B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-6320/2024
Urteil vom 1. November 2024 Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A., geboren am (...), B., geboren am (...), C., geboren am (...), D., geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Necmettin Sahin, (...), Beschwerdeführende,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. September 2024.
D-6320/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer A._______ und die Beschwerdeführerin B._______ suchten am 14. August 2024 für sich und ihre zwei minderjäh- rigen Söhne in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Am 20. August 2024 mandatierten sie die ihnen zugewiesene Recht- vertretung.
A.c Am 22. August 2024 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 11. September 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer und die Be- schwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an.
A.c.a Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei türkischer Staatsan- gehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus dem Bezirk E._______ (Pro- vinz F.), wo er bis zu seiner Ausreise im Dorf gelebt und als Land- wirt die eigenen Ländereien bewirtschaftet habe; eine Zeitlang sei er auch als (...) tätig gewesen. Beim schweren Erdbeben im Jahr 2023 sei nicht nur sein Haus zerstört worden, sondern auch sein ältester Sohn H., der sich allein im Haus befunden habe, ums Leben gekom- men. Nach dem Erdbeben habe er mit seiner Familie in einem Container in E._______ gelebt. Sie hätten noch eine volljährige Tochter, die in der Türkei (...) studiere.
Aufgrund des grossen Umfangs seiner Ländereien habe er einen in der Türkei wohnhaften Syrer als Geschäftspartner beigezogen, welcher dann mit seiner Familie ebenfalls auf seinem Hof gelebt habe. Eines Tages habe dieser Geschäftspartner zwei Unbekannte, angeblich Verwandte, auf das Feld gelassen. Rund eineinhalb Monate später sei dies erneut geschehen, und zum Ende der Saison habe ihm dann sein Geschäftspartner anver- traut, dass es sich bei den Personen um Guerilla-Kämpfer gehandelt habe. Der Geschäftspartner habe den beiden Männern auch gesagt, sie könnten ihm – dem Beschwerdeführer – vertrauen und sich an ihn wenden, falls sie etwas brauchten, worüber er sich sehr geärgert habe. Trotzdem habe er im März 2024 und auch im Juni 2024 den Guerilla-Kämpfern auch selber Vor- räte zur Verfügung gestellt. Am 28. Juli 2024 sei die Ehefrau seines Ge- schäftspartners zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass ihr Mann und ihr Sohn verschwunden seien. Am 2. August 2024 habe er einen Anruf des Geschäftspartners erhalten, wonach er nach Syrien geflüchtet sei, da einer der erwähnten Guerilla-Kämpfer höchstwahrscheinlich seine Waffen
D-6320/2024 Seite 3 niedergelegt und den türkischen Militärbehörden übergeben habe. Er – der Beschwerdeführer – und seine Ehefrau hätten ohnehin die Absicht gehabt, zu Urlaubszwecken in die Schweiz, wo eine Schwester seiner Frau wohne, zu reisen. Seine Frau sei deshalb mit den beiden Söhnen schon am 1. Au- gust 2024 legal mit ihren am 9. Juli 2024 ausgestellten Schengen-Visa ent- haltenden Reisepässen in die Schweiz geflogen, während er sich noch um die Ernte gekümmert habe und zwei Tage später seiner Familie gefolgt sei. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er von einem Dorfbewohner und von seiner Schwester erfahren, dass die Gendarmerie zweimal beim Dorf- vorsteher nach ihm gefragt habe; er vermute, dass einer der Guerilla- Kämpfer, dem er geholfen habe, sich ergeben und den türkischen Behör- den gegenüber seinen Namen genannt habe.
A.c.b Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei ebenfalls türkische Staats- angehörige kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz F.. Sie habe das Gymnasium abgeschlossen, danach aber geheiratet und sei in der Folge immer (...) gewesen. In finanzieller Hinsicht sei es ihrer Familie immer sehr gut gegangen. Sie machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern erklärte, wegen ihres Ehemannes ein Gesuch eingereicht zu ha- ben. In Ergänzung zu den Angaben ihres Mannes brachte sie vor, nach dem Erdbeben hätten insbesondere Bewohner der alevitischen Dörfer keine sofortige Hilfe erhalten, weshalb ihre Familie mit eigenen Mitteln ei- nen Wohncontainer habe kaufen müssen; erst nach drei Monaten sei ihnen von den Behörden ein Container zur Verfügung gestellt worden. Freiwillige Ärzte und Soldaten seien zum Zweck der Hilfeleistung nicht vorgelassen worden. Überhaupt habe es nie richtige Strassen zu ihrem Dorf gegeben, sie hätten ihre Sprache nicht benützen dürfen und seien etwa bei Fahrten nach F. mehrmals kontrolliert worden. Schliesslich habe sie der Verlust ihres Sohnes H._______ beim Erdbeben so sehr belastet, dass sie in der Heimat (...) Monate lang psychologisch betreut worden sei.
A.c.c Die Beschwerdeführenden reichten nebst ihren Identitätskarten und den Führerausweisen (des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführe- rin) im Original verschiedene, in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. I 4) einzeln aufgelistete Beweismittel zu den Akten.
A.d Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm am 19. September 2024 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung.
B. Mit Verfügung vom 20. September 2024 – gleichentags eröffnet – stellte
D-6320/2024 Seite 4 das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton I._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Gleichzeitig wurden den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver- zeichnis ausgehändigt. C. Am 23. September 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Mandatsniederlegung mit. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe des rubrizierten Rechts- vertreters vom 1. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. Sie beantragten die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 20. September 2024 sowie die Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei beziehungs- weise es sei ihre Anerkennung als Flüchtling anzuordnen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er- sucht, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Auch sei ihnen ein Replikrecht zu den Eingaben der übrigen Verfahrens- beteiligten einzuräumen. Im Rahmen der Beschwerdebegründung wurde überdies die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 8. Oktober 2024 den Ein- gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind ist als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeschrift
D-6320/2024 Seite 5 wurde gemäss vorliegendem Sendungsverlauf am 1. Oktober 2024 im Zentrum "My Post 24" in J._______ aufgegeben, offenbar aber wegen feh- lender Frankatur nicht weiterbefördert und erst mit einer zweiten Aufgabe am 7. Oktober 2024 an das BVGer verschickt. Vorliegend wurde die Be- schwerdefrist indes mit der ersten (wenn auch mangelhaften) Aufgabe am
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Ausführungen zum entsprechenden Eventualbe- gehren erübrigen sich. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
D-6320/2024 Seite 6 unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauensprezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesver- waltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vor- bringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten in verschiedener Hinsicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
6.1.1 Vorab stellte das SEM fest, bei den von den Beschwerdeführenden – und insbesondere von der Beschwerdeführerin – geltend gemachten Prob- lemen, welche Personen alevitischer Religionszugehörigkeit in der Türkei ausgesetzt seien, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situa- tion, in der sich die alevitische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wo- bei diese Einschätzung trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage weiterhin gelte. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Vorbringen gingen in ihrer In- tensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der alevitischen Bevölkerung in der Türkei treffen könnten. Diese Vorbringen seien somit im Sinne der vorstehenden Erwägungen nicht als ernsthaft zu qualifizieren und daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Im Übrigen belege der Umstand, dass die Beschwerdeführenden ihr Hei- matland legal und unbehelligt auf dem Luftweg hätten verlassen können, dass der türkische Staat kein erkennbares Verfolgungsinteresse an ihnen gehabt habe. 6.1.2 Im Weiteren äusserte sich das SEM zum Vorbringen, nach der Aus- reise der Beschwerdeführenden seien zweimal Gendarmen im Dorf er- schienen und hätten sich nach dem Verbleib des Beschwerdeführers er- kundigt. Dabei befand es, es seien keine objektiven Anhaltspunkte für die
D-6320/2024 Seite 7 Vermutung ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des genann- ten Sachverhalts bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung erleiden könnte. Denn es sei keineswegs erwiesen, dass die Gendarmerie tatsächlich wegen seiner Hilfe für Guerilla-Kämpfer nach dem Beschwerdeführer suche. Auf entspre- chende Nachfrage hin habe der Beschwerdeführer nur angeben können, die Gendarmen hätten beim Dorfvorsteher gefragt, wo er sei, sich nach seiner Adresse in K._______ erkundigt und gesagt, er – der Dorfvorsteher – müsse es melden, falls der Beschwerdeführer wieder im Dorf auftauche. Der angeblichen Suche könnte indes auch ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde liegen, von dem der Beschwerdeführer selbst gar keine Kenntnis hätte, zumal dieser nicht einmal mit Bestimmtheit habe angeben können, ob ein Guerilla-Kämpfer sich tatsächlich den türkischen Behörden ergeben und dabei seinen Namen genannt habe; sein Geschäftspartner habe ihm nur am Telefon gesagt, dass sich diese Person "höchstwahrscheinlich" den türkischen Behörden ergeben habe. Unter diesen Umständen sei ein asyl- beachtliches Verfolgungsinteresse des türkischen Staates am Beschwer- deführer nicht ersichtlich. Im Übrigen gehe auch aus den von ihren türki- schen Rechtsanwälten aufgesetzten Referenzschreiben hervor, dass im Fall des Beschwerdeführers kein Dossier bezüglich einer politischen Straf- tat vorliege. Gemäss den Angaben dieser Rechtsanwälte habe der Be- schwerdeführer hierzu über einen weiteren Rechtsanwalt eine Anfrage an die Generalstaatsanwaltschaft von F._______ gerichtet, woraufhin die oben genannte Antwort ergangen sei, was ebenfalls gegen eine subjektive Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Türkei auf- grund des geltend gemachten Sachverhalts inhaftiert zu werden, spreche. 6.1.3 Den in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf enthaltenen Aus- führungen (familiäre Beziehung zu L._______ führe zu Verschärfung des Profils, fehlende weiteren Beweismittel zufolge eines Geheimhaltebe- schlusses, Antrag auf Zuteilung in das erweiterte Verfahren) hielt die Vor- instanz Folgendes entgegen: Wie im Entscheidentwurf bereits ausführlich erörtert worden sei, würden zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei objektive An- haltspunkte für ein asylbeachtliches Verfolgungsinteresse des türkischen Staates an den Beschwerdeführenden vorliegen. Das Vorbringen, die ört- liche Gendarmerie habe nach dem Beschwerdeführer gefragt, stelle kein ausreichendes Indiz für eine solche Vermutung dar, und auch aus den Problemen, die die Schwester der Beschwerdeführerin mit den türkischen Behörden gehabt habe, ergäben sich noch kein asyl-beachtliches Verfol- gungsinteresse. Der Antrag auf Zuteilung ins erweiterte Verfahren werde daher abgelehnt.
D-6320/2024 Seite 8 6.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen – in sehr rudimentärer Form – auf die von den Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörungen geltend gemachten Probleme verwiesen und gerügt, die Vorinstanz habe pauschal und undifferenziert entschieden. Auch sei ihnen nicht ausrei- chend Zeit gegeben worden, den Fall richtig abklären zu lassen und ent- sprechende Beweismittel einzureichen. Da der Fall noch nicht bei der Staatsanwaltschaft sei, hätten sie auch nicht viel erfahren können. Ihre An- wältin in der Türkei werde indes nochmals die Staatsanwaltschaft kontak- tieren; die Gendarmerie habe ihr keine Informationen gegeben, sondern ihr gesagt, sie könne die Akten erst einsehen, wenn die Ermittlungsakten bei der Staatsanwaltschaft seien. Im Übrigen habe sich die Gendarmerie "ges- tern Morgen" (30. September 2024; Anmerkung des Gerichts) erneut an seiner Adresse nach dem Beschwerdeführer und nach der Anwesenheit von fremden Leuten beziehungsweise PKK-Guerillas erkundigt. Der Be- schwerdeführer müsse damit rechnen, ins Gefängnis gesteckt und gefoltert sowie zu einer Haftstrafe von fünf bis zehn Jahren verurteilt zu werden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung im Ergebnis zur Recht zur Er- kenntnis gelangt ist, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei- genschaft nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich mit den nachfolgenden Bemerkungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägun- gen in 6.1 des vorliegenden Urteils), da es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen.
7.2 Auf die Erwägungen des SEM betreffend Benachteiligung von Perso- nen alevitischer Religionszugehörigkeit kann vollumfänglich verwiesen werden.
Sodann nannte die Beschwerdeführerin zwar in der Anhörung vom 11. September 2024 – nach den Familienverhältnissen gefragt – eine Schwester namens L., welche als Anwältin in K. lebe (vgl. SEM-Akten [...]). Tatsächlich heisst eine bekannte türkische (...), welche im Jahr (...) verhaftet wurde, L., und es erscheint durchaus mög- lich, dass es sich bei ihr um die Schwester der Beschwerdeführerin han- delt. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerde- führenden auch ein von der Anwältin L. verfasstes Referenz- schreiben sowie drei Zeitungsartikel, aus denen die Verhaftung von L._______ im Jahr 2016 hervorgeht, zu den Akten. Anlässlich der
D-6320/2024 Seite 9 Anhörungen brachten jedoch weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehe- mann vor, im Zusammenhang mit dieser Schwester beziehungsweise Schwägerin jemals Probleme mit den türkischen Behörden gehabt zu ha- ben. Erst im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf wurde da- rauf hingewiesen, dass die familiäre Nähe der Beschwerdeführenden zu L._______ ihr "politisches Profil verschärfe". Auf Beschwerdeebene wer- den keine diesbezüglichen Schwierigkeiten geltend gemacht, sondern es wird lediglich in unbestimmter Art und Weise bemerkt, die Anwältin der Be- schwerdeführenden (womit wohl L._______ gemeint ist) werde nochmals die Staatsanwaltschaft für weitere Informationen kontaktieren. Daraus er- geben sich ebenfalls keine Hinweise auf allfällige Probleme der Beschwer- deführenden im Zusammenhang mit dem Engagement der Anwältin L._______. Der Vollständigkeit halber ist überdies in Bezug auf die in der Beschwerdeschrift enthaltene Bemerkung, die Ermittlungsakten betreffend den Beschwerdeführer seien noch nicht bei der Staatsanwaltschaft (vgl. Beschwerde S. 4), festzuhalten, dass in der Türkei Ermittlungs-/Untersu- chungsverfahren oft in hoher Zahl eingeleitet, häufig aber auch wieder ein- gestellt werden. Vor dem Hintergrund, dass gemäss den Angaben der Be- schwerdeführenden noch nicht einmal ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft hängig ist, erscheint die Eröffnung eines Gerichtsver- fahrens oder eine spätere Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich rele- vanten Motiv zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls unwahrscheinlich. Auch wird die Existenz eines Geheimhaltungsbeschlusses nur behauptet. Entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift besteht angesichts ihrer guten Kontakte in die Türkei kein Anlass für die Annahme, es wäre den Be- schwerdeführenden nicht möglich gewesen, allfällige Unterlagen bereits während des erstinstanzlichen oder des vorliegenden zweitinstanzlichen Verfahrens zu beschaffen.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Behauptung, der Beschwerdeführer sei soeben erneut von der Gendarmerie an seiner Adresse gesucht worden (vgl. Beschwerde S. 5), durch nichts belegt wird und daher als nachge- schoben qualifiziert werden muss.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche ab- gelehnt hat. Es bestehen auch keinerlei Hinweise, dass das SEM – wie in der Be- schwerde (vgl. S. 5) gerügt – den rechtserheblichen Sachverhalt unvoll- ständig und falsch festgestellt haben könnte, zumal die entsprechende
D-6320/2024 Seite 10 Beanstandung in keiner Weise begründet wird. Das Begehren um Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Abklärung des Sachver- halts und zum Erlass einer neuen Verfügung ist daher abzuweisen.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-6320/2024 Seite 11 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären (vgl. auch Urteil des EGMR Saadi gegen Ita- lien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszu- gehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3022/2023 vom 22. Oktober 2024 E. 11.3.2 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12.Juni 2018 E. 7.3.1).
D-6320/2024 Seite 12 9.3.3 Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Die Beschwerdeführenden stammen zwar aus der von den schweren Erdbe- ben Anfang Februar 2023 betroffenen Provinz F., wo sie bis zu ihrer Ausreise, mithin auch nach den Erdbeben gewohnt haben. Sie lebten gemäss ihren Angaben zuletzt in einem eigenen Wohncontainer und be- wirtschafteten – ebenfalls bis zu ihrer Ausreise – eigene, durch die Beben nicht zerstörte Ländereien; der Beschwerdeführer habe kurzzeitig auch als (...) gearbeitet. In finanzieller Hinsicht sei es ihnen immer sehr gut gegan- gen (SEM-Akten [...] und SEM-Akten [...]). Die Beschwerdeführenden ha- ben zudem Verwandte in der Schweiz und in Deutschland sowie ein gros- ses familiäres Netzwerk in der Türkei (so studiert ihre Tochter in M. [Provinz M.] [...], und der Bruder der Beschwerdeführerin arbeitet als [...] in N. und eine Schwester der Beschwerdeführerin als An- wältin in K.______ vgl. SEM-Akten [...] und [...]); es ist davon auszugehen, dass diese Angehörigen die Beschwerdeführenden nötigenfalls unterstüt- zen könnten. In diesem Zusammenhang wies das SEM in seiner angefoch- tenen Verfügung auch auf die in der Türkei bestehende Niederlassungs- freiheit und auf das darauf beruhende Vorhandensein einer innerstaatli- chen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz F._______ hin. Es sprechen auch keine gesundheitlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden. Die Beschwerde- führerin machte (verständlicherweise) psychische Probleme aufgrund des Todes ihres ältesten Sohnes geltend; aufgrund dieser Probleme sei sie be- reits in ihrer Heimat (...) Monate lang psychologisch betreut worden. Wei- tere (schwerwiegende) gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden von den Beschwerdeführenden nicht vorgebracht. Im Übrigen verfügt die Tür- kei über ein gut ausgebautes Gesundheits- und Krankenversicherungssys- tem, und es ist davon auszugehen, dass insbesondere die Beschwerde- führerin im Bedarfsfall nach ihrer Rückkehr erneut psychologische Behand- lung in Anspruch nehmen könnte. Nachdem in der Beschwerdeschrift kei- nerlei konkrete medizinische Probleme geltend gemacht wurden, sondern vielmehr lediglich allgemein geltend gemacht wird, die Familie sollte medi- zinisch untersucht und versorgt werden und es solle ihr die Möglichkeit ge- geben werden, Beweismittel einzureichen (vgl. Beschwerde S. 4 f.), be- steht keine Veranlassung, den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung ärztlicher Unterlagen anzusetzen. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
D-6320/2024 Seite 13 Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit – abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorste- henden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Ver- fahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6320/2024 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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