B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-6136/2014/plo

U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 1 5 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A., geboren (...), ohne Nationalität, und B., geboren (...), ohne Nationalität, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Anerkennung der Staatenlosigkeit; Verfügung des BFM vom 16. September 2014 / N (...).

D-6136/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin syrischer Herkunft, angeblich ohne syrische Staatsangehörigkeit (Ajnabi) und mit letztem Wohnsitz in der Pro- vinz Al-Hassaka, reiste am 9. März 2010 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfügung vom 22. Juni 2012 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf- nahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz an. Diese Verfügung er- wuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am (...) wurde die Tochter der Beschwerdeführerin, B., geboren. C. Mit Eingabe an das BFM vom 18. Juli 2014 liess die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit einreichen. D. Am 12. September 2014 ehelichte die Beschwerdeführerin C. ((...)). Dieser war mit Verfügung vom 19. August 2011 als Flüchtling aner- kannt und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. E. Mit Verfügung vom 16. September 2014 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. Zur Be- gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der syrische Präsident As- sad habe mit Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011 entschieden, den im Dikstrikt Hassaka registrierten Ajanib auch formell die syrische Staatsangehörigkeit zu verleihen. Das Innenministerium sei beauftragt worden, das Dekret um- zusetzen. Mitte September 2011 hätten bereits ca. 51'000 vormalige Ajanib die syrische Staatsbürgerschaft erhalten. Da die Beschwerdeführerin we- gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden sei, könne von ihr grundsätzlich erwartet werden, zwecks Beschaf- fung von Reisepapieren mit dem Heimatstaat Kontakt aufzunehmen. Ajanib aus der Provinz Hassaka hätten somit die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Das BFM erwähnte sodann das Urteil C- 1873/2013 vom 9. Mai 2014 (BVGE 2014/5) und stellte fest, das Bundes- verwaltungsgericht sei in diesem Urteil zum Schluss gekommen, dass es

D-6136/2014 Seite 3 vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen aus triftigen Gründen nicht zuge- mutet werden könne, sich zwecks Beantragung der Staatsbürgerschaft persönlich nach Syrien zu begeben. Im vorliegenden Fall lägen solche trif- tigen Gründe indes nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin die Flücht- lingseigenschaft nicht erfülle. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Oktober 2014 liess die Beschwerdefüh- rerin diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. F.a Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Even- tualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführerin als Staatenlose anzuerkennen. F.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde- führerin habe zwischenzeitlich geheiratet. Ihr Ehemann sei anerkannter Flüchtling, und sie sei in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. Da- mit habe sich die Ausgangslage betreffend Anerkennung der Staatenlosig- keit verändert; es entspreche nämlich geltender Praxis, die Staatenlosig- keit einer als Flüchtling anerkannten Person mit Ajnabi-Status anzuerken- nen. Das BFM habe daher das Verfahren wiederaufzunehmen. Im Weite- ren wurde vorgebracht, das BFM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt. Es hätte nämlich im vorlie- genden Fall das genaue Vorgehen zur Erlangung der syrischen Staatsan- gehörigkeit sowie die zu erfüllenden Kriterien prüfen müssen. Sodann hätte geprüft werden müssen, ob die Beschwerdeführerin diese Kriterien erfülle und ob sie konkret Anspruch auf Erteilung der syrischen Staatsangehörig- keit hätte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass syrischen Staats- angehörigen die Staatsbürgerschaft entzogen werden könne, wenn sie sich während mehr als drei Jahren ohne Grund in einem nicht-arabischen Land aufhielten. Zudem stellten die jüngsten Ereignisse in Syrien, nament- lich die Bedrohung der Kurden durch sunnitische Terroristen, triftige Gründe dar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht nach Syrien reisen und dort die Staatsangehörigkeit beantragen könne. Das BFM habe ferner Art. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (StÜ; SR 0.142.40) verletzt; dieses Übereinkommen sei nämlich primär für Personen wie die Beschwerdeführerin geschaffen wor- den, welche weder durch die Flüchtlingskonvention noch durch einen Staat geschützt würden. Im Weiteren verkenne das BFM die aktuelle Situation in Syrien. Dort herrsche seit Jahren Bürgerkrieg, weshalb das BFM von der

