Abt ei l un g IV D-53 2 8 /20 0 6/ {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 9 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Türkei, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgewährung und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. August 2006 / N _______. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

D-53 2 8 /20 0 6 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess den Heimatstaat nach eigenen An- gaben am 21. April 2004 und gelangte über den Luftweg am gleichen Tag in die Schweiz, wo sie am 28. April 2004 um Asyl nachsuchte. Am 3. Mai 2004 fand in A._______ die summarische Erstbefragung statt und mit Verfügung des gleichen Tages wurde sie für die Dauer des Asylver-fahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Die zuständige kantona-le Behörde hörten sie am 2. Juni 2004 zu ihren Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ bei D., wo sie seit ihrer Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Sie habe während ihrer Studienzeit demokratische Tätigkeiten ausge-führt und insbesondere für ein demokratisches Gymnasium und eine unabhängige Universität gekämpft. Dabei habe sie am Frauentag und an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen, weshalb sie zwi-schen dem 12. und 26. Januar 1994 in Untersuchungshaft festgehalten worden sei. Am 25. Mai 1994 sei sei von den türkischen Sicherheitskräften erneut festgenommen und in Untersuchungshaft gebracht worden. Am 4. Juli 1995 sei sie vom Staatssicherheitsgericht (DGM) Nr. E. in D._______ unter dem Vorwurf, Mitglied einer zwecks Umsturzes der verfassungsrechtlichen Ordnung gegründeten bewaff-neten Bande, nämlich der illegalen Organisation Devrimci-Sol (nachfolgend Dev- Sol), zu sein, zu einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren verurteilt worden. Die F._______ Strafkammer des Kassationshofs D._______ habe am 14. März 1997 das Urteil bestätigt. Während ihrer Haftzeit habe sie mehrmals an Hungerstreikaktionen zwischen drei und 45 Tagen teilgenommen und sich während 172 Tagen am Todesfasten beteiligt. Nachdem das gerichtsmedizinische Institut ihren Gesundheitszustand begutachtet und das Vorliegen eines Wernicke- Korsakoff-Syndroms diagnostiziert hatte, sei sie am 1. Oktober 2002 wegen ihres besorgniserregenden Gesundheitszustandes für sechs Monate, welche später um weitere sechs Monate erstreckt worden seien, aus der Haft entlassen worden. Nach der Entlassung habe sie zunächst bei ihren Eltern in D._______ und später in G._______ gelebt. Am 27. Dezember 2003 habe sie in D._______ ihren Ehemann, den sie aus der Jugendzeit kenne und der ebenfalls eine langjährige Se ite 2

D-53 2 8 /20 0 6 Gefängnisstrafe verbüsst habe, geheiratet. Ihr Vater habe am 26. März 2003 beim türkischen Staatspräsidenten ein Amnestiegesuch einge- reicht. Da der Staatspräsident jedoch eine erneute Überprüfung des Gesundheitszustandes verlangt und sie erfahren habe, dass andere vorläufig freigelassene Gefangene, die ebenfalls am Todesfasten teilgenommen hätten, wieder gesucht und inhaftiert worden seien, habe sie sich aus Angst, dass ihr das Gleiche widerfahren werde und sie ihre Reststrafe von dreieinhalb Jahren noch verbüssen müsse, zur Ausreise aus der Türkei entschlossen. Die Beschwerdeführerin reichte im erstinstanzlichen Verfahren eine türkische Identitätskarte, ein Familienbüchlein, einen Zeitungsbericht, zahlreiche Straf- und Gerichtsakten, medizinische Berichte, mehrere Beweismittel über das Todesfasten und ein Amnestiegesuch ihres Vaters ein. B. Am 2. November 2005 wurde die Beschwerdeführerin von der Staats- anwaltschaft B._______ wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung angeklagt. Das Strafgericht B._______ verurteilte sie am 4. April 2006 zu einer Geldstrafe. Dagegen appellierte die Beschwerdeführerin am 13. April 2006. Das Strafverfahren war im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidfindung noch nicht abgeschlos-sen. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. August 2006 – eröffnet am 28. August 2006 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht- lingseigenschaft. Indessen wurde sie als asylunwürdig betrachtet und von der Asylgewährung ausgeschlossen. Das BFM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin – entgegen ihren Angaben – Mitglied der Dev-Sol respektive deren Nachfolgeorganisation der Devrimci Halk Kurtulus Partisi/Cephesi (DHKP-C) gewesen sei, diese Organisationen im Kampf gegen den türkischen Staat zahlreiche verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wie Terroranschläge und die Tötung von Personen zu verantworten hätten, massive Gewalt als legitimes Mittel erachteten und entweder von diversen europäischen Ländern als terroristische Organisation qualifiziert (Dev-Sol) oder vom Rat der Europäischen Union (EU) im Jahr 2002 in die Liste der terroristischen Organisationen aufgenom- men worden seien (DHKP-C). Die beiden Organisationen seien Se ite 3

