Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D­6242/2008 Urteil vom 8. August 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A., geboren X., Türkei, vertreten durch Samuel Häberli, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. September 2008 / N_______.

D­6242/2008 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Türke alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B., verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am Y. auf dem Landweg. Über C._______ und weitere, ihm unbekannte Länder sei er am 3. Januar 2005 illegal in die Schweiz gelangt, wo er am 4. Januar 2005 um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Erstbefragung, die am 6. Januar 2005 im D._______ durchgeführt wurde, sagte er aus, er sei wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei der E._______ angeklagt und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Im Jahre (...) habe er seine Haftstrafe angetreten, welche im Jahre (...) geendet hätte. Er habe sich am Todesfasten beteiligt, welches er im F._______ in B._______ begonnen und im (...) von G._______ fortgesetzt habe. Am (...) Tag des Todesfastens sei er vom Gefängnis aus ins Spital eingeliefert worden, weil er am Sterben gewesen sei. Er habe jedoch nichts realisiert, auch nicht, dass er einen Monat lang im Spital gewesen sein soll. Vom Spital habe man ihn erneut ins (...) von G._______ gebracht, wobei er einige Tage später beziehungsweise am (...) entlassen worden sei. Er habe sich daraufhin im H._______ behandeln lassen, zumal er schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen davongetragen habe. Nach der Haftentlassung sei er wiederholt von der Polizei schikaniert und eingeschüchtert worden. Auch seine Ehefrau und eine seiner Töchter seien von der Polizei befragt worden. Da sein Anwalt gestorben sei, sei seine Ehefrau einmal noch während seiner Haft zum Staatssicherheitsgericht gegangen und habe seine Gerichtsunterlagen verlangt. Man habe ihr jedoch nichts ausgehändigt. Wenn sein Gesundheitszustand es wieder erlaube, müsse er wieder zurück ins Gefängnis. Er habe von seiner Familie erfahren, dass er im Jahre (...) während (...) Tagen gefoltert worden sei und man ihm dabei (Nennung der zugefügten Verletzung). Er habe auch eine (Nennung weitere Verletzung) und die Knochen seien dort heute noch nicht verheilt. Ferner habe ihm seine Familie noch erzählt, dass er in den Jahren (...) bis (...) im Gefängnis gewesen sei. A.b Am 13. Januar 2005 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte in Ergänzung zu seinen Ausführungen im Empfangszentrum geltend, er könne eigentlich nur noch die Ereignisse wiedergeben, welche nach dem Jahre (...) geschehen

D­6242/2008 Seite 3 seien. Die Sachen, die die Zeit vorher beträfen, seien die Angaben seiner Familie, die ihm noch in Erinnerung geblieben seien. Dies könne nur mit den (...) Tagen Todesfasten zusammenhängen. Ein Arzt habe ihm gesagt, er leide am Wernicke­Korsakow­Syndrom, das mit teilweiser bis ganzer Amnesie einhergehe. Nach seiner Entlassung sei er nur noch 36 kg schwer gewesen und habe ein Jahr lang im Rollstuhl verbracht. Anschliessend habe er begonnen, mit Stöcken zu gehen. Er habe von der Staatsanwaltschaft jeweils einen Haftaufschub von (...) erhalten, was bedeute, dass das gerichtsmedizinische Institut spätestens alle (...) Monate seinen Gesundheitszustand habe beurteilen müsse. Je nach Untersuchungsergebnis der Ärzte hätte er bei attestierter Hafterstehungsfähigkeit wieder ins Gefängnis zurückkehren und erneut die Haft antreten müssen. Er sei von I._______ wegen Mitgliedschaft bei der E._______ zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden. Er solle sich politisch betätigt und für die Unterdrückten eingesetzt haben. Der Grund für die lange Haftstrafe stehe gemäss Auskunft seiner Familienangehörigen in den Unterlagen, welche man ihm aus Rücksicht auf seine Gesundheit nicht habe zeigen wollen. Man werde ihm den Grund erst dann nennen, wenn er wieder gesund wäre und die Sache verstehen würde. Er habe sich nach dem Urteil mit Hilfe eines Anwalts an den Kassationshof gewendet, der jedoch das Urteil des I._______ bestätigt habe. Er sei letztlich aus der Türkei ausgereist, weil er nicht bis im Jahre (...) im Gefängnis bleiben wolle und sowohl er als auch seine Familienangehörigen nach der befristeten Entlassung von der Polizei wiederholt aufgesucht, schikaniert und auch bedroht worden seien. Auch Personen, welche ihm Medikamente nach Hause gebracht hätten, seien von der Polizei bedroht worden und diese habe gewollt, dass niemand ihn besuchen komme. Er habe sich wegen des ausgeübten Drucks an mehrere Staatsanwälte gewendet. Diese hätten aber seine Beschwerden nicht ernst genommen. Da er in seiner Heimat erst nach seinem Tod von den Sicherheitskräften in Ruhe gelassen würde, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Ferner sei er in den frühen (...)jahren wegen der J._______ – dies sei früher der Name der E._______ gewesen – inhaftiert worden. A.c Mit Entscheid des BFM vom 14. Januar 2005 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton K._______ zugewiesen. A.d Mit Schreiben vom 10. August 2005 teilte die Schweizer Vertretung in Ankara dem BFM mit, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers

D­6242/2008 Seite 4 (L.) mit Eingabe vom (...) ein Asylgesuch gestellt habe und um eine Anhörung ersuche. A.e Am 30. August 2005 unterzog die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsunterlagen einer amtsinternen Dokumentenprüfung, wobei sie als Resultat festhielt, dass keine objektiven Fälschungsmerkmale vorliegen würden. A.f Am 25. Oktober 2005 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in Ankara, L. anzuhören, und lieferte der Botschaft gleichzeitig eine Zusammenfassung des Sachverhalts betreffend den Beschwerdeführer. A.g Mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 übermittelte die Botschaft das Protokoll der mit L._______ durchgeführten Befragung sowie die von L._______ der Botschaft ausgehändigten Beweismittel (Auflistung Beweismittel). A.h Am 23. Januar 2006 informierten die zuständigen Behörden des Kantons K._______ die Vorinstanz darüber, dass der Beschwerdeführer gegen (...) Morddrohungen geäussert habe, und legten ihrem Schreiben ein (Nennung Beweismittel) bei. A.i Das BFM wandte sich am 28. März 2006 an die Schweizerische Botschaft in Ankara und ersuchte diese um die Vornahme von Abklärungen in der Türkei betreffend den Beschwerdeführer. A.j Mit Schreiben vom 1. November 2006 brachte das BFM dem Beschwerdeführer das Abklärungsergebnis der Botschaft vom 12. Oktober 2006 zur Kenntnis und räumte ihm dazu das rechtliche Gehör ein. A.k Mit Eingabe vom 17. November 2006 legte der Beschwerdeführer – unter Beilage diverser bereits im Verfahren eingereichter Beweismittel – seine Stellungnahme ins Recht. Mit Eingaben vom 24. November 2006 und 10. Mai 2008 wurden den Beschwerdeführer betreffende ärztliche Berichte (Auflistung der medizinischen Unterlagen) eingereicht. B. Mit Verfügung vom 2. September 2008 – eröffnet am 3. September 2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Gestützt auf Art. 53 AsylG lehnte es

D­6242/2008 Seite 5 das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde zufolge Unzulässigkeit desselben zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. September 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 2 bis 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Ferner sei ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und das Beschwerdeverfahren sei prioritär zu behandeln. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, er lasse dem Bundesverwaltungsgericht in der Beilage die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung zukommen. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das seiner Beschwerdeschrift beigelegte fremdsprachige Beweismittel (handschriftlicher Brief) bis zum 7. November 2008 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Im Unterlassungsfall werde das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt. Ferner wurde festgehalten, dass sich die mit Eingabe vom 8. Oktober 2008 eingereichte Fürsorgebestätigung – wohl versehentlich – nicht in der betreffenden Postsendung befunden habe. F. Mit Eingabe vom 5. November 2008 reichte der Beschwerdeführer die in seiner Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung und die deutsche Übersetzung des von ihm handschriftlich verfassten Briefes zu den Akten. G. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)

D­6242/2008 Seite 6 auf einen späteren Zeitpunkt und übermittelte die Akten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde. I. Der Instruktionsrichter brachte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 26. Januar 2009 zur Kenntnis. J. Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 – eröffnet am 6. Mai 2009 – lehnte das BFM das Kantonswechselgesuch des Beschwerdeführers vom 25. November 2008 ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsbegehren besteht nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist­ und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.

D­6242/2008 Seite 7 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Nach Art. 53 AsylG wird indes Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. 2.4. Nachdem das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt hat und die angefochtene Verfügung diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob ihm zu Recht das Asyl verwehrt worden ist, beziehungsweise ob zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen worden ist. 3.

D­6242/2008 Seite 8 3.1. Das BFM begründete seinen Entscheid betreffend die Anwendung von Art. 53 AsylG damit, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Gerichtsurteil des I._______ B._______ vom (...) des Versuchs schuldig gesprochen worden sei, die Verfassung mit Waffengewalt ausser Kraft zu setzen und ein marxistisch­leninistisches System zu errichten. Überdies seien ihm die Mitgliedschaft bei der E._______ sowie die Erschiessung eines Verräters der Organisation vorgeworfen worden. Der Mord des Beschwerdeführers an einem Verräter – im Urteil einer eigentlichen Hinrichtung ähnlich dargestellt – bleibe in den Akten unwidersprochen. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass dieser Tatbestand fingiert oder von einer anderen Person ausgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich somit eines Verbrechens im Sinne von Art. 10 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) schuldig gemacht. Art. 53 AsylG finde in der Praxis des BFM keine Anwendung, wenn eine aylsuchende Person in ihrem Heimatsaat eine Strafe verbüsst habe und aufgrund der Umstände des Einzelfalles davon auszugehen sei, dass sie resozialisiert sei. Der Beschwerdeführer wäre gemäss ausgefälltem Strafmass frühestens im Jahre (...) entlassen worden. Er habe im Gefängnis in F._______ und in G._______ während (...) am Todesfasten teilgenommen und sei im (...) aus gesundheitlichen Gründen aus der Haft entlassen worden. Die Haftentlassung des Beschwerdeführers sei demnach nicht wegen seiner Strafverbüssung geschehen, sondern weil er nicht mehr hafterstehungsfähig gewesen sei. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht von einer Resozialisierung des Beschwerdeführers auszugehen. Zwar vermöchten die ärztlichen Berichte dem Beschwerdeführer eine retrograde Amnesie zu bestätigen, seine Urteilsfähigkeit werde jedoch nicht in Frage gestellt. So wäre es für den Beschwerdeführer beispielsweise naheliegend gewesen, sich zumindest die Urteilsschrift anzusehen, sollte er sich tatsächlich an nichts mehr erinnern können. Seine Aussagen und späteren Eingaben würden sich aber darauf beschränken, sich als Opfer seines Heimatstaates darzustellen. Eine kritische Auseinandersetzung mit seinen eigenen Taten fehle gänzlich und es entstehe der Eindruck, dass er dazu nicht bereit sei. In dieser Haltung werde der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau L._______ und seinen Verwandten bestärkt. So habe sich auch L._______ zu den Vorwürfen nicht äussern wollen. Ausserdem sei der Vorfall in der Schweiz nicht zu bagatellisieren, auch wenn sich der Beschwerdeführer in einer schlechten psychischen Verfassung befinde. Er habe gegen den (...) eine Morddrohung ausgesprochen und mit (...)

D­6242/2008 Seite 9 zur Tat schreiten wollen, weil (...) wegen (...) nicht Wort gehalten habe. Aufgrund seines Verhaltens sei somit nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine Resozialisierung und kritische Reflexion seines eigenen Handelns stattgefunden habe. Sodann sei die Anwendung von Art. 53 AsylG nicht als Strafe anzusehen. Der Sinn von Ausschlussgründen liege nicht in einer Bestrafung, sondern im Schutz des Instituts Asyls. Dem Beschwerdeführer werde wegen fehlender Einsicht und Resozialisierung der privilegierte Status des Asyls vorenthalten. In Anbetracht dieser Überlegungen würden die Elemente, die eine Anwendung von Art. 53 AsylG rechtfertigten, überwiegen. Auch die zu den Akten gereichten Beweismittel vermöchten an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. 3.2. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich sein Fall insofern als Sonderfall präsentiere, als der asylrelevante Sachverhalt von ihm nicht wiedergegeben werden könne, da er sich aufgrund des bei ihm bestehenden sogenannten Wernicke­Korsakow­ Syndroms an die Ereignisse vor dem Jahre (...) nicht mehr erinnern könne. Im beigelegten Artikel der Zeitung (...) vom (...) werde als wichtigstes Symptom dieser Krankheit ein gänzlicher Verlust des Erinnerungsvermögens vom bisherigen Lebensabschnitt genannt. Seine Ausführungen würden denn auch nur auf den Aussagen seiner Familienangehörigen basieren, aus welchen jedoch auch nicht viele Informationen über seine politischen Tätigkeiten und die danach erlittenen Inhaftierungen sowie Folterungen hervorgehen würden, da seine Familie von den ihn behandelnden Ärzten angewiesen worden sei, sein Gedächtnis nicht mit früheren komplexen Geschehnissen zu belasten. Zudem habe er gemäss Aussagen von L._______ im Anhörungsprotokoll der Schweizer Vertretung in der Türkei seiner Familie nie über seine politischen Handlungen erzählt, weshalb L._______ diesbezüglich nicht über viel Wissen verfüge. Der vorliegend asylrelevante Sachverhalt könne demnach nur aus den sich bei den Akten befindlichen Beweismitteln entnommen werden. Das von der Vorinstanz für die Begründung einzig herbeigezogene Urteil des I._______ B._______ stelle ein mit den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit in keiner Weise vereinbarendes Urteil dar. So gehe daraus hervor, dass er den ihm vorgeworfenen Mord anlässlich der Gerichtsverhandlung stets bestritten habe. Weiter erscheine es auffällig, dass sich das Gericht bei seiner Beweiswürdigung vor allem auf die den Beschwerdeführer belastenden Zeugenaussagen der Familie der

D­6242/2008 Seite 10 getöteten Person gestützt habe. Er habe vor seiner Ausreise von früheren Freunden erfahren, dass er die ihm vorgeworfene Tat nur auf Bitten von M._______ – seiner angeblichen Gehilfin bei der Begehung des Mordes – zunächst gestanden habe, um sie vor weiteren Folterungen und einer angedrohten Vergewaltigung zu schützen. Die beiden Hauptindizien für seine Verurteilung würden demnach nicht beweiskräftig erscheinen. Als weiteres Indiz gegen seine Schuld gehe aus dem Gerichtsurteil hervor, dass er ein gefälschtes Identitätsdokument auf sich getragen habe. In welchem Zusammenhang dieser Umstand mit dem Vorwurf des Mordes stehe, bleibe dabei jedoch unklar. Als weiteres Indiz werde vorgebracht, die Beschreibung des Tatherganges durch den Beschwerdeführer entspreche den gerichtsmedizinischen Ergebnissen. Dass er in der Haft die Schuld auf sich genommen, in der Gerichtsverhandlung jedoch verneint habe, weise auf Unregelmässigkeiten im türkischen Strafverfahren und die offensichtlich gegebene Möglichkeit von unter Folter erzwungenen Geständnissen hin. Es müsse aufgrund des auf ihn während der Haft ausgeübten Drucks und der Bitten von M._______ davon ausgegangen werden, dass er sich gezwungen gesehen habe, die von ihm nicht begangene Tat so zu beschreiben, wie wenn er sie wirklich ausgeführt hätte, was dann in der Verhandlung gegen ihn verwendet worden sei. Hinzu komme, dass das Gerichtsurteil in seiner Gesamtheit nicht ernst genommen werden könne, da sich die relevanten Erwägungen auf eine Seite beschränkten und keine konkreten Hinweise auf die angebliche Tat ersichtlich seien; so sei etwa die Tatwaffe nicht bei ihm gefunden worden. Es fänden sich im Gerichtsurteil keine konkreten Ausführungen zu seinen jeweiligen politischen Handlungen. Es werde darin lediglich festgehalten, dass er gemäss eigenen Angaben innerhalb der J._______ an Demonstrationen und Sitzungen teilgenommen habe. Alleine aus diesen Informationen könne nicht mit letzter Sicherheit auf eine förmliche Mitgliedschaft bei dieser Organisation geschlossen werden. Sein individueller Tatbeitrag innerhalb derselben sei demnach als gering einzustufen, weshalb diese blosse Zugehörigkeit zur J._______ respektive zur E._______ zur Annahme für den Asylausschluss ausreichender "verwerflicher Handlungen" nicht genüge. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 7. März 2008 betreffend die Mitgliedschaft bei der J._______ festgehalten, dass das Aufkleben von Plakaten, das Verteilen von Flugblättern und das Anwerben neuer Mitglieder keine verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG darstellten. Es sei zu betonen, dass es sich beim gegen ihn gefällten Gerichtsurteil offensichtlich um ein politisch motiviertes Urteil handle, und es sei grundsätzlich fragwürdig, bei der Beurteilung von

D­6242/2008 Seite 11 Asylausschlussgründen im schweizerischen Asylverfahren auf Urteile türkischer Staatssicherheitsgerichte abzustellen, wovon auch die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) ausgegangen sei, indem sie die Aussagekraft eines Urteils mit dem Hinweis auf die notorischen Misshandlungen bei Polizeiverhören als "fraglich" eingestuft habe (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 40 S. 351/352). Im Weiteren sei es grundsätzlich fragwürdig, bei der Prüfung des Asylgesuches vollumfänglich auf dasjenige Urteil des Verfolgerstaates abzustellen, welches letztlich auch zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt habe. Zudem sei allgemein bekannt, dass die türkischen I._______ zahlreiche „politische Gegner“ unter konstruierten Vorwürfen der „terroristischen Umtriebe“ und damit in rein politisch motivierten Urteilen zu drakonischen Strafen verurteilt hätten. Das vom BFM angeführte Kriterium der Verbüssung der Strafe im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sei weder in der Rechtsprechung der ARK noch in derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts bekannt und erscheine angesichts obiger Ausführungen als absurd. Nach der Rechtsprechung der vormaligen ARK werde die Asylunwürdigkeit nach dem Gefährdungspotenzial des Asylunwürdigen aufgrund begangener Straftaten begründet, weshalb auch zu berücksichtigen sei, ob vom Betreffenden weiterhin die Gefahr ausgehe, „weitere“ Straftaten zu begehen, und ob dadurch mit der Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu rechnen sei. Aufgrund des Todesfastens sei aber sein psychischer und physischer Gesundheitszustand äusserst labil, was dem Arztbericht vom (...) (vgl. act. A31/4) entnommen werden könne. Er verfüge nicht mehr über den Willen und die Kraft zur Ausübung von Gewaltakten, zumal das Todesfasten aus ihm eine kränkliche, fast kindisch anmutende Person gemacht habe. Es sei zu betonen, dass er keinem Menschen etwas Nachteiliges zufügen möchte, und er sei darauf bedacht, Stresssituationen zu vermeiden, in welchen er gegebenenfalls aufgrund seines labilen psychischen Zustandes die Kontrolle über sich verlieren könne. Vor diesem Hintergrund sei auch der von der Vorinstanz erwähnte Zwischenfall mit (...) zu erklären. Ausser diesem Vorfall, welcher zu keinen strafrechtlichen Folgen geführt habe, habe er sich während seines Aufenthaltes in der Schweiz keinerlei Straftaten oder gar Gewaltakte zuschulden kommen lassen. Auch von seinen politischen Aktivitäten habe er sich gänzlich abgewendet. Da er die Ereignisse in der Vergangenheit vergessen möchte, setze er sich mit diesen nicht auseinander, weshalb er sich denn auch beispielsweise nicht einmal das Urteil, mit welchem er zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt

D­6242/2008 Seite 12 worden sei, ansehen möchte. Sodann sei die Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses auch unter Berücksichtigung der erlittenen Nachteile (während diverser Inhaftierungen Opfer von Misshandlungen) und der Folgen des Todesfastens zu würdigen, zumal er deswegen lebenslänglich schwerwiegende Folgen davontragen werde. Damit verletze der angefochtene Entscheid das Verhältnismässigkeitsprinzip. 3.3. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2009 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und führte an, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöge. 4. 4.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorwirft. 4.2. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D­3444/2006 vom 3. Juli 2009 mit weiteren Kasuistikhinweisen) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen würden, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von alt Art. 9 StGB in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung respektive dem Verbrechensbegriff gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB in der seit 1. Januar 2007 gültigen Fassung entsprechen, mithin als Verbrechen – einer seinerzeit mit Zuchthaus, heute mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohten Straftat – zu betrachten sind. Diese Ordnung ist vom Gesetzgeber bei der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen worden (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 , BBl 1996 II 71 ff.). Dabei ist es irrelevant, ob die verwerflichen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politisches Delikt aufzufassen sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich; vielmehr genügt auch die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person

D­6242/2008 Seite 13 einer Straftat im erwähnten Sinn schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 73). 4.3. Gemäss Art. 260ter StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Somit gilt die Beteiligung an einer solchen Organisation beziehungsweise die Unterstützung derselben in ihrer verbrecherischen Tätigkeit als Verbrechen und würde demzufolge einen Asylausschluss begründen (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 ff.). Es genügt die Beteiligung oder Unterstützung ohne Nachweis des individuellen Tatbeitrages an einem konkreten Delikt. Der Begriff der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB umfasst neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen. Nicht dazu gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (vgl. BGE 130 II 337 E. 6 S. 344 f.; BGE 131 II 235 E. 2.12 S. 240 ff.; BGE 133 IV 58 E. 5 S. 63 ff.). 4.4. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts handelte es sich bei der J., aus der die E. hervorgegangen ist, um eine illegale Organisation mit dem Ziel, das bestehende türkische Staatsgefüge durch bewaffnete Revolution zu zerschlagen und ein sozialistisches System einzurichten. Um ihre Ideologie dem Volk nahe zu bringen und neue Anhänger zu gewinnen, führte sie auch legale Aktivitäten durch und arbeitete in legalen und demokratischen Vereinen mit. Aufgrund interner Streitigkeiten spaltete sie sich im Jahre (...) in zwei verfeindete Flügel, die N._______ und die (...) entstandene E.. Letztere teilte sich wiederum in einen politischen (...) und einen militärischen Flügel (...), wobei sie weiterhin die Ziele der ehemaligen J. verfolgte (...). Die E._______ hat sich massgeblich an den Hungerstreiks und Todesfasten in türkischen Gefängnissen ab (...) beteiligt und als einzige Organisation noch bis Anfang 2007 daran festgehalten. Daneben führte sie aber auch Anschläge durch, die sich gegen Personen und Einrichtungen der türkischen Regierung und Sicherheitskräfte sowie gegen "Zeichen des Imperialismus" richteten. Bei

D­6242/2008 Seite 14 den Todesfasten sind an die hundert Mitglieder gestorben, wodurch die Organisation zunehmend geschwächt wurde. Zudem ist sie heute vom türkischen Geheimdienst unterlaufen, der ihre geplanten Aktionen zu verhindern weiss, sodass ihnen in letzter Zeit keine spektakulären Operationen mehr gelungen sind. Dennoch geht von der E._______ weiterhin ein Gefährdungspotenzial aus und sie steht nach wie vor auf der europäischen Liste der Terrororganisationen vom 20. Dezember 2007 des Rats der Europäischen Union (...). 4.5. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob die E._______ im massgeblichen Zeitpunkt der mutmasslichen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers als eine kriminelle Organisation im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 260ter StGB zu qualifizieren wäre, kann – wie nachfolgend aufgezeigt – im vorliegenden Fall jedoch unterbleiben. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht nämlich zum Schluss, dass die bestehende Beweislage nicht ausreicht, um dem Beschwerdeführer die Beteiligung an der E._______ oder die Unterstützung dieser Organisation in ihren verbrecherischen Tätigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorzuhalten. Aus den Angaben des Beschwerdeführers wird ersichtlich, dass er sich an die Ereignisse vor seiner Haftentlassung im Jahre (...) nicht mehr erinnern könne, da er aufgrund des Todesfastens das Wernicke­ Korsakow­Syndrom – eine Hirnerkrankung, die unter anderem mit einem Gedächtnisverlust einhergehe – erlitten habe. Daher basieren die Aussagen des Beschwerdeführers zu den hier interessierenden Punkten (Vorwurf der Mitgliedschaft zur E._______ und damit verbundene Tätigkeiten) ausschliesslich auf den Aussagen seiner Familienangehörigen. Diesbezüglich ist hinsichtlich des sogenannten Wernicke­Korsakow­Syndrom anzuführen, dass als Folge dieses Syndroms nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts strukturelle Gehirnveränderungen eintreten können, was mit der Zerstörung der für die Erinnerung wichtigen Regionen des Gehirns einhergehen kann. Zudem besteht keine Möglichkeit der vollständigen Regenerierung (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage, Berlin/New York 2007, S. 1034). Hinweise auf eine mögliche Verbindung zu dieser Partei ergeben sich damit einzig aus den von ihm eingereichten türkischen Gerichtsakten. Diesbezüglich ist indessen angesichts der in der Türkei vorkommenden Praxis, mutmassliche politische Aktivisten in der Untersuchungshaft unter Folter zu Geständnissen zu bewegen – wie

