Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D5414/2011/sed Urteil vom 19. Oktober 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei,
Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 17. August 2011 / N (...).
D5414/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit aktuellem Wohnsitz in B., ersuchte am 22. März 2011 telefonisch bei der Schweizerischen Vertretung in C. um Asyl in der Schweiz. B. Am 16. Juni 2011 hörte die Schweizerische Vertretung in C._______ den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. C. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei ledig, Buchalter bei einer Baufirma, teile das Gedankengut der Baris ve Demokratik Partisi (BDP) und stehe politisch eher links. Er sei kulturell aktiv und habe bei einem Film als Schauspieler mitgewirkt. Im Jahr 2007 habe er die Demokratik Toplum Partisi (DTP) als Wahlhelfer unterstützt und im Jahr 2011 sei er den unabhängigen Kandidaten des "Freien Blocks" bei den Parlamentswahlen von B._______ behilflich gewesen. Zudem sei er seit 2010 Aktivist der Menschenrechtsorganisation Insan Haklari Dernegi (IHD), ohne indessen Mitglied zu sein. Ausserdem nehme er an den öffentlichen Treffen und Pressekundgebungen der SamstagsMütter sowie an Pressekundgebungen der DTP und der Gewerkschaftsföderation Kamu Emekçileri Sendikalari (KESK) teil. Die türkischen Behörden hätten gegen ihn zwei Strafverfahren eingeleitet, welche mit Urteil des 6. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 18. Mai 2010 zusammengelegt worden seien. Am 3. März 2011 sei er vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen, indessen wegen des Verstosses gegen das Demonstrationsgesetz zu einer Haftstrafe von fünf Monaten und wegen Widerstands gegen Staatsbeamte in der Absicht, sie an der Ausübung ihres Amtes zu hindern, zu einer Haftstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Die Verkündung des Urteils bezüglich der letzten beiden Anklagepunkte sei aufgeschoben worden. Schliesslich sei er zusätzlich unter dem Vorwurf der Verübung von Straftaten im Namen einer Terrororganisation, nämlich der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK), ohne ihrer hierarchischen Struktur anzugehören, unter Berufung auf Paragraph 314/2 des türkischen Strafgesetzbuches zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Dieses Verfahren liege zur Zeit beim Kassationshof, und mit der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils rechne er spätestens in einem Jahr. Im
D5414/2011 Seite 3 Zusammenhang mit diesem Verfahren sei er weder in Gewahrsam noch in Untersuchungshaft gewesen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Anklageschriften der Staatsanwaltschaft D._______ vom 26. März 2008 und vom 5. Mai 2010 sowie zwei begründete Urteile des 6. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom 3. März 2011 und vom 18. Mai 2010 zu den Akten. D. Am 20. Juli 2011 übermittelte die Schweizerische Vertretung in C._______ die Akten zusammen mit einem Begleitschreiben an das BFM (Eingang: 22. Juli 2010). E. Mit Verfügung vom 17. August 2011 verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer, obwohl ein Onkel und ein Cousin in der Schweiz lebten, die Möglichkeit habe, in ein anderes Land als die Schweiz auszureisen und dort ein Asylgesuch zu stellen, weshalb sich eine umfassende Prüfung der Schutzbedürftigkeit erübrige. Es würden nämlich in E._______ fünfzehn Onkel väterlicherseits mit einer Niederlassungsbewilligung leben, weshalb die Schweiz nicht das einzige Land sei, zu welchem er verwandtschaftliche Beziehungen pflege. E._______ biete sich vielmehr als möglicher Zufluchtsort an. Zudem könne der Beschwerdeführer visumsfrei nach F._______ reisen und dort um Asyl ersuchen. Bezüglich der Kulturnähe erscheine F._______ im Hinblick auf die türkische Herkunft des Beschwerdeführers als vergleichbar. Da er über einen türkischen Reisepass verfüge, stehe ihm diese Möglichkeit auch konkret offen. Zudem habe der Beschwerdeführer den schweizerischen Behörden gegenüber zugegeben, im Februar 2008 in B._______ an einer Kundgebung gegen den Einsatz der türkischen Armee gegen die PKKCamps im Nordirak teilgenommen und Steine gegen die Sicherheitskräfte und deren Fahrzeuge geworfen zu haben, was ihm von den türkischen Strafverfolgungsbehörden vorgeworfen werde. Auch wenn er in den gegen ihn erhobenen Strafverfahren in der Türkei sämtliche Anschuldigungen bestritten habe, sei vorliegend von einer Unterstützung einer gewaltextremistischen Organisation
D5414/2011 Seite 4 auszugehen. Da die Ahndung solcher Unterstützungshandlungen zu Gunsten der gewaltextremistischen PKK im Kern gemeinrechtlich legitimiert sei, stelle sie keine politische Verfolgung dar, auch wenn die dafür ausgesprochene Haftstrafe aus hiesiger Sicht hoch erscheine. Dies sei jedoch im Vergleich zum deutschen Strafgesetz, welches für Unterstützer von gewaltextremistischen Organisationen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsehe, zu relativieren. Da der Beschwerdeführer ferner im heutigen Zeitpunkt auf freiem Fuss sei, sich im Zusammenhang mit dem noch offenen Strafverfahren weder in Gewahrsam noch in Untersuchungshaft befunden habe, den Ausgang des Strafverfahrens in Freiheit abwarten könne und der Zeitpunkt des Verfahrensendes nicht feststehe, sei er im gegenwärtigen Zeitpunkt keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt. Schliesslich habe er mit seinem Geständnis, Steine gegen die Sicherheitskräfte geworfen zu haben, seine Gewaltbereitschaft offenbart, und es liege nicht im Interesse der Schweiz, Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen. Immerhin habe der Bundesrat Ende 2008 nach einer Reihe von Anschlägen gegen türkische Einrichtungen in der Schweiz Massnahmen gegen die PKK beschlossen und festgehalten, dass das offensichtliche Gewaltpotenzial der PKK im Rahmen von Bewilligungsverfahren wie beispielsweise im Zusammenhang mit einem Aufenthaltsrecht mitzuberücksichtigen sei. Im Rahmen des den schweizerischen Behörden zur Verfügung stehenden Ermessensspielraumes sei im Hinblick auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers, in einem andern Land um Asyl zu ersuchen, sein Einreise beziehungsweise Asylgesuch abzulehnen. Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. F. Mit Eingabe vom 19. September 2011 reichte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in C._______ (Eingang: 22. September 2011) Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 17. August 2011 und die Gewährung von Asyl sowie die Bewilligung zur Einreise. Zur Begründung seiner Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, er sei ungerecht behandelt und missverstanden worden. Die in E._______ lebenden Verwandten seien mütterlicherseits, nicht ersten Grades und zudem nicht bereit ihm zu helfen. Es sei deshalb falsch zu behaupten, diese Verwandten in
D5414/2011 Seite 5 E._______ seien zur Hilfeleistung bereit. Ferner habe er anlässlich des Gespräches auf der Schweizerischen Botschaft in C._______ mehrmals erwähnt, dass er mit der PKK nichts zu tun habe, sondern sich auf einer demokratischen Basis für die Lösung der kurdischen Frage einsetze, weshalb er sich der DTP angeschlossen und an deren Presseerklärungen teilgenommen habe. Dies sei die Grundlage für die Anklage gegen ihn gewesen, weshalb er angeklagt worden sei, mit der PKK etwas zu tun zu haben, auch wenn diese nicht den Tatsachen entspreche. Ferner weise seine Teilnahme als Schauspieler in einem Film ebenfalls auf seine Distanz zum politisch bewaffneten Kampf beziehungsweise zur PKK hin. In einem andern Land als der Schweiz sei er verloren und zudem glaube er an die hohen und heiligen Prinzipien sowie die Grundrechte in der Schweiz. Schliesslich sei noch festzuhalten, dass er auf der G._______ Universität an der Fakultät Wirtschaft und Informationsverarbeitung das Fach Informatik abgeschlossen habe und im Moment Student der Universität H._______ im 4. Semester sei und Betriebswirtschaftslehre studiere. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D5414/2011 Seite 6 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz und
D5414/2011 Seite 7 Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat; EMARK 2004 Nrn. 20 und 21; EMARK 2005 Nr. 19). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung bei der Schweizerischen Botschaft in C._______ vom 16. Juni 2011 geltend, er sei als Folge seiner Teilnahme an einer Demonstration und der dabei geworfenen Steine gegen die Sicherheitskräfte wegen des Verstosses gegen das Demonstrationsgesetz, wegen Widerstands gegen Staatsbeamte in der Absicht, sie an der Ausübung ihres Amtes zu behindern und wegen Mitgliedschaft bei der Terrororganisation PKK zu verschiedenen Haftstrafen zwischen 5 Monaten und 6 Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Er befürchte, das erstinstanzliche Urteil werde vom Kassationshof bestätigt. Im Beschwerdeverfahren ergänzte er den Sachverhalt dahingehend, dass er sich ausschliesslich auf demokratischer Basis für die DTP eingesetzt habe und allein aufgrund der Teilnahme an einer Presseerklärung der DTP unter dem Vorwurf, etwas mit der PKK zu tun zu haben, angeklagt worden sei, was indessen nicht zutreffe.
