Abt ei l un g IV D-62 8 1 /20 0 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 1 . J a n u a r 2 0 0 8 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Jean- Pierre Monnet, Richter Robert Galliker, Richterin Marianne Teuscher, Richterin Claudia Cotting- Schalch (Abteilungspräsidentin), Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. A., B., C., D., E., F., Türkei, alle vertreten durch Fürsprecher und Notar Jürg Walker, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 19. August 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N . B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

D-62 8 1 /20 0 6 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 20. Juni 1989 in der Schweiz sein erstes Asylgesuch ein, welches mit Verfügung des Delegierten für das Flüchtlingswesen vom 9. August 1989 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das damals zuständige Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 11. Oktober 1998 ab. In der Folge tauchte der Beschwerdeführer unter. B. Am 25. Dezember 1990 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz unter anderen Personalien ein zweites Asylgesuch ein, auf welches das BFF mit Verfügung vom 24. Mai 1991 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bstn. b und e altAsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog. Am 25. Mai 1991 reiste der Beschwerdeführer kontrolliert aus der Schweiz aus. Die Verfügung des BFF erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat erneut Anfang Juli 2001 und gelangte am 8. Juli 2001 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um dritten Mal um Asyl ersuchte. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ihren Heimatstaat am 1. Juli 2001 und gelangten am 11. Juli 2001 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl ersuchten. Am 13. Juli 2001 fanden mit den Beschwerdeführern sowie dem Sohn A. die Empfangsstellenbefragungen in (...) (Beschwerdeführer) respektive in (...) (Beschwerdeführerin und Sohn) statt. Am 19. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer vom BFF in Chiasso direkt zu seinen Asylgründen befragt. Am 27. August 2001 wurden die Beschwerdeführerin und am 28. August 2001 Sohn A. vom zu den Asylgründen angehört. Am 29. Juli 2003 erfolgte die direkte Anhörung der Tochter S. durch das BFF. Im Wesentlichen wurde von den Beschwerdeführern geltend gemacht, Se ite 2

D-62 8 1 /20 0 6 im Jahre 1996 sei der Bruder U. der Beschwerdeführerin wegen Unterstützung der kurdischen Sache ein Jahr lang in Haft gewesen. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn A. hätten ihn immer wieder im Gefängnis besucht. Dabei seien sie stets durch die Behörden beschimpft, geschlagen und einige Stunden lang festgehalten worden. Seit diesen Schlägen habe die Beschwerdeführerin ständig Kopfschmerzen und Herzbeschwerden. Schon in der Türkei habe sie deswegen Medikamente eingenommen. Während der Haft ihres Bruders sei sie drei- oder viermal durch die Behörden mitgenommen und über kurze Zeit festgehalten worden. Nach der Haftentlassung des Bruders seien die Beschwerdeführer ständig behördlicherseits belästigt und nach dem Aufenthalt des Bruders gefragt (welcher nach der Haftentlassung aus der Türkei ausgereist und in die Schweiz gereist sei) worden. Immer wieder seien die Behörden in die Wohnung gekommen und hätten diese verwüstet. Der Beschwerdeführer sei mehrere Jahre lang in Deutschland gewesen. Als er 1998/1999 in die Türkei zurückgekehrt sei, sei er während 24 Stunden von den Behörden festgehalten worden. Ferner sei er wegen seiner Abgabe von Materialien und Geld an die PKK auf den Militärposten G._______ gebracht und wenige Stunden festgehalten worden. Wegen des grossen behördlichen Druckes seien sie in der Folge nach H._______ gezogen, wo sie rund vier Jahre gelebt hätten. Zwischendurch seien sie in die Heimat gereist, wobei sie jeweils in behördliche Kontrollen geraten und als Armenier und Kurden beschimpft worden seien. In der Folge sei der Beschwerdeführer Mitglied der I._______ geworden. Die Beschwerdeführerin habe auch Anlässe der I._______ und das Newrozfest besucht. Zudem hätten sie Parteimitgliedern zu Essen gegeben. Nach einiger Zeit seien auch in H._______ die Behörden immer wieder in ihr Haus gekommen und hätten sie beschimpft und geschlagen. Einmal sei der Beschwerdeführerin die Pistole in den Mund gesteckt worden. Zudem hätten die Behörden gedroht, das Haus der Beschwerdeführer abzubrennen. Die Beschwerdeführer seien auch einige Male kurzzeitig mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer werde nun behördlich gesucht. Da sie diesen Druck nicht mehr länger ausgehalten hätten, sie zudem als Kurden immer benachteiligt worden seien (Sohn A. sei in der Schule schlechter benotet worden) und der älteste Sohn H. (N ) den Militärdienst nicht habe absolvieren wollen, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Se ite 3

D-62 8 1 /20 0 6 D. Mit Verfügung vom 19. August 2003 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 19. September 2003 liessen die Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des BFF vom 19. August 2003 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie Flüchtlinge seien. Es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Wegweisung sei unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben. Bei einer Bestätigung von Asylverweigerung und Wegweisung seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2003 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und stellte fest, über die weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden werden. G. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 hob das BFM wiedererwägungsweise die Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom 19. August 2003 auf, nahm die Beschwerdeführer wegen Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage vorläufig auf und hiess somit den entsprechenden Antrag des Kantons J._______ gut. H. Mit Eingabe vom 3. Januar 2006 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit, dass diese an ihrem Asylgesuch festhielten, und ersuchte um Fortführung des Beschwerdeverfahrens im Asylpunkt. I. Am 9. Januar 2006 reichte der Rechtsvertreter zusammen mit einer Se ite 4

D-62 8 1 /20 0 6 Bestätigung des K._______ samt deutscher Übersetzung und einem Schreiben des Beschwerdeführers eine weitere Eingabe zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 20. Januar 2006 wurde ein weiteres Schreiben des K._______ vom mit deutscher Übersetzung eingereicht. K. Mit Eingabe vom 6. November 2007 reichte der Rechtsvertreter auf entsprechende Aufforderung eine Kostennote zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 9. November 2007 liessen die Beschwerdeführer diverse Referenzschreiben nachreichen, welche die Integration in der Schweiz aufzeigen würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Se ite 5

D-62 8 1 /20 0 6 Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) 1.3Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg in verfahrensrechtlicher Hinsicht gerügt, das Recht auf Akteneinsicht sei von der Vorinstanz verletzt worden. So habe das Bundesamt gegen den Sinn und Zweck der Gewährung der Akteneinsicht verstossen. Bereits am 5. Oktober 2001 und erneut am 16. Juli 2003 habe der Beschwerdeführer Akteneinsichtsgesuche gestellt, welche in der Folge abgelehnt worden seien. Es sei dadurch nicht möglich gewesen, mit den Mandanten die Akten zu besprechen und eine Eingabe zu machen, um Widersprüche aufzulösen und vermeintliche Unstimmigkeiten zu beseitigen. In Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2001 Nr. 8 werde zwar der Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch diese Vorgehensweise als nicht verletzt erachtet, hingegen sei im genannten Publikationsurteil diese Vorgehensweise der Vorinstanz eindringlich kritisiert worden. Es wäre begrüssenswert, wenn diese Praxis des Bundesamtes nicht weiterhin geschützt und das Bundesamt verpflichtet würde, vor dem Erlass einer Verfügung eine Frist zur Stellungnahme zu den Akten anzusetzen. Diese Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts werde rein abstrakt erhoben, da der Rechtsvertreter im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung im Ausland gewesen sei. Sie solle aber dazu führen, dass die Praxis des Bundesamtes, mit dem Versand der Akten bis fünf Tage vor dem Versand der Verfügung zuzuwarten, geändert werde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass – wie vorliegend - theoretische Rechtsfragen nicht Gegenstand von Rechtsbegehren sein können, weshalb auf diese Rüge nicht eingetreten wird. Jedenfalls ist die erhobene Rüge bereits insofern als unbegründet zu bezeichnen, als der Beschwerdeführer – anders als in EMARK 2001 Nr. 8 – im Se ite 6

