D-6997/2023

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-6997/2023

U r t e i l v om 1 1 . J u n i 2 0 2 5 Besetzung

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Carla Müller, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 15. November 2023 / N (...).

D-6997/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 11. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab sie an, sie sei am (...) geboren und somit noch minderjährig. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der euro- päischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 6. Mai 2023 in B., C., aufgegriffen und am 8. Mai 2023 daktylos- kopiert worden war. Im Rahmen eines Informationsersuchens teilten die (...) Behörden dem SEM mit, dass die Beschwerdeführerin in C._______ mit den Personalien D., geb. (...), erfasst worden sei. B. Das SEM führte mit der Beschwerdeführerin am 11. August 2023 eine Erst- befragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch und hörte sie am 6. November 2023 zu ihren Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie stamme aus E.. Ihr Vater habe ihr aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt, dass sie aus dem Haus gehe; sie habe das Haus erstmals am Tag ihrer Ausreise am 15. Feb- ruar 2022 verlassen. Sie sei rund sechs Jahre lang zu Hause von einem Lehrer namens F._______ unterrichtet worden. Als sie reifer geworden sei, habe F._______ sich in sie verliebt und bei ihrem Vater um ihre Hand an- gehalten. Sie sei schliesslich religiös getraut worden. Ein Fest habe aber nicht stattgefunden und die Ehe sei auch nicht vollzogen worden; damit hätte bis zu ihrem Alter von (...) oder (...) Jahren zugewartet werden sollen. Ihre Mutter und ihre Schwester hätten sie vor F._______ retten wollen und ihre Ausreise organisiert. Sie sei via G._______ und H._______ nach I., von dort mit einem Boot nach C. und weiter mit dem Zug in die Schweiz gelangt. Die Beschwerdeführerin reichte weder Ausweispapiere noch Beweismittel ein. C. Im Auftrag des SEM erstattete das J._______ am 22. August 2023 ein Gut- achten zur Altersschätzung der Beschwerdeführerin. Diese nahm dazu so- wie zu der vom SEM mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 in Aussicht ge- stellten Anpassung ihres Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) mit Ein- gabe vom 10. Oktober 2023 Stellung.

D-6997/2023 Seite 3 D. Mit Eingabe vom 14. November 2023 äusserte sich die Beschwerdeführe- rin zum Entscheidentwurf des SEM. E. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 15. November 2023 – eröffnet glei- chentags – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Ziff. 1-3 des Dispositivs) und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Ziff. 4 des Dispositivs). Ausser- dem hielt es fest, im ZEMIS werde als Geburtsdatum der Beschwerdefüh- rerin der (...) mit Bestreitungsvermerk erfasst (Ziff. 8 des Dispositivs). F. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Dispositivziffern 1 bis 3 und 8 der angefochtenen Verfügung seien aufzu- heben und das SEM sei anzuweisen, als ihr Geburtsdatum den (...) im ZEMIS einzutragen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu ge- währen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde war unter anderem ein ambulanter Bericht der K._______ vom 7. Dezember 2023 beigelegt. G. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2024 hielt die Instruktionsrichte- rin fest, die Beschwerde werde, soweit sie die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung betreffe, in einem separaten, konnexen Be- schwerdeverfahren unter der Geschäftsnummer D-6981/2023 behandelt. H. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2024 an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. I. Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 replizierte die Beschwerdeführerin. J. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2024 hiess die Instruktionsrichterin

D-6997/2023 Seite 4 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens mehrere Arztberichte zu den Akten. L. Am 9. Juli 2024 sowie am 29. Januar 2025 erkundigte sie sich nach dem Verfahrensstand. Diese Anfragen wurden mit Schreiben vom 12. Juli 2024 und 6. Februar 2025 beantwortet. M. Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 zog das SEM die angefochtene Ver- fügung – betreffend das konnexe Beschwerdeverfahren D-6981/2023 – teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 1 und 4 der Verfügung vom 15. November 2023 auf, erkannte der Beschwerdeführerin aufgrund sub- jektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm sie we- gen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. In der Folge forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. März 2025 auf, mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde vom 15. Dezember 2023, soweit diese das Begehren um Datenänderung im ZEMIS (Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den [...]) betreffe, festhalten oder diese zurückziehen wolle. N. Mit Schreiben vom 18. März 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie halte an der Beschwerde fest. Sie ersuchte gleichzeitig um möglichst zeit- nahe Urteilsfällung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).

