BGE 115 V 4, 2A.78/2000, 2C_36/2012, 2C_621/2011, 2C_763/2008
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-760/2015
U r t e i l v o m 1. D e z e m b e r 2 0 1 5 Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit; Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015 / N (...).
D-760/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – gemäss Aktenlage ein Mann kurdischer Ethnie aus Syrien – ersuchte am 16. November 2010 in der Schweiz um die Ge- währung von Asyl. Anlässlich seiner Kurzbefragung am 30. November 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ trug der Be- schwerdeführer – für das vorliegende Verfahren wesentlich – Folgendes vor: Er sei Ajnabi und stamme aus C._______ in der Provinz Al-Hasaka. Er habe nie eine Identitätskarte besessen und verfüge lediglich über eine Ajanib-Bestätigung. Syrien habe er anfangs Oktober 2010 illegal ohne jeg- liche Identitätsdokumente auf dem Landweg verlassen. Die Ajanib-Bestä- tigung sei bei ihm Zuhause, er werde versuchen diese zu beschaffen. B. Am 1. Dezember 2010 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in D._______ um Auskunft, ob der Beschwerdeführer einen syrischen Pass besitze und Angaben darüber gemacht werden könnten, ob er Syrien legal verlassen habe und, ob er von den syrischen Behörden gesucht werde. C. In der Abklärung der Schweizer Vertretung in D._______ vom 5. Januar 2011 wurde unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer syri- scher Staatsangehöriger sei und einen syrischen Pass beantragen könne. D. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung am 25. Februar 2011 zu seinen Ausreise- und Asylgründen durch das BFM wurde dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei Ajnabi und besitze die syrische Staatsangehörigkeit nicht. Er werde demnächst seine Ajanib-Be- stätigung einreichen. E. Mit Eingabe vom 20. April 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Ajanib- Bestätigung zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 28. November 2013 stellte das BFM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen
D-760/2015 Seite 3 Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Anstelle des Wegweisungsvollzuges ordnete das Bundesamt je- doch wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an, wobei es auf die in Syrien herr- schende Sicherheitslage verwies. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Ajanib-Bestätigung wurde – da diese im Widerspruch zum Abklärungser- gebnis der Schweizer Vertretung stehe – als gefälschtes Dokument ge- stützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) eingezogen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. G. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um An- erkennung der Staatenlosigkeit. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, da Einbürgerungen ausserhalb von Syrien nicht möglich seien, sei vorliegend von einem Härtefall auszugehen. Auch habe er seine Ajanib- Bestätigung bereits im Asylverfahren eingereicht, womit sich der Nachweis seiner Staatenlosigkeit bereits in den Akten befinde. H. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 stellte das BFM fest, aufgrund der Akten sei vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kein staatenloser syrischer Kurde sei. Die Abklärung der Schweizer Vertretung vom 1. Dezember 2010 bestätige, dass er ein syrischer Staatsbürger sei. In der Verfügung vom 28. November 2013 sei festgehalten worden, dass seine Aussage, er sei Ajnabi, nicht glaubhaft sei, zumal eine Ajanib-Bestä- tigung auch leicht käuflich erworben werden könne. Im Sinne des rechtli- chen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, in- nert Frist Stellung zu nehmen. I. Mit Eingabe vom 10. November 2014 zeigte der damalige Rechtsvertreter seine Mandatsübernahme an und ersuchte um Akteneinsicht sowie Fris- terstreckung zwecks Einreichung einer Stellungnahme. Der Eingabe war eine Vollmacht beigelegt. J. Mit Schreiben vom 12. November 2014 gewährte das BFM Akteneinsicht und hiess das Ersuchen um Fristerstreckung gut. K. Der Rechtsvertreter ersuchte erneut um Fristverlängerung, wobei ihm
D-760/2015 Seite 4 diese letztmalig bis am 16. Dezember 2014 gewährt wurde. Diese Frist ist ungenutzt verstrichen. L. Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 lehnte das SEM das Gesuch um Aner- kennung der Staatenlosigkeit ab. Auf die Begründung wird – sofern ent- scheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. M. Mit Eingabe vom 7. Februar 2015 (Poststempel) erhob der Beschwerde- führer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Anerkennung der Staatenlosigkeit und die Regelung seines Aufenthalts im Sinne von Art. 31 und Art. 83 AuG (SR 142.20). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht und auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sei zu verzichten. Zudem wurde um Ansetzung einer 30-tägigen Nachfrist zwecks Beibringung von Beweismitteln ersucht. Auf die Begrün- dung wird, sofern entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. N. Am 16. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. O. Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Nachreichung einer Fürsor- gebestätigung oder zur Überweisung eines Kostenvorschusses angesetzt. P. Am 27. Februar 2015 ging fristgerecht zu Gunsten der Gerichtskasse ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ein. Q. Mit Eingabe vom 2. März 2015 reichte der Beschwerdeführer zwei Be- scheinigungen – beide jeweils in Kopie und mit beglaubigter Übersetzung – zu den Akten, wonach bestätigt werde, dass der angebliche Vater des Beschwerdeführers E._______ als Ajnabi und die angebliche Mutter F._______ als Maktum im Ausländerregister des Verwaltungsdistrikts Al- Hasaka registriert seien.
D-760/2015 Seite 5 R. Mit Verfügung vom 24. März 2015 wies die Instruktionsrichterin das Ge- such um Ansetzung einer 30-tägigen Nachfrist zur Beibringung von weite- ren Beweismittel unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. S. In seiner Vernehmlassung vom 31. März 2015 hielt das SEM vollumfäng- lich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. T. Mit Verfügung vom 2. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer Gelegen- heit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen. U. Mit Eingabe vom 15. April 2015 replizierte der Beschwerdeführer. Der Ein- gabe war eine Kopie und Übersetzung der bereits aktenkundigen Ajanib- Bestätigung beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von den in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlas- sen wurden, vorbehältlich der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen. Das Gericht ist damit auch zuständig für die Beurteilung der vorliegende Be- schwerden gegen die Verfügungen des SEM vom 6. Januar 2015 betref- fend die Verweigerung der Anerkennung der Staatenlosigkeit. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
D-760/2015 Seite 6 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Be- schwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 50 und Art. 52 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwer- deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (ZIBUNG/HOFSTET- TER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (StÜ, SR 0.142.40) zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Grün- den gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tat- sächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. zum Gan- zen BVGE 2014/5 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Art. 1 Abs. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine Person dann staatenlos ist, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetz- gebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the opera- tion of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"- Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimat- staat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. mit Hinwei- sen; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des BVGer C-7134/2010 vom 9. Juni 2011 E. 3.1. mit Hinweisen). 3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Person nur dann als staatenlos angesehen werden, wenn sie sich das Fehlen der
D-760/2015 Seite 7 Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt bzw. eine frühere ohne ihr Zutun verloren hat oder wenn es ihr nicht möglich ist, eine Staatsange- hörigkeit zu erwerben bzw. wiederzuerwerben. Wird eine Staatsangehörig- keit freiwillig abgelegt oder unterlässt es die betreffende Person ohne trifti- gen Grund, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, verdient dieses Ver- halten keinen Schutz (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1, 2C_621/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.2, 2A.78/2000 vom 23. Mai 2000 E. 2b und 2c sowie 2A.65/1996 vom 3. Ok- tober 1996 E. 3c, auszugsweise publiziert in: VPB 61.74, je mit Hinweisen). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird. Es kann nicht Sinn und Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens sein, die Staatenlosen gegen- über den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Be- troffenen richtet, besser zu stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit lan- gem versucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosen- Übereinkommen wurde nicht geschaffen, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es dient in erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (vgl. Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 mit Hinwei- sen; vgl. zum Ganzen BVGE 2014/5). 4. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 6. Januar 2015 führte das SEM im Wesentlichen aus, aus der Abklärung der Schweizer Vertretung vom 1. Dezember 2010 gehe hervor, dass der Beschwerdefüh- rer syrischer Staatsbürger sei. Zudem sei in der unangefochten in Rechts- kraft erwachsenen Verfügung des BFM vom 28. November 2013 festge- halten worden, dass die Aussage, er sei Ajnabi, nicht glaubhaft sei, zumal die eingereichte Ajanib-Bestätigung auch leicht käuflich erhältlich gemacht werden könne. Die Bestätigung vermöge die Abklärungen der Schweizer Vertretung nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb das Gesuch um Anerken- nung der Staatenlosigkeit abzulehnen sei. 4.2 In der Beschwerdeschrift vom 7. Februar 2015 wird dem im Wesentli- chen entgegengehalten, 1962 sei etwa 150'000 Kurdinnen und Kurden im Zuge der Arabisierung die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt worden, wobei die fehlende Staatsangehörigkeit diverse Diskriminierungen zur Folge habe. Er sei in Syrien aufgewachsen, ohne Identitätspapiere sei es
D-760/2015 Seite 8 ihm nicht einmal möglich gewesen, im Bus ins Nachbarland zu fahren. Er sei ständig diskriminiert worden. 4.3 In der Vernehmlassung vom 31. März 2015 führte das SEM im Wesent- lichen aus, bezüglich der neu eingereichten Bescheinigungen, wonach seine Eltern im Ausländerregister verzeichnet seien, gelte es festzustellen, dass beide nicht im Original sondern lediglich in Kopie eingereicht worden seien, mithin nicht überprüft werden könne, ob es sich um Fälschungen handle oder nicht. Überdies gelte es auch einzuwenden, dass die beiden Dokumente selbst bei unterstellter Authentizität nicht geeignet seien, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatenlosigkeit zu beweisen, sei den genannten Dokumenten doch nirgends ein Ausstellungsdatum zu entnehmen. Die Möglichkeit, dass der angebliche Vater des Beschwerde- führers als Ajnabi später die syrische Staatsbürgerschaft erhalten habe, bleibe demnach bestehen. 4.4 In seiner Replikeingabe vom 15. April 2014 führte der Beschwerdefüh- rer im Wesentlichen aus, angesichts der gegenwärtigen politischen Lage in seinem Heimatstaat sei es nicht möglich, die Originale dieser Beschei- nigungen aufzutreiben, da seine Eltern danach ohne jegliche Papiere Ge- fahr liefen, bei einer Polizeikontrolle verhaftet zu werden. Anlässlich seines Asylverfahrens habe er das Original seiner Ajanib-Bestätigung eingereicht, womit bewiesen sei, dass er die syrische Staatsbürgerschaft nicht besitze. 5. 5.1 Die Kurden in Syrien sind als grösste nicht-arabische Minderheit gene- rell Diskriminierungen ausgesetzt. Die syrischen Kurden werden aufgrund ihres Rechtsstatus in drei Gruppen eingeteilt: Diejenigen mit syrischer Staatsangehörigkeit; die als Ajanib bezeichneten, die im entsprechenden Personenstandsregister ihres Heimatortes eingetragen sind und über ei- nen Ausländerausweis verfügen; schliesslich die Maktumin, die über kei- nerlei offiziellen Status verfügen (BVGE 2014/5 E. 5.2). 5.2 In der Provinz Al-Hasaka im Nordosten von Syrien wurde nach einer aussergewöhnlichen Volkszählung im Jahr 1962 Teilen der kurdischen Be- völkerung die syrische Staatsbürgerschaft entzogen. Gemäss Schätzun- gen – verlässliche Zahlen existieren nicht – gab es 2008 in der Provinz rund 300'000 Personen, welche nicht über die syrische Staatsangehörig- keit verfügten, wobei rund die Hälfte als Ausländer (Ajanib) bei den Behör- den registriert war (vgl. Landinfo, Temanotat, Syria: Identitetsdokumenter
D-760/2015 Seite 9 og pass, vom 11. November 2015, S. 15, gefunden auf <http://land- info.no/asset/3244/1/3244_1.pdf> [zuletzt besucht am 13. November 2015]). Diese Zahl ist allerdings in der Zwischenzeit deutlich gesunken. Auf der Basis des Dekretes Nr. 49 vom 7. April 2011 wird denjenigen Ajanib, die in der syrischen Provinz Al-Hasaka registriert sind, die syrisch-arabi- sche Staatsangehörigkeit (Art. 1) gewährt, wobei das Innenministerium mit der Umsetzung (Art. 2) beauftragt wird (vgl. zum Ganzem BVGE 2014/5 E. 11.2). Auf der Basis des Dekretes Nr. 49 sei bereits bis ins Jahr 2012 rund 70'000 Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erteilt