D­6242/2008 Seite 15 es der Beschwerdeführer auch in seinem Falle sinngemäss vorbringt –, sowie der rechtsstaatlich fragwürdigen Verfahren vor den türkischen Staatssicherheitsgerichten (vgl. dazu HELMUT OBERDIECK, Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei, Gutachterliche Stellungnahme im Auftrag von Amnesty International, Januar 2006), anzumerken, dass die entsprechenden Strafverfahrensakten nicht unbesehen als Grundlage für die Einschätzung allfälliger verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG herangezogen werden dürfen und vorliegend auch nicht heranzuziehen sind. Insofern ist den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach das Gerichtsurteil des I._______ B._______ vom (...) vorliegend nicht als Argumentationsgrundlage dienen dürfe, zu folgen. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich zur Beurteilung der in Frage stehenden (politischen) Aktivitäten des Beschwerdeführers daher ausschliesslich auf die protokollierten Aussagen. Soweit das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung die angebliche Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und die mit ihr verbundenen Aktivitäten, insbesondere die Erschiessung eines Verräters mit dem Urteil des I._______ B._______ vom (...) begründet, ist ihm daher nicht zu folgen. Zwar sind vorliegend einige Unstimmigkeiten in den Aussagen respektive dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers auszumachen. So ist vorliegend zunächst einmal der klare Schnitt der vorgebrachten Amnesie auffallend (keine Erinnerung vor dem Jahre (...) respektive der Haftentlassung in diesem Jahr). Jedoch soll nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts das Wernicke­Korsakow­Syndrom, nebst einer geistigen Verwirrung, einer Beeinträchtigung des Sehvermögens und des Gangverhaltens, meist mit einer isolierten Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses einhergehen. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer an, seine Erinnerungen vor dem Jahre (...) seien nicht mehr vorhanden (vgl. act. A11/16, S. 2); über die Ereignisse nach seiner Haftentlassung bis zu seiner drei Jahre später durchgeführten Ausreise vermochte der Beschwerdeführer dann aber offensichtlich problemlos zu berichten. Damit würde der Beschwerdeführer aber – entgegen obigen Feststellungen – über keinen Verlust des Kurzzeitgedächtnisses, jedoch über ein Defizit des Langzeitgedächtnisses verfügen. Diesbezüglich ist aber einschränkend anzufügen, dass vorliegend für das Bundesverwaltungsgericht nicht abschätzbar bleibt, welche Veränderungen im Gehirn des Beschwerdeführers genau stattgefunden haben und welche Erinnerungen konkret noch vorhanden sein können.

D­6242/2008 Seite 16 Weiter erscheint dem Bundesverwaltungsgericht befremdlich, dass der Beschwerdeführer den Grund der Verurteilung nicht nennen konnte respektive die Ärzte seine Familienangehörigen angewiesen haben sollen, ihm diesen zwecks Schonung seiner Psyche vorzuenthalten. So ist in diesem Zusammenhang nicht einsehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht für den Grund der Verurteilung hätte interessieren sollen, zumal er deswegen seiner Freiheit beraubt, zum Tode verurteilt, vom Staatspräsidenten begnadigt worden und schliesslich aus der Heimat ausgereist sei. Weiter gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an, seine Familie wolle ihm nichts über den Grund der Haft erzählen beziehungsweise erst dann, wenn er wieder gesund sei; gleichzeitig führte er an, ihm sei von den Ärzten gesagt worden, dass er nicht mehr gesund werde (vgl. act. A11/16, S. 5 oben). In diesem Zusammenhang ist es immerhin denkbar, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand selbst in Anbetracht seines angeschlagenen Gesundheitszustandes seiner Familie hätte mitteilen können. Zudem bestand die Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Besserung seiner Gedächtnisleistung wieder an Teile der Vergangenheit hätte erinnern können, weshalb nicht einsichtig ist, dass ihm dieses Sachverhaltselement hätte vorenthalten werden sollen respektive die Ärzte seiner Familie gesagt haben sollen, er solle sich nicht mit Fragen im Zusammenhang mit seiner Haft beschäftigen respektive er solle nicht an komplizierte Sachen denken (vgl. act. A11/16, S. 9). Ob die Mitteilung des Deliktes, das zur Verurteilung geführt hat, eine "komplizierte" Sache darstellt, wie es der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung angibt, kann vorliegend offengelassen werden. Jedenfalls verweist er bei der Frage, warum er nicht habe erfahren wollen, weshalb er verurteilt worden sei, wiederholt auf die Antworten seiner Familie und die Empfehlungen der Ärzte (vgl. act. A11/16, S. 9). Jedoch vermögen diese Ungereimtheiten angesichts des dargelegten und mit ärztlichen Zeugnissen belegten Krankheitsbildes in casu nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass er sich bewusst und wider besseres Wissen nicht an die Ereignisse vor dem Jahre (...), welche zu seiner Verurteilung geführt haben sollen, erinnern kann. Demzufolge kann angesichts der vorliegenden Aktenlage auch nicht von Unterstützungshandlungen des Beschwerdeführers für die J._______ respektive die E._______ oder gar einer Mitgliedschaft bei denselben ausgegangen werden. Ferner ergibt sich vorliegend eine allfällige Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers auch nicht aus dessen (...) Tage dauernder

D­6242/2008 Seite 17 Teilnahme an einem Hungerstreik in F._______ und G._______ in den Jahren (...), woraus eine Verbundenheit mit der J._______ beziehungsweise der E._______ hergeleitet werden könnte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beteiligung des Beschwerdeführers am besagten Hungerstreik nicht genügt, um ihm ein Verbrechen im Sinne von Art. 260ter StGB vorzuhalten. Gemäss Art. 260ter StGB bedarf es einer Unterstützung oder Beteiligung an der Organisation, worunter eine funktionale Eingliederung in die Organisation zu verstehen ist – blosses Sympathisieren oder Mitlaufen genügt nicht (vgl. BGE 133 IV 58 S. 74). Allein vom Hungerstreik jedoch auf die funktionale Eingliederung in eine terroristische Organisation zu schliessen, vermag nicht zu überzeugen; so ist der Hungerstreik angesichts der Situation politischer Häftlinge in den türkischen Gefängnissen grundsätzlich als ein Protest gegen die herrschenden Zustände zu werten und eine Verweigerung der Nahrungsaufnahme an sich kommt nicht einer verwerflichen Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG gleich (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D­ 3444/2006 vom 3. Juli 2009 mit weiteren Hinweisen). Aus der Teilnahme am Hungerstreik kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer habe eine terroristische Organisation unterstützt oder sich an ihr beteiligt. 4.6. Insgesamt reicht damit die Aktenlage nicht aus, um auf eine erstellte oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehende Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei einer terroristischen Organisation zu schliessen. 4.7. Sodann vermag auch der Umstand, wonach der Beschwerdeführer im (...) eine Morddrohung gegen (...) ausgesprochen, diese jedoch infolge Abwesenheit des (...) nicht habe umsetzen können (vgl. act. A19/1 und A20/1), angesichts der ärztlich attestierten Diagnose (Nennung Diagnose) nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Auch wenn ein solches Verhalten des Beschwerdeführers in der Tat nicht bagatellisiert werden darf, erscheint dieser Vorfall – der in der Folge keine strafrechtlichen Folgen zeitigte – angesichts obiger Umstände noch nicht geeignet, eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Schweiz im Sinne von Art. 53 AsylG zu bewirken. 4.8. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer demnach zu Unrecht verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorgehalten.

D­6242/2008 Seite 18 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 2. September 2008 teilweise – soweit die Dispositiv­Ziffern 2­7 betreffend – aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit hinfällig. 6.2. Angesichts seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer sodann eine angemessene Parteientschädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). In der Beschwerde wird die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.­ beantragt, unter Vorbehalt zusätzlich aufgelaufener Kosten und der Einreichung einer Kostennote. Eine solche wurde in der Folge nicht eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In Berücksichtigung der praxisgemässen Bemessungsgrundsätze (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) ist die beantragte Parteientschädigung auf Fr. 600.­ (inklusive Auslagen) festzusetzen. Die gegenwärtige Rechtsvertretung wurde am 5. November 2007 mandatiert (Datum der Vollmacht), weshalb davon auszugehen ist, dass bereits im vorinstanzlichen Verfahren hinreichende Kenntnis zumindest des Sachverhaltes bestand und sich dementsprechend der Aufwand für die Beschwerdeerhebung reduzierte. Unter Berücksichtigung des üblichen Aufwandes in vergleichbaren Fällen und des Umstandes, dass die Einreichung der nachfolgenden Eingaben (Zustellung einer Fürsorgebestätigung und einer Übersetzung; Ersuchen um beschleunigte Behandlung der Beschwerde) keine hohen Kosten verursachte, wurde die mit der Rechtsmitteleingabe beantragte Parteientschädigung gekürzt. (Dispositiv nächste Seite)

D­6242/2008 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFF vom 2. September 2008 wird teilweise – soweit die Dispositiv­Ziffern 2­7 betreffend – aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.­ zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Thomas WespiStefan Weber Versand:

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Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
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CH_BVGE_001, D-6242/2008
Entscheidungsdatum
12.08.2011
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026