B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-5494/2024
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 2 4 Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Gregory Aloisi.
Parteien
A., geboren am (...), B., geboren am (...), C., geboren am (...), D., geboren am (...), Sri Lanka, alle vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (...) Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 23. August 2024 / N (...).
D-5494/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 23. August 2024 die Vorbringen der Be- schwerdeführenden in der Eingabe vom 20. August 2024 teilweise als Mehrfachgesuch qualifizierte und auf dieses mangels hinreichender Be- gründung nicht eintrat, dass es die übrigen Vorbringen in der Eingabe vom 20. August 2024 als Revisionsgesuch qualifizierte und darauf mangels funktioneller Zuständig- keit nicht eintrat, dass es ferner die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz anordnete und diese – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz und den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, das Gesuch um Erlass der Verfah- renskosten abwies und eine Gebühr von Fr. 600.– erhob, dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe datiert vom 2. September 2024 (Poststempel: 3. September 2024) beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerde innerhalb von 5 Arbeitstagen seit Eröffnung der Ver- fügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu überge- ben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein (...) am 26. August 2024 eröffnet wurde, womit die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (Art. 108 Abs. 3 AsylG) am 2. September 2024 abgelaufen ist, dass die per Einschreiben verschickte Beschwerde gemäss der Sendungs- verfolgung der Post (Sendungsnummer: (...) ) am 3. September 2024 um (...) Uhr im (...) für die Zustellung sortiert wurde,
D-5494/2024 Seite 3 dass indessen aus der Sendungsverfolgung nicht hervorgeht, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerde der Post übergeben wurde, dass deshalb die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden mit Zwi- schenverfügung vom 6. September 2024 aufforderte, das Aufgabedatum der Beschwerde mitzuteilen beziehungsweise deren Rechtzeitigkeit nach- zuweisen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. September 2024 gel- tend machten, dass die Beschwerde rechtzeitig am 2. September 2024 um (...) Uhr durch ihre Anwältin in den Postbriefkasten (...) (...) eingeworfen worden sei, dass die Beschwerdeschrift vorfrankiert gewesen sei, weshalb es keine Ab- gabequittung gebe, dass es ausserdem zum Zeitpunkt des Briefeinwurfes aufgrund einer gros- sen Baustelle (...) zu massiven verkehrstechnischen Einschränkungen ge- kommen sei, weswegen es durchaus möglich sei, dass sich die Leerung des Briefkastens vor dem Bahnhof verzögert habe, dass sie zum Beweis ein Foto (Beilage 1), welches angeblich kurz vor dem Einwerfen der Beschwerdeschrift am betreffenden Briefkasten gemacht worden sei, sowie einen Ausdruck der Fotodaten (Beilage 2), welche an- geblich bestätigten, dass das Foto am 2. September 2024 um (...) Uhr auf- genommen worden sei, beilegten,
Das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, das SEM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwal- tungsgerichts ist, dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet,
D-5494/2024 Seite 4 dass das Verfahren sich nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 111 Bst. b AsylG die Abteilun- gen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entscheiden, dass sich vorliegend die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeingabe stellt, dass die Beweislast für die Rechtzeitigkeit von fristgebundenen Eingaben diejenige Partei trägt, welche diese Handlung vorzunehmen hat, wobei die Rechtzeitigkeit der Eingabe mit Gewissheit feststehen muss (vgl. BGE 142 V 389 E. 2.2), dass somit den Beschwerdeführenden der Nachweis obliegt, dass sie ihre Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post über- geben haben (vgl. u.a. BGE 92 I 253 E. 3 S. 257; Urteil 6B_477/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1.2), wobei die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten einander gleichgestellt sind (vgl. u.a. BGE 109 Ia 183 E. 3a S. 184; BGE 127 I 133 E. 7b S. 139), selbst wenn dieser nach der letzten Leerung des Briefkastens erfolgte, dass vorliegend der Briefumschlag am 3. September 2024 im (...) abge- stempelt wurde (vgl. Stempel auf der Rückseite des Umschlags), folglich die Vermutung gilt, die Beschwerde sei am 3. September 2024 eingereicht worden, dass diese Grundsatzvermutung jedoch widerlegt werden kann, wobei der Absender die Beweislast für die Fristwahrung trägt, namentlich den Nach- weis zu erbringen hat, dass die Sendung trotz rechtzeitiger Übergabe erst nach Fristablauf gestempelt wurde, dass ein entsprechender Nachweis durch visuelle Aufnahmen zwingend alle Elemente enthalten muss, die zum Beweis erforderlich sind, nament- lich das Datum und die Zeit der Deponierung der Eingabe und die Identifi- kation des Umschlags mit der Beschwerde (bezüglich Video-Aufnahmen vgl. BGE 142 V 389 E. 2.2 m.w.H.), dass es nach dem Gesagten zweifelhaft ist, ob Photographien, welche im Gegensatz zu einer ungeschnittenen Videosequenz nur eine
D-5494/2024 Seite 5 Momentaufnahme darstellen, überhaupt geeignet sein können, einen ent- sprechenden Nachweis zu erbringen, dass auch die von den Beschwerdeführenden eingereichte Photographie (Beilage 1) die erforderlichen Elemente nicht enthält, dass sich namentlich der Photographie einerseits keine konkreten Hin- weise auf die genaue Uhrzeit oder das Datum der Aufnahme entnehmen lassen, dass die als Beilage 2 eingereichten Daten der Photographie nicht geeig- net sind, den Aufnahmezeitpunkt zu belegen, dass es sich namentlich bei dem ausgewiesenen Datum und dem Namen der Bilddatei um leicht veränderbare Metadaten handelt, die – wie auch durch die danebenstehende Option «Bearbeiten» ersichtlich – beliebig ge- wählt und verändert werden können, weshalb diese keine verlässlichen Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Aufnahme zulassen, dass ausserdem hinzukommt, das das gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung erforderliche Element der Identifikation des fotografierten Cou- verts mit der (vorliegenden) Beschwerde nicht vorhanden ist, dass in diesem Zusammenhang zwar ersichtlich ist, dass das an das Bun- desverwaltungsgericht adressierte Couvert dieselbe Sendungsnummer wie die am 4. September 2024 eingegangene Beschwerde trägt, dass aber nicht ersichtlich ist, dass das Couvert in den dahinterliegenden Postbriefkasten eingeworfen worden wäre, dass im Übrigen die Umstände des geltend gemachten Briefeinwurfs wei- tere Fragen aufwerfen, dass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerde – anstatt wie dargelegt um (...) Uhr in den Briefkasten eingeworfen zu wer- den – nicht am Postschalter übergeben worden ist, zumal sich in unmittel- barer Nähe des verwendeten Postbriefkastens (...) eine Postfiliale (...) be- findet, welche am 2. September 2024 bis (...) Uhr – mitunter eine halbe Stunde nach dem vermeintlichen Einwurf – geöffnet war, dass darüber hinaus die Sendung bereits als Einschreiben vorfrankiert ge- wesen ist, wobei der Zweck der Einschreibung – nämlich der Beleg der
D-5494/2024 Seite 6 fristgerechten Übergabe – durch den erfolgten undokumentierten Einwurf in einen Postbriefkasten ohne ersichtlichen Grund ausgehebelt wurde, dass dieser Umstand umso fragwürdiger erscheint, als die Rechtsvertrete- rin, sofern die Photographien tatsächlich zum angegebenen Zeitpunkt ent- standen sein sollten, es offenbar für notwendig gehalten hat, ihren Einwurf mit Photographien zu dokumentieren, ihr die Notwendigkeit des Nachwei- ses der rechtzeitigen Postaufgabe also durchaus bewusst war, dass vor diesem Hintergrund nicht plausibel ist, weshalb die Rechtsvertre- terin der Beschwerdeführenden als Nachweis der Rechtzeitigkeit nicht ge- mäss gängiger Praxis und Rechtsprechung einen Vermerk auf den Brief- umschlag angebracht hat, wonach die Postsendung vor Fristablauf in An- wesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist, und sich um einen entsprechenden Zeugen bemüht hat, dass im Übrigen der Einwand der Rechtsvertreterin, dass es aufgrund der umliegenden Baustellen zu massiven verkehrstechnischen Einschränkun- gen gekommen sei, so dass sich die Leerung des Briefkastens möglicher- weise verzögert gehabt habe, nicht zu erklären vermag, weshalb die an- geblich pünktlich eingeworfene Sendung erst am nächsten Tag verarbeitet worden sein soll, dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelungen ist, den Nachweis der fristgerechten Übergabe zu erbringen und die Grund- satzvermutung, wonach das Einreichungsdatum dem Poststempel ent- spricht, zu widerlegen, dass somit die am 3. September 2024 (Poststempel) eingereichte Be- schwerde verspätet und daher unzulässig ist, dass entsprechend auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-5494/2024 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi
Versand: