Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D70/2012 Urteil vom 27. Januar 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A., geb. (...), alias A., geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2011 / N .
D70/2012 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 13. Dezember 2008 von Colombo aus auf dem Luftweg verliess und am 14. Dezember 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 18. Dezember 2008 im EVZ M._______ sowie der direkten Anhörung vom 29. Mai 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe mit seiner Familie in N._______ gelebt und seinen Lebensunterhalt als Landwirt und Maurer verdient, dass er in den Jahren 2002 bis 2006 für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) Häuser, Friedhöfe und Bunker gebaut habe, wobei ihn die srilankischen Sicherheitskräfte regelmässig kontrolliert hätten, dass er nach dem Ausbruch des Krieges im Jahre 2006 zwar nicht mehr für die LTTE tätig gewesen sei, doch hätten die Soldaten der sri lankischen Armee und von armeefreundlichen Gruppierungen trotzdem häufig nach ihm gefahndet, dass ihn die Polizei im September 2007 festgenommen und gebüsst habe, weil er mit Baumstämmen unterwegs gewesen sei, die nach Meinung der Polizei für den Bunkerbau der LTTE bestimmt gewesen seien, dass ihn srilankische Soldaten im September 2008 auf der Strasse festgenommen, eine Woche lang eingesperrt und zu seinen Verbindungen zur LTTE befragt hätten, wobei es zu Misshandlungen gekommen sei, dass er nach der Freilassung einer Meldepflicht unterstanden habe, doch sei er dieser Pflicht nach einigen Tagen nicht mehr nachgekommen, dass er weiterhin gesucht und seine Familie behelligt worden sei, weshalb er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten und unter Todesangst auf Schleichwegen nach Colombo begeben habe, dass er sich in Colombo angemeldet und mit einem gefälschten Reisepass auf dem Luftweg den Heimatstaat verlassen habe,
D70/2012 Seite 3 dass der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichte: ein Schreiben "Affidavit" (Justice of Peace, 15. Dezember 2008), eine Bussenquittung (10. September 2007), einen Zeitungsausschnitt (Uthayan, 24. Dezember 2008) sowie eine Heiratsurkunde, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 – eröffnet am 5. Dezember 2011 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche während des Bürgerkriegs geherrscht habe, doch stelle sich die Situation in Sri Lanka heute anders dar, dass die LTTE am Ende des Krieges eine vernichtende Niederlage erlitten habe und für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr darstelle, dass desgleichen keine Hinweise ersichtlich seien, welche auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen schliessen liessen, dass die srilankischen Behörden allerdings weiterhin alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen, doch habe der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, ein aktives oder sogar führendes Mitgliede der LTTE gewesen zu sein, dass der Beschwerdeführer des Weiteren angegeben habe, die sri lankischen Sicherheitskräfte hätten ihn nach seiner Festnahme im September 2008 nach rund einer Woche freigelassen, weshalb in Anbetracht der behördlichen Vorgehensweise davon auszugehen sei, die srilankischen Behörden hätten ihn bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft verdächtigt, die LTTE aktiv zu unterstützen, dass aus den Akten auch nicht ersichtlich sei, weshalb die srilankischen Behörden heute – mehr als zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs – ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, ausgerechnet den Beschwerdeführer zu verfolgen, sei doch dieser angesichts seines
D70/2012 Seite 4 geringen politischen Profils zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht, dass die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Beweismittel nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen vermöchten, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2011 sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. dass auf die Begründung, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung der Beschwerdebegründung die Beweismittel Nr. 3 – 19 (vgl. Beschwerde S. 30) zu den Akten reichen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
D70/2012 Seite 5 dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass somit das Gesuch, die Vorinstanz zur Vernehmlassung und Wiedererwägung im Sinne von Art. 58 VwVG einzuladen, aus prozessökonomischen Gründen abzuweisen ist, dass das Ersuchen um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber und welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut ist und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken werden, unter Hinweis auf das dem Rechtsvertreter bereits bekannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7798/2010 E. 4 abzuweisen ist,
D70/2012 Seite 6 dass der Beschwerdeführer seit seiner letzten Befragung keine aktuellen Ereignisse zu Handen des BFM zu vermelden hatte, weshalb die Vorinstanz zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm, dass der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden anlässlich der Anhörung vom 29. Mai 2009 durch das BFM alles sagen konnte, was für sein Asylgesuch wichtig erscheint (A16/19 F160 S. 17), weshalb sich der Schluss aufdrängt, die Anwesenheit einer Frau anlässlich der Anhörung hat ihn nicht davon abgehalten, sich frei zu äussern, andernfalls er zumindest seinem Unbehagen über die Anwesenheit einer Frau hätte Ausdruck geben müssen, dass es sich auch unter diesem Gesichtspunkt erübrigt, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Misshandlungen nicht bestritten werden, weshalb es sich erübrigt, ein psychiatrisches Gutachten einholen zu lassen, dass die Vorinstanz weder das rechtliche Gehör beziehungsweise seine Begründungspflicht verletzt noch den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt hat, dass es in casu keinen Anlass zur Annahme gibt, dem Beschwerdeführer sei nicht Einsicht in alle Akten gewährt worden, die im Rahmen dieses Verfahrens erstellt oder beigezogen worden sind (zu Art. 26 VwVG siehe Urteil des Bundesgerichts 2A.108/2000 E. 2a.aa.), und allgemein zugängliche Informationen offensichtlich nicht der Akteneinsicht nach Art. 26 Abs. 1 VwVG unterliegen, dass die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung die Überlegungen nennt, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützte (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: CHRISTOPH AUER/ MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 35 N 6), weshalb in casu von einer Verletzung der Begründungspflicht keine Rede sein kann, dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, den vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen oder weitere Beweise zu erheben,
D70/2012 Seite 7 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass der Bürgerkrieg in Sri Lanka nunmehr seit geraumer Zeit beendet ist, weshalb nach der Praxisänderung der Vorinstanz nun auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Lage in Sri Lanka den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung trägt (vgl. den nachstehend angeführten Grundsatzentscheid), dass die Gewährung von Asyl in erster Linie dem präventiven Schutz vor Verfolgung und nicht der Kompensation für allfällige Verfolgung in der Vergangenheit dient, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf diejenigen im Grundsatzentscheid BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer angesichts seines in der vorinstanzlichen Verfügung zutreffend evaluierten politischen Profils keinen Anlass zu begründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung in Colombo hat, weil eine derartige Furcht einer objektivierten Betrachtungsweise nicht standhält, dass sich die Schweizerische Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen (EMARK) 2006 Nr. 18 – einem Grundsatzentscheid – mit der nichtstaatlichen Verfolgung auseinandersetzte, die Anerkennung von nichtstaatlicher Verfolgung unter dem Blickwinkel des Wechsels von der Zurechenbarkeits zur Schutztheorie eingehend prüfte und dabei zum Schluss kam, dass nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich
D70/2012 Seite 8 flüchtlingsrechtlich relevant sei, wenn der davon betroffenen Person im Heimatland kein Schutz gewährt werden könne, dass diese Rechtsprechung vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, dass die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative im Lichte der Schutztheorie zum einen eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur am Zufluchtsort voraussetzt, zum anderen auch den staatlichen Willen, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren, dass es im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist, ob einer betroffenen Person angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D4935/2007 vom 21. Dezember 2011 E. 8.5.1. S. 18, E. 8.6. S. 20), dass sich der Beschwerdeführer in Colombo nicht vor Verfolgung durch irgendwelche Privatpersonen zu fürchten braucht, erweisen sich doch die dortigen srilankischen Behörden durchaus als schutzwillig und –fähig, weshalb dem Beschwerdeführer in Colombo eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht und gemäss langjähriger Praxis keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes vorliegt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr insbesondere nicht damit rechnen muss, mit einer existenziellen Notlage konfrontiert zu werden, war er doch schon vor seiner Ausreise als Landwirt und Maurer tätig, weshalb er seine angestammten beruflichen Aktivitäten ohne Weiteres wieder aufnehmen kann, dass er darüber hinaus über ein grösseres Beziehungsnetz im Heimatstaat, insbesondere auch in Colombo, verfügt (A16/19 F18 – F25 und F41 S. 4 und 6), dass er sich vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in Colombo regi strieren liess und über eine konkrete Unterkunftsmöglichkeit bei einer Verwandten verfügte (A16/19 F41 S. 6), weshalb es keinen Anlass zur
D70/2012 Seite 9 Annahme gibt, er werde nach seiner Rückkehr dort nicht auf familiäre Unterstützung zählen können, dass es dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Colombo unbenommen bleibt, dort auch längere Zeit zu verweilen, weil die von ihm geltend gemachte Furcht vor Aktionen paramilitärischer Formationen in Colombo – wie bereits erwähnt – angesichts der tatsächlichen Verhältnisse im Heimatstaat unbegründet erscheint, dass der Beschwerdeführer erklärte, seine Reise nach Europa habe ihn und seine Familie 3.3 Millionen Rupien gekostet, weshalb von – im sri lankischen Kontext – hablichen Verhältnissen auszugehen ist (A16/19 F 47 S. 6), selbst wenn auch noch einige Freunde Geld geliehen haben sollten, dass er ausserdem in der Schweiz einen Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interessen beauftragen konnte, der im vorliegenden Verfahren keinen Anlass sah, für seinen Mandanten die unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr auch in der Lage sein, nebst seinem Lebensunterhalt für allfällige Kosten seiner medizinischen Versorgung, die auch in Sri Lanka grundsätzlich gewährleistet ist, aufzukommen, dass er im Übrigen auch die Möglichkeit hätte, auf Gesuch hin in den Genuss medizinischer Rückkehrhilfe zu gelangen, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass dem Beschwerdefüh rer im Heimatstaat unter dem Gesichtspunkt der Verfolgungssicherheit eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen stand und steht, dass das BFM zu Recht zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dies umso weniger, als er auch noch über den streng kontrollierten Flughafen von Colombo ausreiste, dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer im Heimatstaat in absehbarer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ausgesetzt sein könnte, weshalb vor diesem Hintergrund die Beschwerde unbegründet erscheint,
D70/2012 Seite 10 dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen oder die Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt von Art. 7 AsylG zu würdigen, dass es sich gleichermassen erübrigt, eine Frist zur Beweisproduktion anzusetzen wie auch das Dossier D3042/2011 beizuziehen, weshalb die entsprechenden Gesuche abzuweisen sind, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
D70/2012 Seite 11 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar (siehe vorstehende Erwägungen) ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
D70/2012 Seite 12 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber: Fulvio HaefeliGert Winter Versand: