D-6643/2006

Abt ei l un g IV D-66 4 3 /20 0 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 0 7 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Gert Winter. A., geboren (...), Türkei, alias B., geboren (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. August 2003 / N (...) B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

D-66 4 3 /20 0 6 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimat- staat am 23. Juni 2002 und gelangte am 27. Juni 2002 unter Umge- hung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am folgenden Tag in der Empfangsstelle (...) ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befra- gung vom 4. Juli 2002 in der Empfangsstelle sowie der Anhörung vom 25. Oktober 2002 durch (...) machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft und stamme aus der Provinz Bingöl. Allerdings habe er sich ab dem Jahre 1995 oft in Istanbul aufgehalten und zwischen Istanbul und Bingöl gependelt. Seit dem Jahre 1996 habe er die PKK (Kurdische Arbeiterpartei) unterstützt, indem er aufgrund einer Einkaufsliste Besorgungen für die PKK gemacht habe. Seit dem Jahre 1996 sei er verschiedentlich festgenommen und misshandelt worden. Insbesondere habe er vom 16. August 1999 an drei Monate lang in (...) in Haft verbracht, nachdem bei zwei PKK-Aktivisten eine Liste gefunden worden sei, auf denen sein Name figuriert habe. Nachdem ihn die Behörden freigelassen hätten, um ihn ausserhalb des Gefängnisses zu ver- folgen, habe er unter falscher Identität in Istanbul gelebt und sich le- diglich sporadisch in (...) aufgehalten. Vor dem DGM in (...) sei nach wie vor ein Strafverfahren gegen ihn hängig, in dem er anwaltlich vertreten werde. Am 12. Mai 2000 habe er in Italien ein Asylgesuch ge- stellt, doch sei er bereits nach wenigen Tagen wieder in die Türkei ab- geschoben worden. Bei seiner Ankunft sei er zunächst einmal einen Tag lang festgehalten und befragt worden. Schliesslich habe er den Heimatstaat am 23. Juni 2002 erneut auf dem Landweg verlassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Anklageschrift vom 1. August 1999 der DGM Staatsanwaltschaft (...) sowie einen Arztbericht vom 7. Dezember 2002 zu den Akten. Am 9. Juli 2003 gewährte das BFF dem Beschwerdeführer das rechtli- che Gehör zum Abklärungsergebnis vom 30. Juni 2003 der Schweize- rischen Botschaft in Ankara. Der Beschwerdeführer liess sich in einer Stellungnahme vom 6. August 2003 seines Rechtsvertreters verneh- men. B. Mit Verfügung vom 18. August 2003 eröffnet am folgenden Tag lehnte das BFF das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Se ite 2

D-66 4 3 /20 0 6 Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Ferner zog das Bundesamt das auf dem Beweismittelverzeichnis unter der Nummer 1 aufgeführte Dokument sowie die Identitätskarte ein. Zur Be- gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen. So habe sich der Be- schwerdeführer zu verschiedenen wesentlichen Aspekten der geltend gemachten Verfolgungssituation widersprüchlich geäussert. Zudem sei er am 4. Juli 2002, am 13. November 2002 sowie am 23. Dezember 2002 schriftlich aufgefordert worden, bestimmte Dokumente nachzureichen. Daraufhin habe sein Rechtsvertreter mit Schreiben vom 15. Januar 2003 lediglich festgehalten, es sei dem Be- schwerdeführer nicht möglich, die verlangten Dokumente beizubrin- gen. Indessen sei es nach gesicherten Erkenntnissen des BFF in der Türkei jedoch jeder Person möglich und zumutbar, die vom BFF gefor- derten Angaben und Unterlagen beizubringen. Dieser Umstand ver- stärke die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und somit am Wahrheitsgehalt seiner Asylvorbringen. Des Weiteren handle es sich gemäss Abklärungen vom 30. Juni 2003 durch die Schweizeri- sche Botschaft in Ankara bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Anklageschrift vom 1. August 1999 um eine Totalfälschung. In der Zeit- spanne zwischen 1997 und 2003 sei kein Verfahren gegen den Be- schwerdeführer eingeleitet worden. Ebensowenig gebe es in den An- waltskammern (...) und (...) einen Anwalt namens C._______. Auf dem Zivilstandsamt von (...) sei die Familie des Beschwerdeführers nicht registriert. Im Dorf des Beschwerdeführers kenne niemand diese Familie, und auch beim Nüfus des Beschwerdeführers handle es sich um eine Totalfälschung. Im Übrigen habe sich der Rechtsvertreter im Rahmen des rechtlichen Gehörs trotz gewährter Fristverlängerung in keiner Weise mit den Abklärungsergebnissen auseinandergesetzt und lediglich festgehalten, die Abklärungsergebnisse seien unhaltbar. C. Mit Beschwerde vom 18. September 2003 an die Schweizerische Asyl- rekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer sinnge- mäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Zudem sei ihm die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung wird, so- weit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Se ite 3