D-53 2 8 /20 0 6 gewaltbereit, extremistisch und terroristisch, weshalb eine Mitglied- schaft gestützt auf die Praxis der Schweizerischen Asylrekurs- kommission (ARK) als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu betrachten sei und somit auf eine einzelfallbezogene Prüfung des eigenen Tatbeitrags verzichtet werden könne. Auch wenn die Beschwerdeführerin als Folge des Todesfasten in schlechter Gesund- heit sei und somit keine reale Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Schweiz darstelle, sei ihr freiwilliges und qualifiziertes Engage- ment als Mitglied für die Dev-Sol beziehungsweise die DHKP-C als schwer zu gewichten. Insbesondere habe sie sich für den Beitritt zur Dev-Sol oder zur DHKP-C nicht in einer Zwangslage befunden, könne somit keinen Rechtfertigungsgrund anbringen und habe sich auch während ihrer Haftzeit vom Gedankengut der Organisation nicht distanziert. D. Mit Eingabe vom 27. September 2006 an die ARK legte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 24. August 2006 ein und erklärte, sie sei mit der Ablehnung ihres Asylgesuches nicht einverstanden. E. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 3. Oktober 2006 wurde der Be- schwerdeführerin mitgeteilt, sie könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Ausserdem wurde sie aufgefordert, innert angesetzter Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, weil die von ihr einge- reichte Beschwerde mangels Begründung den gesetzlichen Anforde- rungen nicht genüge. Sie wurde zudem aufgefordert, innert ange- setzter Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Es wurde ihr ange- droht, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht einge- treten. F. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2006 (Datum Poststempel) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Dispositivziffern 2 bis 7 der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass sie nie der Dev-Sol angehört, sondern nur demokratische Tätigkeiten ausgeübt und im Kampf für Gerechtigkeit an Demon- Se ite 4

D-53 2 8 /20 0 6 strationen, Hungerstreiks und Presseerklärungen teilgenommen habe. Die im Urteil des DGM zur Last gelegten Straftaten würden nicht zutreffen. Die gegenteilige Argumentation des BFM sei mit Spekulationen begründet. Wie das BFM jedoch selber feststelle, würden in der Türkei festgenommenen Personen oft Straftatbestände angelastet, welche diese nicht zu verantworten hätten. Die Argumentation des BFM, das Gericht hätte kaum eine Haftstrafe von 15 Jahren verordnet, wenn die Beschwerdeführerin nicht Mitglied der Dev-Sol, sondern nur deren Aktivistin gewesen wäre, sei absolut nicht stichhaltig. Es sei befremdend, wenn das BFM auf ein Urteil der Türkei abstelle, obwohl es wisse und es auch zugebe, dass solche Urteile oft nicht der Wahrheit entsprächen und deshalb zu relativieren seien. Im Zeitpunkt der Festnahme der Beschwerdeführerin sei die Verletzung von Verfahrensrechten noch gang und gäbe gewesen. Zudem seien die Ausführungen der Therapeutin, welche in ihrem Bericht schreibe, sie habe einer linken Organisation angehört, zu relativieren. Während ihrer neunjährigen Haft habe sie in einer Art Verbund von Schicksalsbetroffenen gegen Folter und für bessere Haftbedingungen gestreikt, was nicht als Mitgliedschaft in einer Partei zu werten sei, auch wenn andere Genossen tatsächlich der Dev-Sol oder der DHKP- C angehört hätten. Zudem sei die Argumentation des BFM, eine einzelfallbezogene Prüfung des eigenen Tatbeitrages sei nicht nötig, falsch, da sich die ARK im gegenteiligen Sinn geäussert habe. Die Zugehörigkeit zur Dev-Sol oder zur DHKP-C und die damit im Zusammenhang stehenden vorgeworfenen Tathandlungen seien geringfügig, nach schweizerischem Recht nicht als Verbrechen zu beurteilen und genügten deshalb nicht zur Annahme einer verwerf- lichen Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG. Da die vorgeworfenen Taten zudem mehr als 10 Jahre zurücklägen und sie sich vom Gedankengut jeglicher terroristischen Organisation distanziert habe, müsse der Asylausschluss als unverhältnismässig betrachtet werden. Die Beschwerde sei somit nicht aussichtslos. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2006 teilte die ARK der Beschwerdeführerin mit, dass sie auf ihre Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2006 zurückkomme und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befinden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert angesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Se ite 5

D-53 2 8 /20 0 6 H. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2006 reichte die Beschwerdeführerin die Kopie einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom 2. November 2005, sie und ihren Ehemann betreffend, und eine Bestätigung des Rechtsvertreters im Strafverfahren, wonach das Urteil noch nicht begründet sei und es möglicherweise zu einer Appellation kommen werde, ein. I. Am 24. Oktober 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine Abrechnung der Sozialhilfe der Stadt A._______ vom November 2006 ein. J. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 14. November 2006 an sei- ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2008 wurde der Be- schwerdeführerin die Vernehmlassung ohne Replikrecht zur Kenntnis gegeben. Ausserdem wurde sie aufgefordert, innert angesetzter Frist über den Stand des Strafverfahrens Auskunft sowie allfällige Kopien eines Urteils des H._______ zu den Akten zu geben. L. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 wurde eine Kopie des Urteils des H._______ des Kantons B._______ vom 19. September 2008 eingereicht. M. Mit einer Anfrage vom 16. Dezember 2008 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht beim H._______ B._______ um Akteneinsicht und um Mitteilung darüber, ob die Rechtskraft eingetreten sei. N. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 teilte das H._______ B._______ mit, dass frühestens Mitte Februar 2009 mit einer Ausfertigung des Urteils zu rechnen sei. O. Am 12. März 2009 wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis Se ite 6

D-53 2 8 /20 0 6 gebracht, dass die Übermittlung des motivierten Urteils eine Verzögerung erfahre. P. Am 7. April 2009 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Urteils des H._______ des Kantons B._______ vom 19./26. September 2008 zugestellt. Das Gericht stellte das Verfahren mangels Erscheinen der Beschwerdeführerin ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be- schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Se ite 7

D-53 2 8 /20 0 6 3. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling anerkannt, jedoch in Anwendung von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlos- sen. Das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ist somit nicht mehr zu überprüfen. Vielmehr beschränkt sich die Überprüfung der angefochte- nen Verfügung auf die Frage, ob die Vorinstanz der Beschwerde- führerin zu Recht die Asylgewährung verweigert hat. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlingen wird indessen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt ha- ben oder gefährden (Art. 53 AsylG). 5. 5.1Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung dar, die Beschwerdeführerin sei – entgegen ihren Angaben – Mitglied der Dev- Sol respektive deren Nachfolgeorganisation DHKP-C gewesen. Diese Organisation habe im Kampf gegen den türkischen Staat zahlreiche verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG zu verantworten, indem sie für verschiedene Terroranschläge und die Tötung vieler Personen verantwortlich sei und massive Gewalt als legitimes Mittel erachte. Die Dev-Sol und die DHKP-C müssten als gewaltbereite, ex- tremistische und terroristische Organisationen beurteilt werden und gemäss der ARK gelte die Mitgliedschaft bei einer kriminellen und terroristisch operierenden Organisation für sich allein schon als ver- werfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG, weshalb eine einzelfallbezogene Prüfung des eigenen Tatbeitrags unterbleiben kön- ne. Das freiwillige und qualifizierte Engagement der Beschwerdefüh- rerin als Mitglied der Dev-Sol beziehungsweise der DHKP-C sei schwer zu gewichten, weil sie sich nicht in einer Zwangslage befunden habe, keinen Rechtfertigungsgrund anbringen könne und sich während ihrer Haftzeit nicht vom Gedankengut der Organisation distanziert habe. 5.2Die Beschwerdeführerin bestreitet, verwerfliche Handlungen im oben erwähnten Sinn begangen zu haben. Die ihr von den türkischen Behörden zur Last gelegten Straftaten seien ihr zu Unrecht vorge- worfen worden und sie sei weder Mitglied der Dev-Sol beziehungs- Se ite 8

D-53 2 8 /20 0 6 weise der DHKP-C gewesen noch habe sie Verbrechen begangen. In der Türkei würden festgenommenen Personen oft Straftatbestände angelastet, welche diese nicht zu verantworten hätten, weil sie beispielsweise durch Folter erzwungen worden seien. In vielen Fällen werde dies von den Gerichten nicht aufgedeckt. Das BFM stütze seine Argumentation, das türkische Gericht hätte im Fall einer bloss gewaltfreien Aktivistentätigkeit nicht ein Strafmass von 15 Jahren ausgesprochen, auf ein Urteil der Türkei und gebe gleichzeitig zu, dass solche Urteile nicht immer der Wahrheit entsprächen und somit zu relativieren seien. Dies sei befremdend. Zudem habe die Therapeutin ihren Bericht missverständlich und vereinfachend dargestellt, indem sie erwähnt habe, die Beschwerdeführerin habe sich in jungen Jahren einer linken Organisation angeschlossen, zur Durchsetzung der Parteiinteressen an verschiedenen Hungerstreiks teilgenommen und verfüge als Mitglied einer politischen Organisation über keine Individualität. Als Folge der grausamen Haftbedingungen und Misshandlungen hätten sich die Gefangenen in den Haftanstalten im Kampf um Gerechtigkeit, gegen Folter und für bessere Haftbedingungen solidarisiert und als Schicksalsgemeinschaft in einer Art politischer Organisation zusammengeschlossen. Es sei indessen nicht um die Mitgliedschaft in einer Partei wie der Dev-Sol oder der DHKP-C gegangen, auch wenn manche der Gefangenen diesen Organisationen angehört hätten. Die Mitgliedschaft der Beschwerde- führerin bei der Dev-Sol sei vom BFM nicht schlüssig hergeleitet worden und somit der festgestellte Asylausschluss unzulässig. Doch selbst ein Engagement der Beschwerdeführerin für die Dev-Sol vermöge keinen Asylausschluss zu rechtfertigen, weil gemäss der Rechtsprechung der ARK allein die Zugehörigkeit zu einer politischen Organisation keine verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG darstelle, sondern vielmehr der individuelle Tatbeitrag im Einzelfall geprüft werden müsse. Zudem seien sowohl die Zugehörigkeit zur Dev-Sol beziehungsweise zur DHKP-C als auch die der Beschwerde- führerin vorgeworfenen Tathandlungen gesamthaft gesehen gering- fügig und nach schweizerischem Recht nicht als Verbrechen zu beurteilen. Damit sei in ihrem Fall nicht von verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG auszugehen. Zudem sei sie im Tatzeitpunkt sehr jung gewesen und man müsse ihr eine politische Motivation zubilligen. Da die Taten bereits über zehn Jahre zurücklägen und sie bloss einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet habe, sei der Asylausschluss auch als unverhältnismässig zu betrachten. Se ite 9

D-53 2 8 /20 0 6 6. Nach Durchsicht der Akten ist der Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin verwerfliche Handlungen im Sinne der Praxis der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 53 AsylG begangen habe, nicht zu folgen. 6.1In Berücksichtigung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E 6.a, S. 49 ff.; EMARK 1996 Nr. 18 E 5-7, S. 173 ff.; EMARK 2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen würden, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafge- setzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wird dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbre- chen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Die Anbindung an den Verbrechensbegriff im Zusammenhang mit Art. 53 AsylG ist vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen worden (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufent- halt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 71 ff.). Dabei ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E 7b S. 79 f.). Anders als die Flüchtlingskonvention unterscheidet Art. 53 AsylG vom abstrakten Verbrechensbegriff ausgehend nicht zwischen gemeinrechtlichen und politischen Delikten. Diese Unterscheidung drängt sich nur bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft auf, weil hier auch die Frage der Rückschiebung zur Diskussion steht (vgl. Art. 1 F Bst. b FK). Bei der Prüfung der Frage, ob verwerfliche Handlungen einen Asylausschluss rechtfertigen (Art. 53 AsylG), ist die betroffene Person als Flüchtling anerkannt und damit vor einer Rückschiebung in den Verfolgerstaat geschützt, weshalb das über die Flüchtlingskon- vention hinaus gehende Landesrecht, welches zusätzliche Rechts- garantien – wie in der Schweiz die Asylgewährung und die damit verbundenen zusätzlichen Rechte – vorsieht, zur Prüfung kommt und sowohl gemeinrechtliche als auch politische Delikte zum Ausschluss Se it e 10

D-53 2 8 /20 0 6 von diesen Rechtsgarantien führen können. Hinsichtlich des anzuwen- denden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich; vielmehr genügt auch die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im erwähnten Sinn schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft a.a.O. S. 73). 6.2Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer sich gemäss Art. 260ter StGB an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Somit gilt die Beteiligung an einer solchen Organisation beziehungsweise die Unterstützung derselben in ihrer verbrecherischen Tätigkeit als Verbrechen und würde demzufolge einen Asylausschluss begründen (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 ff.). Es genügt die Beteiligung oder Unterstützung ohne Nachweis des individuellen Tatbeitrages an einem konkreten Delikt. Der Begriff der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB umfasst neben den mafiaähnlichen Verbrecher- syndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen. Nicht dazu gezählt werden hingegen extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppierungen sowie Organisationen, die mit angemessenen und nicht verbrecherischen Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland kämpfen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (vgl. BGE 130 II 337 E. 6 S. 344 f.; BGE 131 II 235 E. 2.12 S. 240 ff.; BGE 133 IV 58 E. 5 S. 63 ff.). 6.2.1Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts handelte es sich bei der Dev-Sol, aus der die DHKP-C hervorgegangen ist, um eine illegale Organisation mit dem Ziel, das bestehende türkische Staatsgefüge durch bewaffnete Revolution zu zerschlagen und ein sozialistisches System einzurichten. Um ihre Ideologie dem Volk nahe zu bringen und neue Anhänger zu gewinnen, führte sie auch legale Aktivitäten durch und arbeitete in legalen und demokratischen Vereinen mit. Aufgrund interner Streitigkeiten spaltete sie sich im Jahr 1992 in zwei verfeindete Flügel, die Türkische Volksbefreiungspartei- Front (THKP-C, auch Yagan-Flügel genannt) und die 1994 entstandene Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C oder Karatas- Flügel). Letztere teilte sich wiederum in einen politischen und einen militärischen Flügel, wobei sie weiterhin die Ziele der ehemaligen Dev- Sol verfolgte. Die DHKP-C hat sich massgeblich an den Hungerstreiks Se it e 11

