Abt ei l un g IV D-69 7 4 /20 0 9 /wi f {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 0 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch Luginbühl Wernli + Partner, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2009 / N (...). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
D-69 7 4 /20 0 9 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 15. Januar 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. August 2007 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Im Wesentlichen hatte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemacht, er sei Angehöriger der Dioula-Ethnie und habe seit seiner Kindheit bis im Juni 2007 im Quartier Z._______ in Abidjan gelebt. Seine Eltern seien verstorben, eine Tante habe sich um ihn gekümmert. Sein Bruder habe sich den Rebellen angeschlossen. Ende 2003/Anfang 2004 sei er in Z._______ aufgrund seiner Ethnie als Rebell verdächtigt und zusammen mit anderen von der Polizei festgenommen und in einen Wald in Y._______ gebracht worden, wo er angeschossen und geschlagen worden sei. Er sei von Mitarbeitern des IKRK ins Spital in X._______ gebracht worden, wo er drei Wochen lang geblieben sei. Anfang 2007, als er in Z._______ unterwegs gewesen sei, habe ihn die Polizei anlässlich einer Identitätskontrolle wiederum festgenommen und ihn in eine Haftanstalt im Quartier W._______ gebracht, wo ihm seine Identitätskarte weggenommen und er während fünf Monaten festgehalten sowie geschlagen worden sei. In der Folge sei er ohne Auflage wieder freigelassen worden. Einige Zeit später sei er in Z._______ erneut in eine Kontrolle der Polizei geraten. Diese habe ihn festgenommen und in ein Gefängnis gebracht, wo er während zweier Monate festgehalten worden sei. Nach seiner Freilassung habe er festgestellt, dass er an einer schweren Augenkrankheit leide. Auf Anraten seiner Tante habe er schliesslich am 25. Juli 2007 sein Heimatland verlassen. Das BFM erachtete eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerich- tete Verfolgung für nicht glaubhaft. Der Wegweisungsvollzug sei so- dann trotz bestehender medizinischer Probleme zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere könnten die nötigen augenärztlichen Kon- trollen auch in Abidjan durchgeführt werden. B. Eine gegen diesen Entscheid im Wegweisungsvollzugspunkt erhobene Beschwerde vom 12. Februar 2008 lehnte das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil vom 19. Mai 2009 ab. Se ite 2
D-69 7 4 /20 0 9 In der Begründung wurde ausgeführt, bezüglich der Augenkrankheit und auch im Übrigen seien keine medizinischen Behandlungen mehr nötig, allfällige Nachkontrollen könnten auch im Heimatland durchge- führt werden. Die aus der Krankheit resultierende Depigmentierung um die Augenpartie sei nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen zu lassen, zumal der Beschwerdeführer dies- bezüglich vor der Ausreise keine sozialen Probleme geltend gemacht habe. Dem Beschwerdeführer sei es insgesamt zuzumuten, so wie vor der Ausreise als Automechaniker seinen Lebensunterhalt zu verdie- nen. C. Mit Verfügung vom 25. Mai 2009 räumte das BFM dem Beschwerde- führer eine neue Ausreisefrist bis zum 19. Juni 2009 ein. D. Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 ersuchte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – um Erstreckung der Ausrei- sefrist. Er habe am 21. Mai 2009 aufgrund einer Hirnblutung notfall- mässig ins Spital eingeliefert werden müssen. Er sei in einem medizi- nisch heiklen Zustand, welcher genau überwacht werden müsse, und werde intensiv nachbetreut. Sein Gesundheitszustand lasse eine Aus- reise folglich nicht zu. Zudem sei eine genügende medizinische Nach- behandlung im Heimatland höchst zweifelhaft. Zur Stützung seines Gesuches reichte der Beschwerdeführer ein ärzt- liches Zeugnis des B._______ vom 5. Juni 2009 sowie einen Kurz- austrittsbericht des Spitals C._______ vom 15. Juni 2009 ein. E. Mit Verfügung vom 17. Juni 2009 verlängerte das BFM die Ausreise- frist bis zum 30. Juli 2009. F. Mit Schreiben vom 21. und 28. Juli 2009 ersuchte der Beschwerdefüh- rer erneut um Erstreckung der Ausreisefrist. Die Nachbetreuung durch den Hausarzt habe ergeben, dass die Behandlung dringend intensi- viert werden müsse. Er sei deshalb in die dafür spezialisierte Klinik D._______ eingewiesen worden. Es müsse aufgrund von unklaren persistierenden Kopfschmerzen und abklärungsbedürftigen kognitiven Defiziten sowie visuellen Einbussen mit einer Rehabilitationsdauer von weiteren acht Wochen gerechnet werden. Er werde nach der Se ite 3
