Ab te i lun g IV D-6 7 62 /2 0 06 {T 0 /2 } Urteil vom 14. August 2007 Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Lang Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy A._______, geboren , und deren Kind B., geboren _______, Türkei, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 14. Oktober 2003 i. S. Asyl und Wegweisung/ N _______ B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2 Sachverhalt: A.Die Beschwerdeführerin verliess mit ihrem Kind ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 7. August 2003 und reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle von einem unbekannten Drittland herkommend am 9. August 2003 in die Schweiz ein, wo sie am 11. August 2003 ein Asylgesuch stellte. Am 21. August 2003 erfolgte eine Kurzbefragung im Empfangszentrum C._______ (vormals Empfangsstelle C.). Das Amt D. hörte am 19. September 2003 die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei Kurdin und stamme aus E.. Seit 1996 habe sie in F. gelebt, wo sie die TAYAD, eine Organisation für politische Häftlinge und deren Angehörige, unterstützt habe. Sie sei oft bis zu einem Tag festgehalten worden. Im Jahre 1999 habe sie geheiratet und habe mit ihrem Ehemann (G., N ) in H. gelebt. Dort sei es zu Razzien und zu Mitnahmen gekommen. Sie sei beschattet und einmal bedroht worden. Zu ihrem Schutz habe sie sich am 12. September 2002 scheiden lassen und habe seither mit dem Kind wieder bei ihrer Mutter in F. gelebt. Der Ex-Ehemann habe die Türkei am 14. Januar 2003 verlassen. Für die übrigen Aussagen wird auf die Protokolle verwiesen. B.Mit Verfügung vom 14. Oktober 2003 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre angebliche Verfolgungssituation unter anderem darauf zurückgeführt habe, dass sie die TAYAD unterstützt und diese Unterstützung nach der Heirat noch intensiviert habe. Zudem habe sie sich zum Schutz vor den ständigen Belästi- gungen ihres Ehemannes scheiden lassen. Vorweg sei festzuhalten, dass das Asylgesuch des Ex-Ehemannes vom 20. Januar 2003 mit Verfügung des Bundesamtes vom 20. Mai 2003 abgelehnt worden sei, weil seine Asylvorbringen den Anforderungen von Art. 3 und 7 Asylgesetz nicht genügt hätten. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin würden sich keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie asylrelevante Nachteile erlitten habe respektive ihr solche gedroht hätten. Die Beschwerdeführerin wolle zwar wiederholt festgenommen worden sein, habe dies selbst aber als "nicht so wichtige Dinge" bezeichnet. Die Beschwerdeführerin wolle denn auch nie länger als einen Tag festgehalten, nie angeklagt oder verurteilt worden sein. Im Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin angeblich zum Schutz vor den dauernden Belästigungen scheiden lassen, habe aber in der Folge in F._______ an derselben Adresse gelebt, an welcher sie sich bereits vor ihrer Heirat während mehreren Jahren aufgehalten habe und wo seit ihrer Scheidung im September 2002 bis zu ihrer Ausreise am 7. August 2003 - also während beinahe einem Jahr - nach eigenen Angaben ihr nichts geschehen sei. Es mache keinen Sinn, dass sich die Beschwerdeführerin dort versteckt haben wolle und nur wenig aus dem Haus
3 gegangen sei, da die Behörden, wenn tatsächlich eine ernsthafte Verfolgungsabsicht gegenüber ihr oder ihrem Ex-Ehemann bestanden hätte, sie dort ausfindig gemacht hätten beziehungsweise sie oder ihre Familienangehörigen in die Ermittlungen einbezogen hätten, was mit der von der Beschwerdeführerin behaupteten oder befürchteten Gefährdungslage nicht zu vereinbaren sei. Es entspreche auch nicht dem Verhalten einer Person, welche während Jahren Kontrollen und Razzien erlebt habe und sehr oft festgenommen worden sein wolle, genau dorthin zurückzukehren, wo sich angeblich diese Ereignisse ereignet hätten. Man könne sodann berechtigterweise davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin im Stande sein müsse, ausführliche Angaben zu ihren eigenen Tätigkeiten und ihren Erlebnissen zu machen. Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin seien jedoch vielmehr in wesentlichen Punkten nicht hinreichend begründet. So seien die Aussagen über angebliche Tätigkeiten für die TAYAD und über die angeblichen Belästigungen durch die Polizei sehr vage geblieben. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen über die TAYAD seien allein kein Beweis dafür, dass sie für diese Organisation tätig gewesen sei respektive sie wegen dieser Organisation asylrelevante Nachteile erlitten habe oder ihr solche gedroht hätten. Was die eingereichten Unterlagen über die DHKP/C anbelange, so habe die Beschwerdeführerin nie geltend gemacht, für diese Organisation tätig gewesen zu sein oder in irgend einer Beziehung zu dieser zu stehen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien somit in wesentlichen Punkten zuwenig übereinstimmend, konkret, detailliert und differenziert ausgefallen, um den Eindruck vermitteln zu können, dass die Beschwerdeführerin das Geschilderte selbst erlebt habe. Somit erfüllten die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht, weshalb sie und ihr Kind die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Ausweis der Schweizerischen Herzstiftung vom 11. September 2003 sei zu entnehmen, dass bei ihr ein mässiges Endokarditis- Risiko bestehe. Eine angemessene Behandlung sei indessen in der Türkei grundsätzlich gewährleistet. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C.Mit Beschwerde vom 12. November 2003 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer (Mutter und Kind) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, und es sei ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 14a ANAG von Amtes wegen zu regeln. Es sei das Verfahren mit demjenigen ihres geschiedenen Ehemannes zusammen zu legen. Es sei ihr für die Verfahrenskosten die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. D.Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2003 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK den Antrag auf Verfahrensvereinigung – vorbehaltlich besonderer Umstände – gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren
4 Zeitpunkt befunden. E.Mit Vernehmlassung vom 21. November 2003 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde den Beschwerdeführern am 24. November 2003 zur Kenntnis ohne Replikrecht zugestellt. F.Mit Eingaben vom 5. Januar 2006 (Poststempel 6. Januar 2006), vom 30. Januar 2006, vom 7. Februar 2006 (Poststempel) sowie vom 22. Februar 2006 erkundigte sich der Ehemann der Beschwerdeführerin nach dem aktuellen Verfahrensstand. G.Am 9. Juni 2006 stellte die Beschwerdeführerin gegen ihren ehemaligen Ehegatten Strafantrag wegen Drohung und Missbrauchs des Telefons. Diesen sowie ihre Anzeigen vom 5. und 12. Juni 2006 zog sie später wieder zurück H.Am 22. September 2006 sowie am 5. Oktober 2006 erhob die Beschwerdeführerin erneut Strafanträge gegen ihren ehemaligen Ehemann wegen Drohung und Tätlichkeiten. I.Mit Eingabe vom 16. November 2006 der Beratungsstelle und Opferhilfe I._______ wurde die von der Beschwerdeführerin erlittene häusliche Gewalt geschildert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4Aufgrund der Strafanträge vom 9. Juni 2006, vom 22. September 2006 sowie vom 5. Oktober 2006 wird das Verfahren der Beschwerdeführer von demjenigen des Ex-Ehemannes beziehungsweise Vaters getrennt geführt und es ergeht ein separates Urteil. 2.Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
5 legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission/EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung zwischen den verschiedenen Befragungen mit den Beweismit- teln und Indizien sowie mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, (Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibi- lität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaub- würdigkeit und Offenheit (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/PETER MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365, Rz. 8.126). Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es deshalb nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). 4.2Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2007 wurde die Beschwerde des ehemaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin abgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin ihre eigene Verfolgung von derjenigen ihres Ex-Ehemannes ableitet (Reflexverfolgung, siehe zur Kommissionspraxis betreffend Reflexverfolgung EMARK 2005 Nr. 21 S. 199 f., EMARK 1994 Nr. 17 S. 132 ff.,
6 EMARK 1994 Nr. 5 S. 39 ff., EMARK 1993 Nr. 39 S. 283 ff., EMARK 1993 Nr. 37 S. 263 ff., EMARK 1993 Nr. 6 S. 36 ff.), entbehren ihre Vorbringen folglich jeglicher Grundlage. Überdies lassen sich aus den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür entnehmen, diese sei in der Türkei aus anderen Gründen in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle zu Protokoll, nach der Rückkehr zu ihrer Mutter in F._______ habe sie keine Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. B1/ S. 5). Dort will sie sich seit September 2002 wieder aufgehalten haben (vgl. B1/ S. 1) und es sei ihr nichts geschehen (vgl. B7/S. 7). Dass sie an dieser Adresse versteckt gelebt haben will, erscheint unglaubhaft, zumal sie dort für die Sicherheitskräfte leicht auffindbar gewesen wäre, falls sie von diesen tatsächlich gesucht geworden wäre. Trotz des geltend gemachten jahrelangen politischen Engagements, welches bereits vor der Heirat bestanden und zu mehrmaligen kurzen Festnahmen geführt haben soll, will die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nie vor Gericht gestanden haben (vgl. B7/S. 7). Auch dieses Vorbringen spricht gegen ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden, die notorisch rasch mit Strafverfahren auf politisch missliebige Aktivitäten reagieren. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin und die davon abgeleiteten Verfolgungshandlungen insgesamt als unglaubhaft erscheinen. Somit erfüllen die Beschwerdeführerin und ihr Kind die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz ihre Asylgesuche zu Recht abgewiesen hat. Es erübrigt sich deshalb, im Asylpunkt auf die weiteren Vorbringen im Einzelnen einzugehen, da diese nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen vermöchten. 5. 5.1Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]). 5.2Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
7 5.4Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, EMARK 2001 Nr. 21). 5.6Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.9Die Beschwerdeführerin leidet an Endokarditis (Entzündung der Herzinnenhaut) mit mässigem Risiko. Grundsätzlich anerkennt der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen. Nur bei Vorliegen
8 aussergewöhnlicher Umstände anerkennt der EGMR ausnahmsweise, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Entfernungsmassnahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.). Er hat dies bis Mitte 2006 lediglich im Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich (Grossbritannien) im Jahre 1997 festgestellt (vgl. MARTINA CARONI, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in: ALBERTO ACHERMANN, MARTINA CARONI, ASTRID EPINEY, WALTER KÄLIN, MINGH SON NGUYEN (Hrsg.), Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Bern 2006, S. 194 und Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in: ALBERTO ACHERMANN, ASTRID EPINEY, WALTER KÄLIN, MINGH SON NGUYEN (Hrsg.), Jahrbuch für Migrationsrecht 2004/2005, Bern 2005, S. 197). Kein anderer Fall danach, in dem (direkt oder zumindest indirekt) mit einer asyl- oder ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahme zusammenhängende medizinische Gründe oder eine fehlende beziehungsweise nur auf einem tieferen Niveau erhältliche medizinische Behandlung im Heimat- oder Herkunftsland geltend gemacht worden war, vermochte die hohe Hürde von Art. 3 EMRK zu überwinden. Folglich gebietet Art. 3 EMRK nicht die Aufnahme aller kranken oder pflegebedürftigen Personen aus Staaten, in denen mangels eines ausgebauten Gesundheitssystems im Heimatstaat schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als im Aufenthaltsstaat zur Verfügung stehen (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, Erw. 38, Beschwerde Nr. 44599/98; Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, Nr. 7702/04, S. 10 {englische Version}; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41 f. und Nr. 7 E. 5c.bb S. 47 f., Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, Erw. 2.3, angeführt in: SZIER 3/2003, S. 308, Bundesgerichtsurteil vom 3. Februar 2004 i.S. A. alias X. gegen Commission de libération du canton de Vaud et Tribunal cantonal du canton de Vaud {6A.87/2003}, Erw. 4.2, angeführt in: SZIER 3/2004, S. 297). Ein im Vergleich zur Schweiz allfälliger schlechterer medizinischer Stan- dard in der Türkei für die weitere medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin stellt unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK somit kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar. Diese Beurteilung rechtfertigt sich umso mehr, als auch gar keine medizinischen Belege eingereicht wurden, welche einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen als zwingend erachten würden. Somit liegen keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der Rechtsprechung des EGMR vor. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.10Allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die Beschwerdeführer nach der Rückkehr betroffen sein könnten, stellen grundsätzlich keine die Existenz bedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 S. 149). Der Lage geschiedener Frauen ist jedoch insbesondere in muslimisch geprägten Ländern besondere Beachtung zu schenken. Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise als geschiedene Frau mit einem Kind in F._______. Sie macht nicht geltend, damals wegen ihrer Scheidung von Hunger, Obdachlosigkeit, gesellschaftlicher Ausgrenzung oder Armut bedroht gewesen zu sein oder unter
9 solchen Umständen gelebt zu haben. Die Aussage, als allein stehende Mutter sei ihr das Leben sehr schwer vorgekommen (vgl. B1/ S. 4), genügt nicht, um eine existenzbedrohende Lage glaubhaft zu machen. Es ist somit davon auszugehen, dass sie in F._______ über ausreichende Mittel und Wege verfügt haben muss, die es ihr erlaubten, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, obwohl sie angeblich dort nicht gearbeitet haben will. Mit Schreiben vom 16. November 2006 gelangte das Nottelefon J._______ an das BFM und führte aus, dass der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin dieser gegenüber wiederholt gewalttätig geworden sei. Unter anderem habe er die Beschwerdeführerin mit dem Tode bedroht und ihr die Entführung des Kindes angedroht. Mit Schreiben vom 11. Juni 2007 gelangte der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin an das D._______ des Kantons Basel-Land und machte verschiedene Angaben über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Demnach legt der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin nicht nur aktenkundig ein gewalttätiges Verhalten an den Tag, sondern er glaubt offenbar nach wie vor, er müsse sich in die Belange seiner seit dem Jahre 2002 von ihm geschiedenen Ehefrau einmischen. Gemäss dem Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen für die EU- Mitgliedschaft der Türkei von 2006 ("Türkei-Fortschrittsbericht 2006) wurde, was die Rechte der Frau anbetrifft, ein Bericht des parlamentarischen Ad-hoc- Ausschusses zur Verhütung von Ehrenmorden und zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen und Kinder vorgelegt. Dieser Bericht umfasst praktische Empfehlungen, über die in den Medien ausführlich berichtet wurde. Das Amt des Ministerpräsidenten gab zudem im März 2005 ein Rundschreiben heraus, in dem die Bekämpfung der Gewalt als prioritäre Aufgabe dargestellt wurde und die erforderlichen Massnahmen sowie die hierfür zuständigen staatlichen Stellen aufgeführt waren. Die Gesamtkoordinierung der Massnahmen wurde der Generaldirektion für den Status der Frauen übertragen. Sollte der geschiedene Ehemann die Beschwerdeführerin nach deren Rückkehr in die Türkei erneut behelligen, könnte sich die Beschwerdeführerin an die zuständigen Behörden wenden und um Schutz ersuchen. Häusliche Gewalt ist in der türkischen Öffentlichkeit kein Tabu-Thema mehr. Im Oktober 2004 rief die Tageszeitung "Hürriyet" in Zusammenarbeit mit der Stiftung für moderne Erziehung und dem Amt des Gouverneurs von F._______ eine Kampagne gegen häusliche Gewalt ins Leben. Mittlerweile ist bereits die zweite Phase dieser Kampagne angelaufen. Insgesamt finden die Rechte der Frau in der türkischen Öffentlichkeit zunehmend Beachtung. Es ist demnach davon auszugehen, dass die zuständigen türkischen Behörden diesbezüglich sensibilisiert sind und der Beschwerdeführerin den allenfalls erforderlichen Schutz gewähren. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, gut gebildete Mutter, die in F._______ in der Person ihrer Mutter und ihrer Schwester über ein soziales Netz verfügt. Gemäss ihren eigenen Angaben ist sie nach ihrer Scheidung im Jahre 2002 von H._______ nach F._______ gezogen, wo sie offenbar bis zu ihrer Ausreise im August 2003 lebte, ohne dass ihr in H._______, von der Mutter getrennt lebender Vater ihr wegen der Scheidung Leid zugefügt oder sie
10 verstossen hätte. Es ist ihr deshalb zumutbar, nach F._______ zurückzukehren 5.11Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin ein individuelles Vollzugshindernis bilden könnten. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, macht dies allein den Vollzug noch nicht unzumutbar, hingegen dann, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff.). Letztere Bedingungen sind für die Beschwerdeführerin nicht erfüllt, da keine entsprechenden medizinischen Belege eingereicht wurden. Aufgrund der Aktenlage und nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts über das Gesundheitswesen in der Türkei ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen steht, ihr Leiden in ihrem Heimatland behandeln zu lassen. Zudem kann die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsyIG i.V.m. Art. 75 AsylV 2), was allfällige negative gesundheitliche Folgen der Rückkehr mildern wird. In casu überwiegt deshalb das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG als zumutbar zu erachten. 5.12Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.13Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführerin nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und somit als bedürftig zu gelten hat, wird in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)
11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 AsylG wird gutgeheissen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: Originalverfügung) -die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) -(kantonale Behörde) (Kopie) Der Richter:Die Gerichtsschreiberin: Fulvio HaefeliUlrike Raemy Versand am: