B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-6673/2024
Urteil vom 12. November 2024 Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.
Parteien
A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Gesuchstellerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5895/2024 vom 18. Oktober 2024/ N (...).
D-6673/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Das SEM gewährte der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 12. Mai 2022 vorübergehenden Schutz in der Schweiz. Mit Verfügung vom 29. August 2024 – eröffnet am 5. September 2024 – widerrief es den vorübergehen- den Schutz der Gesuchstellerin, wies sie aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und zog den Aus- weis S ein. B. Mit Eingabe vom 13. September 2024 (Datum Postaufgabe 18. September 2024) reichte die Gesuchstellerin gegen diese Verfügung beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde ein (Verfahrensnummer D-5895/2024). C. Die zuständige Instruktionsrichterin forderte mit am 27. September 2024 eröffneter Zwischenverfügung D-5895/2024 vom 26. September 2024 – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – die Gesuch- stellerin zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung (Unterzeichnung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin im Original) innert sieben- tägiger Frist auf. D. Am 1. Oktober 2024 ging beim SEM ein von der Gesuchstellerin am 30. September 2024 bei der Post aufgegebenes Gesuch um Akteneinsicht ein. Dem Gesuch waren diverse Unterlagen, darunter auch Kopien einer unterzeichneten Beschwerde vom 13. September 2024 sowie der Zwi- schenverfügung D-5895/2024 vom 26. September 2024, beigelegt. E. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-5895/2024 vom 18. Okto- ber 2024 mit einzelrichterlichem Entscheid auf die Beschwerde vom 13. September 2024 unter Feststellung, es sei innert Frist bis am 4. Okto- ber 2024 keine Beschwerdeverbesserung beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen, nicht ein. F. Mit einer als «Gesuch um Fristwiederherstellung» bezeichneten Eingabe vom 23. Oktober 2024 gelangte die Gesuchstellerin am 24. Oktober 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte eine «erneute Prüfung ihres Gesuches / Fristwiederherstellung». Als Begründung brachte sie vor, sie habe die «fehlenden Unterlagen fristgerecht per Einschreiben»
D-6673/2024 Seite 3 eingereicht und wies als Nachweis dafür auf die der Eingabe beigelegten Quittungskopien von Postsendungen hin (Einschreiben vom 18. Septem- ber 2024 an das Bundesverwaltungsgericht; Einschreiben vom 30. Sep- tember 2024 an das SEM Bern und das Migrationsamt Zürich). Dem Ge- such lagen zudem eine Kopie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5895/2024 vom 18. Oktober 2024 sowie die von der Beschwerdeführerin im Original unterzeichnete Beschwerde vom 13. September 2024 (inkl. Bei- lagen) bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31‒33 und 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausser- dem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2. Die vorliegende Eingabe der Gesuchstellerin vom 23. Oktober 2024 ist zwar als Fristwiederherstellungsgesuch betitelt, jedoch richtet sie sich in- haltlich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5895/2024 vom 18. Oktober 2024 und die Gesuchstellerin bringt nichts vor, was im Rahmen eines Fristwiederherstellungsgesuchs geltend gemacht werden könnte (vgl. dazu auch nachstehende Erwägung E. 5.4). Sie ist als Revisi- onsgesuch entgegen zu nehmen. 1.3. Die Gesuchstellerin ist durch das Urteil D-5895/2024 vom 18. Oktober 2024 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung eines Revisions- gesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver- waltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens ist im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
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3.1. Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 3. Aufl. 2022 Rz. 5.51; BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 3.2. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Revisionsgründe bereits im Ver- fahren, das zu dem angefochtenen Beschwerdeentscheid führte, bei zu- mutbarer Sorgfalt hätten vorgebracht werden können (Subsidiarität der Re- vision; Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 3.3. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor- derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht er- forderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, son- dern es genügt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 4. 4.1. Die Gesuchstellerin macht sinngemäss die Revisionsgründe der ver- sehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erhebli- chen Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) geltend. 4.2. Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG sind Revisionsgesuche wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften – wozu unter anderem das Übersehen erheblicher Tatsachen gemäss Art. 121 Bst. d BGG gehört (vgl. Urteil BGer Urteil 5F_20/2018 vom 26. November 2018, E. 1) – innert
D-6673/2024 Seite 5 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheids zu stellen. Das Revisionsgesuch vom 23. Oktober 2024, das sich gegen das Nichteintretensurteil D-5895/2024 vom 18. Oktober 2024 rich- tet, wurde rechtzeitig gestellt. 5. 5.1. Die Gesuchstellerin bringt vor, sie habe die Beschwerdeverbesserung im Sinne der Zwischenverfügung D-5895/2024 vom 26. September 2024 innert Frist bis am 4. Oktober 2024 eingereicht, weshalb der Nichteintre- tensentscheid D-5895/2024 vom 18. Oktober 2024 zu überprüfen sei.
5.2. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt (Art. 21 Abs. 2 VwVG). 5.3. Aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) geht her- vor, dass beim SEM am 1. Oktober 2024 eine am 30. September 2024 auf- gegebene Postsendung der Gesuchstellerin einging, bei welcher es sich um ein Akteneinsichtsgesuch mit diversen Beilagen in Kopie, insbesondere Kopien der Beschwerde vom 13. September 2024 und der Zwischenverfü- gung D-5895/2024 vom 26. September 2024 handelte. Damit übereinstim- mend ist aus den von der Gesuchstellerin beigelegten Quittungen ersicht- lich, dass sie am 30. September 2024 und damit innert der angesetzten Frist zur Beschwerdeverbesserung (4. Oktober 2024) bei der Vorinstanz die Beschwerde mit ihrer Unterschrift in Kopie eingereicht hat. Obwohl dazu verpflichtet (vgl. Art. 8 VwVG), hat die Vorinstanz die genannte Ein- gabe nicht an die zuständige Behörde weitergeleitet, worauf das Bundes- verwaltungsgericht in Unkenntnis dieser Tatsache auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Gesetzes eine in den Akten liegende Tatsache versehentlich nicht be- rücksichtigt. Indes handelt es sich hierbei nicht um eine erhebliche Tatsa- che im revisionsrechtlichen Sinn, da die am 30. September 2024 einge- reichte Beschwerde vom 13. September 2024 nicht, wie gefordert, die Ori- ginalunterschrift der Beschwerdeführerin enthielt (zum Erfordernis der Ori- ginalunterschrift vgl. auch BGE 142 IV 299 E. 1.1 und 121 II 252 E. 3). Aus diesem Grund wäre ebenso wegen nicht (hinreichend) erfolgter Beschwer- deverbesserung auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen. Daran vermag die mit dem vorliegenden Revisionsgesuch vom 23. Oktober 2024 eingereichte Beschwerde vom 13. September 2024, nun mit einer Original- unterschrift der Gesuchstellerin versehen, nichts zu ändern, da sie offen- kundig verspätet eingereicht wurde.
D-6673/2024 Seite 6 5.4. Eine Wiederherstellung der Frist – betreffend Einreichung der Be- schwerdeverbesserung – im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG ist nicht Ge- genstand des Verfahrens, da die Gesuchstellerin nicht geltend macht, sie habe die Frist (aus entschuldbaren Gründen) nicht einhalten können. Auf das – ohnehin nicht substantiierte – sinngemässe Gesuch um Wiederher- stellung der Frist ist nicht einzutreten. 6. Zusammenfassend hat die Gesuchstellerin im Verfahren D-5895/2024 keine rechtsgenügliche Beschwerdeverbesserung eingereicht. Damit war die Beschwerde offensichtlich unzulässig und der Nichteintretensentscheid D-5895/2024 vom 18. Oktober 2024 ist im Ergebnis korrekt (Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 111 Bst. b AsylG). Demgemäss hat die Gesuchstellerin keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan. 7. Das sinngemässe Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwal- tungsgerichts D-5895/2024 vom 18. Oktober 2024 ist nach dem Gesagten abzuweisen. Auf die Eingabe als Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist nicht einzutreten. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) ist vorliegend jedoch auf die Kostenerhebung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6673/2024 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Sarah Rutishauser