte des Gesuchstellers würden bei einer Ausschaffung voraussehbarerweise massiv verletzt. 7.3 Der einstweilige Vollzugsstopp vom 21. Februar 2022 und die Anord- nung der Einreisebewilligung vom 3. März 2022 erfolgten auf Grundlage einer summarischen Sichtung der in den Akten des SEM enthaltenen Be- weismittel, welche der Gesuchsteller im Rahmen der verschiedenen, zu- letzt mit Eingaben seines früheren Rechtsvertreters vom 10. Dezember 2021 und seines heutigen Rechtsvertreters vom 4. Februar 2022 gestellten Mehrfachgesuche eingereicht hatte. Unter diesen Beweismitteln befinden

D-799/2022 Seite 18 sich unter anderem ein Bestätigungsschreiben des STCC sowie Photogra- phien, welche den Gesuchsteller möglicherweise im unmittelbaren Umfeld von Führungspersonen dieser Organisation sowie der sogenannten "Tamil Guard" zeigen. Zu erwähnen ist ausserdem ein Auszug aus dem Amtsblatt der sri-lankischen Regierung (Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, Nr. 2216/37) vom 25. Februar 2021, in welchem unter ande- ren exilpolitischen Organisationen und deren Vertretern im Ausland ein "World Tamil Coordinating Committee" (WTCC) sowie jene Person genannt werden, welche das den Gesuchsteller betreffende Bestätigungsschreiben des STCC unterzeichnet hat. Die erwähnte Person wird in diesem Auszug aus dem sri-lankischen Amtsblatt mit terroristischen Aktivitäten und Finan- zierung von Terrorismus ("terrorism related activities and funding for terro- rism") in Zusammenhang gebracht. In einer Stellungnahme, welche der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 1. März 2022 zur erfolgten Ausschaffung des Gesuchstellers nach Sri Lanka einreichte, wurde ferner ausgeführt, Letzterer sei bei seiner Ankunft in Sri Lanka während achteinhalb Stunden durch zwei staatliche Dienste verhört worden, wobei ihm illegale politische Aktivitäten vorgeworfen worden seien und ihm angekündigt worden sei, dass die Untersuchung gegen ihn weitergehe. Gestützt auf die summari- sche Sichtung der vorhandenen Beweismittel und die soeben genannten Aussagen des Rechtsvertreters sah die Instruktionsrichterin ausreichend konkrete Hinweise auf möglicherweise drohende Verletzungen der men- schenrechtlichen Schutzansprüche des Gesuchstellers im Sinne von – un- ter anderem – Art. 3 EMRK als gegeben. 7.4 Ungeachtet der im vorliegenden Verfahren von Amtes wegen vorge- nommenen Sichtung von Beweismitteln aus früheren Verfahren ist festzu- halten, dass der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter nicht den Re- visionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG geltend gemacht hat. 8. 8.1 Mit dem Revisionsgesuch werden ausschliesslich Verletzungen von Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand im Sinne von Art. 121 Bst. a BGG gerügt, welche im Verfahren D-600/2022 auf unterschiedliche Weise begangen worden sein sollen.

D-799/2022 Seite 19 8.2 8.2.1 Dabei wird erstens hinsichtlich der Besetzung des Gerichts zusam- menfassend behauptet (vgl. im Einzelnen zuvor, E. 6.1), trotz eines per- sönlichen Schreibens des Rechtsvertreters des Gesuchstellers vom 24. November 2021 an alle Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts, des Berichts der GPK zur Ge- schäftsverteilung bei den eidgenössischen Gerichten vom 22. Juni 2021 und einer wissenschaftlichen Untersuchung (BÜCHEL/KIENER/LIEN- HARD/ROLLER, a.a.O.) sei es seither in vom nämlichen Rechtsvertreter ge- führten Fällen und somit auch im Verfahren D-600/2022 (auf welches sich das vorliegende Revisionsgesuch bezieht) weiterhin zu Manipulationen in den Dateisystemen "Bandlimat" und "Juris" gekommen, weshalb in diesen Fällen keine korrekte Spruchkörperbildung erfolgt sei. Dabei sei seit Beginn des Jahres 2022 insbesondere Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, wel- che der SVP angehöre, dreimal als Instruktionsrichterin bestimmt worden. Es sei angesichts dessen von widerrechtlichen Manipulationen des Spruchkörpers auszugehen. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers erwähnten, von politischer wie auch wissenschaftlicher Seite durchgeführten Untersuchungen zur Geschäftsverteilung und Spruchkörperbildung am Bundesverwaltungsgericht zwar gewisse metho- dische Mängel feststellten, abgesehen davon jedoch die Funktionsfähigkeit und Fairness des Systems nicht grundsätzlich in Frage stellten. Die statis- tischen Überlegungen taugen zudem offensichtlich nicht als Hinweis auf Manipulationen, zumal die Eingaben des Rechtsvertreters lediglich einen minimalen Bruchteil sämtlicher bei den Abteilungen IV und V eingelegten Rechtsmittel repräsentieren. Eine statistische "Ausgewogenheit" in strikter Weise, wie sie der Rechtsvertreter des Gesuchstellers erwartet, ist unter diesen Umständen gar nicht erwartbar. Von Beweisen für rechtswidrige Manipulationen, wie vom Rechtsvertreter behauptet, kann somit keine Rede sein. Konkret ergibt sich sodann aus den Akten, dass zwar auch im Verfahren D-600/2022 die automatisch hinterlegten Kriterien manuell er- gänzt werden mussten, diese Ergänzung jedoch auf objektiven und im Vo- raus bestimmten Kriterien beruhte (vgl. dazu E. 5.3 f.), wobei das zustän- dige Abteilungs- beziehungsweise Kammerpräsidium verantwortlich war. Festzuhalten ist weiter, dass die Mitgliedschaft in einer politischen Partei eine Richterin oder einen Richter nicht als befangen erscheinen lässt und keinen Ausstandsgrund darstellt (vgl. Urteil des BGer 1B_138/2018 vom 4. Juni 2018 E. 1.2, mit Verweis auf den Entscheid des Europäischen Ge-