D-69 7 4 /20 0 9 Rehabilitation auf physiotherapeutische und neuropsychologische Betreuung angewiesen sein und brauche eine abgestimmte anti- epileptische Medikation. Es sei auch damit zu rechnen, dass er auf- grund der mit der Hirnblutung verbundenen Schädigungen nicht fähig sein werde, in kognitiver Hinsicht für sich selbst zu sorgen. Die dazu nötigen Hilfestellungen seien in seinem Land nicht erhältlich. Eine Ver- legung in eine Institution für hirnverletzte Menschen nach der Reha- bilitation sei unumgänglich. Eine Ausreise sei somit aus medizinischen Gründen langfristig nicht möglich. Zur Stützung seines Gesuches reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Klinik D._______ vom 16. Juli 2009 ein. G. Mit Verfügung vom 30. Juli 2009 verlängerte das BFM die Ausreisefrist bis zum 30. September 2009. H. Am 25. September 2009 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte die vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung führte er dabei – unter Verweis auf die eingereichten Fristverlänge- rungsgesuche und auf verschiedene Arztberichte – zur Hauptsache aus, seit der Hirnblutung vom 21. Mai 2009 müsse er im Rahmen der Rehabilitation im Bereich der Neuro-, Ergo- und Physiotherapie noch mindestens drei Monate intensiv und engmaschig betreut werden. Zu- dem bedürfe er in Alltagsfragen der Unterstützung, da er in kognitiver Hinsicht nicht für sich selber sorgen könne. Seit der Entlassung aus der Klinik D._______ am 16. September 2009 nehme er für die langfristig notwendige ambulante Nachbehandlung die Dienste des E._______ in Anspruch. Zur Zeit sei er privat platziert. Eine Ausreise in sein Heimatland sei unter den gegebenen Umständen undenkbar und risikoreich. Das staatliche Gesundheitswesen in Côte d'Ivoire sei nach den jahrelangen kriegerischen Auseinandersetzungen massiv unterentwickelt und unbefriedigend. Insbesondere fehle es an spe- zialisierten Fachkräften in der medizinischen und therapeutischen Neurologie. Auch die Versorgung mit Medikamenten sei nur knapp be- friedigend. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem ärztliche Berichte der Klinik D._______ vom 3., 9., 10. und 17. September 2009 ein. Se ite 4
D-69 7 4 /20 0 9 In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die unent- geltliche Prozessführung und die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. I. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 – dem Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers am 8. Oktober 2009 eröffnet – lehnte das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreck- barkeit der Verfügung vom 15. Januar 2008 fest. Ausserdem wurden ohne Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Ver- fahrenskosten von Fr. 600.– erhoben und das Gesuch um Parteient- schädigung sowie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ohne weitere Begründung abgelehnt. J. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 ersuchte der Beschwerdeführer unter Verweis auf seinen heiklen Gesundheitszustand erneut um Er- streckung der Ausreisefrist. Nach der Entlassung aus der Klinik D._______ habe er im E._______ eine sechsmonatige Rehabilitation begonnen. Zudem brauche er eine exakt abgestimmte antiepileptische Medikation, ansonsten bestehe die dringliche und ernsthafte Gefahr einer erneuten Hirnblutung. Zur Stützung seines Gesuches reichte der Beschwerdeführer den Be- richt der Klinik D._______ vom 17. September 2009 ein. K. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 verlängerte das BFM die Ausrei- sefrist bis zum 17. Dezember 2009. L. Mit Eingabe vom 9. November 2009 (Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer gegen den ablehnenden Entscheid des BFM vom 7. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be- antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anord- nung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Ein- reichung einer Kostennote um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) für das erstinstanzliche und für das Beschwerdeverfah- ren. Se ite 5
D-69 7 4 /20 0 9 M. Mit Verfügung vom 10. November 2009 wurde der Vollzug der Wegwei- sung provisorisch ausgesetzt. N. Mit Verfügung vom 17. November 2009 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens aus und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig verschob sie den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf ei- nen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. O. In seiner Vernehmlassung vom 20. November 2009 – welche dem Be- schwerdeführer am 24. November 2009 zur Kenntnis gebracht wurde – hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abwei- sung der Beschwerde. P. Mit Schreiben vom 30. November 2009 wurde die eingeforderte Für- sorgebestätigung nachgereicht. Q. Gemäss Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 1. April 2010 reich- te der Beschwerdeführer am 22. April 2010 einen aktuellen ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______ vom 12. April 2010 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju- ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah- me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs- gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be- Se ite 6
D-69 7 4 /20 0 9 schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG). 1.3Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die an- gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist da- her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfü- gende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herr- schender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset- zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge- leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebli- che Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (feh- lerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe ei- nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf ei- ne in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die ent- weder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solcher- massen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfah- Se ite 7
D-69 7 4 /20 0 9 rens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 3.2Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede ge- stellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 4. In der Rechtsmitteleingabe wird beantragt, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es wird geltend gemacht und ist zu prüfen, ob eine seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 eingetretene, wesentlich veränderte Sachlage vor- liegt. Der Beschwerdeführer erblickt eine solche in der Veränderung seines gesundheitlichen Zustands. 5. 5.1Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver- hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf- nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei- sung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). 6. 6.1Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Hei- mat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Damit wird zum Aus- druck gebracht, dass auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die be- troffene Person aus humanitären Überlegungen eine konkrete Gefähr- dung darstellt. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels Se ite 8
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persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips
erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer
Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren
können. Daneben kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf die
genannte Bestimmung auch aus medizinischen Gründen als unzumut-
bar erweisen. Dies ist aber grundsätzlich nur dann der Fall, wenn für
die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentli-
che medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand allei-
ne, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im
Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt
praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die
Asylbehörden haben daher im Einzelfall in Ausübung des ihnen nach
Art. 83 Abs. 4 AuG zukommenden Ermessens humanitäre Überlegun-
gen anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen, die für einen
Vollzug sprechen würden, und gestützt darauf zu bestimmen, welches
Interesse bei einer Gesamtbetrachtung überwiegt (vgl. BVGE 2008/34
Nr. 25 E. 3d S. 223).
6.2Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM
im Wesentlichen aus, der Verweis auf die neuro-, ergo- und physiothe-
rapeutischen und logopädischen Beschwerden lasse keine lebensbe-
drohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes kurz nach der
Rückkehr befürchten. Allenfalls könne der in der Schweiz begonnenen
Therapie mittels erneutem Begehren um Erstreckung der Ausreisefrist
entsprochen werden. Ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht lasse sich da-
raus aber nicht ableiten. Es sei zwar unbestritten, dass die medizini-
sche Versorgung in Côte d'Ivoire mit Europa nicht zu vergleichen sei.
Indes würden die Spitäler in Abidjan gemäss EMARK 2003/29 akzep-
tabel funktionieren. Hinweise darauf, dass diese Einschätzung nicht
mehr zutreffe, seien weder dem Wiedererwägungsgesuch noch den
Akten zu entnehmen. In seinem Urteil vom 19. Mai 2009 sei das Bun-
desverwaltungsgericht zudem davon ausgegangen, dass der Be-
schwerdeführer im Heimatland, insbesondere in Abidjan, entgegen
seinen Vorbringen durchaus über ein Beziehungsnetz verfüge. Für ei-
ne allfällige Unterstützung im Alltagsleben könne der Beschwerdefüh-
rer daher zusätzlich die Hilfe dieser Drittpersonen in Anspruch neh-
men. Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung der indivi-
Se ite 9
D-69 7 4 /20 0 9 duellen Situation des Beschwerdeführers werde die Wegweisung nach Abidjan als zumutbar erachtet. 6.3Der Beschwerdeführer verwies in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen auf das Wiedererwägungsgesuch vom 25. Septem- ber 2009. Sein Gesundheitszustand habe sich seither nicht wesentlich verändert. Er zeige nach seiner Hirnblutung weiterhin neurologische Defizite, und die Gefahr einer sekundären Epilepsie, welche medika- mentös behandelt werde, bestehe weiterhin. Er werde vom E._______ und vom B._______ betreut. Es sei mit einer weiteren ambulanten (aktiven) Rehabilitationsdauer von einem halben Jahr zu rechnen. Zudem sei zu erwarten, dass er auch nach Abschluss der Re- habilitation nicht mehr fähig sein werde, in kognitiver Hinsicht für sich selbst zu sorgen, und dass er für die nächsten Monate auf die Hilfe Dritter angewiesen sein werde. Bezüglich seiner medizinischen Versor- gung in Côte d'Ivoire verkenne das BFM, dass sich sowohl die Lage in Côte d'Ivoire seit dem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskom- mission (ARK) (EMARK 2003 Nr. 29) in den letzten sechs Jahren mit Bürgerkriegen, als auch seine eigene Situation seit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 drastisch geändert ha- be. Lediglich „akzeptabel“ funktionierende Spitäler und eine „zufrieden- stellende“ medizinische Versorgungslage in Abidjan genügten den nun vorliegenden komplexen Anforderungen an eine risikolose, kontinuier- liche neurologische Medikation und therapeutische Behandlung nach einer Hirnblutung nicht. Die mittlerweile wieder aufgebaute Infrastruk- tur und Versorgungslage möge für einfachere Probleme zufrieden- stellend sein. Er sei aber auf eine exakt eingestellte neurologische Me- dikation mit spezifischen Medikamenten angewiesen. Die Ausführun- gen der Vorinstanz, lediglich die Gefahr einer lebensbedrohlichen Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes führe zu einer vorläufigen Aufnahme, widersprächen ihrer eigenen Praxis, wonach die Befürch- tung einer wesentlichen Verschlechterung genüge. Zudem bestehe das Risiko einer erneuten Hirnblutung, welche unter Umständen auch lebensgefährlich sein könne. Seine Eltern könnten die medizinische Versorgung und Betreuung auch nicht sicherstellen, wenn sie noch leben würden. 7. 7.1Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuel- len Situation in Côte d'Ivoire zum Schluss gekommen, dass dort keine Se it e 10
D-69 7 4 /20 0 9 Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemei- ner Gewalt mehr herrsche, so dass eine Rückführung dorthin als nicht generell unzumutbar betrachtet werden müsse. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Rückkehr nach Abidjan in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge Männer, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar zu erachten sei. Diese Einschätzung wurde in BVGE 2009/41 bestätigt und gleichzeitig wurde eine generelle und umfassende Lageanalyse der aktuellen Situation in Côte d'Ivoire vorgenommen. Dabei wurde unter anderem deutlich, dass die Situation auch in Abidjan aufgrund der vergangenen Kriegs- jahre in wirtschaftlicher, politischer und sozialer Hinsicht weiterhin schwierig und vor allem in Bezug auf die medizinische Versorgung noch zu verbessern ist. 7.2Der Beschwerdeführer wurde am 22. Mai 2009 aufgrund einer akuten Hirnblutung operiert und bis zum 8. Juni 2009 hospitalisiert. Vom 29. Juni 2009 bis zum 15. September 2009 verweilte er zur Reha- bilitation in der Klinik D.. Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten dieser Institution vom 3., 9., 10. und 17. September 2009 zeigte er zu diesem Zeitpunkt weiterhin neuropsychologische Defizite. Er wirke deutlich verlangsamt, zeige hohe Antwortlatenzen und sei antriebsgemindert. Seine Merkspannen und die Exekutivfunktionen seien deutlich, das verbale und nonverbale Neugedächtnis sei sehr deutlich verringert. Weiter liessen sich visuokonstruktive Probleme feststellen und es bestehe eine aphasische Störung, durch welche die mündliche und schriftliche Kommunikationsfähigkeit eingeschränkt werde. Diese Defizite führten zu einer verminderten Selbstständigkeit. Er sei nicht in der Lage, Konsequenzen seines Handelns abzuschätzen und brauche in den nächsten Monaten Unterstützung in administrativen Fragen sowie in der Selbstversorgung (Haus- haltführung, Kochen und Einkaufen). Körperlich könne er sich selbst versorgen. Er bedürfe weiterhin logopädischer, ergotherapeutischer und physiotherapeutischer Therapie. Eine weitere ambulante Rehabili- tation von mindestens drei Monaten sei notwendig und er sei auf die Einnahme von antiepileptischen Medikamenten angewiesen. Ein er- neuter Anfall berge die Gefahr einer erneuten Hirnblutung. Gemäss aktuellstem ärztlichen Bericht von Dr. med. F. vom 12. April 2010 befindet sich der Beschwerdeführer weiterhin im E._______ in Behandlung. Es sei zu einer stagnierenden Defekthei- Se it e 11
D-69 7 4 /20 0 9 lung gekommen mit schweren Störungen der linken Körperseite (hin- kender Gang, weniger Kraft, Hypästhesie), kognitiven und amnesti- schen sowie Sprachproblemen, rascher Ermüdbarkeit, fehlendem An- trieb und Unfähigkeit, sich selber zu organisieren. Zudem habe eine mittelschwere Depression den Zustand verschlechtert. Er sei weiterhin auf die Hilfe von Drittpersonen dringend angewiesen. Trotz Rehabilita- tion seien in den letzten drei Monaten kaum Verbesserungen erzielt worden. Eine Prognose, wie weit die Heilung fortschreiten werde, kön- ne derzeit nicht abgegeben werden. 7.3In Würdigung der gesamten Aktenlage und der vorstehenden Aus- führungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation in Côte d'Ivoire eine Rückkehr dorthin in seinem momentanen Ge- sundheitszustand nicht zumutbar ist. Einerseits befindet sich das Ge- sundheitswesen in Côte d'Ivoire nach dem Bürgerkrieg noch im Auf- bau, sodass kaum davon ausgegangen werden kann, dass die medizi- nische Versorgung des Beschwerdeführers aufgrund dessen aktuellen Gesundheitszustandes dort genügend gewährleistet wäre. Auch im Übrigen hat das Land bezüglich seiner sozialen und wirtschaftlichen Strukturen massgeblich unter dem Bürgerkrieg gelitten und deren Wie- deraufbau ist noch im Anfang begriffen. Der Beschwerdeführer ist je- doch nicht in der Lage, selbstständig seinen Alltag zu bewältigen, ge- schweige denn ist denkbar, dass er sich unter den gegebenen Bedin- gungen nach dreijähriger Landesabwesenheit eine neue Existenz auf- bauen könnte. Der Beschwerdeführer ist dringend auf die Hilfe Dritter angewiesen, wobei der Heilungsverlauf langsam vor sich zu gehen scheint, ohne dass eine diesbezügliche Prognose möglich wäre. Zwar wurde im Urteil vom 19. Mai 2009 vom Bestehen eines gewissen Be- ziehungsnetzes in Abidjan ausgegangen; dass dieses aber derart trag- fähig wäre, um seinen heutigen Betreuungsansprüchen Rechnung tra- gen zu können, ist wenig wahrscheinlich. Seine Tante wiederum, die auch seine Ausreise organisiert hatte, wohnt in U._______ und somit ausserhalb Abidjans, wo die Sicherstellung der medizinischen Versor- gung des Beschwerdeführers in erhöhtem Mass in Frage zu stellen ist. Zu erinnern ist an dieser Stelle auch daran, dass der Beschwerdefüh- rer durch die Pigmentveränderungen im Gesicht zusätzlich Schwierig- keiten zu gewärtigen haben dürfte, Hilfe von Drittpersonen zu erhalten. Insgesamt erscheint der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeit- punkt somit als nicht zumutbar. Hinzuweisen ist dabei darauf, dass die entsprechende Anordnung einer vorläufigen Aufnahme die Möglichkeit Se it e 12
D-69 7 4 /20 0 9 offen lässt, die individuelle Situation des Beschwerdeführers, allenfalls aufgrund von Abklärungen vor Ort, nach zwölf Monaten neu zu beur- teilen. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Oktober 2009 wird vollumfänglich, die Verfügung vom 15. Januar 2008 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 9. Die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 erhobene Gebühr von Fr. 600.– wird aufgrund der vorgehenden Erwägungen auf- gehoben, weshalb sich vorliegend Ausführungen hierzu erübrigen. An dieser Stelle sei jedoch darauf hinzuweisen, dass in der aufgehobenen Verfügung jede Auseinandersetzung mit dem Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege fehlte, was eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Ebenso unbegründet blieb die Abweisung des Gesuchs um unentgeltli- che Verbeiständung. Auch dies bedeutet eine Verletzung der Verfah- rensrechte des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz. Aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens und mit Blick auf die gesamte Aktenlage, ist diese Verletzung jedoch auf Beschwerdeebene zu hei- len, zumal das Bundesverwaltungsgericht über eine umfassende Kog- nition verfügt und der Beschwerdeführer die Abweisung des Gesuchs trotz fehlender Begründung sachgerecht und argumentativ schlüssig anzufechten vermochte. Gemäss herrschender Praxis steht bei gegebenen Voraussetzungen auch das erstinstanzliche Asylverfahren der unentgeltlichen Verbei- ständung offen (vgl. EMARK 2001 Nr. 11). Vorliegend ist von der Be- dürftigkeit des Beschwerdeführers bereits im vorinstanzlichen Wieder- erwägungsverfahren auszugehen. Angesichts der vorliegend ausge- sprochenen Gutheissung der Begehren kann zweifellos auch nicht von der Aussichtslosigkeit derselben ausgegangen werden. Zu prüfen bleibt damit nur noch die sachliche Notwendigkeit eines Rechtsbei- standes, an die praxisgemäss ein strenger Massstab zu legen ist. Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung drängt sich eine anwaltli- che Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechts- Se it e 13
D-69 7 4 /20 0 9 anwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauens- leute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des BGer 8C_243/2010 vom 31. Mai 2010; BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbe- züglich bereits in der Verfügung vom 17. November 2009 festgehalten, dass vorliegend auch in Anbetracht der eingeschränkten Handlungsfä- higkeit des Beschwerdeführers keine derart komplexe Sach- oder Rechtslage vorliegt, die einen Rechtsbeistand unabdingbar erscheinen lassen würde. Es ging vorliegend einzig darum, darzustellen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, im Heimatstaat eine Existenzgrund- lage zu schaffen und die notwendige medizinische Versorgung zu er- langen. Dazu genügten im Wesentlichen aktuelle ärztliche Zeugnisse, wobei dem BFM in diesem Zusammenhang auch eine Untersuchungs- pflicht von Amtes wegen auferliegt (vgl. BVGE 2009/50). Mit der Hilfe von der ihm zugewiesenen Betreuungsperson wäre der Beschwerde- führer in der Lage gewesen, die entsprechenden Eingaben zu machen. Die Verbeiständung durch einen mandatierten Anwalt erschien unter diesen Umständen nicht notwendig, weshalb die Vorinstanz das ent- sprechende Gesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 11. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde eine Kosten- note des Rechtsvertreters vom 9. November 2009 eingereicht. Der da- rin ausgewiesene Aufwand von Fr. 2599.10 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) erscheint angemessen. Seither wurden weitere Verfah- renshandlungen nötig, deren Aufwand sich jedoch zuverlässig ab- schätzen lässt. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschä- digung wird damit insgesamt auf Fr. 3'000.– festgesetzt (Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Se it e 14
D-69 7 4 /20 0 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2009 wird in den Ziffern 1 bis 5, die Verfügung vom 15. Januar 2008 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Be- schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Der Beschwerdeantrag bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Ver- beiständung im erstinstanzlichen Verfahren wird abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Be- schwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: -den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) -das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) -G._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti GiannakitsasSara Steiner Versand: Se it e 15