B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-7836/2024 und D-7790/2024
U r t e i l v om 6 . F e b r u a r 2 0 2 5 Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch MLaw Ladina Hautle, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. November 2024 / N (...).
D-7836/2024 und D-7790/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (...) geboren und somit noch minderjährig zu sein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der eu- ropäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 26. August 2023 in B., C., aufgegriffen und am 31. Au- gust 2023 daktyloskopiert worden war. B. Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 29. Dezember 2023 eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch und hörte ihn am 4. März 2024 zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er geltend, er sei ethnischer Peul und in (...) D._______ ge- boren und aufgewachsen. Seine Eltern hätten sich getrennt, als er noch ein kleines Kind gewesen sei. Sein Vater habe zwei Brüder, die er kenne, möglicherweise habe er noch weitere Geschwister. Seine beiden Onkel vä- terlicherseits hielten sich im Ausland auf. Er wisse nicht, ob seine Mutter Geschwister habe, da er bei seinem Vater aufgewachsen sei und kaum Kontakt zu seiner Mutter gehabt habe. Sie lebe ebenfalls in D., wo wisse er nicht genau. Sie sei aber gelegentlich zu Besuch gekommen. Er sei bis zur (...) Klasse zur Schule gegangen, anschliessend habe er die Koranschule besucht. Im Jahr (...) habe er zusammen mit seinem Vater Guinea verlassen und sei auf illegale Weise über ihm unbekannte Länder bis nach E. gereist. Den Grund für die Ausreise kenne er nicht. Sein Vater habe ihm damals nur gesagt, dass sie gemeinsam nach E._______ gehen würden, damit er dort den Koran studieren könne. Über- haupt habe er kaum Erinnerungen an die Zeit der Ausreise. Sein Vater habe damals keine Arbeit mehr gehabt und der Vermieter habe sie aus der Mietwohnung vertrieben, sodass er und sein Vater einige Tage bei einem Freund des Vaters gelebt hätten. Anschliessend seien sie nach E._______ gegangen, wo sie sich in einem leerstehenden Haus aufgehalten hätten. Dort hätten eines Tages die Einheimischen die Flüchtlinge mit Holzstöcken attackiert und aus dem Haus vertrieben. Anstatt den Flüchtlingen zu helfen, hätten die Behörden diese in einen LKW verladen, in die Wüste gefahren und sie dort ohne Wasser und ohne Nahrung zurückgelassen. Jene Flücht- linge hätten sich dann aufgeteilt, er habe sich mit seinem Vater jener Gruppe angeschlossen, welche nach E._______ habe zurückkehren wol- len. Am zweiten Tag sei sein Vater in der Nacht im Schlaf verstorben; er sei
D-7836/2024 und D-7790/2024 Seite 3 im Wüstensand beerdigt worden. Irgendwann sei er (Beschwerdeführer) wieder in eine Stadt gelangt, wo er Unterstützung von der «International Organization for Migration» (IOM) erhalten habe. Am 26. August 2023 sei er nach B., C., gelangt, wo er in einem Flüchtlingslager untergebracht worden sei. Von C._______ aus sei er in die Schweiz wei- tergereist. Er wolle nicht in sein Heimatland zurückkehren, weil er dort keine Möglichkeit habe, die Schule zu besuchen und sich eine gute Zukunft aufzubauen. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente ein. C. Im Auftrag des SEM erstattete das F._______ am 30. Januar 2024 ein Gut- achten zur Altersschätzung des Beschwerdeführers. D. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. August 2024 Stellung zur durchgeführten Altersabklärung und zur vom SEM mit Schreiben vom 1. Juli 2024 in Aussicht gestellten Anpassung sei- nes Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...). E. Mit Verfügung vom 8. November 2024 – eröffnet am 12. November 2024 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so- wie den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 1-4, 6) und stellte fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im ZEMIS auf den (...) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen (Dispositivziffer 5). F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 12. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, es sei Ziffer 5 der Verfügung des SEM vom 8. November 2024 aufzuheben und das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf dem (...) zu belassen, im Asyl- und Wegweisungspunkt sei die Verfü- gung des SEM vom 8. November 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzu- ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihm die
D-7836/2024 und D-7790/2024 Seite 4 unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen so- wie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde waren eine Vollmacht vom 8. April 2024, die angefoch- tene Verfügung, ein Zwischenbericht der Betreuung vom 10. Dezember 2024, ein psychologischer Zwischenbericht vom 11. Dezember 2024 und eine Fürsorgebestätigung vom 12. Dezember 2024 beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist sowohl hinsichtlich des Asylentscheids (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) als auch des ZEMIS-Eintrags in Ziffer 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) frist- und formgerecht eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist einzutre- ten. 1.3 Die Beschwerde richtet sich inhaltlich ausschliesslich gegen den ver- fügten Wegweisungsvollzug nach Guinea und gegen die Änderung der ZEMIS-Eintragung. Die Dispositivziffern 1 bis 3 (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls und Anordnung der Weg- weisung an sich) der Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 1.4 Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Da- tenbereinigung (D-7836/2024) neben dem Beschwerdeverfahren in Bezug auf den Wegweisungsvollzug (D-7790/2024) separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend kann – aufgrund der Verfahrenskonstellation und
D-7836/2024 und D-7790/2024 Seite 5 des Prozessausgangs – jedoch in einem Urteil über beide Verfahren be- funden werden (vgl. statt vieler bspw. Urteil des BVGer E-2068/2024 und E-2050/2024 vom 12. Juli 2024 E. 1.4 m.w.H.). 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts und hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung nach Art. 49 VwVG (vgl. zum Ausländerländerrechts- bereich BVGE 2014/26 E. 5). 2. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 (e contrario) VwVG und Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die an- gefochtene Verfügung datiert vom 8. November 2024, weshalb für das vor- liegende Beschwerdeverfahren das neue Recht gilt (vgl. Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesent- lichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden. 3.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 3.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2).
D-7836/2024 und D-7790/2024 Seite 6 Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 3.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, ist die Bearbeitung der Daten unter be- stimmten Umständen einzuschränken (vgl. Art. 41 Abs. 3 DSG). Dabei sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen An- gaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit ei- nem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, er- scheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrschein- licher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.H.). 3.6 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu bewei- sen, dass das von ihr im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität einge- tragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...]) korrekt respektive zu- mindest wahrscheinlicher ist als der vom Beschwerdeführer verlangte Ein- trag. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm verlangte Änderung ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrschein- licher ist als das derzeit im ZEMIS erfasste Geburtsdatum. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen
D-7836/2024 und D-7790/2024 Seite 7 oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H. und E. 4.2.3). Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit – der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdi- gung zu befinden. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Ver- fahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinli- chen – Personendaten eingetragen werden. 4. 