D-62 8 1 /20 0 6 vorliegenden Fall kein Gesuch um Einräumung einer Frist zur Stellungnahme gestellt hat. 3.2Des Weiteren wird in der Beschwerde konkret die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Das Aktenverzeichnis enthalte insgesamt vier Aktenstücke, die als "Aktennotiz" bezeichnet worden seien. Es sei deshalb nicht möglich, deren Bedeutung zu erkennen. Die Aktenstücke könnten nicht einfach mit dem generellen Vermerk vorenthalten werden, es handle sich dabei um interne Akten. Unter der Bezeichnung "Anfrage + Antwort Deutschland" befinde sich ein weiteres Aktenstück bei den Akten, das nicht zur Einsichtnahme herausgegeben worden sei, da es sich gemäss Qualifizierung des Bundesamtes um eine unwesentliche Akte handeln würde. Dabei gehe es vermutungsweise um eine Anfrage in Deutschland, ob und wie der Beschwerdeführer dort in Erscheinung getreten sei. Da der Beschwerdeführer in Deutschland geweilt habe und dies anlässlich der Befragungen auch zugegeben habe, scheine eine bestätigende Antwort aus Deutschland entscheiderheblich zu sein, da dies für die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spräche. Das Recht auf Akteneinsicht ist nicht absolut (BGE 122 I 153 E. 6a S. 161, mit Hinweisen). Es erstreckt sich lediglich auf die für den Entscheid wesentlichen Unterlagen, das heisst auf jene, die Grundlage des Entscheides bilden (BGE 121 I 225 E. 2a S. 227, mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts besteht weder nach der Akteneinsichtsordnung des VwVG noch auf Grund des verfassungsmässigen Mindestschutzes gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Februar 2005 i.S. X, 1A.19/2005, E. 14.2; Urteil des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2004 i.S. Swisscom und andere, 2A.58712003, E. 7.3; BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 f., mit Hinweis auf BGE 115 V 297 E. 2g S. 303 ff.). Als verwaltungsinterne Akten gelten dabei Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Se ite 7

D-62 8 1 /20 0 6 Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus vollständig an die Öffentlichkeit ausgebreitet wird. Die ARK hatte sich in konstanter Praxis an diese Rechtsprechung angelehnt (vgl. EMARK 1994 Nr. 26 E. 2d.aa S. 192). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, generell und im vorliegenden Fall von dieser Praxis abzuweichen. Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht sind deshalb berechtigt, jene Bestandteile des Dossiers, die für das vorliegende Verfahren unerheblich sind oder in deren Besitz sich eine Partei bereits befindet, von der Akteneinsicht auszunehmen. Dies betrifft namentlich zum internen Gebrauch bestimmte Arbeitsunterlagen des Bundesamtes und die Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (siehe in diesem Zusammenhang das nicht publizierte Urteil des BGer. vom 9. September 1999, 1A.149/1999 E. 4b zitiert im Urteil des BGer. vom 17. Februar 2005 i.S. X, 1A.19/2005). Einsicht in überflüssige Unterlagen oder solche, die nicht die Beschwerdeführer betreffen, darf abgelehnt werden (vgl. ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 312). Das Bundesamt musste dem Beschwerdeführer somit nicht Einsicht in sämtliche Akten gewähren. Die Akten A10 bis A13 wurden vom BFM gemäss Aktenverzeichnis mit dem Buchstaben "B" als interne Akten bezeichnet und mit "Aktennotiz" umschrieben. Die Akte A14 ("Antwort und Anfrage Deutschland") wurde vom BFF mit dem Buchstaben "D" als unwesentliche Akte bezeichnet. Da die genannten Akten nicht alle unter die Bestimmungen von Art. 26 und 27 VwVG fallen, wurde durch die Verweigerung der Herausgabe das rechtliche Gehör verletzt. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2003 wurden die Beschwerdeführer aber in Kenntnis über Wesen und Inhalt dieser Aktenstücke versetzt. Zudem sind die genannten Akten für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens von keinerlei Bedeutung. Die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist damit als geheilt zu betrachten. 4. 4.1Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu Se ite 8

D-62 8 1 /20 0 6 einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1Das Bundesamt lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab, da ihre Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. So sei die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei Mitglied der I., von ihm erst bei der Bundesanhörung geltend gemacht worden und müsse als nachgeschoben qualifiziert werden. Dadurch entstünden erhebliche Zweifel an der vorgebrachten intensiven Verfolgung der Beschwerdeführer wegen der Betätigung des Beschwerdeführers für die I.. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der behördlichen Suche widersprüchlich geäussert. Die immer wieder erfolgten Festhaltungen und Schläge, die die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Gefängnisbesuche angeblich habe erdulden müssen, seien zudem als ebenso realitätsfremd zu erachten wie der Aufenthalt in H._______, obwohl die Behörden dort immer wieder aufgetaucht seien und die Familie belästigt habe. Unglaubhaft sei ebenfalls, dass die Beschwerdeführer trotz der behaupteten ständigen Verfolgungsmassnahmen durch die Behörden immer wieder in ihr Heimatdorf gereist sein wollten und sich dadurch behördlichen Kontrollen ausgesetzt hätten. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, anzugeben, wann ihr Bruder verurteilt worden sei, wie viele Male ihr Mann durch die Se ite 9

D-62 8 1 /20 0 6 Behörden mitgenommen worden und wann er in die I._______ eingetreten sei. Die kurze Festnahme des Beschwerdeführers nach der Rückkehr aus Deutschland, die zweimaligen Festnahmen im Jahre 1997 wegen der Hilfeleistungen an die PKK, die möglichen kleinen Übergriffe auf die Beschwerdeführerin und ihren Sohn A. anlässlich der Gefängnisbesuche und die kurzen Festnahmen der Beschwerdeführerin vor mehreren Jahren seien nicht asylrelevant, zumal es am zeitlichen Kausalzusammenhang zur späteren Flucht fehle. Die behördlichen Kontrollen und Beschimpfungen sowie eine schlechtere Benotung von Sohn A. seien zu wenig intensiv, um als ernsthaften Nachteile im Sinne des AsylG Geltung zu erlangen. Von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung könne nicht ausgegangen werden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer polizeilich nicht registriert seien und weder auf lokaler noch nationaler Ebene gesucht würden. Sie könnten daher problemlos wieder in die Türkei einreisen und es stehe ihnen frei, sich im Westen der Türkei niederzulassen, wo sie auch Verwandte in Istanbul hätten. Dass die Beschwerdeführer Anlässe der I._______ besucht hätten, genüge nicht, um begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung anzunehmen, da sie innerhalb der I._______ keine spezielle Funktion inne gehabt hätten. Zudem seien die geschilderten behördlichen massiven Verfolgungsmassnahmen – wie dargelegt – nicht glaubhaft. Von einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführer wegen des Bruders der Beschwerdeführerin, welcher im Jahre 1998 ausgereist sei, sei im vorliegenden Fall auch nicht auszugehen. Im Übrigen sei auch die Angst des Sohnes H., in den Militärdienst aufgeboten zu werden, nicht asylrelevant. 5.2In der Beschwerde wird gerügt, das Bundesamt habe den Beschwerdeführern zu Unrecht kein Asyl gewährt und damit Bundesrecht, mithin Art. 7 und 3 AsylG verletzt. 5.2.1Im Zusammenhang mit den vom Bundesamt aufgezeigten Ungereimtheiten in den Aussagen anlässlich der beiden Befragungen des Beschwerdeführers wird unter anderem geltend gemacht, das Empfangsstellenprotokoll unterliege in seiner Verwendung zwei Einschränkungen. So dürften nur Aussagen verwendet werden, die klar seien, womit interpretationsbedürftige Aussagen keine Verwendung finden dürften. Zudem dürfe nur dann auf Widersprüche geschlossen werden, wenn die Aussagen in der Empfangsstelle von den später gemachten Aussagen diametral abweichen würden. Minime Se it e 10

D-62 8 1 /20 0 6 Unterschiede seien somit irrelevant. Die Befragung in der Empfangsstelle habe den Zweck, einen Gesuchsteller summarisch zu Reiseweg und Asylgründen zu befragen. Darüber hinaus müsse im vorliegenden Fall berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführer auf dem letzten Abschnitt ihrer Flucht voneinander getrennt worden seien und der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Chiasso befragt worden sei. Seine Hauptsorge sei es aber gewesen, so schnell wie möglich den Verbleib seiner Familie zu erfahren. Daher sei nachvollziehbar, dass er anlässlich der Summarbefragung nicht in der Lage gewesen sei, detaillierte Angaben zu machen. Was zudem der Vorhalt des Bundesamtes anbelange, der Beschwerdeführer habe die Mitgliedschaft bei der I._______ in der Empfangsstelle nicht erwähnt und später nachgeschoben, sei festzuhalten, dass er bereits in der Empfangsstelle angeführt habe, über all die Jahre hinweg von den Sicherheitskräften verfolgt worden zu sein. Geflohen sei er nicht wegen der Gründe für diese Verfolgung, sondern wegen der Verfolgung an sich. Der Beschwerdeführer sei bei der direkten Bundesanhörung davon ausgegangen, dass er auch seine Mitgliedschaft bei der I._______ erwähnt hätte, welche zum Gesamtkomplex der geltend gemachten Verfolgung gehöre. Es sei nämlich bekannt, dass I.-Mitglieder immer wieder beschuldigt würden, die PKK zu unterstützen beziehungsweise unterstützt zu haben. Damit schliesse sich der Kreis wieder, sei doch der PKK-Vorwurf auch eine Folge des Engagements für die I.. Darüber hinaus sei auch diesbezüglich auf die Trennung der Familienmitglieder bei der Flucht und der derauf basierende psychische Ausnahmezustand des Beschwerdeführers hinzuweisen. Es würden entgegen der Behauptung der Vorinstanz in den Aussagen des Beschwerdeführers bei den beiden Befragungen keine diametralen Abweichungen vorliegen. Festzuhalten ist, dass die geltend gemachte psychische Ausnahmesituation des Beschwerdeführers bloss behauptet, jedoch nicht glaubhaft gemacht wird. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde finden sich in den Akten keinerlei Indizien, welche diese Annahme irgendwie zu stützen vermöchten. Eine Prüfung des Empfangsstellenprotokolls ergibt im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer offenbar trotz der angeführten schwierigen persönlichen Situation in der Lage war, im Rahmen der Empfangsstellenbefragung ungewöhnlich ausführlich und detailliert über seine Ausreisegründe zu berichten. Umso mehr erstaunt unter diesem Blickwinkel unter anderem, dass der Se it e 11

D-62 8 1 /20 0 6 Beschwerdeführer die angebliche Mitgliedschaft zur I._______ nicht bereits bei dieser ersten sich bietenden Gelegenheit erwähnte, nämlich bei der Empfangsstellenbefragung, sondern erst bei der direkten Anhörung durch das Bundesamt, wo er sie und die damit verbundenen Verfolgungsgründe bemerkenswerterweise gleich zu Beginn der Anhörung von sich aus geltend machte (vgl. A16, S. 2). Auch auf die Frage bei der Empfangsstellenbefragung, ob noch andere Gründe für die Ausreise bestehen würden, erklärte er explizit, dass es keine weiteren Gründe geben würde (vgl. A2, S. 7: "No, non ci sono altri motivi."). Gemäss gefestigter Praxis, worauf in der Beschwerde auch hingewiesen wird, (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 S. 11 ff., bestätigt in EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.4. S. 243) werden Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen dann herangezogen, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim Bundesamt diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden. Es liegt nach dem Gesagten in casu in Bezug auf die angebliche Mitgliedschaft zur I._______ und damit die daraus abgeleiteten Verfolgungsmassnahmen ein Nachschieben von Fluchtgründen vor, wie das Bundesamt zu Recht feststellte. Die entsprechende Erklärung in der Beschwerde für die fehlende Erwähnung der I._______ in der Empfangsstelle wirkt konstruiert und vermag somit nicht zu überzeugen. Zudem bleiben auch die von der Vorinstanz angeführten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der angeblich verfolgenden Behörde bestehen. Bei der Empfangsstellenbefragung wusste der Beschwerdeführer das genaue Kürzel der Verfolger, indem er sie als Leute der "JIST" bezeichnete, als Mitglieder der türkischen Guerilla (vgl. A2, S. 6), währenddem er sich bei der direkten Bundesanhörung erst auf Vorhalt daran erinnern konnte (vgl. A16, S. 5), zuvor jedoch zu Protokoll gab, er sei nur von der Polizei in Zivil Unterdrückungsmassnahmen ausgesetzt gewesen (vgl. A16, S. 4). Darüber hinaus verstrickte sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in einen weiteren Widerspruch, indem er bei der direkten Anhörung geltend machte, die türkischen Guerillas hätten ihn im Dorf K._______ bis zum Wegzug nach H._______ im Jahre 1997 unter Druck gesetzt, danach sei die Unterdrückung von der Zivilpolizei gekommen (vgl. A16, S. 4). Hingegen gab er bei der Empfangsstellenbefragung zu Se it e 12

D-62 8 1 /20 0 6 Protokoll, seit dem Jahre 1998 habe er mit diesen Personen (Leuten der "JIST") Probleme gehabt (vgl. A2, S. 7). Dass dem Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde behauptet, bei der Anhörung durch das Bundesamt der Begriff "JIST" nicht mehr habe einfallen wollen, aber immer dieselbe Leute als Verfolger gemeint gewesen seien, muss als Schutzbehauptung angesehen werden, zumal sich - wie oben dargelegt - aus seinen Äusserungen bei den Befragungen klarerweise eine Unterscheidung bei den angeblichen Verfolgern ergibt. Darüber hinaus scheint wenig nachvollziehbar, dass der bei der Empfangsstelle genannte hauptsächliche Verfolger dem Beschwerdeführer bei der nachfolgenden Anhörung nicht mehr in den Sinn kommen wollte. Als weiteren Widerspruch qualifizierte die Vorinstanz die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der direkten Bundesanhörung ausgeführt habe, die Behörden seien kurz vor seiner Ausreise zweimal in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen, im späteren Verlauf derselben Anhörung habe er demgegenüber behauptet, bei der ersten behördlichen Vorsprache zugegen gewesen zu sein (A17, S. 5 und 6). Hierzu ist festzuhalten, dass aus dem auf italienisch erstellten Protokoll nicht klar hervorgeht, ob der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung auf die erste Frage von einer (nämlich der zweiten Vorsprache durch die Behörden) oder von zwei behördlichen Vorsprachen spricht. So brachte er zu Protokoll, es seien bewaffnete Leute gekommen, er sei nicht zuhause gewesen, sie hätten seiner Frau gesagt, er solle die I._______ verlassen. Fünf oder sechs bewaffnete Personen hätten sich in der Folge seiner Frau präsentiert und mit der Inbrandsetzung des Hauses gedroht, wenn er die I._______ nicht verlasse (vgl. A16, S. 2). Insoweit erweist sich die deutsche Übersetzung bereits als eine Interpretation, indem festgehalten wurde, "fünf oder sechs bewaffnete Leute kamen in der Folge nochmals zu meiner Frau..". Aus dem auf italienisch erstellten Protokoll kann nach dem Gesagten nicht mit Bestimmtheit geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zuerst erklärt habe, er sei zweimal nicht zuhause gewesen, als die Behörden zuhause vorbeigekommen seien, wie das Bundesamt es tat. Insoweit ist den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde zu folgen. Diese Feststellung vermag aber daran nichts zu ändern, dass eine Prüfung der vorliegenden Akten auch das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtwürdigung aller Aussagen der Beschwerdeführer zum Schluss kommen lässt, dass es diesen im Ergebnis nicht gelungen ist, ihre Se it e 13

D-62 8 1 /20 0 6 angebliche Verfolgung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen. So muss als weiteres gewichtiges Indiz für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung gewertet werden, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise gearbeitet und seit 1997 bis ungefähr zehn Tag vor seiner Ausreise auch an derselben Adresse in H._______ gelebt haben will (vgl. A2, S. 1 f.), Orte, die den Sicherheitskräften bekannt gewesen sein dürften, was vor dem Hintergrund der angeblichen Verfolgung als realitätsfremd angesehen werden muss. Auch die vom Bundesamt aufgezeigten realitätsfremden Vorbringen der Beschwerdeführer bleiben bestehen und können durch die Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht überzeugend erklärt werden. Beispielsweise scheint die in der Beschwerde geltend gemachte moralische Verpflichtung, aufgrunddessen die Beschwerdeführerin ihren Bruder immer wieder im Gefängnis besucht und dadurch auch immer wieder Schläge und Festhaltungen in Kauf genommen haben will, ebenso wenig stichhaltig wie das angeblich kalkulierbare Risiko, welches die Beschwerdeführer durch ihre Reisen von H._______ in ihr Heimatdorf auf sich genommen hätten. Die von der Vorinstanz zu Recht als wenig substanziiert bezeichneten Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Zeitpunkt der Verurteilung ihres Bruders, die Anzahl der Mitnahmen ihres Mannes durch die Behörden sowie den Beitrittszeitpunkt ihres Mannes zur I._______ können schliesslich nicht mit den in der Türkei herrschenden Umständen oder der mangelnden Mitteilung durch ihren Mann erklärt werden. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer damals tatsächlich wegen seiner angeblichen Aktivitäten für die I._______ irgendwelchen Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre, müsste er heute nicht befürchten, deswegen asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. Es ergibt sich nämlich aus den einschlägigen Stellungnahmen unabhängiger Organisationen und Beobachter übereinstimmend, dass im vorliegend interessierenden Zeitraum hauptsächlich Funktionäre und aktive Mitglieder der I._______ aufgrund ihrer Parteiaktivitäten festgenommen, verhört und schliesslich auch der Strafverfolgung unterworfen wurden. Demgegenüber habe die einfache Mitgliedschaft bei der I._______ bzw. der L._______ in der Regel nur dann zu Verfolgung geführt, „wenn sie mit anderen Faktoren wie einer Verurteilung wegen Zugehörigkeit zu einer illegalen Organisation in der Vergangenheit, einer wichtigen sozialen Position, Reflexverfolgung usw. verknüpft" gewesen sei (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Se it e 14

