B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-5424/2018

U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 2 3 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Della Batliner.

Parteien

A._______, geboren am (...), Venezuela, vertreten durch Sararard Arquint, Fürsprecher, Advokatur Walche, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. September 2018 / N (...).

D-5424/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 29. November 2017 gemeinsam mit ihrem aktuellen Lebenspartner B., seiner Ex-Freundin C. sowie deren gemeinsamen Tochter D._______ legal in die Schweiz ein, wo sie am 4. Januar 2018 um Asyl nachsuchten. Am 11. Januar 2018 erhob das SEM im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ihre Personalien und befragte sie zum Reiseweg sowie sum- marisch zu den Asylgründen (sogenannte Befragung zur Person; BzP; vgl. act. A8 S. 1-11). Am 23. Januar 2018 teilte das SEM der Beschwerdefüh- rerin mit, aufgrund der Aktenlage werde in ihrem Fall das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchgeführt. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2018 wies das SEM sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zu. Am

  1. Mai 2018 hörte sie das SEM eingehend zu ihren Asylgründen an (vgl. act. A17 S. 1-12). A.b Die Beschwerdeführerin erklärte zunächst zu ihrer Person und ihren persönlichen Verhältnissen, sie sei venezolanische Staatsangehörige und stamme aus G._______ im Bundesstaat H.. Sie habe die Schulen mit dem Abitur abgeschlossen. Seit dem Jahr 2013 lebe sie mit ihrem jet- zigen Lebenspartner in einer eingetragenen Partnerschaft. Von 2013 bis 2015 habe sie Zahnheilkunde studiert, das Studium in der Folge aber auf- geben müssen, da sie die Kosten dafür nicht mehr habe aufbringen kön- nen. Danach habe sie sich im Jahre 2016 oder 2017 in G. zur (...) ausbilden lassen und als solche gearbeitet. Einmal sei sie zusammen mit ihrem Lebenspartner für einen Ferienaufenthalt in die Schweiz gereist. A.c Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen aus, ihrem Lebenspartner sei im Jahr 2013 das Auto gestohlen worden, worauf er eine Anzeige erstattet habe. In der Folge seien die beiden Täter – einer davon ein Cousin der Ex-Freundin ihres Lebenspartners – verhaftet und verurteilt worden. Danach sei es wiederholt zu Drohungen gekommen, wo- bei sie vermute, dass die Täter aufgrund der korrupten Verhältnisse das Gefängnis zeitweilig hätten verlassen können und sie beide bedroht hätten. Aus diesem Grunde hätten sie immer wieder ihren Wohnort gewechselt und beispielsweise 2015/2016 fünf Monate lang in I._______ und später ungefähr zwei Monate lang in J._______ gelebt. Sie hätten sich manchmal auch bei ihrer Mutter in deren Haus in G._______ aufgehalten. Im Jahr

D-5424/2018 Seite 3 2017 seien sie und ihr Lebenspartner einmal von einem anderen Auto ver- folgt worden, was sie mit seinem Handy aufgenommen habe. Im Januar oder Februar 2017 habe sie zusammen mit ihrem Lebenspartner bei den Wahlen für die Nationalversammlung gegen die Regierung demonstriert. Ihr Lebenspartner habe der Universität Beweise über die korrupten Ver- hältnisse in venezolanischen Gefängnissen vorgelegt. Ende März 2017, wenige Tage nach ihrer Teilnahme an besagter Demonstration, seien Leute, von denen sie vermute, dass sie den Colectivos angehörten, in ihre Wohnanlage eingedrungen und hätten Tränengas eingesetzt. Ausserdem sei die allgemeine Lage in Venezuela schlecht. Aus den dargetanen Grün- den seien sie, ihr Lebenspartner, dessen Tochter und die Ex-Freundin ihres Lebenspartners Anfang April 2017 nach K._______ gegangen, wo sie als (...) gearbeitet habe. Im Oktober 2017 seien sie alle nach Venezuela zu- rückgekehrt. Sodann seien sie am 28. November 2017 auf dem Luftweg nach L._______ und anschliessend am 29. November 2017 ebenfalls per Flugzeug in die Schweiz gelangt. Sie hege auch die Befürchtung, im Falle einer Rückkehr nach Venezuela von den früheren Verfolgern wegen ihrer Äusserungen vor den Schweizer Asylbehörden zur Rechenschaft gezogen zu werden. A.d Zum Beleg ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren vene- zolanischen Reisepass vom 27. März 2017 im Original ein. B. B.a Mit Verfügung vom 21. August 2018 – eröffnet am 22. August 2018 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B.b Mit zwei weiteren Verfügungen selben Datums lehnte das SEM auch die Asylgesuche ihres Lebenspartners (N [...]) beziehungsweise seiner Ex- Freundin und ihrer gemeinsamen Tochter (N [...]) ab und ordnete die Weg- weisung sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 21. September 2018 erhob die Beschwerdeführerin mit- tels ihres Rechtsvertreters gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht. Dabei beantragte sie, es sei das vorliegende Ver- fahren nach Aufhebung des Entscheides vom 21. August 2018 zu ihrer er- neuten Befragung, zur gemeinsamen Behandlung in einem Verfahren mit

D-5424/2018 Seite 4 den Verfahren N (...) und N (...), zur Vervollständigung der Akten, zur voll- ständigen Aktenöffnung und zur Möglichkeit der Stellungnahme und weite- ren Abklärung des Sachverhaltes hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asylvoraussetzungen (an die Vorinstanz) zurückzuweisen (Ziff. 1). Eventu- ell sei der angefochtene Entscheid vom 21. August 2018 aufzuheben, und es sei ihr, ihrem Lebenspartner sowie dessen Ex-Freundin und deren ge- meinsamen Kind die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Ziff. 2). Im Rahmen des Eventualantrags (Ziff. 2) sei ihr nach Einsicht in alle Akten die Möglichkeit zur nochmaligen Stellungnahme (erweiterte Begründung) zu gewähren (Ziff. 3). Subeventuell sei festzustellen, dass der Wegweisungs- vollzug unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren (Ziff. 4 und 5). Im Weiteren beantragte sie in ver- fahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Ziff. 6). D. Mit Schreiben vom 27. September 2018 bestätigte das Bundesverwal- tungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2018 bestätigte die Instruktions- richterin, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Ziff. 1). Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters vorbehältlich des fristgerechten Nach- reichens einer Fürsorgebestätigung gut (Ziff. 2 und 3). Sie forderte die Be- schwerdeführerin auf, bis zum 23. November 2018 eine Fürsorgebestäti- gung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu Guns- ten der Gerichtskasse zu überweisen, verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn innert der angesetzten Frist weder eine Fürsorgebestätigung eingereicht noch der Kostenvorschuss geleistet werde (Ziff. 4 und 5). Ferner wies sie den Antrag auf Verfahrens- vereinigung ab, hielt indessen gleichzeitig fest, das vorliegende Beschwer- deverfahren werde mit denjenigen ihres Lebenspartners (D-5434/2018) und dessen Ex-Freundin mit gemeinsamem Kind (D-5426/2018) koordi- niert (Ziff. 6). Des Weiteren wies sie die Vorinstanz an, der Beschwerde- führerin vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren und räumte dieser die Gelegenheit ein, innert 15 Tagen ab Zustellung der Akten durch die Vorinstanz eine Beschwerdeergänzung einzureichen (Ziff. 7 und 8).

D-5424/2018 Seite 5 F. Mit Begleitschreiben vom 12. November 2018 stellte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin die editionspflichtigen Akten zu. G. Mit Begleitschreiben vom 21. November 2018 übermittelte der Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine auf die Person seiner Mandantin ausgestellte Sozialhilfebestätigung der Ge- meinde M._______ vom 13. November 2018. H. Am 21. Januar 2019 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin innert zweimalig erstreckter Frist eine Beschwerdeergänzung ein. Dabei verwies er namentlich auf seine ebenfalls vom 21. Januar 2019 datierende Beschwerdeergänzung und die darin erhobenen Beweisanträge (Überset- zung der eingereichten Beweismittel in deutscher Sprache) im Verfahren D-5434/2018 ihres Lebenspartners B., das "quasi als Hauptver- fahren zu betrachten" und für das vorliegende Verfahren beizuziehen sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners stimmten überein und sie sei als Lebenspartnerin mitbetroffen vom Grundsachver- halt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien und es treffe nicht zu, dass sie betreffend die in Frage stehenden Drohungen widersprüchliche Angaben gemacht habe. I. Am 8. Juli 2019 liess sich die Vorinstanz innert einmalig erstreckter Frist vernehmen. J. Mit Schreiben vom 23. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter innert dreimalig erstreckter Frist eine Replik ein. Dabei verwies sie vorab auf die zeitgleichen Stellungnahmen in den Parallelverfahren D-5434/ 2018 und D-5426/2018. Ihrer eigenen Stellung- nahme fügte sie ein Schreiben ihres Bruders N.. vom 2. August 2019 bei, worin dieser bestätigt, Venezuela am (...) aufgrund der allgemein erschwerten Lebensumstände, der fehlenden Möglichkeit, sein Studium weiterzuverfolgen, und wegen zweimaliger bewaffneter Entführungen in ih- rem Haus gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin verlassen zu haben. K. Mit Entscheid D-5426/2018 vom 25. Februar 2020 schrieb das Bundesver- waltungsgericht das Beschwerdeverfahren der Ex-Freundin von

D-5424/2018 Seite 6 B., C., sowie ihrer gemeinsamen Tochter D._______ als gegenstandslos geworden ab, nachdem diese am (...) einen Schweizer Bürger geheiratet und in der Folge ihre Beschwerde im Asylpunkt zurück- gezogen hatte. L. Innert einmalig erstreckter Frist liess sich die Vorinstanz am 27. Januar 2021 ein zweites Mal vernehmen, wobei sie sich ausschliesslich zur Frage eines Bleiberechts der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 44 AsylG (wegen der Heirat der Ex-Freundin des Konkubinatspartners der Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Bürger) zu äussern hatte. Die Vorinstanz verwies in ihrer Vernehmlassung auf ihre Vernehmlassung im Fall D-5434/2018 und hielt fest, mangels eines Bleiberechts des Konku- binatspartners der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 44 AsylG seien die Voraussetzungen für ein solches auch bei der Be- schwerdeführerin nicht erfüllt. M. Mit der nach zweimaliger Fristerstreckung eingereichten Replik vom 22. März 2021 nahm auch die Beschwerdeführerin zu einem allfälligen Bleiberecht gestützt auf Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 44 AsylG Stel- lung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe- rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end- gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-5424/2018 Seite 7 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert, da sie am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerdeführerin rügt mit Blick auf den in Ziffer 1 der Rechtsbegeh- ren formulierten Rückweisungsantrag sinngemäss eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts – mithin eines Teilgehalts des rechtlichen Gehörs –, der Begründungspflicht sowie eine unrichtige und unvollständige Sachver- haltsfeststellung. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen. 3.1 Zuerst ist die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts als Teil- gehalt des rechtlichen Gehörs zu behandeln. 3.1.1 Bereits in ihrer Beschwerde vom 21. September 2018 machte die Be- schwerdeführerin geltend, die Nichtzurverfügungstellung der Akten sowie die Unmöglichkeit einer Stellungnahme zum Aktenbestand verletze das Ak- teneinsichtsrecht beziehungsweise das rechtliche Gehör schwer. Durch die teilweise Zustellung der Akten erst mit dem Endentscheid nehme die Vorinstanz ihr die Möglichkeit, hinreichend Einfluss auf die Sachverhalts- feststellung und Beweiswürdigung im Verwaltungsverfahren zu nehmen, was das rechtliche Gehör offensichtlich verletze. 3.1.2 Wie von der Beschwerdeführerin beantragt, gewährte ihr die zustän- dige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 8. November 2018 auf Beschwerdeebene die Möglichkeit, eine vollumfängliche Aktenöffnung

D-5424/2018 Seite 8 sowie die nochmalige Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung und zur zu- sätzlichen Einreichung von Beweismitteln wahrzunehmen. Die Instrukti- onsrichterin wies zwar den Antrag auf Verfahrensvereinigung ab, koordi- nierte aber das vorliegende Beschwerdeverfahren mit denjenigen des Le- benspartners der Beschwerdeführerin (D-5434/2018) und dessen Ex- Freundin mit gemeinsamem Kind (D-5426/2018). Damit entsprach sie grösstenteils den formellen Anträgen der Beschwerdeführerin beziehungs- weise erklärte sich letztere mit der Koordination der genannten Verfahren einverstanden. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund des von der Vorinstanz nicht gewährten Akteneinsichtsrechts wöge jeden- falls nicht schwer, zumal die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Be- schwerdeergänzung erhielt; Sie wäre auf Beschwerdeebene als geheilt zu betrachten. Insofern ist die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts abzuweisen und festzustellen, dass betreffend diesem Teilgehalt keine Ge- hörsverletzung vorliegt. 3.2 Als Nächstes ist die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sach- verhaltsdarstellung, insbesondere auch wegen der mangelhaften Überset- zung, Verletzung der Begründungspflicht und der Verletzung des rechtli- chen Gehörs zu behandeln. 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte – etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte oder Beweise falsch gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht über

D-5424/2018 Seite 9 alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde an, die von der Hilfswerkvertretung festgestellten Mängel bei der Übersetzung anlässlich der Anhörung ihres Lebenspartners führten dazu, dass auch die weiteren Befragungen, welche auf dem gleichen Sachverhalt basierten, an einem Mangel litten. Das rechtliche Gehör sei daher auch im vorliegenden Ver- fahren verletzt. Der Entscheid sei aufzuheben und das Verfahren zur Wie- derholung der Befragung des Lebenspartners der Beschwerdeführerin und von ihr selbst unter Wahrung der Rechte zurückzuweisen. In der Be- schwerdeergänzung vom 21. Januar 2019 hielt die Beschwerdeführerin angesichts der koordinierten Verfahren an den im Verfahren ihres Lebens- partners (D-5434/2018) gestellten Beweisanträgen beziehungsweise de- ren Abnahme fest, mit der Begründung, dass sie sich auch im vorliegenden Verfahren auswirkten. 3.4.2 In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Anhörung der Beschwerdeführerin habe einen Tag später mit derselben Dolmetscherin stattgefunden. Dem Protokoll der Anhörung der Beschwer- deführerin könnten keinerlei Hinweise entnommen werden, welche auf Mängel bei der Übersetzung oder Verständigungsschwierigkeiten hindeu- ten würden. Auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung habe keine Anmerkungen zum Protokoll gemacht. Es sei daher in keiner Weise ersichtlich, weshalb die Befragung der Beschwerdeführerin an ei- nem Mangel leiden solle, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht werde. 3.4.3 In ihrer Replik fügte die Beschwerdeführerin an, es sei gerade der Umstand, dass die gleiche Person für die Übersetzung zuständig gewesen sei, welcher Anlass zu zusätzlichen Bedenken geben müsse. Daran än- dere nichts, dass die dabei anwesende Hilfswerkvertretung keine Anmer- kungen zum Protokoll gemacht habe. 3.5 Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund von geltend gemachten Män- geln bei der Übersetzung und Rückübersetzung der Anhörung ihres Le- benspartners ihrerseits eine Rückweisung und erneute Anhörung zu erwir- ken versucht, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht

D-5424/2018 Seite 10 das Vorliegen solcher Mängel im Verfahren des Lebenspartners der Be- schwerdeführerin nach eingehender Prüfung verneint und die Sachver- haltsfeststellung der Vorinstanz als richtig und vollständig beurteilt hat (vgl. Urteil des BVGer D-5434/2018 vom 13. Juni 2023 E. 3.4). Im Verfahren der Beschwerdeführerin sind aus dem Protokoll der Anhörung keinerlei Hin- weise auf Mängel bei der Übersetzung, Rückübersetzung oder Verständi- gungsschwierigkeiten ersichtlich. 3.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtser- heblichen Sachverhalt richtig und vollständig erhoben hat. Der entsprechende (Haupt-)Beschwerdeantrag ist somit abzuweisen. Es ist keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen. Auch aus weiteren Ab- klärungen über die Schweizerische Botschaft vor Ort oder einer zweiten An- hörung der Beschwerdeführerin sind keine Erkenntnisgewinne zu erwarten. In antizipierter Beweiswürdigung ist aus diesem Grund davon abzusehen (BGE 141 I 60 E. 3.3). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli- tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.

D-5424/2018 Seite 11 BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Be- schwerdeführerin habe bezüglich der geltend gemachten Drohungen wi- dersprüchliche Angaben gemacht – insbesondere betreffend die Forderun- gen ihrer Verfolger (Geld / Todesdrohungen gegenüber Lebenspartner), aber auch bezüglich der Art der Verfolgungsmassnahmen (Telefonate mit Drohungen / Verfolgung). Zudem sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, den Ablauf der angeblichen Bedrohungslage, die sich im- mer weiter zugespitzt haben solle, substantiiert und nachvollziehbar zu schildern. Selbst eine grobe zeitliche Einordnung des Vorfalls, den sie auf dem Mobiltelefon gefilmt haben solle, sei nicht möglich gewesen (vor / nach Reise nach K._______ im April 2017). Sie habe auch ihr persönliches Ver- halten in der Bedrohungssituation nicht plausibel zu erklären vermocht. Ins- gesamt seien ihre Aussagen widersprüchlich, unsubstantiiert und unplau- sibel ausgefallen. Es könne ihr daher nicht geglaubt werden, dass sie per- sönlich und gezielt verfolgt worden sei beziehungsweise in Zukunft wäre. Die Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge- mäss Art. 7 AsylG nicht, weshalb auf die Prüfung der Asylrelevanz dieser Vorbringen unter Vorbehalt verzichtet werde. Dass sie ihr Studium nicht habe abschliessen können, läge in der politischen und wirtschaftlichen Krise und den daraus folgenden allgemeinen Lebensbedingungen in Ve- nezuela begründet, welche grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise träfen. Gemäss konstanter Praxis seien solche Gründe nicht asylre- levant. 5.2 Die Beschwerdeführerin wendet in ihren beiden Rechtsmittelschriften im Wesentlichen ein, sie sei nicht wirklich politisch aktiv gewesen, habe aber an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Sie sei persön- lich nicht selbst bedroht, aber aufgrund der Bedrohungen gegen ihren Le- benspartner in eine schwierige Situation gebracht worden. Ihre grundsätz- lichen Angaben seien nicht in Zweifel zu ziehen. Sie habe klargemacht, dass sie selbst nicht bedroht worden sei. Sie habe Angaben zu einzelnen Vorfällen gemacht und die Vorgänge aus Sicht ihres Lebenspartners ge- schildert, der Ziel der Bedrohung beziehungsweise des Erpressungsver- suchs gewesen sei. Durch die Bedrohung der Sicherheit des Lebenspart- ners sei auch ihre Sicherheit gefährdet gewesen. Der angegebene Sach- verhalt sei aufgrund der allgemeinen Erkenntnisse und Erfahrungen zur in

D-5424/2018 Seite 12 Venezuela herrschenden Situation grundsätzlich plausibel. Sie mache auf- grund der Bedrohung beziehungsweise des fehlenden Schutzes in Vene- zuela glaubhaft auch Einschränkungen des alltäglichen Lebens geltend. Die Bedrohung habe direkt einzig ihren Lebenspartner betroffen. Dass sie als nur indirekt Beteiligte Schwierigkeiten bei den Schilderungen habe, er- scheine verständlich. Auch dass sie zu den Bedrohungen zum Teil eigene Vermutungen äussere, vermöge nicht gegen ihre Plausibilität zu sprechen. Es sei ihr schliesslich auch nicht entgegenzuhalten, dass sie trotz der Be- drohungslage in einer Arbeit Fuss zu fassen versucht habe. Der Fall drehe sich um unzureichenden Schutz vor quasistaatlichen Organen oder nicht- staatlichen Verfolgern. In der angegebenen Konstellation von Polizei, Rechts- und Justizsystem bestehe auch für sie kein Schutz vor der geltend gemachten erheblichen und flüchtlingsrelevanten Bedrohung. Die Flücht- lingseigenschaft sei zu bejahen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2019 hält die Vorinstanz an ihrem bisherigen Standpunkt fest und verweist auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhält. 5.4 In ihrer Replik vom 23. September 2019 verweist die Beschwerdefüh- rerin vorab auf die Stellungnahmen in den parallelen Verfahren D-5434/2018 und D-5426/2018. Zudem reichte sie ein zusätzliches Doku- ment – eine Bestätigung der Verhältnisse ihres Bruders, der am 16. Juli 2016 nach Peru ausgewandert ist – ein. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt – wie bereits die Vorinstanz – nicht an den Ereignissen des 21. Juni 2013, bei welchen gemäss Aussa- gen der Beschwerdeführerin das Auto ihres Lebenspartners von zwei Die- ben gestohlen wurde und diese ihn zu erpressen versucht hatten. Glaub- haft erscheint aufgrund der Schilderungen und der eingereichten Doku- mente des Lebenspartners der Beschwerdeführerin ebenfalls, dass die beiden Diebe zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Auch besteht kein An- lass, an den geltend gemachten Familienverhältnissen zu zweifeln. Der Beschwerdeführerin gelingt es allerdings nicht, mit dem notwendigen Be- weismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit widerspruchsfrei und nachvollziehbar darzulegen, dass die beiden Diebe der Gruppierung der "Colectivos" angehören und ihren Lebenspartner und in diesem Zusam- menhang auch sie in der Folge über mehrere Jahre hinweg persönlich ge- zielt verfolgt haben.

D-5424/2018 Seite 13 6.2 Bei der BzP sagte die Beschwerdeführerin aus, die Diebe seien nach einer fingierten Geldübergabe verhaftet worden und danach sei es zu Dro- hungen gekommen, bei welchen Geld verlangt worden sei. Die Drohungen seien telefonisch erfolgt und es habe verdächtige Personen in der Nähe ihres Hauses gehabt (act. A8, S. 6). Bei der Anhörung hat sie dagegen ausgesagt, sie und ihr Lebenspartner seien verfolgt und mit dem Tod be- droht worden. Zuerst habe sie, respektive ihr Lebenspartner Anrufe erhal- ten und später sei es zu Verfolgungen gekommen. Ihr Lebenspartner habe versucht, den Verfolgern Geld anzubieten, diese hätten jedoch kein Geld gewollt, sondern ihr Ziel sei es gewesen, ihren Lebenspartner zu töten oder ihr Schaden zuzufügen, um damit ihn zu treffen (act. A17 F. 24-F28, F40- F44, F55). Auf Vorhalt ihrer widersprüchlichen Angaben betreffend die For- derung ihrer Verfolger sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe bei der BzP ebenfalls erwähnt, dass ihr Lebenspartner versucht habe, Geld anzu- bieten. Mehr habe sie nicht erklären können, da nur die Daten aufgenom- men worden seien (act. A17 F64). Damit kann sie ihre widersprüchlichen Angaben jedoch nicht auflösen. Ausserdem widersprechen sich ihre Anga- ben bezüglich der Art der Verfolgungsmassnahmen. 6.3 Die Beschwerdeführerin war auch nicht in der Lage, den Ablauf der an- geblichen Bedrohungslage, die sich immer weiter zugespitzt haben soll, substantiiert und nachvollziehbar zu schildern. So hat sie ausgesagt, sie und ihr Lebenspartner seien einmal von einem Fahrzeug verfolgt worden. Sie selbst habe diese Verfolgung mit ihrem Mobiltelefon gefilmt. Auf Nach- frage war sie jedoch nicht in der Lage, dieses Ereignis zeitlich grob einzu- ordnen, das heisst anzugeben, ob es vor oder nach ihrer Reise nach K._______ im April 2017 stattgefunden habe (act. A17 F28-F33). Bei so einem angeblich einschneidenden Ereignis wäre es zu erwarten gewesen, dass sie dieses in Relation zu ihrer Reise nach K._______ hätte setzen können, zumal der Grund für die Reise gemäss ihren Angaben ihre Bedro- hungslage gewesen sei. Ausserdem hat sie zu einem späteren Zeitpunkt auf Nachfrage hin sogar bejaht, dass die Verfolgung im Auto für sie den Ausschlag gegeben habe, Venezuela endgültig zu verlassen und in die Schweiz zu reisen (act. A17 F37, F59). 6.4 Zum Vorfall Ende März 2017, als die mutmasslichen "Colectivos" in ih- rer Wohnanlage eingedrungen seien und Gasbomben sowie Tränengas versprüht hätten, hat die Beschwerdeführerin ebenfalls vage und ober- flächliche Angaben gemacht. So hat sie das Ereignis an sich kurz und knapp geschildert. Auf Nachfrage war sie auch nicht in der Lage, substan- tiiert darzulegen, wer den vorgebrachten Angriff ausgeübt habe und dass

D-5424/2018 Seite 14 dieser, wenn er denn stattgefunden hat, gezielt gegen sie respektive ihren Lebenspartner gerichtet gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie habe niemanden erkennen können, weil die "Colectivos" sich als Polizisten oder Zivilisten mit Motorradhelm oder Kapuzen kleiden würden. Bei der Schilderung lässt sie jegliche Realkennzeichen vermissen. Sie sei sich sicher, dass dieser Angriff eine Reaktion darauf gewesen sei, dass ihr Lebenspartner an der Universität Beweise für ihre Bedrohungslage vorge- legt und Hilfe verlangt habe und dies ihren Bedrohern nicht gefallen habe (act. A17 F34-F37). Bei diesen Angaben handelt es sich um vage Vermu- tungen der Beschwerdeführerin. 6.5 Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführe- rin angeblich immer stärker bedroht gefühlt und das Haus nur noch für wichtige Erledigungen verlassen hat (act. A17 F40). Im Januar oder Feb- ruar 2017 hat sie dennoch an einer Demonstration für friedliche Wahlen teilgenommen und gemäss ihren Angaben zu Beginn der Anhörung in der Zeit vor ihrer Reise nach K._______ in G._______ einen Intensivkurs als (...) besucht sowie fünf Monate in einem (...) gearbeitet (act. A17 F10-F13 und F60-F63). Auf Vorhalt sagte sie aus, sie habe trotz ihres Verfolgungs- wahns an der Demonstration teilnehmen wollen, weil sie sich eine neue Nationalversammlung und dadurch mehr Freiheit sowie die Möglichkeit, Beweise für ihre Drohungen vorzulegen, erhofft habe (act. A17 F63). Aus- serdem habe sie in der Zeit, als sie kaum mehr habe aus dem Haus gehen können, nicht gearbeitet (act. A17 F66). Damit konnte sie ihre widersprüch- lichen Angaben nicht auflösen respektive ihr persönliches Verhalten in der Bedrohungssituation nicht plausibel erklären. 6.6 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe ihr Studium nicht abschliessen können, da sie die Kosten nicht mehr habe bezahlen können und die allgemeine Lage in Venezuela sehr schlecht sei, ist festzu- halten, dass diese Nachteile letztlich in der politischen und wirtschaftlichen Krise und den daraus folgenden allgemeinen Lebensbedingungen in Ve- nezuela begründet liegen, welche grosse Teile der Bevölkerung in ähnli- cher Weise treffen. Gemäss konstanter Praxis sind solche Gründe nicht asylrelevant. 6.7 In einer Zusammenschau aller geltend gemachten Ereignisse ist fest- zustellen, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihren Aussagen in mehrere Widersprüche verstrickt hat und in ihren Schilderungen vage und ober- flächlich bleibt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie die "Colectivos" so eindeutig als Verfolger ihres Lebenspartners und aufgrund dessen auch

D-5424/2018 Seite 15 von ihr selbst sieht. Aus den Akten und der Beschwerdeschrift geht zudem mehrfach hervor, dass sich die Beschwerdeführerin selbst nicht gezielt und persönlich bedroht und verfolgt gefühlt hat, sondern die Bedrohung einzig ihren Lebenspartner direkt betroffen habe (vgl. act. A8 S. 6 f., A17 F26 f., F50 und F53; BVGer-act. 1 S. 6, S. 8). Ihre Vorbringen genügen nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und sind auch nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Asyl- und Wegweisungsverfahren wird die Wegweisung unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gülti- gen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen hat (BVGE 2013/37 E. 4.4.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a und b). 7.2 Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz nahmen zu einem allfälli- gen Anwesenheitsrecht gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 44 AsylG Stel- lung, da der Lebenspartner der Beschwerdeführerin Vater einer in der Schweiz inzwischen anwesenheitsberechtigten Tochter ist. 7.2.1 Mit der zweiten Vernehmlassung vom 27. Januar 2021 verwies die Vorinstanz auf ihre Vernehmlassung im Verfahren D-5434/2018 (Lebens- partner der Beschwerdeführerin) und äusserte sich zur Frage eines Blei- berechts der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 44 AsylG dahingehend, dass die Voraussetzungen für einen solchen An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mangels eines An- spruchs des Konkubinatspartners der Beschwerdeführerin auch bei ihr nicht erfüllt seien. 7.2.2 Mit Eingabe vom 22. März 2021 nahm die Beschwerdeführerin eben- falls Stellung zur aufgeworfenen Frage eines Bleiberechts gestützt auf Art. 8 EMRK oder Art. 44 AsylG und reichte weitere Unterlagen bezüglich ihrer Arbeitserfahrung in der Schweiz (Kopie Referenz [...]; Kopie Stellen- beschreibung Haushaltshilfe) sowie eine Bestätigung über ihre Deutsch- kenntnisse ein und offerierte zum Beweis der engen Beziehung zur Tochter

D-5424/2018 Seite 16 ihres Lebenspartners eine Befragung der Beteiligten (der Beschwerdefüh- rerin, ihres Lebenspartners und der Ex-Partnerin ihres Lebenspartners). 8. 8.1 Wie die Vorinstanz bereits im Verfahren des Lebenspartners der Be- schwerdeführerin zu Recht festhält, kann der geltend gemachte Anspruch auf Einheit der Familie gestützt auf Art. 44 AsylG nur soweit bestehen, als ein mit dem Asylverfahren in Zusammenhang stehendes Anwesenheits- recht des Kernfamilienmitglieds oder ein nicht abgeschlossenes Asylver- fahren des Kernfamilienmitglieds vorliegt (vgl. Urteil des BVGer E- 7847/2009 vom 2. September 2011, E. 5.2.1 m.w.H.). Da das Asylverfah- ren der Tochter des Beschwerdeführers durch Rückzug der Beschwerde rechtskräftig abgeschlossen und ihr Anwesenheitsrecht nicht aus dem Asylrecht abgeleitet ist, kann sich – wie bereits ihr Lebenspartner – auch die Beschwerdeführerin nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG berufen. 8.2 8.2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einrei- chung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig ange- ordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilli- gung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.). Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu verfügen, falls ein grundsätzlicher An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist. Ist die asylsu- chende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbe- willigung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder Freizügigkeitsabkom- men einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. zum Ganzen

D-5424/2018 Seite 17 BVGE 2013/37 E. 4.4.1 ff.; vgl. auch Entscheid des BVGer D-7771/2015 vom 3. Oktober 2016 E. 5.2). 8.2.2 Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK schützt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehungen zwi- schen Ehegatten sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 144 II 1 E. 6.1, 129 II 11 E. 2; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Hier wird eine "nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung" vermutet (ANTONELLA SCHMUCKI / ZENO RAVEANE / ANDREA BÜCHLER, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser / Vetterli [Hrsg.], Auslän- derrecht, 3. A. 2022, N. 25.128 ff. m.w.H. auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung). Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem aber auch die Beziehungen zwischen Lebenspartnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bil- den, die zusammenleben und bei denen also eine enge persönliche Bezie- hung besteht (vgl. BVGE 2013/49 E. 8.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Das Bundesgericht forderte in langjähriger Rechtsprechung grundsätzlich als Voraussetzung für die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK im Sinne einer Ein- trittsvoraussetzung, dass das in der Schweiz lebende Familienmitglied über ein "gefestigtes Aufenthaltsrecht" (das heisst die Schweizer Staatsan- gehörigkeit, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilli- gung mit Anspruch auf Verlängerung) verfügt (vgl. statt vieler BGE 144 II 1 E. 6.1; m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich dieser Praxis an- geschlossen (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3, 2013/24 E. 5.2). Doch das Bundes- gericht und das Bundesverwaltungsgericht haben diese Rechtsprechung im Laufe der Jahre relativiert, nicht zuletzt da die Praxis des EGMR das Erfordernis des gefestigten Aufenthalts nicht voraussetzt und "bloss" ein bestehendes Familienleben verlangt (vgl. dazu eingehend ANTONELLA SCHMUCKI / ZENO RAVEANE / ANDREA BÜCHLER, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser / Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A. 2022, N. 25.100 und 25.131 f. m.w.H., v.a. auf BGE 144 I 266 E. 3.8 f. und Urteil des EGMR vom 8. Juli 2014 M.P.E.V. gegen die Schweiz [Nr. 3910/13], insb. Rz. 54 ff.). Da- her lassen Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht jüngst zu, dass der Aufenthaltsstatus einer vorläufig aufgenommenen Person bei einem De-facto Anwesenheitsrecht in der Schweiz ausreichen kann, damit der Schutzbereich des Art. 8 Ziff. 1 EMRK eröffnet wird (vgl. BVGE 2021 VI/1 E. 12.2; BGE 147 I 268 E. 1.2.5, 138 I 246 E. 3.3.1, 130 II 281 E. 3.2.2; Urteile des BGer 2C_1045/2014 vom 26.Juni 2015 E. 1.1.3; 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.2).