D-6136/2014 Seite 4 Beschwerdeführerin nicht erwarten könne, dass sie sich dorthin begebe, um ein Gesuch um Erlangung der Staatsbürgerschaft zu stellen, zumal dessen Erfolgsaussichten ungewiss seien. Es lägen somit triftige Gründe vor, welche es rechtfertigen würden, die Möglichkeit des Erwerbs der syri- schen Staatsangehörigkeit zu verneinen. Die Beschwerdeführerin sei ja gerade infolge der Kriegssituation in Syrien vorläufig aufgenommen wor- den. Es handle sich dabei um Gründe, auf welche die Beschwerdeführerin keinen Einfluss habe. Im Falle einer auch nur kurzen Rückkehr nach Syrien wäre sie dort aufgrund der herrschenden Situation an Leib und Leben ge- fährdet. Indem das BFM das Vorliegen von triftigen Gründen verneine und die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit verweise, ein Rückkehrvisum zu beantragen, verletzte es das StÜ. Es könne nicht Sinn des StÜ sein, Personen in ein kriegsversehrtes Gebiet zu schicken, um dort die Staats- angehörigkeit zu beantragen. Bei einer Reise nach Syrien hätte die Be- schwerdeführerin zudem ein aufwändiges Antragsverfahren zu durchlau- fen, dessen Erfolgsaussichten als gering einzuschätzen seien. Im aktuellen Zeitpunkt sei eine Ein- und Ausreise nach bzw. aus Syrien praktisch un- möglich; ausserdem sei ein Ende des Krieges nicht absehbar. Insgesamt sei das BFM zu Unrecht davon ausgegangen, es bestünden keine triftigen Gründe, welche die Beantragung der syrischen Staatsangehörigkeit durch die Beschwerdeführerin ausschliessen würden. Damit sei das StÜ verletzt worden. Die Beschwerdeführerin sei somit als staatenlos anzuerkennen. G. Mit Verfügung vom 3. November 2014 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist. H. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 5. November 2014 zwei Beweismittel betreffend ihre Heirat einreichen (Familienausweis sowie Auszug aus dem Eheregister, beides in Kopie). Ausserdem wurde auf das vorinstanzliche Verfahren N (...) hingewiesen, wo das BFM die Staatenlo- sigkeit einer bloss vorläufig aufgenommenen Person aus Syrien anerkannt habe. I. In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2014 verwies das BFM auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und merkte an, die Be- schwerdeführerin werde mit ihrer Heirat nicht automatisch in die Flücht-

