B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-5649/2012
U r t e i l v om 5 . F e b r u a r 2 0 1 3 Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A., geboren am (...), alias B., geboren am (...), dessen Ehefrau C., geboren am (...), alias D., geboren am(...), und deren Kinder E., geboren am (...), alias F., geboren am (...), G._______, geboren am (...), Russland, alle vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. September 2012 / N _______.
D-5649/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden zusam- men mit ihrem Sohn den Heimatstaat am 18. April 2012 und gelangten am 25. April 2012 in die Schweiz, wo sie am 26. April Asylgesuche stell- ten. Am 3. Mai 2012 fanden die Befragungen zur Person statt. Am 19. September 2012 wurden die Beschwerdeführenden durch das BFM direkt zu ihren Asylgründen angehört. Zu ihrer Person machten die Be- schwerdeführenden geltend, sie seien russische Staatsangehörige tsche- tschenischer Ethnie und stammten aus [einem Dorf in Tschetschenien]. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in seiner Heimat eine eigene Stein- bruchfirma geleitet. Am 7. März 2012 sei er [zu einem Mitglied der Exeku- tive] der Tschetschenischen Republik gebracht worden. Dort habe man ihm vorgeschlagen, noch am selben Tag nach Moskau zu reisen und dort einen Mann namens H._______ zu bespitzeln. Er habe diesen zwar von seinem Dorf her gekannt, verfüge aber über keinerlei Erfahrung in Perso- nenüberwachung. Auch kenne er sich in Moskau nicht aus. Als Gegen- leistung sei ihm der Posten eines Abgeordneten in Aussicht gestellt wor- den, obwohl er sich politisch nicht engagiert habe. Als er in den Zug nach Moskau gestiegen sei, habe er sich aber auf der Zugfahrt gedacht, er könnte wegen dieser Sache Probleme bekommen. Er sei dann bei der Haltestelle I._______ wieder ausgestiegen und zu einem Freund gegan- gen, der dort wohne, und habe seine Ehefrau kontaktiert. B.b Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuches vor, am 9. März 2012 seien maskierte Männer zu ihr gekommen und hät- ten ihren Ehemann gesucht. Da er nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie die ganze Wohnung durchsucht und dabei alles durcheinander ge- bracht. Danach seien sie gegangen und sie habe wieder aufgeräumt. Am nächsten Tag habe eine Nachbarin sie auf ein abgedunkeltes Auto hin- gewiesen, das in der Nähe ihres Hauses parkiert habe. Sie habe vermu- tet, dass sie von diesem Auto aus ausspioniert werde. Deshalb habe sie ihre Sachen zusammengepackt und ihr Haus zusammen mit ihrem Sohn über die unbeobachtete Seite des Hauses hin verlassen. Mit dem Bus habe sie sich zu ihren Eltern begeben, wo sie sich bis zum 7. April 2012 aufgehalten habe, dann sei sie zu ihrem Ehemann gereist.
D-5649/2012 Seite 3 B.c Die Beschwerdeführenden legten folgende Unterlagen ins Recht: ei- nen Inlandpass (Beschwerdeführerin); einen Parteiausweis [des Be- schwerdeführers]; einen russischen Hämophilie-Ausweis vom 11. Januar 2008 (Sohn der Beschwerdeführenden). B.d Am 11. August 2012 kam die Tochter G._______ der Beschwerdefüh- renden in der Schweiz zur Welt. C. Mit Verfügung vom 27. September 2012 - eröffnet am 28. September 2012 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C.a Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Be- schwerdeführer habe seinen eigenen Aussagen zufolge den Beruf eines Leiters eines Steinbruches ausgeübt, keinen Militärdienst geleistet und über keinerlei Erfahrungen im Beschatten einer Person verfügt. Vor dem Hintergrund des Werdegangs des Beschwerdeführers und seiner Uner- fahrenheit in der Personenüberwachung könne nicht nachvollzogen wer- den, warum ausgerechnet er dafür hätte herangezogen werden sollen. Hätte die tschetschenische Regierung eine Person überwachen wollen, so könne davon ausgegangen werden, dass sie jemanden beigezogen hätte, der auf diesem Gebiet bereits erfahren sei und der die Aufgabe zielführend ausführen könnte, beispielsweise ein professioneller Detektiv oder ein speziell ausgebildeter Spitzel des Geheimdienstes. Der Be- schwerdeführer kenne sich auch in Moskau nicht aus. Ortskenntnisse wä- ren für eine solche Aufgabe aber ebenfalls zentrale Voraussetzungen. Das vom Beschwerdeführer angeführte Argument, er habe diese Person gut gekannt, könne nicht als stichhaltiger Grund angesehen werden, den ansonsten unerfahrenen Beschwerdeführer auszuwählen. Zudem könne nicht geglaubt werden, dass staatliche Instanzen einen Aussenstehenden damit beauftragen würden, für sie subversive Aktivitäten auszuüben, wür- den sie doch damit im Falle einer Aufdeckung ihre eigene Position massiv schwächen. Auch aus diesem Grund würde eine interne Person bezie- hungsweise ein interner Spitzel damit beauftragt. Im Zusammenhang mit seinen Vorbringen überzeuge es sodann nicht, dass man ihm als Gegen- leistung den Posten eines Abgeordneten vorgeschlagen habe. Wie sich anlässlich der direkten Anhörung durch das BFM ergeben habe, sei der Beschwerdeführer politisch unerfahren und zudem desinteressiert. Das Angebot des Posten eines Abgeordneten wäre somit für ihn nicht in Frage
D-5649/2012 Seite 4 gekommen und stelle so kein eigentliches Angebot für die Ausführung dieser Aufgabe dar. Entsprechend habe er sie auch nicht ausgeführt. C.b Auch die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang an- geführten Elemente könnten aus verschiedenen Gründen nicht geglaubt werden. Dies betreffe einerseits ihr Verhalten im Anschluss an die Haus- durchsuchung, bei der die Wohnung durcheinander gebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin wolle danach aufgeräumt und ansonsten den Abend zu Hause verbracht haben. Jemand, der in eine solche Situation geraten sei, hätte jedoch bestimmt anders reagiert, indem er beispiels- weise Freunde, Nachbarn oder die Eltern über den Vorfall informiert hät- te. Fraglich sei auch, dass sie in dieser Situation einfach zu Hause geblieben wäre, hätte sie doch fürchten müssen, dass die Aggressoren zurückkehren könnten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass auch nicht nachvollzogen werden könne, dass lediglich wegen einer Nachfrage und Suche nach dem Ehemann die ganze Wohnung auf den Kopf gestellt worden wäre. Weiter könne auch die angeführte Überwachung aus einem auffällig abgedunkelten Wagen nicht geglaubt werden, denn es würde nicht so vorgegangen, dass die zu überwachende Person bereits nach kurzer Zeit feststelle, dass sie überwacht werde, sondern es wäre ein dis- kreteres Vorgehen gewählt worden. Eine Überwachung, die zudem ledig- lich den Hauseingang umfasse, den Hinterausgang jedoch auslasse, so dass die Beschwerdeführerin problemlos habe weggehen können, er- schiene zudem äusserst unbedarft. Darauf spezialisierte Behördenstellen würden nicht so vorgehen. Den Beschwerdeführenden sei es damit nicht gelungen, ihre Vorbringen glaubhaft zu schildern. Diese würden den Anforderungen an die Glaub- haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Oktober 2012 fochten die Be- schwerdeführenden die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren an: Es sei die vorinstanzliche Verfügung we- gen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und in der Folge zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum neuen Entscheid an die Vor- instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und in der Folge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führer anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die
D-5649/2012 Seite 5 Verfügung aufzuheben und in der Folge die Unzumutbarkeit der Wegwei- sung festzustellen und den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnah- me in der Schweiz zu gewähren. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug der Wegweisung zu sistieren und die kantonale Vollzugsbehörde anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzu- sehen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses beantragt und die Gewährung der unentgeltli- chen Verbeiständung. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2012 teilte das Bundes- verwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie dürften sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses wurden zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und die Beschwerdeführenden wurden unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- aufgefordert. Gleichzeitig erhielten die Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten der Vorinstanz A22/3 sowie A18/1 und die Gelegen- heit, innert Frist zu den Aktenstücken Stellung zu nehmen. Im Unterlas- sungsfall werde auf Grund der Aktenlage entschieden. E.b Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvor- schuss am 12. November 2012. E.c Am 19. November 2012 replizierten die Beschwerdeführer durch ih- ren Rechtsvertreter fristgerecht. F. Mit Eingabe vom 17. Januar 2013 machten die Beschwerdeführenden gesundheitliche Probleme ihrer Tochter geltend. Das sechs Monate alte Mädchen leide an einer hochgradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit beidseits. Das Mädchen sei ebenso wie ihr an einer starken Hämophilie leidender Bruder auf eine konsequent durchzuführende Therapie ange- wiesen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerde- führenden einen die Tochter betreffenden Bericht [eines Schweizer Spi- tals] vom 16. Januar 2013 zu den Akten.
