B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-5434/2018

U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 2 3 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Della Batliner.

Parteien

A._______, geboren am (...), Venezuela, vertreten durch Sararard Arquint, Fürsprecher, Advokatur Walche, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2018 / N (...).

D-5434/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 29. November 2017 gemeinsam mit seiner jetzigen Lebenspartnerin B., seiner Ex-Partnerin C. sowie ihrer gemeinsamen Tochter D._______ in die Schweiz ein, wo sie am 4. Januar 2018 um Asyl nachsuchten. Am 11. Januar 2018 erhob das SEM im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg sowie sum- marisch zu den Asylgründen (sogenannte Befragung zur Person; BzP; vgl. act. A8 S. 1-9). Am 23. Januar 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der Aktenlage werde in seinem Fall das Dublin-Verfahren be- endet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchgeführt. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2018 wies ihn das SEM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zu. Am 30. April 2018 hörte ihn das SEM eingehend zu seinen Asylgründen an (vgl. act. A17 S. 1- 22). A.b Der Beschwerdeführer erklärte zunächst zu seiner Person und seinen Familienverhältnissen, er sei venezolanischer Staatsbürger und stamme aus G._______ im Bundesstaat H.. Er habe die Schule bis zur Matura besucht. Seit dem Jahr 2009 habe er zwei Semester lang (...) stu- diert. Danach habe er ein Jahr lang gearbeitet. Anschliessend habe er im Jahr 2011 die Aufnahmeprüfung für ein (...)studium bestanden und 2012 mit dem Studium begonnen. Das habe ihm nicht so gefallen. Am 11. Januar 2013 kam seine Tochter D. auf die Welt. Er habe sich indessen später von der Mutter des Kindes, C._______ (N [...]), getrennt. Ihre ge- meinsame Tochter habe seither wochenweise bei ihm beziehungsweise seiner Ex-Freundin gelebt. Seit ungefähr Mitte des Jahres 2013 lebe er mit seiner jetzigen Partnerin B._______ (N [...]) in einer Beziehung. Ab 2013 habe er sieben Semester lang (...) studiert. Daneben habe er bis Februar 2017 als (...)händler gearbeitet. A.c Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, am 21. Juni 2013 sei sein Auto gestohlen wor- den. Die Diebe hätten ihm in der Folge dessen Rückgabe gegen eine Geld- zahlung angeboten. Er habe noch am selben Tag mittels seines Onkels und Rechtsanwalts I._______ Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Täter seien in der Folge gefasst und zu Freiheitsstrafen von sechs beziehungs- weise elf Jahren verurteilt worden. Da einer der beiden Täter ein (...) seiner Ex-Freundin sei, habe dieser seine Wohnadresse gekannt. In der Folge

D-5434/2018 Seite 3 habe er immer wieder telefonische Drohanrufe (aus dem Gefängnis) erhal- ten. Er persönlich vermute, dass der (...) seiner Ex-Freundin den Colec- tivos, einer der Regierung nahestehenden bewaffneten Gruppierung, an- gehöre, und aus dem Gefängnis heraus andere Personen beauftragt habe, ihn zu verfolgen. Er habe deswegen bei verschiedenen Behörden Anzeige erstatten wollen, wobei die angegangenen Behörden untätig geblieben seien und stattdessen Geld verlangt hätten, das er nicht habe zahlen wol- len. Er habe vergeblich versucht, seine Verfolger durch das Angebot einer Geldzahlung zur Beilegung der Feindseligkeiten zu bewegen. Diese hätten stattdessen ihm gegenüber ihr Vorhaben bekräftigt, ihn oder eines seiner Familienmitglieder zu töten. Drei Monate nach ihrer Inhaftierung (2013) habe einer der Täter ihn an- lässlich einer Verhandlung vor Gericht angegriffen. Da auch andere Perso- nen anwesend gewesen seien, sei ihm nichts passiert. Im Dezember 2013 sei es zu den ersten Anrufen gekommen. Zunächst hätten die Anrufer mit Geldforderungen angefangen und er habe die Tele- fone später nicht mehr abgenommen. Dann hätten sie auch auf die Num- mer seiner Partnerin angerufen. Seine Ex-Freundin habe von ihrem (...) Nachrichten erhalten, worin sich dieser mehrmals nach seinem Verbleib oder seiner Telefonnummer erkundigt habe (vgl. act. A17 F74). Zudem sei es zu Todesdrohungen gegenüber dem Beschwerdeführer oder seiner Tochter gekommen (vgl. act. A17 F54, F64). Am 14. Januar 2014 habe an seinem Wohnort eine Prozession stattgefun- den, bei der (...) des einen Gefangenen zugegen gewesen seien. Diese hätten auf ihn gezeigt und hätten einen bedrohlichen Eindruck gemacht, weshalb er weggegangen sei. Im Mai 2014 habe ihn eine ihm bekannte Person telefonisch gewarnt, vor- sichtig zu sein, da nach ihm gesucht werde. Etwa Mitte September 2014 habe er mit seiner Partnerin in einem Restau- rant gegessen, da habe ein Auto angehalten und Leute seien ausgestie- gen. Er sei daraufhin sofort aus dem Lokal geflüchtet, da er befürchtet habe, entführt zu werden (vgl. act. A17 F56). Daraufhin hätten er und seine Partnerin sich einen Monat im Haus (...) aufgehalten, bevor sie wieder in ihr Haus in G._______ zurückgekehrt seien. Im Mai 2015 habe er den (...) seiner Ex-Freundin anlässlich einer Anhö- rung zuletzt persönlich gesehen.

D-5434/2018 Seite 4 Ungefähr im Juni 2015 sei er beim Verlassen einer Hochzeit bei einer (...) von einem anderen Auto verfolgt worden. Nachdem er bei der Polizei vor- gefahren sei, sei das Verfolgerauto weggefahren. Im Januar oder Februar 2017 sei die Ehefrau seines Rechtsanwalts und Onkels, die als (...) tätig gewesen sei, abgesetzt worden. Daraufhin habe sich sein Onkel vom Fall zurückgezogen und er habe keine Hilfe mehr ge- habt. Im März 2017 sei sein Haus von Angehörigen der Nationalgarde bezie- hungsweise von ungefähr 15 uniformierten und zivilen Personen mit Trä- nengas und Wasserwerfern respektive mit Gas und Projektilen angegriffen worden, weil er als (...) an friedlichen Demonstrationen teilgenommen be- ziehungsweise Ermittlungen zu seiner Verfolgung aufgenommen und beim Direktor der Universität um Hilfe ersucht habe. Kurz danach, im April 2017, hätten sich seine Lebenspartnerin sowie seine Ex-Freundin und er selbst gemeinsam nach J._______ begeben, wo sie bis Oktober 2017 geblieben seien. Danach seien sie im November 2017 nach Venezuela zurückgekehrt, um noch notwendige Dokumente zu be- schaffen. Ungefähr Mitte November 2017, nachdem er, seine Partnerin und seine Tochter das Haus einer (...) verlassen hätten, sei ihnen abermals ein Auto gefolgt, seine Partnerin habe dies mit seinem Handy gefilmt. Leider habe er dieses Video der Staatsanwaltschaft nicht als Beweis vorlegen können, da sein Handy kaputtgegangen sei beziehungsweise nicht mehr funktio- niert habe. Schliesslich hätten sie Venezuela am 28. November 2017 gemeinsam via den Flughafen von K._______ verlassen und seien am 29. November 2017 nach einer Zwischenlandung in L._______ legal in der Schweiz eingetrof- fen. Bis zum Stellen seines Asylantrags am 4. Januar 2018 habe er sich bei seiner in der Schweiz lebenden (...) sowie seinem (...) aufgehalten. Im März 2018 hätten Unbekannte seinen Onkel und früheren Rechtsver- treter angerufen und diesem mitgeteilt, dass sie ihn (den Beschwerdefüh- rer) nach wie vor töten wollten. A.d Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer die Originale seines venezolanischen Reisepasses vom 27. März 2017 und seines ve- nezolanischen Führerausweises vom 14. Februar 2017 zu den Akten. Im

D-5434/2018 Seite 5 Weiteren reichte er Kopien einer Strafanzeige wegen Autodiebstahls und versuchter Erpressung inklusive dazugehöriges Polizeiprotokoll vom 21. Juni 2013, eines Haftbefehls vom 21. Juni 2013, einer Auflistung von Telefonanrufen zwischen dem 20. und 22. Juni 2013, eines Berichts betref- fend in den Fall involvierter Fahrzeuge vom 21. Juni 2013, eines Protokolls der Gerichtsverhandlung vom 26. November 2013 und einer Konkubinats- bescheinigung ein. Schliesslich reichte er einen Ausdruck des Facebook- Profils eines der mutmasslichen Diebe und einen USB-Stick mit zwei Vi- deos betreffend bewaffnete Gefängnisinsassen und die Menschenrechts- lage in Venezuela ins Recht. B. B.a Mit Verfügung vom 21. August 2018 – eröffnet am 22. August 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B.b Mit zwei weiteren Verfügungen selben Datums lehnte das SEM auch die Asylgesuche seiner Lebenspartnerin (N [...]) beziehungsweise seiner Ex-Freundin und ihrer gemeinsamen Tochter (N [...]) ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 21. September 2018 erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, es sei das vorliegende Ver- fahren nach Aufhebung des Entscheides vom 21. August 2018 zu seiner erneuten Befragung, zur gemeinsamen Behandlung in einem Verfahren mit den Verfahren N (...) und N [...], zur Vervollständigung der Akten, zur voll- ständigen Aktenöffnung und zur Möglichkeit der Stellungnahme und weite- ren Abklärung des Sachverhaltes hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asylvoraussetzungen (an die Vorinstanz) zurückzuweisen (Ziff. 1). Eventu- ell sei der angefochtene Entscheid vom 21. August 2018 aufzuheben, und es sei ihm und seiner Lebenspartnerin sowie seiner früheren Lebenspart- nerin und ihrem gemeinsamen Kind die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken- nen (Ziff. 2). Im Rahmen des Eventualantrags (Ziff. 2) sei ihm nach Einsicht in alle Akten die Möglichkeit zur nochmaligen Stellungnahme (erweiterte Begründung) zu gewähren (Ziff. 3). Subeventuell sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren (Ziff. 4 und 5). Im Weite-

D-5434/2018 Seite 6 ren beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm die unent- geltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Ziff. 6). D. Mit Schreiben vom 27. September 2018 bestätigte das Bundesverwal- tungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2018 bestätigte die Instruktions- richterin, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Ziff. 1). Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters vorbehältlich des fristgerechten Nach- reichens einer Fürsorgebestätigung gut (Ziff. 2 und 3). Sie forderte ihn auf, bis zum 23. November 2018 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn innert der angesetzten Frist weder eine Fürsorgebestä- tigung eingereicht noch der Kostenvorschuss geleistet werde (Ziff. 4 und 5). Ferner wies sie den Antrag auf Verfahrensvereinigung ab, hielt in- dessen gleichzeitig fest, das vorliegende Beschwerdeverfahren werde mit denjenigen seiner Lebenspartnerin (D-5424/2018) und seiner Ex-Freundin mit gemeinsamem Kind (D-5426/2018) koordiniert (Ziff. 6). Des Weiteren wies sie die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer vollumfängliche Akten- einsicht zu gewähren und räumte diesem die Gelegenheit ein, innert 15 Ta- gen ab Zustellung der Akten durch die Vorinstanz eine Beschwerdeergän- zung einzureichen (Ziff. 7 und 8). F. Mit Begleitschreiben vom 14. November 2018 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten zu. G. Mit Begleitschreiben vom 21. November 2018 übermittelte der Rechtsver- treter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht eine auf die Person seines Mandanten ausgestellte Sozialhilfebestätigung der Ge- meinde M._______ vom 13. November 2018. H. Am 21. Januar 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

D-5434/2018 Seite 7 innert zweimalig erstreckter Frist eine Beschwerdeergänzung ein. Dabei hielt er an den bisher gestellten Anträgen, soweit nicht bereits mit Zwi- schenverfügung vom 8. November 2018 beurteilt, fest. Zudem stellte er den Antrag, die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen. Als Beweismittel reichte er na- mentlich schriftliche Ausführungen seines Mandanten hinsichtlich seiner Asylgründe sowie ein vom 8. Oktober 2018 datierendes Bestätigungs- schreiben des früheren Rechtsvertreters seines Mandanten in Venezuela – I._______ –, die Krankengeschichte und weitere Dokumente bezüglich der Tochter D._______ sowie diverse Familienfotos zu den Akten. I. Am 8. Juli 2019 liess sich die Vorinstanz innert einmalig erstreckter Frist vernehmen. J. Mit Schreiben vom 23. September 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter innert dreimalig erstreckter Frist eine Replik ein. Er fügte derselben insbesondere einen genealogischen Überblick über seine Familie (...), mehrere Schreiben von Familienangehörigen, einen ihn betreffenden ärztlichen Bericht von Dr. med. N., FMH Innere Me- dizin und Pneumologie, Spital O. vom 3. Juli 2019 und einen Kurz- bericht von Dr. med. P., FMH Innere Medizin und Kardiologie über die (...)erkrankung der (...) des Beschwerdeführers vom 20. August 2019 bei. Dem ärztlichen Bericht von Dr. N. ist zu entnehmen, dass der behandelnde Arzt beim Beschwerdeführer ein (...) (mit aktuellem Wieder- auftreten der Symptome im [...] Lebensjahr) diagnostiziert hat. K. Mit Entscheid D-5426/2018 vom 25. Februar 2020 schrieb das Bundesver- waltungsgericht das Beschwerdeverfahren der Ex-Freundin des Be- schwerdeführers und ihres gemeinsamen Kindes als gegenstandslos ge- worden ab, nachdem diese am (...) einen Schweizer Bürger geheiratet und in der Folge ihre Beschwerde im Asylpunkt zurückgezogen hatte. L. Innert einmalig erstreckter Frist liess sich die Vorinstanz am 27. Januar 2021 ein zweites Mal vernehmen, wobei sie sich ausschliesslich zur Frage eines Bleiberechts des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 44 AsylG (wegen der Heirat seiner Ex-Freundin) zu äussern hatte. Die

D-5434/2018 Seite 8 Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, die Voraussetzungen für ei- nen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung seien weder ge- stützt auf Art. 8 EMRK, noch gestützt auf Art. 44 AsylG erfüllt. M. Mit der nach zweimaliger Fristerstreckung eingereichten Replik vom 22. März 2021 nahm auch der Beschwerdeführer zu einem allfälligen Blei- berecht gestützt auf Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 44 AsylG Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe- rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end- gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert, da er am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die im Übrigen auch frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2.

D-5434/2018 Seite 9 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt mit Blick auf den in Ziffer 1 der Rechtsbe- gehren formulierten Rückweisungsantrag eine unrichtige und unvollstän- dige Sachverhaltsfeststellung sowie sinngemäss eine Verletzung der Be- gründungspflicht, mithin des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorab zu prüfen. 3.2 Bereits in seiner Beschwerde vom 21. September 2018 machte der Be- schwerdeführer geltend, es seien gravierende Mängel bei der Übersetzung durch die Hilfswerkvertreterin protokolliert worden und die Übersetzung ge- nüge als Ganzes nicht. Das erstellte Protokoll könne offensichtlich nicht Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit geben. Ihm werde das Recht zur effektiven Äusserung zur Sache genommen durch unvollständige Über- setzung beziehungsweise durch Verlust von Informationen. Die Befragung hätte unterbrochen und es hätte eine andere Übersetzungsperson beige- zogen werden müssen. Da das Recht, die eigene Sache in der Sprache des Rechtsunterworfenen beziehungsweise auf rechtliches Gehör in schwerer Weise verletzt sei, sei der Entscheid aufzuheben und das Ver- fahren zur Wiederholung der Befragung unter Wahrung der Rechte zurück- zuweisen. Sinngemäss beantragt er eine zweite Anhörung sowie Abklärun- gen über die Schweizerische Botschaft vor Ort. Des Weiteren hält er in seiner Beschwerdeergänzung vom 21. Januar 2019 fest, dass die von ihm eingereichten Beweismittel nicht übersetzt worden seien. Er stellte darin einen Antrag auf Übersetzung von Amtes wegen. 3.3 In der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2018 räumte die Vorinstanz ein, die anwesende Hilfswerkvertretung (HWV) habe festgehal- ten, die Übersetzung sei aus ihrer Sicht nicht einwandfrei erfolgt und dadurch seien Informationen verloren gegangen. Auch bei der Rücküber- setzung sei es gemäss HWV zu Übersetzungsfehlern gekommen. Die HWV habe dazu mehrere Beispiele aufgeführt (act. A17, S. 22). Dennoch sei davon auszugehen, dass – trotz allfälliger kleinerer Schwierigkeiten in Übersetzung und Protokollierung – zwischen der Dolmetscherin und dem Beschwerdeführer eine angemessene Verständigung gewährleistet gewe- sen sei. Insgesamt ergebe sich aus dem Protokoll der Anhörung, dass der

