B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-5779/2023

U r t e i l v o m 2 9 . F e b r u a r 2 0 2 4 Besetzung

Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien

A._______, geboren am (...) 2005 (gemäss eigenen Angaben geboren am (...) 2008) Afghanistan, vertreten durch MLaw Ladina Hautle, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 22. September 2023 / N (...).

D-5779/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach und gab auf dem Personalienblatt an, am 5. November 2007 geboren und damit noch minderjährig zu sein. B. Im Rahmen der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 18. August 2023 wurde der Beschwerdeführer summarisch zur Person und am selben Tag vertieft zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG), jeweils im Beisein seiner Rechtsvertretung, angehört. Er machte als Ausreisegrund die schlechte allgemeine Lage Afghanistans und hinsichtlich seines Geburtsdatums geltend, seine Mutter habe ihm nach der Einreise telefonisch mitgeteilt, dass er gemäss seiner Impfkarte am (...) 2006 geboren sei. Am Tag der Einreise sei er «müde und kaputt» gewesen. Er habe nur sein Alter ([...]) gekannt, jedoch nicht sein Geburts- datum und beim «Umrechnen» sei ein Fehler passiert. Das Personalien- blatt habe er zudem nicht selbst ausgefüllt. In Wahrnehmung des gewähr- ten rechtlichen Gehörs bei der EB UMA ersuchte die Rechtsvertretung um Verzicht auf eine Altersabklärung. Zur Stützung seiner Angabe seines Geburtsdatums reichte der Beschwer- deführer eine Kopie seiner Impfkarte ein. C. Im Rahmen des vom SEM am 25. August 2023 eingeräumten schriftlichen rechtlichen Gehörs zum Entscheidentwurf beziehungsweise zur mutmass- lichen Volljährigkeit nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 28. August 2023 Stellung und beantragte das Geburtsdatum vom (...) 2006 zu belassen sowie weitere Abklärungen in Bezug auf das Alter vorzu- nehmen. D. Am 29. August 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfah- ren zugeteilt und am 5. September 2023 dem Kanton Aargau zugewiesen. E. Am 22. September 2023 änderte das SEM das Geburtsdatum des Be- schwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2005 und liess einen Bestreitungs- vermerk anbringen.

D-5779/2023 Seite 3 F. Mit am 23. September 2023 eröffnetem Entscheid vom 22. September 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2021 (Ziff. 2) unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) ab. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3) sowie infolge Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Ziff. 4, 5) und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung (Ziff. 7). Im Weiteren wurde das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2005 festgesetzt und ein Bestreitungsvermerk angebracht (Ziff. 6). Die editionspflichtigen Akten wurden dem Beschwerdeführer gemäss Aktenverzeichnis ausge- händigt (Ziff. 7). G. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts- vertretung vom 23. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffer 6 (ZEMIS-Daten) der ange- fochtenen Verfügung und die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) 2006. Eventualiter sei die Dispositivziffer 6 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro- zessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvor- schusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unent- geltlichen Rechtsverbeiständung durch die mandatierte Rechtsvertretung ersucht. H. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. I. Am 26. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungs- bedürftigkeitserklärung des (...) vom gleichen Tag ein. J. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 die Ge- suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig wies er das Ge- such um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung zu den Beschwerdevor- bringen ein.

D-5779/2023 Seite 4 K. Die Vorinstanz reichte dem Bundesverwaltungsgericht ihre Vernehmlas- sung vom 15. Dezember 2023 am 18. Dezember 2023 ein, auf welche der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2024 unter Beilage einer Kostennote replizierte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid betreffend ZEMIS-Eintragung (Dispo- sitivziffer 6) handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundes- verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Auf dem Gebiet des Datenschutzes ist – im Gegensatz zu demjeni- gen des Asyls (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) – die Beschwerde an das Bundesgericht möglich. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. dazu Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Im Übrigen sind die weiteren Dispositivziffern der angefochtenen Ver- fügung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berichti- gung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die an- gefochtene Verfügung datiert vom 22. September 2023 und für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren gilt folglich das neue Recht (vgl. Art. 70

D-5779/2023 Seite 5 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentlichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtspre- chung verwiesen werden. 3.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz und dem VwVG. 3.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H.). 3.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbe- hörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbei- teten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; vgl. Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkennt- nisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; un- umstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Be- richtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu- chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). Die materielle Beweislast, also die Folgen

D-5779/2023 Seite 6 der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). In Bezug auf auslän- dische Identitätsdokumente ist ferner Folgendes zu beachten: Amtliche Do- kumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres In- habers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.; vgl. Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 3.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen über- wiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzu- treffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Art. 25 Abs. 2 DSG sieht deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewie- sen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bishe- rigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschlies- send mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetra- genen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umge- kehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu ent- scheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Gan- zen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).

D-5779/2023 Seite 7 4. 4.1 Anders als im Asylverfahren, in dem das Geburtsdatum – der allgemei- nen asylrechtlichen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen ist, verhält es sich im datenschutzrechtli- chen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahr- scheinlichen – Personendaten eingetragen werden. 4.2 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...] 2005) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2006) richtig beziehungsweise zu- mindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzu- tragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu be- handeln sind, da sie zu einer Kassation führen können. Der Beschwerde- führer wirft der Vorinstanz vor, sie habe den Untersuchungsgrundsatz ver- letzt, indem sie es unterlassen habe, im Sinne des Kindeswohls von Amtes wegen alle zumutbaren und sachdienlichen Abklärungen zu veranlassen. Sie habe kein Altersgutachten erstellen lassen und damit den Sachverhalt in Bezug auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht richtig fest- gestellt. 5.2 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung mit Blick auf das Asylverfahren die behauptete Minderjährigkeit als nicht glaubhaft, weil sich seine Erklärung für das zunächst angegebene Geburtsdatum vom 5. No- vember 2007 nicht mit den vorliegenden Dokumenten decke. Auf dem Per- sonalienblatt sei kein Alter, sondern ein Geburtsdatum verzeichnet und die- ses entspreche nicht der Angabe von (...). Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, bei der Einreise müde gewesen zu sein, lediglich drei Jahre die Schule besucht zu haben und sich mit Daten nicht auszukennen, würden angesichts der Tatsache, dass er von seinem siebzehnten Ge- burtstag am Tag der Befragungen (18. August 2023) gewusst habe, nicht zu überzeugen. Zudem habe er eine weitere Diskrepanz mit der Angabe geschaffen, der das Personalienblatt ausfüllenden Person gesagt zu ha- ben, er sei im Jahr 2007 geboren (Alter: fünfzehn Jahre). Alsdann be-

D-5779/2023 Seite 8 stünden hinsichtlich der Kopie der eingereichten Impfkarte unter anderem Widersprüche (betreffend den Namen der Mutter), auch wenn darauf sein Geburtsdatum vom (...) 2006 datiert sei. Die Rechtsvertretung habe die Minderjährigkeit als glaubhaft erachtet und zur Vermeidung eines unver- hältnismässigen Eingriffes beantragt, auf eine Altersabklärung zu verzich- ten. Die mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingegangenen Do- kumente seien als Nachweise für die Identität oder das Alter des Beschwer- deführers untauglich (Vorname und Tazkara Mutter, ältere Version der Tazkara und Militärdienstausweis des Vaters). Mit der Unterzeichnung des Personalienblattes trage der Beschwerdeführer die Verantwortung für die darin gemachten Angaben und bestätige deren Richtigkeit, auch wenn er es nicht selbständig ausgefüllt habe. Es sei zudem naheliegender nicht ein Geburtsdatum, das er nicht mit Sicherheit kenne, zu nennen, als ein auf Monat und Tag genau bestimmtes Darum aufzuführen. Mit drei Schuljahren habe er fundamentale Kenntnisse erworben und es könne entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers diverse Gründe für eine Falschan- gabe des Geburtsdatums gegeben haben, auch wenn er in keinem ande- ren Land Kontakt zu Behörden gehabt habe oder keinen Grund für eine nicht wahrheitsgemässe Nennung sehe, zumal für Minderjährige im Asyl- verfahren in der Schweiz spezifische Regeln gelten würden und sie spezi- elle Betreuung und weitere Vorteile erhalten würden. Es stehe aufgrund der gesamten Beweislage fest, dass er sein Geburtsdatum bewusst abge- ändert habe, was darauf hindeutete, dass er seine Volljährigkeit verheimli- chen wollte. 5.3 Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, ohne weitere Abklä- rungen wie ein Altersgutachten komme der Gesamtwürdigung und den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörungen erhöhtes Gewicht zu. Er habe seine damalige Verfassung erklärt und ihm falle Lesen und Schreiben schwer. Dennoch habe er im Zeitpunkt des Ausfüllens des Personalienblattes (23. Juli 2023) gewusst, dass er (...) Jahre, elf Monate und fünf Tage alt gewesen sei und dies mangels genügender Kenntnisse der Umrechnung der für ihn schreibenden Person mitgeteilt. Diese habe es so verstanden, dass er am fünften Tag des elften Monates geboren sei und daher den (...) aufgeschrieben. Die schreibende Person habe alsdann das Jahr 2007 geschlussfolgert, weil der Beschwerdeführer ihr gesagt habe, (...) Jahre alt zu sein ([...]). So sei das Datum (...) 2007 auf dem Persona- lienblatt entstanden, welchem zudem nicht so viel Bedeutung zukommen dürfe, da der Beschwerdeführer es ohne Beisein einer Vertrauensperson ausgefüllt habe. Erst seitdem nach der Einreise erfolgten Telefongespräch mit seiner Mutter, kenne er das (korrekte) Geburtsdatum, woraufhin er dem

D-5779/2023 Seite 9 SEM die Korrektur mitgeteilt und seinen Impfausweis eingereicht habe. Das Geburtsdatum vom (...) 2006 stimme damit überein, dass er am Tag des Ausfüllens des Personalienblattes am 23. Juli 2023 (...) alt gewesen sei. Es sei plausibel erklärt, wie es zum fehlerhaft ausgefüllten Personali- enblatt gekommen sei. Nachdem der Beschwerdeführer das Geburtsda- tum fast ein Jahr «nach oben» korrigiert habe, könne ihm die Vorinstanz auch keine Falschangabe zum Zweck der Erlangung einer «vorteilhafte- ren» Behandlung als Minderjähriger vorwerfen, da er beim Geburtsdatum des (...) 2006 früher volljährig werde, als bei jenem vom (...) 2007. Zudem bestünden hinsichtlich seiner Angaben weitere Indizien für die Glaubhaf- tigkeit der Minderjährigkeit (Schule bis zum zehnten Lebensjahr, alsdann sechs Jahre Arbeit in Auto-Werkstatt, (...) Jahre alt bei der Ausreise; Hin- tergrundgeschichte zum richtigen Namen der Mutter). Es sei nicht ersicht- lich, weshalb die Vor-instanz das festgelegte Geburtsdatum vom (...) 2005 als wahrscheinlicher erachte, zumal seine diesbezüglichen Ausführungen glaubhaft seien. 5.4 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Aus- führungen fest und ergänzte hauptsächlich, die Erklärungen des Be- schwerdeführers zu den Angaben des Geburtsdatums würden isoliert be- trachtet zwar plausibel klingen, jedoch aufgrund der Aussagen in der Erst- befragung dennoch widersprüchlich bleiben. 5.5 In der Replik wurde im Wesentlichen entgegnet, die Argumentation der Vorinstanz zur Änderung des Geburtsdatums, welche sich ohne weitere Abklärungen einzig auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers ab- stütze, überzeuge nicht. 6. 6.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 – 33 VwVG kon- kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der An- spruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor- bringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsäch-

D-5779/2023 Seite 10 lich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfin- dung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es auch nach Elementen zu forschen, die zugunsten der gesuchstellenden Person sprechen. Eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausge- hende Abklärungen besteht insbesondere dann, wenn aufgrund der Vor- bringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder an- gebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt wei- terbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen besei- tigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 und 2015/10 E. 3.2). 6.2 Gemäss den nachfolgenden Erwägungen ist festzustellen, dass die vo- rinstanzliche Verfügung den Anforderungen an die Pflicht zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht zu genügen vermag. So hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, indem es nicht alle für die Glaubhaftigkeit nötigen Untersuchun- gen (beispielsweise ein Altersgutachten) veranlasst hat. Die bestehende Aktenlage erlaubt keine zuverlässige Beantwortung der Frage, welches Geburtsdatum ([...] 2005 oder [...] 2006) richtig oder zumindest wahr- scheinlicher ist. 6.2.1 Das Gericht hält es für plausibel, dass es beim Ausfüllen des Perso- nalienblattes für den jungen Beschwerdeführer zu Unklarheiten gekommen sein kann, zumal dieses ohne Dolmetscher und nur im Beisein von Sicher- heitspersonal ausgefüllt wird. Die Erklärung des Beschwerdeführers zum Zustandekommen des auf dem Personalienblatt notierten Geburtsdatums bei der Einreise erscheint nachvollziehbar. Eine gewisse Verwirrung ist nicht auszuschliessen, dass dieses infolge der Altersangabe mit Hilfe des Personals irrtümlich auf den (...) 2007 berechnet wurde (Altersangabe von [...]). An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung nichts zu ändern, zumal sie eine (isolierte) Betrach- tung der Erklärung des Beschwerdeführers ebenfalls für plausibel erachtet (vgl. SEM-act. 5, S. 1 unten). 6.2.2 Im Weiteren ist vorliegend nicht zu vernachlässigen, dass dem vor- instanzlichen Entscheid im Zusammenhang mit dem Asylverfahren zwar eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Minderjährigkeit zu entnehmen ist, jedoch (unbestritten) mangels Asylrelevanz keine solche für die Asylvorbringen an sich. Die Glaubhaftigkeitsprüfung der Asylvorbringen kann in der Regel bei

D-5779/2023 Seite 11 einer Gesamtwürdigung der Sache zusätzlich als Indiz für das Abwägen der Wahrscheinlichkeit des Geburtsdatums beigezogen werden. Eine wie vorliegend von der Vorinstanz festgestellte unglaubhafte Minderjährigkeit reicht in diesem Fall als Indiz allein nicht aus, um darauf schliessen zu kön- nen, dass das Datum vom (...) 2005 wahrscheinlicher ist, als das vom (...) 2006. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem ZEMIS zu Unrecht auf weitere Abklärungen zum Alter des Beschwer- deführers verzichtet, zumal entsprechende Abklärungen nicht nur einfach mittels Altersgutachten, sondern auch zeitnah hätten veranlasst werden können. Bei dieser Ausgangslage kann den Angaben auf dem Personali- enblatt nicht ein derart gewichtiger Stellenwert beigemessen werden, dass andere Indizien, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Altersangaben sprechen, ganz ausser Acht gelassen oder nicht abgeklärt werden könn- ten. 7. Nach dem Gesagten hat das SEM den Sachverhalt insgesamt nicht in rechtsgenüglicher Weise erstellt. Es hat das Geburtsdatum des Beschwer- deführers nicht in einem angemessenen Verfahren abgeklärt. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei- sungen an die Vorinstanz zurück. 8.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh- lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be- schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Im vorliegenden Fall kommt ange- sichts obiger Erwägungen ein reformatorischer Entscheid nicht in Frage. 9. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 22. September 2023 ist aufzuheben und die Sache im Sinne obiger Aus- führungen an das SEM zurückzuweisen.

D-5779/2023 Seite 12 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2023 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm not- wendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Entschädi- gungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. In der eingereichten Kos- tennote der Rechtsvertretung (act. 9, Beilage) wird ein Stundenansatz von Fr. 250.– und ein Aufwand von 9,5 Stunden geltend gemacht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) er- achtet das Bundesverwaltungsgericht einen Stundenansatz von Fr. 150.– als angemessen und angesichts der fehlenden Komplexität der Sache so- wie in Berücksichtigung der Aktenlage ist der zeitliche Aufwand auf 6,5 Stunden herabzusetzen. Damit ist die vom SEM zu entrichtende Parteient- schädigung auf rund Fr. 1’100.– (inklusive Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5779/2023 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'100.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde und das Generalsekretariat EJPD.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)

D-5779/2023 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen (Art. 42 BGG).

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Gerichtsentscheide

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Schweiz
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Federal
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Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-5779/2023
Entscheidungsdatum
29.02.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026