B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-6483/2006 law/rep {T 0/2}
Urteil vom 1. November 2007 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Daniel Schmid Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (...), Mazedonien, wohnhaft (...), vertreten durch Dr. iur. Urs Tschaggelar, Fürsprech und Notar, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2003 / (...).
D-6483/2006 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein mazedonischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie aus B._______ - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 8. März 2001 und gelangte am 1. April 2001 via Italien illegal in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am 9. April 2001 erhob das damalige BFF in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Ver- fahrenszentrum; EVZ) C._______ seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Asylgründen. Noch sel- bentags wies ihn das BFF für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. Die zuständige kantonale Behörde befragte ihn am 24. April 2001 zu seinen Asylgründen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am 21. April 1999 in den Kosovo gegangen, habe sich dort der UCK ("Nationale Befrei- ungsarmee") angeschlossen und bis zur Demobilisierung (2. Juli 1999) an den Kampfhandlungen teilgenommen. Am 12. Juli 1999 sei er nach Maze- donien zurückgekehrt, wo ihn die mazedonische Polizei wegen seines mi- litärischen Einsatzes im Kosovo zunächst wiederholt vergeblich zu Hause gesucht habe. Am 11. Februar 2000 sei er schliesslich polizeilich festge- nommen und in der Folge ohne irgendwelche Beweise und zu Unrecht we- gen Waffenschmuggels zwischen Albanien und dem Kosovo zu sechs Mo- naten Haft verurteilt, jedoch am 27. April 2000 aufgrund von Geldzahlun- gen seines Schwagers vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Am 18. August 2000 sei er anlässlich einer Hausdurchsuchung abermals von der mazedonischen Polizei festgenommen und dabei mit der Verdächtigung konfrontiert worden, Verbindungen zu den UCK-Milizen in Mazedonien zu unterhalten. Schliesslich sei er gegen Bezahlung einer Kaution in Höhe von DM 3000 nach einem Tag erneut freigelassen worden. Nach der Verschär- fung der Lage in Mazedonien im Frühjahr 2001 habe er sich dazu ent- schlossen, seine Heimat zu verlassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ein Militärdienstbüchlein vom 5. November 1993, einen Artikel aus der Zeitung "Bota Sot" von Ende August 2001 sowie zwei Videokassetten mit einer Reportage des ZDF vom Mai 1999 über die UCK im Kosovo, wo er in mehreren Bildsequenzen zu sehen sei, zu den Akten. Ferner reichte der Beschwerdeführer einen Eheschein vom 3. April 2001 ein.
D-6483/2006 Seite 3 B. Am 13. Mai 2001 folgte die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers die- sem zusammen mit ihren beiden Kindern in die Schweiz nach und stellte hier ebenfalls ein Asylgesuch. C. Mit Verfügung vom 18. Februar 2003 - eröffnet am 20. Februar 2003 - lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers sowie dasjenige seiner damaligen Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder ab. Gleich- zeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, ihre Vorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. So habe das mazedo- nische Parlament am 7. März 2002 ein Amnestiegesetz verabschiedet, das alle Personen von der Strafverfolgung ausnehme, gegen die ein begrün- deter Verdacht bestehe, bis zum 26. September 2001 Straftaten im Zusam- menhang mit dem Konflikt in Mazedonien begangen zu haben. Nach der Verabschiedung des Amnestiegesetzes hätten die Behörden mit dessen Umsetzung begonnen. Die Lage habe sich für die albanischstämmige Be- völkerung im Allgemeinen und für ehemalige Kämpfer der UCK im Beson- deren dadurch verbessert, dass die Demokratische Union für Integration (DUI), die Partei des ehemaligen UCK-Führers Ali Ahmeti, mit vier Minis- terposten an der im Oktober 2002 neu gebildeten Regierung beteiligt sei. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und mög- lich. D. Mit an das BFF adressierter und von diesem zuständigkeitshalber an die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) weitergeleiteter Eingabe vom 19. März 2003 beantragten der Beschwerdeführer sowie seine damalige Ehefrau durch ihren Rechtsvertreter, die Verfügung vom 18. Februar 2003 sei aufzuheben und ihre Asylgesuche seien gutzuheis- sen. Dabei stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und seiner früheren Ehefrau in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag, es sei ihm nach Zustellung der amtlichen Akten eine angemessene Nachfrist zur er- gänzenden Begründung der Beschwerde anzusetzen. Der Beschwerde beigefügt waren ein Beschluss des Amtsgerichts E._______ vom 25. Feb- ruar 2001, worin gegen den Beschwerdeführer wegen "unbefugten Waf- fentragens und Besitzes von Sprengstoff" ein Haftbefehl erlassen worden sei, sowie ein Zeitungsartikel der NZZ vom 14. März 2003 mit dem Titel "Prekäre Sicherheitslage in Mazedonien".
D-6483/2006 Seite 4 E. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2003 hielt die damals zuständige In- struktionsrichterin der ARK fest, den vorinstanzlichen Akten sei zu entneh- men, dass die Vorinstanz dem Akteneinsichtsgesuch des Rechtsvertreters vom 13. März 2003 am 17. März 2003 entsprochen habe, weshalb anzu- nehmen sei, dass dieser zwischenzeitlich in den Besitz der wesentlichen BFF-Akten gelangt sei, womit das an die ARK gerichtete Akteneinsichtsge- such als gegenstandslos geworden betrachtet werde. Weiter hielt die da- malige Instruktionsrichterin der ARK fest, dass die Rechtsmitteleingabe den gesetzlichen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) entspreche und insbesondere eine rechtsgenügliche Begründung enthalte. Demgegenüber seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beschwerdeergänzung nach Art. 53 VwVG nicht erfüllt, da die vorlie- gende Beschwerde zum einen keinen aussergewöhnlichen Umfang auf- weise, und der Rechtsvertreter zum anderen zwischenzeitlich seit etwa zwei Wochen im Besitz der entscheidwesentlichen Unterlagen des BFF sei und damit genügend Zeit gehabt hätte, die Beschwerdeeingabe vom 19. März 2003 zu komplettieren. Es werde indessen darauf hingewiesen, dass verspätete Parteivorbringen im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG berück- sichtigt werden könnten. Schliesslich ersuchte die damalige Instruktionsrichterin den Beschwerde- führer sowie dessen vormalige Ehefrau um Zahlung eines Kostenvor- schusses von Fr. 600.-- bis zum 17. April 2003, ansonsten auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde. F. Am 15. April 2003 wurde der Kostenvorschuss überwiesen. G. Am 19. September 2005 wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit Frau H._______ vom Amtsgericht F._______ geschieden. Das Scheidungsurteil ist am 4. Oktober 2005 rechtskräftig geworden. H. Am 10. November 2005 führte die Vorinstanz mit der zuständigen kanto- nalen Behörde einen Schriftenwechsel im Rahmen der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage durch. Das Ausländeramt des Kantons Solothurn beantragte in seinem kantonalen Bericht vom 10. Ja- nuar 2006 die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.
D-6483/2006 Seite 5 I. Mit Verfügung vom 4. April 2006 zog das BFM die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2003 hinsichtlich der geschiedenen Ehefrau des Be- schwerdeführers und ihrer beiden Kinder teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 18. Februar 2003 auf und ord- nete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Auf- nahme an. Demgegenüber verneinte das BFM mit Vernehmlassung vom 4. April 2006 hinsichtlich des Beschwerdeführers - und entgegen dem Antrag des Kan- tons - das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und beantragte bezüglich seiner Person den Vollzug der Wegwei- sung aus der Schweiz. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2006 hielt die damals zuständige In- struktionsrichterin der ARK fest, dass aufgrund der mit Urteil des Richter- amtes F._______ vom 19. September 2005 ausgesprochenen Scheidung der Eheleute G._______ das bei der ARK hängige Asylbeschwerdeverfah- ren der Familie G._______ - Beschwerdeverfahren i.S. A._______ respek- tive Beschwerdeverfahren H._______ mit Kindern - getrennt, jedoch unter gleich bleibender Verfahrensnummer weitergeführt werde. Gleichzeitig räumte sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Gelegenheit ein, bis zum 12. Mai 2006 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM vom 4. April 2006 hinsichtlich des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage abzugeben. K. Am 13. Juni 2006 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers innert zweimalig erstreckter Frist eine entsprechende Stellungnahme ab. Der Stellungnahme beigefügt ist ein Arztzeugnis von Dr. R. H./ I._______ vom 8. Mai 2006. Darin wird namentlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 24. Januar 2006 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. R. H. leide der Beschwer- deführer an einer seelischen Erkrankung, die typischerweise zu emotiona- len Instabilitäten führe und ihn zusätzlich für die das seelische Befinden tangierenden äusseren Einflüsse besonders empfindlich mache. Ausser- dem bestehe eine ausgeprägte emotionale Affinität zu seinen Kindern. Aus diesem Grunde sei nach dem gegenwärtigen Wissensstand davon auszu- gehen, dass eine endgültige Trennung von seinen Kindern emotional durch
D-6483/2006 Seite 6 den Patienten nicht zu kompensieren wäre und zu einem ausgeprägten emotionalen Ausnahmezustand führen würde, da seine Kinder gegenwär- tig affektiv seinen Lebensmittelpunkt darstellen würden. L. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2006 forderte die damals zustän- dige Instruktionsrichterin der ARK den Rechtsvertreter des Beschwerde- führers auf, innert 30 Tagen einen ausführlichen Arztbericht sowie eine Stellungnahme hierzu einzureichen. M. Mit Begleitschreiben vom 18. Oktober 2006 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers innert einmalig erstreckter Frist einen ausführlichen ärztlichen Bericht von Dr. med. R. H. vom 10. Oktober 2006 zu den Akten. Im ärztlichen Bericht wird beim Beschwerdeführer eine schwere depres- sive Episode, agitierte Form, mit psychotischen Symptomen (akustische Halluzinationen) (F 32.3) diagnostiziert. Laut Aussagen des Patienten be- stünden seine Beschwerden seit etwa 2 ½ bis 3 Jahren, nachdem er von seiner Frau geschieden worden sei und von dieser sowie seinen beiden Töchtern getrennt lebe. Der Patient stehe eigenen Angaben zufolge unun- terbrochen unter grosser Anspannung und denke ständig an die Zukunft seiner Kinder sowie an die Unmöglichkeit, diese positiv zu beeinflussen. Er höre praktisch ununterbrochen die Stimmen seiner Kinder und sehe oft de- ren Bilder vor seinen Augen. Die gegenwärtige Behandlung sei auf eine tragfähige Implementierung einer wirkungsvollen psychopharmakologi- schen Intervention (Antidepressivum und für die Zeit der psychotischen Symptomatik Neuroleptikum) gerichtet, psychotherapeutisch auf eine De- pressions-Therapie und eine Verminderung der Stressoren fokussiert. Der Rechtsvertreter erachtet einen Wegweisungsvollzug des Beschwerdefüh- rers aufgrund der ärztlichen Beurteilung als unzumutbar.
D-6483/2006 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG ge- nannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der vor- maligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer- deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2.2 In der Beschwerde wird zur Hauptsache beantragt, die Verfügung vom 18. Februar 2003 sei aufzuheben. Dementsprechend ist davon auszuge- hen, dass das Dispositiv der angefochtenen Verfügung in allen Teilen an- gefochten wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet demnach einerseits die Frage, ob das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerde- führers infolge fehlender Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgelehnt hat, andererseits die Frage, ob dieses die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug zu Recht verfügt hat. 2.3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges werden das vorliegende Verfahren des Beschwerdeführers und dasjenige seiner geschiedenen Ehefrau und der gemeinsamen Kinder (D-4964/2006) gleichzeitig behandelt und entschieden. 3.
D-6483/2006 Seite 8 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so- zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge- fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un- erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, die geltend ge- machte behördliche Suche nach seiner Person wegen früherer Mitglied- schaft in der UCK und mutmasslicher Tätigkeiten für die UCK in Mazedo- nien sei nicht mehr aktuell, da das mazedonische Parlament am 7. März 2002 ein Amnestiegesetz erlassen habe, das alle Personen von der Straf- verfolgung ausnehme, gegen die ein begründeter Verdacht bestanden habe, bis zum 26. September 2001 Straftaten im Zusammenhang mit dem Konflikt in Mazedonien begangen zu haben. Die Behörden hätten auch da- mit begonnen, das Amnestiegesetz umzusetzen. Ausserdem sei das straf- rechtliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Waffenschmug- gels abgeschlossen und der Beschwerdeführer nach Verbüssung seiner Gefängnisstrafe aus der Haft entlassen worden. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer keine Veranlassung mehr, Verfolgungshand- lungen aus den geltend gemachten Gründen zu befürchten. 4.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber in seiner Beschwerde fest, die politischen Verhältnisse in Mazedonien seien nach wie vor angespannt. Nach wie vor befänden sich ehemalige UCK-Kämpfer in Polizeihaft. Der Beschwerdeführer sei für die UCK im Kosovo tätig gewesen. Ausserdem habe die Polizei in Mazedonien bei ihm zwei Kalaschnikov-Gewehre si- chergestellt. Im Übrigen sei er wegen eines Sprengstoffanschlags verurteilt
D-6483/2006 Seite 9 worden (vgl. Beschwerde S. 2). In diesem Zusammenhang reichte der Be- schwerdeführer zusammen mit der Beschwerde einen sogenannten "Haft- befehl" vom 25. Februar 2001 ein. 4.3 Nach Prüfung der Akten sind die Erwägungen, mit denen die Vo- rinstanz die Flüchtlingsrelevanz der Darlegungen des Beschwerdeführers verneint hat, als nachvollziehbar, praxiskonform und insgesamt überzeu- gend zu qualifizieren. Dem Beschwerdeführer gelingt es dabei in seiner Rechtsmitteleingabe nicht, die Stichhaltigkeit der vorinstanzlichen Argu- mente ernsthaft in Frage zu stellen. 4.3.1 Wie das BFF in seiner Verfügung vom 18. Februar 2003 zutreffend darlegt, hat das mazedonische Parlament am 7. März 2002 eine Amnestie beschlossen, welche bis am 26. September 2001 begangene Straftaten im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Konflikt in Mazedonien weitgehend für straffrei erklärt. Das Amnestiegesetz gilt für sämtliche Staatsbürger Ma- zedoniens ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Zu den strafbaren Handlungen im Sinne der Amnestie wurden zudem auch Ereignisse im Zu- sammenhang mit der vorausgegangenen Kosovo-Krise von 1998/ 1999 gezählt, worunter zweifellos auch das vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Engagement für die UCK im Kosovo zwischen dem 21. April und dem 2. Juli 1999 fällt. Von der Amnestie erfasst sind etwa - nebst Refraktion und Desertion aus der mazedonischen Armee - auch Straftatbestände wie Hochverrat, Meuterei, bewaffneter Aufstand und Verschwörung gegen den Staat. Von der Nachhaltigkeit der behördlichen Bemühungen, die ethni- schen Spannungen zwischen den Mazedoniern und den Albanern zu mil- dern und die Ethnien miteinander zu versöhnen, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Amnestie mehrfach verlängert worden ist. Von der Amnestiegewährung ausgenommen bleiben Kriegsverbrechen sowie Ver- brechen gegen die Menschlichkeit. Entsprechend befinden sich ehemalige Kämpfer der UCK, welche Kriegsverbrechen beziehungsweise Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, nach Massgabe der gegen sie verhängten Strafen weiterhin in Haft. Gemäss den dem Bundesverwal- tungsgericht zur Verfügung stehenden Quellen wurde die Amnestie in der Praxis befolgt, zahlreiche militärstrafrechtliche Verfahren wurden einge- stellt und die bereits im Strafvollzug stehenden Verurteilten freigelassen. Der Beschwerdeführer muss somit im Falle einer Rückkehr in seine Heimat weder eine Verurteilung wegen Refraktion noch eine solche wegen seiner früheren Mitgliedschaft in der UCK beziehungsweise seines entsprechen- den Engagements im Kosovo im Jahre 1999 befürchten, zumal seinen diesbezüglichen Ausführungen keine Hinweise dafür zu entnehmen sind,
D-6483/2006 Seite 10 dass er sich während seines Kampfeinsatzes im Kosovo, den er eigenen Angaben zufolge bei der Fliegerabwehr absolviert hat (vgl. act. A8 S. 8), gravierender, von der Amnestie ausgenommener Straftaten schuldig ge- macht hätte. Bei dieser Sachlage vermag er auch aus den beiden von ihm im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Videokasset- ten, die ihn anlässlich einer vom ZDF im Mai 1999 gefilmten Reportage über die UCK im Kosovo als Angehörigen der UCK erkennbar sein lassen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.3.2 Bezüglich der angeblichen Verurteilung des Beschwerdeführers we- gen Waffenschmuggels bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ei- genen Angaben zufolge die hierfür verhängte Strafe von sechs Monaten im Jahre 2000 teilweise verbüsst hat und am 27. April 2000 gegen Bezahlung einer entsprechenden Geldsumme durch seinen Schwager vorzeitig aus der Haft entlassen worden ist (vgl. act. A8 S. 11 f.), weshalb er auch dies- bezüglich keine weiteren behördlichen Behelligungen mehr zu befürchten hat. 4.4 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der Be- schwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht und mit zutref- fender Begründung abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berück- sichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht mög- lich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das An- wesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vor- läufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Her- kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht
D-6483/2006 Seite 11 zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung dar- stellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (vgl. Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei- ten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter- worfen werden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl- rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Hei- matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
D-6483/2006 Seite 12 Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folteraus- schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Dies ist ihm jedoch nicht gelungen, zumal er keine Ereignisse geltend machte, welche für die Gewährung der Flüchtlingsei- genschaft oder im Sinne eines "real risk" gemäss der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK relevant wären. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Mazedonien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klar- erweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten wäre eine erzwungene Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat unter dem Aspekt der genannten Normen rechtmässig. 6.2.3 Wie nachfolgend dargelegt, kann der Beschwerdeführer auch aus dem in Art. 8 EMRK statuierten Recht auf Achtung des Familienlebens kein Aufenthaltsrecht für sich ableiten. Das Bundesgericht anerkennt in seiner mit BGE 109 Ib 183 ff. eingeleiteten und seither bestätigten Rechtspre- chung, dass Art. 8 EMRK unter gewissen Voraussetzungen einem Auslän- der einen - nur unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK be- schränkbaren - Anspruch auf eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz verleiht. Die Berufung auf die Bestimmung von Art. 8 EMRK setzt indessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass ein Familienmitglied in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht - die schweizerische Staatsangehörigkeit, die Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht
D-6483/2006 Seite 13 Abs. 1 AsylG hält dabei unter anderem fest, dass beim Vollzug einer ange- ordneten Wegweisung der "Grundsatz der Einheit der Familie" zu berück- sichtigen sei. In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhafter eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustel- len ist (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7 S. 227). Art. 44 Abs. 1 AsylG kommt in diesem Zusammenhang eine Tragweite zu, die über die aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hinausgeht, indem die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienangehöri- gen führt (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8 c ee S. 258; 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fas- sung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht, be- ziehen). Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Ehe des Beschwerdeführers seit dem 19. September 2005 geschieden ist und die früheren Ehepartner getrennt voneinander leben. Laut der von beiden Parteien ausgearbeiteten und am 19. September 2005 vom Gerichtspräsidium F._______ genehmig- ten Scheidungsvereinbarung wurde die elterliche Sorge über die beiden Kinder J._______ und K._______ deren Mutter übertragen (vgl. Ziff. 3 der Vereinbarung) und unter anderem das Besuchsrecht des Beschwerdefüh- rers und dessen Modalitäten geregelt (vgl. Ziff. 5 der Vereinbarung). Nach dem Gesagten kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass die ge- schiedenen Eheleute und deren gemeinsame Kinder eine familiäre Le- bensgemeinschaft im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG bilden. Der Beschwer- deführer kann alsdann als nicht sorgeberechtigter Elternteil die familiäre Beziehung zu seinen Kindern zum Vornherein nur in einem beschränkten Rahmen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts, pflegen. Hierzu ist nicht unabdingbar, dass er dauernd im gleichen Land wie die Kinder lebt (BGE 120 Ib 22 E. 4a S. 25). Dieses kann auch im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden, wobei dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG würde - analog der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 8 EMRK (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5; 22 E. 4a/b S. 25 f.; Urteil 2D_30/2007 vom 17. Juli 2007, E. 4.2) - immerhin dann in Betracht fallen, wenn zwischen dem Ausländer und sei- nem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die sich zudem wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in dem der Ausländer leben müsste, praktisch
D-6483/2006 Seite 14 nicht aufrechterhalten liesse und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat. Der Beschwerdeführer hat sich in der Scheidungsvereinbarung vom 19. September 2005 verpflichtet, für die Kinder Unterhaltsbeiträge von mo- natlich Fr. 150.-- pro Kind zu bezahlen. Mit Zahlungen in dieser bescheide- nen Höhe ist indes der Unterhalt der Kinder von vornherein längst nicht gedeckt. Aufgrund der unwidersprochen gebliebenen Angaben seiner Ex- Ehefrau (vgl. Bericht des Kantons vom 10. Januar 2006, S. 4) muss zudem davon ausgegangen werden, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Kindern schon in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist. Ferner kann aufgrund der Tatsache, dass er in der Schweiz bis heute nie einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, mangels gegen- teiliger Anhaltspunkte in den Akten auch nicht angenommen werden, dass er zwischenzeitlich seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern erfüllt. In der Scheidungsvereinbarung wurde ein begleitetes Be- suchsrecht jeden 1. und 3. Samstag im Monat von 14.00 bis 17.00 Uhr festgelegt. Den unwidersprochen gebliebenen Aussagen der Ex-Ehefrau zufolge (vgl. Bericht des Kantons vom 10. Januar 2006, S. 3) hat der Be- schwerdeführer nach der Trennung bzw. nach der Ehescheidung keine re- gelmässigen Kontakte mit seinen Kindern gehabt. Gemäss den Aussagen der Ex-Ehefrau soll er seine Kinder - nachdem er diese einmal rund vier Monate zuvor bei ihr Zuhause besucht habe und ungefähr einen Monat zuvor an einem Besuch der Kinder im Büro der Familienberatung Olten wegen einer angeblichen Verletzung verhindert gewesen sei - an Silvester 2005 bei ihr Zuhause besucht haben. Daraus wird deutlich, dass die Aus- übung des Besuchsrechts in der Vergangenheit nicht regelmässig erfolgte und auch nicht frei von Problemen war. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer entsprechend der Darstellung in der Stellungnahme vom 13. Juni 2006 inzwischen sein Besuchsrecht tatsäch- lich ausüben und zu diesem Zweck jedes Wochenende bei seiner Ex-Ehe- frau verbringen sollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern derart intensive Bin- dungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bestehen sollen, dass objektiv betrachtet von einer besonders engen Beziehungen ausgegangen werden müsste. Schliesslich ist eine Ausübung des Be- suchsrechts - wenngleich mit gewissen Einschränkungen - auch von Ma- zedonien aus möglich. Dem Beschwerdeführer ist es durchaus zuzumuten, die Beziehung zu seinen Kindern mittels Telefonaten, Briefen usw. aufrecht zu erhalten und den persönlichen Kontakt mit ihnen im Rahmen von Kurz- aufenthalten in der Schweiz zu pflegen. Der Vollzug der Wegweisung
D-6483/2006 Seite 15 erweist sich somit auch unter dem Aspekt von Art. 44 Abs. 1 AsylG als zu- lässig. 6.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefähr- dung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürger- krieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder auf- grund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer nicht durch- führbaren, aber notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 6.3.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Mazedonien kann nicht von einer Situation ausgegangen werden, aufgrund derer die zivile Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10 S. 215 ff.). 6.3.2 Hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers bei ei- ner Rückkehr in seine Heimat ist festzuhalten, dass in Mazedonien sowohl seine Mutter als auch eine Schwester leben (vgl. act. A2 Ziff. 12 S. 2), so dass er in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Aus- serdem befinden sich drei seiner Geschwister in der Schweiz, die ihn von der Schweiz aus finanziell zumindest solange mitunterstützen können, bis er sich in Mazedonien wieder eine eigene Existenz aufgebaut hat. In die- sem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass die Familie des Be- schwerdeführers nach dessen eigenen Angaben über vergleichsweise viel eigenes Land zur landwirtschaftlichen Nutzung verfügt und er selber dort auch in der Landwirtschaft gearbeitet hat (vgl. act. A8 S. 5). Hinsichtlich der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers bleibt festzuhalten, dass diese laut Angaben im ärztlichen Bericht vom 10. Oktober 2006 letztlich im Umstand zu gründen scheint, dass der Beschwerdeführer die Scheidung von seiner Frau schlecht verarbeiten kann und Trennungsängste hinsicht- lich seiner beiden Töchter hegt. Wiewohl eine Rückkehr des Beschwerde- führers nach Mazedonien vor diesem Hintergrund nicht frei von Belastun- gen sein wird, vermag der Umstand des ihm betreffend seiner Kinder zu- stehenden Besuchsrechts - wie bereits ausgeführt - kein auch nur in Form einer vorläufigen Aufnahme bestehendes Bleiberecht in der Schweiz zu begründen. Im Übrigen kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden, zwecks einer allfälligen weiteren Behandlung der festgestellten
D-6483/2006 Seite 16 Erkrankungen auf die medizinische Infrastruktur in seinem Heimatland zu- rückzugreifen. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat aus indivi- duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. 6.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nicht als unzu- mutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unmöglich zu bezeichnen ist ( Art. 14a Abs. 2 ANAG). 6.5 Die Vorinstanz führte am 10. November 2005 gestützt auf Art. 44 Abs. 3 - 5 AsylG in der Fassung gemäss Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2263) mit der zuständigen kantonalen Behörde einen Schriftenwechsel im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage durch (vgl. Prozessgeschichte Bst. H). Diese Bestimmungen wur- den mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgeho- ben (Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom16. Dezember 2005 mit Wirkung seit
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
D-6483/2006 Seite 17 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. De- zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehefrau haben ursprünglich für die für sich und die Kinder ge- meinsam erhobene Beschwerde am 15. April 2003 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bezahlt (vgl. Prozessgeschichte Bstn. D bis F). Im heute ge- trennt vom vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil betreffend die vor- malige Ehefrau und die Kinder wurde bestimmt, dass der nach Verrech- nung mit den dort gesprochenen Verfahrenskosten verbleibende Restbe- trages des Kostenvorschusses (Fr. 300.--) im Verfahren des Beschwerde- führers zu verwenden ist (Urteil D-4964/2006 vom 1. November 2007, E. 8.1). Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- sind somit durch den verbleiben- den Restbetrag des einbezahlten Kostenvorschusses teilweise gedeckt und mit diesem zu verrechnen. Es verbleiben demnach Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.--, welche dem Beschwerdeführer zur Zahlung in Rechnung zu stellen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6483/2006 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss teilweise gedeckt; der Restbetrag von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zur Zahlung in Rechnung gestellt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vo- rinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf entsprechen- den Antrag hin) – die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ...) – (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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