Abt ei l un g IV D-60 6 9 /20 0 8 law /rep {T 0 /2 } U r t e i l v o m 3 . F e b r u a r 2 0 1 0 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Daniel Schmid, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. August 2008/ N (...). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

D-60 6 9 /20 0 8 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein irakischer Kurde aus B._______, Provinz Erbil - reiste am 11. August 2008 illegal in die Schweiz ein und suchte am selben Tag im Empfangs- und Verfahrens- zentrum (EVZ) in Kreuzlingen um Asyl nach. Da er keine Ausweispa- piere vorlegte, wurde er dort mit einem Informationsblatt, dessen Inhalt er mit seiner Unterschrift verstanden zu haben bestätigte, zur Heraus- gabe von allenfalls anderswo aufbewahrten Identitätsdokumenten in- nerhalb von 48 Stunden aufgefordert. A.bAm 19. August 2008 befragte das BFM den Beschwerdeführer im EVZ in Kreuzlingen summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Auf die Frage nach dem Besitz von Ausweispapieren erklärte dieser, er besitze keinen Pass, aber eine Identitätskarte, welche sich aktuell zuhause bei seinen Eltern befinde. Auf die Frage, ob er gültige Papiere beschaffen könne, erklärte er, al- les zu unternehmen, um seine im Irak verbliebene persönliche Identi- tätskarte erhältlich zu machen. A.cAm 1. September 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer ein- lässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdefüh- rer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei seit Anfang Oktober 2007 Sicherheitsmann für einen hohen Funktionär der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK) gewesen und habe in dieser Eigenschaft jede Nacht vor dessen Haustüre Wache ge- standen. In der Nacht des 15. Juli 2008 habe er eine verbale Ausein- andersetzung im Hause jenes Funktionärs wahrgenommen, in deren Verlauf ein Schuss abgegeben worden sei. Er habe vor Ort die junge Frau des Funktionärs mit einer blutenden Wunde am Kopf auf dem Bo- den liegen sehen. Der Funktionär habe ihn aufgefordert, die Tatwaffe an sich zu nehmen. Dieser Aufforderung sei er jedoch nicht nachge- kommen und habe das Zimmer fluchtartig verlassen, wobei der Funktionär zwei Schüsse auf ihn abgegeben habe, die ihn verfehlt hät- ten. Am nächsten Tag sei er von der Wachablösung dahingehend ver- ständigt worden, dass er der Vergewaltigung und Ermordung der jun- gen Frau jenes Funktionärs beschuldigt werde, weshalb er wenige Tage später seine Heimat verlassen habe. Se ite 2

D-60 6 9 /20 0 8 B. Mit Verfügung vom 16. September 2008 - eröffnet am selben Tag - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asyl- gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei- sung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer - unter An- drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. C. Mit Eingabe vom 23. September 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. In der Beschwerde teilte er weiter mit, es sei ihm zwischenzeitlich ge- lungen, mit seiner Schwester zu telefonieren und seine im Irak zurück- gebliebene irakische Identitätskarte anzufordern, welche nunmehr postalisch unterwegs sei und bald in der Schweiz eintreffen sollte. D. Mit Begleitschreiben vom 25. September 2008 liess der Beschwerde- führer seine irakische Identitätskarte im Original inklusive der Ship- ping-Papiere der TNT Agentur nachreichen. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2008 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Se ite 3

D-60 6 9 /20 0 8 Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist mithin einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein- getreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsu- chende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Grün- den nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einrei- chung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4. 4.1Der Beschwerdeführer hat bei der Einreichung seines Asylge- suchs im EVZ Kreuzlingen am 11. August 2008 keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Auch in den anschliessenden 48 Stun- den hat er kein solches Dokument eingereicht. Damit ist die Nichtab- gabe von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einrei- Se ite 4

D-60 6 9 /20 0 8 chung des Asylgesuchs als Grundtatbestand für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben. 4.2Zur Frage, ob der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen kann, führt das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, es sei grundsätzlich an- zunehmen, dass der Beschwerdeführer um seine Pflicht gewusst habe, sich in jedem Gast- beziehungsweise Asylland rechtsgenüglich ausweisen zu müssen. Gemäss eigenen Angaben sei es ihm überdies möglich gewesen, innert drei Tagen seine Ausreise zu organisieren und hierfür 12'000 Dollar zu besorgen. Vor diesem Hintergrund sei nicht glaubhaft, dass er nicht in der Lage gewesen sein sollte, seine irakische Identitätskarte mitzunehmen. Folglich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Schweizer Asylbehörden seine Aus- weispapiere absichtlich vorenthalte, um seine wahre Identität zu ver- heimlichen und eine Rückführung in seinen Heimatstaat zu verhindern. Es lägen deshalb keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Be- schwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Identitätspa- piere einzureichen. 4.3Anlässlich der Befragung im EVZ vom 19. August 2008 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er besitze eine Identitätskarte, die bei seinen Eltern im Irak geblieben sei. Auf die Frage, warum er diese nicht mitgenommen habe, erklärte er, keine Gelegenheit gehabt zu ha- ben, diese mitzunehmen (vgl. act. A1/14, S. 5). Alsdann antwortete er auf die Frage, ob er Papiere beschaffen könne, er werde alles versu- chen, um seine Identitätskarte zu beschaffen, könne aber nicht sagen, wann er diese erhalten werde (vgl. act. A1/14, S. 6) Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte schliesslich am 25. September 2008 auf Beschwerdeebene beim Bundesverwaltungs- gericht zu den Akten. In der Vernehmlassung vom 3. Oktober 2008 führt das BFM dazu aus, der Beschwerdeführer habe zwar rund ein- einhalb Monate nach Einreichung des Asylgesuches ein heimatliches Identitätsdokument abgegeben. Er hätte indessen derartige Identitäts- papiere gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylantrages abgegeben müssen. Zum Zeit- punkt seines Nichteintretensentscheides habe das BFM keine ent- schuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit des Beschwerdeführers er- kennen können, weshalb die Verfügung vom 16. September 2008 rechtens sei. Se ite 5

D-60 6 9 /20 0 8 4.4Es stellt sich somit die Frage, ob im Umstand, dass der Beschwer- deführer seine Identitätskarte nachträglich auf Beschwerdeebene ein- gereicht hat, im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ein entschuldba- rer Grund für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs zu erblicken ist. 5. 5.1Das Gesetz muss aus sich selbst heraus, das heisst nach Wort- laut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis, die zu ermitteln dem Gericht beziehungsweise dem zur Entscheidung berufenen Organ al- lerdings nicht nach ihren eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, son- dern nach den Vorgaben des Gesetzgebers aufgegeben ist (BGE 131 III 33 E. 2 S. 35). Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (vgl. zur Auslegungsmethodik BVGE 2007/41 E. 4.1 S. 533, BVGE 2007/30 E. 4 S. 361 f., BGE 133 V 82 E. 3.4, BGE 133 V 9 E. 3.1, BGE 132 V 93 E. 5.2.1, BGE 131 II 697 E. 4.1). 5.2Asylsuchende haben ihre Identität offen zu legen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sind sie verpflichtet, die bei der Einreise in die Schweiz vorhandenen Reisepapiere und Identitätsausweise innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs in der Empfangs- stelle abzugeben. In Art. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) wird diesbezüglich prä- zisiert, dass alle Dokumente abzugeben sind, welche Auskunft über die Identität, die Herkunft und den Reiseweg der asylsuchenden Per- son geben oder Rückschlüsse darauf erlauben. Schliesslich sind Asyl- suchende allgemein verpflichtet, sämtliche Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zu- mutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer ange- messenen Frist zu beschaffen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Daraus er- gibt sich die Pflicht, bei der Einreise in die Schweiz nicht vorhandene Dokumente, die – wie insbesondere Reisepapiere und Identitätsaus- weise – dem Nachweis der Identität (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) die- nen, innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen, soweit dies zumutbar erscheint. Mit Einreichung des Asylgesuchs erwächst der asylsuchenden Person somit die Pflicht zur Abgabe der vorhandenen Se ite 6

