B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-5463/2018
Urteil vom 15. November 2018 Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2018 / N (...).
D-5463/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – verliess sein Heimatland Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 22. September 2016 und reiste am 27. September 2016 in die Schweiz ein, wo er am nachfolgenden Tag um Asyl ersuchte. Am 6. Oktober 2016 wurde er summarisch befragt und am 18. Juli 2018 eingehend angehört. Auf die geltend gemachten Asylvorbringen und die eingereichten Beweis- mittel wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen, respektive wird diesbezüglich auf die Akten der Vorinstanz verwie- sen. B. Mit Verfügung vom 21. August 2018 – eröffnet am 23. August 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 24. September 2018 Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Rückweisung der Sache an die Vor- instanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Offenlegung sämtlicher nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016 und nach Gewährung der Akteneinsicht um Ansetzung einer Frist zu Be- schwerdeergänzung. Zudem sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtsper- sonen ausgewählt worden seien. Ferner sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen und er sei durch das Bundesverwaltungsgericht erneut anzuhören. Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung ver- schiedene Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer.
D-5463/2018 Seite 3 D. Mit Eingabe vom 27. September 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des (...) seines Vaters sowie ein Schreiben der (...) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. 1.4 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-5463/2018 Seite 4 4. Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorlie- genden Urteils gegenstandslos. 5. Der Beschwerdeführer erhebt auf Beschwerdeebene diverse formelle Rü- gen. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kas- sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er- lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan- trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent- weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Un- richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Ver- fügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu- grunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach- verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent- scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (KRAUS- KOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2015, Art. 12 VwVG N 15 ff., KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043 ff.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
D-5463/2018 Seite 5 6. 6.1 Im Gegensatz zum normalen Verwaltungsverfahren – welches keinen Anspruch auf mündliche Äusserung kennt – hat die asylsuchende Person im Asylverfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG grundsätzlich das Recht, wenigstens einmal mündlich ihre Asylgründe vorzubringen und um- fassend darzulegen. Damit trägt das Asylgesetz dem Umstand Rechnung, dass den Angaben der asylsuchenden Person bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts entscheidende Bedeutung zukommt. Die Anhörung zu den Asylgründen ist das Kernstück des Asylverfahrens. In der Tat kann der Sachverhalt in der Mehrheit aller Fälle durch kein anderes Beweismittel bewiesen respektive glaubhaft gemacht werden und die rechtliche Würdigung durch die Behörden beruht einzig auf den Aussagen der Gesuchstellenden. Bereits aus diesem Grund muss die Anhörung zu den Asylgründen strikten Qualitätskriterien gerecht werden (in diesem Sinne auch BVGE 2007/30 E. 5.5). 6.2 Die befragende Person muss sich während der Anhörung neutral ver- halten und sich gegenüber allen anwesenden Personen, insbesondere den Asylsuchenden, geduldig und respektvoll zeigen. Insbesondere soll die be- fragende Person jeden Anflug von Belehrung oder Werturteil vermeiden, selbst wenn die asylsuchende Person ein nachweislich unangemessenes Verhalten an den Tag legt, ihre Mitwirkungspflicht verletzt oder eine offen- sichtlich unglaubhafte Darstellung der Ereignisse liefert. Die befragende Person verfolgt das Ziel, alle wesentlichen Sachverhalte zusammenzustel- len, um über das Asylgesuch entscheiden zu können. Damit dies erreicht werden kann, ist von Anfang an ein Vertrauensklima zu schaffen, das si- cherstellt, dass sich die asylsuchende Person frei äussern kann und sich verstanden oder zumindest angehört fühlt. Dazu muss auch eine ange- messene Anhörungsstrategie beziehungsweise Befragungstechnik ge- wählt werden. Die Befragungstechnik hat unmittelbar Einfluss auf Qualität sowie Quantität der Vorbringen der asylsuchenden Person und umfasst so- wohl die Fragestellung als auch das Verhalten der befragenden Person. Dabei muss die befragende Person insbesondere auch auf ihre verbalen und nicht verbalen Äusserungen achten und sich bewusst sein, wie nicht verbale Signale interpretiert werden können (vgl. SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C7, Die Anhörung zu den Asylgründen, Stand 1. Mai 2015 < https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/asyl/verfahren/hb/c/hb-c7- d.pdf>, SEM, Qualitätskriterien, Anhörung zu den Asylgründen, Oktober 2009, < https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/ asyl/verfahren/weite- res/qualikriterien-anhoerung-d.pdf >, beides zuletzt abgerufen am 02.10.2018).
D-5463/2018 Seite 6 6.3 Der Beschwerdeführer wurde am 18. Juli 2018 eingehend zu seinen Asyl- gründen angehört. 6.3.1 Nach Durchsicht des entsprechenden Anhörungsprotokolls ergibt sich Folgendes: Der Befrager nimmt mehrmals bezüglich verschiedener Aussagen des Beschwerdeführers trotz – wie vorangehend ausgeführt – anders lautenden Leitlinien eine Würdigung vor. Dies sowohl in implizierter Weise, wobei beispielshaft auf die Passagen zum Beginn der Anhörung bezüglich der späten Einreichung der Identitätskarte (vgl. act. SEM A11/22 F5 f.) verwiesen werden kann. Er würdigte indessen auch in expliziter Weise, wobei auf die Anhörungssequenz bezüglich der Einstufung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als Terrororganisation verwiesen werden kann, worauf der Beschwerdeführer empört reagierte (vgl. A11/22 F114 ff.). Diese Vorgehensweise des Befragers ist zweifellos nicht optimal und kann dazu führen, gewisse Kommunikationshemmnisse aufzubauen. Indessen erscheint diese Problematik in der Befragungsweise vorliegend noch nicht derart schwerwiegend, als dass allfällige Kommunikations- hemmnisse im Laufe der Anhörung nicht wieder hätten abgebaut werden können, sei es durch das wiederholte Nachfragen oder gar durch das Ein- greifen der Hilfswerkvertretung, welche die Situation zu entschärfen ver- mochte. Sie versicherte dem Beschwerdeführer zudem nochmals, dass die Behörden respektive die an der Anhörung anwesenden Personen neutral seien (vgl. A11/22 F122). Die angewandte Fragetechnik ist daher zwar kri- tisch zu hinterfragen, jedoch kann bei gesamthafter Betrachtung des Pro- tokolls nicht auf eine mangelnde Neutralität der befragenden Person ge- schlossen werden. Ein entsprechender Vorbehalt auf dem Unterschriften- blatt der Hilfswerkvertretung ist bezeichnenderweise denn auch nicht an- gebracht worden. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet somit in einer Gesamtwürdi- gung den rechtserheblichen Sachverhalt als vollständig und richtig erstellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht festzustellen. Der entsprechende Antrag ist demnach abzu- weisen. 7. 7.1 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor- bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin- dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
D-5463/2018 Seite 7 rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre- ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenen- falls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überle- gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 7.2 Der Beschwerdeführer macht in der Anhörung geltend, an mehreren exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz teilzunehmen respektive teilge- nommen zu haben (vgl. A11/22 F145 ff.). Dieser Aspekt ist im Kontext von Sri Lanka als nicht unwesentlicher Faktor zu bezeichnen, stützen sich die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren auch auf diesen Umstand (vgl. E. 8.5.4). Exilpolitische Aktivitäten müssen in der Gesamtwürdigung des Risi- koprofils berücksichtigt werden. In der angefochtenen Verfügung hätte die- ses Sachverhaltselement deshalb zumindest kurz erwähnt und gewürdigt werden müssen, was jedoch sowohl im Sachverhalt als auch in den Erwä- gungen unterlassen wurde. 7.3 Da das SEM die exilpolitischen Aktivitäten in der angefochtenen Verfü- gung nicht gewürdigt hat, ist vorliegend die Begründungpflicht als verletzt zu erachten. 8. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung desselben führt deshalb grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materi- ellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entschei- des (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2, 2012/24 E. 3.4, 2010/41 E. 6.4.2, m.w.H.). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist zwar in Ausnahmefällen auf Be- schwerdeebene unter gewissen Voraussetzungen möglich. Da im Kontext von Sri Lanka jedoch die exilpolitischen Aktivitäten der sri-lankischen Diaspora in der Schweiz von gewichtiger Bedeutung sind, ist auf eine Hei- lung zu verzichten. Die Sache ist deshalb zu kassieren und das Verfahren einer neuen Verfügung – unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente – beizubringen ist. 9. Nach dem Gesagten ist die Verfügung des SEM vom 21. August 2018 – in
D-5463/2018 Seite 8 Gutheissung der Beschwerde – aufzuheben und die Sache zur Wiederauf- nahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfah- rens an das SEM zurückzuweisen. 10. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Beschwerde. 11. 11.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf- zuerlegen. Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten aufer- legt werden, die sie durch die Verletzung von Verfahrenspflichten oder durch treuwidriges Verhalten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG in Ver- bindung mit Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Urteil des BGer 2A.474/2002 E. 7.2 vom 17. März 2003 E. 7.2). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut Rechtsbegeh- ren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Offen- legung der Quellen des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka, Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Trotz der Gutheissung der Beschwerde ist es folglich gerechtfertigt, ihm andro- hungsgemäss (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4191/2018 E. 13.2) die unnö- tig verursachten Kosten der Begehen, über welche vorliegend befunden wurde, persönlich aufzuerlegen. Die diesbezüglichen Kosten sind auf Fr. 100.– festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Ur- teil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). 11.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE) eine Entschädi- gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre- chen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig ab- schätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Be- schwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in den Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden, enthalten. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen
D-5463/2018 Seite 9 Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1500.– (inkl. Mehrwert- steuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5463/2018 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 21. August 2018 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 100.– werden Rechts- anwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Anne Kneer
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