B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-5511/2024

U r t e i l v om 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 2 4 Besetzung

Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. August 2024 / N (...).

D-5511/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 23. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 19. August 2024 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie geltend, sie sei ethnische Kurdin und in der Provinz B._______ geboren, habe aber bis zu ihrer Ausreise zusammen mit ihren Eltern und Schwestern in C._______ gelebt, einzig während des Studiums habe sie sich teilweise in anderen Städten aufgehalten. Sie habe das Stu- dium an der (...) im Jahr (...) abgeschlossen und danach bis zu ihrer Aus- reise als (...) in C._______ gearbeitet. Sie sei in die Schweiz gekommen, weil ihr Partner (N [...]), ebenfalls türkischer Staatsangehöriger, hier lebe und sie ihn heiraten wolle. Das sei ihr einziger Asylgrund. In der Türkei habe sie ein geregeltes Leben in guten finanziellen Verhältnissen geführt. Sie habe weder mit den Behörden noch mit Drittpersonen Probleme ge- habt, sei nie vor Gericht oder in Haft gewesen und es bestehe aktuell auch kein Strafverfahren gegen sie in der Türkei. Mit ihrem Partner habe sie am 3. Juli 2023 den ersten Kontakt über die sozialen Medien gehabt. Sie hät- ten fast jeden Tag telefoniert, häufig auch mit Kamera, wobei sie viele Ge- meinsamkeiten festgestellt hätten. Zum ersten Mal persönlich getroffen hätten sie sich im Oktober 2023 während zweier Tage in D.. Dies sei vor ihrer Einreise in die Schweiz das einzige persönliche Treffen gewe- sen. Ansonsten hätten sie bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am 23. Juli 2024 eine Fernbeziehung geführt. Am 24. Februar 2024 habe auf Wunsch ihrer Familien in der Türkei eine kleine Verlobungsfeier in Abwesenheit ih- res Partners stattgefunden. Wiederum auf Wunsch der Familien sei im Juni 2024 eine religiöse Trauung von einem Imam (...) der Türkei durchgeführt worden. Ihr Partner sei abermals nicht anwesend gewesen und von seinem älteren Bruder vertreten worden. Sie sei am 4. Juli 2024 legal auf dem Luft- weg aus der Türkei ausgereist und anschliessend mit einem LKW von D. in die Schweiz gelangt. Nach ihrer Einreise hätten sie und ihr Partner beim Zivilstandsamt ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet, welches aktuell pendent sei. Die Beschwerdeführerin reichte folgende Dokumente zu den Akten: Das Original ihrer türkischen Identitätskarte, Abschlusszeugnisse der Universi- tät vom (...) und (...), Unterlagen betreffend ihre Sozialversicherungen vom

D-5511/2024 Seite 3 12. August 2024, Bildschirmfotos von WhatsApp-Nachrichten zwischen ihr und ihrem Partner, Beleg einer Flugreise vom 11. Oktober 2023 von der Türkei nach D._______, Fotos, welche sie mit ihrem Partner zeigen, Fotos der angeblichen religiösen Trauung und diverse den Partner betreffende Unterlagen. C. Mit Eingabe vom 26. August 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. D. Mit Verfügung vom 28. August 2024 – eröffnet gleichentags – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sowohl ihr Asylgesuch als auch den Einbezug in das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 4. September 2024 erhob die Beschwerdeführerin Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventua- liter sei der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes zu gewähren. Subsubeventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung (recte: der Vollzug der Wegweisung) unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person ihrer Rechtsvertreterin. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: Eine Vollmacht, eine Ko- pie der angefochtenen Verfügung, Kopien von Fotos aus der Türkei, ein Schreiben vom 28. August 2024, worin die Verwaltung dem Partner der Beschwerdeführerin bestätigt, dass sie zu ihm in die Wohnung einziehen dürfe, ein den Partner betreffender Arbeitsvertrag vom 30. August 2024, eine an die Rechtsvertreterin adressierte E-Mail des Zivilstandsamts vom 3. September 2024 und eine Kostennote vom 4. September 2024.

D-5511/2024 Seite 4 F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. September 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet. 4. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Angelegenheit an das SEM

D-5511/2024 Seite 5 wurde in der Beschwerde nicht näher begründet. Im Übrigen ist den Akten nicht zu entnehmen, inwiefern der Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sein sollte. Es besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das entsprechende Even- tualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (sog. Familienasyl). Befinden sich die Ehegatten von Flüchtlingen und ihre min- derjährigen Kinder in der Schweiz, erhalten sie – vorbehältlich besonderer Umstände – ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft (und Asyl), auch wenn die Familiengemeinschaft erst in der Schweiz begründet worden ist (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4.2 ff.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, den Aus- sagen der Beschwerdeführerin und den Akten seien keine Hinweise auf eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen. Ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Weiter ergebe sich aus den

D-5511/2024 Seite 6 Aussagen, dass sie und ihr Partner sich erst seit ungefähr einem Jahr ken- nen würden, wobei sie eine Fernbeziehung geführt und fast ausschliesslich über die sozialen Medien Kontakt gepflegt hätten. Nur ein einziges Mal hät- ten sie sich vor der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz für lediglich zwei Tage persönlich getroffen. Ihre Erklärung, sie hätten sich nicht häufiger getroffen, weil sie sich bei der Arbeit nicht habe freinehmen können und ihr Partner sich in D._______ nicht wohlfühle, vermöge nicht zu überzeugen (vgl. A19, F128 ff.). Auch der Umstand, dass am 24. Feb- ruar 2024 auf Wunsch ihrer Familien und in Abwesenheit des Partners eine Verlobungsfeier stattgefunden habe, führe allein noch nicht dazu, dass ihre Beziehung als eheähnliche Gemeinschaft angesehen werden könne. Viel- mehr hätten sie nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und keine ge- meinsamen Kinder. Es falle weiter auf, dass die Aussagen der Beschwer- deführerin und die Akten zur religiösen Trauung teilweise widersprüchlich seien und einige Fragen offenliessen. So habe sie angegeben, sich an das genaue Datum der religiösen Trauung nicht zu erinnern, weil sie an diesem Anlass kein grosses Interesse gehabt habe (A19, F31). Zudem habe sie einerseits gesagt, während der religiösen Trauung sei die Erlaubnis ihres Vaters eingeholt worden, andererseits aber angegeben, ihr Vater habe an der religiösen Trauung nicht teilgenommen, weil er in C._______ am Arbei- ten gewesen sei (A19, F74 ff.). Sodann besitze sie keine Heiratsurkunde oder ähnliche Bescheinigung dieses Anlasses und es sei angeblich auch nicht möglich, eine solche nachträglich einzuholen (A19, F80 f.). Darüber hinaus sei auffällig, dass auf den als Beweismittel eingereichten Fotos die- ser religiösen Trauung kein Imam zu erkennen sei und auch sonst nichts auf eine Trauung hindeute (vgl. BM 007). Es könnte sich somit genauso um Fotos der Verlobungsfeier handeln. Schliesslich erwecke auch die Aus- sage der Beschwerdeführerin, sie sei in die Schweiz gekommen, um zu heiraten (A19, F61), den Eindruck, dass sie sich selbst nicht als verheiratet erachte. Es könne demnach nicht mit Sicherheit davon ausgegangen wer- den, dass eine religiöse Trauung überhaupt stattgefunden habe. Zur Be- ziehung mit ihrem Partner seit der Einreise in die Schweiz befragt, habe die Beschwerdeführerin erklärt, diese sei besser geworden und sie würden viel Zeit zusammen verbringen (A19, F96 ff.). Gleichzeitig falle aber auf, dass sie weder den Namen der Firma, bei welcher der Partner aktuell ar- beite, gekannt noch gewusst habe, wie sein Arbeitspensum aussehe (A19, F102 ff.). Auch an den Namen des Vereins, wofür sich der Partner in seiner Freizeit engagiere, habe sie sich nicht erinnern können (A19, F108 f.). Da- raus sei zu schliessen, dass nicht von einer dauerhaften, eheähnlichen Be- ziehung mit geistig-seelischer Komponente auszugehen sei. Die Bezie- hung sei als zu kurz und zu wenig gefestigt anzusehen, um ein Konkubinat

D-5511/2024 Seite 7 darzustellen, welches im Rahmen der Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG einer Ehe gleichgestellt werden könnte. Die Voraussetzungen für einen Einbezug gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG seien daher nicht erfüllt. 6.2 Auf Beschwerdeebene wird entgegnet, die Beschwerdeführerin habe das genaue Datum der religiösen Trauung nachträglich durch Foto- und Videoaufnahmen ausfindig machen können. Die Erlaubnis des Vaters zur Ehe sei eingeholt worden, indem um ihre Hand angehalten worden sei. Eine schriftliche Bestätigung der religiösen Eheschliessung könne nicht beigebracht werden, weil eine solche in der Türkei nicht vorgesehen sei. Hinsichtlich der Firma, wo der Ehemann arbeite, und dessen Pensums be- stünden keine Unstimmigkeiten. So wisse die Beschwerdeführerin, dass er zwei bis drei Tag pro Woche arbeite, welche Arbeit er ausführe und dass sich der Arbeitsort in der Nähe der Unterkunft befinde. Auch was den Ver- ein anbelange, seien keine Unstimmigkeiten ersichtlich. Im Allgemeinen handle es sich um den «(...)» und die Beschwerdeführerin benenne genau, wofür ihr Ehemann dort zuständig sei. Mit der zivilrechtlichen Eheschlies- sung sei innert vernünftiger Frist zu rechnen. Die finanzielle Gepflogenheit und der gleiche Haushalt könnten nicht belegt, sondern lediglich angenom- men werden, zumal der Ehemann der Beschwerdeführerin die private Un- terkunft zur Verfügung gestellt habe, was aber nicht bewilligt worden sei. Die Beschwerdeführerin halte sich während der Woche und am Wochen- ende jeweils tagsüber beim Ehemann auf, der auch die Lebenshaltungs- kosten übernehme. Durch den familiär und kulturell bedingten unerträgli- chen Druck (verheiratet, aber nicht beim Ehemann) in der Türkei sei die Beschwerdeführerin auf den Schutz ihres Ehemannes und der Schweiz angewiesen. Bei einer Rückkehr in die Türkei würden beide Familien den Verdacht hegen, dass die Ehe aufgegeben worden sei und die Beschwer- deführerin wegen Ehrverletzung verstossen. Den frauenspezifischen Fluchtgründen sei Rechnung zu tragen. Ausserdem bestehe der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Ehemannes ins Visier der Be- hörden geraten sei, nachdem nach ihrer Einreise in die Schweiz gemein- same Fotos in den sozialen Medien gepostet worden seien und sich die Behörden bei der Familie erkundigt hätten, ob der Ehemann verheiratet sei. Aufgrund der gelebten Ehe und der beantragten amtlichen Eheschlies- sung sei der Beschwerdeführerin eventuell der Einbezug in die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 51 AsylG zu gewähren.

D-5511/2024 Seite 8 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen und auch die Voraussetzungen für eine asyl- rechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind. Die vorinstanzlichen Erwägungen geben zu keinen Beanstan- dungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II und III) verwie- sen werden. In der Beschwerdeschrift wird den vorinstanzlichen Erwägun- gen nichts Stichhaltiges entgegengebracht. 7.2 Die Beschwerdeführerin gab bei der Anhörung zu den Asylgründen als einzigen Asylgrund an, sie sei in die Schweiz gekommen, weil ihr Mann hier lebe und sie heiraten wolle (vgl. SEM-act. 19, S. 7 F61/62). Gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen erwähnte sie nicht. Vielmehr erklärte sie, sie habe in der Türkei weder mit den Behörden noch mit Drittpersonen Probleme gehabt, sei nie vor Gericht oder in Haft gewesen und es sei ak- tuell auch kein Strafverfahren gegen sie hängig (vgl. a.a.O., F63 ff.). Auch der Beschwerde sind keine Hinweise auf eine gezielt gegen sie gerichtete asylrelevante Verfolgung zu entnehmen. Zudem erweist sich das erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen, wonach bei einer Rückkehr in die Türkei die Gefahr einer Ehrverletzung bestehe, als nach- geschoben, mithin unglaubhaft, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr in die Türkei er- warte, lediglich antwortete, es würde ihr psychisch nicht gut gehen, weil ihr Mann hierbleiben würde (vgl. SEM-act. 19, S. 14 F134), und sie keine wei- teren gegen eine Rückkehr sprechenden Gründe erwähnte (vgl. a.a.O., F137). Ihr Verdacht, wegen ihres Ehemannes ins Visier der türkischen Be- hörden geraten zu sein, stellt eine blosse Mutmassung dar, welche in den Akten keinerlei Stütze findet. 7.3 7.3.1 In dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Perso- nen (Konkubinatspaare) sind den Ehegatten gleichgestellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.; Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfahrens- fragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie und ihr in der Schweiz lebender Partner seien religiös getraut und beim zuständigen Zivilstands- amt sei ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden, hat das SEM zu

D-5511/2024 Seite 9 Recht geprüft, ob von einem gefestigten eheähnlichen Konkubinat auszu- gehen ist. 7.3.2 Dies wäre gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann der Fall, wenn eine auf längere, sogar dauerhafte Zeit angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter vorliegt, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (vgl. BGE 140 V 50 E. 5.4.3; 138 III 97 E. 2.3.3). Eine solche Beziehung muss dabei bezüglich Art und Stabilität in ihrer Sub- stanz einer Ehe gleichkommen; wesentlich dabei ist, ob die Partner in ei- nem gemeinsamen Haushalt leben, die Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihr Interesse und ihre Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie Übernahme gegenseitiger Verantwortung (vgl. Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 m.w.H.). Das Bundesge- richt erachtete ein Zusammenleben von drei respektive vier Jahren für sich allein noch nicht als ausreichend, um einen entsprechenden Anspruch zu begründen (vgl. Urteile des BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4 m.w.H.; 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.2). 7.3.3 Wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung festgestellt hat, ist vorliegend ein gefestigtes Konkubinat im Sinne der erwähnten Rechtspre- chung zu verneinen. Die Argumentation in der Beschwerde vermag an die- ser Einschätzung nichts zu ändern. So sind insbesondere die Erklärungs- versuche betreffend die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der re- ligiösen Trauung festgestellten Unstimmigkeiten nicht geeignet, diese zu beseitigen. Weiter wird allein dadurch, dass auf den nachgereichten Fotos ein Imam zu sehen sein soll, nicht zweifelsfrei belegt, dass die Beschwer- deführerin und ihr Partner am 26. Juni 2024 religiös getraut wurden. Vor diesem Hintergrund ist dem Vorbringen hinsichtlich eines familiär und kul- turell bedingten unerträglichen Drucks die Grundlage entzogen. Der Um- stand, dass die Beschwerdeführerin – wie in der Beschwerde erwähnt wird – bei der Anhörung über den Asylgrund, die Aufenthaltsdauer und den Gesundheitszustand ihres Partners berichten konnte, ändert nichts daran, dass sie im Vergleich dazu weder den Namen der Firma, wo er arbeitet, noch des Vereins, wo er sich engagiert, angeben konnte und auch nicht wusste, in welchem Arbeitspensum er beschäftigt ist (vgl. SEM-act. 19, S. 11 F104, F106, F109). Auch wenn die Beschwerdeführerin sich während der Woche und den Wochenenden tagsüber bei ihrem Partner aufhält, die- ser angeblich für die Lebenshaltungskosten aufkommt und die Verwaltung einem Einzug in die Wohnung zugestimmt hat, vermag dies nicht auf eine Lebensgemeinschaft im obgenannten Sinne schliessen lassen.

D-5511/2024 Seite 10 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Asylgesuch wie auch den Einbezug in das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG zu Recht abgelehnt hat. Das laufende Ehevorbereitungsverfahren kann die Be- schwerdeführerin in der Türkei abwarten. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshin- dernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

D-5511/2024 Seite 11 9.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung hier keine Anwendung finden könne, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr der Beschwerde- führerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Heimatstaat oder der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe- rin lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu- lässig erscheinen. 9.2.5 Schliesslich können hier weder Art. 8 EMRK noch die Bestimmungen des UNO-Pakts II über bürgerliche und politische Rechte (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966; SR 0.103.2) ergänzend angewendet werden können, nachdem die Voraus- setzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-2039/2020 vom 20. November 2020 E. 5.4 m.w.H.). 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-5511/2024 Seite 12 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwick- lungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Ver- hältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-4066/2020 vom 1. Februar 2024 E. 8.3 m.w.H.). Aufgrund des Gesagten ist keine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen gegeben (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Re- ferenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 9.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Die ursprünglich aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz B._______ stammende Beschwerdeführerin verfügt über einen Hochschulabschluss und Arbeitserfahrung als (...) (vgl. SEM-act. 19, S. 3 F20/21, S. 13 F129). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei wiederum eine Arbeit finden wird und auf eigenen Beinen ste- hen kann. Ausserdem dürften ihr ihre in der Heimat verbliebenen Familien- angehörigen (Eltern und Schwestern [vgl. a.a.O., S. 2 F11/12]) im Bedarfs- fall bei der Reintegration behilflich sein, umso mehr, als sie die finanzielle Situation als gut bezeichnete (vgl. a.a.O., S. 3 F23). Mit Blick auf die Nie- derlassungsfreiheit in der Türkei kann das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb des vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiets bejaht werden, so namentlich in C._______, wo die Beschwerdeführerin 20 Jahre lang gelebt hat (vgl. a.a.O., S. 2 F9). Schliesslich steht auch ihr Gesundheitszustand einem Wegweisungsvoll- zug ins Heimatland nicht entgegen, zumal es keine Hinweise auf ernsthafte medizinische Probleme gibt (vgl. a.a.O., S. 6). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumut- bar.

D-5511/2024 Seite 13 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich das Ge- such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen- standslos. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten Be- dürftigkeit abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5511/2024 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-5511/2024
Entscheidungsdatum
17.09.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026