Abt ei l un g IV D-63 1 6 /20 0 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 0 8 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Gert Winter.
D-63 1 6 /20 0 6 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer 1 und 2 stellten am 20. Oktober 1997 ihre Asyl- gesuche in der Schweiz; die Beschwerdeführerin 3 reiste am 31. De- zember 1997 in die Schweiz ein und wurde in das Asylverfahren ihrer Eltern einbezogen. Mit Verfügung vom 21. Januar 1999 lehnte das da- mals zuständige BFF die Asylgesuche ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz und den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 26. Januar 2001 ab. In der Folge setzte das BFF mit Schrei- ben vom 1. Februar 2001 den Beschwerdeführern 1 - 3 eine Frist zur Ausreise bis 30. April 2001 an. Mit Eingabe vom 30. April 2001 bean- tragten die Beschwerdeführer 1 - 3 durch ihren Vertreter beim BFF die wiedererwägungsweise Teilaufhebung der Verfügung vom 21. Januar 1999 mit der Begründung, dass der Vollzug der Wegweisung aus medi- zinischen Gründen unzumutbar sei; der Beschwerdeführer 1 befinde sich in stationärer psychiatrischer Behandlung und der psychische Zu- stand lasse aus ärztlicher Sicht eine Ausschaffung in die Türkei nicht zu. Zum Beweis wurde ein Bericht vom 12. Juni 2001 des Psychiatrie- zentrums (...) in (...) eingereicht. B. Mit Verfügung des BFF vom 8. August 2001 wurden die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 21. Januar 1999 wiederer- wägungsweise aufgehoben. Im Weiteren ordnete das BFF an, dass die Wegweisung „zur Zeit“ nicht vollzogen werde, weshalb der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde; die vorläu- fige Aufnahme daure vorerst zwölf Monate. Der Kanton (...) wurde vom BFF mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die vorläufige Aufnah- me erfolge, weil der Beschwerdeführer 1 am Tag vor Ablauf der Ausrei- sefrist wegen akuter Suizidalität notfallmässig auf unbestimmte Dauer habe hospitalisiert werden müssen. Beim Beschwerdeführer 1 sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden; er bleibe vorderhand in stationärer Behandlung. Gemäss Angaben der behan- delnden Ärzte könne die eigentlich notwendige und effektive Therapie nur unter Ausschaltung des Stressors (Ausschaffung) zum Tragen kommen. Unter diesen Umständen erweise sich der Vollzug der Weg- weisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar. Se ite 2
D-63 1 6 /20 0 6 C. Mit verfahrensleitender Verfügung des BFF vom 10. Februar 2003 wur- de der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 - 3 aufgefordert, einen neuen ausführlichen Arztbericht einzureichen, welcher sich unter an- derem zur Entwicklung der Krankheit seit dem 12. Juni 2001, zur Be- handlungsart und Dauer, zur aktuell benötigten Therapie und zu den Medikamenten, zur Prognose und zur weiteren Behandlung äussere. Innert Frist wurden mit Eingabe vom 10. März 2003 zwei Schreiben des Psychiatriezentrums (...) vom 18. Februar und 4. März 2003 eingereicht. D. Im Hinblick auf eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121; in Kraft bis 31.12.2007) eröffnete das BFF dem Rechtsvertreter der Be- schwerdeführer 1 - 3 mit Schreiben vom 15. April 2003 diesbezüglich das rechtliche Gehör. Zur Begründung der angedrohten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führte das BFF im Wesentlichen aus, dass eine Rückkehr in die Türkei als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt werde. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdefüh- rers 1 würden nicht mehr derart schwer wiegen, dass eine Rückkehr eine Gefährdung im Sinne von Art. 14 Abs. 4 ANAG darstellen würde; die diagnostizierten Krankheiten könnten auch in der Türkei behandelt werden. E. Mit Eingabe vom 30. April 2003 reichten die Beschwerdeführer 1 - 3 durch ihren Rechtsvertreter ein Schreiben der Schulkommission der Primarschule Gampel vom 24. April 2003 ein, wonach die Beschwer- deführerin 3 wegen schulischer Schwierigkeiten beim kantonalen Zent- rum für Entwicklung und Therapie in (...) für eine psychologische Ab- klärung angemeldet worden sei. Im Weiteren wurde auf den Bericht des Psychiatriezentrums (...) vom 12. Juni 2001 verwiesen und ausge- führt, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb bei einer solch klaren Ausgangslage, welche im Detail beschrieben worden sei, dennoch erwogen worden sei, die vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen aufzuheben. Falls an dieser Absicht festgehalten werde, sei es zwingend notwendig, weitere ausführliche ärztliche Berichte einzu- holen. Zudem befänden sich die Beschwerdeführer 1 – 3 seit sechs Jahren in der Schweiz, weshalb sich eine nach Art. 44 Abs. 3 des Asyl- Se ite 3
D-63 1 6 /20 0 6 gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) geforderte Prüfung aufdränge und eine angemessene Frist zur Einreichung von Unterla- gen durch das BFF anzusetzen sei. Insbesondere habe sich die Be- schwerdeführerin 3, welche die 2. Primarschulklasse besuche, sehr gut in die hiesigen Verhältnisse eingelebt und die Familie werde seit Dezember 2002 nicht mehr durch die öffentliche Fürsorge unterstützt. F. Mit Verfügung vom 12. Mai 2003 hob das BFF die mit Verfügung vom 8. Mai 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass im Verfahren zur Aufhebung der vor- läufigen Aufnahme nach Art. 14b Abs. 2 ANAG unter dem Gesichts- punkt der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung insbesondere ge- prüft werde, ob die betroffene Person bei einem Wegweisungsvollzug mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk") unmenschlicher Be- handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausgesetzt würde. Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsyIG würden nicht die Aufnah- me aller kranken oder pflegebedürftigen Personen aus Staaten gebie- ten, in denen mangels eines ausgebauten Gesundheitssystems schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als in der Schweiz zur Verfü- gung stünden respektive welche bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aus medizinischen und/oder sozialen Gründen (Re-) Integrations- schwierigkeiten zu gewärtigen hätten. Ein im Vergleich zur Schweiz all- fällig schlechterer medizinischer Standard in der Türkei für die weitere Betreuung stelle folglich kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar. Wie sich aus den Akten ergebe, würden die Schlafstörungen, die pa- nikartigen Ängste und die zunehmenden depressiven Symptome des Beschwerdeführers 1 zur Zeit ambulant behandelt und mit Medika- menten (Antidepressiva) gedämpft. Daneben sei die Beschwerdefüh- rerin 3 wegen schulischer Schwierigkeiten zu einer psychologischen Abklärung aufgeboten worden. Die medikamentöse Dämpfung der er- neuten psychischen Probleme als auch die ambulante Weiterbehand- lung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers 1 respektive eine allfällige psychologische Betreuung des Kindes könnten in An- wendung einer adäquaten medizinischen Rückkehrhilfe, welche allen- falls mit einer durch medizinisches Fachpersonal begleiteten Rückrei- se zu verbinden sein würde, auch bei der Rückführung in die Türkei Se ite 4
D-63 1 6 /20 0 6 weiterhin gewährleistet werden. Somit würden auch die geltend gemachten medizinischen und psychologischen Schwierigkeiten kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bilden. Der Vollzug der Wegweisung sei somit im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten. Bei der Anwendung des ANAG sei im Einzelfall eine Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer restriktiven Zulassungspolitik und dem privaten Interesse des betroffenen Ausländers am weiteren Verbleib in der Schweiz vorzu- nehmen. Vorab sei zu bemerken, dass die eingereichten Arztberichte vom 18. Februar und 4. März 2003 erst erstellt worden seien, als das BFF einen aktuellen Arztbericht eingefordert habe. Vorgängig habe der Beschwerdeführer 1 trotz damals geltend gemachter psychischer Probleme, welche am 8. August 2001 wegen der stationären Behand- lung auf unbestimmte Zeit zu einer vorläufigen Aufnahme geführt hätten, seit Mitte April 2002 keine psychiatrische Hilfe mehr in Anspruch genommen. Wie aus dem Arztschreiben vom 18. Februar 2003 denn auch hervorgehe, sei die ärztliche Behandlung (Gesprächstherapie, ausschleichendes Absetzen der antidepressiven Medikation) am 16. April 2002 bei völlig remittierter Symptomatik im gegenseitigen Einvernehmen abgeschlossen worden. Die behandelnde Ärzteschaft habe den Beschwerdeführer 1 angewiesen, sich beim Wiederauftreten von Schwierigkeiten zu melden, was er bis dato nicht getan habe. Die Ärzteschaft sei über den weiteren Verlauf seit dem 16. April 2002 nicht mehr informiert gewesen. Die Beschwerdeführer 1 und 3 seien wegen ihres heutigen Gesundheits- zustands einerseits nicht einer unmittelbaren Gefährdung im Sinne des Gesetzes ausgesetzt und andererseits sei in der Türkei die medi- zinische Versorgung als ausreichend zu bezeichnen. So hätten die aus der Provinz Kahramanmaras stammenden Beschwerdeführer 1 und 3 die Möglichkeit, sich bei bestehenden psychiatrischen und psychologi- schen Problemen gegebenenfalls auch dort weiter behandeln zu las- sen, wo es mehrere selbstständig praktizierende Psychiater und Psy- chologen und auch eine Professur für Psychiatrie an der dortigen Uni- versitätsklinik gebe. Damit stünden Behandlungsmöglichkeiten für Per- sonen mit psychischen und psychologischen Problemen zur Verfü- gung. Zudem könnten die Beschwerdeführer beim BFF unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantra- gen, was allfällige negative gesundheitliche Folgen bei der Rückkehr mildern würde. Den Beschwerdeführern 1 und 3 sei es deshalb zumut- bar, auf die medizinische Infrastruktur ihres Heimatlandes zurückzu- greifen. Ausserdem würden bei der Prüfung der Bedeutung der geltend Se ite 5
D-63 1 6 /20 0 6 gemachten medizinischen Gegebenheiten für die Vollzugsproblematik psychische Störungen wie insbesondere Depressionen, Schlafstörun- gen, Konzentrationsstörungen usw. insoweit ausser Betracht fallen, als sie mit der beabsichtigen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als sol- cher verbunden seien. Es entspreche einer allgemein bekannten Tat- sache, dass die mit einem ablehnenden Entscheid in Asyl- respektive Ausländersachen in der Regel verbundene Pflicht zum Verlassen der Schweiz von den Betroffenen nicht reaktionslos zur Kenntnis genom- men werde, zumal oft ein doch nachhaltig erlebter und teils mehrere Jahre andauernder Lebensabschnitt zu Ende gehe und durch eine mit Ungewissheit und Unsicherheit geprägte Zukunft abgelöst werde. Die psychischen Probleme der Beschwerdeführer 1 und 3, insbesondere des Familienoberhauptes, seien denn auch in diesen Zusammenhang zu stellen. Die erneut aufgenommene psychische Behandlung des Be- schwerdeführers 1 habe unmittelbar in dem Zeitpunkt eingesetzt, als ein allfälliger Wegweisungsvollzug wieder in Diskussion gestanden sei und keine anderen Mittel mehr greifbar gewesen seien, den Aufenthalt in der Schweiz zu verlängern. Daran vermöge auch der Arztbericht des Psychiatriezentrums (...) vom 12. Juni 2001 nichts zu ändern. Wie der damalige Krankheitsverlauf gezeigt habe, habe sich der Be- schwerdeführer 1 gesundheitlich stabilisieren können und sei einer re- gelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die fachärztliche Be- handlung sei im gegenseitigen Einvernehmen mit der damals behan- delnden Ärzteschaft abgeschlossen worden respektive der Beschwer- deführer 1 sei nicht mehr auf eine entsprechende Betreuung in der Schweiz angewiesen gewesen. Auch zu den gemäss Arztbericht vom 12. Juni 2001 vom Beschwerdeführer 1 geäusserten suizidalen Ge- danken sei festzuhalten, dass solche dem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG noch unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK entgegenstehen würden. Die gegenteilige Auffassung bedeute, dass vom bevorstehenden Wegweisungsvollzug betroffene Ausländer die faktische Möglichkeit hätten, durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr nach Belieben ein zeitlich unbegrenztes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen, wodurch die asyl- und ausländerrechtliche Gesetzgebung offensicht- lich unterlaufen würde. Daraus folge, dass selbst allfällige Suizidge- danken landes- und völkerrechtlich im Hinblick auf den bevorstehen- den Wegweisungsvollzug unerheblich seien. Obwohl das Niveau der medizinischen Behandlung in der Türkei nicht dem der Schweiz ent- spreche, sei in medizinischer Hinsicht ein weiterer Verbleib in der Schweiz nicht mehr indiziert, zumal die aktuell geschilderten Krank- Se ite 6
D-63 1 6 /20 0 6 heitssymptome die Notwendigkeit einer Behandlung in der Schweiz nicht zu begründen vermöchten. So seien aus den eingereichten Be- weismitteln keine Hinweise ersichtlich, wonach eine allfällige Weiterbe- handlung der psychischen Leiden der Beschwerdeführer 1 und 3 zwin- gend nur in der Schweiz erfolgen könne. In diesem Zusammenhang er- achte das BFF den Sachverhalt als genügend abgeklärt, weshalb der Antrag auf weitere Abklärungen beziehungsweise auf Einholung ärztli- cher Beweismittel abgewiesen werde. Aus der allgemeinen Lage in der Türkei würden sich keine Vollzugshindernisse ergeben. Vor der Ausrei- se hätten die Beschwerdeführer 1 - 3 ihren letzten Wohnsitz in der Provinz Kahramanmaras gehabt. Eine Rückkehr dorthin sei generell als zumutbar zu erachten. Die blossen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeits- plätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen sei, stellten keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Weg- weisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liesse. Die Be- schwerdeführer 1 und 2 (Eltern) könnten zumindest auf ein soziales Beziehungsnetz in ihrer Heimatprovinz, wo sie den grössten Teil ihres Lebens und mithin die persönlichkeitsbildenden Jahre verbracht hät- ten, zurückgreifen. Dieses Netz werde ihnen - allein oder aber mit den im Ausland lebenden Verwandten - die soziale und wirtschaftliche Integration gegebenenfalls auch ausserhalb ihrer eigentlichen Heimat- region wesentlich erleichtern. Sie seien noch jung, würden die türki- sche Sprache sprechen und verfügten über eine Schulbildung; der Be- schwerdeführer 1 habe überdies berufliche Erfahrung im Bau- und Gastgewerbe. Zudem habe er in der Schweiz weitere Kenntnisse er- worben, welche für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nützlich sein dürften. Es sei somit nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführer 1 - 3 in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. Daneben werde im Rahmen von Art. 14a Abs. 4 ANAG beim Wegweisungsvoll- zug dem Aspekt des Kindeswohls genügend Rechnung getragen, da das unmündige Kind mit seinen Eltern in den Heimatstaat zurückkeh- ren könne. Die achteinhalbjährige Tochter müsse zwar anfänglich mit Schwierigkeiten rechnen, sich in der Schule zurechtzufinden, doch würden diese nicht unüberbrückbar sein. Der Umstand, dass die Be- schwerdeführer 1 - 3 seit fünfeinhalb Jahren nicht mehr in der Türkei gelebt hätten, führe im vorliegenden Fall nicht zur Annahme der Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Schliesslich machten allein Umstände wie Schwierigkeiten persönlicher und beruflicher Art oder eine allfällige allgemeine Unzufriedenheit mit den herrschenden politi- schen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder religiösen Se ite 7
D-63 1 6 /20 0 6 Verhältnissen eines Landes, die einen Asylbewerber zum Verlassen dieses Landes bewogen hätten, eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht unzumutbar. Asylsuchende mit einer gültigen oder aufgehobenen vorläufigen Aufnahme und laufender Ausreisefrist seien darüber hinaus grundsätzlich zur Teilnahme am länderspezifischen Rückkehrhilfeprogramm für Personen aus der Türkei berechtigt. Insbesondere Personen mit einem Aufenthalt in der Schweiz von über einem Jahr würden gezielt bei der beruflichen Wiedereingliederung unterstützt. Nähere Informationen dazu könnten bei den kantonalen Rückkehrberatungsstellen eingeholt werden. Das BFF komme in Anbetracht der geschilderten Umstände zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug vorliegend als zumutbar und übereinstimmend mit Art. 14a Abs. 4 ANAG zu erachten sei. Für die Annahme, dass der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG unmöglich sei, würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, zumal bei einer allfällig notwendig werdenden und angemessenen medikamentösen Behandlung von einer grundsätzlichen Reise- resp. Transportfähigkeit der Beschwerdeführer 1 - 3 ausgegangen werden könne; insbesondere sei nicht belegt, dass sie einer in zeitlicher Hin- sicht unabsehbar langen stationären Pflege in der Schweiz bedürften. Im Weiteren würden vorliegend mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen auch die Bestimmungen über die schwerwiegende persönliche Notlage (Art. 44 Abs. 3ff. AsylG i.V.m. Art. 14 a Abs. 4bis ANAG) keine Anwendung finden, weshalb die materiellen Voraussetzungen nach Art. 44 Abs. 4 AsylG grundsätzlich nicht geprüft werden müssten. Somit sei auch die geltend gemachte Integration der Beschwerdeführer 1 - 3 in casu von vornherein unbeachtlich. Unter diesen Umständen erweise sich der gestellte Antrag um Einholung entsprechender Beweismittel als gegenstandslos, und es werde darüber nicht mehr befunden. Zusammenfassend ergebe sich, dass die veränderte Situation den Vollzug der Wegweisung heute als zulässig, möglich und zumutbar erachten lasse, so dass die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 14b Abs. 2 ANAG aufzuheben sei. G. Mit Beschwerde vom 13. Juni 2003 an die ARK stellten die Beschwer- deführer 1 – 3 durch ihren Vertreter folgende Rechtsbegehren: "1.Den Beschwerdeführern sei in die Aktenstücke D5/3 und D 11/1 des BFF Einsicht zu gewähren. Es sei den Beschwerdeführern verbun- den mit dieser Akteneinsicht eine Frist zur Einreichung einer Be- Se ite 8
retraumatisiert würden und wieder auf intensive ärztliche Behandlung angewiesen seien. Gesundheitlich ganz oder halbwegs stabilisierte Menschen mit schweren posttraumatischen Belastungsstörungen würden so durch die Anordnungen und Verfügungen des BFF erneut traumatisiert. Eine solche Retraumatisierung könne gemäss Informationen der involvier- ten Psychiater zu einer Chronifizierung des Leidens und auch zu einer Invalidisierung führen. Hintergrund der Angelegenheit sei das Bestre- ben des BFF, entsprechend den politischen Vorgaben aus dem Depar- tement die Anzahl der aus medizinischen Gründen vorläufig aufge- nommenen Ausländer zu reduzieren. Ohne wirkliche Beachtung des bereits bekannten rechtserheblichen Sachverhaltes würden vom BFF Se ite 9
D-63 1 6 /20 0 6 in Fällen, die durch die BFF-interne Medizinalgruppe evaluiert worden sein dürften und offensichtlich das Ziel hätten, die Praxis der ARK zu diesen Fällen zu testen, Betroffene mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme konfrontiert. Neben der Menschlichkeit bleibe dabei auch die Einzelfallgerechtigkeit auf der Strecke, da in diesem Verfahren nicht mehr das individuelle Schicksal der Betroffenen ausschlagge- bend sei, sondern ein grundsätzliches Konzept, welches das BFF in diesen Fällen durchsetzen möchte. Ein solches Vorgehen sei grund- sätzlich als Willkür zu qualifizieren und müsse zur Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung führen. Der Rechtsvertreter der Beschwerde- führer 1 - 3 habe nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2003 um Gewährung der Einsicht in die gesamten Asylakten ersucht, in welche bisher noch keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Aus dem danach zugestellten Aktenverzeichnis ergebe sich, dass unter der Aktennummer D5/3 ein interner Antrag an die Medizinalgrup- pe des BFF erfasst sei und unter dem Aktenzeichen D11/1 eine inter- ne Notiz eines Telefongespräches. Das BFF habe diese Akten als in- tern bezeichnet und deshalb die Einsicht verweigert. Mit dem Verweis auf das oben Beschriebene und den Anspruch der Beschwerdeführer 1 - 3 auf rechtliches Gehör sei es aber unabdingbar, dass in diese bei- den Aktenstücke Einsicht gewährt werde. Interne Abklärungen, welche schlussendlich Auswirkungen für den Betroffenen hätten und Telefon- gespräche, von denen nicht bekannt sei, mit wem und über was sie geführt worden seien, hätten in einem rechtstaatlichen Verfahren kei- nen Platz, weshalb um die Gewährung der Einsicht in diese Akten- stücke ersucht werde. Das BFF habe übersehen, dass bereits im Rah- men des Wiedererwägungsverfahrens im Jahre 2001, aber auch im Schriftenwechsel, der der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2003 vorausgegangen sei, Hinweise ersichtlich geworden seien, wonach eine Weiterbehandlung der psychischen Leiden „der Beschwerdefüh- rer“ zwingend nur in der Schweiz erfolgen könne; diesbezüglich werde auf den ausführlichen ärztlichen Bericht des Psychiatriezentrums (...) vom 12. Juni 2001 unter Ziffer 5.3 verwiesen, in welchem ausdrücklich festgehalten worden sei, dass die Rahmenbedingungen für eine Behandlung des Beschwerdeführers 1 im Herkunftsland denkbar ungünstig seien und dass auf der anderen Seite (Ziffer 4.2) in der Schweiz eine gute Prognose gestellt werden könne. Die Gründe für diese Schlussfolgerung seien im ausführlichen ärztlichen Bericht des Psychiatriezentrums (...) vom 12. Juni 2001 detailliert dargelegt und in der Eingabe vom 30. April 2003 an das BFF noch einmal im Detail wiederholt worden. Das BFF habe deshalb wider besseres Wissen in Se it e 10
D-63 1 6 /20 0 6 der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2003 behauptet, es würden keine entsprechenden Hinweise auf eine Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz vorliegen. Zusätzlich sei in der Eingabe vom 30. April 2003 unter der Ziffer 7 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es zwingend notwendig sei, über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 einen neuen ausführlichen ärztlichen Bericht einzuholen. Auch sei in dieser Einga- be darauf hingewiesen worden, dass die neunjährige Tochter der Be- schwerdeführer 1 und 2 bedingt durch den durch das BFF ausgelösten Stress mit erheblichen gesundheitlichen Problemen zu kämpfen habe und dass es deshalb notwendig sei, auch hier einen entsprechenden ärztlichen Bericht einzuholen. Das BFF habe diese Hinweise und kla- ren Aussagen bewusst ignoriert und sich damit geweigert, den rechts- erheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären. Bei dieser Sachlage sei es angebracht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung des richtigen und vollständigen rechtser- heblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eindeutig sei bereits im ausführlichen ärztlichen Bericht vom 12. Juni 2001 die im Falle des Beschwerdeführers 1 vorliegende besondere Situation mit dem Trigger-Mechanismus erklärt worden. Es sei dabei klar geworden, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner klar diagnostizierten schweren posttraumatischen Belastungsstörung objektiv nicht in der Lage sei, der psychischen Belastung der Rückkehr in die Türkei je ge- wachsen zu sein. In keiner Art und Weise habe sich damals oder heute ein Hinweis darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer 1 versucht habe, it der Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Sui- zidgefahr die Schweiz zu erpressen, ihm einen Aufenthalt zu gewäh- ren. Vielmehr sei klar, dass die gesamten Umstände, mit allen Erleb- nissen und den Prädispositionen dazu geführt hätten, dass hier eine klare Schwäche des Beschwerdeführers 1 vorhanden sei und dass eine Behandlung in der Schweiz zwar dazu führen könne, die aktuellen Krankheitssymptome in den Griff zu bekommen, nicht aber, dass der tiefliegende Mechanismus dadurch verändert werde. Es sei noch ein- mal mit allem Nachdruck darauf verwiesen, dass gegenüber dem Er- lass der Verfügung vom 8. August 2001 keine zu Ungunsten des Be- schwerdeführers 1 veränderte Sachlage vorliege. Die dort dargelegte Problematik, welche damals diskussionslos und rasch zu einer Anord- nung einer vorläufigen Aufnahme geführt habe, bestehe weiterhin und sei durch die neuen kurzen Arztberichte belegt worden und werde durch die einzuholenden ärztlichen Berichte auch bestätigt werden. Zusätzlich habe sich die Situation der Beschwerdeführer 1 - 3 noch Se it e 11
D-63 1 6 /20 0 6 verkompliziert, da auch die mittlerweile neunjährige Tochter eine hefti- ge psychische Reaktion auf die Pläne des BFF gezeigt habe, die Be- schwerdeführer 1 - 3 in die Türkei „zurückzusenden“. Es würden somit noch weitere Sachverhaltselemente vorliegen, welche klar für die Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Noch ein- mal sei darauf hingewiesen, dass bei einer gleich bleibenden oder ver- schlimmerten Sachlage wegen einer anderen rechtlichen Einschät- zung des BFF eine vom BFF angeordnete vorläufige Aufnahme nicht aufgehoben werden dürfe. Die Rechtsbeständigkeit von Verfügungen und das Gebot der Rechtssicherheit würden dagegen sprechen. Eben- falls gerügt werde die unrichtige Anwendung von Art. 44 Abs. 3 AsylG. Mit Verweis auf EMRK 2001 Nr. 20 S. 145 ff. habe das BFF in der an- gefochtenen Verfügung behauptet, die materiellen Voraussetzungen nach Art. 44 Abs. 4 AsylG müssten grundsätzlich nicht geprüft werden. Bei genauer Lektüre des vom BFF zitierten Entscheides werde klar, dass dieser Entscheid keine direkte Äusserung zu der hier vorliegen- den Konstellation enthalte. In der dortigen Konstellation sei es um eine kollektive vorläufige Aufnahme gegangen, welche ohne Individualprü- fung nach einem rechtskräftigen Entscheid angeordnet worden und später wieder aufgehoben worden sei. Im vorliegenden Fall sei durch das BFF in einem Individualverfahren durch die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme festgestellt worden, dass der Vollzug der Wegweisung nicht vollzogen werden könne. Auf S. 155 unten des zitierten ARK-Ent- scheides werde wortwörtlich folgendes festgehalten: „Mithin liegt kein rechtskräftiger Entscheid im Sinne der genannten Bestimmung vor, wenn anstelle des Wegweisungsvollzuges eine Ersatzmassnahme an- geordnet wurde.“ Es könne sich vorliegend die Frage stellen, ob aus dem Umstand, dass die Ersatzmassnahme erst im Wiedererwägungs- verfahren beschlossen worden sei, Art. 44 Abs. 3 AsylG die Anwen- dung versagt bleiben solle. Nachdem Art. 14 Abs. 1 AsylG auch in ei- ner solchen Konstellation die Möglichkeit zur Einreichung eines frem- denpolizeilichen Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B eröffne, sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Aufhebung einer vorläufigen Massnahme, welche im Individualverfahren und nicht als kollektive Massnahme beschlossen worden sei, der humanitären Re- gelung von Art. 44 Abs. 3 AsylG die Anwendung verschlossen bleiben solle. Die Beschwerdeführer 1 - 3 erfüllten gestützt auf Art. 44 Abs. 3 AsylG alle Voraussetzungen, um auch deswegen in der Schweiz vor- läufig aufgenommen zu werden. Se it e 12
D-63 1 6 /20 0 6 H. Mit Eingabe vom 18. Juni 2003 ersuchten die Beschwerdeführer 1 - 3 durch ihren Vertreter um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur Erledigung des kantonalen Verfahrens um Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung. I. In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2003 beantragte die Vorin- stanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im We- sentlichen angeführt, es sei ebenso dreist wie falsch zu behaupten, auf Grund von politischen Vorgaben würde eine zahlenmässige Verrin- gerung der vorläufigen Aufnahmen angestrebt. Tatsache sei, dass das Bundesamt die vorläufige Aufnahme aufzuheben habe, wenn der Voll- zug im Sinne von Art. 14b Abs. 2 ANAG erfolgen könne. Diese Voraus- setzung sei nach Auffassung des BFF im vorliegenden Fall gegeben. Das BFF habe aufgrund der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die behördliche Untersuchungspflicht gelte im Asylverfahren allerdings nicht uneingeschränkt, sondern korreliere eng mit der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hätten Asylsuchende all- fällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzu- reichen oder, soweit dies zumutbar erscheine, sich darum zu bemü- hen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Zur Mit- wirkung am Verfahren seien Asylsuchende aber auch berechtigt. Ins- besondere hätten die Asylbehörden nach Art. 33 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) i.V.m. Art. 6 AsylG die von den Asylsuchenden angebotenen Beweise im Rahmen des rechtlichen Gehörs - unter Vor- behalt einer allenfalls zulässigen antizipierten Beweiswürdigung - ab- zunehmen. Angesichts der Tatsache, dass die dem BFF zur Verfügung stehenden medizinischen Schreiben des Psychiatriezentrums (...) eine erste, klare Diagnose (Schlafstörungen, panikartige Ängste und zunehmende depressive Symptome) sowie die aktuell durchgeführten Therapiemassnahmen enthielten, sei das BFF nicht gehalten gewesen, dem Antrag zwecks Einreichung eines spezialärztlichen Be- richts stattzugeben. Die in den erwähnten Schreiben enthaltenen Aus- führungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 respektive zum Behandlungsverlauf hätten darauf schliessen lassen, dass aus medizinischer Hinsicht nichts gegen die Rückkehr der Be- schwerdeführer 1 - 3 in die Türkei gesprochen und somit im Rahmen Se it e 13
D-63 1 6 /20 0 6 des Wegweisungsvollzugs ihr Leben nicht gefährdet erschienen habe beziehungsweise nicht zwingend mit einer beachtlichen Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes habe gerechnet werden müssen. Das BFF sei der Ansicht, dass dieses Vorgehen keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung darstelle, zumal die Behörden von einem beantragten Beweismittel insbesondere dann absehen könnten, wenn im voraus gewiss sei, dass der angebotene Beweis kei- ne wesentlichen weiteren Erkenntnisse zu vermitteln vermöge. Das BFF habe in seiner angefochtenen Verfügung festgehalten, dass mit Sicht auf die neu eingereichten ärztlichen Beweismittel sowie in Anbe- tracht der im gegenseitigen Einvernehmen abgeschlossenen ärztlichen Behandlung, welche damals zur vorläufigen Aufnahme geführt habe, die Beschwerdeführer 1 - 3 wegen ihres heutigen Gesundheitszu- stands einerseits nicht einer unmittelbaren Gefährdung im Sinne des Gesetzes ausgesetzt seien und andererseits in der Türkei die medizi- nische Versorgung als ausreichend zu bezeichnen sei. Ausserdem hät- ten die Beschwerdeführer 1 - 3 bis heute keine neuen ärztlichen Be- weismittel zu den Akten gelegt. Die Beschwerdeführer 1 - 3 hätten be- reits seit der Zwischenverfügung vom 10. Februar 2003, spätestens je- doch auf Grund des am 15. April 2003 gewährten rechtlichen Gehörs gewusst, dass sie entsprechende Beweise dem BFF hätten einreichen müssen, ohne dass für dieses Unterlassen Gründe ersichtlich seien. Hinsichtlich der „Zwischenverfügung“ des BFF vom 20. Mai 2003 be- treffend die Verweigerung der Einsicht in die Aktenstücke D5/3 und D11/1 sei Folgendes festzuhalten: Beim Aktenstück D5/3 (interner An- trag an die Medizinalgruppe) handle es sich um ein Aktenstück, das dem internen Meinungsbildungsprozess diene und daher nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstehe und folglich nicht zu edieren sei. Beim Aktenstück D11/1 handle es sich um ein internes Aktenstück, welches nicht entscheidrelevant ge- wesen und deshalb nicht zur Einsicht gegeben worden sei. Schliesslich teile das BFF die Ansicht der Beschwerdeführer 1 - 3 nicht, wonach Art. 44 Abs. 3 AsylG im vorliegenden Verfahren Anwen- dung finden müsse. Mit Verfügung vom 21. Januar 1999 sei im ordent- lichen Asylverfahren nach Überprüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden; die- ser Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen. Bei Wiedererwägungsent- scheiden aufgrund einer nachträglich veränderten Sachlage werde die Rechtskraft des ursprünglich fehlerfreien Entscheides nicht betroffen. Der ursprüngliche „Asylentscheid“ habe sich als fehlerfrei erwiesen. Das besagte Wiedererwägungsverfahren habe ein eigenständiges, Se it e 14
D-63 1 6 /20 0 6 vom Gegenstand der früheren Verfügung inhaltlich unabhängiges Begehren beurteilt. Dies werde dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführer 1 - 3 im ordentlichen Verfahren nie angegeben hätten, sich aufgrund der in der Türkei erlebten Ereignisse respektive den daraus resultierenden psychischen Leiden in ihrer Heimat in eine psychiatrische Behandlung begeben zu haben. Folglich erachte das BFF in Anwendung von EMARK 2001 Nr. 20 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission) vorliegend eine Prüfung der schwerwiegenden persönlichen Notlage nach Art. 44 Abs. 3 AsylG als ausgeschlossen. J. In ihrer Replik vom 15. September 2003 nahmen die Beschwerdefüh- rer 1 – 3 durch ihren Rechtsvertreter Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, dass das BFF vor einigen Monaten damit begonnen habe, die Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auch in den Fällen komplexer Krankheitsbil- der gegenüber den jeweils Betroffenen zu thematisieren. Es werde bei- spielsweise auf die Fälle X. (N ), Y. (N ) und Z. (N ) hingewiesen. Es werde vorliegend ausdrücklich darum ersucht, dass die Akten dieser drei Verfahren im vorliegenden Verfahren beigezogen würden. Denn in diesen drei Verfahren präsentiere sich eine fast gleiche Situation wie im vorliegenden Verfahren. In all diesen Fällen sei eine vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen erfolgt und in all diesen Fällen habe sich im Rahmen der Überprüfung durch das BFF gezeigt, dass die gesundheitliche Problematik gegenüber dem Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in ihrer Struktur noch gleich geblieben sei, selbst wenn bedingt durch die in der Schweiz erfolgte zusätzliche Sicherheit und Integration eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. In diesen drei Fällen habe das BFF postwendend nach Eingang der entsprechenden ärztlichen Berichte den Betroffenen mitgeteilt, dass die vorläufige Aufnahme weitergeführt werde. Würden diese drei Entscheide mit dem zu beurteilenden verglichen, so falle auf, dass die gesundheitliche Dra- matik im vorliegenden Fall deutlich schwerwiegender sei als in den drei erwähnten. Aus dem Beizug dieser drei Fälle ergebe sich die aktu- elle Praxis des BFF zu dieser Fragestellung. Die Beschwerdeführer 1 - 3 würden durch das BFF rechtsungleich behandelt, da in ihrem Fall klar andere Massstäbe als in den oben erwähnten Fällen N , N und N angelegt worden seien. Es dürfte dem BFF entgangen sein, dass in den von ihm zitierten ärztlichen Berichten vom 18. Februar und vom 4. Se it e 15
D-63 1 6 /20 0 6 März 2003 ausdrücklich festgehalten worden sei, dass sich im Falle einer Aufrechterhaltung des Druckes zur Ausschaffung der Beschwerdeführer 1 kurz bis mittelfristig eine hospitalisierungspflichtige schwere depressive Störung entwickle. Ausdrücklich werde im ärztlichen Bericht vom 4. März 2003 bedauert, dass die erfreuliche psychische Stabilität des Beschwerdeführers 1 und damit der ganzen Familie durch die Wiederaufnahme der Ausschaffungsabklärungen derart gefährdet worden sei. Auf die übrige Begründung und auf die Beweisanträge wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Eingabe vom 24. September 2003 reichten die Beschwerdeführer 1 – 3 durch ihren Vertreter einen Bericht des Psychiatriezentrums (...) vom 19. September 2003 ein und machten im Wesentlichen geltend, dass sich die aktuelle gesundheitliche Problematik des Be- schwerdeführers 1 gegenüber dem Zeitunkt der Anordnung der vorläu- figen Aufnahme im Jahr 2001 in ihrer Struktur gleich präsentiere. Wei- ter ergebe sich aus dem vorliegenden Verlaufsbericht in eindrücklicher Weise, wie sich der Gesundheitszustand der einzelnen Familienmit- glieder in den letzten Monaten aufgrund des Überprüfungsverfahrens ihrer vorläufigen Aufnahme durch die Asylbehörden dramatisch ver- schlechtert habe. Zudem ergebe sich aus dem Verlaufsbericht, dass die dramatische Entwicklung in dieser Sache eine stationäre Hospitali- sation des Beschwerdeführers 1 erfordern würde. Es sei fraglich, wie lange eine solche Hospitalisation umgangen werden könne. Eine Rei- sefähigkeit werde aus medizinischer Sicht aktuell klar verneint. L. Mit Eingabe vom 6. Februar 2004 reichten die Beschwerdeführer 1 - 3 durch ihren Rechtsvertreter weitere Dokumente als Beweismittel ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass sich aus dem eingereichten Therapieverlaufsbericht vom 2. Februar 2004 von Frau Dr. med. D.., Oberärztin am Psychiatriezentrum (...), ergebe, dass sich der Gesundheitszustand „der Beschwerdeführer“ im Laufe der letzten Monate nicht verbessert, sondern durch die Verhaftung ei- nes Bruders des Beschwerdeführers 1 aus politischen Gründen in der Türkei noch verschlechtert habe. Von psychiatrischer Seite her könne zurzeit nur mit einer engmaschigen ambulanten Betreuung eine Hospi- talisation verhindert werden. Aus dem Bericht der türkischen Zeitung „(...)“ vom 11. Dezember 2003 ergebe sich, dass E., der Se it e 16
D-63 1 6 /20 0 6 Bruder des Beschwerdeführers 1, als PKK-Aktivist inhaftiert worden sei. Diese Verhaftung habe die Ängste des Beschwerdeführers 1, wonach ihm als Angehöriger der Familie K. bei einer Rückkehr in die Türkei ein ähnliches Schicksal drohen könne, weiter verstärkt. M. Mit Eingabe vom 9. März 2005 reichten die Beschwerdeführer 1 - 3 durch ihren Rechtsvertreter weitere Dokumente als Beweismittel ein. Zur Begründung wurde in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich aus dem Verfahren von F._______, einem Cousin und Schwager des Beschwerdeführers 1, ergebe, dass die Familie (...) von einer systematischen, seit Jahren andauernden Reflexverfolgung betroffen sei. Die dort gemachten Ausführungen über die Gefährdung der einzelnen Familienmitglieder, welche sich deswegen fast ausnahmslos ins europäische Ausland abgesetzt hätten, würden auch für den Beschwerdeführer 1 zutreffen. N. Mit Eingabe vom 13. November 2006 liessen die Beschwerdeführer durch ihren Vertreter mitteilen, an der gesundheitlichen Situation, dies mit Bezug auf das Vorliegen des mehrfach geschilderten Krankheits- mechanismus, habe sich seit Einreichung des letzten Arztberichts nichts geändert. Es sei selbstverständlich möglich, einen aktuellen Arztbericht einzureichen, welcher dies bestätigen würde. O. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2007 forderte der Instruktions- richter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführer 1 – 3 auf, bis zum 29. Juni 2007 die in der Zwischenzeit durchgeführten Be- handlungen sowie die derzeitigen gesundheitlichen Probleme mit aktu- ellen ärztlichen Berichten zu belegen sowie je eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbe- hörden einzureichen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde aufgrund der übrigen Akten entschieden. P. Mit Eingabe vom 29. Juni 2007 liessen die Beschwerdeführer 1 – 3 ein Gutachten vom 28. Juni 2007 des Spitalzentrums (...) zu den Akten reichen. Im Begleitschreiben der Beschwerdeführer wird – für den Fall allfälliger Zweifel an den medizinischen Schlussfolgerungen – die Erstellung eines Obergutachtens durch einen anderen medizinischen Se it e 17
D-63 1 6 /20 0 6 Sachverständigen beantragt. Ausserdem seien Begleitbrief und Arztbericht umgehend dem BFM zur Vernehmlassung zuzustellen. Q. Mit Eingabe vom 13. Juli 2007 stellte der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführer den Antrag, in sämtlichen Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht, in denen er als Rechtsvertreter auftrete, habe Bundesverwaltungsrichter X wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten, sofern dieser als Instruktionsrichter oder als mitwirkender Richter am Verfahren beteiligt sei. R. Mit Urteil vom 14. Februar 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren ab und überwies die Akten der Beschwerde- verfahren D-3367/2006, D-4455/2006, D-4509/2006 und D-6316/2006 zur Weiterführung der Verfahren dem bisherigen Instruktionsrichter. S. Mit Eingabe vom 11. März 2008 liessen die Beschwerdeführer 1 – 3 mitteilen, dass sie bei den Ausländerbehörden ihres Wohnkantons ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht hätten und reichten entsprechende Dokumente als Beweismittel ein. Zudem wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 weiterhin in ständiger und regelmässiger Behandlung im Pschychiatriezentrum stünden; sowohl am Befund als auch an der Diagnose, der Prognose und der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung in der Schweiz habe sich nichts geändert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus- nahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Se it e 18
D-63 1 6 /20 0 6 1.2Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer- deführer 1 – 3 sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1In der Sache ist streitig, ob den Beschwerdeführern 1 - 3 auch über verwaltungsinterne Akten des BFF respektive BFM Einsicht zu gewähren sei. Das Recht auf Akteneinsicht ist nicht absolut (vgl. BGE 122 I 153 E. 6a. S. 161, mit Hinweisen). Es erstreckt sich lediglich auf die für den Entscheid wesentlichen Unterlagen, d.h. auf jene, die Grundlage des Entscheides bilden (vgl. BGE 121 I 225 E. 2a, S. 227, mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Eidge- nössischen Versicherungsgerichts besteht weder nach der Aktenein- sichtsordnung des VwVG noch auf Grund des verfassungsmässigen Mindestschutzes gemäss 29 Abs. 2 BV ein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Feb- ruar 2005 i.S. X, 1A.19/2005, E. 14.2; Urteil des Bundesgerichts vom
D-63 1 6 /20 0 6 schwerdeführer auch aus dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3) nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil dieses Gesetz in Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege keine Geltung hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 BGÖ). 3.2Ob ein Aktenstück als intern bezeichnet werden kann, entscheidet sich im konkreten Fall nach der objektiven Bedeutung desselben für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung, und nicht nach der Einstufung des Beweismittels durch die Verwaltung als internes Papier (vgl. EMARK 1994 Nr. 26, S. 192, E. 2d.aa mit Hinweisen). Die Anforderungen an interne Akten vermögen vorliegend die Aktenstücke D5/3 und D11/1 zu erfüllen. Es handelt sich beim Aktenstück D5/3 um die Niederschrift der internen Meinungsbildung und Antragsstellung zwischen der (damaligen) Hauptabteilung Asylverfahren und der Hauptabteilung Aufnahme und Rückkehr über die Behandlung des vor- liegenden Falles. Beim Aktenstück D11/1 handelt es sich um eine Tele- fonnotiz des zuständigen Sachbearbeiters des BFF, dem aufgrund sei- nes Inhalts und seiner Bedeutung im vorliegenden Verfahren kein Be- weischarakter zukommt. Diese Dokumente sind somit von der Vorin- stanz zu Recht als interne Akten bezeichnet und die Einsichtnahme mit Verweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung verweigert worden. Bei dieser Sachlage wird der auf Beschwerdeebe- ne gestellte Antrag auf Einsicht in die besagten Akten abgewiesen. 4. 4.1Nach Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist die vor- läufige Aufnahme aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. 4.2Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesen- heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufi- ge Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz ei- ner Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder ei- nen Drittstaat entgegenstehen. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Se it e 20
D-63 1 6 /20 0 6 Wegweisung insbesondere sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 83 Abs. 2, 3 und 4 AuG). 4.3Vorab ist festzustellen, dass gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 AuG eine vorläufige Aufnahme dann aufzuheben ist, wenn deren Voraussetzungen weggefallen sind; es handelt sich deshalb nicht um eine Kann-Vorschrift, die den Asylbehörden einen Ermes- sensspielraum einräumen würde. Bei der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist dem Verhältnismässigkeitsgebot staatlichen Handelns Beachtung zu schenken; dies erfolgt im Rahmen der individuellen Zu- mutbarkeitsprüfung der angeordneten Massnahme. Dem BFM ist es unbenommen, unter Beachtung völkerrechtlicher Schranken sowie des Verhältnismässigkeitsgebots seine Auslegung von Art. 83 und 84 AuG in Bezug auf die so genannten Medizinalfälle jederzeit zu ändern, was in casu zu einer anderen Beurteilung als in den von den Beschwerde- führern 1 - 3 genannten Fällen führen kann. Das BFM ist verpflichtet, eine neue Praxis aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichbe- handlung sofort und in allen hängigen Verfahren, aber nicht rückwir- kend anzuwenden (vgl. EMARK 1999 Nr. 3 E. 3c mit Hinweisen S. 20). Angesichts des Umstandes, dass auch keine Hinweise dafür beste- hen, das BFM würde in zahlreichen Fällen im Sinne einer konstanten Praxis in Missachtung von Art. 14b Abs. 2 ANAG (heute: Art. 84 Abs. 2 AuG zu Unrecht auf eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ver- zichten oder in falscher Anwendung von Art. 83 AuG massenhaft Asyl- suchende vorläufig aufnehmen, können sich die Beschwerdeführer 1 - 3 gleichermassen nicht auf eine „Gleichbehandlung im Unrecht“ beru- fen. Nach dem Gesagten ist es deshalb unerheblich, ob in den von den Beschwerdeführern angeführten drei Fällen (N , N , N ) - ungeachtet der tatsächlichen Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Verfahren - das BFF beziehungsweise BFM auf den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ver- zichtet hat. Bei dieser Sachlage ist der Beizug der oben erwähnten Verfahrensakten entbehrlich, weshalb der betreffende Beweisantrag abgewiesen wird. 4.4Gemäss Bericht des Psychiatriezentrums (...) vom 12. Juni 2001 wurden beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belas- tungsstörung (ICD-10 F43.1.) sowie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F. 32.2.) diagnostiziert. Wie sich aus dem Schreiben des Psychiatriezentrums (...) vom 18. Februar 2003 ergibt, verliess der Beschwerdeführer am 6. Juli 2001 den Se it e 21
D-63 1 6 /20 0 6 stationären Rahmen und konnte die Behandlung in einem ambulanten Setting weiterführen. Bis Ende 2001 war unter einer medikamentösen antidepressiven Behandlung sowie regelmässigen Einzel- und Familiengesprächen eine vollständige Remission der depressiven Symptomatik zu beobachten. Nach weiteren vier Monaten mit Gesprächen im Monatsabstand und ausschleichendem Absetzen der antidepressiven Medikation wurde die Behandlung bei völlig remittierter Symptomatik im gegenseitigen Einvernehmen abgeschlossen. In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer 1 erst am 28. Februar und 3. März 2003 je notfallmässig beim Psy- chiatriezentrum (...), nachdem er schriftlich über die Wiederaufnahme der Abklärung bezüglich Aufhebung der vorläufigen Aufnahme informiert worden war (vgl. Schreiben des Psychiatriezentrums (...) {...} vom 4. März 2003). Aus diesem Schreiben ergibt sich im Weiteren, dass der Beschwerdeführer 1 damals erneut unter Schlafstörungen, panikartigen Ängsten und zunehmenden depressiven Symptomen litt und deshalb seiner Arbeitstätigkeit nicht nachgehen konnte; der Beschwerdeführer 1 wurde wieder medikamentös antidepressiv behandelt und nahm ambulant regelmässig Konsultationen am (...) wahr. Nach dem Bericht des (...) vom 19. September 2003 akzentuierte sich beim Beschwerdeführer 1 die Symptomatik in den „letzten Monaten“ weiter zu einem ausgeprägt schwer depressiven Zustandsbild mit dissoziativen Zuständen. Wegen massiven Konzentrationsstörungen infolge Gedankendrehens um die belastende Lebenssituation konnte der Beschwerdeführer 1 „seit Wochen“ seiner Arbeit nicht mehr nachgehen. Die Beschwerdeführerin 2 dekompensierte mittlerweile unter der Belastung der drohenden Ausschaffung sowie der Erkrankung des Beschwerdeführers 1 ebenfalls schwer depressiv. Die Beschwerdeführerin 3 litt unter der schwierigen familiären Situation, was sich in nächtlichen Alpträumen, Ängsten mit Kontrollbedürfnis der Eltern sowie Leistungsabfall in der Schule äusserte. Die medizinische Behandlung wurde im ambulanten Setting weitergeführt. Nach dem Verlaufsbericht des (...) vom 2. Februar 2004 verbesserte sich die depressive Symptomatik nicht, die gleichermassen die Beschwerdeführer 1 und 2 betraf. Im Weiteren wurde angeführt, dass von psychiatrischer Seite her nur mit einer engmaschigen ambulanten Betreuung eine Hospitalisation verhindert werden könne. Der aktuellsten Eingabe vom 29. Juni 2007 ist im Wesentlichen zu ent- nehmen, der Beschwerdeführer 1 leide an einer leichten bis mittel- schweren Depression (F32.1) sowie einer posttraumatischen Belas- Se it e 22
D-63 1 6 /20 0 6 tungsstörung (F43.1) und die Beschwerdeführerin 2 befinde sich in ei- ner mittelschweren depressiven Episode (F32.1). Demgegenüber habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 3 seit den Jah- ren 2003 und 2004 deutlich verbessert. Ergänzende medizinische Ab- klärungen seien nicht erforderlich. Was den psychischen Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers 1 anbelange, sei es dank der Thera- pie möglich gewesen, seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Allerdings sei es nicht zu einer Remission der Symptomatik gekommen. Gegenüber den Vorberichten aus den Jahren 2001 und 2003 sei neuerdings auch die Beschwerdeführerin 2 an einer Depression erkrankt, welche ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Die Familie (...) sei seit Februar 2003 kontinuierlich durch das Psychiatriezentrum (...) betreut worden, und zwar anfänglich ein- bis zweimal wöchentlich, im Verlauf des Jahres 2003 durchschnittlich einmal pro Woche, ab dem Jahre 2004 einmal monatlich und seit dem Jahre 2005 ungefähr alle fünf bis sechs Wochen. Der Beschwerdeführer 1 sei bereits in den Jahren 2001 so- wie 2002 und erneut seit Februar 2003 kontinuierlich pharmakologisch behandelt worden. Auch die Beschwerdeführerin 2 stehe seit dem Jah- re 2003 unter pharmakologischer Behandlung mit einem Antidepressi- vum. Die Behandlung mit Antidepressiva sowie die stützenden Paar- und Familiengespräche müssten bis auf weiteres fortgeführt werden. Alleine aufgrund der medikamentösen Behandlungen seien regelmäs- sige Kontrolluntersuchungen angezeigt. Zur Gewährleistung von aus- reichend günstigen Entwicklungsbedingungen für die Beschwerdefüh- rerin 3 und zur Verhinderung einer Verschlechterung der psychischen Erkrankung der Eltern sei die Fortführung der Therapie notwendig. 4.5Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte {EGMR} hat in seinem Urteil vom 20. März 1991 2001 i.S. Cruz Varas gegen Schwe- den (Beschwerde Nr. 46/1990/237/307) entschieden, dass der Vollzug der „Ausweisung“ von Personen, die an einer posttraumatischen Be- lastungsstörung leiden beziehungsweise suizidgefährdet sind, grund- sätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst (vgl. a.a.O., E. 44, 45, 46, insbesondere 77 - 86). Der Gerichtshof hat diese Praxis im Unzuläs- sigkeitsentscheid vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic in Bezug auf die post- traumatische Belastungsstörung bestätigt (vgl. Unzulässigkeitsent- scheid des EGMR vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, Nr. 7702/04, 3, 8 - 11 {englischer Text}). 4.6Zwar wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer 1 suizid- gefährdet sei. Was die Frage nach der allfälligen Suizidalität des Be- Se it e 23
D-63 1 6 /20 0 6 schwerdeführers 1 betrifft, so kann zunächst auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung im Falle einer zwangsweisen Aus- schaffung verwiesen werden, wo gleichermassen die allfällige Verlet- zung von Art. 3 EMRK geprüft wird (siehe Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2001 i.S. S.D. und M.D., 2P.116/2001, Ziff. 4c). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht ein Suizidversuch der Ausschaffungshaft nicht entgegen (vgl. Thomas Hugi Yar, Zwangs- massnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Tho- mas Geiser/Martin Arnold {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 315 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 1996 i.S. T., 2A.167/1996, S. 7). Die Anwendung der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung in Bezug auf eine allfällige Suizidalität des Beschwerdeführers 1 drängt sich auch bei der dem Vollzugsstadium vorangehenden Beur- teilung der völkerrechtlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auf, zumal sich in beiden Fällen die Prüfung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK stellt. Drohen Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid, so ist nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der wegweisende Staat nicht ver- pflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhin- dern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu ver- stossen. Im Fall Dragan gegen Deutschland hatte der Gerichtshof die Beschwerde einer psychisch kranken Frau zu beurteilen, die von den deutschen Behörden nach Rumänien ausgeschafft werden sollte und ernsthaft gedroht hatte, sie würde sich umbringen, wenn sie behörd- lich gezwungen würde, Deutschland zu verlassen. Der Gerichtshof, der davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien keiner hin- reichend konkreten Gefahr ausgesetzt sein würde, dass ihre Krankheit nicht behandelt werden könnte, kam zum Schluss, dass nach Art. 3 EMRK keine Verpflichtung besteht, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, wenn die betroffene Person mit Suizid droht; die Zulässigkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung setzt dann allerdings voraus, dass der ausschaffende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung im Zu- sammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. den Unzuläs- sigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer 1 - 3 unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK selbst dann kein völkerrechtliches Voll- Se it e 24
D-63 1 6 /20 0 6 zugshindernis darstellen würden, falls in der Türkei der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.; 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff.; Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3 {SZIER 3/2003, S. 308}). Diese nationale Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger Or- gane, wonach allein die Tatsache, dass die Umstände der medizini- schen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger vorteil- haft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Ur- teil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich {Grossbritannien}, E. 38, Beschwerde Nr. 44599/98; Ent- scheid des EGMR vom 29. Juni 2004 über die Zulassung der Be- schwerde N. 7702/04 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, „The Law“, Ziff. 1, S. 7). Vielmehr steht fest, dass die Beschwerdeführer 1 - 3, welche in der Schweiz medizinisch lediglich ambulant betreut wer- den, in ihrem Heimatland auf die dort bestehenden und nach Kenntnis der ARK als ausreichend zu bezeichnenden psychiatrischen Behand- lungsinstitutionen zurückgreifen können (vgl. EMARK 1999 Nr. 5 E. 7c S. 33). Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung der Be- schwerdeführer 1 - 3 in Beachtung der massgeblichen völker- und lan- desrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen. Nach dem Gesagten bildet selbst eine allfällige Suizidalität des Beschwerdefüh- rers 1 im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit kein völkerrechtliches Vollzugshindernis. Eine sich allfällig aufdrängende Dämpfung der suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers 1, der bereits in medikamentöser Behandlung steht, könnte in Anwendung ei- ner adäquaten medizinischen Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 [AsylV 2; SR 142.312]), wel- che allenfalls mit einer durch medizinisches Fachpersonal begleiteten Ausschaffung verbunden sein müsste, auch bei der Rückführung des Beschwerdeführers 1 in sein Heimatland weiterhin gewährleistet wer- den. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass gemäss Be- richt des (...) vom 19. September 2003 zum „jetzigen“ Zeitpunkt die Reisefähigkeit bei einer allfälligen Ausschaffung nicht gegeben sei. Nach EMARK 2002 Nr. 18 E. 4aa S. 145 f., kann der Beweiswert eines ärztlichen Berichts nur verneint werden, falls konkrete Indizien vorlie- gen, welche geeignet sind, die Zuverlässigkeit des Berichts in Zweifel zu ziehen. In casu ist diese Voraussetzung erfüllt, zumal nicht nach- vollziehbar ist, weshalb bei einer lediglich ambulanten Betreuung die Reisefähigkeit der Beschwerdeführer 1 - 3 nicht gegeben sein sollte. Se it e 25
D-63 1 6 /20 0 6 Überdies lässt sich die Frage der Reisefähigkeit im vorliegenden Ver- fahren letztendlich nur im Rahmen des tatsächlichen Vollzugs konkret überprüfen. Eine amtsärztlich bescheinigte Reiseunfähigkeit des Be- schwerdeführers 1 oder der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 liegt je- denfalls bis heute nicht vor. Somit bildet auch eine allfällige Suizidalität des Beschwerdeführers 1 oder der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis. 4.7Zu prüfen bleibt, ob angesichts der diagnostizierten posttraumati- schen Belastungsstörung (PTBS) der Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit Folter, unmenschlicher oder erniedri- gender Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK durch An- gehörige der türkischen Sicherheitskräfte rechnen müsste. In Bezug auf die Feststellbarkeit der Ursachen einer Traumatisierung hat die ARK bereits 1994 in einem unveröffentlichten Urteil vom 25. Mai 1994 (auszugsweise publiziert in Asyl 1994/4 S. 92) ausgeführt: "Glaubhaft gemacht ist aufgrund der gutachterlichen Feststellung einer posttrau- matischen Belastungsstörung einzig, dass die Beschwerdeführerin ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben muss. Die genauen Umstände dieses Erlebnisses - was für die Frage der Asylrelevanz von entschei- dender Bedeutung wäre - bleiben indessen unklar. Da im Asylverfah- ren für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - trotz des herabge- setzten Beweismassstabs und des dabei geltenden Untersuchungs- grundsatzes - der/die Asylgesuchsteller/in die Beweislast (d.h. die Fol- gen des misslungenen Nachweises) trägt, kann aus diesem Grund der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wer- den." Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlas- sung, von diesen Schlussfolgerungen abzuweichen. Dieser Beurtei- lung der Beweiskraft einer psychiatrischen Diagnose ist somit auch im vorliegenden Verfahren zuzustimmen. Das Vorliegen eines schweren, tatsächlichen Traumas ist die "conditio sine qua non" einer Diagnose der PTBS (vgl. Dr. med. Jürg Häfliger, Die Posttraumatische Belas- tungsstörung, 1. Teil, in: Ars Medici 13/95, S. 924). Äussere Traumen können, müssen aber nicht psychische Folgen haben; dies gilt auch für extreme lebensbedrohliche Traumen. Auch nach solchen Traumen muss eine posttraumatische Belastungsstörung nicht zwangsläufig auftreten, es kann auch eine Anpassungsstörung auftreten oder die Verarbeitung gelingt ohne psychische beziehungsweise psychopatho- logische, überdauernde Symptomatik. Die Symptomatik einer posttrau- matischen Belastungsstörung kann auch als Reaktion auf eine nicht besonders extreme Belastung auftreten, d.h. aus dem Vorliegen des Se it e 26
D-63 1 6 /20 0 6 psychopathologischen Bildes einer posttraumatischen Belastungs- störung darf nicht auf die Existenz eines entsprechend schweren Traumas rückgeschlossen werden, wenn über Existenz und Schwere des Traumas keine Informationen vorliegen (vgl. Prof. Dr. med. Dieter Ebert/Prof. Dr. med. Hildburg Kindt, Die posttraumatische Belastungs- störung im Rahmen von Asylverfahren, in: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg 2/2004, S. 42 f.; Dr. med. Martin Leonhardt/Prof. Dr. med. Klaus Foerster, Probleme bei der Begutachtung der post- traumatischen Belastungsstörung, in: Der medizinische Sachverständige 99 {2003}, S. 151 f.; Klaus Foerster, Die Kausalitätsbeurteilung bei funktionellen psychischen Störungen nach Unfällen, in: Erwin Murer {Hrsg.}, Psychische Störungen und die Sozialversicherung - Schwerpunkt Unfallversicherung, Bern 2002, S. 122; Fulvio Haefeli, Asylverfahren und posttraumatische Belas- tungsstörung {PTBS}, in: SJZ 96 {2000}, S. 238). Da psychische Symptome bezüglich ihrer Verursachung somit nicht spezifisch sind, erlaubt die Symptomatologie keine Rekonstruktion der objektiven Seite des traumatisierenden Ereignisses (vgl. Martin Leonhardt, Psychiatri- sche Begutachtung bei asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren, in Ulrich Venzlaff/Klaus Foerster {Hrsg.}, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl., München und Jena 2004, S. 752). Bei dieser Sachlage vermag die beim Beschwerdeführer 1 gestellte Diagnose einer PTBS nicht die behauptete erlittene Verfolgung in der Türkei zu belegen. Folglich kann gleichermassen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Sinne der Rechtsprechung des EGMR auf eine dem Beschwerdeführer 1 bei ei- ner Rückkehr in die Türkei real drohende Gefahr von Folter, un- menschlicher oder erniedrigender Handlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK geschlossen werden. 4.8Zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt oder die Prüfung weite- rer Rechtsfragen sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten oder der Beschwerdeschrift ergeben- der Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. EMARK 2003 Nr. 15 E. 2a S. 94 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13). Beim Beizug von Beweismitteln ist zu beachten, dass die Wahrung des rechtlichen Ge- hörs grundsätzlich verlangt, die zur Verfügung stehenden Beweise ab- zunehmen. Davon darf indes im Sinne einer vorweggenommenen (an- tizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund be- reits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weite- Se it e 27
D-63 1 6 /20 0 6 re Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit Hin- weis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.). Angesichts des Umstandes, dass nach dem Gesagten der Sachverhalt in Bezug auf den Gesund- heitszustand der Beschwerdeführer 1 - 3 als erstellt gilt und unbestrit- ten ist, erübrigt sich diesbezüglich die Abnahme weiterer Beweise; der Antrag auf medizinische Begutachtung der Beschwerdeführer 1 - 3 und auf Erstellung eines Obergutachtens wird abgewiesen. Im Übrigen brachte denn auch der allerneueste Arztbericht vom 28. Juni 2007 kei- nerlei neue, erhebliche Erkenntnis. Dies liegt vor allem an der beson- deren Situation, in der die Beschwerdeführer psychisch krank sind. Im Falle einer allfälligen Gesundung droht ihnen bekanntlich der Vollzug der Wegweisung beziehungsweise der Verlust des Krankheitsgewinns: darunter versteht man den Wegfall des (objektiven) Vorteils, den der kranke Mensch davon hat, dass er krank ist (vgl. auch Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., Berlin 2002, S. 905). Dieser Vorteil – in casu die Verlängerung des Aufenthalts in der Schweiz – steht ange- sichts des ungewissen Ausgang des Beschwerdeverfahrens und trotz allen Bemühungen der Aerzte, einer Gesundung der Beschwerdefüh- rer 1 und 2 in der Schweiz entgegen, was sich wenig überraschend so- wohl im Krankheitsverlauf als auch im ärztlichen Gutachten vom 28. Juni 2007 spiegelt (vgl. a.a.O. Ziff. 3.2 S. 4, Ziff. 5.4 S. 4 und 5). 4.9Was die geltend gemachte „Reflexverfolgung“ des Beschwerdefüh- rers 1 betrifft, ist vorab festzustellen, dass in der Türkei keine eigentli- che Sippenhaft im Sinne einer gesetzlich vorgesehenen Haftung einer ganzen Familie für Delikte einzelner ihrer Angehöriger existiert. In der türkischen Praxis werden zwar manchmal staatliche Repressalien ge- gen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet, die nach Kenntnis der ARK in Einzelfällen als so genannte Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante und folglich auch unter dem Blickwin- kel von Art. 3 EMRK zu berücksichtigende Intensität annehmen kön- nen (zur Kommissionspraxis betreffend Reflexverfolgung siehe EMARK 2005 Nr. 21 S. 199 ff.,1994 Nr. 17 S. 132 ff.; 1994 Nr. 5 S. 39 ff.; 1993 Nr. 39 S. 283 ff.; 1993 Nr. 37 S. 263 ff.; 1993 Nr. 6 S. 36 ff.). Auch zum heutigen Zeitpunkt lässt sich die Gefahr allfälliger Repres- salien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppie- rungen nicht ausschliessen. Zwar ist die Anzahl der Fälle, in denen Fa- Se it e 28
D-63 1 6 /20 0 6 milienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wor- den sind, im Zuge der Annäherung der Türkei an die Europäische Uni- on zurückgegangen. Dagegen müssen Familienangehörige auch ge- genwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein eigentliches Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich je- doch nicht ausmachen; vielmehr hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Um- ständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass be- sonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, welche sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen, etwa als Mitglied einer Gefangenenhilfsorganisation oder im Rahmen einer Be- schwerde an den Europäischen Menschengerichtshof. Ausserdem kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die ge- samte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen oder die Angehörigen einzuschüchtern. In casu könnte der Beschwerdeführer 1 selbst bei Wahrunterstellung sämtlicher in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen jedoch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie in der Beschwerdeeingabe vom 9. März 2005 ausgeführt wird, haben sich nicht alle Mitglieder der Familie (...) ins Ausland abgesetzt, weshalb bei dieser Sachlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer 1 bei einer Rück- kehr in sein Heimatland unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK mit „Reflexverfolgung“ zu rechnen hätte, zumal auch bereits im ordentli- chen Beschwerdeverfahren betreffend Asyl und Wegweisung die ARK das Vorliegen von „Reflexverfolgung“ verneint hatte (vgl. Urteil der ARK vom 26. Januar 2001, S. 11 ff.) und sich diesbezüglich aus den im vorliegenden Verfahren als Beweismittel eingereichten Dokumenten nichts ergibt, was mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf eine „Reflex- verfolgung“ schliessen lässt. Vor diesem Hintergrund spricht nichts da- für, dass der Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr in sein Heimat- land wegen seiner Familie mit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung zu rechnen hätte. 4.10Nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) ist bei allen Mass- nahmen, die Kinder betreffen, ob sie nun von öffentlichen oder priva- ten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, von Gerichten, Verwaltungs- behörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes "ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist". Das Wohl des Kindes ist als Rechtsbegriff auch dem schweizerischen Se it e 29
D-63 1 6 /20 0 6 Recht bekannt. Als dem Kindesrecht zugrunde liegende bundesrechtli- che Maxime ist das Kindeswohl bei der Rechtsanwendung im Bereiche des Familienrechts von Amtes wegen zu berücksichtigen. Das Kindes- wohl gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK ist jedoch umfassender als der ent- sprechende Begriff des schweizerischen Rechts; es ist nämlich gene- rell bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, zu beachten - ob sie nun von öffentlichen oder privaten Organen getroffen werden (vgl. Bot- schaft, BBl 1994 V 26 f.). Die Frage nach der direkten Anwendbarkeit des in Art. 3 Abs. 1 KRK verankerten Grundsatzes der vorrangigen Be- rücksichtigung des Kindeswohls im Asyl- und Wegweisungsverfahren hat die Schweizerische Asylrekurskommission offen gelassen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. S. 93). Diese Frage kann auch vom Bundesver- waltungsgericht offen gelassen werden, zumal sich im Rahmen der Prüfung von allfälligen landesrechtlichen Vollzugshindernissen eine am Kindeswohl und somit völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG vorzunehmen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 6; 2006 Nr. 11 E. 7.2.3. f. S. 126 ff.; 2006 Nr. 24 E. 6.2. S. 258 ff.). 4.11Andere völkerrechtliche Wegweisungshindernisse - zum Beispiel Art. 7 des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerli- che und politische Rechte sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) - ge- hen in ihrer Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. EMARK 2002 Nr. 22, S. 180, E. 4d.aa mit Hinweis auf BGE 124 I 235 f., E. 2a). Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und der Vollzug der Wegwei- sung sind somit unter dem Blickwinkel der völkerrechtlichen Normen als zulässig zu bezeichnen. 5. 5.1Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung bezie- hungsweise auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auch ver- zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen an- gesichts der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG). Eine solche Situation, welche die Beschwerdeführer 1 - 3 als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich indes- Se it e 30
D-63 1 6 /20 0 6 sen aufgrund der heutigen Situation in ihrem Heimatstaat nicht beja- hen (siehe auch EMARK 2004 Nr. 8, S. 54 ff.). 5.2Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitlichen Beschwerden der Be- schwerdeführer 1 - 3 ein individuelles Vollzugshindernis bilden könn- ten. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, macht dies allein den Vollzug noch nicht unzumutbar, hingegen dann, wenn die ungenü- gende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebens- bedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d). Letztere Bedingungen sind für die Beschwerdeführer 1 - 3 nicht erfüllt, zumal es ihnen zumutbar ist, für die Behandlung ihrer Leiden auf die medizinische Infrastruktur ihres Heimatlandes zurückzugreifen, was, wie oben unter Ziffer 4.6 der Erwägungen angeführt wurde, mög- lich ist. Zudem können die Beschwerdeführer 1 - 3 bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rück- kehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2). Dass die psychischen Probleme den Beschwerdeführer 1 in seinem Alltagsleben nicht gravierend einschränken ergibt sich auch aus der Tatsache, dass er am 28. Juni 2006 eine Arbeitsstelle antreten konnte. 5.3Die blossen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wie na- mentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, stellen keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass die wirt- schaftliche Reintegration der Beschwerdeführer 1 - 3 in ihrem Heimat- land mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein wird. In diesem Zu- sammenhang bemisst sich die Zumutbarkeit nach den durchschnittli- chen örtlichen Verhältnissen und nicht nach schweizerischen Stan- dards. Angesichts der beruflichen Erfahrung des Beschwerdeführers 1 ist es ihm zumutbar, für sich und seine Familie eine Existenz in seinem Heimatland aufzubauen. Im Weiteren hat ihnen die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung wirtschaftliche Rückkehrhilfe angeboten. 5.4Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. zumal im Rahmen der Prü- fung von allfälligen landesrechtlichen Vollzugshindernissen eine am Se it e 31
D-63 1 6 /20 0 6 Kindeswohl und somit völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG geboten ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 6; 2006 Nr. 11 E. 7.2.3. f. S. 126 ff.; 2006 Nr. 24 E. 6.2. S. 258 ff.). Unter dem Aspekt des Kin- deswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Be- ziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Un- terstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüg- lich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw.. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne gu- ten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare per- sönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichti- gen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohl verleiht jedoch nicht einen Anspruch auf vorläufige Aufnahme. So bleibt gemäss den von der Schweiz ange- brachten Vorbehalten und Erklärungen zu Art. 10 Abs. 1 KRK die Schweizerische Gesetzgebung vorbehalten, die bestimmten Katego- rien von Ausländerinnen und Ausländern keinen Familiennachzug ge- währt. Demnach ist auch das Kindeswohl in die oben erwähnte Güter- abwägung miteinzubeziehen. Der Aufhebung der vorläufigen Aufnah- me steht deshalb der bisherige Schulbesuch der Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz nicht entgegen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 3 sich mit ihren Eltern in ihrer Heimat- sprache unterhält und sie deshalb bei einer Rückkehr in sprachlicher Hinsicht mit Sicherheit nicht vor unüberwindbaren Hindernissen stün- de. Durch die Rückkehr in die Türkei mag sie zwar vorübergehend in eine schwierige Schulsituation geraten, wie dies auch der Fall wäre, wenn sie innerhalb der Schweiz den Wohnsitz wechseln müsste und plötzlich mit einem neuen Umfeld, einem anderen Lehrplan, neuen Lehrern und Mitschülern konfrontiert wäre. Doch ist aufgrund der er- höhten Anpassungsfähigkeit bei jungen Menschen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 3, welche bei den Eltern in einem kurdi- schen Milieu aufwuchs und zwangsläufig stark in der Kultur des Hei- matstaats verwurzelt ist, sich auch in der neuen Situation zurechtfin- Se it e 32
D-63 1 6 /20 0 6 den wird. Immerhin ist zu betonen, dass der bisherige Besuch der Schule in der Schweiz allein noch nicht eine starke und dauerhafte Verankerung im kulturellen und sozialen Milieu der Schweiz zur Folge hat, wie es etwa der Fall wäre, wenn sie die gesamte Schulzeit und die berufliche Ausbildung in der Schweiz abgeschlossen hätte. Dem- zufolge steht auch der langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführer 1 – 3 der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht entgegen, welche als verhältnismässig zu bezeichnen ist. Diese Beurteilung rechtfertigt sich im Übrigen umso mehr als eine „Härtefallprüfung“ selbst gemäss der mittlerweile aufgehobenen Norm von Art. 44 Abs. 3 AsylG ausgeschlossen gewesen wäre. Gemäss Art. 44 Abs. 3 AsylG läge nur dann kein rechtskräftiger Entscheid vor, wenn bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs die Rechtskraft noch nicht ein- getreten wäre oder wenn diese durch die Gutheissung eines Revisionsgesuches beziehungsweise eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs wegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit rückwirkend aufgehoben und der Asylsuchende wieder ins ordentliche (erst- oder zweitinstanzliche) Verfahren zurückversetzt worden wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.ff S. 158). Durch das Urteil der ARK vom 26. Januar 2001 wurde die Verfügung vom 21. Januar 1999 bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs rechtskräftig. In casu wurde zwar die Verfügung des BFF vom 21. Januar 1999 am 8. August 2001 wiedererwägungsweise teilweise aufgehoben, dabei han- delte es sich aber nicht um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, welches sich gleichermassen wie das Revisionsbegehren allein auf die in Art. 66 VwVG genannten Gründe stützt. Die rechtskräftige Verfügung des BFF vom 21. Januar 1999 wurde nicht wegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit teilweise aufgehoben, sondern weil sich nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens der ge- sundheitliche Zustand des Beschwerdeführers 1 verschlechtert hatte und somit ein nachträglich veränderter Sachverhalt vorlag. Folglich wäre im vorliegenden Verfahren eine Prüfung der schwerwiegenden persönlichen Lage nach Art. 44 Abs. 3 AsylG ausgeschlossen gewesen (vgl. auch EMARK 2001 Nr. 20 E. 4a S. 167). Mit der aktuellen Teilrevision des AsylG ist die asylrechtliche Notlagenprüfung indessen gänzlich weggefallen (vgl. AsylG, Änderungen vom 16. Dezember 2005, 5. Abschnitt: Vollzug der Wegweisung und Ersatzmassnahmen, AS 2006 4751, in Kraft seit 1. Januar 2007). Soweit die Beschwerdeführer 1 – 3 die Durchführung einer Härtefall- prüfung beantragen, ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Weiteren hat die Einleitung eines Verfahrens zwecks Erteilung einer Se it e 33
D-63 1 6 /20 0 6 kantonalen Aufenthaltsbewilligung keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren, zumal diesbezüglich keine wiedererwägungsrechtliche Er- heblichkeit vorliegt. 5.5Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erweist sich somit unter Berücksichtigung aller entscheidrelevanter Beurteilungspunkte als zu- mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 5.6Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob als Folge der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Vollzug der Weg- weisung der Beschwerdeführer 1 - 3 in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat möglich ist, wobei diese Prüfung beschränkt ist. Nur wenn zur Zeit des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus tech- nischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist, stellt die ARK dies von sich aus fest und weist die Vorinstanz an, anstelle des Vollzugs eine Ersatzmassnahme anzuordnen. Dies trifft in casu nicht zu. 5.7Die verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht daher in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Die Voraussetzungen für die weitere Gewährung der vor- läufigen Aufnahme sind nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer 1 - 3 zu Recht aufgehoben, weshalb kein Anlass besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Be- schwerdevorbringen und zu den als Beweismittel eingereichten Doku- menten, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermö- gen. Desgleichen ist ein weiterer Schriftenwechsel entbehrlich; der entsprechende Antrag wird abgewiesen und der Sistierungsantrag er- weist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern 1 - 3 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) Se it e 34
D-63 1 6 /20 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwer- deführern 1 – 3 auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Guns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: -den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Bei- lage: Einzahlungsschein) -das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak- ten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) -(...) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Fulvio HaefeliGert Winter Versand: Se it e 35