D-5649/2012 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs- gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe- rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus- nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei- se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Das BFM ha- be den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festge- stellt und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, indem es ihnen die Akteneinsicht in die Aktenstücke A6/1, A7/1, A8/1, A18/1, A19/1, A20/1, A21/1, A22/3, A25/1 verweigert habe. Bei all diesen Akten
D-5649/2012 Seite 7 handle es um den Gesundheitszustand des an Hämophilie erkrankten Sohnes der Beschwerdeführenden. Diese Akten seien somit für die Fest- stellung des relevanten Sachverhalts unabdingbar, weil sich die Vorin- stanz bei der Begründung und Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegwei- sung darauf berufe. Die Verweigerung der Einsicht stelle eine Verletzung von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG dar. Ausserdem bestünden keine wesent- lichen öffentliche oder privaten Interessen deren Geheimhaltung erforder- liche wäre, gegen eine Einsicht in die erwähnten Akten, und die Vorin- stanz sollte gemäss Art. 28 VwVG ihren Wegweisungsentscheid nicht auf die erwähnten Akten stützen, da sie die Einsichtnahme in diese verwei- gert habe. 3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren und dem rechtlichen Gehör das Recht der Partei- en, Einsicht in die Akten eines hängigen Verfahrens zu nehmen und sich dazu zu äussern. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten; ausgenommen sind praxisgemäss rein interne Akten, die ausschliesslich für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und denen kein Beweischarakter zukommt (BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 f. mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass die Akten den Entscheid in der Sache tatsächlich beeinflussen können. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die betreffenden Dokumente seien für den Verfahrensausgang belanglos; vielmehr muss es dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 1B_287/2012 vom 25. Juni 2012 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389). 3.1 Als verwaltungsinterne Akten gelten dabei Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, welche viel- mehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.). Mit dem Aus- schluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Ak- tenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus vollstän- dig in der Öffentlichkeit ausgebreitet wird. Bei den Aktenstücken A6/1, A7/1 und A8/1 handelt es sich um drei identische kurze Aktennotizen vom 27. April 2012, wonach der Sohn der Beschwerdeführenden hospitalisiert werden musste, bei den Aktenstücken A19/1, A20/1 sowie A25/1 um drei
D-5649/2012 Seite 8 identische Aktennotizen vom 12. Mai 2012, wonach der Beschwerdefüh- rer hospitalisiert werden musste, währendem A21/1 kurz die Umstände festhält, wie es beim Beschwerdeführer zu diesem medizinischen Notfall kam. Bei dem Aktenstück A23/3 handelt es sich lediglich um ein Triage- blatt zum Dublin-Verfahren. Entgegen den Ausführungen auf Beschwer- deebene handelt es sich um Akten, die lediglich der internen Information zum weiteren Verfahrensablauf dienten und nicht als Beweismittel zur Entscheidfindung herangezogen wurden. Die Vorinstanz hat diesbezüg- lich den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Darüber hinaus wurde den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 2. No- vember 2012 Einsicht in die Aktenstücke A18/1 und A22/3 gewährt. Dies- bezüglich hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, weil es sich um Arztzeugnisse handelt. Dieser Verfahrensmangel wurde jedoch auf Beschwerdeebene geheilt, weshalb keine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt. 3.2 Die beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs legen der Behörde die Pflicht auf, die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits nicht nur entgegen zu nehmen, sondern diese auch zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen – was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 523; BGE 123 I 31 E. 2c) – und andererseits dem Gesuchsteller im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, be- ziehungsweise warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Be- gründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entschei- dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begründungsdich- te richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die indivi- duellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be- hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, son- dern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl.
D-5649/2012 Seite 9 BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nen- nen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen hat das BFM mit den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid Genüge getan. Der Umstand, dass das BFM eine andere Schluss- folgerung zog als die Beschwerdeführenden, stellt somit weder eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs noch eine Ermessensüberschreitung dar, weshalb die entsprechenden Rügen nicht gehört werden können. 3.3 Bei dieser Sachlage führen zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen, weshalb auf Beschwerdeebene auf weitere Beweiserhebungen verzichtet wird. Ebenso erübrigt es sich die angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge- fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi- schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vom 29. Oktober 2012 sind nicht geeignet eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir- ken. Der Argumentation werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung un- terbleibt zwar nicht, doch vermögen die Ausführungen der Beschwerde-
D-5649/2012 Seite 10 führenden, welche im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit sowie der Asylrelevanz ihrer Vorbringen festhalten, die nachvollziehbaren Erwägun- gen des BFM nicht umzustossen. Daran vermögen auch die angeblich erstmals auf Beschwerdeebene in Erfahrung gebrachten Brandstiftungen in ihrer Wohnung sowie der Wohnung des Vaters des Beschwerdeführers noch der angebliche Umstand, wonach der Beschwerdeführer seit März 2012 mindestens vier Mal behördlich vorgeladen worden sei, etwas zu ändern. Bezeichnenderweise verfügten die Beschwerdeführenden über keinerlei nähere Kenntnisse zu den Brandstiftungen oder den angebli- chen Vorladungen. Auch lässt sich aus den eingereichten Fotografien nicht eindeutig erschliessen, ob es sich dabei tatsächlich um die Woh- nungen der Beschwerdeführenden und ihres Vaters beziehungsweise Schwiegervaters handelt. Ebenso sind die Schilderungen der Nachteile (Verlust des Arbeitsplatzes, Schläge und Verhaftung) des Bruders des Beschwerdeführers, welche dieser nach der Ausreise der Beschwerde- führenden erfahren haben soll, unglaubhaft. Für das Bundesverwaltungs- gericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Er- wägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich auf die wei- teren Ausführungen in der Beschwerde und in den eingereichten Be- weismitteln im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorge- nommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter diesen Um- ständen ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachenverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht haben. Die Feststellung der Vorinstanz, die Be- schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht- liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
D-5649/2012 Seite 11 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus- ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor- gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht- lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be- weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus- länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge- zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar- auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
D-5649/2012 Seite 12 Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde- führenden nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge- fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Es ist festzuhalten, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat an- erkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen; nur bei Vorliegen aussergewöhn- licher Umstände anerkennt der EGMR ausnahmsweise, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Entfernungsmassnahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Beschwerde Nr. 26565/05], Ziff. 42; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.). Seit dem Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich im Jahre 1997 hat der EGMR in keinem einzigen Fall festgestellt, dass der in Aussicht genommene Vollzug der Wegwei- sung eines Ausländers wegen dessen Gesundheitszustands eine Verlet- zung von Art. 3 EMRK begründen würde (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziff. 34). Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Ausländers im Falle seiner "Auswei- sung" deutlich herabgesetzt würde, reicht nach der Rechtsprechung des EGMR für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 42). Der EGMR hält es für geboten, die im Beschwerdeverfahren D. gegen Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten: Er erachtet diese Schwelle für richtig, da der be- hauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen
D-5649/2012 Seite 13 oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Hei- mat- oder Herkunftsstaat (vgl. a.a.O., Ziff. 43). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politi- schen Rechte ab (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anfor- derungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfor- dernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne; Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftli- chen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behand- lung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Während es angesichts der grundlegenden Be- deutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Mass an Flexibilität bewahrt, um "Auswei- sungen" in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Aus- länder ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaa- ten eine zu grosse Bürde auferlegen (vgl. EGMR, a.a.O., Ziff. 44). Folg- lich gebietet Art. 3 EMRK nicht die Aufnahme kranker oder pflegebedürfti- ger Personen aus Staaten, in denen mangels eines ausgebauten Ge- sundheitssystems im Heimatstaat schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als im Aufenthaltsstaat zur Verfügung stehen (so schon EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41 f. und EMARK Nr. 7 E. 5c.bb S. 47 f.). Ein im Vergleich zur Schweiz allfälliger schlechterer medizinischer Standard in Russland (Tschetschenien) für die weitere medizinische Betreuung des an Hämo- philie leidenden Sohnes der Beschwerdeführenden stellt unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK somit kein relevantes völkerrechtliches Voll- zugshindernis dar. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu- lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-5649/2012 Seite 14 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge- fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Die Sicherheitslage in Tschetschenien hat sich in den letzten Jahren kontinuierlich und nachhaltig verbessert (vgl. BVGE 2009/52). Es herrscht heute keine Situation allgemeiner Gewalt mehr (vgl. a.a.O. E. 10.2.2 f. und 10.2.5). Parallel zur Stabilisierung der Sicherheit hat sich auch die Menschenrechtslage deutlich verbessert. Wahllose Personenkontrollen und Inhaftierungen durch das russische Militär kommen nicht mehr vor. Drastisch zurückgegangen sind vor allem auch die Fälle von Verschwin- denlassen und Entführungen von Personen. Nach Einschätzung der UNO und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) besteht heute in Tschetschenien auch keine humanitäre Krise mehr. Die medizinische Grundversorgung ist mittlerweile wieder gewährleistet. Aus Russland aber auch aus Europa kehren vermehrt Personen unterschiedlichen Profils freiwillig nach Tschetschenien zurück. Die Rückkehr abgewiesener Asyl- suchender nach Tschetschenien ist daher grundsätzlich zumutbar. 7.6 Zu prüfen bleibt die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zuges für die Beschwerdeführenden. Diesbezüglich machten die Be- schwerdeführenden im Verlauf des Asylverfahrens gesundheitliche Prob- leme ihrer Kinder geltend. Ihr gemeinsamer Sohn leide an Hämophilie (Bluterkrankheit) und bei ihrer Tochter sei eine hochgradige sensorineura- le Schwerhörigkeit diagnostiziert worden. 7.6.1 Bei Hämophilie handelt es sich um eine genetische Erkrankung, bei der die Betroffenen ein Leben lang zu Blutungen neigen, wobei die Krankheit in verschiedenen Formen auftritt. Neben den zwei bekannten Formen im engeren Sinn der Hämophilie unterscheidet man noch weitere Krankheitsbilder, die ebenfalls unter diesem Begriff subsumiert werden (vgl. http://www.wikipedia.org > Hämophilie, besucht am 26. November 2012). Eine Heilung der Bluterkrankheit ist derzeit noch nicht möglich, dank moderner Therapien können Bluterkranke heutzutage allerdings weitgehend ein normales Leben führen (vgl. http://www.netdoktor.at > Krankheiten > Haemophilie (Bluterkrankheit), besucht am 26. November 2012). So erhalten Bluterkranke in der Regel mehrmals wöchentlich Ge- rinnungsfaktoren, die sie sich meistens selbst in die Venen spritzen, um
D-5649/2012 Seite 15 so Blutungen vorzubeugen. Die Lebensqualität und Lebenserwartung von Menschen mit Hämophilie hängen wesentlich davon ab, ob sie frühzeitig eine Therapie mit Gerinnungsfaktoren erhalten. In Ländern mit unzurei- chender medizinischer Versorgung erreichen viele Betroffene das Er- wachsenenalter nicht. Auch in Europa verstarben früher schwer bluter- kranke Menschen im Durchschnitt deutlich früher als Menschen ohne Hämophilie, bevor eine Therapie mit Gerinnungsfaktoren möglich war (vgl. a.a.O.). Heutzutage ist jedoch davon auszugehen, dass betroffenen Kindern bei entsprechender Behandlung ein weitgehend normales und aktives Leben bevorsteht. 7.6.2 Gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztzeugnisses [eines Schweizer Spitals] vom 28. September 2012 leidet der Sohn der Beschwerdeführenden an einer mittelschweren Hämophilie A und entwi- ckelt nur schon bei leichten Stössen grössere Blutungen in Muskeln und Gelenken, teilweise sogar sehr spontan. Die einzig verfügbare Therapie sei ein gentechnologisch hergestellter Ersatz des Gerinnungsfaktors VIII, welcher zwei- bis dreimal wöchentlich gespritzt werden müsse. Bei aufge- tretenen Blutungen werde der Patient täglich mit diesem Medikament the- rapiert. Seit Mitte Mai erhalte er diese Therapie, seither habe er keine Blutungen mehr und könne beinahe als normales Kind aufwachsen. Im Falle einer Wiederausschaffung nach Tschetschenien könne diese medi- kamentöse Therapie mit Bestimmtheit nicht mehr durchgeführt werden. Dies bedeute, dass der Junge wieder rezidivierende Muskel- und Ge- lenksblutungen entwickeln werde und eine Invalidität vorprogrammiert sei. 7.6.3 Diese Ausführungen sind jedoch zu relativieren, da der gemeinsa- me Sohn der Beschwerdeführenden gemäss der Übersetzung seines ins Recht gelegten russischen Hämophilie-Ausweises vom 11. Januar 2008 an Hämophilie A (schwere Form der Erkrankung mit Niveau VIII und Fak- tor 3,3%) leidet und bereits mit Injektionen therapiert wurde. Gemäss der Zusatzerklärung der behandelnden Ärztin dürfen die Injektionen nicht intra-muskulär erfolgen und dem Patienten dürfe kein Aspirin verabreicht werden. Auch den Aussagen der Beschwerdeführerenden zufolge hat der gemeinsame Sohn bereits in der Heimat Injektionen erhalten (vgl. A10/11 F. 7.05 S. 8/9, A12/11 F. 7.03 S. 8/9; A32/9 F. 43 S. 6), die ihm von einer Krankenschwester verabreicht wurden. 7.6.4 In Tschetschenien werden Kinder bis 14 Jahren kostenlos medizi- nisch versorgt, sofern sie in der Krankenpflichtversicherung (OMS) regist-
D-5649/2012 Seite 16 riert sind. Danach werden sie in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen müssen. Im Sinne einer Ausnahme wird von dieser Regelung für besondere Personengruppen abgesehen, die an bestimmten Erkran- kungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist. Das Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung hat eine Liste von Erkrankungen erstellt, die Patienten berechtigt, Medikamente kosten- los zu erhalten. Darin enthalten sind explizit hämatologische Erkrankun- gen, zu denen auch die unterschiedlichen Formen der Hämophilie gezählt werden. Die Finanzierung wird von einem besonderen staatlichen Pro- gramm, dem sogenannten "7-Diseases"-Programm, für seltene Krankhei- ten übernommen (vgl. OECD, Reviews of Health Systems: Russian Fede- ration, http://www.keepeek.com/Digital-Asset-Management/oecd/social- issues-migration-health/oecd-reviews-of-health-systems-russian-federa- tion-2012_9789264168091-en, abgerufen am 24.01.2013). 7.6.5 Der Präsident der Russischen Gesellschaft für Hämophilie bestätig- te gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Januar 2013 schrift- lich, dass Faktor VIII-Konzentrate für Kinder und Erwachsene auf ärztli- che Verschreibung in Tschetschenien grundsätzlich verfügbar sind und die Kosten vollständig – über das oben genannte Programm – vom Staat übernommen werden. Diesbezüglich lägen keine Informationen vor, dass die Situation in Tschetschenien schlechter sei, als in anderen Regionen Russlands. Gemäss der lokalen Hämophilie-Spezialistin (...) sind in der Kaukasusrepublik 48 Personen als Bluter registriert, darunter 38 Perso- nen, welche an Hämophilie A leiden. Die Behandlung und Versorgung mit Faktor-Wirkstoff sei durch die staatliche Kostenübernahme ("7-Diseases"- Programm) sichergestellt und die Patienten würden 2-3 mal pro Woche eine Injektion mit dem entsprechenden Präparat erhalten. 7.6.6 Seit dem Jahr 2005 werden Personen, die an Hämophilie A leiden, registriert und die gesammelten Daten von den Regionalstellen an eine zentrale Behörde (Federal Service of Health Care Control and Social De- velopment) geschickt. Diese ermitteln aus den gesammelten Informatio- nen den monatlichen Bedarf der Patienten an den entsprechenden Prä- paraten und stellen ihnen diese zur Verfügung (vgl. Russian Hemophilia Society (RHS), Hemophilia in Russia, 2010, http://www.hemophilia.ru/files/Zhulyov_2010.pdf, abgerufen am 22.01.2013).
D-5649/2012 Seite 17 7.6.7 Auch der Hämophilie-Ausweis (der von der oben erwähnten Gesell- schaft für Hämophilie ausgestellt worden ist) bestätigt, dass der Sohn der Beschwerdeführenden in der Vergangenheit in seiner Heimat medizinisch behandelt wurde. Daraus kann auch geschlossen werden, dass die Ärzte mit seiner Krankengeschichte vertraut sind und er weiter behandelt wer- den kann. Es kann auch daraus gefolgert werden, dass die Diagnose in seinem Heimatland rechtzeitig gestellt und die entsprechenden Mass- nahmen eingeleitet wurden, da er sonst kaum überlebt hätte. Dies wie- derum widerlegt die im Arztzeugnis vom 28. September 2012 [eines Schweizer Spitals] erhobene Darlegung, wonach nur in der Schweiz die dringend notwendige Behandlung gewährleistet sei. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen gibt es in Russland verschiedene Behandlungs- zentren für Hämophilie (vgl. http://www1.wfh.org > TreatmentCentreDirectory, besucht am 26. November 2012). Somit kann auch aus diesem Grund davon ausgegangen werden, dass dessen Er- krankung wie bis anhin auch im Heimatstaat der Beschwerdeführenden behandelt wird. Demnach stehen die geltend gemachten gesundheitli- chen Probleme des gemeinsamen Sohnes der Beschwerdeführenden ei- nem Wegweisungsvollzug nach Tschetschenien nicht entgegen. Aller- dings sollte die Wegweisungsbehörde allfällige Rückkehrhilfen in Form von Medikamenten für eine gewisse Übergangszeit zur Verfügung stellen. 7.7 Gemäss dem Bericht [eines Schweizer Spitals] vom 16. Januar 2013 leidet die sechs Monate alte Tochter der Beschwerdeführenden an einer hochgradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit beidseits. Die Eltern könnten keine eindeutigen Hörreaktionen auf laute Alltagsgeräusche fest- stellen. Eine BERA (brainstem evoked response audiometry) lasse sich erst nach einer Sedierung durchführen. Dabei würden sie im günstigsten Fall bis 90 dB evozierte Potenziale sehen. Eine Hörgerätanpassung sei sicher dringend erforderlich. Möglicherweise verlaufe die Hörstörung auch progredient. Das Kind werde einem Hörzentrum zugewiesen und beim audiopädagogischen Dienst der kantonalen Sprachheilschule angemel- det. 7.8 Mit Urteil D-1898/2012 vom 30. Oktober 2012 erachtete das Bundes- verwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung eines Mädchens nach Sri Lanka für zumutbar, bei welchem ebenfalls eine beidseitige, hochgra- dige sensorineurale Schwerhörigkeit diagnostiziert wurde (vgl. a.a.O. E. 7.2.2 S. 14 f.). Wie vorstehend ausgeführt, werden Kinder in Tsche- tschenien bis zu ihrem 14. Altersjahr kostenlos medizinisch versorgt, so- fern sie in der Krankenpflichtversicherung (OMS) registriert sind (vgl.
D-5649/2012 Seite 18 E. 7.6.4). Zudem ist dort sogar Hämophilie behandelbar und die entspre- chenden Medikamente sind vorhanden. Die russische Verfassung garan- tiert allen Bürgern kostenlose medizinische Grundversorgung (vgl. russ- land-heute.de, Russland modernisiert sein Gesundheitssystem, 06.05.2011, http://russland-heute.de > Russland modernisiert sein Ge- sundheitssystem, abgerufen am 22.01.2013). Es kann somit davon aus- gegangen werden, dass auch Schwerhörigkeit im Rahmen des medizi- nisch Möglichen in Tschetschenien behandelbar ist. 7.9 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg- weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer- de ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Beschwerdeführenden ist auch trotz materieller Abweisung der Be- schwerde eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, wenn ein Verfahrensmangel, welcher grundsätzlich zur Kassation der angefoch- tenen Verfügung hätte führen müssen, im Beschwerdeverfahren geheilt wird (vgl. EMARK 2003 Nr. 5). Vorliegend wurde den Beschwerdefüh- renden das rechtliche Gehör zu den Akten A18/1 und A22/3 nicht schon durch die Vorinstanz, sondern erst auf Beschwerdeebene gewährt. Dieser Mangel wurde erst durch die nachträgliche Gewährung der Akteneinsicht sowie die Möglichkeit einer Stellungnahme durch die Beschwerdeführen- den geheilt. Für die diesbezüglichen Aufwendungen der Beschwerdefüh- renden ist ihnen trotz Abweisung ihrer Beschwerde eine vom BFM auszu- richtende Parteientschädigung zuzusprechen, die in Anwendung der zu berücksichtigenden Faktoren auf Fr. 500.-- zu bemessen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
D-5649/2012 Seite 19 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2), und es sind ihnen in wiedererwägungsweise erfolgten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demnach ist der am 12. November 2012 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- den Beschwer- deführenden zurück zu erstatten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5649/2012 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden wiedererwägungsweise keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der am 12. November 2012 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu- ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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