B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-5644/2023
Urteil vom 2. November 2023 Besetzung
Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski.
Parteien
A._______, geboren am (...), Marokko, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2023 / N (...).
D-5644/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 15. Januar 2020 seinen Heimatstaat verliess und über Spanien und Frankreich erstmalig in die Schweiz einreiste, anschliessend ein beziehungsweise eineinhalb Jahre in Italien verbrachte bevor er am 1. September 2023 erneut in die Schweiz einreiste, wo er am 18. September 2023 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung zu den Asylgrün- den vom 6. Oktober 2023 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli- chen geltend machte, er sei marokkanischer Staatsangehöriger aus B._______ in der Westsahara und habe seine Heimat verlassen, weil er dort wegen Besitzes von Haschisch und Verstosses gegen Corona-Mass- nahmen in Haft gewesen sei, dass er zudem ethnischer Sahraoui sei und das marokkanische Regime nicht anerkenne, dass er Schutz in der Schweiz suche, weil er in Italien wegen Handelns mit Betäubungsmitteln in Schwierigkeiten geraten sei, dass er befürchte, bei einer Rückkehr nach Marokko umgebracht zu wer- den, weil ihm die Verhaftung seines Schleppers von dessen Ehefrau und Freunden angehängt werde, und dass auch seine Eltern deswegen be- droht worden seien, dass die vom Beschwerdeführer mit Vollmacht vom 3. Oktober 2023 man- datierte Rechtsvertretung am 12. Oktober 2023 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom Vortag Stellung nahm und geltend machte, die Polizei könne ihn nicht vor den Hintermännern schützen, er sei sogar in der Schweiz angegriffen und schwer verletzt worden, ausserdem laufe in der Schweiz ein Strafverfahren gegen den Täter, der ihn verletzt habe, er habe Anspruch auf Genugtuung für seine erlittene Verletzung und sei dafür be- reits mit der Beratungsstelle Opferhilfe im Gespräch, weshalb er aus die- sem Grund nicht nach Marokko zurückkehren könne, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. Oktober 2023 ablehnte sowie die Wegwei- sung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
D-5644/2023 Seite 3 dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es gebe keine Hinweise auf staatliche Verfolgung in Marokko beziehungsweise in der Westsahara, dass die geltend gemachten Bedrohungen von Dritten und nicht vom Staat ausgehen würden, dass solche Ereignisse in Marokko beziehungsweise in der Westsahara wie auch in den anderen europäischen Staaten, in denen sich der Be- schwerdeführer aufgehalten habe, von den zuständigen Strafverfolgungs- behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden, dass der marokkanische Staat sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sei und es dem Beschwerdeführer und seinen Eltern freistehe, den staatlichen Schutz wahrzunehmen, dass die geltend gemachte Bedrohung ohnehin erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers nach Europa stattgefunden habe und damit kein Motiv gemäss Art. 3 AsylG vorliege, dass in der geltend gemachten Ahndung der Verstösse gegen das Betäu- bungsmittelgesetz und gegen die Corona-Regeln durch den marokkani- schen Staat keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu erbli- cken sei, dass die in Bezug auf die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers als Sahraoui vorgebrachten allgemeinen Schikanen keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, dass die geltend gemachte schlechte Wirtschaftslage in Marokko bezie- hungsweise in der Westsahara in den allgemeinen politischen, wirtschaft- lichen und sozialen Lebensbedingungen begründet sei und somit keine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstelle, dass auch die eingereichten Beweismittel, nämlich ein Foto des Ausweises des Vaters und drei Videos der Meeresüberfahrt des Beschwerdeführers, nichts an diesen Feststellungen zu ändern vermögen würden, dass auf das Abwarten allfälliger weiterer in Aussicht gestellter Beweismit- tel verzichtet werden könne und der rechtserhebliche Sachverhalt als er- stellt erachtet werde,
D-5644/2023 Seite 4 dass die Vorinstanz betreffend Wegweisungsvollzug festhielt, aus den Ak- ten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat unzulässig wäre, dass weder die politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumut- barkeit der Rückführung nach Marokko beziehungsweise in die Westsa- hara sprechen würden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann mit mehrjähriger Schuldbildung und Berufserfahrung in diversen Berufen handle, dass seine Familie ein Haus in C._______ und eines in B._______ habe, womit er bei seiner Rückkehr zumindest vorübergehend über eine gesi- cherte Wohnsituation verfügen würde, dass er Kontakt zu den Eltern und Geschwistern habe und somit über ein solides Verwandtschafts- und Beziehungsnetz verfüge, welches ihn bei der Rückkehr auch finanziell bei seinem beruflichen Wiedereinstieg unterstüt- zen könne, weshalb der Vollzug zumutbar sei, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durch- führbar sei, dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänztem Beschwerdefor- mular am 16. Oktober 2023 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen, ersucht wurde, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, mit dem Voll- zug der Wegweisung sei zuzuwarten, da er von einem anderen Gesuch- steller schwer verletzt worden sei und zur Aufbereitung dieses Vorfalls mit der Beratungsstelle Opferhilfe zusammenarbeiten wolle, dass er dafür mehr Zeit benötige und seine Anwesenheit in der Schweiz sehr wichtig sei, damit er zu seinen Rechten kommen könne,
D-5644/2023 Seite 5 dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Oktober 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Bundesgesetzes über das Bundes- verwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Verordnung über Massnah- men im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [COVID-19-Verordnung Asyl; SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerdefrist zwar noch läuft, die eingereichte Beschwerde- schrift jedoch als abschliessend anzusehen ist und der Beschwerdeführer auch keine weiteren Eingaben in Aussicht gestellt hat, weshalb die Be- schwerde mit vorliegendem Urteil materiell behandelt wird (vgl. Urteil des BVGer E-3620/2017 vom 20. Juli 2017 E. 2 m.w.H.),
D-5644/2023 Seite 6 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 13. Oktober 2023 zutreffend aus- führt, die Bedrohung durch die Ehefrau des Schleppers und die Hintermän- ner in Marokko seien nicht flüchtlingsrelevant gemäss Art. 3 AsylG, dass sie weiter zutreffend festhält, bei den erlittenen Strafmassnahmen in Marokko beziehungsweise in der Westsahara handle es sich um rechts- staatlich legitime und zulässige Massnahmen, welche, soweit aus den Ak- ten ersichtlich, nicht unverhältnismässig gewesen seien, zudem die Haft bereits abgesessen sei, ein Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise nicht ersichtlich sei und somit keine begründete Furch vor ernsthaften Nachteilen vorliege,
D-5644/2023 Seite 7 dass die geltend gemachten Vorbringen im Zusammenhang mit der Zuge- hörigkeit des Beschwerdeführers zur Gruppe der Sahraoui allgemeiner Na- tur sind und das SEM folglich richtigerweise davon ausgeht, es lägen keine flüchtlingsrelevanten Nachteile vor, dass die Vorinstanz weiter zutreffend ausführt, die geltend gemachten Nachteile wegen der schlechten Wirtschaftslage in Marokko beziehungs- weise in der Westsahara beträfen grosse Teile der Bevölkerung in ähnli- cher Weise und gälten gemäss konstanter Asylpraxis nicht als flüchtlings- rechtlich relevant, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe dem auch nichts entgegenhält und für die weiteren Einzelheiten in der Begründung zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2023 zu verweisen ist (vgl. ebenda S. 3 ff.), dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 16. Oktober 2023 le- diglich damit begründet, er brauche noch Zeit, um mit der Beratungsstelle Opferhilfe zusammenarbeiten zu können, was für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht von Relevanz ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]),
D-5644/2023 Seite 8 dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentli- chen festhält, dass seine Anwesenheit in der Schweiz sehr wichtig sei, um im Zusammenhang mit der erlittenen Verletzung durch einen anderen Asyl- gesuchsteller zu seinen Rechten zu kommen, dass diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass der durch eine Straftat ge- schädigten Person eine Reihe besonderer Schutz- und Beteiligungsrechte zukommt (vgl. beispielsweise Art. 70 Abs. 1 lit. a, Art. 74 Abs. 4, Art. 117, Art. 122 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]), diese jedoch nicht zwingend deren Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Strafverfahrens vorsehen (vgl. Art. 87 Abs. 2 StPO), dass der Beschwerdeführer seine Rechte auch aus dem Ausland, nament- lich seinem Heimatstaat, geltend machen kann (vgl. BGE 128 II 107, E. 2.1), dass nach dem Gesagten darauf hinzuweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
D-5644/2023 Seite 9 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei- ten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass diesbezüglich wiederum – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung (vgl. ebenda S. 6) zu verweisen ist, dass folglich keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg- weisung sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg- weisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um Verzicht auf das Er- heben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
D-5644/2023 Seite 10 dass sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen hat, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung abzuwei- sen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5644/2023 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Chiara Piras Nikola Nastovski
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