D-53 2 8 /20 0 6 und den Todesfasten in türkischen Gefängnissen ab Oktober 2000 beteiligt und als einzige Organisation noch bis Anfang 2007 daran festgehalten. Daneben führte sie aber auch Anschläge durch, die sich gegen Personen und Einrichtungen der türkischen Regierung und der Sicherheitskräfte richteten. Bei den Todesfasten sind an die hundert Mitglieder gestorben, wodurch die Organisation zunehmend ge- schwächt wurde. Zudem ist sie heute vom türkischen Geheimdienst unterlaufen, der ihre geplanten Aktionen zu verhindern weiss, so dass ihr in letzter Zeit keine spektakulären Operationen mehr gelungen sind. Dennoch geht von der DHKP-C weiterhin ein Gefährdungspotenzial aus und sie steht nach wie vor auf der europäischen Liste der Terrororganisationen des Rats der Europäischen Union vom 15. Juni 2009 (vgl. Official Journal of the European Union, L 151, Volume 52, 16. Juni 2009, S. 14 ff.). 6.2.2Die Vorinstanz qualifizierte die Dev-Sol und deren Nachfolge- organisation DHKP-C als terroristische respektive terroristisch ope- rierende Organisation und war der Ansicht, dass deshalb im Hinblick auf die Praxis der ARK (vgl. EMARK 2002 Nr. 9) bereits die blosse Mit- gliedschaft bei diesen Organisationen als verwerfliche Handlung im Sinn von Art. 53 AsylG zu werten sei und zur Asylunwürdigkeit führe. Eine einzelfallbezogene Prüfung des Tatbeitrags der Beschwerde- führerin sei unter diesen Umständen nicht notwendig. 6.2.3Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Dev- Sol beziehungsweise die DHKP-C im massgeblichen Zeitpunkt der mutmasslichen Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin als eine kriminelle Organisation im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 260ter StGB zu qualifizieren wäre, kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird – im vorliegenden Fall unterbleiben. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht nämlich zum Schluss, dass die bestehende Beweislage nicht ausreicht, um der Beschwerdeführerin die Beteiligung an der Dev-Sol beziehungsweise der DHKP-C oder die Unterstützung in ihren verbrecherischen Tätigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorzuhalten. 6.2.4Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer Befragungen konsequent darauf verzichtet, sich als Mitglied der Dev-Sol bezie- hungsweise der DHKP-C zu bezeichnen. Vielmehr gab sie überein- stimmend an, sie sei nicht Mitglied der Dev-Sol gewesen. Zu ihren politischen Tätigkeiten befragt, sagte sie bei der Erstbefragung aus, Se it e 12

D-53 2 8 /20 0 6 sie habe demokratische Tätigkeiten ausgeübt, indem sie am Frauentag und an andern Kundgebungen teilgenommen habe, und sei dann in Haft gekommen. Dort habe sie am Todesfasten teilgenommen. Auf die Frage, ob sie für eine bestimmte Organisation tätig gewesen sei, antwortete sie, man habe sie wegen der Dev-Sol verurteilt, sie sei aber nicht deren Mitglied gewesen und die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe würden nicht zutreffen (vgl. Akte A2/8 S. 4). Anlässlich der kantonalen Anhörung gab sie zu Protokoll, sie habe für ein demokratisches Gymnasium gekämpft. Sie hätten erreichen wollen, dass die Universität nicht von der Polizei kontrolliert werde und unabhängig sei. Zudem habe sie am Frauentag teilgenommen. Sie sei nicht Mitglied der DHKP-C gewesen und habe mit dieser Organisation nichts zu tun gehabt, obwohl in der Anklageschrift das Gegenteil stehe. Dies sei nur eine Behauptung. Sie sei – entgegen der Anklage- schrift – auch nicht Verantwortliche der Demokratik Lise Mücadele Komiteleri (DLMK) von D._______. An den Hungerstreiks in den Gefängnissen habe sie teilgenommen, weil auf die Insassen viel Druck ausgeübt worden sei und man ihre Rechte reduziert habe. Die Hungerstreiks seien von niemandem organisiert worden und jeder habe freiwillig teilgenommen (Akte A8/16 S. 8 f.). 6.2.5Vorab ist festzuhalten, dass mit der Bezeichnung „Mitgliedschaft bei der Dev-Sol oder bei der DHKP-C“ nicht eine offizielle – allenfalls sogar durch entsprechende Belege bewiesene – Zugehörigkeit ge- meint sein kann, zumal die beiden erwähnten Organisationen in der Türkei verboten sind und somit nicht über Mitglieder im eigentlichen Sinn verfügen. Es gibt keine (öffentlich zugänglichen) Listen und keine Ausweise, gestützt auf welche sich die Mitgliedschaft beweisen liesse. Mit der Bezeichnung „Mitgliedschaft“ kann somit im vorliegenden Kontext nur ein Engagement für die erwähnten Organisationen, das von einer gewissen Intensität begleitet ist, gemeint sein. Dabei lässt sich die „Mitgliedschaft“ vom gewöhnlichen Sympathisantentum etwa dadurch unterscheiden, dass ein „Mitglied“ mehr Verantwortung für die Organisation beziehungsweise die Durchsetzung deren Ziele über- nimmt, zum engeren Kreis der Eingeweihten gehört, über ein grösse- res Wissen hinsichtlich der Organisation verfügt und sich auch emo- tional enger an die Organisation bindet. Dies kann sich beispielsweise darin äussern, dass im Verbund mit anderen „Mitgliedern“ bis zum bitteren Ende an den Zielen der Organisation – beispielsweise in einem zum Tod führenden Hungerstreik – festgehalten wird. Se it e 13

D-53 2 8 /20 0 6 6.2.6Die von der Beschwerdeführerin geschilderten politischen Tätigkeiten sind in einem engen Zusammenhang mit dem studenti- schen Leben zu sehen. Hinweise auf terroristische Tätigkeiten der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt sind aus den Akten nicht ersichtlich. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind sehr rudimentär geblieben, wobei festzuhalten ist, dass sie auch nicht eingehend über ihre politischen Aktivitäten befragt wurde. So bleibt unklar, in welchem Rahmen sie an welcher Veranstaltung teilgenommen hat und welche Folgen welche Teilnahme mit sich brachte. Auch über ihr politisches Umfeld ist – abgesehen von Mitstudenten – kaum etwas bekannt. Ebenso wenig kann den Akten entnommen werden, wie sie sich politisch entwickelt hat, mit wem sie verkehrt hat und welche Ansichten sie wann, wie oft und wo vertrat. Allein aus den in den Akten befindlichen Informationen kann nicht der Schluss gezogen werden, sie habe sich vor ihrer Inhaftierung für die verbotene Dev-Sol oder die illegale DHKP-C eingesetzt. 6.2.7Hinweise auf eine mögliche Verbindung der Beschwerdeführerin zur Dev-Sol oder zur DHKP-C ergeben sich einzig aus den zahlreichen Gerichtsakten. Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, sie sei Mitglied der Dev-Sol und in der Region D._______ Leiterin der DLMK, habe verschiedene Personen angewiesen, Flugblätter zu verteilen, Plakate zu kleben, Flyer auf die Strasse zu werfen, Fahnen von politi- schen Parteien anzuzünden und die Zeitschrift Mücadele zu verteilen. In ihrer Wohnung seien die illegalen Publikationen Yeni Cözüm und Mücadele sichergestellt worden. In der Folge wurde sie gestützt auf Art. 168 Abs. 2 und weitere Gesetzesartikel des Türkischen Strafge- setzbuches angeklagt und verurteilt. Indessen sagte die Beschwerde- führerin übereinstimmend und beharrlich aus, man habe ihr die vorgeworfenen Aktivitäten für die Dev-Sol untergeschoben. Sie sei weder deren Mitglied gewesen noch habe sie für diese Organisationen Tätigkeiten ausgeführt. Es ist deshalb näher zu prüfen, ob sich das BFM in seiner Argumentation zu Recht auf die Gerichtsakten stützten durfte. Die Beschwerdeführerin wurde nicht näher darüber befragt, wie sie die Festnahme, die Untersuchungshaft, die Gerichtsverhandlungen und die Haft im Einzelnen erlebt hat. Es ist nicht einmal bekannt, ob sie sich während oder nach den Verhören beziehungsweise den Verhandlungen gegen allfällige ungerechtfertigte Vorwürfe zur Wehr gesetzt hat und welche Reaktionen sie damit allenfalls ausgelöst Se it e 14

D-53 2 8 /20 0 6 haben könnte, oder ob sie die Vorwürfe ohne Einwände anerkannt hat. Es wurde nicht geklärt, was der Beschwerdeführerin in welchem Stadium des Verfahrens passiert ist, wer was behauptet hat, wer wie reagiert hat, welche Konsequenzen welches Verhalten bewirkt hat oder in welchem Zustand sich die Beschwerdeführerin zu welchem Zeitpunkt des Verfahrens aus welchen Gründen befand. Mit andern Worten: Es sind – gestützt auf die Aktenlage – keine Details darüber bekannt, wie es aus der Sicht der Beschwerdeführerin zu ihrer Festnahme, zur Inhaftierung, zur Anklage und zur Verurteilung kam. Es ist auch unbekannt geblieben, wie die Beschwerdeführerin die Zeit zwischen ihrer Festnahme und der Verbüssung der Haftstrafe erlebt hat. Insbesondere kann aus der Aktenlage nichts darüber abgeleitet werden, ob die Verurteilung aus rechtsstaatlicher Sicht zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, ob Druckversuche oder Misshandlungen während der Polizeihaft, während Untersuchungshaft oder später im Spiel waren und allenfalls was sie bewirkt haben. Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich den Verhandlungen sind unbekannt geblieben. Weder wurde sie darüber befragt noch wurden entspre- chende Abklärungen getätigt und auch in den Übersetzungen der Gerichtsakten ist darüber nichts zu lesen. Hinweise auf die Frage der Rechtsstaatlichkeit des politischen Strafverfahrens könnten jedoch insbesondere aus den Aussagen der Beschwerdeführerin vor den Untersuchungsbehörden und vor Gericht gewonnen werden. Damit fehlen jegliche Informationen darüber, ob die in den zahlreichen eingereichten Gerichtsdokumenten enthaltenen Aussagen den Tatsachen entsprechen oder zu Unrecht erfolgt sind. Trotzdem stützte sich die Vorinstanz in ihrer Argumentation vorwiegend auf diese Dokumente, obwohl sie gleichzeitig einräumte, dass in der Türkei strafrechtlich relevante Vorwürfe von staatlicher Seite oftmals zu Unrecht erfolgten. Sie rechtfertigte ihre Argumentation damit, dass die Praxis der zu Unrecht erfolgten Beschuldigungen vorwiegend während der ersten Untersuchungsphase bei der Polizei und nur bisweilen auch noch bei den Gerichten vorkomme. Die mit unlauteren Mitteln wie Foltergeständnissen erzwungenen Beweise würden von den Gerichten oft aufgedeckt und zurückgewiesen. Im Fall der Beschwerdeführerin sei aufgrund des hohen Strafmasses und der detaillierten Ausfüh- rungen im Urteil davon auszugehen, dass das Gericht die Vorwürfe zu Recht erhoben habe. In der Beschwerdeschrift wurde dieses Vorgehen der Vorinstanz zu Recht bemängelt. Es ist notorisch, dass in der Türkei missliebige Se it e 15

D-53 2 8 /20 0 6 Personen während der Untersuchungshaft oft misshandelt und auf diese Weise Geständnisse erzwungen werden, die später zu einer Anklage und einer Verurteilung führen. Es ist auch bekannt, dass die Verfahren vor den türkischen Staatssicherheitsgerichten aus rechtsstaatlicher Sicht teilweise als fragwürdig zu beurteilen sind (vgl. dazu HELMUT OBERDIEK, Gutachterliche Stellungnahme, Rechtsstaatlich- keit politischer Verfahren in der Türkei, Mitte Januar 2006, im Auftrag von Amnesty International, Holtfort-Stiftung, Pro Asyl, S. 298; Country Reports on Human Rights Practices, Turkey, 6. März 2007). Auch wenn dies nicht bedeutet, dass in der Türkei sämtliche politischen Strafverfahren zum vornherein nicht rechtsstaatlich abgelaufen sind und politisch missliebige Personen stets unter ungerechtfertigten oder falschen Vorwürfen angeklagt werden, so ist doch festzustellen, dass die Gefahr von unrechtmässigen Anklagen und Verurteilungen nicht zu unterschätzen ist. Aus diesen Gründen sind auch die vorliegend eingereichten türkischen Gerichtsdokumente, welche sich auf das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin beziehen, zu relativieren und in Beziehung zu ihren Aussagen zu setzen. Bei Divergenzen zwischen dem, was in den Gerichtsdokumenten steht und – wie vorlie- gend – dem, was die Beschwerdeführerin im Asylverfahren zu Protokoll gibt, sind weitergehende Abklärungen notwendig, um Hinweise zu finden, welche für oder gegen die Richtigkeit der Gerichtsdokumente beziehungsweise der Aussagen der Beschwerdef- ührerin sprechen. Insbesondere ist – wie bereits erwähnt – die Beschwerdeführerin selber zu befragen, was in welchem Stadium des Verfahrens vorgefallen ist. Die beiden Befragungen der Beschwerde- führerin sind indessen diesbezüglich so rudimentär ausgefallen, dass keine Rückschlüsse gezogen werden können. Unter den gegebenen Umständen erscheint es deshalb nicht als zulässig, dass die Vorinstanz ihren Entscheid auf die eingereichten türkischen Gerichtsdokumente stützt, obwohl ihr bekannt ist, dass in der Türkei insbesondere im Fall von politischen Strafverfahren ungerechtfertigte Beschuldigungen im Stadium der Untersuchung und bisweilen sogar vor Gericht vorkommen. Mangels genügender Befragung der Beschwerdeführerin und infolge fehlender Hinweise auf die Glaubhaftigkeit oder Unglaubhaftigkeit allfälliger Aussagen im Zusammenhang mit ihrem politischen Engagement und dem Verfahren während der Untersuchungsphase sowie vor Gericht kann das Bundesverwaltungsgericht somit nicht feststellen, ob die Verurteilung der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist beziehungsweise ob ihren bisherigen Se it e 16

D-53 2 8 /20 0 6 Aussagen eher zu glauben ist oder ob überwiegende Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestehen. Diesbezüglich ist der Sachverhalt nicht vollständig genug, um Rückschlüsse ziehen zu können. 6.2.8Aus diesen Erwägungen ergibt, sich, dass aus den Aussagen der Beschwerdeführerin keine Hinweise ersichtlich sind, aus welchen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ihre Mitgliedschaft bei der Dev-Sol beziehungsweise bei der DHKP-C zu schliessen wäre oder aus welchen verbrecherische Tätigkeiten beziehungsweise deren Unterstützung abgeleitet werden könnten. Entsprechende Indizien ergeben sich zwar aus den zu den Akten gereichten Verfahrens- und Gerichtsakten. Aufgrund der in der Türkei weit verbreiteten Gefahr einer aus politischen Gründen angeklagten Person, im Verlauf eines Strafverfahrens zumindest teilweise ungerechtfertigten Vorwürfen ausgesetzt zu sein und mit rechtsstaatlich nicht legitimierten Mitteln zu einem Geständnis gedrängt zu werden, erscheint es – im Hinblick auf die diesbezüglich mangelhafte Anhörung – nicht gerechtfertigt, die Beschwerdeführerin als Mitglied der Dev-Sol respektive der DHKP-C zu betrachten und entsprechende Schlüsse zu ziehen. 6.2.9Daran vermag der Umstand, dass die Psychotherapeutin in ihrem Bericht vom 29. März 2005 ausführt, die Beschwerdeführerin habe sich während ihrer Studienzeit einer linken Organisation angeschlossen, habe sich der Partei mit Leib und Seele verschrieben und zur Durchsetzung der Parteiinteressen an Hungerstreiken teilgenommen, nichts zu ändern. Zwar sprechen diese Informationen in der Tat dafür, dass die Beschwerdeführerin den Asylbehörden gegenüber eine plausible Erklärung dafür schuldet, was die Therapeutin mit diesen Erklärungen meinte und warum sie, die Beschwerdeführerin, diesen Sachverhalt den Asylbehörden gegenüber nicht selber geltend machte. Indessen kann allein aus der Aktivität für eine linke Organisation nicht auf die Mitgliedschaft bei der Dev-Sol beziehungsweise bei der DHKP-C oder auf Verbrechen im Sinne des Gesetzes geschlossen werden. Art. 260ter StGB verlangt eine funktionelle Eingliederung in eine der in diesem Gesetzesartikel beschriebenen Organisationen und nicht ein blosses Mitlaufen oder Sympathisieren (vgl. BGE 133 IV 58 S. 74). Allein aus der Teilnahme an Hungerstreiken – auch nicht im Fall des Todesfastens – kann nicht auf eine funktionelle Eingliederung der Beschwerdeführerin in der Dev-Sol beziehungsweise der DHKP-C geschlossen werden, auch wenn insbesondere die Teilnahme am Todesfasten ein möglicher Se it e 17

D-53 2 8 /20 0 6 Hinweis auf ein politisches Engagement der Beschwerdeführerin, das über das hinausgeht, was sie bisher offenlegte, darstellt. Sie wurde indessen nicht eingehend über ihre persönliche und über den Mai 2002 hinausgehende Motivation zum Todesfasten befragt, womit für die Beurteilung keine entsprechenden Hinweise vorliegen. Hunger- streike und Proteste gegen die F-Typ Gefängnisse wurden anfänglich von verschiedenen, auch nicht terroristischen Organisationen getragen und lassen sich mit der mit der aus den Protokollen rudimentär erurierbaren Motivation der Beschwerdeführerin – nämlich es habe sich um einen Protest gegen die herrschenden Zustände von politischen Gefangenen in den Gefängnissen, gegen Folter und Verlust von Rechten – gehandelt, vereinbaren (vgl. dazu auch EMARK 2004 Nr. 21). Damit kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, sie habe eine terroristische Organisation unterstützt oder sich an ihr beteiligt beziehungsweise sie sei – entgegen ihren Äusserungen – tiefer mit der Dev-Sol und der DHKP-C verbunden gewesen, als sie ausdrücklich erklärte. Insgesamt ist somit aus der Aktenlage nicht auf eine erstellte oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehende Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei einer Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB zu schliessen. 6.2.10Die Vorinstanz machte auch nicht geltend, der Beschwerde- führerin seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit konkrete Delikte im Sinne eines Verbrechens vorzuwerden. Ebensowenig ergibt sich Entsprechendes aus den Akten. Die Verweigerung der Nahrungs- aufnahme an sich kommt offensichtlich keiner verwerflichen Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG gleich. Zudem ist der Hungerstreik nicht als Gewaltakt gegen fremde Personen zu qualifizieren, auch wenn deren Teilnehmer Drittpersonen zu etwas – im vorliegenden Fall zu besseren Haftbedingungen – zwingen wollen. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Teilnahme an Hungerstreiken und am Todesfasten indessen nur sich selber beziehungsweise ihre Gesundheit gefährdet. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass ihr im Zusammenhang mit Gefängnisrevolten oder Hungerstreiken eine zentrale Rolle zugekommen wäre. Aus ihren Vorbringen ergeben sich zudem keine überzeugenden Hinweise darauf, dass sie die übrigen ihr vorgeworfenen Delikte – die Anweisung an Dritte, Plakate zu kleben, Flugblätter und Zeitschriften zu verteilen, Fahnen anderer politischer Parteien zu verbrennen, Slogans zu verfassen, Transparente aufzu- hängen sowie die Teilnahme an Kundgebungen, die Unterschriftensammlung mit dem Ziel eines Wahlboykotts, die Organi- Se it e 18

D-53 2 8 /20 0 6 sation einer Märtyrerzusammenkunft und die Leitung der DLMK – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begangen hat, wobei wohl ohnehin keiner dieser Vorwürfe als Verbrechen zu qualifizieren wäre. 6.3Gestützt auf die bestehende Aktenlage lassen sich der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorwerfen. Die sich aus den Akten ergebenden Hinweise für ein politisches Engagement der Beschwerdeführerin bei der Dev-Sol beziehungs- weise bei der DHKP-C sind nicht in erster Linie unter Einbezug der in den Akten liegenden Gerichtsdokumente zu prüfen; vielmehr sind auch die persönlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und allenfalls weitere Informationsquellen miteinzubeziehen. Diesbezüglich wurde der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Das Verfahren ist deshalb zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im vorlie- genden Fall den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festge- stellt und dabei die behördliche Untersuchungspflicht verletzt hat. Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwer- deverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 24. August 2006 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. 9. 9.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 9.2Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre- Se it e 19

D-53 2 8 /20 0 6 chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der nicht vertretenen Beschwerdeführerin durch das Abfassen ihrer Beschwerde notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Se it e 20

D-53 2 8 /20 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des Bundesamtes vom 24. August 2006 wird aufge- hoben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückgewie- sen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Einschreiben) -das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) -________ (in Kopie) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Hans SchürchEva Zürcher Versand: Se it e 21

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Entscheidungsdatum
02.09.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026