D-7349/2018

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-7349/2018

U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 1 9 Besetzung

Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. November 2018 / N (...).

D-7349/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie, gelangte eigenen Angaben zufolge am 25. Januar 2015 in die Schweiz, wo er am 27. Januar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 10. Februar 2015 wurde er zur Per- son, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 23. Juni 2015 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aus dem Dorf C._______ bei D.(E. [...]) stamme. Er habe im Jahr (...) geheiratet und sei Vater von (...) Kindern. Bis vor seiner Flucht habe er als (...) gearbeitet. Von (...) respektive (...) bis zum (...) sei er für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) tätig gewesen. Im (...) respektive (...) 2014 sei er von An- gehörigen des CID (Criminal Investigation Department) befragt worden. Während der Befragung hätten sie insbesondere nach seinen Tätigkeiten für die LTTE gefragt. Zudem hätten sie wissen wollen, ob er weiterhin mit LTTE-Mitgliedern in Kontakt stehe. Nach der Befragung sei er wieder frei- gelassen worden. Gegen Ende (...) 2014 hätten Angehörige des CID ihn nochmals verhaftet und – erst nachdem seine Angehörigen bei den Behör- den interveniert hätten – nach einem Tag in Haft freigelassen. Da er sich um sein Leben gefürchtet habe, sei er aus Sri Lanka geflüchtet. Ausserdem habe sich sein älterer Bruder im Jahr (...) den LTTE angeschlossen und sei im Jahr (...) im Gefecht gefallen. Seither werde er als Märtyrer gefeiert. Weitere Cousins ersten Grades hätten ebenfalls den LTTE angehört und seien unter anderem bei der Marine (Black Tigers) aktiv gewesen. B. Mit Verfügung vom 21. November 2018 – eröffnet am 23. November 2018 – stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flücht- lingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

D-7349/2018 Seite 3 Dabei beantragte er, angesichts der sich infolge der Krise entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka sei die Verfügung des SEM vom 21. Novem- ber 2018 aufzuheben und die Sache an dieses zur Neubeurteilung zurück- zuweisen (Ziff. 2). Eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung des Willkürverbots (Ziff. 3) respektive der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör (Ziff. 4) respektive der Verletzung der Begründungspflicht (Ziff. 5) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Ziff. 6). Eventuell sei die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziff. 7) oder es seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumin- dest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 8). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruch- körpers und um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. An- dernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Ge- richtspersonen ausgewählt worden seien (Ziff. 1). Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem verschie- dene Fotografien, eine Kopie eines Ausländerausweises, eine Gefängnis- bestätigung samt englischer Übersetzung sowie einen elektronischen Da- tenträger mit diversen Unterlagen ein. D. Am 27. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 15. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-7349/2018 Seite 4 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers ist mit diesem Urteil gegenstandslos geworden. 3.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen]). 4. Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige

D-7349/2018 Seite 5 und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor- gen und muss dabei auch nach allen Elementen forschen, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Bei der Sachverhaltsermittlung trifft die asylsuchende Person eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren ver- stärkte Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG). Die Behörde muss insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebote- nen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbeste- hen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt wer- den können (BVGE 2009/50 E. 10.2.1). 5. 5.1 In der BzP führte der Beschwerdeführer aus, dass sein älterer Bruder im Jahr (...) den LTTE beigetreten und im Jahr (...) als Märtyrer gestorben sei (vgl. act. A4/13 S. 8). Anlässlich der Anhörung legte der Beschwerde- führer einen Auszug aus dem Todesregister vom (...) ins Recht (vgl. act. A10/25 F8, Dokument 5). Weiter brachte er im Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorfluchtgründen vor, dass er die Arbeit bei der (...), welche von den LTTE betrieben worden sei (a.a.O. F59-65), nur dank des Status seiner Familie erhalten habe, welcher diese aufgrund des verstor- benen Bruders innegehabt habe (a.a.O. F97 f.). Des Weiteren führte er aus, dass der Sohn seiner Tante (...) bei den Black Tigers gewesen sei. Dessen Bruder sei ebenfalls ein LTTE-Mitglied gewesen und habe sich in- zwischen nach F._______ abgesetzt. Auch (...) habe er Verwandte, die den LTTE angehört hätten. So sei der Sohn seiner Tante bei der LTTE-Marine gewesen und ein Sohn seines Onkels normales Mitglied (a.a.O. F108). Um seine Vorbringen zu untermauern, reichte der Beschwerdeführer verschie- dene Beweismittel ein (vgl. Beweismitteleingabe vom 15. Januar 2019). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent- scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be- jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek- tive durch die Internationale Organisation für Migration begleitete Rückfüh- rung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genom- men keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen ver-

D-7349/2018 Seite 6 möchten, indes das Risiko eines Rückkehrenden erhöhen würden, ins Vi- sier der sri-lankischen Behörden zu geraten und von diesen genauer über- prüft sowie über die Gründe des Auslandaufenthaltes befragt zu werden. In Kombination mit stark risikobegründenden Faktoren könnten sie somit die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei der Rück- kehr nach Sri Lanka erhöhen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofakto- ren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu be- rücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. dort E. 8.5.5). 5.3 Vor diesem Hintergrund erstaunt es, dass die familiären Bande des Be- schwerdeführers zu den LTTE in der angefochtenen Verfügung weder im Sachverhalt (Teil I) noch in den Erwägungen (Teil II und Teil III) erwähnt werden. Die vorinstanzlichen Erwägungen beziehen sich lediglich auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe; die familiären Verbindungen zu den LTTE bleiben indessen sowohl bei der Risikofaktorenprüfung (Teil II) als auch bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse (Teil III) gänz- lich unberücksichtigt. Verbindungen zu den LTTE müssen in der Gesamt- würdigung des Risikoprofils jedoch berücksichtigt werden. In der angefoch- tenen Verfügung hätte dieses Sachverhaltselement deshalb zumindest kurz erwähnt und gewürdigt werden müssen. Des Weiteren ist festzustel- len, dass der eingereichte Auszug aus dem Todesregister im Sachverhalt ebenfalls nicht aufgelistet ist, obwohl die weiteren Beweismittel, welche der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung gleichzeitig einreichte (vgl. act. A10/25 F4 ff.), aufgeführt werden. 5.4 Wie vorstehend ausgeführt, ergibt sich aus dem Untersuchungsgrund- satz, dass die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes we- gen richtig und vollständig abklären muss. Indem es die Vorinstanz ver- säumte, die Vorbringen insbesondere unter dem Gesichtspunkt der sub- jektiven Nachfluchtgründe zu prüfen, hat sie somit den Untersuchungs- grundsatz verletzt. 5.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-

D-7349/2018 Seite 7 ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und es recht- fertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 21. November 2018 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Fest- stellung des Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung – unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente – an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs kann offengelassen werden, ob die geltend gemachte Vorverfolgung als glaubhaft gemacht erscheint. Auf die weiteren Anträge in der Rechtsmitteleingabe ist nicht einzugehen. 7. 7.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf- zuerlegen. Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten aufer- legt werden, die sie durch die Verletzung von Verfahrenspflichten oder durch treuwidriges Verhalten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Urteil des BGer 2A.474/2002 E. 7.2 vom 17. März 2003 E. 7.2). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut ein Rechtsbegehren, über welches bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Bestäti- gung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kri- terien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Trotz der Gutheissung der Beschwerde ist es folglich gerechtfertigt, ihm androhungsgemäss (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 13.2) die un- nötig verursachten Kosten des Begehrens, über welches vorliegend befun- den wurde, persönlich aufzuerlegen. Die diesbezüglichen Kosten sind auf Fr. 100.– festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Ur- teil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).

D-7349/2018 Seite 8 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädi- gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre- chen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig ab- schätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Be- schwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in den Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden, enthalten. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1‘500.– (inkl. Mehrwert- steuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7349/2018 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die angefochtene Verfügung vom 21. November 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen. 3. Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 100.– werden Rechts- anwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Norzin-Lhamo Ritsatsang

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24.01.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026