D5414/2011 Seite 8 5.2. Gestützt auf die bestehende Aktenlage kann diese Darstellung des Beschwerdeführers nicht in allen Teilen als glaubhaft erachtet werden. Während er nämlich anlässlich der Anhörung zugab, im Anschluss an eine Presseerklärung der DTP in B._______ an einer Demonstration gegen die grenzüberschreitende Operation der Militärstreitkräfte im Irak teilgenommen und dabei auch Steine sowie andere Gegenstände geworfen zu haben, weshalb er erstinstanzlich verurteilt worden sei (vgl. Akte A3/8 S. 3 und 4), brachte er in seiner Beschwerdeschrift vor, er habe nur an der Presseerklärung der DTP teilgenommen und sei deswegen unter dem Vorwurf, etwas mit der PKK zu tun zu haben, verurteilt worden. Die nachträgliche Beschönigung des Sachverhalts kann indessen nicht geglaubt werden, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer – wie er zuerst vorgebracht hatte – nicht nur bei der Presseerklärung der DTP anwesend war, sondern sich auch im Anschluss daran an der Demonstration beteiligte und dabei gegen die Sicherheitskräfte Steine und/oder andere Gegenstände warf. Die geltend gemachten und belegten Verurteilungen sind somit vor dem Hintergrund dieser Tatsachen zu sehen. 5.3. Es ist deshalb nachfolgend für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von folgendem, als überwiegend glaubhaft zu erachtenden Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer ist Anhänger der DTP und hat im Anschluss an eine Presseerklärung dieser Partei an einer nicht bewilligten Protestkundgebung teilgenommen, wobei er auch Steine und/oder andere Gegenstände gegen die Sicherheitsbeamten warf und aus diesem Grund unter verschiedenen Vorwürfen angeklagt sowie in erster Instanz zu mehreren Haftstrafen verurteilt wurde, wobei vor allem die Haftstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten wegen Verübung von Straftaten im Namen der Terrororganisation (PKK), ohne der hierarchischen Struktur dieser Organisation anzugehören, ins Gewicht fällt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil es beim Kassationshof liegt. 5.4. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt bei seinen Urteilen die neueste ihm bekannte Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. ANDRÉ MOSER, MICHAEL BEUSCH, LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 2.198, S. 89). Zur Qualifikation des Vorgehens der PKK in der Türkei führt das Bundesgericht in BGE 133 IV 76 (1A.181/2006/1A.211/2006) E. 3.8 S. 85 aus: "Selbst in bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen handelt es sich dabei nicht
D5414/2011 Seite 9 mehr um angemessene oder wenigstens einigermassen verständliche Mittel des gewalttätigen Widerstands gegen die geltend gemachte ethnische Verfolgung und Unterdrückung (BGE 131 II 235 E. 3.23.3 S. 245 f.; 130 II 337 E. 3.23.3 S. 343 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 365, je mit Hinweisen)". Demnach erachtet das Bundesgericht die Gewaltanwendung durch die PKK als unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu beachten. Für die Unterstützung von gewaltbereiten Organisationen ist der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D8260/2008 vom 26. August 2009 E. 5.3). Aufgrund des Gesagten und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben an einer Demonstration gegen das Einschreiten der türkischen Streitkräfte zur Besiegung der PKK im Nordirak beteiligte und dabei auch Steine oder Gegenstände gegen die Sicherheitskräfte warf, ist die Argumentation der Vorinstanz, wonach die aus den Akten ersichtliche strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden wegen Verübung von Straftaten zur Unterstützung einer terroristischen Organisation, nämlich der PKK, im Kern als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden muss, zu bestätigen. Zwar ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die erstinstanzliche Verurteilung zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten durch das 6. Gericht für schwere Straftaten in D._______ in Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte als – aus Sicht der schweizerischen Gesetzgebung und Rechtsprechung – etwas hoch erscheint. Indessen kann aus der Höhe der verhängten Strafe vorliegend nicht auf das Vorliegen eines Politmalus geschlossen werden. Vielmehr spricht der Umstand, dass dem Beschwerdeführer nicht die Mitgliedschaft bei der PKK vorgeworfen wird, sondern dass er wegen Verübung von strafbaren Handlungen im Namen der PKK, ohne deren hierarchischen Struktur anzugehören, verurteilt wurde, dafür, dass sich das Gericht sorgfältig und differenziert mit seinem Fall auseinandergesetzt hat. Ausserdem gab er anlässlich der Anhörung zunächst zu, dass er sich aktiv als Steinewerfer in illegaler Weise an der Demonstration beteiligt hatte, womit die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe nicht aus der Luft gegriffen erscheinen. Aus den Akten sind überdies keine anderen Hinweise ersichtlich, die das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in erheblichem Masse als rechtsstaatlich unzulässig erscheinen lassen würden, weshalb auch diesbezüglich ein Politmalus ausgeschlossen werden kann. Insbesondere machte der Beschwerdeführer im