4.1 Die Vorinstanz hält zur Begründung ihrer Verfügung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit fest, er habe er- klärt, (...) Jahre alt beziehungsweise am (...) geboren und somit minder- jährig zu sein. Er habe sein Alter respektive sein Geburtsdatum von seinem Vater erfahren, als er noch Schüler gewesen sei. Sein Vater habe eine Ge- burtsurkunde besessen, welche er selbst aber nie gesehen habe. Diese sei verloren gegangen, als der Vater auf der Reise verstorben sei (A14, Punkt 1.06, Seite 3). Obwohl er (...) Jahre lang die Schule besucht habe, habe er dazu keinerlei zeitliche Angaben machen können. Er habe weder gewusst, in welchem Jahr er eingeschult worden sei wie alt er damals ge- wesen sei noch wann er die Schule verlassen habe (A14, Punkt 1.17.04, Seite 5). Aufgrund seiner vagen zeitlichen Aussagen müsse davon ausge- gangen werden, dass er mit diesem Aussageverhalten beabsichtigt habe, Rückschlüsse auf sein wahres Alter zu erschweren. Darüber hinaus habe er die vorgebrachte Minderjährigkeit nicht mit rechtsgenüglichen Doku- menten zu belegen vermocht und bislang auch keinerlei Bemühungen ge- zeigt, solche zu beschaffen. Gemäss dem äusseren Erscheinungsbild wirke er zudem deutlich älter als geltend gemacht. Des Weiteren habe er angegeben, dass er bei seiner Ankunft in C._______ im August 2023 als (...)-jährig respektive mit Geburtsjahr (...) registriert worden sei. Seine Er- klärung, die (...) Behörden hätten sein Geburtsjahr falsch aufgeschrieben, erscheine nicht plausibel und sei als Schutzbehauptung zu werten (A20, F45-F51). Das Gutachten des F._______ vom 30. Januar 2024 attestiere dem Beschwerdeführer aufgrund des abgeschlossenen Skelettwachstums seiner Hand ein Mindestalter von (...) Jahren. Seine Angabe, er sei im Zeit- punkt der Untersuchung (...) Jahre und (...) Monate alt gewesen, könne daher nicht zutreffen. Weiter sei die computertomographische Untersu- chung seiner Schlüsselbeinanteile aufgrund einer anatomischen Normva- riante zwar nicht verwertbar gewesen. Nach den Ergebnissen der
D-7836/2024 und D-7790/2024 Seite 8 zahnärztlichen Untersuchung würden sich Entwicklungsstadien ergeben, die auf ein Durchschnittsalter von (...) bis (...) Jahren schliessen liessen. Allerdings seien im vorliegenden Fall hierbei gewisse Vorbehalte aufgrund ethnischer Unterschiede zu berücksichtigen. Das Gutachten sei insgesamt zwar nur als schwaches Indiz zu werten, könne aber als Hinweis auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers hinzugezogen werden. Nicht zuletzt halte es zusammenfassend fest, dass von einem durchschnittlichen Le- bensalter von (...) bis (...) Jahren auszugehen sei. Zu den Einwänden in der Stellungnahme vom 29. August 2024 sei festzuhalten, dass der per- sönliche Eindruck, den eine befragende Person vom Auftreten, äusseren Erscheinungsbild und (Aussage-)Verhalten einer asylsuchenden Person erlange, bei der Beurteilung des Alters zwar ein nur schwaches Indiz dar- stelle, in die Gesamtwürdigung könne es aber dennoch miteinfliessen. Dem Gutachten sei neben den weiteren aufgeführten Indizien ebenfalls eine gewisse Beweiskraft beizumessen, habe der Beschwerdeführer die- sem zufolge doch nachweislich unzutreffende Altersangaben gemacht. Die geltend gemachte Minderjährigkeit und das angegebene Geburtsdatum seien weder glaubhaft gemacht noch belegt worden, weshalb der Be- schwerdeführer in der Folge unter Gesamtwürdigung aller aufgezeigten Anhaltspunkte für das weitere Verfahren als volljährig erachtet werde. Zum Wegweisungsvollzug führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdefüh- rer habe die Behörden erwiesenermassen über seine Identität getäuscht. Es bestehe deshalb kein Grund zur Annahme allfälliger Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft und der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne somit nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Be- schwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Be- handlung drohe. Es sei ihm nicht gelungen, die behauptete Minderjährig- keit glaubhaft darzulegen. Lasse sich das tatsächliche Alter eines angeb- lich minderjährigen Gesuchstellers nicht ermitteln, habe dieser im Rahmen des Wegweisungsvollzugs die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, womit er sich nicht auf die für Minderjährige geltenden Regelungen berufen könne (EMARK 2001 Nr. 23). Trotz der politischen Instabilität liege in Guinea keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder von allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung konkret gefährdet wäre. In individueller Hinsicht seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter un- glaubhaft, wodurch ein wesentlicher Aspekt seines Lebenslaufs nicht nach- vollzogen werden könne. Auch könnten zentrale Elemente zu seiner Per- son, seiner persönlichen Biografie und seinem sozialen Beziehungsnetz im
D-7836/2024 und D-7790/2024 Seite 9 Heimatstaat nicht als gesichert qualifiziert werden. Wie das Bundesverwal- tungsgericht in mehreren Urteilen festgehalten habe, beinhalte die Unter- suchungsmaxime gewisse vernünftige Grenzen und finde ihre Schranken in der Mitwirkungspflicht der Gesuchsteller. In diesem Zusammenhang stelle die Tatsache, dass es der Behörde wegen eines die Mitwirkungs- pflicht verletzenden Verhaltens (z. B. Weigerung zur Bekanntgabe der Identität oder eindeutiger Wille zur Verheimlichung wichtiger Angaben über die persönliche Situation) unmöglich sein könne, Abklärungen über die tat- sächliche Lebenssituation im Heimatland durchzuführen, kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung dar. Der Beschwerdeführer sei jung, soweit bei guter Gesundheit und spreche fliessend Peul und Französisch. Ausser- dem verfüge er über (...) Jahre Schulbildung, was im afrikanischen Kontext durchaus als normal betrachtet werden könne. Es sei deshalb davon aus- zugehen, dass er sich bei einer Rückkehr ins Heimatland rasch wieder ins Sozial- und Erwerbsleben integrieren könne, zumal er aus (...) D._______ stamme, wo auch seine Mutter und mutmasslich noch weitere Verwandte leben würden. Gemäss seinen Aussagen pflege er von der Schweiz aus über Videotelefonie Kontakt zu seiner Mutter und stehe über Facebook im Austausch mit Freunden in D._______, sodass von einem tragfähigen Be- ziehungsnetz ausgegangen werden könne. Es stehe dem Beschwerdefüh- rer zudem frei, finanzielle Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der Voll- zug der Wegweisung nach Guinea sei folglich zumutbar. Ausserdem sei er technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, das medizinische Altersgutachten basiere lediglich auf zwei Säulen (Handknochenanalyse, zahnärztliche Un- tersuchung) und erlaube daher keine verlässliche Aussage zu einer allfäl- ligen Volljährigkeit. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der EB UMA und der Anhörung mehrere zeitlich übereinstimmende Angaben gemacht. So habe er ausgesagt, er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht, bis er zusammen mit seinem Vater im Jahr (...) aus Guinea ausgereist sei. Sein Alter zum Zeitpunkt der Ausreise habe er mit (...) Jahren benannt. In diesem Alter besuche man etwa die (...) Klasse. Diese zeitlichen Angaben seien daher übereinstimmend. Dass der Beschwerdeführer nur wenige zeitliche Angaben habe machen können, möge daran liegen, dass er zum Ausreisezeitpunkt erst (...) Jahre alt gewesen sei und die Ausreise im An- hörungszeitpunkt bereits (...) Jahre zurückgelegen habe. Seine Aussagen enthielten zudem keine Widersprüche, was für die Richtigkeit seiner Anga- ben spreche. Weiter scheine eine gewisse Knappheit der Aussagen in sei- ner Natur zu liegen. Er antworte grundsätzlich auf alle Fragen kurz. Auch die einleitenden Fragen habe er eher knapp beantwortet. Wegen
D-7836/2024 und D-7790/2024 Seite 10 Nervosität und Angstzuständen befinde er sich seit dem (...) in psycholo- gischer Behandlung. Es bestehe der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung. Aufgrund des sozialen und emotionalen Entwicklungs- standes gehe die Psychologin von seiner Minderjährigkeit aus. Ein weite- res Indiz hierfür sei die Einschätzung seiner Bezugspersonen, welche ihn im Alltag betreuen würden. So nenne der Zwischenbericht der Betreuung mehrere für die Minderjährigkeit sprechende Verhaltensweisen. Die Be- zugspersonen würden den Beschwerdeführer seit Langem begleiten und seien speziell ausgebildet. Ihre Einschätzung sei daher von grosser Be- deutung. Der Beschwerdeführer habe bereits bei der Anhörung plausibel erklärt, weshalb sein Geburtsjahr in C._______ falsch registriert worden sei. Bei der Registrierung der ankommenden Personen habe in B._______ ein Chaos geherrscht. Er habe erst später in einem Lager in G._______ bemerkt, dass sein Geburtsdatum falsch registriert worden sei. Da es dort für diese Angelegenheit keine Ansprechperson gegeben habe, habe er das registrierte Alter belassen. Hinzu komme, dass er von Anfang an nicht in C._______ habe bleiben und weiterreisen wollen. Eine Alterskorrektur sei für ihn damals irrelevant gewesen. Bei der Einschätzung des SEM, wonach er deutlich älter aussehe als angegeben, handle es sich um eine rein sub- jektive Wahrnehmung; eine Voreingenommenheit sei nicht auszuschlies- sen. Entgegen dieser Ansicht zeige das Gesicht des Beschwerdeführers deutlich jugendliche Züge. Insgesamt würden die für seine Minderjährigkeit sprechenden Indizien eindeutig überwiegen. Das ärztliche Gutachten sei bestenfalls ein schwaches Indiz für das eingetragene Geburtsdatum. Die übrigen Umstände liessen allesamt das angegebene Datum als wahr- scheinlich erscheinen. Seine Aussagen seien überzeugend, konzis und wi- derspruchsfrei gewesen. Ausserdem würden die mit der Beschwerde ein- gereichten Berichte eindeutig für seine Minderjährigkeit sprechen. Im Weiteren wird gerügt, dass aufgrund der verfügten Altersanpassung bei der Anordnung der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) das Kindeswohl nicht berücksichtigt worden sei. Es sei daher die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und das Alter des Be- schwerdeführers wieder auf den (...) anzupassen. Zudem pflege der Be- schwerdeführer entgegen der Annahme des SEM keinen Kontakt zu seiner Mutter. Er habe zwar bei der Anhörung gesagt, dass er ein bis drei Mal mit ihr telefoniert habe. Abgesehen davon bestehe jedoch wenig Kontakt, manchmal vergingen sogar Monate ohne Kontakt. Es sei fraglich, ob die Mutter überhaupt Interesse an ihm habe. Die Beziehung sei emotional dis- tanziert. Ausserdem sei die Mutter krank. Bei einer Rückkehr könnte der Beschwerdeführer von ihr weder emotionale noch finanzielle Unter-
D-7836/2024 und D-7790/2024 Seite 11 stützung erwarten. Auch müsse bezweifelt werden, dass seine Freunde, die er seit über (...) Jahren nicht mehr gesehen habe und zu denen wenig Kontakt bestehe, ihn finanziell oder anderweitig unterstützen könnten, zu- mal sie im gleichen Alter seien wie er. Hinzu komme, dass sein Vater ver- storben sei. Er habe kein familiäres Umfeld, welches ihm bei der Reintegra- tion behilflich sein könnte. Zudem verfüge er über keinen Schulabschluss und habe keinerlei Arbeitserfahrung. Seine psychische Gesundheit sei durch die traumatischen Erlebnisse auf der Flucht angeschlagen. Er habe seine psychische Verfassung bereits in der EB UMA und auch bei der An- hörung erwähnt. Seit Kurzem befinde er sich in psychologischer Behand- lung, wobei bereits eine Verdachtsdiagnose gestellt worden sei. Die Psy- chologin erachte eine psychotherapeutische Behandlung als stark indiziert und ein stabiles soziales Umfeld sei unabdingbar. Aufgrund der bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestehenden Anzeichen einer psychischen Er- krankung wären weitere Abklärungen und eine Begründung, inwiefern eine allfällig diagnostizierte psychische Krankheit in Guinea behandelt werden könnte, angezeigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat weder Familie noch Freunde, die ihm Stabilität bieten könnten. Hinzu komme, dass in Guinea psychiatrische Behandlungen von den Patienten selbst bezahlt werden müssten. Er habe keine finanziellen Rücklagen. Bei einer Rückkehr müsste er ein Leben in extremer Armut führen. Er riskiere, nicht ausreichend Nahrung zu haben, obdachlos zu sein und Opfer von der in D._______ um sich greifenden Kriminalität zu werden. 5. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Missachtung seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) weder bei der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene rechtsgenügliche Identitätspapiere einreichte, mit denen er sein Geburtsdatum nachweisen könnte. Es darf davon aus- gegangen werden, dass er sich um die Beschaffung entsprechender Do- kumente bemüht hätte, hätte er die Behörden von seiner Minderjährigkeit überzeugen wollen. 5.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu ge- wichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- res- pektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind da- bei grundsätzlich, anders als die Handknochenaltersanalyse und die ärzt- liche körperliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwal- tungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resul- tate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3
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Seite 12
geln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso mehr auf eine Ge-
samtwürdigung der Beweise ankommt, je weniger die medizinischen Ab-
klärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen
(vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Im Gutachten des
F._______ vom 30. Januar 2024 (SEM-act. 17) wird unter anderem ausge-
führt, dass die Wachstumsfugen der Schlüsselbein-Brustbeingelenke des
Beschwerdeführers nicht für die Altersdiagnostik herangezogen werden
könnten, da die inneren Schlüsselbeinanteile in der computertomographi-
schen Untersuchung beidseits eine anatomische Normvariante (Fisch-
maulkonfiguration und mehrere Knochenkerne) aufwiesen. Nach den Er-
gebnissen der zahnärztlichen Untersuchung habe beim Beschwerdeführer
an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein (...) festgestellt werden
können. An den Weisheitszähnen (3. Molaren) habe sich in Regio (...), (...),
(...) und (...) jeweils ein Mineralisationsstadium «(...)» nach DEMIRJIAN ge-
funden. Daraus würden sich Entwicklungsstadien ergeben, welche nach
OLZE auf ein Durchschnittsalter von (...) bis (...) Jahren ([...]) schliessen
liessen. Für das Mineralisationsstadium «(...)» der Weisheitszähne sei
nach KNELL et al. kein Mindestalter angegeben. Im Rahmen einer zusam-
menfassenden Beurteilung ergebe sich beim Beschwerdeführer zum Zeit-
punkt der Untersuchung am 26. Januar 2024 ein durchschnittliches Le-
bensalter von (...) bis (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren.
Damit könne das angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensal-
ter [...] Jahre und [...] Monate) gemäss der im Gutachten referenzierten
Standardliteratur nicht zutreffen.
Was den konkreten Beweiswert des Gutachtens betrifft, ist festzuhalten,
dass sich das darin angegebene Mindestalter auf die Handknochenalters-
analyse stützt, welche gemäss BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 keine verlässliche
Aussage darüber zulässt, ob eine Person das 18. Lebensjahr überschritten
hat. Die zahnärztliche Untersuchung ergab kein Mindestalter, jedoch ein
Durchschnittsalter von (...) bis (...) Jahren. Bei diesem Ergebnis lässt sich
gestützt auf das Altersgutachten keine zuverlässige Aussage zur Minder-
oder Volljährigkeit machen. Dementsprechend kommt einer Gesamtwürdi-
gung der Beweislage respektive – nachdem vorliegend keine Beweismittel
hinsichtlich des Alters vorgelegt wurden – den Aussagen des Beschwerde-
führers besonderes Gewicht zu (vgl. etwa Urteil E-2068/2024 und
E-2050/2024 E. 5 m.w.H.).
D-7836/2024 und D-7790/2024 Seite 13 5.3 Wie bereits die Vorinstanz feststellte, war der Beschwerdeführer weder in der Lage anzugeben, in welchem Jahr er eingeschult wurde noch wel- ches Alter er damals hatte noch wann sein letzter Schultag war (vgl. EB UMA [SEM-act. 14], S. 5 Ziff. 1.17.04). Im Weiteren konnte er nicht ange- ben, wie lange der Abschluss der (...) Klasse zurückliegt (vgl. a.a.O.). Auf die Frage hin, wie lange er die Koranschule besucht habe, gab er zunächst ausweichende Antworten, bevor er erklärte, er wisse es nicht (vgl. a.a.O.). Sodann fällt auf, dass er weder das Alter seiner Mutter noch seines Vaters kannte und auch hinsichtlich der Anzahl seiner Onkel und Tanten keinerlei Kenntnis hatte. Zur Begründung gab er an, seine Onkel väterlicherseits seien in H., wohin er nicht gegangen sei; er habe in D. gelebt. Sein Vater habe nie von seinen Brüdern berichtet. Die Frage, wes- halb er so wenig über die Angehörigen seiner Eltern wisse, beantwortete er dahingehend, dass er mit seinem Vater zusammengelebt habe, seit er ein kleines Kind gewesen sei (vgl. SEM-act. 14, S. 7/8 Ziff. 3.01). Diese Erklärungen sind als unbehelfliche Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Insgesamt sind die Angaben des Beschwerdeführers nicht geeignet, das Gericht von der Richtigkeit des von ihm geltend gemachten Geburtsdatums zu überzeugen. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass er sein wahres Alter zu verschleiern versucht. Die in der Beschwerde vertretene Argumen- tation, wonach er bei der Ausreise erst (...) Jahre alt gewesen sei, die Aus- reise im Anhörungszeitpunkt bereits (...) Jahre zurückgelegen habe und er grundsätzlich alle Fragen kurz beantworte, vermag daran nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch daraus, dass die Betreuung und die behandelnde Psychologin von seiner Minderjährigkeit ausgehen (vgl. dazu Zwischenbericht der Betreuung vom 10. Dezember 2024, psycholo- gischer Zwischenbericht vom 11. Dezember 2024), nichts zu seinen Guns- ten. 5.4 Das äussere Erscheinungsbild einer Person ist in der Regel lediglich ein schwaches Indiz für die Alterseinschätzung (vgl. Urteil des BVGer A-3246/2021 vom 3. Januar 2023 E. 4.6 m.w.H.). Es kann deshalb im Lichte der übrigen Aktenlage im vorliegenden Fall offenbleiben, ob der Be- schwerdeführer – wie von der Vorinstanz angeführt – aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes tatsächlich «deutlich älter» wirkt als von ihm geltend gemacht. 5.5 Auch die in C._______ erfassten Personalien stellen keine aussage- kräftigen Indizien für das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum vom (...) dar. Einerseits weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass seine Erklärung, die (...) Behörden hätten sein Geburtsjahr falsch
D-7836/2024 und D-7790/2024 Seite 14 registriert, nicht plausibel erscheint. Es ist wenig wahrscheinlich, dass die (...) Behörden sich – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – geirrt und als Geburtsjahr (...) statt (...) festgehalten haben (vgl. Anhörungspro- tokoll [SEM-act. 20], S. 5/6 F48-F51). Andererseits lässt sich nicht gänzlich ausschliessen, dass das Geburtsjahr in C._______ falsch registriert wurde. Die Registrierung in C._______ ist demzufolge weder als Indiz für das vom SEM eingetragene Geburtsdatum noch für das vom Beschwerdeführer be- hauptete Alter zu werten. 5.6 Zusammenfassend ist zwar weder die Richtigkeit des im ZEMIS einge- tragenen noch diejenige des geltend gemachten Geburtsdatums bewie- sen. Das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers lässt sich nicht er- mitteln. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erachtet das Gericht je- doch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers deutlich wahrscheinlicher als die behauptete Minderjährigkeit. Das im ZEMIS eingetragene Geburts- datum ([...]) ist deshalb unverändert zu belassen, auch wenn es sich dabei um einen fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers handelt, welcher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der (...) als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden. Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 6. Im Hinblick auf die Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs stellt sich die Frage nach der Minderjährigkeit des Beschwerdefüh- rers; diese muss von ihm zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Wie vorliegend festgestellt wurde, ist ihm dies nicht gelungen, weshalb er als volljährig zu erachten ist. Dass die Vorinstanz das Kindeswohl nicht berücksichtigt hat, ist damit nicht zu be- anstanden, und der Kassationsantrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan- dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
D-7836/2024 und D-7790/2024 Seite 15 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her- kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 Da rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flücht- lingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin- den. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.1 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher ge- mäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzu- mutbar zu erachten (vgl. dazu das Urteil E-5329/2020 vom 7. Oktober 2024
D-7836/2024 und D-7790/2024 Seite 16 E. 8.2.1 mit Verweis auf die Urteile D-3060/2024 vom 29. Mai 2024 E. 7.3.3 und E-1706/2024 vom 2. Mai 2024 E. 10.3.2). 7.3.2 Es sind vorliegend auch keine individuellen Vollzugshindernisse er- sichtlich. In Ergänzung zu den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist Folgendes festzuhalten: 7.3.2.1 Gemäss dem Zwischenbericht der Psychologin vom 11. Dezember 2024 befindet sich der Beschwerdeführer seit dem (...) in ambulanter psy- chotherapeutischer Behandlung. Es besteht der Verdacht auf eine Post- traumatische Belastungsstörung, und es werden dem Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Zustandes und der Verdachtsdiagnose wö- chentliche bis zweiwöchentliche ambulante psychotherapeutische Sitzun- gen empfohlen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es in D._______, wo der Beschwerdeführer aufgewachsen ist, praktizierendes psychiatrisches Fachpersonal und Behandlungsmöglichkeiten gibt, auch wenn die Behand- lung von psychisch Kranken in Guinea nicht den europäischen Standards entspricht (vgl. Urteil E-3869/2016 vom 25. Januar 2017 E. 6.3.2 mit Hin- weis auf das Urteil D-2700/2016 vom 24. November 2016 E. 7.5). Es ist dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, sich in seinem Heimatstaat be- handeln zu lassen beziehungsweise die in der Schweiz begonnene psy- chotherapeutische Behandlung fortzusetzen. Hinsichtlich der in der Be- schwerde geäusserten Bedenken, er könne sich eine medizinische Be- handlung in seinem Heimatland nicht leisten, ist er auf die Möglichkeit hin- zuweisen, nötigenfalls die Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu be- antragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Im Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand keine weiteren Abklärungen veranlasst hat, zumal sie aufgrund der geltend gemachten Beschwerden (vgl. SEM- act. 14, S. 11 Ziff. 8.02; SEM-act. 20, S. 2 F5-7) nicht von einer abklärungs- bedürftigen Erkrankung ausgehen musste. Der medizinische Sachverhalt kann damit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses als hinreichend erstellt erachtet werden. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine medizi- nische Notlage geraten würde. 7.3.2.2 Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jun- gen, arbeitsfähigen Mann, der den Grossteil seines Lebens in Guinea ver-
D-7836/2024 und D-7790/2024 Seite 17 bracht hat, dort sozialisiert wurde und in seinem Heimatland immerhin eine Schulbildung von (...) Jahren genossen hat. Auch hat er eigenen Angaben zufolge seinem Vater ab und zu beim Hausbau geholfen (vgl. SEM-act. 14, S. 6 Ziff. 1.17.05) und damit in seiner Heimat bereits eine gewisse Arbeits- erfahrung gesammelt. Ausserdem dürfte er mit der im Zwischenbericht der Betreuung vom 10. Dezember 2024 erwähnten Schnupperlehre als (...) sowie allenfalls weiteren absolvierten Schnupperlehren (vgl. Zielvereinba- rung im Zwischenbericht) einen praktischen Einblick in den schweizeri- schen Arbeitsmarkt erhalten haben, was ihm bei einer Wiedereingliederung in Guinea von Nutzen sein kann. Da der Eindruck besteht, dass der Be- schwerdeführer sein wahres Alter beziehungsweise seine Identität zu ver- schleiern versucht, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass er im Heimatland nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Es ist folglich damit zu rechnen, dass seine Familienangehörigen (Mutter und mutmasslich weitere Verwandte) wie auch seine Freunde – namentlich sein Freund (...), den er seit der Kindheit kennt und der für ihn wie ein älterer Bruder ist (vgl. SEM-act. 20, S. 6 F57/58) – ihm bei der Wiedereingliede- rung behilflich sein werden, was sich insbesondere auf seine psychische Verfassung positiv auswirken dürfte. Es darf ihm zugemutet werden, den Kontakt zu seiner Mutter und seinen Freunden entsprechend zu intensivie- ren. Aufgrund seiner Volljährigkeit ist im Übrigen von einer gewissen Selbstständigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, die es ihm erleich- tern dürfte, im Heimatland wieder Fuss zu fassen. Weitere individuelle Gründe, aufgrund derer geschlossen werden könnte, er gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, sind nicht ersichtlich. 7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-7836/2024 und D-7790/2024 Seite 18 Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos gewor- den. 9.2 Wie den obenstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, war die Be- schwerde als aussichtslos zu bezeichnen. Es fehlt damit an einer materiel- len Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, weshalb diese Gesuche – ungeachtet der durch die Fürsorgebestätigung vom 12. Dezember 2024 ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen sind. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7836/2024 und D-7790/2024 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde hinsichtlich Datenänderung im ZEMIS (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) wird abgewiesen. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...]) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen. 2. Die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung (Dispositivzif- fern 4 und 6 der angefochtenen Verfügung) wird abgewiesen. 3. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit sepa- rater Post. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig
D-7836/2024 und D-7790/2024 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen Dispositivziffer 1 dieses Entscheides kann innert 30 Tagen nach Er- öffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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