B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-6005/2020

U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 2 3 Besetzung

Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Markus Ruhe.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2020.

D-6005/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wandte sich am 5. Juni 2007 an die Schweizerische Botschaft in Colombo und brachte dabei vor, von sri-lankischen Sicher- heitsbehörden inhaftiert und gefoltert worden zu sein. Seitens der Bot- schaft wurde er aufgefordert, seine Vorbringen bis zum 31. August 2007 zu substantiieren und dokumentieren. Nachdem der Beschwerdeführer dem nicht nachkam, wurde das Asylverfahren eingestellt. B. Am 15. August 2017 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asyl- gesuch, das er hauptsächlich mit einer ihm von sri-lankischen Sicherheits- kräften drohenden Verfolgung begründete, welche seit August 2015 nach ihm suchten und ihn wohl entführen oder festnehmen wollten. In der Ver- gangenheit sei er bereits seit 1991 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als Kindersoldat eingesetzt worden. Vom 11. November 2008 bis zum 9. November 2009 sei er wegen des Verdachts, den LTTE anzugehören, durch die sri-lankischen Behörden inhaftiert worden. C. Am 31. August 2017 befragte die Vorinstanz ihn zur Person (BzP). Eine eingehende Befragung zu den Asylgründen fand am 11. April 2018 – fort- gesetzt am 6. Juli 2018 – statt. Am 10. September 2020 wurde eine ergän- zende Anhörung durchgeführt. D. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 – eröffnet am 31. Oktober 2020 – lehnte das SEM das Asylgesuch ab. Der Entscheid wurde im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen begründet. Mehrere vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel bewertete sie als unge- eignet, die behauptete Verfolgung zu belegen. E. Gegen diese Verfügung wurde am 30. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Der Beschwerdeführer verlangte ein- leitend um "unverzügliche" Mitteilung der mit der Behandlung dieses Be- schwerdeverfahrens befassten Gerichtspersonen; es sei zudem die Zufäl- ligkeit deren Wahl, andernfalls die angewandten konkreten und objektiven Kriterien für die Wahl der betreffenden Gerichtspersonen mitzuteilen. Der Beschwerdeführer stellte das Begehren, dass ihm vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Akten, insbesondere jene seines ersten Asylgesuchs

D-6005/2020 Seite 3 in der Schweizerischen Botschaft in Colombo zu gewähren sei. Im An- schluss daran, sei ihm Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Mate- riell wurde beantragt, die Verfügung vom 14. November 2019 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen Verlet- zung der Begründungspflicht aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzu- weisen; eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Fest- stellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; eventuell sei unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventuell seien die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder mindestens die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Mit der Beschwerde wurden (in Papierform und als Daten auf einer DVD) zahlreiche Dokumente (insbe- sondere zur allgemeinen Lage in Sri Lanka) zu den Akten gereicht. F. Am 1. Dezember 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Be- schwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2020 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des mit seinem Beschwer- deverfahren voraussichtlich befassten Spruchkörpers mit. Weiter forderte er den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unter- lassungsfall zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'500.– auf. H. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wiedererwägungsweise zu verzichten. Der Ein- gabe legte er weitere Beweismittel (insbesondere zu seinen finanziellen Verhältnissen und seiner exilpolitischen Betätigung) bei. Ferner beantragte er bezüglich der Zusammensetzung des Spruchkörpers, es sei Richter Ya- nick Felley durch eine nicht der SVP-angehörigen Gerichtsperson zu er- setzen. I. Am 8. Januar 2021 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass des

D-6005/2020 Seite 4 Kostenvorschusses gut, wies die Vorinstanz zur Behandlung des Aktenein- sichtsgesuchs des Beschwerdeführers an und räumte ihm nach erfolgter Akteneinsicht eine Frist von 15 Tagen zur Beschwerdeergänzung ein. J. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 nahm der Beschwerdeführer diese wahr. Dabei hob er hervor, dass sich aus den Unterlagen zum (ersten) Asylgesuch in der Botschaft im Jahr 2008 ergebe, dass er inhaftiert worden sei. Indem die Vorinstanz dies in der angefochtenen Verfügung unberück- sichtigt gelassen habe, sei der Sachverhalt unvollständig abgeklärt respek- tive die Begründungspflicht verletzt worden. Zu derselben Schlussfolge- rung gelangt der Beschwerdeführer betreffend seinen Gesundheitszu- stand, der im Gegensatz zur vorinstanzlichen Darstellung nicht gut sei. Dazu legt er einen psychiatrischen Bericht bei, wonach er an Anpassungs- und Angststörungen leide. Überdies wiederholte er, dass durch das Bun- desverwaltungsgericht bekannt zu geben sei, ob und wie manuell in das System zur automatischen Generierung des Spruchkörpers eingegriffen worden sei. K. Am 26. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung be- reits eingereichter Unterlagen zu seiner vorgebrachten Inhaftierung aus den Gerichtsunterlagen des damaligen Verfahrens in Sri Lanka ein. Dem- nach sei er wegen Verbindungen zu den LTTE inhaftiert worden und die spätere Freilassung sei nicht auf einen materiellen Freispruch, sondern bloss den Umstand zurückzuführen, dass die untersuchten Delikte ihm nicht hätten nachgewiesen werden können. L. Am 2. November 2021 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine weitere Eingabe ein, worin er auf die neuen Entwicklungen in Sri Lanka hinwies, wonach die Gefahr flüchtlingsrelevanter Verfolgung gestie- gen sei und sich sein Risikoprofil erhöht habe. Der Eingabe legte er eine ausführliche Darstellung der Entwicklung in Sri Lanka und eine aktualisierte Kostennote zu seinen Vertretungskosten ein.

D-6005/2020 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerde- führer mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2020 mitgeteilt; sie hat sich zwischenzeitlich nicht geändert. Die Richterinnen und Richter des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automati- siert bestimmt. Ein manueller Eingriff in die elektronische Zuteilung wurde nicht vorgenommen.

D-6005/2020 Seite 6 3.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den ent- sprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Aktenein- sichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. Ap- ril 2022 E. 4.5 m.w.H.). 3.3 Soweit beantragt wird, dass in korrekter Umsetzung des Entscheides des Bundesgerichts 12T 3/2018 vom 22. Mai 2018 Richter Yanick Felley durch eine nicht der SVP angehörende Gerichtsperson zu ersetzen sei, ist festzuhalten, dass sich weder aus den gesetzlichen noch aus den regle- mentarischen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts respektive der Abteilungen IV und V eine Pflicht ergibt, bei Mehrheiten einer politischen Partei im Spruchgremium korrigierend einzugreifen. Eine solche folgt - wie dem rubrizierten Rechtsvertreter bereits in mehreren Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts mitgeteilt worden ist - auch nicht aus dem Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 (vgl. statt vieler die Ur- teile E-3822/2018, E-3816/2018 und D-3751/2018 je E. 6.1). Der Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den

D-6005/2020 Seite 7 Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Beschwerdeführer sieht das rechtliche Gehör zunächst dadurch ver- letzt, dass die Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls vom 11. April 2018 mit erheblicher Verspätung erfolgt sei. Nach beschwerdeführerischer Darstellung sei nicht nachvollziehbar, wie nach Informatikproblemen am 11. April von 17:00 bis 17:30 Uhr bei der Anhörung die Rückübersetzung erfolgt sei. Nach Auffassung des Beschwerdeführers deute der Vermerk am Ende des ersten Teils der Anhörung «Etant donné l’heure tardive, la relecture est effectuée et la fin de l’audition reportée. Fin der la relecture partielle à 19:00» darauf hin, dass die Anhörung vom 11. April 2018 nur teilweise rückübersetzt worden sei, was erst am 6. Juli 2018 – und somit erheblich verspätet – nachgeholt worden sei. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass in der angefochtenen Verfügung keine Gesamtbeurteilung des Sachverhalts und auch keine inhaltliche Prü- fung der Flüchtlingseigenschaft stattgefunden habe; vielmehr habe das SEM zahlreiche Beweise unberücksichtigt gelassen respektive es werde (sinngemäss) nicht nachvollziehbar wie die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel gewürdigt habe und zu welchem Beweisergebnis sie dabei gelangt sei. Ausserdem sei es unterlassen worden seinen Gesundheitszu- stand zu untersuchen, obschon sich aus den Anhörungen ergebe, dass er gefoltert worden sei, was zu entsprechenden Folgeuntersuchungen hätte führen müssen. Schliesslich liege ein Mangel darin, dass die angefochtene Verfügung nicht durch dieselbe Person verfasst worden sei, die auch die Anhörungen durchgeführt habe. Damit hätten in der angefochtenen Verfü- gung keine zureichende Glaubhaftigkeitsprüfung der beschwerdeführeri- schen Aussagen erfolgen können. 4.4 4.4.1 Der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach der erste Teil der Anhörung nicht zeitnah rückübersetzt worden sei, kann nach Durchsicht der Akten nicht gefolgt werden. Offenbar versteht der Beschwerdeführer den Vermerk «Fin de la relecture partielle» so, dass nicht nur die Rück- übersetzung insgesamt am 11. April 2018 nicht vollständig erfolgen konnte, da die Anhörung unterbrochen werden musste, sondern auch die bereits an diesem Tag getätigten Aussagen nicht vollständig rückübersetzt worden seien. Dieses Verständnis widerspricht dem vorstehenden Vermerk, wo- nach die Rückübersetzung durchgeführt worden sei, was die an der

D-6005/2020 Seite 8 Anhörung anwesenden Personen einschliesslich des Beschwerdeführers unterschriftlich bestätigten. Auch die vermerkten Uhrzeiten zum Ende der Anhörung und dem Abschluss der Rückübersetzung sind nur plausibel, wenn die beiden Teile der Anhörung jeweils gleichentags rückübersetzt wurden. Die Bedenken des Beschwerdeführers sind vor diesem Hinter- grund unbegründet und deuten auf keine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs hin.

4.4.2 Zu verneinen ist sodann auch eine Verletzung der Begründungs- pflicht mit Blick auf die geltend gemachten Verbindungen des Beschwer- deführers, sein exilpolitisches Engagement und die aktuelle Lage in Sri Lanka sowie insbesondere diverse Umstände, die das Risikoprofil des Be- schwerdeführers erhöhen oder begründen (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). Entgegen seiner Auffassung liegt vorliegend weder eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) vor. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung den sich aufgrund der Eingabe vom 14. Dezember 2018 ergebenden Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und in der Folge mit rechtsgenüglicher Begründung dar- gelegt, wieso der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtet werde. Insgesamt hat sie ihren Entscheid ausführlich und so begründet, dass der Beschwerdeführer sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen und diesen entsprechend sachgerecht anfechten konnte. Dass ihm dies ohne Weiteres möglich war, ergibt sich im Übrigen bereits bei Durchsicht der umfangreichen Beschwerdeschrift respektive Be- schwerdeergänzung. Soweit der Beschwerdeführer eine falsche oder feh- lende Würdigung der Vorbringen im neuen Asylgesuch kritisiert, beschlägt dies nicht die formelle Frage der rechtsgenüglichen Begründung, sondern ist eine Rüge materiell-rechtlicher Natur (vgl. dazu nachfolgend E. 8). Ins- gesamt ist damit im Kontext dieser korrekten Rechtsanwendung auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen.

4.4.3 Dass SEM hat in seiner Verfügung ausgeführt, dass der Beschwer- deführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seines Profils nicht gefährdet wäre. Allfällige Kontrollen am Flughafen und am Herkunftsort seien nicht asylrelevant. Ob die Verneinung einer Gefährdung des Be- schwerdeführers durch das SEM zutreffend ist, beschlägt wiederum nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung

D-6005/2020 Seite 9 über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Die entsprechende formelle Rüge ist daher ebenfalls unbegründet.

4.4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Vorinstanz es versäumt habe, seinen gesundheitlichen Zustand abzuklären. Dies wäre aus seiner Sicht geboten gewesen, da er in seiner Befragung auf die Inhaftierung und Folter hingewiesen habe. Demgegenüber sagte der Beschwerdeführer in der BzP aus, er sei gesund und machte während des ganzen Asylverfah- rens keine anderslautenden Angaben. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht musste die Vorinstanz keine entsprechenden Abklärungen vornehmen und der diesbezügliche Beweis- antrag ist abzuweisen. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegeh- ren sind abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG grundsätzlich Asyl. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, bezie- hungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund be- stimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen, und sie keinen ausrei- chenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur An- nahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Aus- reise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirk- licht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahr- scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsi- diarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2).

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Seite 10

Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise

und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stel-

lenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6

  1. 1016 f., 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff., 2010/57 E. 2, 2008/34
  2. 7.1 S. 507 f., 2008/12 E. 5.2 S. 154 f. und 2008/4 E. 5.2 S. 37).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen

oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann

glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und

plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in

wesentlichen Punkten widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren

oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vor-

bringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und kon-

krete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie in-

nerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aus-

sagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, mar-

ginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen

betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die al-

leinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Dar-

über hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig er-

scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tat-

sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens

Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die

nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet -

im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt

durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der

gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die

Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.

Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5

E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK

[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREG-

GER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5).

6.

6.1 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz zum Asylpunkt fest,

dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen un-

glaubhaft seien, da sie einerseits unbelegt seien und er sich andererseits

in den persönlichen Befragungen widersprüchlich dazu geäussert habe. So

sei nicht kohärent, wie er den Auslöser seiner Flucht beschreibe: Er wider-

spreche sich insbesondere darin, dass er einerseits behauptet habe, am

D-6005/2020 Seite 11 10. August 2015 letztmals vom Militär geschlagen worden zu sein, in einer späteren Anhörung am 11. April 2018 jedoch aussagte, am 10. August 2015 für das Militär nicht auffindbar gewesen zu sein und erst am 6. August 2015 letztmals geschlagen worden zu sein. Weitere Widersprüche bestünden darin, dass er unterschiedlich geschildert habe, ob er zu diesem Zeitpunkt in der Werkstatt gewesen sei, er sich versteckt oder geschlafen habe res- pektive von seiner Frau gewarnt worden sei. Die Aussage, dass er regel- mässig vorgeladen worden sei, wenn es Vorfälle im Dorf gegeben habe, sei nachgeschoben und insofern nicht glaubhaft. Weiter ist es aus Sicht der Vorinstanz nicht schlüssig, dass er nach dem Vorfall am 10. August 2015 noch daheim geblieben sei und am Folgetag die Human Rights Commis- sion of Sri Lanka (HRCSL) in Jaffna aufgesucht habe, wenn er sich tat- sächlich Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte Behörden ausgesetzt gesehen habe. Die späteren Vorkommnisse in seinem Heimat- ort, wo wiederholt nach ihm gesucht worden sei, zeigten nicht auf, dass der Beschwerdeführer gesucht werde respektive unter asylrelevantem Verfol- gungsdruck stehe. Weiter sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Inhaftierung über Jahre hinweg ohne erhebliche Vorkomm- nisse sich mit dem Militär habe arrangieren können und nicht davon aus- zugehen sei, dass er aufgrund von früheren Verbindungen zu den LTTE noch in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte geriete. 6.2 In der Beschwerde wird einlässlich und unter Anführen zahlreicher Fall- beispiele die Entwicklung der Menschenrechtslage, der Meinungsfreiheit und Minderheitenrechte in Sri Lanka – namentlich auch seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten – beschrieben sowie eine daraus resultierende markante Erhöhung der Gefährdungslage für zurückkeh- rende abgewiesene Asylgesuchsteller abgeleitet. Bereits unter Maithripala Sirisena sei der berüchtigte Kriegsverbrecher Shavendra Silva zum neuen Armeechef ernannt worden. Sirisenas Reformpolitik gebe es nicht mehr. Es sei zu einer Vielzahl konkreter Verfolgungsmassnahmen gegen Perso- nen tamilischer Ethnie mit einem gewissen Profil gekommen. Eine gravie- rend erhöhte Gefährdungslage bestehe dabei insbesondere für zurückkeh- rende Asylgesuchsteller. Rückkehrende aus Exilzentren der LTTE, wie aus der Schweiz, stünden unter einem Generalverdacht. Entsprechend habe die nachrichtendienstliche Tätigkeit Sri Lankas in der Diaspora zugenom- men. Auf die entsprechenden Datenbanken habe der Armeechef Shavendra Silva uneingeschränkten Zugriff. Die im Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren hätten im Kontext der aktuellen Lage in Sri Lanka verstärkt Geltung. Die Angehörigen ethnischer Minderheiten müssten bei einer Verhaftung mit überwiegender

D-6005/2020 Seite 12 Wahrscheinlichkeit Folter und weitere Übergriffe befürchten. Das Bundes- verwaltungsgericht habe angesichts der jüngsten Entwicklungen in einigen Zwischenverfügungen selber festgestellt, dass aufgrund der Entwicklung in Sri Lanka die Rechtsbegehren nicht mehr als aussichtslos bezeichnet werden könnten. Im konkreten Fall sei der Beschwerdeführer aufgrund sei- ner hervorgehobenen Rolle als ein Überlebender einer früheren Eliteein- heit der LTTE von besonderem Interesse für die sri-lankischen Sicherheits- kräfte. Sodann sei er seit nunmehr mehreren Jahren in der Schweiz, deren tamilische Diaspora in Sri Lanka als in besonderem Masse separatistisch angesehen werde, und habe sich hier exilpolitisch betätigt, wobei er seine Anhängerschaft an öffentlichen Kundgebungen bemerkbar gemacht habe. Weiter wird darauf hingewiesen, dass der Prevention of Terrorism Act (PTA) am 12. März 2021 erweitert worden sei, was insbesondere auf die Unter- drückung von (angeblichen) Widerbelebungsversuchen der LTTE ziele und somit das Risikoprofil des Beschwerdeführers schärfe. 7. 7.1 In Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit teilt das Gericht die Auffas- sung der Vorinstanz, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers Unge- reimtheiten enthalten – insbesondere im Vergleich zu den ersten Aussagen bei der BzP, worin der Beschwerdeführer die Daten anders zuordnet. So nannte er dort ausdrücklich den 10. August 2015 als das Datum, an dem das Militär ihn zuletzt geschlagen habe, was er in den späteren Anhörun- gen korrigiert. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer noch am 11. Au- gust 2015, mithin zeitnah nach den Vorkommnissen vom 10. August 2015 die Flucht ergriff, was möglich gewesen sei, da er seinem Schlepper bereits zuvor (also vor den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen) seinen Pass habe zukommen lassen, um die Flucht vorzubereiten, und er bereits mit der Möglichkeit gerechnet habe, verschwinden zu müssen (A18/15, Q 48). Das steht dem Umstand entgegen, dass er zuvor noch eine juristische Auf- arbeitung durch den Menschenrechtsrat in Jaffna anstrebte. Der Hergang im Zeitraum in der ersten Augusthälfte 2015, konkret vom 6. bis zum 10. August 2015, erscheint insofern nicht schlüssig, als der Beschwerde- führer im Rahmen der BzP noch aussagte, dass das Militär gerade in die- sem Zeitraum täglich bei ihm gewesen sei, um Schneiderarbeiten abzuho- len oder in Auftrag zu geben. Daher ist nicht nachvollziehbar, inwiefern am 10. August 2015 – infolge der Auseinandersetzung, die sich am 6. August 2015 zugetragen haben soll - eine neue Bedrohungslage eingetreten sein soll, zumal er seine Flucht gemäss seiner Aussage ja auch bereits zuvor vorbereitet hat respektive durch einen Schlepper vorbereiten liess. Auch wenn es grundsätzlich plausibel sein kann, dass der Beschwerdeführer

D-6005/2020 Seite 13 beispielsweise unter dem Eindruck einer sich abzeichnenden Bedrohungs- lage bereits Vorkehrungen getroffen haben könnte, bevor der fluchtauslö- sende Faktor eintritt, macht der Beschwerdeführer keine schlüssigen Aus- sagen, was ihn zuvor dazu bewog, konkrete Vorbereitungshandlungen sei- ner Ausreise zu treffen. Insgesamt bestehen daher erhebliche Zweifel an den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen. Dar- über hinaus ist selbst bei Wahrunterstellung nicht erstellt, dass dem Be- schwerdeführer flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Denn die Vorkommnisse am 10. August 2015, als Sicherheitskräfte nach ihm ge- sucht haben sollen, steht nach seinen Schilderungen in einem Kontext, in welchem das Militär ihn seit langer Zeit täglich im Zusammenhang mit sei- ner Arbeit als Schneider aufsuchte. Dass aufgrund der Auseinanderset- zung am 6. August 2015 die Präsenz von Militärangehörigen mit einer kon- kreten Gefahr von Verfolgung verbunden sein soll, ist vor diesem Hinter- grund rein spekulativ. Nach dem Gesagten gelangt das Gericht unter Berücksichtigung aller Um- stände zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise im Jahre 2015 genannten Konflikte mit einzelnen Militärangehö- rigen einerseits als unglaubhaft zu qualifizieren sind, andererseits bei Wahrunterstellung keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen. 7.2 Eine begründete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers lässt sich im Weiteren, wie aufzuzeigen ist, auch nicht aus Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ableiten: Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder ver- meintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, übli- cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver- bindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zu- rückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Mig- ration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sicht- baren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub- haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der

D-6005/2020 Seite 14 betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson- dere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei- len im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Be- hörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Se- paratismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer Stop- oder Watch-List verzeichnet ist und die Behauptungen des Be- schwerdeführers dazu sind spekulativ. Zutreffend ist zwar, dass angenom- men werden muss, dass den sri-lankischen Sicherheitsbehörden der Be- schwerdeführer insofern bekannt sein könnte, dass er im Zusammenhang mit Verbindungen zu den LTTE nahezu ein Jahr lang inhaftiert war, womit zwei stark risikoerhöhende Faktoren zu berücksichtigen sind. Die Vorin- stanz führt hierzu aber zutreffend an, dass der Beschwerdeführer nach sei- ner Freilassung bis zu seiner Ausreise trotz sehr engem und häufigem Kon- takt zum Militär seit 2009 bis zu seiner Ausreise nicht in relevanter Weise behelligt wurde. Soweit die Vorinstanz der Auffassung ist, dass mit der In- haftierung eine allfällige Sanktion verbüsst sei, trifft dies nicht notwendiger- weise zu, da das Verfahren allenfalls nicht mit einem materiellen Freispruch abgeschlossen wurde. Demgegenüber steht, dass keinerlei Bestrebungen seitens der sri-lankischen Behörden ersichtlich sind oder geltend gemacht wurden, die auf eine Wiederaufnahme des damaligen Verfahrens hindeu- ten würden. Auch aufgrund der seit damals andauernden und zahlreichen Kontakte mit dem Militär und mehrfachen Anhörungen vor dem Richter während der Inhaftierung kann nicht angenommen werden, dass weiterhin eine Verfolgung wegen dieses Vorwurfs droht. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr wegen früherer Inhaftierung aufgrund von Verbindungen zu den LTTE einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt ist. Angehörige der tamili- schen Ethnie sind bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. E-1866/2015 E. 8.3), zumal der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussa- gen mit seinem Pass legal ausreiste. Das Risikoprofil des Beschwerdeführers schärft sich in Berücksichtigung der behaupteten exilpolitischen Aktivitäten nicht wesentlich. Auf Beschwer- deebene dokumentiert er seine Teilnahme an Solidaritätskundgebungen in der Schweiz. Nicht erkennbar ist jedoch, dass sich der Beschwerdeführer dabei in irgendeiner Weise hervortäte oder auf Resonanz stossen würde. Es besteht deshalb kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen

D-6005/2020 Seite 15 Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen. Der Beschwerdeführer dürfte, da er in seiner Heimat selber nicht politisch aktiv war, von den sri-lankischen Behörden – welche blosse "Mitläufer" wohl zu erkennen vermögen – nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. E-1866/2015 E. 8.4.2 und 8.5.4). Seine Ausführungen, dass er als An- gehöriger der Risikogruppe von Personen, die aus der Schweiz - einem tamilischen Diasporazentrum - nach längerer Zeit zurückkehrten, verfolgt würde, geht daher fehl. Sichtbare Narben, die das Risiko von Verfolgung erhöhen könnten, sind anhand der Aktenlage nicht vorhanden. Zu den Risikofaktoren ist somit festzuhalten, dass diese teilweise zwar vor- liegen dürften, aber in Berücksichtigung des Einzelfalls von der Vorinstanz richtigerweise nicht als so gravierend beurteilt wurden, dass davon auszu- gehen wäre, dass der Beschwerdeführer deswegen in den Fokus der sri- lankischen Behörden geriete. An dieser Einschätzung vermag weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die Erweiterung des PTA (Prevention of Terrorism Act) etwas zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka be- wusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölke- rungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen besteht. Der Beschwerdeführer verwies lediglich pauschal auf Ent- wicklungen der jüngsten Vergangenheit und hat keinen individuellen Bezug zu diesen Ereignissen glaubhaft gemacht. Als nicht begründet erweisen sich vor diesem Hintergrund die Ausführungen, durch die veränderte Si- cherheitslage werde die unterbrochene systematische Verfolgung jeglicher auch weit zurückliegender LTTE-Aktivitäten vollumfänglich wieder aufge- nommen, was für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungs- gefahr zur Folge habe. 7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Die in der Beschwerde formulierten Ausführungen zur allgemeinen Sicherheits- lage in Sri Lanka sowie zu Exilaktivitäten und Familienangehörigen mit LTTE-Hintergrund sind bei einer Gesamtwürdigung nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen.

D-6005/2020 Seite 16 7.4 Zusammenfassend ist in Würdigung der relevanten Sachverhaltsele- mente festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinn von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch mit zutreffen- der und rechtsgenüglicher Begründung zu Recht abgelehnt und die Flücht- lingseigenschaft verneint. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu mehreren gefährdeten sozialen Gruppen – so als Tamile mit Verbindungen zu den LTTE und seinem langjährigen Auslandaufenthalt in einem tamili- schen Diasporazentrum – drohe ihm vor dem Hintergrund der aktuellen Regierung um Gotabaya Rajapaksa und dem damit einhergehenden Machtzuwachs der Armee bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verlet- zung von Art. 3 EMRK. Die gegenteiligen Ausführungen der Vorinstanz seien unzutreffend. Vielmehr sei einlässlich dargelegt und durch Quellen belegt aufgezeigt worden, dass er Gefahr laufe, Opfer von gemäss Art. 3 EMRK verbotener Strafe und Behandlung zu werden. Die Rechtsprechung

D-6005/2020 Seite 17 des EGMR verlange nach gründlicher Risikoeinschätzung für jeden einzel- nen tamilischen Asylfall.

9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer dazu eine im Sinn der völkerrechtlichen Konventio- nen konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm mit sei- nen Ausführungen nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso we- nig als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Refe- renzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Wie auch der Beschwerdeführer erwähnt, hat sich der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem

D-6005/2020 Seite 18 europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be- fasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Ent- scheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Er hat dabei fest- gehalten, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurück- kehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. 9.3.4 Aufgrund der Akten bestehen entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers keine konkreten Hinweise, er hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu be- fürchten, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre (vgl. dazu die Urteile E-2253/2017 vom 2. Juni 2017, E. 6; E-1989/2018 vom 3. Juli 2018, E. 11.2.3 f. und E-5098/2018 vom 9. Januar 2019, E. 10.3). Nachdem bereits eine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung verneint wurde, ist auch nicht von einer menschenunwürdigen Behandlung aus denselben Gründen auszugehen. 9.4 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5.1 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu- treffend bejaht. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation all- gemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Re- gierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen und seine bisherige Praxis bestätigt. Es besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bei der heutigen Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka

D-6005/2020 Seite 19 lässt den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzumutbar erscheinen. Die Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse im Zusammenhang mit den Aufständen gegen die Regierung wegen der in Sri Lanka herrschenden Wirtschaftskrise führt nicht zu einer anderen Einschätzung (vgl. Urteil des BVGer D-2739/2021 vom 15. November 2022 E. 11.2). Der Beschwerde- führer vermag weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka - wie der am 20. Juli 2022 erfolgten Wahl von Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten - eine Gefährdung abzuleiten. Auch die Wahl des neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Unbestritten ist auch, dass die aktuell in wei- ten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte wirtschaftliche Lage sowie die politisch und sozial schwierige Situation die ganze sri-lankische Bevöl- kerung betrifft (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-1208/2020 vom 15. Mai 2023 E. 10.4.3 und D-4002/2019 vom 10. November 2022 E. 13.2.2; je m.w.H.). In Bezug auf die Frage des Vorliegens individueller Zumutbarkeitskriterien kann vollständig auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver- wiesen werden. Dort wurde unter anderem aufgeführt, dass der Beschwer- deführer an seinem Herkunftsort dank verwandtschaftlicher Verbindungen über ein Beziehungsnetz und über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Im vorliegenden Verfahren macht er nichts geltend, das an dieser Einschät- zung etwas ändern könnte. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beschwer- deführer als Schneider mit eigenem Betrieb und nach eigener Aussage grossem Kundenstamm in Sri Lanka ökonomisch vergleichsweise gut ge- stellt sein dürfte. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass er als Folge früherer Folter gesundheitlich beeinträchtigt sei. Hierzu ist fest- zuhalten, dass die Diagnosen gemäss dem eingereichten psychiatrischen Bericht (Anpassungsstörung und Angststörungen, was sich in Schlafstö- rungen äussert) nicht eine solche Intensität erreichen, dass die Zumutbar- keit in seinen Heimatstaat zu verneinen wäre. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-6005/2020 Seite 20 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer in- des die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu gewähren ist, sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit be- ziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset- zung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind dem Rechtsvertreter androhungsgemäss persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4191/2018 vom 8. August 2018, E. 13.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite)

D-6005/2020 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Markus Ruhe

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12.09.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026