D-6997/2023 Seite 5 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre- ten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der gerügten ZEMIS-Berichtigung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die an- gefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die un- richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Mig- rationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober

D-6997/2023 Seite 6 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, ist die Bearbeitung der Daten unter be- stimmten Umständen einzuschränken (vgl. Art. 41 Abs. 3 DSG). Dabei sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen An- gaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit ei- nem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, er- scheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrschein- licher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.H.). 3.5 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität eingetragene Ge- burtsdatum der Beschwerdeführerin ([...]) korrekt respektive zumindest wahrscheinlicher ist als der von der Beschwerdeführerin verlangte Eintrag. Die Beschwerdeführerin wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihr ver- langte Änderung ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinli- cher ist als das derzeit im ZEMIS erfasste Geburtsdatum. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H. und E. 4.2.3). 3.6 Die für die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS geltenden Be- weisregeln gemäss DSG sind von jenen des Asylverfahrens zu unterschei- den (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im letzteren Bereich, in dem es um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit einer gesuchstellenden Person und nicht um das genaue Geburtsdatum geht, gelten nach wie vor die von

D-6997/2023 Seite 7 der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) – der Vorgängerorgani- sation der Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts – dargelegten Beweisregeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5–6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). 4. 4.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung betreffend Alter der Be- schwerdeführerin aus, ihre diesbezüglichen Angaben liessen sich mit jenen zur Schulbildung nicht vereinbaren. Wäre sie Ende (...) (...) Jahre alt ge- wesen, müsste sie zwischenzeitlich (zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung; Anmerkung BVGer) ungefähr (...) Jahre alt sein. Auch gemäss ihrer Aussage, wonach das Schulende (...) Jahre und (...) Monate zurück- liege, müsste sie nun deutlich älter sein als angegeben. Weiter habe sie bei der Erstbefragung erklärt, ihre getöteten Brüder L._______ und M._______ seien viel älter als sie gewesen, ihr Alter kenne sie aber nicht. Ihre Schwestern N._______ und O._______ seien ungefähr (...)- bezie- hungsweise (...)-jährig. Ihre Brüder P._______ und Q._______ seien etwa (...) respektive (...) Jahre alt. Anlässlich der Anhörung habe sie im Wider- spruch dazu angegeben, die chronologische Reihenfolge ihrer Geschwis- ter sei wie folgt: Ihr Bruder Q._______ sei das älteste Kind, dann kämen N., O., M., P. und sie als das jüngste Kind. Auf Vorhalt hin habe sie behauptet, die Dolmetscherin habe in der Erstbefragung falsch übersetzt und sie habe das Alter ihrer Geschwister nur geschätzt. Dem sei lediglich anzufügen, dass ihr ein Widerspruch nicht hinsichtlich des genauen Alters ihrer Geschwister, sondern hinsichtlich de- ren chronologische Reihenfolge vorgehalten worden sei. Sie habe ausser- dem erklärt, ihr Heimatland am 15. Februar 2022 im Alter von (...) Jahren verlassen zu haben. Auf Nachfrage habe sie bestätigt, bereits (...) Jahre alt gewesen zu sein, was zum geltend gemachten Zeitpunkt der Ausreise gemäss dem angegebenen Geburtsdatum noch nicht ganz der Fall gewe- sen wäre. Ihre Aussagen im Rahmen der Erstbefragung seien teilweise vage und in mehreren Punkten widersprüchlich geblieben. Im Zusammen- hang mit der Registrierung in C._______ habe sie ausgeführt, sie wisse nicht, unter welchen Personalien sie dort registriert worden sei. Sie wisse nur, dass ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, aber nicht wie die Registrierung abgelaufen sei. Sie sei ja nicht einmal nach dem Na- men gefragt worden. Es sei möglich, dass die Männer, die Geld für die Reise gesammelt hätten, für sie irgendeinen Namen aufgeschrieben hät- ten. Dass die Beschwerdeführerin – so das SEM – in C._______ keinerlei Angaben zu ihren Personalien habe machen müssen, erscheine nicht

D-6997/2023 Seite 8 plausibel. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihr Name fast gleich- lautend wie in der Schweiz, ihr Geburtsdatum/Alter hingegen abweichend erfasst worden sein sollte. Es sei davon auszugehen, dass die (...) Behör- den bei der Erfassung von Personendaten korrekt vorgehen würden und die Beschwerdeführerin sich in C._______ selber als erwachsene Person habe registrieren lassen. Im Weiteren zeige das Gutachten des J._______ vom 22. August 2023, dass ein Mindestalter von (...) Jahren habe festge- stellt werden können und das von ihr angegebene Alter klar nicht zutreffen könne. Ausserdem sei das durchschnittliche Lebensalter auf (...) bis (...) Jahren festgelegt worden. Beim festgestellten Mindestalter handle es sich lediglich um das tiefst mögliche Alter, jedoch nicht um das wahrschein- lichste oder das tatsächliche Alter. Das Gutachten schliesse ein Alter von weniger als (...) Jahren zum Zeitpunkt der Untersuchung aus, lasse indes- sen ein höheres Alter zu. Da keine Auswertung der Schlüsselbeine habe vorgenommen werden können, sei nicht klar, wie das Gutachten gemäss geltender Rechtsprechung zu werten sei. Unter Berücksichtigung ihrer Aussagen bei der Erstbefragung und der Anhörung sei es der Beschwer- deführerin nicht gelungen, das geltend gemachte Alter glaubhaft zu ma- chen. Sie habe ihre Altersangaben auch nicht mit rechtsgenüglichen Doku- menten zu belegen vermocht. Durch die Registrierung in C._______ und ihre Aussagen zur Schulbildung würden Hinweise auf ihre Volljährigkeit vorliegen. Das Altersgutachten stelle zwar weder ein Indiz für ihre Volljäh- rigkeit noch für ihre Minderjährigkeit dar, lasse aber eine Volljährigkeit zu, zumal auch ein durchschnittliches Alter von (...) bis (...) Jahren angegeben werde. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihres Asylgesuchs in der Schweiz bereits volljährig gewesen sei, womit es ihr nicht gelungen sei, das behauptete Geburtsdatum glaub- haft zu machen. Die Stellungnahme zum rechtlichen Gehör in Bezug auf die vom SEM beabsichtigte Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) habe die Zweifel an der Richtigkeit des angegebenen Alters res- pektive Geburtsdatums nicht beseitigen können. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Beschwerdeführerin habe auf die Frage zum Alter mehrmals dieselbe Antwort gegeben, nämlich dass sie das Alter ihrer Geschwister nicht kenne. Erst als man ihr die gleiche Frage zum dritten Mal gestellt habe, habe sie eine ungefähre Schätzung deren Alters gemacht (vgl. SEM-act. 16/10, Ziff. 3.01). Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass in islamischen Ländern wie Somalia die Geburtstage nicht gefeiert würden. Die Tatsache, dass sie das Alter ihrer Geschwister nicht genau kenne, sei daher sehr gut nachvollziehbar. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern das angeblich widersprüchlich angegebene Alter der

D-6997/2023 Seite 9 Geschwister dafürsprechen sollte, dass sie (...) Jahre alt sei. Mangels Bil- dung erstaune es nicht, dass sie die im Zusammenhang mit dem Alter ge- stellten «Mathematikaufgaben» nicht habe lösen können. So habe sie zwar fälschlicherweise angegeben, sie habe im Jahr (...) die Schule beendet und sei damals (...) Jahre alt gewesen. Sie habe aber auch gesagt, dass seit dem letzten Schultag im Jahr (...) bis zum Zeitpunkt der Erstbefragung – also am 11. August 2023 – lediglich (...) Jahre und (...) Monate vergan- gen seien. Weiter habe sie ausgeführt, dass seit dem letzten Schultag und der Ausreise aus Somalia im Jahr 2022 lediglich (...) vergangen sei (vgl. SEM-act. 16/10, Ziff. 1.17.04). Sie sei mit der Angabe von Daten schlicht- weg überfordert. Aus dem ambulanten Bericht der K._______ vom 7. De- zember 2023 gehe hervor, dass bei ihr testdiagnostisch kognitiv ein homo- genes Profil im Leistungsbereich einer Lernbehinderung gegeben sei, wes- halb eine kognitive und vermutlich auch emotionale Entwicklungsverzöge- rung vorliege (S. 2 des Berichts). Gemäss dem Bericht habe sie eine kind- liche Art, sodass bei einer Hochstufung des Alters auf (...) Jahre auf ihrem Entwicklungsalter entsprechende Bedürfnisse nicht adäquat eingegangen werden könne. Es gebe aus psychologischer Sicht keine Hinweise, welche die Einschätzung des Alters bei (...) Jahren bestätigen würden. Bei der Re- gistrierung in C._______ habe die Beschwerdeführerin ihren Namen und ihr Geburtsdatum nicht selber erfasst, sondern diese seien vielmehr von mitreisenden Somaliern falsch niedergeschrieben worden (vgl. SEM-act. 16/10, Ziff. 2.06). Das in C._______ registrierte Geburtsdatum widerspre- che zwar dem in der Schweiz angegebenen, aber auch der Einschätzung des SEM, welches eine Anpassung auf den (...) vornehme und die Be- schwerdeführerin als volljährig erachte. Das SEM prüfe, ob die Minderjäh- rigkeit glaubhaft gemacht sei oder nicht, beim ZEMIS-Eintrag gelte es aber vielmehr abzuklären, ob das bisher eingetragene Datum wahrscheinlicher sei oder nicht (BVGE D-1413/2022 vom 13. Mai 2022). Die Beschwerde- führerin habe bis jetzt keinen Kontakt zu ihrer Mutter oder Schwester im Heimatland herstellen können. Auf der Flucht habe sie vom Tod ihres Va- ters und ihrer Brüder erfahren. Seither gebe es gar keinen Kontakt mehr zu ihren Verwandten (vgl. SEM-act. 16/10, Ziff. 3.01; vgl. SEM-act. 28/16, F/A 5 f.). Es bestünden somit nachvollziehbare Gründe, weshalb sie keine Identitätspapiere zum Nachweis ihres Geburtsdatums habe vorlegen kön- nen. Weiter stehe das in der medizinischen Altersschätzung angegebene Mindestalter von (...) Jahren nicht im Widerspruch zu der geltend gemach- ten Minderjährigkeit, wovon im Übrigen auch der Bericht der K._______ eindeutig ausgehe. Die Beschwerdeführerin habe sowohl bei der Einreise in die Schweiz als auch bei der Erstbefragung und der Anhörung zu den Asylgründen stets angegeben, (...) Jahre alt zu sein. Bei dem in

D-6997/2023 Seite 10 C._______ erfassten Geburtsdatum handle es sich um eine Falschangabe von mitreisenden Asylbewerbern. Dass die Angaben zu ihrem Alter und demjenigen ihrer Geschwister gemäss dem SEM unplausibel seien, sei hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass dem Alter und dem Geburtsda- tum in ihrer Heimat keine grosse Bedeutung beigemessen werde. Zwar gebe es hinsichtlich ihrer Ausführungen zum Alter tatsächlich einige Unge- reimtheiten. Diese seien aber klarerweise auf ihre fehlende Bildung sowie ihre Entwicklungsverzögerung zurückzuführen. Ausserdem weiche die Dif- ferenz des möglichen Knochenalters weniger als (...) Jahre vom geltend gemachten Alter ab, was ebenfalls zu ihren Gunsten ausgelegt werden müsse. Schliesslich sei der Bericht der K._______ als starkes Indiz für ihre Minderjährigkeit zu werten. Die für das von ihr geltend gemachte Geburts- datum sprechenden Indizien würden insgesamt überwiegen. 4.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM hinsichtlich der Altersanpas- sung im ZEMIS unter Bezugnahme auf den ambulanten Bericht der K._______ vom 7. Dezember 2023 aus, dass kindliches Verhalten und eine kognitive und emotionale Entwicklungsverzögerung nicht im Wider- spruch zu einer Volljährigkeit stünden. Der Bericht lasse zudem offen, wel- che Hinweise vorliegen müssten, um aus psychologischer Sicht auf Voll- jährigkeit schliessen zu können. Er sei daher zum Beleg einer Minderjäh- rigkeit nicht geeignet. 4.4 Die Beschwerdeführerin hält dem replikweise entgegen, im Bericht vom 7. Dezember 2023 würden eindeutige für ihre Minderjährigkeit spre- chende Indizien genannt. So habe sie kindliche Bedürfnisse, worauf mit einer Hochstufung des Alters nicht adäquat eingegangen werden könne. Sie sei in verschiedenen Bereichen extrem überfordert und auf Unterstüt- zung angewiesen. Es gebe aus psychologischer Sicht keine Hinweise, wel- che die Einschätzung des Alters bei (...) Jahren bestätigen würden. Auf Nachfrage ihrer Rechtsvertreterin habe ihre Psychologin ergänzende Aus- führungen zum Bericht vom 7. Dezember 2024 (recte: 2023) gemacht. Mit dem Verhalten, welches klar gegen die Volljährigkeit spreche, sei beispiels- weise gemeint, dass sie extreme Schwierigkeiten habe, sich alleine in den Erwachsenenstrukturen zurechtzufinden. Sie habe Mühe, zu Erwachsenen eine Verbindung herzustellen und fühle sich in der Unterkunft nicht richtig zugehörig. Weiter könne der Hungerstreik nach der erfolgten Altersanpas- sung als sehr typisch für das Jugendalter eingeordnet werden. Es sei für sie kaum möglich, die Hochstufung des Alters psychisch zu verarbeiten. Jemand, der sein Alter bewusst verheimliche, würde nicht mit einem sol- chen Denk- und Verhaltensmuster reagieren. Zudem liege bei ihr eine

D-6997/2023 Seite 11 Entwicklungsgefährdung und nicht – wie vom SEM behauptet – eine Ent- wicklungsverzögerung vor. Die Testergebnisse des kognitiven Potenzials seien unter anderem darauf zurückzuführen, dass sie mit den Aufgaben des logischen Denkens nicht vertraut sei. Die Einschätzung der Psycholo- gin stütze sich auf durchgeführte Tests und Verhaltensmuster, welche aus psychologischer Sicht klar gegen eine Volljährigkeit sprechen würden. 5. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Mit- wirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) weder bei der Vorinstanz noch auf Be- schwerdeebene rechtsgenügliche Identitätspapiere einreichte, mit denen sie ihr Geburtsdatum nachweisen könnte. Es darf davon ausgegangen werden, dass sie sich um die Beschaffung entsprechender Dokumente be- müht hätte, hätte sie die Behörden von ihrer Minderjährigkeit überzeugen wollen. Ihre Argumentation, sie habe keine Identitätspapiere vorlegen kön- nen, weil sie bis anhin keinen Kontakt zu ihrer Mutter oder Schwester im Heimatland habe herstellen können, und sie habe – seit sie auf der Flucht vom Tod ihres Vaters und ihrer Brüder erfahren habe – gar keinen Kontakt mehr zu ihren Angehörigen, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist da- von auszugehen, dass es ihr etwa mit der Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten (Frau R._______ [vgl. SEM-act. 16, Ziff. 3.02; SEM-act. 28 F116 ff.]) gelungen wäre, die Angehörigen zu kon- taktieren und sich entsprechende Dokumente zu besorgen. Allerdings las- sen sich den Akten nicht einmal entsprechende Bemühungen seitens der Beschwerdeführerin entnehmen. 5.2 Was den konkreten Beweiswert des Gutachtens betrifft, ist festzuhal- ten, dass sich das darin angegebene Mindestalter auf die Handknochenal- tersanalyse stützt, welche gemäss BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 keine verläss- liche Aussage darüber zulässt, ob eine Person das 18. Lebensjahr über- schritten hat. Die zahnärztliche Untersuchung ergab kein Mindestalter, je- doch ein Durchschnittsalter von (...) bis (...) Jahren. Bei diesem Ergebnis lässt sich gestützt auf das Altersgutachten keine zuverlässige Aussage zur Minder- oder Volljährigkeit machen. Dementsprechend kommt einer Ge- samtwürdigung der Beweislage respektive – nachdem keine Beweismittel hinsichtlich des Alters vorgelegt wurden – den Aussagen der Beschwerde- führerin besonderes Gewicht zu (vgl. etwa Urteil E-2068/2024 und E-2050/2024 vom 12. Juli 2024 E. 5). 5.3 Die Beschwerdeführerin fiel im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt durch ungereimte Ausführungen auf. So erklärte sie etwa bei der EB UMA

D-6997/2023 Seite 12 vom 11. August 2023 zuerst, sie sei (...) Jahre alt (vgl. SEM-act. 16, Ziff. 1.06), während sie an anderer Stelle angab, sie sei bei der Ausreise am 15. Februar 2022 (...)-jährig gewesen und sie wisse, dass sie (...) Jahre alt sei (vgl. a.a.O., Ziff. 5.01, Ziff. 8.01), was nicht miteinander zu vereinbaren ist. Im Weiteren lassen sich ihre Aussagen, wonach der Unterricht gegen Ende (...) aufgehört habe, als sie (...) Jahre alt gewesen sei, und vom letzten Unterrichtstag bis zum Zeitpunkt der EB UMA unge- fähr (...) Jahre und (...) Monate vergangen seien, nicht in Einklang bringen. Wäre sie Ende (...) (...) Jahre alt gewesen, müsste sie bei der Asylgesuch- stellung bereits etwa (...) Jahre alt gewesen sein. Wären vom letzten Un- terrichtstag bis zum Zeitpunkt der EB UMA ungefähr (...) Jahre und (...) Monate verstrichen, würde der letzte Unterrichtstag auf das Jahr (...) fal- len, was wiederum bedeuten würde, dass die gemäss ihren Angaben bei Unterrichtsende (...)-jährige Beschwerdeführerin bei der Einreichung des Asylgesuchs (...) Jahre alt gewesen sein müsste, was nicht mit dem dann- zumal geltend gemachten Alter von (...) Jahren und (...) Monaten überein- stimmt. Die Beschwerdeführerin hat sich ferner auch hinsichtlich der chro- nologischen Reihenfolge ihrer Geschwister widersprochen. So gab sie bei der EB UMA an, Schwester N._______ sei ca. (...)-jährig, Schwester O._______ ca. (...)-jährig und ihre Brüder P._______ und Q._______ seien ca. (...) Jahre beziehungsweise ca. (...) Jahre alt (vgl. SEM-act. 16, Ziff. 3.01). Bei der Anhörung gab sie demgegenüber als chronologische Reihenfolge an, Q._______ sei das älteste der Geschwister, dann kämen L., N., O., M. und P.; sie sei das jüngste Kind (vgl. SEM-act. 28, F17/18). Im Gegensatz hierzu bezeich- nete sie im weiteren Verlauf der Anhörung auf entsprechende Frage hin ihre Brüder L. und M._______ als ihre zwei ältesten Geschwister (vgl. a.a.O., F37). Ihre Erklärung, die Dolmetscherin habe bei der ersten Befragung falsch übersetzt (vgl. a.a.O., F111), erweist sich als unbehelfli- che Schutzbehauptung, zumal sie die Richtigkeit des Protokolls mit ihrer Unterschrift bestätigte (vgl. SEM-act. 16, S. 10). Auch die Argumentation in der Beschwerde, wonach es ihr an Bildung fehle, sie mit der Angabe von Daten überfordert sei und dem Alter/Geburtsdatum in ihrer Heimat keine grosse Bedeutung beigemessen werde, vermag nicht zu überzeugen, sind doch von einer Person wie ihr, welche angab, vom (...). bis zum (...). Le- bensjahr unterrichtet worden zu sein (vgl. SEM-act. 16, Ziff. 1.17.04), de- tailliertere Angaben zu erwarten. Insgesamt sind die Ausführungen der Be- schwerdeführerin nicht geeignet, das Gericht von der Richtigkeit des von ihr geltend gemachten Geburtsdatums zu überzeugen. Es entsteht viel- mehr der Eindruck, dass sie ihr wahres Alter zu verschleiern versucht. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch daraus, dass die behandelnde

D-6997/2023 Seite 13 Psychologin von ihrer Minderjährigkeit ausgeht (vgl. Bericht der K._______ vom 7. Dezember 2023 und die mit der Replik eingereichten ergänzenden Erläuterungen zu diesem Bericht), nichts zu ihren Gunsten. 5.4 Auch aus den in C._______ erfassten Personalien vermag die Be- schwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Einerseits weist das SEM zu Recht darauf hin, es erscheine nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin in C._______ keinerlei Angaben zu ihren Personalien machen musste und stattdessen mitreisende somalische Männer – wie von der Beschwerdeführerin vermutet – für sie irgendetwas angegeben haben sollen (vgl. SEM-act. 16, Ziff. 2.06, S. 5/6). Andererseits lässt sich – auch bei Annahme einer grundsätzlich korrekten Erfassung der Personendaten durch die (...) Behörden – nicht gänzlich ausschliessen, dass vorliegend das Geburtsjahr in C._______ falsch registriert wurde. Die Registrierung in C._______ ist demzufolge weder als Indiz für das vom SEM eingetragene Geburtsdatum noch für das von der Beschwerdeführerin behauptete Alter zu werten. Aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-1413/2022 vom 13. Mai 2022 kann die Beschwerdeführe- rin im Übrigen nichts für sich ableiten, zumal jenes Verfahren mit dem vor- liegenden nicht vergleichbar ist. So wertete das Gericht in jenem Urteil die stets übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers als starkes In- diz für die Glaubhaftigkeit seiner Altersangaben, erachtete die Aussagen, welche auf verschiedenen Ebenen zu den Altersangaben Bezug nahmen, als sehr komplex und konsistent und räumte namentlich dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren in (...) dasselbe Geburtsda- tum angab wie in der Schweiz, besonderes Gewicht ein (vgl. a.a.O., E. 6.4, E. 6.6 und E. 6.7). 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch diejenige des geltend gemachten Geburtsdatums be- wiesen sind. Das exakte Geburtsdatum der Beschwerdeführerin lässt sich nicht ermitteln. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erachtet das Ge- richt jedoch die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin deutlich wahrschein- licher als die behauptete Minderjährigkeit womit das im ZEMIS eingetra- gene Geburtsdatum ([...]) wahrscheinlicher erscheint als das von der Be- schwerdeführerin behauptete und deshalb unverändert zu belassen ist, auch wenn es sich dabei um einen fiktiven Geburtstag der Beschwerdefüh- rerin handelt, welcher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und statt- dessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird,

D-6997/2023 Seite 14 nicht vermeiden. Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 7. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwi- schenverfügung vom 8. März 2024 das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gutgeheissen. Den Akten ist keine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6997/2023 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ([...]) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig

D-6997/2023 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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11.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026