D-66 4 3 /20 0 6 Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Familienregister zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2003 verzichtete die da- mals zuständige Instruktionsrichterin der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Ferner könne er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2003 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der auf Beschwerdeebene eingereichte Familienregisterauszug vermöge die Erwägungen des Bundesamtes nicht zu beeinflussen, da dieser allein die Identität des Beschwerdeführers nicht zu bestätigen vermöge. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer bezeichnenderweise bis zum heutigen Tag kein einziges Dokument eingereicht, welches seine angebliche Verfolgungssituation belegen könne. Auf Grund der von ihm erwähnten Ereignisse hätte er aber gemäss gesicherten Er- kenntnissen des BFF dazu in der Lage sein müssen. F. In einer zweiten Vernehmlassung vom 19. November 2003 schloss das BFF erneut auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte das Bundesamt geltend, das Untersuchungsergebnis des Urkundenla- bors in Zürich stimme mit der internen Dokumentenanalyse vom 20. Oktober 2003 überein. Hierzu sei zu bemerken, dass das Urkun- denlabor lediglich technische Manipulationen sowie Abweichungen (z.B. bezüglich Druck und Format) von echten Dokumenten feststellen könne. Dies schliesse jedoch nicht aus, dass es sich vorliegend um eine Totalfälschung (z.B. um eine Blankofälschung) handle. Derartige Abklärungen könnten nur wie vorliegend geschehen vor Ort vorge- nommen werden. G. Mit Replik vom 12. Juli 2004 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den beiden Vernehmlassungen und hielt im Wesentlichen fest, die von ihm eingereichten Dokumente seien seines Wissens echt. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer in der Beilage seine Geburtsurkunde im Original zu den Akten. Se ite 4

D-66 4 3 /20 0 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be- hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent- scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän- digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesver- waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde. 1.3Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer- deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. Se ite 5

D-66 4 3 /20 0 6 3. 3.1Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner- kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei- ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An- schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei- sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein- lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider- sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1In seiner Beschwerdeschrift vom 18. September 2003 wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Sachverhalt und führt im Weiteren aus, anscheinend sei sein Anwalt ausgezogen und praktizie- re nicht mehr in (...). Sein Anwalt sei während seiner dreimonatigen Haft für ihn tätig gewesen. Danach sei der Kontakt zu ihm fast abge- brochen. Er habe die Anklageschrift bei den schweizerischen Behör- den eingereicht und frage sich nun, weshalb man sich nicht beim Ge- richt über sein Verfahren erkundige. 4.2Diese Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu über- zeugen, zumal sie jeglicher Grundlage entbehren. Bekanntlich wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung vom 30. Juni 2003 gewährt. Aus ihr ergibt sich beispielsweise, dass beim Gericht Erkundigungen eingezogen wurden. Immerhin wird in der Botschaftsantwort unter Hinweis auf einen Strafregisterauszug festge- halten, dass in der Zeitspanne zwischen 1997 und 2003 keine Verfah- ren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurden. Ausserdem gab Se ite 6

D-66 4 3 /20 0 6 es im Jahre 1999 kein Verfahren mit der Aktennummer (...), weshalb es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Anklageschrift vom 1. August 1999 offensichtlich um eine Totalfälschung handelt. Da des Weiteren durch Abklärungen vor Ort festgestellt wurde, dass über den Beschwerdeführer weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt existiert, dass er weder von der Polizei noch der Gendarmerie auf nationaler oder lokaler Ebene gesucht wird, dass er keinem Passverbot untersteht und dass er schliesslich weder auf dem Zivilstandsamt von (...) registriert ist noch irgend jemand im Dorf (...) die Familie des Beschwerdeführers kennt, ist der geltend gemachten Verfolgungssituation die Grundlage entzogen. An dieser Betrachtungsweise vermögen auch die im Arztzeugnis vom 7. De- zember 2002 aufgelisteten Diagnosen (posttraumatische Belas- tungsstörung {ICD-10 F 43.19}, gekoppelt mit einer mittelgradigen depressiven Störung {ICD-10 F 32.1}, Falakafüsse {Zustand nach Schlagen der Fusssohlen bis aufs Blut}, Non-ulcer Dyspepsie) nichts zu ändern, weil dieses Zeugnis keinen Aufschluss darüber geben kann, unter welchen Umständen der Beschwerdeführer zu seinen Falakafüssen gekommen ist oder worauf sich das diagnostizierte Trauma bezieht. In Bezug auf die Feststellbarkeit der Ursachen einer Traumatisierung hat die ARK bereits 1994 in einem unveröffentlichten Urteil vom 25. Mai 1994 (auszugsweise publiziert in Asyl 1994/4 S. 92) ausgeführt: "Glaubhaft gemacht ist aufgrund der gutachterlichen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung einzig, dass die Beschwerdeführerin ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben muss. Die genauen Umstände dieses Erlebnisses - was für die Frage der Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre - bleiben indessen unklar. Da im Asylverfahren für den Nachweis der Flücht- lingseigenschaft - trotz des herabgesetzten Beweismassstabs und des dabei geltenden Untersuchungsgrundsatzes - der/die Asylgesuchstel- ler/in die Beweislast (d.h. die Folgen des misslungenen Nachweises) trägt, kann aus diesem Grund der Beschwerdeführerin die Flüchtlings- eigenschaft nicht zuerkannt werden." Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, von diesen Schlussfolgerungen abzuweichen. Dieser Beurteilung der Be- weiskraft einer psychiatrischen Diagnose ist somit auch im vorliegen- den Verfahren zuzustimmen. Das Vorliegen eines schweren, tatsächli- chen Traumas ist die "conditio sine qua non" einer Diagnose der PTBS (vgl. Dr. med. JÜRG HÄFLIGER, Die Posttraumatische Belastungsstörung,

  1. Teil, in: Ars Medici 13/95, S. 924). Äussere Traumen können, müs- sen aber nicht psychische Folgen haben; dies gilt auch für extreme le- Se ite 7

D-66 4 3 /20 0 6 bensbedrohliche Traumen. Auch nach solchen Traumen muss eine posttraumatische Belastungsstörung nicht zwangsläufig auftreten, es kann auch eine Anpassungsstörung auftreten oder die Verarbeitung gelingt ohne psychische beziehungsweise psychopathologische, überdauernde Symptomatik. Die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung kann auch als Reaktion auf eine nicht besonders extreme Belastung auftreten, d.h. aus dem Vorliegen des psychopatho- logischen Bildes einer posttraumatischen Belastungsstörung darf nicht auf die Existenz eines entsprechend schweren Traumas rückge- schlossen werden, wenn über Existenz und Schwere des Traumas keine Informationen vorliegen (vgl. Prof. Dr. med. DIETER EBERT/Prof. Dr. med. HILDBURG KINDT, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, in: Verwaltungsblätter für Baden-Württem- berg 2/2004, S. 42 f.; Dr. med. MARTIN LEONHARDT/Prof. Dr. med. KLAUS FOERSTER, Probleme bei der Begutachtung der posttraumatischen Belastungsstörung, in: Der medizinische Sachverständige 99 {2003}, S. 151 f.; KLAUS FOERSTER, Die Kausalitätsbeurteilung bei funktionellen psychischen Störungen nach Unfällen, in: ERWIN MURER {Hrsg.}, Psychische Störungen und die Sozialversicherung - Schwerpunkt Unfallversicherung, Bern 2002, S. 122; FULVIO HAEFELI, Asylverfahren und posttraumatische Belastungsstörung {PTBS}, in: SJZ 96 {2000}, S. 238). Da psychische Symptome bezüglich ihrer Verursachung somit nicht spezifisch sind, erlaubt die Symptomatologie keine Rekonstruktion der objektiven Seite des traumatisierenden Ereignisses (vgl. MARTIN LEONHARDT, Psychiatrische Begutachtung bei asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren, in: ULRICH VENZLAFF/KLAUS FOERSTER (Hrsg.), Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl., München 2004, S. 752; GERHARD EBNER/JOACHIM GARDEMANN/VOLKER DITTMANN, Psychiatrische Arztzeugnisse und Gutachten im Asylverfahren, in: GERHARD EBNER/VOLKER DITTMANN/BRUNO GRAVIER/KLAUS HOFFMANN/RENÉ RAGGENBASS (Hrsg.), Psychiatrie und Recht/Psychiatrie et Droit, Forum Gesundheitsrecht/droit de la santé, Band 10, Zürich 2005, S. 363). Bei dieser Sachlage vermag die beim Beschwerdeführer gestellte Diagnose einer PTBS nicht die behauptete erlittene Verfolgung in der Türkei zu belegen. Desgleichen vermögen auch die festgestellten Verletzungen an den Füssen des Beschwerdeführers keinen asylrechtlich relevanten Sachverhalt zu belegen, zumal der behauptete Sachvortrag nicht glaubhaft und die Ursache der Verletzung unbestimmt ist. Jedenfalls ist es im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine gemäss Art. 3 AsylG relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Se ite 8

D-66 4 3 /20 0 6 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerdeschrift oder weitere Dokumente wie etwa den Auszug aus dem Familienregister einzugehen, zumal sich bereits der eingereichte Nüfus als Totalfälschung erwies. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die in der angefochtenen Verfügung als Fälschungen bezeichneten Dokumente eingezogen. 4.3Zusammenfassend ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und er nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigen- schaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 5. 5.1Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei- sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be- stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.2Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun- gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins- besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon- krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge- zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe Se ite 9

D-66 4 3 /20 0 6 (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili- che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, EMARK 2001 Nr. 21). 5.6Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refou- lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschen- rechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Was die durch Arztzeugnis vom 7. Dezember 2002 belegten gesund- heitlichen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt, gilt es festzu- halten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstüt- zung zu kommen. Nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände an- erkennt der EGMR ausnahmsweise, dass bei einem kranken Auslän- Se it e 10

D-66 4 3 /20 0 6 der der Vollzug einer Entfernungsmassnahme gegen Art. 3 EMRK ver- stossen könnte (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.). Er hat dies bis Mitte 2006 lediglich im Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich (Grossbritannien) im Jahre 1997 festgestellt (vgl. FULVIO HAEFELI, Aufent- halt durch Krankheit, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 11/2006, S. 564 f. mit Hinweis auf MARTINA CARONI, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Be- reich des Ausländer- und Asylrechtes, in: ALBERTO ACHERMANN, MARTINA CARONI, ASTRID EPINEY, WALTER KÄLIN, MINH SON NGUYEN (Hrsg.), Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Bern 2006, S. 194 und Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Aus- länder- und Asylrechtes, in: ALBERTO ACHERMANN, ASTRID EPINEY, WALTER KÄLIN, MINH SON NGUYEN (Hrsg.), Jahrbuch für Migrationsrecht 2004/2005, Bern 2005, S. 197). Kein anderer Fall danach, in dem (di- rekt oder zumindest indirekt) mit einer asyl- oder ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahme zusammenhängende medizinische Gründe oder eine fehlende beziehungsweise nur auf einem tieferen Niveau er- hältliche medizinische Behandlung im Heimat- oder Herkunftsland gel- tend gemacht worden war, vermochte die hohe Hürde von Art. 3 EMRK zu überwinden. Folglich gebietet Art. 3 EMRK nicht die Aufnah- me aller kranken oder pflegebedürftigen Personen aus Staaten, in de- nen mangels eines ausgebauten Gesundheitssystems im Heimatstaat schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als im Aufenthaltsstaat zur Ver- fügung stehen (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, E. 38, Beschwerde Nr. 44599/98; Unzu- lässigkeitsentscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic und an- dere gegen Schweden, Nr. 7702/04, S. 10 {englische Version}; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41 f. und Nr. 7, E. 5c.bb S. 47 f.; Bundesgerichtsur- teil vom 30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la popu- lation du canton de Vaud, E. 2.3, angeführt in: SZIER 3/2003, S. 308; Bundesgerichtsurteil vom 3. Februar 2004 i.S. A. alias X. gegen Com- mission de libération du canton de Vaud et Tribunal cantonal du canton de Vaud {6A.87/2003}, E. 4.2 angeführt in: SZIER 3/2004, S. 297). Nach dem Gesagten bilden auch die geltend gemachten und durch Arztbericht dokumentierten psychischen und physischen Probleme kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis. Folglich ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver- Se it e 11

D-66 4 3 /20 0 6 zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an- gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all- gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo- mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand- lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.9Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heuti- gen Situation in der Türkei nicht in genereller Form bejahen. Im Jahr 2004 beurteilte die ARK die Situation in den südöstlichen Provinzen der Türkei neu (vgl. EMARK 2004 Nr. 8). Die ARK kam damals zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der neu gewürdigten Umstände nicht (mehr) von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die südöstlichen Provinzen der Türkei ausgegangen werden muss. Die Frage, ob diese Beurteilung auch für das Bundesverwaltungsgericht noch Gültigkeit beanspruchen darf, kann an dieser Stelle offen blei- ben, weil sich der Beschwerdeführer zum einen nach eigenem Bekun- den in Istanbul aufgehalten hat, und zum anderen die Herkunft aus (...) (Provinz Bingöl) unglaubhaft erscheint. 5.10Es sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Voll- zug der Wegweisung. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um ei- nen noch jungen Mann mit Berufserfahrung als (...) (vgl. A2/8 S. 2; A6/17 S. 3), der in der Lage sein müsste, nach seiner Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen. Auch die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten der gesundheitli- chen Probleme des Beschwerdeführers im Heimatstaat machen den Vollzug der Wegweisung in casu nicht unzumutbar. Entsprechen diese nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, macht dies allein den Vollzug noch nicht unzumutbar, hingegen dann, wenn die ungenü- gende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebens- bedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d). Letztere Bedingungen sind für den Beschwerdeführer nicht erfüllt, zumal es ihm zumutbar ist, für die Behandlung seiner Leiden auf die medizinische Infrastruktur seines Heimatlandes zurückzugreifen (vgl. EMARK 1999 Nr. 5 E.7c S. 33). Zudem kann der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizi- Se it e 12

D-66 4 3 /20 0 6 nische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 (AsylV 2, SR 142.312). Dass die psychischen und physischen Probleme den Beschwerdeführer in seinem Alltagsle- ben nicht gravierend einschränken, ergibt sich auch aus der Tatsache, dass er am 17. Juni 2006 eine Arbeitsstelle antreten konnte. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.11Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu- ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not- wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes- halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.12Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu- mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord- nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be- schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsit- zender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge sind die Prozessaussichten im Moment der Gesuchseinreichung massgebend, selbst wenn erst in einem späteren Zeitpunkt darüber befunden wird (EMARK 2000 Nr. 6 E. 9 S. 51 f.). Im vorliegenden Fall erübrigt sich jedoch eine solche Einschätzung der Erfolgsaussichten der Beschwerdebegehren, weil es am zusätzlichen Erfordernis der prozessualen Bedürftigkeit fehlt. Der Beschwerdeführer ist gemäss Ak- tenlage seit 19. Juli 2006 erwerbstätig. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin- ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Se it e 13

D-66 4 3 /20 0 6 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Se it e 14

D-66 4 3 /20 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin- ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts- kasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs- schein) -die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) -(...) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Fulvio HaefeliGert Winter Versand: Se it e 15

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-6643/2006
Entscheidungsdatum
13.11.2007
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026