D-60 6 9 /20 0 8 sowie die Pflicht zur Beschaffung und Abgabe von Reisepapieren und Identitätsausweisen, die im Heimat- oder Herkunftsland zurückgelas- sen wurden oder anderswo deponiert sind, soweit dies möglich und zumutbar ist. Diese spezifischen Mitwirkungspflichten wurden ur- sprünglich durch Ziff. 1 des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren (AVB) in Art. 12b Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 AsylG im damaligen Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 verankert (AS 1990 938; vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss vom 25. April 1990 (BBl 1990 II 619 f.; vgl. auch die durch Ziff. II des Bundesgesetzes über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 18. März 1994 prä- zisierte Fassung von Art. 12b Abs. 1 AsylG [AS 1995 I 150]; Botschaft zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 22. Dezember 1993 [BBl 1994 I 331]). 5.3Mit dem Ziel, das Verhalten von Personen zu sanktionieren, die in missbräuchlicher Absicht ihre Papiere nicht abgeben, verstecken oder vernichten, um ihren Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu ver- längern (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über dringliche Mass- nahmen im Asyl- und Ausländerbereich vom 13. Mai 1998, BBl 1998 3227 ff.; Fischer-Hägglingen Theo, Berichterstatter, AB 1998 N 1293; Spoerry Vreni, Berichterstatterin, AB 1998 S 663; Koller Arnold, Bun- desrat, AB 1998 S 667), wurde in Art. 16a Abs. 1 Bst. a bis AsylG in der Fassung gemäss Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich (BMA) vom 26. Juni 1998 (AS 1998 1582) beziehungsweise in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in der Fassung gemäss Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2270) die auf der sogenann- ten „Papierweisung“ vom 10. Juli 1992 beruhende – vom Bundesge- richt mangels gesetzlicher Grundlage in BGE 121 II 59 als rechtswidrig erklärte – Praxis des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge ins Asyl- gesetz überführt (vgl. Spoerry Vreni, Berichterstatterin, AB 1998 S 667). Art. 16a Abs. 1 Bst. a bis AsylG in der Fassung gemäss BMA vom 26. Juni 1998 besagte, dass auf ein Gesuch nicht eingetreten wird, wenn der Gesuchsteller den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reisepapiere oder andere Dokumente abgibt, die es erlauben, ihn zu identifizieren. Diese Bestimmung findet indessen keine Anwendung, wenn der Gesuchsteller glaubhaft ma- chen kann, dass er dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage ist, oder wenn Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen. Diese Regelung wurde - re- daktionell überarbeitet - in Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 übernommen und wie folgt formuliert: „Auf Asylgesuche Se ite 7

D-60 6 9 /20 0 8 wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht inner- halb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reisepapiere oder andere Dokumente abgeben, die es erlauben, sie zu identifizieren; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, oder wenn Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen.” Das Ziel dieser Regelung bestand nicht darin, eine möglichst grosse Zahl von Nichteintretensentscheiden zu treffen. Das Ziel dieser Missbrauchsnorm war vielmehr, möglichst viele Asylsuchende dazu zu bewegen, ihre Papieren in der Empfangsstelle abzugeben (vgl. Koller Arnold, Bundesrat, AB 1998 S 667). Mit der Frist von 48 Stunden sollte der asylsuchenden Person ermöglicht werden, ihre bei der Gesuchseinreichung vorhandenen, zunächst aber zurückbehalten, versteckten oder anderweitig deponierten Reise- oder Identitätspapiere nachträglich noch einzureichen (vgl. Fischer- Hägglingen Theo, Berichterstatter, AB 1998 N 1293; Koller Arnold, Bundesrat, AB 1998 N 294; Spoerry Vreni, Berichterstatterin, AB 1998 S 667). 5.4Im Rahmen der Teilrevision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 wurde der bisherige Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG neu gefasst und durch Abs. 3 ergänzt. Ohne an der bisherigen Zielsetzung etwas zu ändern, wurden zum Zweck der konsequenten Bekämpfung des Miss- brauchs im Asylwesen sowie zur Lösung der Probleme beim Vollzug der Wegweisung die zulässigen Dokumente auf möglichst fälschungs- sichere Reise- oder Identitätspapiere beschränkt, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung der asylsuchenden Person als auch den Vollzug einer allfälligen Wegweisung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6). Ferner sollte eine Schlechterstellung derjenigen Asylsuchenden erreicht werden, die kei- ne Papiere abgeben (vgl. Antrag des Bundesrates an die Staatspoliti- sche Kommission des Ständerates, „Förderung der Papierabgabe - Änderung des Nichteintretenstatbestandes bei Papierlosigkeit“ vom 25. August 2004 [Antrag 12, Ziff. 2.1], BVGE 2007/8 E. 5.6.2). Der Ge- setzgeber hat zu diesem Zweck in Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG die Ausnahmen, bei welchen Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht anwendbar ist, restriktiver definiert, und hat für Asylsuchende, die den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Se ite 8

D-60 6 9 /20 0 8 Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.3 - 5.6.6 und E. 7). 5.5Wie schon in Art. 16a Abs. 1 Bst. a bis AsylG in der Fassung ge- mäss BMA vom 26. Juni 1998 beziehungsweise in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 ist gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG dann kein Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu treffen, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa- piere abzugeben. Die asylsuchende Person kann somit die Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zugrunde liegende Vermutung, Asylsuchende be- ziehungsweise Flüchtlinge würden über Reise- oder Identitätspapiere verfügen, die sie innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Ge- suchs abgeben können (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.} Ausländer- recht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel 2009, S. 561 Rz. 11.118), widerlegen und damit die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG abwenden, indem sie einerseits glaubhaft macht, dass sie tatsächlich nicht in der Lage ist, Reise- oder Identitätspapiere abzuge- ben, und andererseits glaubhaft macht, dass für ihr diesbezügliches Unvermögen entschuldbare Gründe bestehen. 5.6Betreffend die Frage, welche Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG entschuldbar sind, ergeben sich aus den Materialien zur Teilrevision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 keine unmittel- bar verwertbaren Hinweise. Aus diesen wird andererseits auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber den in der aktuellen Fassung von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG wiederum verwendeten Begriff „entschuld- bare Gründe“ für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapie- ren innert 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuches anders als in den einschlägigen bisherigen Bestimmungen verstanden haben wollte. Diesbezüglich sind deshalb für die Auslegung auch die Materialien zum Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Asyl- und Aus- länderbereich vom 26. Juni 1998 und zum Asylgesetz vom 26. Juni 1998 zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Zielsetzung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG lässt sich den Materialien entnehmen, dass der Gesetzgeber den Rechtsmissbrauch bekämpfen und die Abgabe von Reise- und Identitätspapieren in der Empfangsstelle dadurch för- dern wollte, dass Asylsuchende, die in der Absicht, ihren Aufenthalt in Se ite 9

D-60 6 9 /20 0 8 der Schweiz unrechtmässig zu verlängern, keine Reise- oder Identi- tätspapiere einreichen, für ihr Verhalten sanktioniert und im Verfahren im Vergleich zu Personen, die ihre Papiere abgeben, schlechter ge- stellt werden, indem auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten wird. Daraus lässt sich ableiten, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG grund- sätzlich dann vorliegen, wenn dem Umstand, dass die asylsuchende Person nicht in der Lage ist, innerhalb von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, nicht die Absicht zugrunde liegt, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Dies wird denn auch durch verschiedene Voten in den Beratungen zum BMA vom 26. Juni 1998 bestätigt, in denen angeführt wurde, entschuldbare Gründe lägen beispielsweise vor, wenn Personen infolge des Zusam- menbruchs der Staatsgewalt gar keine gültigen Identitätsdokumente erhalten könnten, oder wenn aus einer glaubhaften Verfolgungsge- schichte hervorgehe, dass es für einen Asylsuchenden tatsächlich un- möglich gewesen sei, Papiere zu beschaffen, oder wenn der asylsu- chenden Person die Papiere aus Gründen, die sie nicht zu verantwor- ten habe, abhanden gekommen seien, beispielsweise weil sie Opfer eines Diebstahls oder eines Raubes geworden sei (Fischer-Hägglin- gen Theo, Berichterstatter, AB 1998 N 1293; Spoerry Vreni, Berichter- statterin, AB 1998 S 664, Koller Arnold Bundesrat, AB 1998 S 667). Den erwähnten Beispielen ist gemein, dass das Unvermögen der asyl- suchenden Person, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitäts- papiere abzugeben, nicht auf Umständen beruht, denen die Absicht zugrunde liegen könnte, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. 6. 6.1Vor diesem Hintergrund stellt sich mit Blick auf den vorliegend zu beurteilenden Fall die Frage, wie es sich verhält, wenn die asylsuchen- de Person über Reise- oder Identitätspapiere verfügt, diese aber nicht innerhalb von 48 Stunden einreichen kann, weil sie diese im Heimat- staat zurückgelassen hat. 6.2Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass ausländi- sche Personen wissen, dass sie sich bei der Ankunft im Ziel- bezie- hungsweise Asylland über ihre Identität ausweisen müssen. Allerdings verletzt die asylsuchende Person keine ihr von Gesetzes wegen oblie- gende Mitwirkungspflicht, wenn sie ihre Reise- oder Identitätspapiere im Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat zurücklässt, Se it e 10

