B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-7050/2016 was

Urteil vom 17. November 2016 Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch David Ventura, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Haftüberprüfung; Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2016 / N (...).

D-7050/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach und wurde vom SEM am 12. Juli 2016 zu seiner Person und summa- risch zum Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt. B. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 – eröffnet am 4. November 2016 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. Gleichzeitig verfügte es in Anwendung von Art. 76a AuG (SR 142.20) die Inhaftnahme des Beschwer- deführers zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens sechs Wo- chen und beauftragte den für den Wegweisungsvollzug zuständigen Kan- ton mit dem Haftvollzug (vgl. Dispositivziffern 7 und 8). C. Am 4. November 2016 wurde der Beschwerdeführer im Gefängnis (...) in Haft genommen. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. November 2016 liess der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Oktober 2016 anfechten. Dabei wurde unter anderem beantragt, er sei umgehend aus der gegen ihn verfügten Ausschaffungshaft zu entlassen. In prozessu- aler Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen, unter o/e Kostenfolge zulasten des Staates. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 17. November 2016 beim Bundesver- waltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM, mit welchen das Staatssekreta- riat im Rahmen von Dublin-Verfahren in Anwendung von Art. 76a i.V.m.

D-7050/2016 Seite 3 Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG Ausschaffungshaft anordnet, respektive wäh- rend laufender Haft über Haftentlassungsgesuche (vgl. dazu Art. 31 – 33 VGG, Art. 80a Abs. 2 AuG und Art. 105 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 108 Abs. 4 AsylG kann die Überprüfung der Rechtmässig- keit und der Angemessenheit der Haft nach Art. 76a AuG jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden (vgl. auch Art. 80a Abs. 4 1. Satz AuG). Die Beschwerde ist damit ohne weiteres als fristgerecht zu erachten. Der Be- schwerdeführer ist sodann als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert und die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 48 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens ist die Frage der Recht- mässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft (Art. 108 Abs. 4 AsylG). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die der Ausschaffungshaft zu- grundeliegende Wegweisung und deren Vollzug nicht zu beurteilen (vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen Ausschaffungshaft und Wegweisung BGE 130 II 56 E. 2 und 128 II 193 E. 2.2 m.w.H.). 2.2 Die Haftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 111 Bst. d AsylG). 2.3 Hinsichtlich der Behandlungsfrist hat das Bundesgericht in seinem Ur- teil 2C_207/2016 vom 2. Mai 2016 festgestellt, Art. 80a Abs. 4 AuG sei be- züglich Haftbeschwerden im Dublin-Verfahren nicht anwendbar. Die Be- stimmung betreffe nicht die erstmalige richterliche Prüfung der Haftanord- nung, sondern die Beurteilung eines späteren Haftentlassungsgesuchs, das jederzeit gestellt werden könne. Kraft Verweisung in Art. 80a Abs. 2 AuG gelte Art. 109 Abs. 3 AsylG für die Dublin-Haft nach Art. 76a AuG. Das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich aufgrund der Akten zu ent- scheiden. Als Richtschnur sei Art. 80 Abs. 2 AuG heranzuziehen, wonach nach 96 Stunden ab Gesuchseinreichung zu entscheiden sei. Im Sinne ei- ner oberen zeitlichen Grenze für die Behandlung des Gesuchs verwies das Bundesgericht auf die fünftägige Frist zur Behandlung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (vgl. Art. 109 AsylG). Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Beschwerde am 11. November 2016 (per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht einging, die vorinstanzlichen Akten indessen erst am 17. November 2016. Mit dem

D-7050/2016 Seite 4 heutigen Urteil ergeht der Entscheid innerhalb der vom Bundesgericht als zulässig erachteten maximalen Frist von fünf Arbeitstagen. 2.4 Aus prozessökonomischen Gründen wird das mit Eingabe vom 11. No- vember 2016 eingeleitete Beschwerdeverfahren geteilt, und es wird über das Nichteintreten auf das Asylgesuch (vgl. dazu das Verfahren D-69572016) und die vorinstanzliche Haftanordnung (vgl. das vorliegende Verfahren) in je separaten Urteilen befunden. 3. Mit Beschwerde kann im Bereich des AuG die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Haftanordnung damit, dass der Be- schwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht habe und die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft sei. Die Überstellung nach Italien könne innert nützlicher Frist, das heisst innerhalb der nächsten sechs Wochen, durchgeführt werden, weshalb die Haftdauer verhältnismässig sei. Die bestehende erhebliche Gefahr des Un- tertauchens könne nur durch eine Inhaftierung gebannt werden, weniger einschneidenden Massnahmen seien ungeeignet. 4.2 In der Beschwerde wird ohne nähere Begründung beantragt, der Be- schwerdeführer sei umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 5. 5.1 Gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG setzt die Anordnung der Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens kumulativ voraus, dass konkrete Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entzieht (Bst. a), dass die Haft verhältnismässig ist (Bst. b) und dass keine weniger einschneidenden wirksamen Massnahmen mög- lich sind (Bst. c). In Art. 76a Abs. 2 Bstn. a-i AuG ist mittels Aufzählung de- finiert, welche Sachverhaltsumstände objektiv als konkrete Anzeichen gel- ten, die befürchten lassen, dass sich die von der Wegweisungsverfügung betroffene Person dem Vollzug entziehen will. Der Umstand, dass sich eine Person in einem Dublin-Verfahren befindet, ist gemäss Art. 28 Abs. 1 Dub- lin-III-VO für sich allein kein zulässiger Grund zur Inhaftierung der Person (vgl. auch Botschaft Dublin III, BBl 2014 2675, S. 2689), was im Rahmen