D-799/2022 Seite 20 richtshofs für Menschenrechte [EGMR] Previti gegen Italien vom 8. De- zember 2009, Nr. 45291/06, Ziff. 258; vgl. ferner MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, a.a.O., Rz. 3.67). Bereits daraus erhellt, dass eine rechtskonforme Zusammensetzung des Spruchkörpers mit einer Mehrheit von zwei Rich- terinnen oder Richtern derselben Partei für sich keinen ausstandsbegrün- denden Tatbestand darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in zahlreichen Urteilen festgehalten, dass sich weder aus den gesetz- lichen noch aus den reglementarischen Vorgaben des Gerichts eine Pflicht ergibt, im Falle eines politischen Übergewichts innerhalb der Spruchkör- pers korrigierend einzugreifen. Insbesondere ergibt sich eine solche Pflicht – wie dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers bereits in mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts mitgeteilt wurde – auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer E-3865/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2.2, m.w.N.). Diese Einschätzung wird auch durch die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel in keiner Weise in Frage gestellt. Wie in den bisherigen Urteilen des Bun- desverwaltungsgerichts zu dieser Thematik ausserdem bereits festgehal- ten wurde, zielt das Vorgehen des Rechtsvertreters des Gesuchstellers im Kern auf eine Blockierung der Rechtsmittelverfahren beim Bundesverwal- tungsgericht ab (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-3865/2019 vom 8. Au- gust 2019 E. 2.2.2, m.w.N.; zuletzt D-434/2022 vom 2. Mai 2022 E. 9.4). 8.2.2 Zweitens wird hinsichtlich der Vorschriften über den Ausstand zusam- menfassend behauptet (vgl. im Einzelnen zuvor, E. 6.2.1), diese seien im Verfahren D-600/2022 (auf welches sich das vorliegende Revisionsgesuch bezieht) insofern verletzt worden, als aus besonders schwerwiegenden o- der wiederholten fachlichen Fehlern, welche eine schwere Pflichtverlet- zung darstellen würden, eine Befangenheit resultiere. In der Rechtsverwei- gerungsbeschwerde vom 8. Februar 2022 sei auf die krass fehlerhafte An- wendung von Art. 111c Abs. 2 AsylG durch das SEM in der formlosen Ab- schreibung vom 7. Februar 2022 hingewiesen worden. Auch sei dargelegt worden, wie fundamental sich nach der formlosen Abschreibung des SEM vom 23. Dezember 2021 der rechtserhebliche Sachverhalt zwischenzeit- lich verändert habe. Indem im Urteil vom 14. Februar 2022 jedoch behaup- tet worden sei, die Begründung des Gesuchs vom 4. Februar 2022 unter- scheide sich nicht von der Begründung früherer Mehrfachgesuche, hätten die für dieses Urteil verantwortlichen Gerichtspersonen und insbesondere die vorsitzende Richterin, Jeannine Scherrer-Bänziger, wiederholt schwerste fachliche Fehler begangen. Indem die genannte Richterin im Verfahren D-600/2022 keine superprovisorische Massnahme angeordnet habe, sondern vorsätzlich untätig geblieben sei, um die Ausschaffung des