D-5424/2018 Seite 18 8.2.3 Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss aufgehoben, wenn erstens ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, zweitens die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat sowie drittens dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständi- gen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Da ein gesetzli- cher Anspruch fehlt, ist vorfrageweise ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer E-1267/2011 vom 6. November 2013 E. 6.3). 9.2 Im koordinierten Verfahren D-5434/2018 bejahte das Bundesverwal- tungsgericht beim Lebenspartner der Beschwerdeführerin vorfrageweise einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (sog. "umgekehrter Familiennachzug"; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigte dabei einerseits, dass seine Tochter aufgrund des Aufenthaltsstatus' der Mutter beziehungsweise der Ex-Partnerin ihres Lebenspartners Inhaberin einer Aufenthaltsbewilli- gung mit Anspruch auf Verlängerung, sprich gefestigtem Aufenthaltsstatus in der Schweiz ist. Andererseits würden das Familienleben und die Auf- rechterhaltung der Beziehung des Lebenspartners der Beschwerdeführerin zu seiner minderjährigen Tochter, die zu seiner Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK gehört, mit einem Vollzug der Wegweisung verunmöglicht. Da die Tochter ihres Lebenspartners bei der Mutter beziehungsweise Ex-Part- nerin ihres Lebenspartners lebt, ginge es zu weit, hier zugleich von einer "engen persönlichen Beziehung" zur Beschwerdeführerin beziehungs- weise zur jetzigen Lebenspartnerin des Vaters zu sprechen. Aus dieser Be- ziehung vermag die Beschwerdeführerin kein Bleiberecht abzuleiten. Des Weiteren umfasst der Begriff Familienleben zwar auch die Beziehung zwi- schen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner; Doch ist letzterer zum jetzigen Zeitpunkt weder Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung, noch hat er ein De-facto-Aufenthaltsrecht inne. Er hat lediglich einen potenziel- len Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern ein entspre- chendes Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde ein- geht. Mit der grundsätzlichen Anerkennung des formellen Anspruchs des Lebenspartners der Beschwerdeführerin auf eine Bewilligung ist gemäss

D-5424/2018 Seite 19 Reneja-Praxis des Bundesgerichts indessen noch nichts über die materi- elle Beurteilung eines entsprechenden Gesuchs gesagt (vgl. BGE 109 Ib 187; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.3). Aus diesem Grund vermag die Beschwer- deführerin zum aktuellen Zeitpunkt auch aus dieser Beziehung kein Blei- berecht abzuleiten. 9.3 Damit bleibt es bei der im Asylverfahren angeordneten Wegweisung. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. 10.3.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu- weisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte

D-5424/2018 Seite 20 Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung nach Venezuela dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung, sei es aufgrund von Handlungen des Staatspersonals oder von Mit- gliedern verschiedener anderer paramilitärischen Gruppen wie den Colec- tivos, ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist ihr – wie vorstehend ausgeführt (vgl. oben E. 6) – nicht gelungen. Gemäss ihren eigenen Angaben war sie nur bedingt poli- tisch tätig, indem sie einzelne Male im Rahmen der Demonstrationen ge- gen das aktuelle Regime beziehungsweise die aktuellen Lebensverhält- nisse aufgetreten war (vgl. A8 S. 7, A17 F60; BVGer-act. 1 S. 6). 10.3.4 Weder die weiterhin bestehenden politischen und sozialen Span- nungen in Venezuela noch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin G._______ (Bundesstaat H.) lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Zwar sind gemäss verschiedenen Quellen Colec- tivos in der Provinz H. beziehungsweise in der Stadt G._______ präsent (Insight Crime, "Venezuela: A Mafia State?", 25.5.2018, <https://in- sightcrime. org/investigations/venezuela-mafia-state/>, abgerufen am 15.5.2023; In- fobae, Juan Guaidó, tras el atentado por parte de colectivos chavistas: "La dictadura cobarde intentó asesinarme", 29. Februar 2020, <https://www. infobae.com/america/venezuela/2020/03/01/juan-guaido-tras-el-atentado- por-parte-de-colectivos-chavistas-la-dictadura-cobarme-intento- asesinarme/>, abgerufen am 15.5.2023; Staatssekretariat für Migration [SEM], Notiz Venezuela Colectivos, 31.7.2020, <https://www.sem.admin. ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/Amerika/ven/ven- colectivos.pdf.download.pdf/VEN-colectivos-d.pdf>, abgerufen am 15.5.2023). Doch muss jedenfalls dort nicht von einer derart desolaten Si- cherheitslage ausgegangen werden, dass die hohen Anforderungen des

D-5424/2018 Seite 21 „real risks“ einer unmenschlichen Behandlung erfüllt wären (vgl. Urteil des BVGer D-4465/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 8.3.1 f.). 10.3.5 Nachdem ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise verneint wurde (vgl. dazu oben E. 9.2), ist auch nicht von einer Verletzung von Art. 8 EMRK im Sinne einer Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen. 10.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.1 Venezuela befindet sich seit Jahren in einer schweren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise. Insbesondere tobte seit den – weit- herum als undemokratisch bezeichneten – Präsidentschaftswahlen vom Mai 2018 ein Machtkampf zwischen dem regierenden Präsidenten Nicolàs Maduro und dem Oppositionsführer und Präsidenten der Nationalver- sammlung Juan Guaidó (LE MONDE diplomatique, "Was will die Opposi- tion in Venezuela?", 7.3.2019, <https://monde-diplomatique.de/artikel/ !5571191>, abgerufen am 15.5.2023). Es kam im Land regelmässig zu von der Opposition organisierten, teilweise gewaltsamen Protesten und Streiks, welche von staatlichen Sicherheitskräften und/oder diesen nahe- stehenden Milizen brutal niedergeschlagen wurden (vgl. dazu ausführlich das Urteil D-4465/2019 vom 2. Oktober 2019, E. 9.2). Am 23. Januar 2019 beugte sich Guaidó offenbar dem Druck des radikalen Flügels der Opposi- tion und der USA, die eine dezidierte anti-Maduro Politik verfolgten, indem er sich bis zu angekündigten (aber nie umgesetzten) Neuwahlen zum Übergangspräsidenten erklärte (Deutsche Welle [DW], "Venezuelas Ge- genpräsident: Wer ist eigentlich Juan Guaidó?", 24.1.2019, <https://www.dw.com/de/venezuelas-gegenpr%C3%A4sident-wer-ist- eigentlich-juan-guaid%C3%B3/a-47216180>, abgerufen am 15.5.2023). Im Februar 2019 verkündete Angela Merkel, den venezolanischen Parla- mentspräsidenten Guaidó als Interimspräsidenten anzuerkennen und sechzig weitere Staaten, darunter auch die USA, taten es ihr nach (DW,

