B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-709/2022

Urteil vom 29. Juni 2022 Besetzung

Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...)

Gesuchsteller,

Gegenstand

Revision gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4620/2021 vom 21. Dezember 2021 / N (...); Ausstandsbegehren.

D-709/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 26. Oktober 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. August 2017 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil D-5614/2017 vom 8. April 2020 ab. B. Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 stellte der Gesuchsteller beim SEM ein neues Asylgesuch. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 13. September 2021 ab und ordnete wiederum die Wegweisung und deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil D-4620/2021 vom 21. Dezember 2021 abgewiesen. C. Der Gesuchsteller beantragte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Februar 2022, das Urteil D-4620/2021 sei in Revision zu ziehen und das frühere Beschwerdeverfahren sei in der Folge mit einer korrekten Be- setzung des Gerichts weiterzuführen. Zudem hätten sämtliche Richterin- nen und Richter der Abteilungen IV, V und VI sowie alle Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und das Kanzleipersonal der Abteilungen IV bis VI wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten. Weiter habe das Gericht nach Eingang der Eingabe unverzüglich darzulegen, welche Ge- richtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut wer- den, wie diese Personen ausgewählt worden seien und – im Falle eines Eingriffs in diese Auswahl – die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese ausgewählt worden seien. Dem Gesuchsteller sei dazu Einsicht in die Dokumente der Spruchkörperbildung zu gewähren, aus de- nen sich ergebe, in welchem System die Auswahl kreiert worden sei und wer die Auswahl getroffen habe. In Bezug auf diese Person sei offenzule- gen, welcher Partei sie angehöre, in welchem Verhältnis sie zu den der Schweizerischen Volkspartei (SVP) angehörenden Richterinnen und Rich- tern stehe sowie auf wessen Weisung hin sie die Spruchkörperzusammen- setzung generiert habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Gesuchsteller im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den Entscheid über das Revisionsgesuch in der Schweiz abzuwarten. Das SEM und der zuständige Kanton seien anzuweisen, von Vollzugshandlun- gen abzusehen. Schliesslich wurde darum ersucht, auf die Auferlegung

D-709/2022 Seite 3 von Verfahrenskosten sowie die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 16. Februar 2022 setzte die In- struktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Des Weiteren ist das Bundesverwaltungsgericht im Rah- men dieser Verfahren auch zur abschliessenden Beurteilung von Aus- standsbegehren zuständig (Art. 37 BGG i.V.m. Art. 38 VGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1). 1.2 Für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Art. 121–128 BGG sinngemäss (Art. 45 VGG). Auf Inhalt, Form und Er- gänzung des Revisionsgesuches findet Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung (Art. 47 VGG). Ferner gelten gemäss Art. 38 VGG die Bestimmungen des BGG über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt sinngemäss. Im Übrigen richtet sich das entsprechende Verfahren nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2. 2.1 Die Zusammensetzung des Spruchgremiums wird dem Gesuchsteller mit dem vorliegenden Urteil bekannt gegeben. Zudem wurde im Revisions- gesuch beantragt, es seien verschiedene weitere Informationen zur Bil- dung des Spruchkörpers offenzulegen, darunter insbesondere wie eine all- fällig zufällige Fallzuteilung konkret vonstattenging respektive welche Kri- terien betreffend die verfügbaren Gerichtspersonen in der Fallzuteilungs- software hinterlegt seien. Für den Fall eines manuellen Eingriffs in das Aus- wahlprozedere sei darzulegen, nach welchen objektiven Kriterien dieser im konkreten Einzelfall erfolgt sei. Die Datenaufzeichnungen betreffend die

D-709/2022 Seite 4 Besetzung des Spruchkörpers seien vollständig offenzulegen und es sei darüber Auskunft zu erteilen, wer den Spruchkörper generiert habe. 2.2 Mit den in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen setzte sich das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil D-3946/2020 vom 21. April 2022 (zur Publikation vorgesehen) einlässlich auseinander, wes- halb auf die betreffenden Erwägungen zu verweisen ist (vgl. a.a.O. E. 4). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Zusammensetzung des Spruchkör- pers vorliegend mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems generiert wurde. Die hinterlegten Kriterien des Automatismus wurden dabei nicht manuell ergänzt. 2.3 Im Urteil D-3946/2020 wurde zudem dargelegt, dass kein Anspruch auf Einsicht in Auszüge des Zuteilungssystems besteht. Es handelt sich dabei nicht um eine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in welche gestützt auf Art. 26 Abs. 1 VwVG Einsicht gewährt werden müsste (vgl. a.a.O. E. 4.5). Der Antrag, es sei Einsicht in die Dokumente zur Spruchkörperbil- dung des Gerichts und Auskunft über die damit befassten Personen zu ge- währen, ist daher abzuweisen. Entsprechend ist auch der Antrag auf Ge- währung einer Frist zur diesbezüglichen Ergänzung des Revisionsgesuchs abzuweisen. 3. 3.1 Der Gesuchsteller beantragt, es hätten in Bezug auf die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV, V und VI des Bundesverwaltungsgerichts, alle Gerichts- schreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie das Kanzleipersonal dieser Abteilungen wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten. 3.2 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass eine Behörde gemäss ständiger Rechtsprechung selber über ihren Ausstand beziehungsweise denjenigen ihrer Mitglieder bestimmt, wenn die gestellten Ablehnungsbe- gehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind (vgl. dazu Urteil des BVGer D-434/2022 vom 2. Mai 2022 m.w.H.). Wie nachfolgend dargelegt wird, ist das vorliegende Ausstandsbegehren als unzulässig zu erachten, weshalb das Gericht in der vorliegenden Zusam- mensetzung von Gerichtspersonen aus den Abteilungen IV und V entschei- det.

D-709/2022 Seite 5 3.3 3.3.1 Das Ausstandsbegehren – das vom Rechtsvertreter des Gesuchstel- lers gleichlautend auch in weiteren Verfahren gestellt worden ist – wird im Wesentlichen damit begründet, der Rechtsvertreter habe am 24. Novem- ber 2021 allen Richterinnen und Richtern der Abteilungen IV und V in ei- nem persönlichen Schreiben mitgeteilt, dass bei den Zuteilungen der In- struktionsrichterinnen und -richter massive Manipulationen belegt werden könnten. Damit seien alle Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V über diesen Sachverhalt informiert gewesen. Sie hätten jedoch die not- wendigen Massnahmen zur Behebung der aufgezeigten Missstände nicht eingeleitet, weshalb sie nicht unbefangen über das vorliegende Revisions- gesuch entscheiden könnten. Dasselbe gelte für sämtliche weiteren Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter der Abteilungen IV und V. Die Richterinnen und Richter der Abteilung VI seien in vielen Fällen früher in den Abteilungen IV und V tätig gewesen und somit aufgrund der wohl lange zurückreichenden Manipulationen ebenfalls in diese verwickelt. Auch sie kämen daher für die Beurteilung der Sache nicht in Frage. Weil es im vorliegenden Fall um eine Angelegenheit gehe, in welche Richterinnen und Richter involviert seien, die der SVP angehörten, dürften schliesslich die Richterinnen und Richter der Abteilungen I bis III des Bundesverwaltungsgerichts, die Mitglieder der SVP seien, wegen möglicher Befangenheit nicht als Mitglieder des Spruch- körpers ausgewählt werden. 3.3.2 Ausschliessungs- und Ablehnungsgründe können nach Rechtspre- chung und Lehre grundsätzlich nur gegen einzelne Gerichtspersonen gel- tend gemacht werden, nicht aber gegen ein Gericht als Ganzes oder gegen dessen Abteilungen und Kammern als solche (vgl. Urteil des BGer 2D_11/2009 vom 14. April 2009 E. 2; Zwischenentscheid des BVGer F-2463/2019 vom 5. Juni 2019 E. 3.3.1; Urteil des BVGer D-434/2022 vom 2. Mai 2022 E. 6.3.1; aus der Literatur ISABELLE HÄNER, in: Basler Kom- mentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 36, N 3, und Art. 37, N 6; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.70). Wird ein Ausstand ausschliesslich mit Gründen verlangt, die von vornherein untauglich sind, so ist ein solches Begehren unzulässig, und es ist darauf nicht einzutreten. Bei diesem Nichteintretensentscheid dürfen auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken (vgl. Urteil des BGer 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2, m.w.H.). 3.3.3 Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers hatte bereits vor einigen Jah- ren beantragt, dass ein Ausstandsbegehren – gegen einen Richter und

D-709/2022 Seite 6 eine Gerichtsschreiberin der Abteilung IV – nicht von Gerichtspersonen ei- ner der beiden Asylabteilungen (IV und V) des Bundesverwaltungsgerichts behandelt werden dürfe, weil diese allesamt ebenfalls befangen seien. Je- nes Verfahren wurde in der Folge der Abteilung II des Gerichts zur Behand- lung zugeteilt. Diese stellte unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung fest, dass die Gutheissung solcher pauschaler und unsubstan- tiierter Anträge zur vorläufigen Ausschaltung der Rechtsprechung mehre- rer Organisationseinheiten führen würde und solchen Begehren deshalb nicht entsprochen werden könne (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-3927/2015 vom 6. Juni 2016 E. 3.2). Ein pauschales Ausstandsbegeh- ren gegen sämtliche Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V wurde ferner in verschiedenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts als unzu- lässig erachtet, und es kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die ent- sprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. etwa Urteile des BVGer E-8435/2015 vom 14. September 2016 E. 2, D-7951/2015 vom 29. Sep- tember 2016 E. 2, E-57/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3, E-2028/2021 vom 15. Juni 2021 E. 7.2 ff., D-434/2022 vom 2. Mai 2022 E. 6.3). 3.3.4 Die vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers vorgebrachten Vorwürfe gegen sämtliche Richterinnen und Richter, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtschreiber sowie Kanzleimitarbeiterinnen und Kanzleimitarbeiter der Abteilungen IV, V und VI des Bundesverwaltungsgerichts bleiben pauschal und vage, ohne dass näher dargelegt wird, welche spezifischen Aus- standsgründe bei den einzelnen Personen vorliegen sollen. Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, anhand solcher ungenügend substantiierter Aussagen zu prüfen, ob im Einzelfall allenfalls ein Ausstandsgrund vorlie- gen könnte. Das Ausstandsverfahren darf nicht missbraucht werden und namentlich nicht zur – wenn auch vorläufigen – Ausschaltung der Rechts- pflegeinstanz und damit zur Lahmlegung der Justiz führen (vgl. dazu BGE 105 Ib 301 E. 1b, m.w.H.). 3.4 Der Antrag des Gesuchstellers, im vorliegenden Verfahren hätten sämtliche Richterinnen und Richter, alle Gerichtsschreiberinnen und Ge- richtsschreiber sowie das Kanzleipersonal der Abteilungen IV, V und VI so- wie die der SVP angehörenden Richter der Abteilungen I bis III des Bun- desverwaltungsgerichts wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten, er- weist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig. Auf den Antrag ist folglich nicht einzutreten.

D-709/2022 Seite 7 4. 4.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.36). 4.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund (Art. 121 – 123 BGG) anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbe- gehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinnge- mäss Art. 46 VGG). 5. 5.1 Der Gesuchsteller ist durch das in Revision gezogene Urteil berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Die Legitimation ist damit gegeben. 5.2 In seiner Revisionseingabe macht der Gesuchsteller geltend, es liege der Revisionsgrund der Verletzung von Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand im Sinne von Art. 121 Bst. a BGG vor. Zudem zeigt er die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 6. Zur Begründung des Revisionsgesuchs wird ausgeführt, der Rechtsvertre- ter sei im Verfahren D-4620/2021 mit Zwischenverfügung vom 5. Novem- ber 2021 über die Zusammensetzung des Spruchkörpers informiert wor- den. Daraufhin habe er dem Instruktionsrichter mitgeteilt, aufgrund der of- fensichtlich manipulierten Zuteilung des Instruktionsrichters sowie der un- zulässigen Zuteilung eines zweiten Richters aus den Reihen der SVP sei eine Untersuchung notwendig und in der Folge der Spruchkörper neu und korrekt zu bestimmen. Der Instruktionsrichter habe auf dieses Schreiben nicht reagiert. Am 24. November 2021 habe der Rechtsvertreter allen Rich- terinnen und Richtern der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungs- gerichts in einem persönlichen Schreiben mitgeteilt, dass bei der Zuteilung der Instruktionsrichterinnen und Instruktionsrichter in diesen Abteilungen massive Manipulationen belegt werden könnten. Im genannten Schreiben

D-709/2022 Seite 8 sei ausgeführt worden, dass im Jahr 2021 in rund 54% aller vom Rechts- vertreter des Gesuchstellers beim Bundesverwaltungsgericht eingelegten Rechtsmittel die Instruktion von Richterinnen und Richtern übernommen worden sei, welche der SVP angehören würden. Bei einem Anteil von 30% an Richterinnen und Richtern aus den Reihen der SVP in den Abteilungen IV und V liege die entsprechende Quote der Instruktionsrichter und Instruk- tionsrichterinnen, welche der SVP angehören würden, für alle übrigen Ver- fahren der Abteilungen IV und V im Jahr 2021 aber bei maximal 35%. Das gleiche Phänomen sei bereits im Jahr 2020 aufgetreten. Gleichzeitig sei auch durch den Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) der Bundesversammlung vom 22. Juni 2021 zur Geschäftszuteilung bei den eidgenössischen Gerichten belegt, dass durch der SVP angehörende Rich- terinnen und Richter signifikant mehr negative materielle Asylentscheide ausgefällt würden. Es gelte aber gemäss BGE 144 I 37 der Grundsatz, dass durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter die Recht- sprechung im Einzelfall nicht beeinflusst werden dürfe. Indem beim Rechts- vertreter des Gesuchstellers systematisch durch eine bewusste Manipula- tion überdurchschnittlich viele Richterinnen und Richter aus den Reihen der SVP die für den Urteilsausgang zentrale Instruktion der Verfahren über- nehmen würden, lägen unsachliche und damit unzulässige Motive vor, die nur dazu dienen würden, einen von diesen Gerichtspersonen gewünschten negativen Verfahrensausgang herbeizuführen. Es brauche wohl nicht wei- ter dokumentiert zu werden, dass der hohe Prozentsatz von der SVP an- gehörenden Instruktionsrichterinnen und Instruktionsrichtern in den Fällen des Rechtsvertreters des Gesuchstellers nur auf eine bewusste Manipula- tion zurückzuführen sein könne. Logischerweise müssten bei einem auto- matisierten System die Instruktionsrichterinnen und Instruktionsrichter in den Abteilungen IV und V gleichmässig ausgewählt werden. Kleinere Schwankungen seien möglich, da nicht alle Richterinnen und Richter ihre richterliche Tätigkeit im gleichen Arbeitspensum ausüben würden. Sowohl die erwähnte umfangreiche Untersuchung der GPK als auch eine wissenschaftliche Untersuchung (KONSTANTIN BÜCHEL/REGINA KIENER/AN- DREAS LIENHARD/MARCUS ROLLER, Automatisierte Spruchkörperbildung an Gerichten, in: "Justice – Justiz – Giustizia" 2021/4) kämen zum Schluss, dass das beim Bundesverwaltungsgericht in den Abteilungen IV und V an- gewandte System zur automatisierten Spruchkörperbildung zwar erhebli- che Mängel aufweise, aber grundsätzlich funktionsfähig sei und ein faires Verfahren ermögliche. In beiden Untersuchungen werde jedoch die feh- lende Transparenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Methode der Spruchkörperbildung kritisiert.

D-709/2022 Seite 9 Im Urteil D-4620/2021 (E. 4.1) sei dargelegt worden, dass der Spruchkör- per im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch eine Kanzleiperson gemäss Art. 31 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) unter Be- rücksichtigung objektiver Kriterien generiert worden sei, wobei keine ma- nuellen Anpassungen vorgenommen worden seien. Aus der erwähnten Un- tersuchung zur automatisierten Spruchkörperbildung gehe indessen her- vor, dass es ausgehend vom System "Bandlimat" entweder eine automati- sierte Spruchkörperbildung gebe oder eine solche mit manuellen Eingrif- fen. Sobald objektive Kriterien ins Spiel kämen, führe dies zu einer Korrek- tur und damit einem manuellen Eingriff. Eine Spruchkörperbildung unter Berücksichtigung objektiver Kriterien bedeute daher zwangsläufig einen manuellen Eingriff. Die Aussage in E. 4.1 des Urteils D-4620/2021, wonach keine manuellen Anpassungen vorgenommen worden seien, sei somit be- wiesenermassen unwahr. Überdies würde sich auch die Frage stellen, wel- ches denn die objektiven Kriterien gewesen wären, welche bei der Spruch- körperbildung berücksichtigt worden sein sollen. Dies müsse nun – unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Revisionsge- suchs – offengelegt werden. Hinzu komme, dass ein Spruchkörper nicht etwa durch Kanzleipersonal bestimmt werden dürfe, sondern nur durch ei- nen unabhängigen Richter oder eine unabhängige Richterin. Auch darin sei vorliegend eine Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts zu sehen. Für das vorliegend massgebende Jahr 2021 sei belegt, dass die Spruch- körperbildung in den vom Rechtsvertreter geführten Beschwerdefällen vor- sätzlich und widerrechtlich so manipuliert worden sei, dass im Sinne von verpönten Spezialgerichten zur Steuerung des Verfahrensausgangs In- struktionsrichter und Instruktionsrichterinnen aus den Reihen der SVP aus- gewählt worden seien, so auch im Verfahren D-4620/2021. Zudem sei da- für gesorgt worden, dass der zweite Richter ebenfalls der SVP angehöre, was es ermögliche, ein einzelrichterliches Urteil mit Zustimmung eines zweiten Richters zu fällen. Auch hier dürfte es zu einer gezielten Manipu- lation gekommen sein, da – nachdem objektive Kriterien bei der Bestim- mung des Spruchköpers herangezogen worden sein sollen – zwangsläufig als objektives Kriterium jenes der Vermeidung einer einseitigen parteipoli- tischen Zusammensetzung des Spruchkörpers hätte berücksichtigt werden müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen, logischerweise um den negati- ven Verfahrensausgang nicht zu gefährden. Es zeige sich der absolute Wille, in einem weiteren vom unterzeichnenden Rechtsvertreter geführten

D-709/2022 Seite 10 Beschwerdeverfahren durch ein speziell dafür geschaffenes Gericht einen negativen Ausgang zu erreichen. 7. 7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Rechtsvertreter erwähnten, von politischer wie auch wissenschaftlicher Seite durchgeführten Untersu- chungen zur Geschäftsverteilung und Spruchkörperbildung am Bundesver- waltungsgericht zwar gewisse methodische Mängel feststellten, abgese- hen davon jedoch die Funktionsfähigkeit und Fairness des Systems nicht grundsätzlich in Frage stellten. 7.2 Sodann kann von Beweisen für rechtswidrige Manipulationen, wie vom Rechtsvertreter behauptet, keine Rede sein. Die Mitgliedschaft in einer po- litischen Partei lässt eine Richterin oder einen Richter nicht als befangen erscheinen und stellt keinen Ausstandsgrund dar (vgl. Urteil des BGer 1B_138/2018 vom 4. Juni 2018 E. 1.2, mit Verweis auf den Ent- scheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Previti gegen Italien vom 8. Dezember 2009, Nr. 45291/06, Ziff. 258; vgl. ferner MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.67). Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, dass die Zusammensetzung des Spruchkörpers aus einer Mehrheit von zwei Richterinnen oder Richtern derselben Partei per se un- zulässig wäre oder eine unrechtmässige Spruchkörperbildung zu belegen vermöchte. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in zahlreichen Urteilen festgehalten, dass sich weder aus den gesetzlichen noch aus den reglementarischen Vorgaben des Gerichts eine Pflicht ergibt, im Falle ei- nes politischen Übergewichts innerhalb des Spruchkörpers korrigierend einzugreifen. Insbesondere ergibt sich eine solche Pflicht – wie dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers bereits in mehreren Urteilen des Bun- desverwaltungsgerichts mitgeteilt wurde – auch nicht aus der Rechtspre- chung des Bundesgerichts (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1229/2020 vom 24. Februar 2022 E. 2.2 m.w.H.). 7.3 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich der Rechtsvertreter bereits im Jahr 2018 mit einer Aufsichtsanzeige an das Bundesgericht wandte und behauptete, gestützt auf statistische Auswertungen müsse von schwerwie- genden unstatthaften Manipulationen bei der Bestellung der Spruchkörper in den Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen werden. In seinem Entscheid 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 gab das Bun- desgericht dieser Aufsichtsanzeige indessen keine Folge. Zur Begründung hielt es unter anderem fest, dass die Spruchkörperbildung am Bundesver-

D-709/2022 Seite 11 waltungsgericht zwar durch ein EDV-gestütztes Programm weitgehend au- tomatisiert erfolge. Aufgrund von verschiedenen objektiven Kriterien – wel- che gesetzliche und reglementarische Vorgaben umsetzten und konkreti- sierten – könne indessen manuell in die automatische Zuteilung eingegrif- fen werden. Angesichts der vielen zu beachtenden Regeln und auf objek- tiven Kriterien beruhenden Übersteuerungsmöglichkeiten des Programms falle die These des Anzeigers, dass eine gleichmässige Verteilung der von ihm vertretenen Fälle zu erwarten wäre, schon im Ansatzpunkt in sich zu- sammen. Insgesamt entbehre der Vorwurf unstatthafter Manipulationen bei der Spruchkörperbildung jeder Grundlage (vgl. a.a.O. E. 2.4.2 f.). Im vor- liegenden Verfahren behauptet der Rechtsvertreter erneut gestützt auf sta- tistische Überlegungen, dass in den von ihm geführten Verfahren systema- tisch durch eine bewusste Manipulation überdurchschnittlich oft eine In- struktionsrichterin oder ein Instruktionsrichter aus den Reihen der SVP ein- gesetzt werde. Wie bereits im erwähnten Entscheid des Bundesgerichts festgehalten wurde, ist eine gleichmässige Verteilung der vom Rechtsver- treter geführten Verfahren indessen nicht zu erwarten. Das EDV-basierte Zuteilungssystem generiert die Spruchkörper unter Berücksichtigung von verschiedenen Kriterien, darunter insbesondere Sprache und Beschäfti- gungsgrad, mit dem die Richterinnen und Richter in der Rechtsprechung tätig sind. Das System ist indessen nicht darauf ausgelegt, von einzelnen Rechtsvertretern eingereichte Rechtsmittel gleichmässig und unter Be- rücksichtigung der Parteizugehörigkeit Richterinnen und Richtern zur In- struktion zuzuteilen oder den Spruchkörper parteipolitisch ausgewogen zu generieren (vgl. dazu Urteil des BVGer D-857/2022 vom 18. Mai 2022 E. 3.2.2). Aus der vom Rechtsvertreter dargelegten statistischen Auswer- tung kann somit nicht auf bewusste Manipulationen bei der Spruchkörper- bildung geschlossen werden. Die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel vermögen ebenfalls zu keiner anderen Einschätzung zu füh- ren. Insbesondere lassen sich den von politischer und wissenschaftlicher Seite durchgeführten Untersuchungen keine Belege für die These, dass es zu den vom Rechtsvertreter behaupteten widerrechtlichen Manipulationen gekommen sei, entnehmen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in den bisherigen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Thematik be- reits festgehalten wurde, das Vorgehen des Rechtsvertreters des Gesuch- stellers ziele im Kern auf eine Blockierung des Rechtsmittelverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht ab, indem er fortwährend neue, unhaltbare Ma- nipulationsvorwürfe kreiere, wobei dieses Vorgehen als mutwillig und rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen sei (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-434/2022 vom 2. Mai 2022 E. 9.4 m.H.).

D-709/2022 Seite 12 7.4 Der Gesuchsteller vertritt sodann die Auffassung, die Ausführungen in E. 4.1 des Urteils D-4620/2021 seien unwahr und würden direkt eine Ver- letzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts belegen. Er geht dabei jedoch fälschlicherweise davon aus, der Spruchkörper werde entwe- der automatisiert oder unter Berücksichtigung von objektiven Kriterien ge- bildet. Die automatisierte Generierung des Spruchkörpers beruht jedoch auf einem EDV-basierten Zuteilungssystem, in welchem objektive Kriterien hinterlegt sind. Da nicht alle massgebenden Kriterien in der Fallzuteilungs- software abgebildet werden können, ist unter Umständen eine manuelle Ergänzung notwendig. Diese Änderungen erfolgen wiederum nach objek- tiven Kriterien (vgl. Urteil D-3946/2020 E. 4.4). Die Aussage in der genann- ten E. 4.1, dass der Spruchkörper unter Berücksichtigung objektiver Krite- rien generiert wurde und keine manuellen Anpassungen vorgenommen wurden, ist somit keineswegs unwahr. Die Spruchkörperbildung erfolgt in jedem Fall aufgrund objektiver Kriterien, wobei es sich auch – wie vorlie- gend – allein um die im System hinterlegten Kriterien handeln kann, ohne dass manuelle Anpassungen vorgenommen wurden. Schliesslich ist fest- zuhalten, dass der Spruchkörper im Verfahren D-4620/2021 nicht – wie im Revisionsbegehren angenommen wird (vgl. dort Ziff. 17) – von einer Kanz- leiperson bestimmt worden ist. Vielmehr wurde dieser durch ein EDV-ge- stütztes Programm und ohne manuellen Änderungen automatisiert gene- riert, nach Massgabe der im System hinterlegten Kriterien. Soweit der Ge- suchsteller auch in diesem Zusammenhang eine Offenlegung der Doku- mente zur Spruchkörperbildung beantragt, ist dieses Begehren unter Hin- weis auf die obenstehenden Ausführungen (vgl. E. 2.3) abzuweisen. Aus der Erwägung 4.1 des Urteils D-4620/2021 geht somit keine Verlet- zung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Aus- stand im Sinne von Art. 121 Bst. a BGG hervor. 7.5 Abschliessend ist festzustellen, dass sich das Revisionsgesuch zentral auf die Behauptung stützt, in den Abteilungen IV und V des Bundesverwal- tungsgerichts würden in systematischer Weise Manipulationen vorgenom- men, deren Ziel es sei, die Erfolgsaussichten der vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers eingelegten Rechtsmittel zu mindern. Es fehlt indessen ent- gegen der wiederholten anderslautenden Behauptungen des Rechtsver- treters an jeglichen Beweisen für solche Manipulationen. Die von ihm vor- getragenen Argumente sind daher nicht geeignet, die behauptete Verlet- zung der Vorschriften über die Zusammensetzung des Gerichts zu bele- gen.

D-709/2022 Seite 13 7.6 Aus dem Gesagten folgt, dass der angerufene Revisionsgrund gemäss Art. 121 Bst. a BGG nicht gegeben ist. Das Gesuch um Revision des Ur- teils des Bundesverwaltungsgerichts D-4260/2021 vom 21. Dezember 2021 ist somit abzuweisen. Der mit superprovisorischer Massnahme vom 16. Februar 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Entscheid dahin. 8. 8.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen haben sich die mit der Eingabe vom 14. Februar 2022 gestellten Rechtsbegehren als von vornherein aus- sichtslos erwiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung ist daher abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses wird mit dem Entscheid in der Sache ge- genstandslos. 8.2 Gestützt auf Art. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sind die Verfahrenskosten auf Fr. 1'500.– festzuset- zen. Der Rechtsvertreter hat vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach gleichlautende oder ähnliche Anträge auf Ausstand der gesam- ten Richterschaft und der weiteren Mitarbeitenden der Abteilungen IV, V (und VI) gestellt sowie unter anderem aufgrund von angeblichen Manipu- lationen bei der Spruchkörperbildung den Ausstand von Richterinnen und Richtern verlangt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-857/2022 vom 18. Mai 2022 E. 3, D-434/2022 vom 2. Mai 2022 E. 6, E-2028/2021 vom 15. Juni 2021 E. 7, E-8435/2015 vom 14. September 2016 E. 2, D- 7951/2015 vom 29. September 2016 E. 2, E-8433/2015 vom 15. Novem- ber 2016 E. 3, E-57/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3). Keinem dieser Be- gehren wurde bislang stattgegeben. Das dem vorliegenden Revisionsver- fahren zugrundeliegende Vorgehen ist als mutwillig und rechtsmissbräuch- lich einzustufen (vgl. dazu oben E. 7.3). Die Kosten des Verfahrens sind daher Rechtsanwalt Gabriel Püntener persönlich aufzuerlegen, da er mit seinem unzulässigen Vorgehen dem Bundesverwaltungsgericht unnötigen Aufwand verursacht, den er offensichtlich bewusst in Kauf nimmt (vgl. Urteil BVGer D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 E. 6 m.H. auf BGE 129 IV 206 E. 2, wonach die Kosten direkt dem Rechtsvertreter auferlegt werden kön- nen, wenn die Unzulässigkeit der Beschwerde bei einem Minimum an Sorgfalt sofort erkennbar war; siehe auch Urteil BGer 6F_11/2016 vom 19. April 2016 E. 3). (Dispositiv nächste Seite)

D-709/2022 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden Rechtsanwalt Gabriel Pünte- ner auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu- gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann

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Entscheidungsdatum
29.06.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026