D5414/2011 Seite 10 vorliegenden Verfahren nicht geltend, er sei zu einem Geständnis gezwungen worden; vielmehr gab er den gegen ihn erhobenen Sachverhalt in der Anhörung zu, auch wenn er ihn später in der Beschwerdeschrift wieder relativierte und im Strafverfahren sogar bestritt. Hinsichtlich des gegen ihn laufenden Strafverfahrens ist ausserdem festzuhalten, dass diesbezüglich zur Zeit ein Revisionsverfahren vor dem Kassationsgericht hängig ist. Obwohl der Beschwerdeführer eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils erwartet, ist keineswegs auszuschliessen, dass ihn das Kassationsgericht milder bestrafen oder mangels Beweisen freisprechen wird. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen als Folge der ihm vorgeworfenen Straftaten weder in Untersuchungshaft noch sonst inhaftiert war, sondern sich vielmehr in Freiheit befindet, was darauf hindeutet, dass er von den türkischen Behörden aufgrund seiner Teilnahme an der erwähnten Demonstration keine nennenswerten Nachteile zu befürchten hat, wäre er doch ansonsten anlässlich seines Erscheinens vor Gericht nicht ohne Auflagen auf freiem Fuss geblieben. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt. 5.5. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es nicht wünschenswert ist, dem Beschwerdeführer, der sich in chaotischer Weise an einer nicht legalen Bewilligung zu Gunsten der PKK mit strafbaren Handlungen beteiligt hat, in der Schweiz die Vernetzung mit Personen aus dem näheren und weiteren Umfeld der PKK zu ermöglichen, weshalb grundsätzlich ein grosses und legitimes Interesse der Schweiz an seiner Fernhaltung besteht (siehe im Zusammenhang mit dem Fernhalteinteresse von politischen Extremisten auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C1118/2006 vom 2. Juli 2010 E. 6.3). An dieser Einschätzung vermag der Einwand des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, er habe sich nur im Rahmen von demokratischen Aktivitäten für die kurdische Angelegenheit eingesetzt und beabsichtige in der Schweiz, sich insbesondere im kulturellen Bereich zu engagierten, nichts zu ändern; vielmehr beweist seine Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration zu Gunsten der PKK, anlässlich welcher er Straftaten, die auch in der Schweiz strafrechtlich verfolgt würden, ausgeübt hat, das Gegenteil von dem, was er die schweizerischen Asylbehörden glauben lassen will. Aus seinen unzutreffenden Angaben bezüglich der von ihm ausgeübten Straftaten im Zusammenhang mit der erwähnten Demonstration und aus der nachträglichen Beschönigung des Sachverhalts ist vielmehr zu schliessen, dass seinen nunmehr
D5414/2011 Seite 11 vorgebrachten Beteuerungen, wie er sich in der Schweiz verhalten würde, kaum geglaubt werden kann. Zudem ist festzustellen, dass er über keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügt, zumal den Akten keine entsprechenden Anhaltspunkte entnommen werden können. Vorliegend lässt sich eine hypothetische Beziehungsnähe zu einem andern Land als dem Heimatland einzig aus der vom Beschwerdeführer angegebenen Anzahl der Verwandten, die im Ausland leben sollen, ableiten. Diesbezüglich legte er anlässlich der Anhörung lediglich dar, ein Onkel und ein Cousin würden in der Schweiz und etwa fünfzehn Onkel in E._______leben, wobei er nicht näher ausführte, welche Beziehung er zu ihnen bisher pflegte. Angesichts der grossen Zahl von Verwandten in E._______kommt auch dieses Land als zumutbare Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs in Frage. Insbesondere hält sich E._______an das NonRefoulementGebot, hat die Flüchtlingskonvention unterzeichnet und führt ein Asylverfahren durch, in welchem eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers geprüft würde. Die Behauptung des Beschwerdeführers, in der Rechtsmittelschrift, wonach die in E._______lebenden Verwandten nicht ersten Grades und nicht gewillt seien, ihm zu helfen, ist als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu beurteilen. Zudem äusserte er sich nicht darüber, ob ihm die in der Schweiz lebenden Verwandten ihre Hilfe anbieten würden. Unter diesen Umständen ist auch die Argumentation des BFM, wonach der Beschwerdeführer in E._______über ein ausgedehnteres familiäres Beziehungsnetz verfüge als in der Schweiz, weshalb sich eine Schutzsuche in diesem Land vordränge, zu bestätigen. 6. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
D5414/2011 Seite 12 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600. grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in C._______. Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Hans SchürchEva Zürcher Versand: