Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-785/2011 Urteil vom 18. Februar 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, c/o Schweizerische Botschaft in Ankara, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. Januar 2011 / N (...).

D-785/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit aktuellem Wohnsitz in B., ersuchte mit türkischsprachigem Schreiben vom 20. Juli 2010 bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara (Eingang: 23. Juli 2010) um Asyl in der Schweiz. B. B.a Am 4. und 5. November 2010 hörte die Schweizerische Vertretung in Ankara den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. B.b Im Asylgesuch vom 20. Juli 2010 sowie der Anhörung machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei 1999 vom 2. Staatssicherheitsgericht in C. der Mitgliedschaft in der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans, Partiya Karkerên Kurdistan) beschuldigt worden, weswegen er sich drei Monate in Untersuchungshaft befunden habe. Etwa im Jahre 2001 sei er von diesem Vorwurf freigesprochen worden. Eine Woche nach seiner Freilassung aus der Untersuchungshaft im Oktober 1999 habe er sich den Bergkadern der PKK in B._______ angeschlossen. Er sei in der politischen Gruppe der Organisation tätig gewesen und habe nie an Gefechten teilgenommen. Anschliessend sei er für politische Arbeiten in den Iran gegangen. Im Jahre 2004 sei es zu einer Spaltung seiner Partei gekommen, worauf er sich der Gruppe unter D., dem Bruder von E., angeschlossen habe. Mit seiner Gruppe sei er nach F._______ (Irak) gegangen, wo sie sich hätten verstecken müssen, da sie sowohl vom türkischen Staat als auch von der Gruppe von E._______ bedroht worden seien. In der Folge habe er mit Gleichgesinnten die PWDK (Partei der Verteidigung des Demokratischen Kurdistans) gegründet. Innerhalb dieser Organisation sei es dann aber zu Konflikten gekommen, weshalb er diese Organisation verlassen und sich in G._______ (Irak) niedergelassen habe. Dort sei er von seiner Familie regelmässig besucht worden. Im Jahre 2005 hätten die türkischen Behörden seinen Vater in Gewahrsam genommen und Druck auf ihn ausgeübt, um seinen Sohn zur Rückkehr in die Türkei zu bewegen. Im Rahmen des sogenannten "Rückkehrergesetzes" habe er sich schliesslich zu einer Rückkehr in die Türkei entschlossen und sich im Februar 2005 einer geheimdienstlichen Einheit der türkischen Gendarmerie in G._______ gestellt, von der er in die Türkei zurückgebracht worden sei. Dort habe man ihn fünf Monate lang in

D-785/2011 Seite 3 Untersuchungshaft gesetzt, wobei man ihn misshandelt habe. Während dieser Zeit sei das "Rückkehrergesetz" verschärft und in das "Reuegesetz" umgewandelt worden, von dem man nur noch habe profitieren können, wenn man sich bereit erklärt habe, mit den Behörden zusammen zu arbeiten und Informationen zu liefern. Da er dies nicht habe tun wollen, habe er bei seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Juli 2005 keinen Antrag auf Nutzung des "Reuegesetzes" gestellt. Am 5. Juli 2005 sei er (...) wegen Mitgliedschaft in der PKK zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Zur Zeit sei ein Revisionsverfahren bezüglich dieses Urteils beim Kassationshof hängig. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft sei er nach H._______ geflohen, da er zu Hause bei seinen Eltern Todesdrohungen erhalten habe. Aufgrund einer unbekannten Anzeige sei er im Juni 2006 in H._______ verhaftet und anschliessend bis 30. Dezember 2008 erneut inhaftiert worden. Da er während dieser Haft Kurdisch, seine Muttersprache, habe sprechen wollen, habe man Druck und Gewalt gegen ihn ausgeübt. Vom Gefängnis aus habe er mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen des Verbots der kurdischen Sprache in den Haftanstalten einen Briefwechsel geführt. Nach seiner bedingten Entlassung aus der Haft sei er gezwungen worden, Wehrdienst zu leisten. Während dieser Zeit habe man ihn bedroht und psychologischen Druck auf ihn ausgeübt. Nach dem Ende des Militärdienstes habe er versucht, eine Arbeitsstelle zu finden, was ihm jedoch aufgrund seiner Vorstrafen nicht gelinge. Zudem sei er auch nach Beendigung seines Militärdienstes von unbekannten Personen mit dem Tode bedroht worden; er werde verfolgt. Zur Zeit werde nicht nach ihm gesucht, es sei ihm jedoch ein Ausreiseverbot auferlegt worden. Für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers wird auf das Protokoll der Anhörung beziehungsweise das Asylgesuch verwiesen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Passkopie, eine Nüfuskopie, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in C._______ vom 2. März 2005 (inklusive deutscher Übersetzung), ein begründetes Urteil (...) vom 5. Juli 2005 (inklusive deutscher Übersetzung), einen Auszug aus dem Aktenregister des Kassationshofs (inklusive deutscher Übersetzung), vier Antwortschreiben des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (inklusive summarischer deutscher Übersetzung), ein Schreiben des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers vom 8. November 2010 (inklusive deutscher Übersetzung) sowie eine Haftfristbescheinigung (inklusive deutscher Übersetzung) ein. C. Am 15. Dezember 2010 übermittelte die Schweizerische Vertretung in

D-785/2011 Seite 4 Ankara die Akten zusammen mit einem Begleitschreiben an das BFM (Eingang: 22. Dezember 2010). D. Mit Verfügung vom 7. Januar 2011 verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen Folgendes aus: Personen, die aufgrund qualifizierter Unterstützungstätigkeiten für eine Organisation, welche die verfassungsmässige Ordnung in der Türkei mit gewalttätigen Mitteln bekämpfe, strafrechtliche Massnahmen erlitten oder zu befürchten hätten, seien nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Anders verhalte es sich dann, wenn die strafrechtlichen Massnahmen mit einem Politmalus behaftet seien, das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermöge oder der asylsuchenden Person eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte drohe. Es sei allgemein bekannt, dass die PKK zur Umsetzung ihrer Ziele im Rahmen ihres "bewaffneten Kampfes" seit Jahren massive Gewaltakte verübe, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien. Derartige Taten stünden offenkundig in keinem angemessenen Verhältnis zu den allenfalls damit verfolgten politischen Zielen. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen und gestützt auf die gesamte Aktenlage gelange man zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer qualifizierten Funktion ins organisatorische Netz der PKK eingegliedert gewesen sei und mit seinen Aktivitäten einen konkreten Beitrag zur Erreichung der Parteiziele der PKK geleistet habe. Vor diesem Hintergrund obiger Darlegungen sei daher seine strafrechtliche Verfolgung wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation im Kern als rechtsstaatlich legitim zu beurteilen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sei zudem davon auszugehen, dass das hängige Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation aus rechtsstaatlichen Motiven und mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen den Beschwerdeführer geführt worden sei, weshalb dieser nicht schutzbedürftig sei. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, bereits 1999 der Mitgliedschaft in der PKK angeklagt und 2001 freigesprochen worden zu sein, sei festzuhalten, dass zwischen diesem Strafverfahren und dem Einreichen des Einreise- und Asylgesuchs der sachliche und zeitliche Zusammenhang fehle, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund dieses Ereignisses ebenfalls nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Soweit der Beschwerdeführer von Todesdrohungen berichte, sei festzustellen, dass er diesbezüglich keine konkreten Ereignisse habe nennen können. Offenbar habe er sich diesen Drohungen auch dadurch entziehen können, dass er nach H._______ umgezogen sei. Auch was die Beschattungen und die Diskriminierungen im Militärdienst angehe, gebe es keine konkreten Anhaltspunkte, dass diese in Zukunft in eine asylrelevante Verfolgung umschlagen würden. Ebenso stelle der Umstand, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten habe, eine Arbeitsstelle zu finden, keine politische Verfolgung dar. Diese Vorbringen seien somit für eine Einreise ebenfalls nicht relevant.

D-785/2011 Seite 5 Überdies liege es nicht im Interesse der Schweiz, gewaltbereiten Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen. Dass der Beschwerdeführer auch heute noch mit der PKK eng verbunden sei, zeige der Umstand, dass er lieber eine Haftstrafe in Kauf nehme, als vom Reuegesetz zu profitieren. Des weiteren müsste der Beschwerdeführer aufgrund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit als asylunwürdig im Sinne des Asylgesetzes bezeichnet werden. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer, ausser angeblich einem Freund, über keinerlei Beziehungen zur Schweiz, zu anderen Ländern aber schon. Somit sei in Würdigung all dieser Erwägungen das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers auch aus diesen Gründen abzulehnen. Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. E. Mit Eingabe vom 25. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 1. Februar 2011) Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 7. Januar 2011 und die Gewährung von Asyl sowie die Bewilligung zur Einreise. Zur Begründung seiner Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, seit seiner Entlassung aus der Haft werde er von der Polizei und der "Bundeswehr" immer wieder aufgehalten und schikaniert. Zudem werde seine Wohnung immer wieder durchsucht. Er habe heute nichts mehr mit der PKK zu tun, obwohl er noch immer gewisse Sympathien für diese Organisation hege. In der Türkei habe er nicht mehr lange zu leben. Wenn er nicht von den türkischen Behörden irgendwo exekutiert werde, dann würden ihn seine Nerven umbringen, da es ihm zur Zeit psychisch sehr schlecht gehe. Auf die weitere Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls

D-785/2011 Seite 6 endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

D-785/2011 Seite 7 4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggeben für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5. 5.1. 5.1.1. Der Beschwerdeführer machte in seinem Asylgesuch vom 20. Juli 2010 sowie der Anhörung vom 4. und 5. November 2010 zum einen geltend, er sei 1999 vom 2. Staatssicherheitsgericht in C._______ der Mitgliedschaft in der PKK beschuldigt worden, weswegen er sich drei Monate in Untersuchungshaft befunden habe, bevor er im Jahre 2001 von diesem Vorwurf freigesprochen worden sei.

D-785/2011 Seite 8 5.1.2. Diesbezüglich ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dieses Vorbringen zu weit zurückliegt, um noch asylrelevant zu sein, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. 5.2. 5.2.1. Zum anderen brachte der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch vom 20. Juli 2010 sowie der Anhörung vom 4. und 5. November 2010 im Wesentlichen vor, er sei am 5. Juli 2005 von einem Gericht wegen Mitgliedschaft in der PKK zu sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden. 5.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt bei seinen Urteilen die neueste ihm bekannte Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. ANDRÉ MOSER, MICHAEL BEUSCH, LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 2.198, S. 89). Zur Qualifikation des Vorgehens der PKK in der Türkei führt das Bundesgericht in BGE 133 IV 76 (1A.181/2006/1A.211/2006) E. 3.8 S. 85 aus: "Selbst in bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen handelt es sich dabei nicht mehr um angemessene oder wenigstens einigermassen verständliche Mittel des gewalttätigen Widerstands gegen die geltend gemachte ethnische Verfolgung und Unterdrückung (BGE 131 II 235 E. 3.2-3.3 S. 245 f.; 130 II 337 E. 3.2-3.3 S. 343 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 365, je mit Hinweisen). Demnach erachtet das Bundesgericht die Gewaltanwendung durch die PKK als unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu beachten. Für die Unterstützung von gewaltbereiten Organisationen ist der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 8260/2008 vom 26. August 2009 E. 5.3). Aufgrund des Gesagten und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben während Jahren in erheblichem Ausmass für die PKK engagiert hat, ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die aus den Akten ersichtliche strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden wegen Mitgliedschaft in der PKK im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen ist. Auch die erstinstanzliche Verurteilung zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten (...) vom 5. Juli 2005 erscheint in Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte nicht als übertrieben hoch. Zudem spricht der Umstand, dass einer der urteilenden Richter

D-785/2011 Seite 9 Widerspruch gegen das Urteil eingelegt hat, dafür, dass sich das Gericht sorgfältig und differenziert mit dem Fall des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Aus den Akten sind überdies keine anderen Hinweise ersichtlich, die das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in erheblichem Masse als rechtsstaatlich unzulässig erscheinen lassen würden, weshalb diesbezüglich ein Politmalus ausgeschlossen werden kann. Insbesondere machte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht geltend, er sei zu einem Geständnis gezwungen worden. Hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahrens ist ausserdem festzuhalten, dass diesbezüglich zur Zeit ein Revisionsverfahren vor dem Kassationsgericht hängig ist. Obwohl der Beschwerdeführer eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils erwartet, ist keineswegs auszuschliessen, dass das Kassationsgericht den Beschwerdeführer milder bestrafen respektive freisprechen wird, zumal sich gemäss dem eingereichten Urteil (...) vom 5. Juli 2005 ein Richter gegen eine Verurteilung des Beschwerdeführers ausgesprochen hat. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen am 30. Dezember 2008 bedingt aus der Haft entlassen wurde und sich seither (nach Beendigung des Militärdienstes) in Freiheit befindet, was darauf hindeutet, dass er von den türkischen Behörden aufgrund seiner ehemaligen Mitgliedschaft bei der PKK keine nennenswerten Nachteile mehr zu befürchten hat, wäre er doch ansonsten vor über zwei Jahren nicht ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt. 5.3. 5.3.1. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch vom 20. Juli 2010 sowie der Anhörung vom 4. und 5. November 2010 geltend, wegen des Strafverfahrens im Militärdienst schikaniert worden zu sein. Zudem habe er Todesdrohungen von unbekannten Personen erhalten; er werde verfolgt. Überdies sei es für ihn aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung schwierig, eine Arbeit zu finden. 5.3.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, im Militärdienst schikaniert worden zu sein, ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG handelt. Überdies ist diesbezüglich ohnehin zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr im Militärdienst befindet. Bezüglich der

D-785/2011 Seite 10 vom Beschwerdeführer geltend gemachten Todesdrohungen beziehungsweise Verfolgungen durch ihm unbekannte Personen ist festzustellen, dass er weder im Asylgesuch vom 20. Juli 2010 noch in der Anhörung vom 4. und 5. November 2010 diese Todesdrohungen und Verfolgungen irgendwie konkretisierte, weshalb erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorkommnisse bestehen. Aber selbst wenn sich diese behaupteten Todesdrohungen respektive Verfolgungen tatsächlich ereignet haben sollten, ist aufgrund der Akten nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von den unbekannten Personen, von denen er bedroht beziehungsweise verfolgt sein will, eine landesweite Behelligung zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer könnte sich somit durch einen innerstaatlichen Wegzug, allenfalls in den Grossraum H., möglichen Behelligungen durch unbekannte Personen entziehen und müsste sich daher das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegenhalten lassen. Davon ist umso mehr auszugehen, als der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 4. und 5. November 2010 geltend machte, bereits früher aufgrund von erhaltenen Todesdrohungen nach H. geflohen zu sein (Akten BFM A 2/7, S. 4). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung sei es für ihn schwierig, in seiner Heimat eine Arbeit zu finden, ist zu bemerken, dass dieser Umstand asylrechtlich nicht von Belang ist. 5.4. In der Rechtsmittelschrift machte der Beschwerdeführer geltend, seit seiner Entlassung aus der Haft werde er von der Polizei und der "Bundeswehr" immer wieder aufgehalten und schikaniert und seine Wohnung werde immer wieder durchsucht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass diese Vorbringen als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilten sind, zumal er Derartiges anlässlich der Anhörung mit keinem Wort erwähnte. 5.5. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es nicht wünschenswert ist, dem Beschwerdeführer, der sich jahrelang in erheblichem Ausmass für die PKK engagierte und sich auch heute noch mit dieser Organisation verbunden fühlt, in der Schweiz die Vernetzung mit Personen aus dem näheren und weiteren Umfeld der PKK zu ermöglichen, weshalb grundsätzlich ein grosses und legitimes Interesse der Schweiz an der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht (siehe im Zusammenhang mit dem Fernhalteinteresse von politischen Extremisten auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1118/2006 vom 2. Juli 2010 E. 6.3). Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über keine

D-785/2011 Seite 11 besondere Beziehungsnähe zu Schweiz verfügt, machte er doch anlässlich der Anhörung lediglich geltend, ein Freund von ihm, den er seit wenigen Jahren kenne, lebe hier in der Schweiz. Seine Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach mehrere seiner Freunde in der Schweiz lebten, ist als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu beurteilen. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Gewaltanwendung der PKK über eine längere Zeitdauer hinweg in massgeblicher Weise befürwortete und förderte, was – stünde dies zur Diskussion – mit grosser Wahrscheinlichkeit als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG (Asylunwürdigkeit) zu erachten wäre. 6. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, das sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-785/2011 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Ankara. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Robert GallikerMatthias Jaggi Versand:

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