D-799/2022 Seite 21 Gesuchstellers zu ermöglichen, liege allenfalls sogar ein strafbarer Amts- missbrauch vor. Somit würden Ausstandsgründe gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG vorliegen. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass blosse Urteilskritik keinen Grund für die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts bilden kann. Darüber hinaus ist insbesondere festzustellen, dass der Rechtsver- treter des Gesuchstellers offensichtlich verkennt, dass allfällige Rechtsfeh- ler der behaupteten Art, die im Verlauf des Verfahrens D-600/2022 began- gen worden wären und sich im entsprechenden Urteil vom 14. Februar 2022 manifestieren würden, schon in rein logischer Hinsicht nicht zu einem Ausstandsgrund in selbigem Verfahren hätten führen können. Die vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers monierten richterlichen Verfahrensfeh- ler hätten sich mit anderen Worten selbst unter der Annahme, dass ihnen eine grundsätzliche Eignung zukäme, eine Befangenheit im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG zu begründen, nicht hinsichtlich des Verfahrens D-600/2022 auswirken können. Folglich ist im Verfahren D-600/2022 auch keine Verletzung der Vorschriften über den Ausstand im Sinne von Art. 121 Bst. a BGG zu erkennen. 8.2.3 Schliesslich wird betreffend die Vorschriften über den Ausstand in ei- nem weiteren Punkt zusammenfassend behauptet (vgl. im Einzelnen zu- vor, E. 6.2.2), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger habe – durch entspre- chende Aktivitäten oder indem Dritte zu ihren Gunsten solche Aktivitäten entwickelt hätten – erreicht, dass ihr und einem weiteren Richter aus den Reihen der SVP das Verfahren D-600/2022 zugeteilt worden sei, und in der Folge habe sie als Instruktionsrichterin vorsätzlich den Erlass der notwen- digen superprovisorischen Massnahme unterlassen. Dadurch habe sie ge- mäss der Ideologie ihrer Partei agiert und folglich ein persönliches Inte- resse am Verfahrensausgang gehabt. Diese Behauptungen entbehren jeder Grundlage. Es liegen keinerlei An- haltspunkte für die Annahme vor, die genannte Richterin habe, wie durch den Rechtsvertreter des Gesuchstellers insinuiert, durch eigenes Handeln oder mit Unterstützung Dritter die Zuteilung des Verfahrens D-600/2022 im Interesse ihrer Parteizugehörigkeit beeinflusst oder im Verfahren in ander- weitiger Hinsicht eine politische Gesinnung zum Ausdruck gebracht. 8.3 Insgesamt ist festzustellen, dass sich das Revisionsgesuch auf die zentrale Behauptung stützt, in den Abteilungen IV, V und VI des Bundes- verwaltungsgerichts würden in systematischer Weise Manipulationen vor-

D-799/2022 Seite 22 genommen, deren Ziel es sei, die Erfolgsaussichten der vom Rechtsver- treter des Gesuchstellers eingelegten Rechtsmittel zu mindern. Diese Be- hauptung wird mehrfach wiederholt, wenn auch argumentativ unter ver- schiedene Teilaspekte von Art. 121 Bst. a BGG subsumiert und entspre- chend variiert. Wie sich gezeigt hat, sind die entsprechenden Argumente nicht geeignet, die behaupteten Rechtsverletzungen zu begründen. Ange- sichts der Wiederholungen und der offensichtlichen Untauglichkeit, die be- hauptete Beweisführung zu erbringen, erübrigt es sich, auf jeden einzelnen der vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers angeführten Aspekte einzuge- hen. 8.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die angerufenen Revisionsgründe ge- mäss Art. 121 Bst. a BGG nicht gegeben sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-600/2022 vom 14. Februar 2022 ist somit abzuweisen. 9. 9.1 Im Übrigen wurde durch den Gesuchsteller mit Eingabe vom 27. April 2022 beantragt, das SEM sei durch das Bundesverwaltungsgericht auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, dass die formlose Abschreibung vom 7. Februar 2022 durch das Staatssekretariat jederzeit aufgehoben und das Verfahren zur Prüfung des Mehrfachgesuchs und der neuen Asylgründe fortgesetzt werden könne, worauf bezüglich des neuen Sachverhalts eine Anhörung durchzuführen wäre. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das SEM nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist, welches ausschliesslich die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Frage des Ausstands im nämlichen Verfahren beschlägt. Der genannte Antrag betrifft somit nicht das vorliegende Verfahren, und es ist auf ihn daher man- gels entsprechender Zuständigkeit des Gerichts nicht einzutreten. 9.2 Der Vollständigkeit halber ist mit Blick auf das Schreiben des Rechts- vertreters an das SEM vom 21. April 2022 und dessen Antwort vom 28. Ap- ril 2022 darauf hinzuweisen, dass ungeachtet des behaupteten Vorliegens eines neuen Sachverhalts nach der Ausschaffung des Gesuchstellers nach Sri Lanka und der Wiedereinreise in die Schweiz – soweit ersichtlich – kein neues Asylgesuch eingereicht worden ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 i.V.m. Art. 68 Abs. 2

D-799/2022 Seite 23 VwVG). Indessen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung angesichts der gegebenen Umstände gutzuheissen. Somit hat der Gesuchsteller keine Verfahrenskosten zu tragen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-799/2022 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Martin Scheyli

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CH_BVGE_001, D-799/2022
Entscheidungsdatum
03.08.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026