D-5434/2018 Seite 10 Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, die gestellten Fragen zu be- antworten und seine Vorbringen in ausreichender Qualität zu formulieren. Der Sachverhalt habe somit vollständig festgestellt werden können. 3.4 3.4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte – etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte oder Beweise falsch gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.5 3.5.1 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung eingehend mit den von der Hilfswerkvertretung angebrachten Beobachtungen bei der Übersetzung und Rückübersetzung befasst. Zu Recht wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung angegeben habe, die Dolmetscherin gut zu verstehen und – selbst auf konkretes Nachfragen der HWV – die Fragen lediglich als "nicht klar genug" bezeichnete. An einer Stelle habe eine Frage erklärt werden müssen und an einer anderen Stelle habe der Beschwerdeführer ausgesagt, die Frage nicht zu verstehen. Da- raufhin sei er gemäss Protokoll in der Lage gewesen, die Fragen so zu beantworten, dass seine Antworten mit den Fragen übereinstimmten (act. A17 F100 und F113). Auf Widersprüche angesprochen, habe er keine Übersetzungs- oder Verständnisprobleme geltend gemacht (act. A17 F27,

D-5434/2018 Seite 11 F73, F122 f., F126). Spätestens zu diesen Zeitpunkten hätte der Beschwer- deführer auf allfällige Übersetzungsprobleme aufmerksam machen müs- sen, wie die Vorinstanz zu Recht vorhält. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist zudem festzustellen, dass aus dem Protokoll keine grossen Verständigungsprobleme hervorgehen und dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen in längeren, nachvollziehbaren Redeabschnitten darle- gen konnte. Gegen die beschwerdeweise vorgebrachten gravierenden Mängel spricht auch, dass der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung keinerlei Kommentare angebracht hat. Anzufügen bleibt, dass die Anmer- kungen der Hilfswerkvertretung (vgl. act. A17 S. 22) Details und gramma- tikalische Fehler betreffen, nicht aber die Kernvorbringen des Beschwer- deführers – deshalb ist im vorliegenden Fall auszuschliessen, dass ein all- fälliger Informationsverlust den rechtserheblichen Sachverhalt berührt (vgl. dazu auch unten E. 3.5.2). Soweit in der Beschwerdeergänzung geltend gemacht wird, die (...) des Beschwerdeführers sei bei der Anhörung anwe- send gewesen und habe sich eingemischt, handelt es sich um eine akten- widrige Behauptung (vgl. BVGer-act. 10 S. 2). Hingegen war der (...) des Beschwerdeführers als Begleitperson bei der Anhörung zugegen (vgl. act. A17 S. 2), weshalb auch er im Namen des Beschwerdeführers hätte intervenieren können – was er gemäss vom Beschwerdeführer unterzeich- netem Anhörungsprotokoll nicht getan hat. 3.5.2 Wie vom Beschwerdeführer beantragt, gewährte ihm die Instruktions- richterin mit Zwischenverfügung vom 8. November 2018 auf Beschwerde- ebene die Möglichkeit, eine vollumfängliche Aktenöffnung sowie die noch- malige Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung und zur zusätzlichen Ein- reichung von Beweismitteln wahrzunehmen. Dabei reichte der Beschwer- deführer unter anderem eine schriftliche Zusammenfassung der wichtigs- ten Punkte seiner Anhörung ein, worin er wiederum keine Übersetzungs- oder Verständnisprobleme geltend macht, sondern vielmehr Verwechslun- gen von Daten seiner Nervosität zuschreibt (vgl. BVGer-act. 10, Beilage 1 S. 4 und 5). Zudem geht aus dieser Zusammenfassung nochmals deutlich hervor, dass das Anhörungsprotokoll alle wesentlichen von ihm geltend ge- machten Fluchtgründe enthält. 3.5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig erhoben hat. Der entspre- chende (Haupt-)Beschwerdeantrag ist somit abzuweisen. Soweit der Be- schwerdeführer beantragt, seine Beweismittel seien von Amtes wegen zu übersetzen, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz und auch das Bundesver-

D-5434/2018 Seite 12 waltungsgericht den damit zu beweisenden Sachverhalt – den Autodieb- stahl und die versuchte Erpressung vom 21. Juni 2013, einen Ausdruck des mutmasslichen Facebook-Profils einer der Diebe sowie zwei Videos betreffend bewaffnete Gefängnisinsassen und die Menschenrechtslage in Venezuela – nicht in Frage stellt. Auch aus weiteren Abklärungen über die Schweizerische Botschaft vor Ort oder einer zweiten Anhörung sind keine Erkenntnisgewinne zu erwarten. In antizipierter Beweiswürdigung ist aus diesem Grund davon abzusehen (BGE 141 I 60 E. 3.3). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli- tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe nicht widerspruchsfrei und plausibel dar- legen können, dass er persönlich gezielt verfolgt worden sei, weil zwei Au- todiebe wegen seiner Anzeige zu mehreren Jahren Gefängnis verurteilt worden seien und er später Verbindungen zwischen der Polizei und Gefan- genen aufgedeckt habe. Die Vorbringen genügten den Anforderungen an

D-5434/2018 Seite 13 die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht, weshalb auf die Prüfung der Asylrelevanz dieser Vorbringen unter Vorbehalt verzichtet werde. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet in seinen beiden Rechtsmittelschriften im Wesentlichen ein, die von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprü- che betreffend den Beginn der Bedrohungen und der genauen Anzahl von verdächtigen Situationen (Verfolgungen etc.) seien nicht derart, dass Zwei- fel an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit angebracht seien. Einzelne Ab- weichungen oder auch Verwechslungen könnten direkt auch Gründe für eine authentische Schilderung sein. Die Entwicklung der Problematik habe über eine längere Zeit (2013-2017) angedauert. Der Fall drehe sich um unzureichenden Schutz vor quasistaatlichen Organen oder nicht staatli- chen Verfolgern. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz insbesondere fest, die mit der Beschwerde eingereichte handschriftliche Zusammenfassung der wichtigsten Vorbringen des Beschwerdeführers sowie das Schreiben sei- nes vormaligen Rechtsvertreters in Venezuela seien als Gefälligkeits- schreiben ohne Beweiswert zu beurteilen. Auch die ins Recht gelegten Fo- tos änderten nichts an den vorinstanzlichen Erwägungen, zumal die gel- tend gemachten Familienbeziehungen nicht bestritten würden. 5.4 In seiner Replik legt der Beschwerdeführer weitere Unterlagen bei, die einen Überblick über seine Familie (...) in Venezuela geben sollen. Damit werde aufgezeigt, dass die meisten Mitglieder seiner Familie gut ausgebil- det und politisch klar der Opposition zuzurechnen seien; zudem hätten die meisten auch Probleme mit Verfolgung gehabt und hätten soweit möglich das Land verlassen. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er leide seit seiner Jugend an (...) und sei in Venezuela verschiedene Male behan- delt worden. Am 7. April 2019 habe er einen (...) erlitten. Er sei auf regel- mässige ärztliche Behandlung inklusive Dauermedikation angewiesen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt – wie bereits die Vorinstanz – nicht an den Ereignissen des 21. Juni 2013, bei welchem gemäss Aussa- gen des Beschwerdeführers sein Auto von zwei Dieben gestohlen wurde und diese ihn zu erpressen versucht hatten. Glaubhaft erscheint aufgrund seiner Schilderungen und der eingereichten Dokumente ebenfalls, dass die beiden Diebe zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Dem Beschwerde- führer gelingt es allerdings nicht, mit dem notwendigen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit widerspruchsfrei und nachvollziehbar

D-5434/2018 Seite 14 darzulegen, dass die beiden Diebe der Gruppierung der "Colectivos" an- gehören und ihn in der Folge über mehrere Jahre hinweg persönlich gezielt verfolgt haben. 6.2 Unklar bleibt, wann die ersten Drohanrufe kamen: Während der Be- schwerdeführer bei der BzP aussagte, er habe die ersten Drohanrufe zwei Jahre nach der Verhaftung der Diebe – das heisst frühestens ab Ende Juni 2015 – erhalten (vgl. act. A8 S. 7 Ziff. 7.02), sagte er bei der Anhörung mehrmals aus, die Anrufe seien bereits ab Dezember 2013 gekommen (vgl. act. A17 F56 f. und F74 ff.). Auch zur Frage, wie oft er verdächtige Fahrzeuge gesehen habe, machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben: An der BzP gab er zu Protokoll, er habe zwischen Ende 2016 und Mitte November 2017 fünfmal verdächtige Fahrzeuge gesehen (act. A8 S. 7 Ziff. 7.02). Bei der Bundesanhörung hingegen machte er gel- tend, er habe einmal Mitte September 2014 ein verdächtiges Auto gesehen und befürchtet, entführt zu werden. Ausserdem sei er zweimal von Autos verfolgt worden, einmal im Juni 2015 und einmal Mitte November 2017 (act. A17 F54, F56 ff. und F 66 ff.). Angesprochen darauf, dass dies ledig- lich drei Ereignisse gewesen seien, gab der Beschwerdeführer an, er habe nur die schwerwiegendsten Verfolgungen erwähnt. Bei den beiden ande- ren Ereignissen habe er nicht flüchten müssen (act. A17 F126). In seinen Schilderungen blieb letztlich auch unklar beziehungsweise konnte der Be- schwerdeführer nicht schlüssig aufzeigen, welche Personen ihn verfolgt haben sollen und weshalb er diese als zu den "Colectivos" zugehörend wahrgenommen hat. Bereits aufgrund dieser widersprüchlichen und un- schlüssigen Angaben kommen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auf, wie bereits die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung festgestellt hat. 6.3 Bestärkt werden diese Zweifel durch die lange Dauer der vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Verfolgung – ab 2013 bis zur definiti- ven Ausreise aus Venezuela im November 2017 – während der er von den zwei Dieben, die zu den "Colectivos" gehören sollen, gezielt bedroht und verfolgt worden sein soll, ihm jedoch nichts Konkretes zugestossen sei. Wäre der Beschwerdeführer den "Colectivos" tatsächlich namentlich be- kannt gewesen und von ihnen als Gefahr für die Regierung identifiziert wor- den, hätte er während dieser langen Zeit längst ernsthafte Nachteile erlit- ten. 6.4 Auch zum Vorfall im März 2017 in seiner Rolle als (...) erwiesen sich die Schilderungen als widersprüchlich und unsubstantiiert. Bei der BzP gab

D-5434/2018 Seite 15 der Beschwerdeführer an, er sei während friedlichen Demonstrationen (...) gewesen und habe deshalb nicht weiterstudieren können. Die National- garde habe ihn behelligt. Er sei mit anderen Studenten zusammen gewe- sen, als das Eingangstor seines Hauses aufgebrochen und Tränengas so- wie Wasserwerfer eingesetzt worden seien (act. A8 S. 8). Bei der Anhö- rung sagte er zuerst aus, er habe bis Ende Oktober 2016 studiert und habe sich danach wegen seiner Probleme nicht mehr für das neue Semester des Studiums einschreiben können (act. A17 F21 ff.). An einer anderen Stelle derselben Anhörung erwähnte er, ab dem geltend gemachten Vorfall im Juni 2015 sei er wegen der Verfolgung nicht mehr zur Universität gegangen und habe online von zuhause aus versucht, sein Studium fertigzumachen (act. A17 F57 f. und F122). Zudem sagte er aus, er habe sich um Anliegen der Studenten gekümmert, beispielsweise um die Bestellung von Schreib- tischen. Er habe Ermittlungen zu seiner Verfolgung angestellt und beim Di- rektor der Universität als (...) um Hilfe in seinem Fall ersucht. Ungefähr zwei Tage später, kurz vor seiner Ausreise nach J., hätten sich circa fünfzehn uniformierte und zivile Personen vor seinem Haus versam- melt, hätten das Eingangstor zerstört und mit Gas und Projektilen auf sein Haus geschossen (act. A17 F54, F112-121). Auf Vorhalt hin, dass es wi- dersprüchlich sei, dass er kurz vor seiner Reise nach J. im April 2017 noch als (...) tätig gewesen sei, gab er an, er sei bis zu seiner Reise nach J._______ (...) gewesen. Als er von J._______ zurückgekehrt sei, habe er die Universität nicht mehr besucht (act. A17 F123). Damit konnte er seine widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt und den Gründen sei- nes Studienabbruchs nicht auflösen. 6.5 Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung am meisten ins Gewicht fällt allerdings der nicht nachvollziehbare Umstand, dass der Beschwerdeführer in den vier Jahren ab 2013 mehrere Male in die Schweiz gereist und wieder nach Venezuela zurückgekehrt ist, obwohl er doch seit 2013 bedroht und verfolgt worden sei. 2017 sei er wegen seiner Probleme in Venezuela nach J._______ geflüchtet, jedoch im Oktober 2017 erneut für ungefähr einen Monat nach Venezuela zurückgekehrt, bevor er schliesslich in die Schweiz reiste. Seine vage Begründung, er habe Dokumente holen gehen müssen (act. A17 F97), erklärt weder die Notwendigkeit der besagten Dokumente für die Ausreise noch die lange Dauer seines erneuten Aufenthalts in der Heimat. Wäre er in Venezuela in ernsthafter Gefahr und persönlich verfolgt gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass er bereits früher nicht mehr nach Venezuela zurückgekehrt wäre und spätestens in J._______ Asyl be- antragt hätte. Sein persönliches Reiseverhalten spricht gegen die von ihm geltend gemachte gezielte und persönliche Verfolgung.

D-5434/2018 Seite 16 6.6 In einer Zusammenschau aller geltend gemachten Ereignisse ent- spricht das Verhalten des Beschwerdeführers nicht demjenigen einer Per- son, die glaubhaft gezielte persönliche Verfolgung erleidet, daraus ernst- hafte Nachteile befürchtet und das Heimatland aus diesem Grund verlas- sen hat. Er vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er persönlich und gezielt bedroht und verfolgt wurde, weshalb seine Vorbringen den Anforde- rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Dem- nach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer- deführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Asyl- und Wegweisungsverfahren wird die Wegweisung unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gülti- gen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen hat (BVGE 2013/37 E. 4.4.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a und b). 7.2 Der Beschwerdeführer und die Vorinstanz nahmen zu einem allfälligen Anwesenheitsrecht gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 44 AsylG Stellung, da der Beschwerdeführer Vater einer in der Schweiz inzwischen anwesen- heitsberechtigten Tochter ist. 7.2.1 Mit der zweiten Vernehmlassung vom 27. Januar 2021 äusserte sich die Vorinstanz zur Frage eines Bleiberechts des Beschwerdeführers ge- stützt auf Art. 8 EMRK dahingehend, dass ein solcher Anspruch auf Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung nur bestehen könne, wenn die betref- fende Person naher Verwandter einer Person mit einem gefestigten Anwe- senheitsrecht sei, zu dieser eine tatsächlich gelebte, intakte Beziehung pflege und die Personen zusammenwohnten, eine bedarfsgerechte Woh- nung vorhanden sei und keine Sozialhilfeabhängigkeit bestehe. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da das Kind des Beschwerdeführers nicht mit ihm – sondern mit der Kindsmutter – zusam- menlebe. Voraussetzungen für ein Anwesenheitsrecht gemäss Art. 44 AsylG seien eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu einem Kern- familienmitglied, ein mit dem Asylverfahren in Zusammenhang stehendes Anwesenheitsrecht des Kernfamilienmitglieds (vgl. Urteil des BVGer

D-5434/2018 Seite 17 E-7847/2009 vom 2. September 2011, E. 5.2.1) oder ein nicht abgeschlos- senes Asylverfahren des Kernfamilienmitglieds. Ausserdem dürfe kein Ausnahmetatbestand vorliegen. Auch diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da es – selbst bei Annahme einer tatsächlich gelebten und intakten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind – an einem mit dem Asylverfahren in Zusammenhang stehenden Anwesenheitsrecht oder einem nicht abgeschlossenen Asylverfahren des Kindes mangle. 7.2.2 Mit Eingabe vom 22. März 2021 nahm der Beschwerdeführer eben- falls Stellung zur aufgeworfenen Frage eines Bleiberechts gestützt auf Art. 8 EMRK oder Art. 44 AsylG und reichte weitere Unterlagen bezüglich Familie, Zahlungsbelege, Aussicht auf einen Probevertrag als (...) sowie eine Bestätigung seiner Deutschkenntnisse ein. Zudem machte er vor al- lem geltend, es gelte insbesondere die Rechtsprechung zum umgekehrten Familiennachzug. Die intensiv gelebte familiäre Beziehung zwischen ihm und der anwesenheitsberechtigten Tochter käme von der faktischen Aus- gestaltung her – obwohl die Tochter mit der Mutter in Q._______ zusam- menlebe – einer alternierenden Obhut gleich. D._______ verbringe jedes zweite Wochenende und jeden Mittwochnachmittag fest mit ihm und seiner jetzigen Partnerin. Er organisiere, finanziere und begleite seine Tochter zu- dem zum Schwimm- und Klavierunterricht. Die Hälfte der Schulferien ver- bringe die Tochter bei ihrem Vater. Auch wenn in der Schweiz noch keine formell anerkannte zivilrechtliche Regelung bestehe, sei er in Kontakt mit den Lehrpersonen und dem Kinderarzt seiner Tochter; er sei in alle sie be- treffende Entscheidungen eingebunden. Zudem komme er für die Kranken- kassenprämie seiner Tochter auf. Es sei davon auszugehen, dass in Vene- zuela ein gemeinsames Sorgerecht bestanden habe und ein solches zivil- rechtlich auch in der Schweiz anerkannt oder aber verfügt werden müsste. Der aktuelle Sozialhilfebezug dürfe rasch dahinfallen, sofern ihm die Be- rufsausübung erlaubt würde. Es beständen keine hinreichenden Gründe beziehungsweise öffentliche Interessen im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, die aus starken sicherheits- oder ordnungspolizeilichen Gründen einen Eingriff in die Beziehung notwendig machten. Die Beziehung über elektro- nische Medien oder einzelne Besuche zu leben, sei unzumutbar. 8. 8.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann der geltend gemachte An- spruch auf Einheit der Familie gestützt auf Art. 44 AsylG nur soweit beste- hen, als ein mit dem Asylverfahren in Zusammenhang stehendes Anwe- senheitsrecht des Kernfamilienmitglieds oder ein nicht abgeschlossenes Asylverfahren des Kernfamilienmitglieds vorliegt (vgl. Urteil des BVGer

D-5434/2018 Seite 18 E-7847/2009 vom 2. September 2011, E. 5.2.1 m.w.H.). Da das Asylver- fahren der Tochter des Beschwerdeführers durch Rückzug der Be- schwerde rechtskräftig abgeschlossen und ihr Anwesenheitsrecht nicht aus dem Asylrecht abgeleitet ist, kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG beru- fen. 8.2 8.2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einrei- chung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig ange- ordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechlichen Aufenthaltsbewilli- gung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.). Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu verfügen, falls ein grundsätzlicher An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist. Ist die asylsu- chende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbe- willigung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder Freizügigkeitsabkom- men einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4.1 ff.; vgl. auch Entscheid des BVGer D-7771/2015 vom 3. Oktober 2016 E. 5.2). 8.2.2 Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK schützt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehungen zwi- schen Ehegatten sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 144 II 1 E. 6.1, 129 II 11 E. 2; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Hier wird eine "nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung" vermutet (ANTONELLA SCHMUCKI / ZENO RAVEANE / ANDREA BÜCHLER, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser / Vetterli [Hrsg.], Auslän-

D-5434/2018 Seite 19 derrecht, 3. A. 2022, N. 25.128 ff. m.w.H. auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung). Das Bundesgericht forderte in langjähriger Rechtsprechung grundsätzlich als Voraussetzung für die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK im Sinne einer Eintrittsvoraussetzung, dass das in der Schweiz lebende Familienmitglied über ein "gefestigtes Aufenthaltsrecht" (das heisst die Schweizer Staatsangehörigkeit, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung) verfügt (vgl. statt vieler BGE 144 II 1 E. 6.1; m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich dieser Praxis angeschlossen (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3, 2013/24 E. 5.2). Doch das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht ha- ben diese Rechtsprechung im Laufe der Jahre in mehrfacher Hinsicht re- lativiert, nicht zuletzt da die Praxis des EGMR das Erfordernis des gefes- tigten Aufenthalts nicht voraussetzt und "bloss" ein bestehendes Familien- leben verlangt (vgl. dazu eingehend ANTONELLA SCHMUCKI / ZENO RAVEANE / ANDREA BÜCHLER, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser / Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A. 2022, N. 25.100 und 25.131 f. m.w.H., v.a. auf BGE 144 I 266 E. 3.8 f. und Urteil des EGMR vom 8. Juli 2014 M.P.E.V. gegen die Schweiz [Nr. 3910/13], insb. Rz. 54 ff.). Daher lassen Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht jüngst zu, dass der Aufenthaltsstatus einer vorläufig aufgenommenen Person bei einem De-facto Anwesenheitsrecht in der Schweiz ausreichen kann, damit der Schutzbereich des Art. 8 Ziff. 1 EMRK eröffnet wird (vgl. BVGE 2021 VI/1 E. 12.2; BGE 147 I 268 E. 1.2.5, 138 I 246 E. 3.3.1, 130 II 281 E. 3.2.2; Urteile des BGer 2C_1045/2014 vom 26.Juni 2015 E. 1.1.3; 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.2). Darüber hinaus betrifft die Relativierung auch die Voraussetzung des Zu- sammenlebens mit Blick auf die Annahme einer intakten und tatsächlich gelebten Familienbande. Hier erachtet die EGMR-Rechtsprechung die Be- ziehung zwischen Eltern und Kind ebenfalls als Familienleben in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK einbezogen, wenn die Beziehung der El- tern im Zeitpunkt der Zeugung beziehungsweise Geburt des Kindes Fami- lienleben darstellte, und zwar ipso iure von Geburt bis zum Erlangen der Volljährigkeit, unabhängig davon ob die Eltern später getrennt sind und wie gut die Beziehung zwischen getrenntlebenden Elternteil und Kind gepflegt wird, sofern sie unverschuldet daran gehindert wurden (U.a. Urteile des EGMR vom 31. Januar 2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande [Nr. 50435/99], Rz. 12 und 42 ff., vom 30. Juli 2013, Poli- dario gegen die Schweiz [Nr. 33169/10], Rz. 68, 71 und 74 ff., vom 8. Juli 2014 M.P.E.V. gegen die Schweiz [Nr. 3910/13], insb. Rz. 54 ff.; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1).

D-5434/2018 Seite 20 8.2.3 Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss aufgehoben, wenn erstens ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, zweitens die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat sowie drittens dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). 9. 9.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständi- gen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Da ein gesetzli- cher Anspruch fehlt, ist vorfrageweise ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer E-1267/2011 vom 6. November 2013 E. 6.3). 9.2 Die Tochter des Beschwerdeführers lebt mit ihrer Mutter zusammen in Q._______ und ist – aufgrund des Aufenthaltsstatus' der Mutter – Inhaberin einer Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung, sprich gefes- tigtem Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Die Mutter seiner Tochter bezie- hungsweise Ex-Partnerin ist mit einem Schweizer Bürger verheiratet, hat gestützt darauf in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung und lebt nicht in Venezuela. Aus dieser Ehe entstammt ein weiteres Kind und gestützt auf diese Umstände ist davon auszugehen, dass die Mutter seiner Tochter – und damit auch letztere – Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbe- willigung hat. Mit einem Vollzug der Wegweisung würde das Familienleben und die Aufrechterhaltung der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner minderjährigen Tochter, die zu seiner Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK gehört, verunmöglicht. Mit Blick auf dieses Verwandtschaftsverhält- nis zu seiner minderjährigen Tochter kommt dem Beschwerdeführer ein po- tenzieller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu, weshalb er sich auf Art. 8 EMRK berufen kann ("sog. "umgekehrter Familiennach- zug"; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 m.w.H.). 9.3 Das SEM ging somit zu Unrecht davon aus, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Vielmehr ist die Vorfrage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, grundsätzlich zu bejahen und Art. 14 Abs. 1 AsylG kommt inhaltlich "e contrario" zur An- wendung. 9.4 Ob der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde eingereicht

D-5434/2018 Seite 21 hat, hat das SEM nicht überprüft. Sobald er ein solches Gesuch einreicht, fällt die konkrete Beurteilung eines allfälligen Anspruchs aus Art. 8 EMRK und damit auch der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde (EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d; EMARK 2002 Nr. 6 E. 5a und b; Urteil des BVGer E-2009/2018 vom 2. Ok- tober 2019 E. 7.4). Mit der grundsätzlichen Anerkennung des formellen An- spruchs auf eine Bewilligung ist gemäss Reneja-Praxis des Bundesge- richts indessen noch nichts über die materielle Beurteilung eines entspre- chenden Gesuchs gesagt (vgl. BGE 109 Ib 187; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.3). Damit erübrigen sich Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs; allfällige Wegweisungshindernisse sind durch die kanto- nale Migrationsbehörde zu prüfen. 9.5 Sollte der – für die ausländerrechtlichen Belange offenbar vertretene – Beschwerdeführer nicht schon ein entsprechendes Gesuch eingereicht ha- ben, bleibt es ihm unbenommen, sich – auch nach Abschluss des Asylver- fahrens – bei den zuständigen kantonalen Behörden um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bemühen (so auch Urteil D-3006/2020 vom 2. Juli 2020 E. 6.2). 10. Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend die Dispositivziffer 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft) und Dispositivziffer 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung vom 21. August 2018 abzuweisen. Betreffend die Dispositivziffer 3 (Wegweisung) ist die Beschwerde gutzu- heissen und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Des Weiteren ist die Beschwerde betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5) als gegenstands- los geworden abzuschreiben. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 8. November 2018 die unentgeltliche Pro- zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Kos- ten zu erheben. Eine veränderte finanzielle Lage des Beschwerdeführers geht aus den Akten nicht hervor.

D-5434/2018 Seite 22 11.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine re- duzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertretung hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf Nach- forderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten zuverlässig ab- geschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die um die Hälfte gekürzte Parteientschädigung pauschal auf Fr. 1'875.– festzu- setzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Be- trag als Parteientschädigung zu entrichten. Gestützt auf die – ebenfalls mit Zwischenverfügung 8. November 2018 ge- währte – unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG wurde sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Sararard Arquint als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet, weshalb ihm zulasten der Gerichtskasse ein hälftiges Honorar zuzusprechen ist. Ge- stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9– 13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zulasten des Gerichts ein amtliches Ho- norar von insgesamt Fr. 1'250.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer- zuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5434/2018 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend die Dispositivziffern 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung vom 21. August 2018 abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird betreffend die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 21. August 2018 gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zur Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 3. Die Beschwerde wird betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 21. August 2018 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'875.– auszurichten. 6. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Sararard Arquint, wird zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'250.– zugesprochen.

D-5434/2018 Seite 24 7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

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