D-5424/2018 Seite 22 "Menschenrechte in Lateinamerika: Deutschlands sanfter Druck auf Vene- zuela", 23.9.2020, <https://www.dw.com/de/deutschlands-sanfter-druck- auf-venezuela/a-55009796>, abgerufen am 15.5.2023). In der Folge konnte Guaidó seine Versprechen ("Ende der Usurpation der Macht durch Maduro, Übergangsregierung und freie Wahlen") aber nicht umsetzen, was zu einer grossen Desillusionierung bei der Bevölkerung führte und Maduros Position wieder stärkte (Frankfurter Rundschau, "Desillusionierte Venezolaner: Die Revolution, die keine war", 7.5.2020, https://www.fr.de/politik/venezuela-revolution-keine-13419779.html, ab- gerufen am 15.5.2023). Bei den Parlamentswahlen vom 6. Dezember 2020 ging die Partei von Maduro – bei einer Wahlbeteiligung von 31% und mit 68% der Stimmen – als Siegerin hervor (Frankfurter Allgemeine Zeitung [FAZ], "Venezuela: Maduros Partei gewinnt Parlamentswahl", 7.12.2020, <https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/maduros-partei-gewinnt- parlamentswahl-in-venezuela-17089512.html>, abgerufen am 15.5.2023). Die Opposition, die im Vorfeld zum Boykott der Wahlen aufgerufen hatte und nun von Wahlbetrug sprach, verlor aufgrund der Wahlergebnisse ihre Mehrheit in der letzten bisher noch von ihr kontrollierten staatlichen Institu- tion (der Nationalversammlung) und rief zu weiteren Protesten auf. Die Le- gitimität des selbst ernannten Interimspräsidenten Juan Guaidó wurde in- frage gestellt, seine internationale Unterstützung nahm ab und seit Januar 2021 wurde er von der EU nicht mehr als rechtmässiger Präsident Vene- zuelas anerkannt, obwohl die USA und das Vereinigte Königreich ihn wei- terhin als legitimen Führer Venezuelas ansahen (Reuters, "EU states no longer recognise Guaido as Venezuela's interim president", 25.1.2021, <https://www.reuters.com/article/us-venezuela-politics-eu-i- dUSKBN29U1A3>, abgerufen am 15.5.2023). Bei den Regional- und Kom- munalwahlen vom 21. November 2021 nahmen zum ersten Mal wieder breite Kreise der Opposition teil (Amerika21, "Mega-Wahlen in Venezuela: Alles, was Sie wissen müssen", 21.11.2021, <https://amerika21.de/ 2021/11/255608/mega-wahlen-venezuela>, abgerufen am 15.5.2023). Der Regierungspartei PSUV gelang laut amtlichen Angaben ein klarer Sieg, nachdem sie bei einer Wahlbeteiligung von 41,8% in 20 der 23 Bundes- staaten gewann (FAZ, "Venezuela: Maduro-Partei siegt bei Regionalwah- len", 22.11.2021, <https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/maduro- partei-siegt-bei-regionalwahlen-in-venezuela-17646124.html>, abgerufen am 15.5.2023). Im März 2022 kam es im Zuge der Annäherung der Maduro-Regierung an die USA – bedingt durch den Ukraine-Konflikt und die Erdöl-Frage und auf Kosten von Juan Guaidó – zu Signalen, dass der Dialogprozess wieder aufgenommen werden soll (Konrad Adenauer Stif-

D-5424/2018 Seite 23 tung [KAD], "Öl bricht Eis? – US-Regierungsvertreter sprechen mit Präsi- dent Maduro", 11.3.2022, <https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/- /content/oel-bricht-eis-us-regierungsvertreter-sprechen-mit-praesident- maduro>, abgerufen am 15.5.2023). Im Mai 2022 kam es dann zu weiteren Ankündigungen von Lockerungen der US-Sanktionen, die an eine Wieder- aufnahme des Dialogs zwischen der Opposition um Guaidó und der Re- gierung von Maduro gebunden sind (DW, "Zartes Tauwetter im Hinterhof?", 19.5.2022, <https://www.dw.com/de/usa-zartes-tauwetter-im-hinterhof/ a-61855314>, abgerufen am 15.5.2023). Im Jahr 2024 stehen Präsident- schaftswahlen, im Jahr 2025 Parlaments- und Regionalwahlen bevor. In der Vergangenheit hatte die Regierung im Vorfeld einer Wahlperiode be- reits mehrmals intensive Unterdrückungspolitik betrieben (Amnesty Inter- national, "Venezuela: Q&A on renewal oft he mandate oft he independent international Fact-Finding Mission [FFM], 17.8.2022, <https://www. amnesty.org/en/documents/amr53/5957/2022/en/>, abgerufen am 15.5.2023). Juan Guaidó, der nicht mehr von der gesamten Opposition un- terstützt wurde, versuchte sich als Präsidentschaftskandidat für die Wahlen 2024 ins Spiel zu bringen (El Pais, "De "presidente" a candidato: Guaidó se prepara para competir en las primarias de la oposición", 28.8.2022, <https://elpais.com/internacional/2022-08-28/de-presidente-a-candidato- guaido-se-prepara-para-competir-en-las-primarias-de-la-oposicion- venezolana.html>, abgerufen am 15.5.2023). Dabei kam es am 6. Juni 2022 zu physischen Angriffen auf seine Person (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], 12.6.2022, <https://www.nzz.ch/international/venezuela- oppositionsfuehrer-guaido-koerperlich-angegriffen-ld.1688470?reduced =true>, abgerufen am 15.5.2023). Inzwischen hat die oppositionelle Natio- nalversammlung Venezuelas ihren Interimspräsidenten Guaidó abgewählt und ein mehrköpfiges Komitee übernimmt jetzt die Führung der selbster- nannten Übergangsregierung. Bis zu den Präsidentschaftswahlen in Vene- zuela wird sich voraussichtlich wenig an den Lebensverhältnissen der Men- schen in Venezuela ändern (Tagesschau, "Guaidó geht – alles andere bleibt", 5.1.2023, <https://www.tagesschau.de/ausland/amerika/venezuela -nach-guaido-101.html>, abgerufen am 15.5.2023). In sozioökonomischer Hinsicht lag die Armutsrate 2021 laut umfassenden Haushaltsbefragungen bei 94,5% der Bevölkerung. Als extrem arm galten 76,6% der Bevölkerung – sie verdienten weniger als 1,20 USD täglich. Mehr als die Hälfte aller Venezolaner im arbeitsfähigen Alter sind ohne Ar- beit, das sind 8,1 Millionen Menschen. Von den 7,6 Millionen Arbeitstätigen würden fast die Hälfte gerne mehr tun, können aber nicht (ntv, "Obergrenze der Armut erreicht" – Venezuela am Boden – und verhandelt", 3.10.2021,

D-5424/2018 Seite 24 <https://www.n-tv.de/politik/Venezuela-ist-am-Boden-und-verhandelt- article22842380.html>, abgerufen am 15.5.2023). Die zwischenzeitlich er- folgreich bekämpfte Hyperinflation ist zurück, die Preise – auch in US- Dollar – haben sich vervielfacht. Der von der Regierung festgelegte Min- destlohn reicht deshalb in keiner Weise zum Überleben. Das Jahr 2023 hat deshalb mit sozialen Protesten im ganzen Land begonnen, seit 2019 waren nicht mehr so viele Menschen auf der Strasse gewesen (IPG, "Nichts fliesst, alles bleibt", 9.2.2023, <https://www.ipg-journal.de/regionen/ lateinamerika/artikel/nichts-fliesst-alles-bleibt-6498/>, abgerufen am 15.5.2023). Im Mai 2019 beschrieb das UNHCR eine Verschlechterung der sicherheits- und humanitären Lage in Venezuela seit Erlass ihrer ersten Notiz im März 2018 (Guidance Note on the Outflow of Venezuelans of March 2018, https://www.refworld.org/docid/5a9ff3cc4.html, abgerufen am 5.5.2023; Guidance Note on international Protection considerations for Venezuelans – Update I; https://www.refworld.org/country,,,,VEN,,5cd1950f4,0.html, abgerufen am 15.5.2023). Seither seien 3,7 Millionen Menschen in die Nachbarländer geflüchtet. Gemäss Human Rights Watch waren es sogar 7,1 Millionen Menschen (Human Rights Watch, World Report 2023 – Venezuela, <https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/ venezuela>, abgerufen am: 15.5.2023). Zwischen Mai 2021 und April 2022 gingen – gemäss Quellen des UN Office of the High Commissioner for Hu- man Rights (OHCHR) – 235 Klagen über Menschenrechtsverletzungen beim Attorney General's Office ein (Human Rights Watch, World Report 2023 – Venezuela). Zwischen 2016 und 2019 fanden über 19'000 Tötun- gen statt, 2022 gingen diese Zahlen offenbar markant zurück (Human Rights Watch, World Report 2023 – Venezuela). Der sogenannte Mexiko- Dialog, der als neuerlicher Versuch zu Gesprächen zwischen Regierung und Opposition mit Vermittlung durch Norwegen im August 2021 initiiert wurde, kam erfreulicherweise im November 2022 nach rund einjähriger Suspendierung durch die Regierung wieder in Gang. Im November wurde ein Abkommen zu sozialer und humanitärer Hilfe unterzeichnet (KAD, "Zeit für Neues in Venezuela", 5.1.2023, <https://www.kas.de/de/ laenderberichte/detail/-/content/zeit-fuer-neues-in-venezuela>, abgerufen am 15.5.2023; Human Rights Watch, World Report 2023 – Venezuela). Momentan befindet sich die politische, wirtschaftliche und menschenrecht- liche Situation in Venezuela noch immer auf einem tiefen Niveau, aber sie erscheint zurzeit stabiler als in den letzten Jahren. Trotz der nach wie vor

D-5424/2018 Seite 25 angespannten und in der Vergangenheit sehr volatilen Situation in Vene- zuela herrscht dort zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder Bürgerkrieg, Krieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Weg- weisung dorthin aktuell noch als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. dazu auch die Urteile E-4674/2020 vom 9. Oktober 2020, E. 8.3, D-3919/2019 vom 25. Februar 2020, E. 8.4.1, D-659/2020 vom 24. Feb- ruar 2020 S. 9 und auch E-465/2020 vom 20. März 2020 E. 4.2 m.w.H.). Sollte sich die nun schon lange anhaltende allgemeine Krisensituation in Venezuela jedoch noch weiter verschlechtern, könnte dies in Zukunft allen- falls zu einer anderen Beurteilung führen. 10.4.2 Es liegen keine individuellen Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur vor, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenste- hen würden. Im Falle der Beschwerdeführerin ist trotz der oben beschrie- benen politischen, wirtschaftlichen und menschenrechtlichen Situation nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Venezuela aus individuellen Gründen in wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Diesbezüg- lich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG im Allgemeinen nicht schon deshalb vorliegt, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedin- gungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6, m.w.H.). Bei der Beschwerdeführerin liegen zudem begünstigende individuelle Faktoren vor: Sie ist gut ausgebildet, stammt aus wirtschaftlich soliden Verhältnissen, arbeitete vor ihrer Ausreise als (...) und verfügt in G._______ über Wohneigentum mit ihrem Lebenspartner. Die Beschwer- deführerin kann auch in Zukunft im Falle ihrer Rückkehr mit der finanziellen Unterstützung ihrer Familie sowie – gemäss der Beschwerdeschrift (vgl. BVGer-act. 1 S. 7) – der Mutter und des Stiefvaters ihres Lebenspartners rechnen, was ihr sowohl bei der beruflichen Reintegration als auch in allen anderen Bereichen behilflich sein wird. Die Beschwerdeführerin verfügt zu- dem über ein grosses familiäres Beziehungsnetz in Venezuela, auf wel- ches sie bei Bedarf zurückgreifen kann. Ferner ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gesund ist und unter keinen gesundheitlichen Beein- trächtigungen im Sinne eines Vollzugshindernisses leidet. 10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Venezuela nicht als unzumutbar.

D-5424/2018 Seite 26 10.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen beziehungsweise den am 26. März 2022 ab- gelaufenen venezolanischen Reisepass verlängern zu lassen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515). Der Voll- zug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr aber mit Zwischenverfügung vom 8. November 2018 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben. Eine veränderte finanzielle Lage der Beschwerdefüh- rerin geht aus den Akten nicht hervor. 12.2 Der Beschwerdeführerin wurde – ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 8. November 2018 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG zugesprochen und ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Sararard Arquint als amtlicher Rechtsbei- stand beigeordnet, weshalb ihm zulasten der Gerichtskasse ein Honorar zuzusprechen ist. Der Rechtsbeistand hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9– 13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zulasten des Gerichts ein amtliches Ho- norar von insgesamt Fr. 1'500.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer- zuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-5424/2018 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Sararard Arquint, wird zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Della Batliner

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CH_BVGE_001
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Bvger
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Entscheidungsdatum
13.06.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026