D-7810/2024

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-7810/2024

U r t e i l v o m 1 1 . F e b r u a r 2 0 2 5 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Afghanistan, [...], Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des SEM vom 18. November 2024

D-7810/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 18. No- vember 2024 auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht eintrat und des- sen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zudem das Geburtsdatum des Gesuchstellers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2006 (mit Be- streitungsvermerk) festlegte, dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Eingabe vom 27. November 2024 sowohl hinsichtlich des Nichteintretens auf sein Asylgesuch als auch in Bezug auf die Festlegung des Geburtsdatums im ZEMIS beim Bundes- verwaltungsgericht anfocht, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7440/2024 vom 28. No- vember 2024 auf die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch wegen verspäteter Eingabe des Rechtsmittels nicht eintrat, dass mit dem genannten Urteil im Übrigen festgehalten wurde, das Verfah- ren betreffend Festlegung des Geburtsdatums im ZEMIS werde unter der Verfahrensnummer D-7464/2024 weitergeführt, dass der Gesuchsteller mit als "Revision" bezeichneter Eingabe vom 12. Dezember 2024 sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerde- frist betreffend die Verfügung des SEM vom 18. November 2024 ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. De- zember 2024 die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anwies, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen, dass das Migrationsamt des Kantons Zürich dem SEM mit Schreiben vom 27. Januar 2025 die Meldung übermittelte, der Gesuchsteller sei seit dem 20. Januar 2025 unbekannten Aufenthalts,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist,

D-7810/2024 Seite 3 dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wieder- herstellung von Fristen im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen, dass die Eingabe des Gesuchstellers vom 12. Dezember 2024 zwar die Bezeichnung "Revision" trägt, jedoch kein gesetzlicher Revisionsgrund geltend gemacht wird (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass mit dem vorliegenden Gesuch jedoch, wie sich aus der Begründung ergibt, im Nachgang zum Nichteintretensentscheid des Bundesverwal- tungsgerichts vom 28. November 2024 Gründe geltend gemacht werden, welche den Gesuchsteller unverschuldet an der rechtzeitigen Beschwer- deerhebung hinsichtlich der Verfügung des SEM vom 18. November 2024 gehindert haben sollen, dass ein solches Gesuch grundsätzlich im Verfahren gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG geltend zu machen ist, da eine Fristwiederherstellung auch nach Eröffnung des Urteils möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2 f.; Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts B-4384/2011 vom 11. Oktober 2011 S. 5, E-1938/2015 vom 2. April 2015 S. 3 und E-291/2023 vom 19. Januar 2023 S. 3 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, dass diese Regel – trotz offensichtlicher Unbegründetheit des Gesuchs, wie sich erweist – auch im vorliegenden Fall gilt, da Fristwiederherstel- lungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in Art. 111 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asylrechts dem Ein- zelrichter oder der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertreterin beziehungsweise ihr Ver- treter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu han- deln, vorausgesetzt, dass innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hinder- nisses unter Angabe des Grundes darum ersucht und zugleich die ver- säumte Rechtshandlung nachgeholt wird, dass im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, da der Gesuchsteller innerhalb von dreissig

D-7810/2024 Seite 4 Tagen seit dem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2024 beziehungsweise seiner entsprechenden Kennt- nis das vorliegende, ausreichend begründete Gesuch eingereicht hat und zudem eine Beschwerde vorliegt, an welcher er im Gesuch auch festhält, dass die Wiederherstellung einer Frist dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die eine verfahrensbeteiligte Person wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. hierzu und zum Folgenden PATRICIA EGLI, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 24, N 1 ff.; STEFAN VOGEL, in: Chris- toph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 24, N 1 ff.; jeweils mit ausführlichen Nachweisen zur Gerichtspraxis), dass dabei im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Rechtssicher- heit und der Verfahrensdisziplin grundsätzlich ein strenger Massstab anzu- wenden ist, dass nach geltender Praxis die Wiederherstellung der Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren ist, wenn die Partei oder ihre Vertreterin be- ziehungsweise ihr Vertreter auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können, dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertre- tung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, dass als erheblich nur Gründe zu betrachten sind, die der gesuchstellen- den Person auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung der Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, dass unverschuldete Hindernisse beispielsweise Naturkatastrophen, eine plötzliche schwerwiegende Erkrankung oder ein Unfall sind, nicht hingegen organisatorische Unzulänglichkeiten oder die Unkenntnis gesetzlicher Vor- schriften, dass sich die gesuchstellende Person eine durch die Rechtsvertretung ver- schuldete Verspätung grundsätzlich anrechnen lassen muss, dass der Gesuchsteller das Fristwiederherstellungsgesuch im vorliegen- den Fall im Wesentlichen damit begründet, er kenne sich mit dem Rechts- system in der Schweiz nicht aus und habe sprachliche Barrieren,

D-7810/2024 Seite 5 dass ihm der Nichteintretensentscheid vom 18. November 2024 von seiner zugewiesenen Rechtsvertretung ausgehändigt worden sei, wobei diese ein "Post-it" darauf geklebt habe, auf welchem das Datum 27. November 2024 vermerkt gewesen sei (was er mit der eingereichten Kopie der ersten Seite der genannten Verfügung belegen könne), dass er als juristischer Laie davon ausgegangen sei, mit diesem Datum sei die Beschwerdefrist gemeint, dass er gemäss dem verfassungsmässigen Prinzip des Vertrauensschut- zes von Art. 9 BV auf die Richtigkeit dieser Angabe habe vertrauen dürfen und ihm auch ein Versäumnis seiner Rechtsvertretung nicht angelastet werden könne, dass diese Erklärungen des Gesuchstellers offensichtlich nicht geeignet sind, ein unverschuldetes Fristversäumnis im Sinne der einschlägigen, vor- hin dargelegten Praxis zu begründen, dass vielmehr gerade nicht von einem unverschuldeten Hindernis die Rede sein kann, sondern das Versäumnis allenfalls auf organisatorische Unzu- länglichkeiten der Rechtsvertretung zurückzuführen ist, dass sich die gesuchstellende Person, wie bereits erwähnt wurde und – auch wenn die genauen Abläufe nicht eindeutig erscheinen – hervorzuhe- ben ist, eine durch ihre Vertretung verschuldete Verspätung vollumfänglich anrechnen lassen muss, dass die betroffene Partei daher grundsätzlich nicht um Wiederherstellung der Frist ersuchen kann, wenn die Rechtsvertretung ein Verschulden an der Versäumnis der Frist trifft (vgl. EGLI, a.a.O., Art. 24, N 16), dass daran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass die damalige Rechtsvertretung am 19. November 2024 ihr Mandat für beendet erklärte, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist folglich abzu- weisen ist, dass der am 16. Dezember 2024 verfügte provisorische Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Entscheid dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Gesuchstel- ler aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die

D-7810/2024 Seite 6 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7810/2024 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Martin Scheyli

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Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-7810/2024
Entscheidungsdatum
11.02.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026