B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-5497/2020

U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 2 2 Besetzung

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 29. September 2020 / N (...).

D-5497/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie ersuchte erstmals am (...) in der Schweiz um Asyl. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe als (Nennung Tätigkeit) für die (Nennung Betrieb) B._______ gearbeitet. Die (Nennung Abteilung) sei am (Nennung Zeitpunkt) von unbekannten Perso- nen gestürmt und (Nennung Personen) seien dabei getötet worden. Nach der Beisetzung seines (Nennung Person) sei er von den sri-lankischen Be- hörden gesucht worden. Als er auch an seiner neuen Arbeitsstelle bedroht worden sei, habe er Sri Lanka im Jahr (...) ein erstes Mal verlassen, sei aber im Jahr (...) zurückgekehrt. Kurz nach seiner Rückkehr seien Agenten des C._______ bei seinen Eltern erschienen, hätten seine Identitätspa- piere eingezogen und verlauten lassen, dass er sich zu melden habe. Er sei deshalb wieder ausgereist. A.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 19. Juli 2017 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-4610/2017 vom 2. Oktober 2017 ab. Zur Begründung hielt das Gericht fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgungssituation nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr (...) seien als unglaubhaft und seine Tätigkeit für die (Nennung Betrieb) B._______ sowie der Überfall auf die nämliche (Nennung Abteilung des Betriebs) im (Nennung Zeitpunkt) als nicht asylre- levant zu bezeichnen. Sodann sei das Vorliegen einer Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 EMRK zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer über kein relevantes Risikoprofil verfüge. A.c Am (...) reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als "neues Asyl- gesuch" betitelte Eingabe ein. Darin machte er unter anderem geltend, mit einem Urteil des (Nennung Behörde) vom (...) sei ein früher für die D._______ tätiger (Nennung Person) ungeachtet dessen, dass er ein Re- habilitationsprogramm durchlaufen habe, wegen Unterstützung des Terro- rismus zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dieses Urteil widerlege die bisherigen Einschätzungen der Schweizer Asylbehör- den bezüglich der Verfolgung früherer D.-Aktivisten. Jegliche frühere Hilfeleistung für die D., sei es in Sri Lanka oder im Exil, könne ein Verfolgungsinteresse wecken. Aufgrund seiner Tätigkeit bei der (Nennung Betrieb) und der Tatsache, dass er nach der Ermordung (Nen-

D-5497/2020 Seite 3 nung Personen) Zeuge in einem Prozess wegen schweren Menschen- rechtsverletzungen werden könnte, müsse er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen. Dies ergebe sich auch aus seinem exilpolitischen Engagement in der Schweiz. Die (Nennung Be- trieb) habe zudem eine geheime (Nennung Abteilung) im E._______ ge- habt und sei für die D._______ von grosser Bedeutung gewesen. Er habe auch immer wieder für die (Nennung Abteilung) gearbeitet und befürchte nun, dass er in der Zwischenzeit als D._______-Unterstützer bekannt ge- worden sei. Darüber hinaus habe das SEM durch die Beantragung von Er- satzreisepapieren einen umfassenden Background Check ausgelöst und das Migrationsabkommen verletzt. Weiter sei das Lagebild der Schweizer Asylbehörden zur Situation in Sri Lanka unzutreffend, weshalb ein eigener, aktueller Lagebericht eingereicht werde. Aus diesem sei die tatsächliche, verschlechterte Situation in Sri Lanka ersichtlich. Er vereine in seiner Per- son verschiedene Risikofaktoren, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft er- fülle. A.d Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sowohl das Mehr- fachgesuch als auch das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde, und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil D-3777/2018 vom 13. September 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung hielt das Gericht in materieller Hinsicht fest, beim Beschwerdeführer liege kein relevantes exilpolitisches Engagement vor. Weiter sei allein aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Die einge- reichten Beweismittel würden sich im Wesentlichen auf die allgemeine Si- tuation in Sri Lanka beziehen und es bestünden keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, der Beschwerdeführer sei einer der im Referenzurteil E-1866/2015 genannten Risikogruppen zuzurechnen. B. Mit einer als "neues Asylgesuch" betitelten Eingabe vom 5. November 2018 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Darin machte er als neuen erheblichen Sachverhalt die höchst problematische künftige Sicher- heitslage für tamilische Rückkehrer im Kontext der aktuellen politischen Krise in Sri Lanka geltend. Durch die Krise sei die Gefahr eines erneuten Ausbruchs politischer Gewalt erheblich gestiegen. Es bleibe insbesondere

D-5497/2020 Seite 4 unklar, was tamilische Rückkehrer mit einem politischen Profil bei ihrer An- kunft im Flughafen zu befürchten hätten. Vor diesem Hintergrund sei seine Furcht um Leib und Leben bei einer Rückkehr begründet. Er habe direkte Verbindungen zu den D._______ und das allfällige Wiedererstarken der F._______ infolge der Ernennung (Nennung Person) zum (Nennung Funk- tion) erhöhe sein Verfolgungsrisiko. Zudem sei er in der Schweiz auch exil- politisch tätig gewesen und er erfülle verschiedene Risikofaktoren: So in- folge seiner Tätigkeit für die D._______ (Nennung Betrieb) B._______ und aufgrund der Tatsache, dass er durch die Ermordung von (Nennung Per- sonen) in der (Nennung Abteilung) am (Nennung Zeitpunkt) Zeuge einer schweren Menschenrechtsverletzung durch die sri-lankischen Sicherheits- behörden geworden sei, durch die wiederholte Suche des C._______ nach seiner Person, weshalb er in den Augen der sri-lankischen Behörden über klare Verbindungen zu den D._______ verfüge, durch seine Tätigkeit für die verbotene (Nennung Abteilung) in G._______, durch seine exilpoliti- schen Aktivitäten in der Schweiz, wegen seines längeren Auslandaufent- halts, seiner illegalen Ausreise aus Sri Lanka und wegen des Fehlens von gültigen Reisepapieren. Zur Stützung der Vorbringen reichte er (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 29. September 2020 wies das SEM das Mehrfachge- such ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–. D. Mit Eingabe vom 6. November 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean- tragte, es sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begrün- dungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei seine Flücht- lingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 2 bis 4 aufzuhe- ben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

D-5497/2020 Seite 5 In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt wor- den sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Dazu sei ihm Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei of- fenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2020 teilte die Instruktionsrich- ter dem Beschwerdeführer den Spruchkörper mit, und forderte ihn gleich- zeitig auf, bis zum 27. November 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu zahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas- sungsfall. F. Mit Eingabe vom 27. November 2020 ersuchte der Beschwerdeführer so- wohl um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten als auch des Kostenvorschusses. Ferner erneuerte er sein Ersuchen um Bekanntgabe der Bildung des Spruchkörpers und – falls in die Auswahl eingegriffen wor- den sein sollte – um Angabe der objektiven Kriterien, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Ferner machte er zusätzliche Bemerkungen zur Zusammensetzung des Spruchkörpers und beantragte, es sei Richter Simon Thurnheer durch eine nicht der SVP angehörende Gerichtsperson zu ersetzen.

Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2020 wies die Instruktionsrich- terin die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerde- führer auf, innert drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung den gefor- derten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Weiter wies sie das Ersuchen um Ersetzung von Simon Thurnheer durch eine nicht der SVP angehörige Gerichtsperson ab.

D-5497/2020 Seite 6 H. Der Kostenvorschuss wurde am 14. Dezember 2020 fristgerecht bezahlt. I. In seiner Eingabe vom 14. Dezember 2020 hielt der Beschwerdeführer zu- nächst fest, die Instruktionsrichterin sei in der Fragestellung zur Zusam- mensetzung des Spruchkörpers als befangen anzusehen, da sie sich wei- gere, die einseitig zusammengesetzte Richterbank zu ändern. Die Einrei- chung eines Ausstandsbegehrens sei jedoch derzeit aus objektiven Grün- den nicht möglich, da die Erfahrung der letzten Jahre zeige, dass sämtliche Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V in dieser Fragestellung über den eigenen Ausstand entscheiden würden. Weiter beantragte er den "Er- lass einer Feststellungsverfügung", gemäss welcher das Bundesverwal- tungsgericht seinem Rechtsvertreter zusichere, dass das in seiner Grund- struktur ersichtliche Ausstandsbegehren durch Gerichtspersonen aus- serhalb der Abteilungen IV und V beurteilt werden würde, wobei angesichts der Anzahl der Gerichtspersonen, welche früher in den Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts gewesen und heute in der Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts tätig seien, auch Gerichtspersonen dieser Abteilung nicht für eine Beurteilung des Ausstandsbegehrens in Frage kommen würden. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2021 trennte die Instruktionsrich- terin dieses Feststellungsbegehren aus prozessualen Gründen vom Be- schwerdeverfahren D-5497/2020 ab und verfügte, das Feststellungsbe- gehren werde unter der Verfahrensnummer D-6599/2020 behandelt. K. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 zog der Beschwerdeführer sein Begeh- ren um Erlass einer Feststellungsverfügung zurück. L. Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6599/2020 vom 17. Feb- ruar 2021 wurde das Verfahren D-6599/2020 als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

D-5497/2020 Seite 7 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie ebenfalls vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerde- führer mit Zwischenverfügung vom 12. November 2020 mitgeteilt; sie hat sich zwischenzeitlich nicht geändert. Die Richterinnen und Richter des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automati- siert bestimmt. Ein manueller Eingriff in die elektronische Zuteilung wurde nicht vorgenommen. 2.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den ent- sprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Aktenein- sichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG un- terstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.). 3. Soweit beantragt wird, dass in korrekter Umsetzung des Entscheides des Bundesgerichts 12T 3/2018 vom 22. Mai 2018 Richter Simon Thurnheer durch eine nicht der SVP angehörende Gerichtsperson zu ersetzen sei, ist

D-5497/2020 Seite 8 festzuhalten, dass sich weder aus den gesetzlichen noch aus den regle- mentarischen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts respektive der Abteilungen IV und V eine Pflicht ergibt, bei Mehrheiten einer politischen Partei im Spruchgremium korrigierend einzugreifen. Eine solche folgt – wie dem rubrizierten Rechtsvertreter bereits in mehreren Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts mitgeteilt worden ist – auch nicht aus dem Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 (vgl. statt vieler die Ur- teile E-3822/2018, E-3816/2018 und D-3751/2018 je E. 6.1). Der Antrag ist abzuweisen. 4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

D-5497/2020 Seite 9 5.3 Der Beschwerdeführer sieht das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass in der angefochtenen Verfügung keine Gesamtbeurteilung des Sach- verhalts und auch keine inhaltliche Prüfung der Flüchtlingseigenschaft stattgefunden habe; vielmehr habe das SEM mit kurzen Abschnitten den bisherigen Sachverhalt als asylirrelevant beurteilt und dabei auf vorgän- gige Verfahren verwiesen. In einem zweiten Schritt sei die Vorinstanz kurz auf die veränderte Situation in Sri Lanka eingegangen und habe behauptet, seine Person weise keinen Bezug zu derselben auf. Jedoch gelte seine Fluchtgeschichte insgesamt als glaubhaft und/oder belegt, was von den Schweizer Asylbehörden auch so beurteilt worden sei. Diesbezüglich sei auf das Urteil des BVGer D-795/2019 E. 6.2 zu verweisen, worin es sich bei Vorbringen zur veränderten Lage um die Geltendmachung von objekti- ven Nachfluchtgründen handle und die Zuständigkeit einer inhaltlichen Prüfung betreffend die Flüchtlingseigenschaft beim SEM liege. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Das SEM hat die als "neues Asylgesuch" be- zeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom (...) als Mehrfachgesuch entgegengenommen, da in seiner Eingabe Gründe in Bezug auf die Flücht- lingseigenschaft geltend gemacht wurden, und hat seine Vorbringen – ent- gegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht und dem im zitierten Ur- teil D-795/2019 aufgeführten Sachverhalt – materiell beurteilt. Dabei hat die Vorinstanz auch Bezug auf die in den vorangegangenen Asylverfahren vorgebrachten Sachverhaltselemente genommen und diese in einen Ge- samtzusammenhang gestellt (vgl. act. C6, S. 6 ff.). 5.4 Zu verneinen ist sodann auch eine Verletzung der Begründungspflicht mit Blick auf die geltend gemachten D._______-Verbindungen des Be- schwerdeführers, sein exilpolitisches Engagement und die aktuelle Lage in Sri Lanka (Beschwerde S. 9-16; vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegun- gen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vor- bringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Dies gilt ebenso für die Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel der unvoll- ständigen Sachverhaltsfeststellung (zu den individuellen Asylgründen; zur Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka unter Berücksich- tigung der massiven Verschlechterung der Sicherheits- und Menschen- rechtslage sowie der vom Rechtsvertreter eingereichten Länderberichte, Beschwerde S. 16-29). Diese richten sich nicht gegen die Sachverhalts-

D-5497/2020 Seite 10 feststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die entsprechende Beweis- würdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte An- fechtung ohne weiteres möglich war. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegeh- ren sind abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurtei- lung durch das Gericht, es sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, um sein exilpolitisches Engagement abschliessend belegen zu können. 6.2 Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdeebene mit der Einrei- chung einer Beschwerdeschrift inklusive umfangreicher Beilagen sowie mit weiteren Beweismitteleingaben – so insbesondere vom 27. November 2020, worin er Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement in der Schweiz nachreichte – Gelegenheit, seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten wiederholt schriftlich einzubringen. Der Antrag ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 8.

D-5497/2020 Seite 11 8.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid in materieller Hinsicht damit, der Beschwerdeführer mache verschiedene Risikofaktoren geltend, die ihn bei einer Rückkehr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ge- fährdung aussetzen würden. Soweit er in diesem Zusammenhang auf seine Tätigkeit bei der (Nennung Betrieb) B._______ und den Umstand, dabei Zeuge von Menschenrechtsverletzungen geworden zu sein, ver- weise, respektive ergänzend anführe, auch bei der geheimen (Nennung Abteilung) dieser (Nennung Betrieb) im E._______ tätig gewesen zu sein, erübrige sich ein näheres Eingehen auf diese Sachverhaltselemente, da diese bereits in den vorangegangenen Verfahren beurteilt worden seien. Zu seinem exilpolitischen Engagement sei bereits im vorangegangenen Asylverfahren sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, es läge – wenn überhaupt – kein asylrelevantes exilpolitisches Engagement vor. An dieser Einschätzung änderten auch die Ausführungen in der Eingabe vom 6. November nichts. Blosse Aktivitäten von untergeordneter Bedeutung würden nicht ausreichen, um das Verfol- gerinteresse des sri-lankischen Staates auszulösen. Vielmehr müsse die Person von staatlicher Seite als ein überzeugter Aktivist im Bestreben der radikalen Diaspora für einen separaten tamilischen Staat wahrgenommen werden, was beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall sei. Wei- ter würden seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seine längere Landesabwesenheit gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Der Be- schwerdeführer habe keine engen und direkten Beziehungen zu den D._______ gehabt. Die diesbezüglich angeführten Asylgründe seien be- reits in einem ersten Asylverfahren geprüft worden. Auch die bereits gel- tend gemachte Vorsprache auf dem sri-lankischen Konsulat im Rahmen der Papierbeschaffung sei im Rahmen seiner früheren Asylgesuche abge- handelt worden. Schliesslich seien keine weiteren Risikofaktoren ersicht- lich, die dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zum Nachteil gereichen könnten. Die zahlreichen eingereichten Beilagen zur Ländersituation hät- ten in der gegenwärtigen Asyl- und Wegweisungspraxis bereits ihren Nie- derschlag gefunden und vermöchten zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jün- geren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen, ohne einen hinreichenden Bezug zur persönlichen Situation aufzuzeigen. Eine begründete Furcht vor asylrelevanten Massnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sei daher auszuschliessen.

D-5497/2020 Seite 12 8.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein- gabe ein, vor dem Hintergrund der als glaubhaft erachteten Vorflucht- gründe, seinem langen Auslandaufenthalt, dem exilpolitischen Engage- ment sowie der neuen politischen Lage in Sri Lanka sei von einer asylrele- vanten Gefährdung seiner Person auszugehen. Die blosse Auflistung von – gemäss SEM – bereits beurteilten Risikofaktoren sei jedoch ungenü- gend, um sein gesamtes Profil vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in seiner Heimat zu prüfen. Er verfüge über ein unbestrittenes Risikoprofil, welches weit über die Zugehörigkeit zu einer Ethnie und einer Landesab- wesenheit hinausgehe. Weiter seien keine eigenen und direkten Beziehun- gen zu den D._______ Voraussetzung, um einer künftigen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden. Entscheidender sei die Verfolgerper- spektive, aus welcher durch sein unbestrittenes Risikoprofil eine Verbin- dung zu den D._______ gesehen werde; dies gerade durch sein exilpoliti- sches Engagement und die Verschärfung von Überwachungsmassnahmen tamilischer Personen im Exil. Unter Hinweis auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4 definierten Risikofaktoren (Beschwerde, S. 32 f.) führte er sodann an, ins- gesamt mehrere der dort aufgezeigten Risikofaktoren zu erfüllen und des- wegen ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten zu sein. Ein- fluss auf die Gefährdungslage habe ferner auch die veränderte politische und menschenrechtliche Lage durch die Präsidentenwahl am 16. Novem- ber 2019. Sodann legte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein- gabe unter Hinweis auf die eingereichte umfangreiche Dokumenten- und Quellensammlung seines Rechtsvertreters die allgemeine Lage in seiner Heimat dar, die die Einschätzung des SEM zum Fehlen eines Risikoprofils widerlege. 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den D._______ und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genom- men zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegen- über würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangs- weise respektive durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegrün- dende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren

D-5497/2020 Seite 13 seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Be- rücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu be- rücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil D-4610/2017 vom 2. Oktober 2017 festgestellt, dass die Vorinstanz die Angaben des Be- schwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Sri Lanka nach seiner Rückkehr im Jahr (...) und zur damals angeblich bestehenden Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu Recht als weitgehend unglaubhaft und im Üb- rigen – soweit seine Tätigkeit für die (Nennung Betrieb) B._______ sowie den Überfall auf deren (Nennung Abteilung des Betriebs) Jahr (...) betref- fend – als nicht asylrelevant erachtet habe. Sodann lasse er kein relevan- tes Risikoprofil erkennen, zumal er in Sri Lanka nie politisch tätig gewesen sei, keine Verbindungen zu den D._______ gehabt habe und auch für die angeblich regimekritischen (Nennung Betriebe) lediglich subalterne, (...) Arbeiten ausgeführt habe. Ferner hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem weiteren Urteil D-3777/2018 vom 13. September 2018 (vgl. E. 9.5 und E. 10.1) an der Einschätzung fest, dass auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandenen, vom Be- schwerdeführer eingereichten Beweismittel und Vorbringen – sofern diese nicht verspätet vorgebracht oder bereits beurteilt worden seien –, keine stichhaltigen Gründe zur Annahme bestünden, dass er einer Risikogruppe zuzurechnen sei oder ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Es ist – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – nach wie vor nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Stop- oder Watch-List verzeichnet ist. Alleine der Umstand, dass er in sei- ner Rechtsmitteleingabe bereits bekannte Sachverhaltselemente – so bei- spielsweise seine Tätigkeit für die (Nennung Betrieb) B._______ und die Geschehnisse um deren (Nennung Abteilung), seine seiner Ansicht nach daraus entstandenen Verbindungen zu den D._______ sowie sein exilpo- litisches Engagement –, die im vorangegangenen Verfahren als entweder nicht glaubhaft oder als nicht asylrelevant erachtet wurden, wiederholt und daran festhält, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogrup- pen zuzuordnen, obwohl in den oben erwähnten Urteilen des Bundesver- waltungsgerichts im Resultat jeweils festgehalten wurde, dass er keine ri- sikobegründenden Faktoren erfülle, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zwar sind seit Erlass des letzteren Urteils mittlerweile (Nennung Dauer) verstrichen. Jedoch hat sich das Risikoprofil des Beschwerdefüh-

D-5497/2020 Seite 14 rers auch in Berücksichtigung der behaupteten fortgesetzten exilpoliti- schen Aktivitäten nicht geschärft. Soweit er auf die mit Eingabe vom 27. November 2020 eingereichten (Nennung Beweismittel) hinweist, auf welchem er (Nennung Tätigkeit), ist festzuhalten, dass es sich bei den do- kumentierten (Nennung Beiträge) nicht um eigene Beiträge des Beschwer- deführers handelt, sich unter den (...) Beiträgen lediglich (Nennung Anzahl) mit einem Bezug zu den D._______ finden lassen (Nennung Zeitpunkte), welche von lediglich etwas mehr als (Nennung Anzahl) Personen gesehen wurden und der Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – offenbar seit (Nennung Zeitpunkt) keine weiteren kritischen Beiträge mehr veröffentlicht hat, was insgesamt auf ein äusserst niederschwelliges exilpolitisches En- gagement – sofern überhaupt noch bestehend – mit geringer Aussenwir- kung schliessen lässt. Der Beschwerdeführer dürfte, da er in seiner Heimat selber nicht politisch aktiv war und eine Verbindung zu den D._______ in den vorangegangenen Asylverfahren nicht glaubhaft zu machen ver- mochte, von den sri-lankischen Behörden – welche blosse "Mitläufer" zu erkennen vermögen – nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. E-1866/2015 E. 8.4.2 und 8.5.4). Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit diesen unregelmässigen und überwiegend un- persönlichen (Nennung Tätigkeit) in den Fokus der sri-lankischen Behör- den geraten sein könnte. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass die sri-lankischen Behörden wegen dieser Aktivitäten gegen ihn er- mitteln würden oder ein Verfahren eingeleitet hätten. Weiter sind Angehö- rige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht gene- rell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Risikogruppe von Personen, die aus der Schweiz – einem tamilischen Diasporazentrum – nach längerer Zeit zurückkehrten, verfolgt würde, geht daher fehl. 9.3 An dieser Einschätzung vermag weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die Erweiterung des PTA etwas zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka be- wusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölke- rungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl respektive deren

D-5497/2020 Seite 15 Folgen besteht. Der Beschwerdeführer verwies lediglich pauschal auf Ent- wicklungen der jüngsten Vergangenheit und hat keinen individuellen Bezug zu diesen Ereignissen glaubhaft gemacht. 9.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt. 10. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu- lässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholun- gen kann hierzu vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 10 f.) verwiesen werden, ebenso auf die umfassenden Erwägungen im vorangegangenen Be- schwerdeurteil D-3777/2018 vom 13. September 2018, dessen Erörterun- gen in E. 12 f. grundsätzlich nach wie vor Gültigkeit beanspruchen und sich insbesondere auch mit der Frage des Vorliegens eines "real risk" ausei- nandersetzen. An den vom SEM zutreffend gewonnenen Erkenntnissen die PTA-Erweiterung und die zurzeit in Teilen Sri Lankas herrschende an- gespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie teil- weise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung be- trifft und keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteil des BVGer E1723/2022 vom 1. Juni 2022 E. 9.3). Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumut- bar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-5497/2020 Seite 16 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen und Ausfüh- rungen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kos- tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-5497/2020 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

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CH_BVGE_001, D-5497/2020
Entscheidungsdatum
15.07.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026