D-62 8 1 /20 0 6 Asylsuchende aus der Türkei, November 2003, S. 1; ebenfalls DENISE GRAF/SFH, Türkei. Zur aktuellen Situation, Juni 2003, S. 29; ähnlich auch S. KAYA, gutachterliche Stellungnahme vom 16.2.2003 an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern im Verwaltungsstreitverfahren Nr. 3 L 99/00). An dieser Einschätzung vermag auch das mit der Beschwerde eingereichte Gutachten von H. O. vom 28. Januar 2003 entgegen anderer Ansicht nichts zu ändern, zumal auch in diesem eine Gefährdung für einfache Mitglieder ohne Führungsfunktion, die sich nicht in einer besonderen Weise exponiert haben, verneint wurde. Sodann kann in Bezug auf die den Beschwerdeführern von der Vorinstanz abgesprochene Asylrelevanz der Vorbringen mangels zeitlicher Kausalität zur Ausreise respektive mangels Intensität nicht argumentiert werden, die Vorfälle seien im Gesamtkontext anzusehen, sie seien alle Teil einer Verfolgung, die bis zur Flucht angedauert hätte. Es ist nämlich wenig verständlich und daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführer mit ihrer Ausreise so lange zugewartet haben, wenn sie über Jahre asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sein wollen. Vielmehr muss aufgrund ihres Verbleibs in der Türkei geschlossen werden, dass sie die geltend gemachten Behelligungen selbst nicht als derart intensiv und andauernd empfunden haben, dass sie keine andere Möglichkeit als das Verlassen ihres Heimatlandes mehr gesehen haben. 5.2.2 In der Beschwerde wird im Weiteren das Vorliegen einer Reflexverfolgung geltend gemacht und im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführer seien wegen des Bruders der Beschwerdeführerin, welcher im Gefängnis gewesen und in der Folge in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, jahrelang behelligt worden. Hier in der Schweiz hätten sie weiter Kontakt mit ihm. Eine massive Gefährdung bei der Rückkehr der Beschwerdeführer in die Türkei sei deshalb anzunehmen. Zwar werden in der Praxis staatliche Repressalien gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet, welche Behelligungen nach Kenntnis der ARK als so genannte Anschluss- oder Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante Intensität annehmen können (vgl. EMARK 1994 Nr. 17 S. 132 ff., Nr. 5 S. 39 ff., EMARK 1993 Nr. 39 S. 280 ff., Nr. 37 S. 263 ff., Nr. 6 S. 36 ff.). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Se it e 15

D-62 8 1 /20 0 6 Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt. Gemäss EMARK 2005 Nr. 21, worin eine ausführliche Beurteilung der neueren Entwicklungen in der Türkei vorgenommen wird, ist an dieser Rechtsprechung grundsätzlich weiterhin festzuhalten. Insbesondere wird darin betont, dass die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhingen. Zurzeit seien besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden. Da der Bruder U.M. der Beschwerdeführerin in der Türkei bereits eine Gefängnisstrafe verbüsst hat, ist nicht von einer Fahndung nach seiner Person auszugehen. Darüber hinaus stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Beschwerdeführer keine besondere politische Zusammenarbeit mit U.M. darlegten, die geltend gemachte Verfolgung der Beschwerdeführer zudem – wie oben dargelegt - als überwiegend unglaubhaft qualifiziert werden muss, der Bruder sodann bereits im Jahre 1998 ausgereist ist, die Beschwerdeführer jedoch erst im Jahre 2001, und davon ausgegangen werden muss, dass die Behörden bei Vorliegen einer Reflexverfolgung an der Beschwerdeführerin, welche im Übrigen einen anderen Namen trägt als ihr Bruder, weniger Interesse haben dürften als am weiteren Bruder, welcher noch immer in der Heimatregion lebt. Die Annahme einer Reflexverfolgung der Be- schwerdeführer ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Dabei spielt auch keine Rolle, dass in der Schweiz ein Kontakt zwischen U.M. und den Beschwerdeführern bestehe, zumal grundsätzlich fraglich ist, ob die türkischen Behörden vom Aufenthaltsort der Beschwerdeführer und U.M. überhaupt Kenntnis haben. 5.2.3 Die Beschwerdeführer machen schliesslich auf Beschwerdeebene unter Einreichung zweier Schreiben des K._______ das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend. In den genannten Dokumenten wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit 2004 aktives Mitglied dieser Organisation sei und die drei Töchter S., Ö, und G. ebenfalls in diesem Verein aktiv seien und dort Musik und Folkloretänze machen würden. Se it e 16

D-62 8 1 /20 0 6 Das Verhalten des Ausländers nach seiner Ausreise kann ihn ebenfalls zum Verfolgten und Flüchtling im Rechtssinn machen (vgl. Art. 54 AsylG). Im Vordergrund stehen dabei exilpolitische Tätigkeiten, die sich gegen die heimatliche Regierung richten. Das Vorliegen von Tatsachen, welche subjektive Nachfluchtgründe begründen, ist in der Regel zu beweisen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/PETER MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365, Fn. 178). Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass die türkischen Behörden Interesse für die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland zeigen. Je höher die Funktion innerhalb einer exilpolitisch tätigen Organisation einzustufen ist, desto grösser ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass die Behörden von den Aktivitäten erfahren, wobei es aber auch im Einzelfall möglich ist, dass ein einfaches Mitglied gefährdet sein könnte. Vorliegend liegen jedoch keine Hinweise dafür vor, die Beschwerdeführer würden aufgrund ihrer Aktivitäten im M.______ von den Behörden des Heimatlandes als gefährliche Regimegegner registriert sein, zumal die geltend gemachte Vorverfolgung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht werden konnte (wobei selbst bei Annahme von Kontakten des Beschwerdeführers zur I._______ dies auch unter dem Blickwinkel des subjektiven Nachfluchtgrundes keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nach sich ziehen würde) und mit den eingereichten Dokumenten offensichtlich keine Beweise dafür vorliegen, die Beschwerdeführer hätten sich in der Schweiz in einer Organisation gegen aussen aktiv regimekritisch betätigt, welche auf die Schaffung eines unabhängigen Kurdistan hinarbeitet. Es liegen somit keine subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor. 5.2.4 Zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt oder die Prüfung weiterer Rechtsfragen sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten oder der Beschwerdeschrift ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. EMARK 2003 Nr. 15 E. 2a S. 94, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13). Beim Beizug von Beweismitteln ist zu beachten, dass die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich verlangt, die zur Verfügung stehenden Beweise abzunehmen. Davon darf indes im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich Se it e 17

D-62 8 1 /20 0 6 erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.). Es erübrigen sich in casu aber sowohl die Vornahme von Abklärungen über die Schweizer Botschaft in Ankara als auch der Beizug der Akten des Bruders der Beschwerdeführerin, zumal die angebotenen Beweise nichts an der Sachlage zu ändern vermöchten. Einerseits bezieht sich nämlich die Beweisofferte auf Vorbringen, welche für das vorliegende Verfahren nicht relevant sind (Verurteilung und Inhaftierung des Bruders der Beschwerdeführerin). Andererseits brachte der Beschwerdeführer - auch in Bezug auf allfällige subjektive Nachfluchtgründe - keinen konkreten Hinweis für eine Suche auf dem ganzen Gebiet der Türkei vor, aufgrunddessen es gerechtfertigt wäre, eine Überprüfung durch die Schweizer Botschaft in der Türkei vornehmen zu lassen. In jedem Fall aber beruht die Beweisofferte auf Vorbringen, welchen es derart an Substanziiertheit und Kohärenz mangelt, dass jede weitere Abklärung von vornherein nicht erfolgversprechend erscheint. 5.3Es erübrigt sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde und die als Beweismittel eingereichten Dokumente noch näher einzugehen, welche am Ergebnis auch nichts zu ändern vermögen. Insbesondere vermag auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben des Bruders der Beschwerdeführerin an den obigen Erwägungen nichts zu ändern, zumal diesem lediglich Gefälligkeitscharakter zukommt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und daher nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihnen zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 6. 6.1Lehnt das BFM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. In casu hat der Kanton Se it e 18

D-62 8 1 /20 0 6 weder Aufenthaltsbewilligung erteilt (vgl. Art. 32 Bst. a AsyIverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999, SR 142.311) noch besteht ein Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Somit steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist zu bestätigen. 7. Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 – 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Vorliegend hat jedoch das BFM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens in teilweiser Wiedererwägung seiner angefochtenen Verfügung die vor- läufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse ent- fällt. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht durch die vorinstanzliche wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführer praxisgemäss die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten im Betrag von insgesamt Fr. 500.-- zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, da aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist und die Begehren nicht als aussichtslos erschienen. 9. Teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Vorliegend hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts mit Eingabe vom 6. November 2007 eine Kostennote eingereicht, in welcher ein Aufwand von 10,58 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- Se it e 19

D-62 8 1 /20 0 6 sowie Auslagen von insgesamt Fr. 118.25 ausgewiesen werden, was angemessen erscheint. In Anwendung von Art. 8, 9, 10 und 11 VGKE ist die praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung somit auf Fr. 1'202. 40 (inkl. MWSt) festzusetzen und das Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführern diesen Betrag als Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Se it e 20

D-62 8 1 /20 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Kosten gesprochen. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'202.40 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: -den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Originalverfügung des BFF vom 19. August 2003) -die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) -das Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Fulvio HaefeliGabriela Freihofer Versand: Se it e 21

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11.01.2008
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026