D-60 6 9 /20 0 8 da ihr die spezifischen Mitwirkungspflichten im Asylverfahren – auf die sie bei der Einreichung des Gesuchs hinzuweisen ist (Art. 19 Abs. 3 AsylG) – als solche erst im Zeitpunkt erwachsen, in dem sie tatsächlich ein Asylgesuch einreicht. Für den Umstand, dass die asylsuchende Person ihre Reise- oder Identitätspapiere zurückgelassen hat, können verschiedene Gründe vorliegen. Es ist insbesondere möglich, dass sie ihre Reise- oder Identitätspapiere gerade in jener vom Gesetz verpönten Absicht zurückgelassen hat, eine allfällige Rückführung zu erschweren und damit den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Die asylsuchende Person ist gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG jedoch in jedem Fall verpflichtet, ihre Reise- und Identitätspapiere innert angemessener Frist zu beschaffen, soweit dies zumutbar und mithin möglich ist. Gelingt es der asylsuchenden Person nicht, glaubhaft zu machen, dass sie ihre Reise- oder Identitätspapiere aus zwingenden Gründen zurücklassen musste beziehungsweise nicht mitnehmen konnte, und kommt sie ihrer Verpflichtung nicht nach, diese nachträglich zu beschaffen, kann aufgrund ihres untätigen Verhaltens geschlossen werden, dass sie ihre Reise- oder Identitätspapiere in der Absicht zurückgelassen hat, eine allfällige Rückführung zu erschweren und damit den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Kommt sie hingegen ihrer Mitwirkungspflicht nach, indem sie sich – soweit zumutbar – umgehend und ernsthaft darum bemüht, ihre Reise- oder Identitätspapiere innert angemessener Frist zu beschaffen, ist anzunehmen, ihrem Unvermögen, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, liege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht die Absicht zugrunde, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Dies entspricht denn auch der Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zugrundeliegenden Zielsetzung, die Abgabe von Reise- oder Identitätspapieren zu fördern, welche den Vollzug einer allfälligen Wegweisung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6). 6.3Zusammenfassend ergibt sich, dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ausge- schlossen ist, wenn die asylsuchende Person, die glaubhaft darzutun vermag, dass sie deshalb nicht in der Lage ist, Reise- oder Identitäts- papiere innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs abzu- geben, weil sie ihre Reise- oder Identitätspapiere im Heimatstaat zu- Se it e 11

D-60 6 9 /20 0 8 rückgelassen hat, sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese innert angemessener Frist zu beschaffen. 7. 7.1Aus den Protokollen der Befragung im EVZ und der Anhörung zu den Asylgründen geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Reise vom Irak in die Schweiz, welche er gemäss seiner Darstellung mit Hilfe von Schleppern auf dem Landweg via die Türkei in einem vorgefertig- ten Laderaum eines LKW hinter sich gebracht hat (vgl. act. A1/14, S. 10 f. Ziff. 17), detailliert, plausibel und damit glaubhaft geschildert hat. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass die beschriebene Reise- route mit Hilfe von Schleppern tatsächlich in der von ihm beschriebe- nen Art und Weise zurückgelegt werden kann, ohne dabei kontrolliert zu werden. Sodann bestehen aufgrund der Akten keinerlei Anhalts- punkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs (andere) Reise- oder Identitätspapiere auf sich getragen, die er innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuches hätte abgeben können. Durch die Shipping-Papiere ist ausserdem belegt, dass dem Beschwerdeführer die eingereichte Identitätskarte aus dem Irak zugestellt worden ist. Da- mit ist glaubhaft, dass er seine Identitätskarte - wie von ihm im EVZ geltend gemacht - im Irak zurückgelassen hat, und er im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches respektive innerhalb der nachfolgenden 48 Stunden faktisch nicht in der Lage war, seine Identitätskarte abzu- geben. 7.2Der Beschwerdeführer hat – nachdem er am 19. August 2008 im EVZ vom BFM implizit dazu aufgefordert wurde – seine Identitätskarte aus dem Irak beschafft und er hat diese am 25. September 2008 auf Beschwerdeebene beim Bundesverwaltungsgericht zu den Akten ge- reicht. Es kann vor diese Hintergrund davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, die im Irak zurückge- lassene Identitätskarte innert angemessener Frist zu beschaffen, um- gehend nachgekommen ist. Aufgrund der eingereichten Identitätskarte steht alsdann fest, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren keine falschen Angaben zur Identität gemacht hat. Die Annahme des BFM, er enthalte den Schweizer Asylbehörden seine Ausweispapiere ab- sichtlich vor, um seine wahre Identität zu verheimlichen, trifft daher of- fensichtlich nicht zu. Nachdem der Beschwerdeführer die umgehend aus dem Irak beschaffte Identitätskarte während hängigem Verfahren ohne Verzug eingereicht hat, ist auch die Vermutung des BFM wider- Se it e 12

D-60 6 9 /20 0 8 legt, er versuche durch das Vorenthalten von Reise- und Identitätspie- ren die Rückführung zu verhindern. Der Beschwerdeführer ist somit seiner Verpflichtung, die Identität offenzulegen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) und seine Identitätskarte zu beschaffen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), nachgekommen. Er vermag damit glaubhaft zu machen, dass dem Umstand, dass er innert 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat, nicht die Absicht zugrunde lag, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Der Beschwerdeführer gehört demnach nicht zur Kategorie jener asylsuchenden Personen, deren Verhalten der Gesetzgeber durch einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sanktionieren und im Verfahren schlechter stellen wollte. Es kann somit offen bleiben, ob der Beschwerdeführer – wie von ihm geltend gemacht – tatsächlich keine Gelegenheit hatte, seine Identitätskarte anlässlich der Ausreise aus dem Irak mitzunehmen. 7.3Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner glaubhaften Angaben zum Reiseweg und zum Ver- bleib seiner Identitätskarte sowie des Umstandes, dass er seine Identi- tätskarte umgehend nachgereicht hat, gelingt, entschulbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft zu machen. 7.4Festzuhalten bleibt, dass die in Art. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG vor- gesehenen, einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausschliessenden Gründe alternativer Natur sind. Sobald einer dieser Gründe erfüllt ist, gelangt Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht zur Anwendung. Dem Beschwerdeführer ist es gelungen, entschulbare Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren in- nerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs glaubhaft zu machen. Die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fällt damit nicht in Betracht, unabhängig davon, ob eine summarische Prüfung er- gibt, dass die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt ist bezie- hungsweise ebenso offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernis- se bestehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 7.7). Diese prozessökonomisch we- nig sinnvolle Konzeption ist Folge der gesetzgeberischen Absicht, die- jenigen asylsuchenden Personen, die keine Reise- oder Identitätspa- piere abgeben, schlechter zu stellen als solche, welche dies tun. Im Unterschied zu einer Person, die innerhalb von 48 Stunden keine Rei- se- oder Identitätspapiere abgibt und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen kann, wird das Asylgesuch einer Person, welche innert 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abgibt oder Se it e 13

D-60 6 9 /20 0 8 entschuldbare Gründe für deren Nichteinreichen glaubhaft machen kann, im ordentlichen Asylverfahren geprüft, selbst wenn auf den ers- ten Blick erkennbar ist, dass sich das Gesuch materiell als haltlos er- weist. 7.5Nachdem der Beschwerdeführer aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war, innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuches Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, ist Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht anwendbar. Es kann daher nach dem Gesag- ten auf Beschwerdeebene offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt oder nicht. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 16. September 2008 aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzu- weisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist da- mit gegenstandslos geworden. 9.2Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachse- nen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren jedoch nicht vertreten wird (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Reglements vom 21. Febru- ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), ist nicht davon auszugehen, dass ihm zu entschädigende Kosten entstanden sind (Art. 7 Abs. 1 VGKE). Es ist ihm deshalb trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Se it e 14

D-60 6 9 /20 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 16. September 2008 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Beilage: Vernehmlassung des BFM vom 3. Oktober 2008 zur Kenntnisnahme) -das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) -(...) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Walter LangPhilipp Reimann Versand: Se it e 15

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Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
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Entscheidungsdatum
03.02.2010
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25.03.2026