D-7050/2016 Seite 5 einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 76a Abs. 2 AuG zu be- rücksichtigen ist (vgl. vorstehend erwähntes Urteil 2C_207/2016 vom 2. Mai 2016, E. 4.1). Es ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob konkrete An- haltspunkte gegeben sind, dass sich die betroffene Person dem Wegwei- sungsvollzug entzieht, wobei die Fluchtgefahr erheblich sein muss (vgl. AN- DREAS ZÜND, Migrationsrecht – Kommentar, 4. Auflage 2015, N 1 zu Art. 76a AuG). 5.2 In der angefochtenen Verfügung wird die Haftanordnung allein damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitäts- papiere abgegeben und so die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. Die Vorinstanz schliesst daraus offenbar automa- tisch auf das Bestehen einer erhebliche Flucht- respektive Untertau- chungsgefahr, ohne dass sie jedoch die betreffende Angabe in den Kontext der Sachverhaltsumstände von Art. 76a Abs. 2 AuG einordnen und einzel- fallbezogene konkrete Anzeichen für eine Vereitelung des Wegweisungs- vollzugs durch den Beschwerdeführer aufzeigen würde. Die Vorinstanz be- rücksichtigt dabei nicht, dass der Aufzählung der Sachverhaltsumstände in Art. 76a Abs. 2 AuG nur – in Konkretisierung von Art. 28 und Art. 2 Bst. n Dublin-III-VO – die Funktion objektiver gesetzlicher Kriterien für die An- nahme einer Untertauchungsgefahr zukommt. Hingegen entbindet das Vorliegen eines oder mehrerer dieser Sachumstände nicht davon, im Ein- zelfall eine tatsächliche und erhebliche Fluchtgefahr kumulativ zu prüfen (vgl. ANDREAS ZÜND, a.a.O., N 1 und 3 zu Art. 76a AuG). Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben hat. Allerdings wird von der Vorinstanz nicht dargetan, inwiefern allein aufgrund dieses Umstands in erheblichem Mass zu befürchten ist, dass sich der Beschwerdeführer der Durchführung des Wegweisungsvollzugs nach Italien entziehen will. Der alleinige Verweis auf die Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren respektive die nicht glaubhaft gemachte Minderjährigkeit vermag eine erhebliche Gefahr des Untertauchens jedenfalls nicht zu begründen. Eine solche darf, wie zu- vor ausgeführt, auch nicht allein aufgrund der Verfahrenszuständigkeit ei- nes anderen Dublin-Staats bejaht werden. Es ist daher festzustellen, dass im vorliegenden Fall kein gesetzlicher Haftgrund besteht. Die Haftanord- nung ist daher nicht mit Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK vereinbar.

D-7050/2016 Seite 6 5.3 Nach dem Gesagten ist das Haftentlassungsgesuch gutzuheissen, die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 7 und 8 aufzuhe- ben und der Beschwerdeführer ohne Verzug aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wodurch das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ge- genstandslos wird. 6.2 Angesichts seines Obsiegens ist dem vertretenen Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG zulasten der Vorinstanz eine Partei- entschädigung für die notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Aktenlage ist diese auf pauschal Fr. 200.– festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). 7. Dieses Urteil kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. c BGG e contrario).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7050/2016 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 7 und 8 der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. März 2016 werden aufgehoben. 3. Der Beschwerdeführer ist ohne Verzug aus der Ausschaffungshaft zu ent- lassen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung von Fr. 200.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kan- tonale Behörde und das Gefängnis Bässlergut.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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17.11.2016
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25.03.2026