D-6136/2014 Seite 5 lingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen. Ein entsprechendes Ge- such liege bisher nicht vor, weshalb bei der Prüfung des Gesuchs um An- erkennung der Staatenlosigkeit auf den aktuellen Status der Beschwerde- führerinnen abzustellen sei. Das BFM führte im Weiteren aus, die konkrete Prüfung, ob die Beschwerdeführerin die Bedingungen und Kriterien für die Erlangung der syrischen Staatsangehörigkeit erfülle, sei Aufgabe der syri- schen Behörden. Sodann bestehe im vorliegenden Verfahren um Anerken- nung der Staatenlosigkeit kein Raum für die Prüfung einer allfälligen Ge- fährdung der Beschwerdeführerin. Das BFM bekräftigte seine Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin die grundsätzliche Möglichkeit habe, die syrische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Wegen Unzumutbarkeit vor- läufig aufgenommenen Personen sei es zuzumuten, zwecks Beschaffung von Identitäts- und Reisedokumenten oder eben auch zwecks Durchfüh- rung eines Einbürgerungsverfahrens Kontakt mit dem Heimatstaat aufzu- nehmen. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin angesichts des in Syrien herrschenden Bürgerkriegs derzeit auf entsprechende Schritte verzichten wolle; dies vermöge allerdings nicht ihre Staatenlosig- keit zu begründen. In dem in der Beschwerde erwähnten Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts (BVGE 2014/5) sei festgestellt worden, eine Per- son syrisch-kurdischer Herkunft aus der Provinz Al-Hassaka werde als staatenlos angesehen, wenn sie es aus triftigen Gründen ablehne, von der Möglichkeit zum Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit Gebrauch zu machen. Das Vorliegen triftiger Gründe sei im fraglichen Fall bejaht wor- den, weil die beschwerdeführende Person in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden war. Im vorliegenden Fall sei die Be- schwerdeführerin hingegen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs vorläufig aufgenommen, weshalb keine triftigen Gründe ersichtlich seien. Im Weiteren führe auch die Tatsache, dass das BFM in einem Ein- zelfall in einer ähnlichen Konstellation die Staatenlosigkeit anerkannt habe, nicht zu einer Bejahung der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin; es bestehe nämlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, und das BFM halte an der vorstehend dargelegten Praxis fest. J. Mit Eingabe an das BFM vom 4. Dezember 2014 liess die Beschwerdefüh- rerin beantragen, sie sei infolge ihrer Heirat mit einem in der Schweiz an- erkannten Flüchtling in dessen Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. K. In der Replik vom 4. Dezember 2014 wurde vorgebracht, das BFM argu- mentiere formalistisch; aufgrund der Aktenlage sei die Beschwerdeführerin

D-6136/2014 Seite 6 offensichtlich in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubezie- hen. Aus der beigelegten Eingabe an das BFM sei ersichtlich, dass nun ausdrücklich um Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigen- schaft ihres Ehemannes ersucht worden sei. Unter diesen Umständen sei das BFM zu einer erneuten Vernehmlassung aufzufordern bzw. das Be- schwerdeverfahren zu sistieren, bis das BFM über dieses Gesuch ent- schieden habe. Sodann sei festzustellen, dass das BFM die jüngsten Er- eignisse in Syrien völlig ausser Acht lasse. Die Situation in Syrien stelle einen triftigen Grund dar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht dorthin rei- sen könne, um die syrische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Das BFM habe eine Rückkehr der Beschwerdeführerin als unzumutbar erachtet und sie deswegen vorläufig aufgenommen. Mit Blick darauf erscheine es ab- surd, dass es nun argumentiere, die Beschwerdeführerin habe grundsätz- lich die Möglichkeit, nach Syrien zu reisen, um dort die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Es sei zudem Aufgabe des BFM abzuklären, wie das Ver- fahren um Erlangung der syrischen Staatsbürgerschaft konkret ausgestal- tet sei und ob ein solches erfolgsversprechend wäre. Bei den Behauptun- gen des BFM handle es sich offenbar um reine Vermutungen. Unter diesen Voraussetzungen könne sich die Beschwerdeführerin nicht nach Syrien be- geben. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass das BFM nicht bloss in einem einzigen Fall die Staatenlosigkeit einer nur vorläufig aufgenom- menen Person aus Syrien anerkannt habe. Dem Rechtsvertreter seien zwei weitere Fälle bekannt. Das BFM sei anzuweisen darzulegen, weshalb es ähnlich gelagerte Fälle innerhalb des gleichen Zeitraumes unterschied- lich behandelt habe. Das BFM habe Gleiches ungleich behandelt, und zwar ohne sachliche Gründe, und habe dadurch das Rechtsgleichheitsgebot und das Willkürverbot verletzt. L. Mit Entscheid vom 16. Januar 2015 verfügte das SEM gestützt auf Art. 51 AsylG den Einbezug der Beschwerdeführerinnen in die Flüchtlingseigen- schaft des Ehemannes respektive Vaters und ordnete ihre vorläufige Auf- nahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an. M. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen reichte mit Eingabe vom 26. Januar 2015 seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

D-6136/2014 Seite 7 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von ei- ner Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu ge- hört auch das SEM (vormals BFM), das mit der Ablehnung des Gesuchs um Anerkennung der Staatenlosigkeit eine Verfügung im erwähnten Sinne und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Da die Aner- kennung als Staatenlose den Beschwerdeführerinnen in Bezug auf den Aufenthalt eine vorteilhaftere Rechtsstellung einräumt als ihr aktueller Sta- tus als vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (vgl. dazu BVGE 2014/5, ins- bes. E. 8 und 9, S. 110 ff.), haben sie grundsätzlich auch ein schützens- wertes Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der ange- fochtenen Verfügung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legi- timiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever- fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende StÜ zu zählen ist.

D-6136/2014 Seite 8 3. 3.1 Art. 1 Abs. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine Person dann staatenlos ist, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetz- gebung als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich da- gegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstel- lung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. mit Hinweisen; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des BVGer C-7134/2010 vom 9. Juni 2011 E. 3.1. mit Hinweisen). 3.2 Personen, die unter die Definition von Art. 1 Abs. 1 StÜ fallen, haben grundsätzlich Anrecht auf eine Behandlung gemäss den Standards des Übereinkommens. Ausgenommen sind jedoch Personen, welche die in Art. 1 Abs. 2 StÜ genannten Voraussetzungen erfüllen. Demnach ist das Übereinkommen nicht anwendbar: "i) auf Personen, die zurzeit durch eine andere Organisation oder Institution der Vereinten Nationen als den Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten, solange sie diesen Schutz oder diese Hilfe geniessen; ii) auf Personen, welche nach Auffassung der zuständigen Behörden des Aufenthaltslandes im Besitze der Rechte und Pflichten der Staatsangehö- rigen des Landes stehen; iii) auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen: a) dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen o- der ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internatio- nalen Vertragswerke begangen haben, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen; b) dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Aufenthaltslandes begangen haben, bevor sie in diesem aufge- nommen worden sind; c) dass sie sich Handlungen zuschulden kommen liessen, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen gerichtet sind." 3.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Person nur dann als staatenlos angesehen werden, wenn sie sich das Fehlen der Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt bzw. eine frühere ohne

D-6136/2014 Seite 9 ihr Zutun verloren hat oder wenn es ihr nicht möglich ist, eine Staatsange- hörigkeit zu erwerben bzw. wiederzuerwerben. Wird eine Staatsangehörig- keit freiwillig abgelegt oder unterlässt es die betreffende Person ohne trifti- gen Grund, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, verdient dieses Ver- halten keinen Schutz (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1, 2C_621/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.2, 2A.78/2000 vom 23. Mai 2000 E. 2b und 2c sowie 2A.65/1996 vom 3. Ok- tober 1996 E. 3c, auszugsweise publiziert in: VPB 61.74, je mit Hinweisen). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird. Es kann nicht Sinn und Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens sein, die Staatenlosen gegen- über den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Be- troffenen richtet, besser zu stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit lan- gem versucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das Staatenlosen- Übereinkommen wurde nicht geschaffen, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es dient in erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten (vgl. Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 mit Hinwei- sen). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei ethnische Kurdin und ver- füge in Syrien über den Status einer registrierten Ausländerin (Ajnabiyya). Sie sei somit nicht syrische Staatsangehörige, weshalb sie als staatenlos anzuerkennen sei. Zum Beleg dieses Vorbringens reichte sie einen Regis- terauszug für registrierte Ausländer, sog. Ajanib, ein. 4.2 Den Akten ist indessen andererseits zu entnehmen, dass zwar der Va- ter der Beschwerdeführerin, D._______ (vgl. N (...)), Ajnabi ist; ihre Mutter hingegen, E._______ (vgl. ebenfalls N (...)), welche mit D._______ nicht zivilrechtlich, sondern lediglich nach Brauch verheiratet ist, ist syrische Staatsangehörige. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdefüh- rerin im Hinblick auf ihre Eheschliessung in der Schweiz einen Auszug aus dem Zivilregister für arabisch-syrische Staatsbürger vom 13. Juni 2012 ein- reichte. (Dieses Dokument wurde vom Zivilstandskreis F._______ am 5. August 2014 sichergestellt und umgehend ans SEM überwiesen.) Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin am 12. September 2014 auf dem Zivilstandsamt (...) den syrischen Staatsan- gehörigen C._______ (vgl. N (...)) geheiratet hat.

D-6136/2014 Seite 10 4.3 Nach dem Gesagten bestehen mehrere Indizien, welche gegen die An- nahme sprechen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Ajnabiyya handelt. Insbesondere die Tatsache, dass ihre Mutter syrische Staatsangehörige ist und mit ihrem Vater nicht zivilrechtlich verheiratet ist sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich im Zivilre- gister für syrisch-arabische Staatsangehörige verzeichnet ist, könnten be- deuten, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Behauptung die syri- sche Staatsangehörigkeit besitzt. Gestützt auf die aktuelle Aktenlage kann demnach nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin staatenlos im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ ist. Damit steht fest, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht entscheidreif ist, sondern weiterer Abklärungen bedarf, wobei insbesondere auch die akten- kundigen, sich widersprechenden Dokumente (Registerauszug für Ajnabi vs. Zivilregisterauszug für syrisch-arabische Staatsangehörige) auf ihre Authentizität hin zu überprüfen sein dürften. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheb- lichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Das Bundesverwaltungs- gericht könnte die Entscheidreife zwar grundsätzlich selber herbeiführen und reformatorisch entscheiden (vgl. Art. 61 Abs. 1 VWVG). Es ist indessen nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, die von der Vorinstanz unter- lassenen Sachverhaltsabklärungen nachzuholen, zumal das Bundesver- waltungsgericht nicht über eine interne Fachstelle für Dokumentenanaly- sen verfügt. Abgesehen davon ginge der Beschwerdeführerin durch einen reformatorischen Entscheid eine Rechtsmittelinstanz verloren. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen; die angefochtene Verfügung ist aufzuhe- ben, und die Sache ist zur näheren Abklärung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Auf die weiteren Rügen und Ausführungen in der Beschwerde ist bei die- sem Verfahrensausgang nicht näher einzugehen; vielmehr sind diese Vor- bringen gegebenenfalls im Rahmen der erneuten Entscheidfindung durch das SEM zu berücksichtigen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG).

D-6136/2014 Seite 11 6.2 Als obsiegende Partei haben die Beschwerdeführerinnen für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten Anrecht auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die vom Rechtsvertreter ein- gereichte Kostennote vom 26. Januar 2015 enthält teilweise Aufwendun- gen, welche offensichtlich nicht direkt das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffen, sondern im Vorfeld der Beschwerde- erhebung respektive im Zusammenhang mit dem Gesuch ans SEM um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entstanden sind. Für das Be- schwerdeverfahren als angemessen zu erachten ist demnach ein Aufwand von 5,55 Stunden à Fr. 250.– sowie Auslagen von Fr. 35.–. Zuzüglich Mehr- wertsteuer ergibt sich somit ein Gesamtbetrag von (gerundet) Fr. 1'537.–.

(Dispositiv siehe nächste Seite)

D-6136/2014 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 16. September 2014 wird aufgehoben, und die Sache wird zwecks Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückge- wiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1537.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, mit Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung (vgl. nächste Seite), das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:

D-6136/2014 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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09.04.2015
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25.03.2026