worden (vgl. dazu UNHCR, Statistical Yearbook 2011 – Annex, 2012). Gemäss UNHCR dürfte es gegenwärtig rund 160'000 syrische Staatenlose geben (vgl. UN- HCR, Statistical Yearbook 2013 - Annex). Demnach besitzt eine grosse An- zahl der syrischen Kurden die syrische Staatsangehörigkeit und nur eine Minderheit ist Ajanib oder Maktumin. Der Frage nach der Echtheit der ein- gereichten Dokumente beziehungsweise der Glaubhaftigkeit der entspre- chenden Angaben kommt damit entscheidende Relevanz zu. 5.3 Im Rahmen des Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Ajanib-Bestätigung lautend auf seinen Namen und mit seinem im Rahmen des Asylverfahrens angegebenen Geburtsdatum ein. Im Laufe des vorlie- genden Verfahrens reichte der Beschwerdeführer Kopien von Bescheini- gungen ein, wonach seine Eltern im Ausländerregister der Provinz Al-Ha- saka verzeichnet seien. Die Originale könne er nicht beibringen, da seine Eltern ohne Identitätspapiere Gefahr liefen, bei einer Polizeikontrolle ver- haftet zu werden. Hinsichtlich der eingereichten Dokumente vertritt das SEM die Ansicht, dass diese als Fälschung zu qualifizieren seien (Ajanib- Bestätigung) respektive, dass die Echtheit nicht überprüft werden könne (Kopien der Bescheinigungen), wobei diese – selbst bei unterstellter Echt- heit – nicht geeignet seien, die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers zu beweisen, da den beiden Bescheinigungen kein Ausstellungsdatum zu ent- nehmen sei. Es sei völlig offen, ob die Registrierung als Ausländer – im Lichte obenstehender Erwägung – noch der aktuellen Situation entspre- che, oder ob der Vater als Ajnabi nunmehr über die syrische Staatsange- hörigkeit verfüge. Die eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, am Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung in D._______ vom 1. De- zember 2010 (recte: 5. Januar 2011) etwas zu ändern. 5.4 Das Gericht erachtet die vorinstanzlichen Erwägungen im vorliegenden Fall als zutreffend und nicht zur Beanstandung Anlass gebend. Die einge- reichten Bescheinigungen über die Registrierung der Eltern des Beschwer-
D-760/2015 Seite 10 deführers im Ausländerregister des Verwaltungsdistrikts Al-Hasaka vermö- gen mangels Ausstellungsdatum keine Aussagen über den aktuellen Sta- tus der Eltern in Syrien zu machen, weshalb diese nicht geeignet sind, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern. Andererseits steht die eingereichte Ajanib-Bestätigung im Widerspruch zu der im Jahr 2010 durchgeführten Abklärung der Schweizer Vertretung in D._______, welche unmissverständlich festhält, dass der Beschwerdefüh- rer die syrische Staatsangehörigkeit besitzt. Für das Gericht besteht vor- liegend kein Anlass, am Ergebnis dieser vor Ort getätigten Abklärungen zu zweifeln, zumal in der Zwischenzeit auch keine Ereignisse eingetreten sind, welche zum Schluss führen müssten, der Beschwerdeführer habe seine Staatsangehörigkeit mittlerweile verloren. Deshalb ist auch das Ge- richt der Ansicht, dass die Ajanib-Bestätigung nicht geeignet ist, das Abklä- rungsergebnis der Schweizer Vertretung in einem anderen Licht erschei- nen zu lassen, mithin als gefälschtes Dokument zu qualifizieren ist. Das Dokument wurde bereits mit Verfügung vom 28. November 2013 gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. 6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vorausset- zungen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht erfüllt. Die angefoch- tene Verfügung ist nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. Feb- ruar 2015 zugunsten der Gerichtskasse einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.– verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
D-760/2015 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskos- ten von Fr. 800.– verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 f., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit die Partei sie in Händen hält, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: