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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess den Heimatstaat nach eigenen An-
gaben am 21. April 2004 und gelangte über den Luftweg am gleichen
Tag in die Schweiz, wo sie am 28. April 2004 um Asyl nachsuchte. Am
3. Mai 2004 fand in A._______ die summarische Erstbefragung statt
und mit Verfügung des gleichen Tages wurde sie für die Dauer des
Asylver-fahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Die zuständige
kantona-le Behörde hörten sie am 2. Juni 2004 zu ihren Asylgründen
an.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei
türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme aus
C._______ bei D., wo sie seit ihrer Geburt bis zur Ausreise
gelebt habe. Sie habe während ihrer Studienzeit demokratische
Tätigkeiten ausge-führt und insbesondere für ein demokratisches
Gymnasium und eine unabhängige Universität gekämpft. Dabei habe
sie am Frauentag und an verschiedenen Kundgebungen
teilgenommen, weshalb sie zwi-schen dem 12. und 26. Januar 1994 in
Untersuchungshaft festgehalten worden sei. Am 25. Mai 1994 sei sei
von den türkischen Sicherheitskräften erneut festgenommen und in
Untersuchungshaft gebracht worden. Am 4. Juli 1995 sei sie vom
Staatssicherheitsgericht (DGM) Nr. E. in D._______ unter
dem Vorwurf, Mitglied einer zwecks Umsturzes der
verfassungsrechtlichen Ordnung gegründeten bewaff-neten Bande,
nämlich der illegalen Organisation Devrimci-Sol (nachfolgend Dev-
Sol), zu sein, zu einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren verurteilt
worden. Die F._______ Strafkammer des Kassationshofs D._______
habe am 14. März 1997 das Urteil bestätigt. Während ihrer Haftzeit
habe sie mehrmals an Hungerstreikaktionen zwischen drei und 45
Tagen teilgenommen und sich während 172 Tagen am Todesfasten
beteiligt. Nachdem das gerichtsmedizinische Institut ihren
Gesundheitszustand begutachtet und das Vorliegen eines Wernicke-
Korsakoff-Syndroms diagnostiziert hatte, sei sie am 1. Oktober 2002
wegen ihres besorgniserregenden Gesundheitszustandes für sechs
Monate, welche später um weitere sechs Monate erstreckt worden
seien, aus der Haft entlassen worden. Nach der Entlassung habe sie
zunächst bei ihren Eltern in D._______ und später in G._______
gelebt. Am 27. Dezember 2003 habe sie in D._______ ihren Ehemann,
den sie aus der Jugendzeit kenne und der ebenfalls eine langjährige
Se ite 2
D-53 2 8 /20 0 6
Gefängnisstrafe verbüsst habe, geheiratet. Ihr Vater habe am 26. März
2003 beim türkischen Staatspräsidenten ein Amnestiegesuch einge-
reicht. Da der Staatspräsident jedoch eine erneute Überprüfung des
Gesundheitszustandes verlangt und sie erfahren habe, dass andere
vorläufig freigelassene Gefangene, die ebenfalls am Todesfasten
teilgenommen hätten, wieder gesucht und inhaftiert worden seien,
habe sie sich aus Angst, dass ihr das Gleiche widerfahren werde und
sie ihre Reststrafe von dreieinhalb Jahren noch verbüssen müsse, zur
Ausreise aus der Türkei entschlossen.
Die Beschwerdeführerin reichte im erstinstanzlichen Verfahren eine
türkische Identitätskarte, ein Familienbüchlein, einen Zeitungsbericht,
zahlreiche Straf- und Gerichtsakten, medizinische Berichte, mehrere
Beweismittel über das Todesfasten und ein Amnestiegesuch ihres
Vaters ein.
B.
Am 2. November 2005 wurde die Beschwerdeführerin von der Staats-
anwaltschaft B._______ wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung
angeklagt. Das Strafgericht B._______ verurteilte sie am 4. April 2006
zu einer Geldstrafe. Dagegen appellierte die Beschwerdeführerin am
13. April 2006. Das Strafverfahren war im Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Entscheidfindung noch nicht abgeschlos-sen.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. August 2006 – eröffnet am
28. August 2006 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft. Indessen wurde sie als asylunwürdig betrachtet und
von der Asylgewährung ausgeschlossen. Das BFM begründete seinen
Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin –
entgegen ihren Angaben – Mitglied der Dev-Sol respektive deren
Nachfolgeorganisation der Devrimci Halk Kurtulus Partisi/Cephesi
(DHKP-C) gewesen sei, diese Organisationen im Kampf gegen den
türkischen Staat zahlreiche verwerfliche Handlungen im Sinne von
Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wie
Terroranschläge und die Tötung von Personen zu verantworten hätten,
massive Gewalt als legitimes Mittel erachteten und entweder von
diversen europäischen Ländern als terroristische Organisation
qualifiziert (Dev-Sol) oder vom Rat der Europäischen Union (EU) im
Jahr 2002 in die Liste der terroristischen Organisationen aufgenom-
men worden seien (DHKP-C). Die beiden Organisationen seien
Se ite 3
D-53 2 8 /20 0 6
gewaltbereit, extremistisch und terroristisch, weshalb eine Mitglied-
schaft gestützt auf die Praxis der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53
AsylG zu betrachten sei und somit auf eine einzelfallbezogene Prüfung
des eigenen Tatbeitrags verzichtet werden könne. Auch wenn die
Beschwerdeführerin als Folge des Todesfasten in schlechter Gesund-
heit sei und somit keine reale Gefahr für die Sicherheit und Ordnung
der Schweiz darstelle, sei ihr freiwilliges und qualifiziertes Engage-
ment als Mitglied für die Dev-Sol beziehungsweise die DHKP-C als
schwer zu gewichten. Insbesondere habe sie sich für den Beitritt zur
Dev-Sol oder zur DHKP-C nicht in einer Zwangslage befunden, könne
somit keinen Rechtfertigungsgrund anbringen und habe sich auch
während ihrer Haftzeit vom Gedankengut der Organisation nicht
distanziert.
D.
Mit Eingabe vom 27. September 2006 an die ARK legte die
Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung
vom 24. August 2006 ein und erklärte, sie sei mit der Ablehnung ihres
Asylgesuches nicht einverstanden.
E.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 3. Oktober 2006 wurde der Be-
schwerdeführerin mitgeteilt, sie könne den Entscheid in der Schweiz
abwarten. Ausserdem wurde sie aufgefordert, innert angesetzter Frist
eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, weil die von ihr einge-
reichte Beschwerde mangels Begründung den gesetzlichen Anforde-
rungen nicht genüge. Sie wurde zudem aufgefordert, innert ange-
setzter Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Es wurde ihr ange-
droht, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht einge-
treten.
F.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2006 (Datum Poststempel) beantragte
die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Dispositivziffern 2 bis 7 der
angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl sowie in
verfahrensrechtlicher Hinsicht der unentgeltlichen Prozessführung
unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Sie begründete ihre Anträge im Wesentlichen
damit, dass sie nie der Dev-Sol angehört, sondern nur demokratische
Tätigkeiten ausgeübt und im Kampf für Gerechtigkeit an Demon-
Se ite 4
D-53 2 8 /20 0 6
strationen, Hungerstreiks und Presseerklärungen teilgenommen habe.
Die im Urteil des DGM zur Last gelegten Straftaten würden nicht
zutreffen. Die gegenteilige Argumentation des BFM sei mit
Spekulationen begründet. Wie das BFM jedoch selber feststelle,
würden in der Türkei festgenommenen Personen oft Straftatbestände
angelastet, welche diese nicht zu verantworten hätten. Die
Argumentation des BFM, das Gericht hätte kaum eine Haftstrafe von
15 Jahren verordnet, wenn die Beschwerdeführerin nicht Mitglied der
Dev-Sol, sondern nur deren Aktivistin gewesen wäre, sei absolut nicht
stichhaltig. Es sei befremdend, wenn das BFM auf ein Urteil der Türkei
abstelle, obwohl es wisse und es auch zugebe, dass solche Urteile oft
nicht der Wahrheit entsprächen und deshalb zu relativieren seien. Im
Zeitpunkt der Festnahme der Beschwerdeführerin sei die Verletzung
von Verfahrensrechten noch gang und gäbe gewesen. Zudem seien
die Ausführungen der Therapeutin, welche in ihrem Bericht schreibe,
sie habe einer linken Organisation angehört, zu relativieren. Während
ihrer neunjährigen Haft habe sie in einer Art Verbund von
Schicksalsbetroffenen gegen Folter und für bessere Haftbedingungen
gestreikt, was nicht als Mitgliedschaft in einer Partei zu werten sei,
auch wenn andere Genossen tatsächlich der Dev-Sol oder der DHKP-
C angehört hätten. Zudem sei die Argumentation des BFM, eine
einzelfallbezogene Prüfung des eigenen Tatbeitrages sei nicht nötig,
falsch, da sich die ARK im gegenteiligen Sinn geäussert habe. Die
Zugehörigkeit zur Dev-Sol oder zur DHKP-C und die damit im
Zusammenhang stehenden vorgeworfenen Tathandlungen seien
geringfügig, nach schweizerischem Recht nicht als Verbrechen zu
beurteilen und genügten deshalb nicht zur Annahme einer verwerf-
lichen Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG. Da die vorgeworfenen
Taten zudem mehr als 10 Jahre zurücklägen und sie sich vom
Gedankengut jeglicher terroristischen Organisation distanziert habe,
müsse der Asylausschluss als unverhältnismässig betrachtet werden.
Die Beschwerde sei somit nicht aussichtslos.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2006 teilte die ARK der
Beschwerdeführerin mit, dass sie auf ihre Zwischenverfügung vom
3. Oktober 2006 zurückkomme und über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt
befinden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert
angesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen.
Se ite 5
D-53 2 8 /20 0 6
H.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2006 reichte die Beschwerdeführerin die
Kopie einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom
2. November 2005, sie und ihren Ehemann betreffend, und eine
Bestätigung des Rechtsvertreters im Strafverfahren, wonach das Urteil
noch nicht begründet sei und es möglicherweise zu einer Appellation
kommen werde, ein.
I.
Am 24. Oktober 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine Abrechnung
der Sozialhilfe der Stadt A._______ vom November 2006 ein.
J.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 14. November 2006 an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2008 wurde der Be-
schwerdeführerin die Vernehmlassung ohne Replikrecht zur Kenntnis
gegeben. Ausserdem wurde sie aufgefordert, innert angesetzter Frist
über den Stand des Strafverfahrens Auskunft sowie allfällige Kopien
eines Urteils des H._______ zu den Akten zu geben.
L.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 wurde eine Kopie des Urteils des
H._______ des Kantons B._______ vom 19. September 2008
eingereicht.
M.
Mit einer Anfrage vom 16. Dezember 2008 ersuchte das
Bundesverwaltungsgericht beim H._______ B._______ um
Akteneinsicht und um Mitteilung darüber, ob die Rechtskraft
eingetreten sei.
N.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 teilte das H._______ B._______
mit, dass frühestens Mitte Februar 2009 mit einer Ausfertigung des
Urteils zu rechnen sei.
O.
Am 12. März 2009 wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis
Se ite 6
D-53 2 8 /20 0 6
gebracht, dass die Übermittlung des motivierten Urteils eine
Verzögerung erfahre.
P.
Am 7. April 2009 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie
des Urteils des H._______ des Kantons B._______ vom 19./26.
September 2008 zugestellt. Das Gericht stellte das Verfahren mangels
Erscheinen der Beschwerdeführerin ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art.
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Se ite 7
D-53 2 8 /20 0 6
3.
Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz gestützt
auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling anerkannt, jedoch in
Anwendung von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlos-
sen. Das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ist somit nicht mehr zu
überprüfen. Vielmehr beschränkt sich die Überprüfung der angefochte-
nen Verfügung auf die Frage, ob die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin zu Recht die Asylgewährung verweigert hat.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlingen wird indessen kein Asyl gewährt,
wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder
wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt ha-
ben oder gefährden (Art. 53 AsylG).
5.
5.1Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung dar, die
Beschwerdeführerin sei – entgegen ihren Angaben – Mitglied der Dev-
Sol respektive deren Nachfolgeorganisation DHKP-C gewesen. Diese
Organisation habe im Kampf gegen den türkischen Staat zahlreiche
verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG zu verantworten,
indem sie für verschiedene Terroranschläge und die Tötung vieler
Personen verantwortlich sei und massive Gewalt als legitimes Mittel
erachte. Die Dev-Sol und die DHKP-C müssten als gewaltbereite, ex-
tremistische und terroristische Organisationen beurteilt werden und
gemäss der ARK gelte die Mitgliedschaft bei einer kriminellen und
terroristisch operierenden Organisation für sich allein schon als ver-
werfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG, weshalb eine
einzelfallbezogene Prüfung des eigenen Tatbeitrags unterbleiben kön-
ne. Das freiwillige und qualifizierte Engagement der Beschwerdefüh-
rerin als Mitglied der Dev-Sol beziehungsweise der DHKP-C sei
schwer zu gewichten, weil sie sich nicht in einer Zwangslage befunden
habe, keinen Rechtfertigungsgrund anbringen könne und sich während
ihrer Haftzeit nicht vom Gedankengut der Organisation distanziert
habe.
5.2Die Beschwerdeführerin bestreitet, verwerfliche Handlungen im
oben erwähnten Sinn begangen zu haben. Die ihr von den türkischen
Behörden zur Last gelegten Straftaten seien ihr zu Unrecht vorge-
worfen worden und sie sei weder Mitglied der Dev-Sol beziehungs-
Se ite 8
D-53 2 8 /20 0 6
weise der DHKP-C gewesen noch habe sie Verbrechen begangen. In
der Türkei würden festgenommenen Personen oft Straftatbestände
angelastet, welche diese nicht zu verantworten hätten, weil sie
beispielsweise durch Folter erzwungen worden seien. In vielen Fällen
werde dies von den Gerichten nicht aufgedeckt. Das BFM stütze seine
Argumentation, das türkische Gericht hätte im Fall einer bloss
gewaltfreien Aktivistentätigkeit nicht ein Strafmass von 15 Jahren
ausgesprochen, auf ein Urteil der Türkei und gebe gleichzeitig zu,
dass solche Urteile nicht immer der Wahrheit entsprächen und somit
zu relativieren seien. Dies sei befremdend. Zudem habe die
Therapeutin ihren Bericht missverständlich und vereinfachend
dargestellt, indem sie erwähnt habe, die Beschwerdeführerin habe
sich in jungen Jahren einer linken Organisation angeschlossen, zur
Durchsetzung der Parteiinteressen an verschiedenen Hungerstreiks
teilgenommen und verfüge als Mitglied einer politischen Organisation
über keine Individualität. Als Folge der grausamen Haftbedingungen
und Misshandlungen hätten sich die Gefangenen in den Haftanstalten
im Kampf um Gerechtigkeit, gegen Folter und für bessere
Haftbedingungen solidarisiert und als Schicksalsgemeinschaft in einer
Art politischer Organisation zusammengeschlossen. Es sei indessen
nicht um die Mitgliedschaft in einer Partei wie der Dev-Sol oder der
DHKP-C gegangen, auch wenn manche der Gefangenen diesen
Organisationen angehört hätten. Die Mitgliedschaft der Beschwerde-
führerin bei der Dev-Sol sei vom BFM nicht schlüssig hergeleitet
worden und somit der festgestellte Asylausschluss unzulässig. Doch
selbst ein Engagement der Beschwerdeführerin für die Dev-Sol
vermöge keinen Asylausschluss zu rechtfertigen, weil gemäss der
Rechtsprechung der ARK allein die Zugehörigkeit zu einer politischen
Organisation keine verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG
darstelle, sondern vielmehr der individuelle Tatbeitrag im Einzelfall
geprüft werden müsse. Zudem seien sowohl die Zugehörigkeit zur
Dev-Sol beziehungsweise zur DHKP-C als auch die der Beschwerde-
führerin vorgeworfenen Tathandlungen gesamthaft gesehen gering-
fügig und nach schweizerischem Recht nicht als Verbrechen zu
beurteilen. Damit sei in ihrem Fall nicht von verwerflichen Handlungen
im Sinne von Art. 53 AsylG auszugehen. Zudem sei sie im Tatzeitpunkt
sehr jung gewesen und man müsse ihr eine politische Motivation
zubilligen. Da die Taten bereits über zehn Jahre zurücklägen und sie
bloss einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet habe, sei der
Asylausschluss auch als unverhältnismässig zu betrachten.
Se ite 9
D-53 2 8 /20 0 6
6.
Nach Durchsicht der Akten ist der Feststellung der Vorinstanz, wonach
die Beschwerdeführerin verwerfliche Handlungen im Sinne der Praxis
der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 53 AsylG
begangen habe, nicht zu folgen.
6.1In Berücksichtigung der bisherigen Praxis der ARK (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E 6.a, S. 49 ff.; EMARK 1996 Nr. 18
E 5-7, S. 173 ff.; EMARK 2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG
enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die
nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) darstellen würden, solange sie dem abstrakten
Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafge-
setzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), in dessen bis
zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung entsprechen. Als
Verbrechen definiert wird dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im
heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbre-
chen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Die
Anbindung an den Verbrechensbegriff im Zusammenhang mit Art. 53
AsylG ist vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes
bewusst übernommen worden (vgl. Botschaft zur Totalrevision des
Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl
1996 II 71 ff.). Dabei ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung
einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als
politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E 7b S. 79
f.). Anders als die Flüchtlingskonvention unterscheidet Art. 53 AsylG
vom abstrakten Verbrechensbegriff ausgehend nicht zwischen
gemeinrechtlichen und politischen Delikten. Diese Unterscheidung
drängt sich nur bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft auf, weil
hier auch die Frage der Rückschiebung zur Diskussion steht (vgl. Art.
1 F Bst. b FK). Bei der Prüfung der Frage, ob verwerfliche Handlungen
einen Asylausschluss rechtfertigen (Art. 53 AsylG), ist die betroffene
Person als Flüchtling anerkannt und damit vor einer Rückschiebung in
den Verfolgerstaat geschützt, weshalb das über die Flüchtlingskon-
vention hinaus gehende Landesrecht, welches zusätzliche Rechts-
garantien – wie in der Schweiz die Asylgewährung und die damit
verbundenen zusätzlichen Rechte – vorsieht, zur Prüfung kommt und
sowohl gemeinrechtliche als auch politische Delikte zum Ausschluss
Se it e 10
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von diesen Rechtsgarantien führen können. Hinsichtlich des anzuwen-
denden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen
wurden, kein strikter Nachweis erforderlich; vielmehr genügt auch die
überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat
im erwähnten Sinn schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft a.a.O. S. 73).
6.2Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer sich
gemäss Art. 260ter StGB an einer Organisation beteiligt, die ihren
Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die
den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit
verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder eine solche Organisation
in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Somit gilt die
Beteiligung an einer solchen Organisation beziehungsweise die
Unterstützung derselben in ihrer verbrecherischen Tätigkeit als
Verbrechen und würde demzufolge einen Asylausschluss begründen
(vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 ff.). Es genügt die Beteiligung oder
Unterstützung ohne Nachweis des individuellen Tatbeitrages an einem
konkreten Delikt. Der Begriff der kriminellen Organisation im Sinne von
Art. 260ter StGB umfasst neben den mafiaähnlichen Verbrecher-
syndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen. Nicht
dazu gezählt werden hingegen extremistische Parteien, oppositionelle
politische Gruppierungen sowie Organisationen, die mit
angemessenen und nicht verbrecherischen Mitteln um die politische
Macht in ihrem Heimatland kämpfen oder einen Freiheitskampf gegen
diktatorische Regimes führen (vgl. BGE 130 II 337 E. 6 S. 344 f.; BGE
131 II 235 E. 2.12 S. 240 ff.; BGE 133 IV 58 E. 5 S. 63 ff.).
6.2.1Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts handelte es
sich bei der Dev-Sol, aus der die DHKP-C hervorgegangen ist, um
eine illegale Organisation mit dem Ziel, das bestehende türkische
Staatsgefüge durch bewaffnete Revolution zu zerschlagen und ein
sozialistisches System einzurichten. Um ihre Ideologie dem Volk nahe
zu bringen und neue Anhänger zu gewinnen, führte sie auch legale
Aktivitäten durch und arbeitete in legalen und demokratischen
Vereinen mit. Aufgrund interner Streitigkeiten spaltete sie sich im Jahr
1992 in zwei verfeindete Flügel, die Türkische Volksbefreiungspartei-
Front (THKP-C, auch Yagan-Flügel genannt) und die 1994 entstandene
Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C oder Karatas-
Flügel). Letztere teilte sich wiederum in einen politischen und einen
militärischen Flügel, wobei sie weiterhin die Ziele der ehemaligen Dev-
Sol verfolgte. Die DHKP-C hat sich massgeblich an den Hungerstreiks
Se it e 11
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und den Todesfasten in türkischen Gefängnissen ab Oktober 2000
beteiligt und als einzige Organisation noch bis Anfang 2007 daran
festgehalten. Daneben führte sie aber auch Anschläge durch, die sich
gegen Personen und Einrichtungen der türkischen Regierung und der
Sicherheitskräfte richteten. Bei den Todesfasten sind an die hundert
Mitglieder gestorben, wodurch die Organisation zunehmend ge-
schwächt wurde. Zudem ist sie heute vom türkischen Geheimdienst
unterlaufen, der ihre geplanten Aktionen zu verhindern weiss, so dass
ihr in letzter Zeit keine spektakulären Operationen mehr gelungen sind.
Dennoch geht von der DHKP-C weiterhin ein Gefährdungspotenzial
aus und sie steht nach wie vor auf der europäischen Liste der
Terrororganisationen des Rats der Europäischen Union vom 15. Juni
2009 (vgl. Official Journal of the European Union, L 151, Volume 52,
16. Juni 2009, S. 14 ff.).
6.2.2Die Vorinstanz qualifizierte die Dev-Sol und deren Nachfolge-
organisation DHKP-C als terroristische respektive terroristisch ope-
rierende Organisation und war der Ansicht, dass deshalb im Hinblick
auf die Praxis der ARK (vgl. EMARK 2002 Nr. 9) bereits die blosse Mit-
gliedschaft bei diesen Organisationen als verwerfliche Handlung im
Sinn von Art. 53 AsylG zu werten sei und zur Asylunwürdigkeit führe.
Eine einzelfallbezogene Prüfung des Tatbeitrags der Beschwerde-
führerin sei unter diesen Umständen nicht notwendig.
6.2.3Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Dev-
Sol beziehungsweise die DHKP-C im massgeblichen Zeitpunkt der
mutmasslichen Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin als eine
kriminelle Organisation im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu Art. 260ter StGB zu qualifizieren wäre, kann – wie
nachfolgend aufgezeigt wird – im vorliegenden Fall unterbleiben. Nach
Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht nämlich zum
Schluss, dass die bestehende Beweislage nicht ausreicht, um der
Beschwerdeführerin die Beteiligung an der Dev-Sol beziehungsweise
der DHKP-C oder die Unterstützung in ihren verbrecherischen
Tätigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorzuhalten.
6.2.4Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer Befragungen
konsequent darauf verzichtet, sich als Mitglied der Dev-Sol bezie-
hungsweise der DHKP-C zu bezeichnen. Vielmehr gab sie überein-
stimmend an, sie sei nicht Mitglied der Dev-Sol gewesen. Zu ihren
politischen Tätigkeiten befragt, sagte sie bei der Erstbefragung aus,
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sie habe demokratische Tätigkeiten ausgeübt, indem sie am Frauentag
und an andern Kundgebungen teilgenommen habe, und sei dann in
Haft gekommen. Dort habe sie am Todesfasten teilgenommen. Auf die
Frage, ob sie für eine bestimmte Organisation tätig gewesen sei,
antwortete sie, man habe sie wegen der Dev-Sol verurteilt, sie sei
aber nicht deren Mitglied gewesen und die ihr gegenüber erhobenen
Vorwürfe würden nicht zutreffen (vgl. Akte A2/8 S. 4). Anlässlich der
kantonalen Anhörung gab sie zu Protokoll, sie habe für ein
demokratisches Gymnasium gekämpft. Sie hätten erreichen wollen,
dass die Universität nicht von der Polizei kontrolliert werde und
unabhängig sei. Zudem habe sie am Frauentag teilgenommen. Sie sei
nicht Mitglied der DHKP-C gewesen und habe mit dieser Organisation
nichts zu tun gehabt, obwohl in der Anklageschrift das Gegenteil
stehe. Dies sei nur eine Behauptung. Sie sei – entgegen der Anklage-
schrift – auch nicht Verantwortliche der Demokratik Lise Mücadele
Komiteleri (DLMK) von D._______. An den Hungerstreiks in den
Gefängnissen habe sie teilgenommen, weil auf die Insassen viel Druck
ausgeübt worden sei und man ihre Rechte reduziert habe. Die
Hungerstreiks seien von niemandem organisiert worden und jeder
habe freiwillig teilgenommen (Akte A8/16 S. 8 f.).
6.2.5Vorab ist festzuhalten, dass mit der Bezeichnung „Mitgliedschaft
bei der Dev-Sol oder bei der DHKP-C“ nicht eine offizielle – allenfalls
sogar durch entsprechende Belege bewiesene – Zugehörigkeit ge-
meint sein kann, zumal die beiden erwähnten Organisationen in der
Türkei verboten sind und somit nicht über Mitglieder im eigentlichen
Sinn verfügen. Es gibt keine (öffentlich zugänglichen) Listen und keine
Ausweise, gestützt auf welche sich die Mitgliedschaft beweisen liesse.
Mit der Bezeichnung „Mitgliedschaft“ kann somit im vorliegenden
Kontext nur ein Engagement für die erwähnten Organisationen, das
von einer gewissen Intensität begleitet ist, gemeint sein. Dabei lässt
sich die „Mitgliedschaft“ vom gewöhnlichen Sympathisantentum etwa
dadurch unterscheiden, dass ein „Mitglied“ mehr Verantwortung für die
Organisation beziehungsweise die Durchsetzung deren Ziele über-
nimmt, zum engeren Kreis der Eingeweihten gehört, über ein grösse-
res Wissen hinsichtlich der Organisation verfügt und sich auch emo-
tional enger an die Organisation bindet. Dies kann sich beispielsweise
darin äussern, dass im Verbund mit anderen „Mitgliedern“ bis zum
bitteren Ende an den Zielen der Organisation – beispielsweise in
einem zum Tod führenden Hungerstreik – festgehalten wird.
Se it e 13
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6.2.6Die von der Beschwerdeführerin geschilderten politischen
Tätigkeiten sind in einem engen Zusammenhang mit dem studenti-
schen Leben zu sehen. Hinweise auf terroristische Tätigkeiten der
Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt sind aus den Akten nicht
ersichtlich. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind sehr rudimentär
geblieben, wobei festzuhalten ist, dass sie auch nicht eingehend über
ihre politischen Aktivitäten befragt wurde. So bleibt unklar, in welchem
Rahmen sie an welcher Veranstaltung teilgenommen hat und welche
Folgen welche Teilnahme mit sich brachte. Auch über ihr politisches
Umfeld ist – abgesehen von Mitstudenten – kaum etwas bekannt.
Ebenso wenig kann den Akten entnommen werden, wie sie sich
politisch entwickelt hat, mit wem sie verkehrt hat und welche Ansichten
sie wann, wie oft und wo vertrat. Allein aus den in den Akten
befindlichen Informationen kann nicht der Schluss gezogen werden,
sie habe sich vor ihrer Inhaftierung für die verbotene Dev-Sol oder die
illegale DHKP-C eingesetzt.
6.2.7Hinweise auf eine mögliche Verbindung der Beschwerdeführerin
zur Dev-Sol oder zur DHKP-C ergeben sich einzig aus den zahlreichen
Gerichtsakten. Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, sie sei
Mitglied der Dev-Sol und in der Region D._______ Leiterin der DLMK,
habe verschiedene Personen angewiesen, Flugblätter zu verteilen,
Plakate zu kleben, Flyer auf die Strasse zu werfen, Fahnen von politi-
schen Parteien anzuzünden und die Zeitschrift Mücadele zu verteilen.
In ihrer Wohnung seien die illegalen Publikationen Yeni Cözüm und
Mücadele sichergestellt worden. In der Folge wurde sie gestützt auf
Art. 168 Abs. 2 und weitere Gesetzesartikel des Türkischen Strafge-
setzbuches angeklagt und verurteilt. Indessen sagte die Beschwerde-
führerin übereinstimmend und beharrlich aus, man habe ihr die
vorgeworfenen Aktivitäten für die Dev-Sol untergeschoben. Sie sei
weder deren Mitglied gewesen noch habe sie für diese Organisationen
Tätigkeiten ausgeführt. Es ist deshalb näher zu prüfen, ob sich das
BFM in seiner Argumentation zu Recht auf die Gerichtsakten stützten
durfte.
Die Beschwerdeführerin wurde nicht näher darüber befragt, wie sie die
Festnahme, die Untersuchungshaft, die Gerichtsverhandlungen und
die Haft im Einzelnen erlebt hat. Es ist nicht einmal bekannt, ob sie
sich während oder nach den Verhören beziehungsweise den
Verhandlungen gegen allfällige ungerechtfertigte Vorwürfe zur Wehr
gesetzt hat und welche Reaktionen sie damit allenfalls ausgelöst
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haben könnte, oder ob sie die Vorwürfe ohne Einwände anerkannt hat.
Es wurde nicht geklärt, was der Beschwerdeführerin in welchem
Stadium des Verfahrens passiert ist, wer was behauptet hat, wer wie
reagiert hat, welche Konsequenzen welches Verhalten bewirkt hat oder
in welchem Zustand sich die Beschwerdeführerin zu welchem
Zeitpunkt des Verfahrens aus welchen Gründen befand. Mit andern
Worten: Es sind – gestützt auf die Aktenlage – keine Details darüber
bekannt, wie es aus der Sicht der Beschwerdeführerin zu ihrer
Festnahme, zur Inhaftierung, zur Anklage und zur Verurteilung kam. Es
ist auch unbekannt geblieben, wie die Beschwerdeführerin die Zeit
zwischen ihrer Festnahme und der Verbüssung der Haftstrafe erlebt
hat. Insbesondere kann aus der Aktenlage nichts darüber abgeleitet
werden, ob die Verurteilung aus rechtsstaatlicher Sicht zu Recht oder
zu Unrecht erfolgt ist, ob Druckversuche oder Misshandlungen
während der Polizeihaft, während Untersuchungshaft oder später im
Spiel waren und allenfalls was sie bewirkt haben. Auch die Aussagen
der Beschwerdeführerin anlässlich den Verhandlungen sind unbekannt
geblieben. Weder wurde sie darüber befragt noch wurden entspre-
chende Abklärungen getätigt und auch in den Übersetzungen der
Gerichtsakten ist darüber nichts zu lesen. Hinweise auf die Frage der
Rechtsstaatlichkeit des politischen Strafverfahrens könnten jedoch
insbesondere aus den Aussagen der Beschwerdeführerin vor den
Untersuchungsbehörden und vor Gericht gewonnen werden. Damit
fehlen jegliche Informationen darüber, ob die in den zahlreichen
eingereichten Gerichtsdokumenten enthaltenen Aussagen den
Tatsachen entsprechen oder zu Unrecht erfolgt sind. Trotzdem stützte
sich die Vorinstanz in ihrer Argumentation vorwiegend auf diese
Dokumente, obwohl sie gleichzeitig einräumte, dass in der Türkei
strafrechtlich relevante Vorwürfe von staatlicher Seite oftmals zu
Unrecht erfolgten. Sie rechtfertigte ihre Argumentation damit, dass die
Praxis der zu Unrecht erfolgten Beschuldigungen vorwiegend während
der ersten Untersuchungsphase bei der Polizei und nur bisweilen auch
noch bei den Gerichten vorkomme. Die mit unlauteren Mitteln wie
Foltergeständnissen erzwungenen Beweise würden von den Gerichten
oft aufgedeckt und zurückgewiesen. Im Fall der Beschwerdeführerin
sei aufgrund des hohen Strafmasses und der detaillierten Ausfüh-
rungen im Urteil davon auszugehen, dass das Gericht die Vorwürfe zu
Recht erhoben habe.
In der Beschwerdeschrift wurde dieses Vorgehen der Vorinstanz zu
Recht bemängelt. Es ist notorisch, dass in der Türkei missliebige
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Personen während der Untersuchungshaft oft misshandelt und auf
diese Weise Geständnisse erzwungen werden, die später zu einer
Anklage und einer Verurteilung führen. Es ist auch bekannt, dass die
Verfahren vor den türkischen Staatssicherheitsgerichten aus
rechtsstaatlicher Sicht teilweise als fragwürdig zu beurteilen sind (vgl.
dazu HELMUT OBERDIEK, Gutachterliche Stellungnahme, Rechtsstaatlich-
keit politischer Verfahren in der Türkei, Mitte Januar 2006, im Auftrag
von Amnesty International, Holtfort-Stiftung, Pro Asyl, S. 298; Country
Reports on Human Rights Practices, Turkey, 6. März 2007). Auch wenn
dies nicht bedeutet, dass in der Türkei sämtliche politischen
Strafverfahren zum vornherein nicht rechtsstaatlich abgelaufen sind
und politisch missliebige Personen stets unter ungerechtfertigten oder
falschen Vorwürfen angeklagt werden, so ist doch festzustellen, dass
die Gefahr von unrechtmässigen Anklagen und Verurteilungen nicht zu
unterschätzen ist. Aus diesen Gründen sind auch die vorliegend
eingereichten türkischen Gerichtsdokumente, welche sich auf das
Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin beziehen, zu relativieren
und in Beziehung zu ihren Aussagen zu setzen. Bei Divergenzen
zwischen dem, was in den Gerichtsdokumenten steht und – wie vorlie-
gend – dem, was die Beschwerdeführerin im Asylverfahren zu
Protokoll gibt, sind weitergehende Abklärungen notwendig, um
Hinweise zu finden, welche für oder gegen die Richtigkeit der
Gerichtsdokumente beziehungsweise der Aussagen der Beschwerdef-
ührerin sprechen. Insbesondere ist – wie bereits erwähnt – die
Beschwerdeführerin selber zu befragen, was in welchem Stadium des
Verfahrens vorgefallen ist. Die beiden Befragungen der Beschwerde-
führerin sind indessen diesbezüglich so rudimentär ausgefallen, dass
keine Rückschlüsse gezogen werden können. Unter den gegebenen
Umständen erscheint es deshalb nicht als zulässig, dass die
Vorinstanz ihren Entscheid auf die eingereichten türkischen
Gerichtsdokumente stützt, obwohl ihr bekannt ist, dass in der Türkei
insbesondere im Fall von politischen Strafverfahren ungerechtfertigte
Beschuldigungen im Stadium der Untersuchung und bisweilen sogar
vor Gericht vorkommen. Mangels genügender Befragung der
Beschwerdeführerin und infolge fehlender Hinweise auf die
Glaubhaftigkeit oder Unglaubhaftigkeit allfälliger Aussagen im
Zusammenhang mit ihrem politischen Engagement und dem Verfahren
während der Untersuchungsphase sowie vor Gericht kann das
Bundesverwaltungsgericht somit nicht feststellen, ob die Verurteilung
der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu
Recht oder zu Unrecht erfolgt ist beziehungsweise ob ihren bisherigen
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Aussagen eher zu glauben ist oder ob überwiegende Zweifel an deren
Glaubhaftigkeit bestehen. Diesbezüglich ist der Sachverhalt nicht
vollständig genug, um Rückschlüsse ziehen zu können.
6.2.8Aus diesen Erwägungen ergibt, sich, dass aus den Aussagen
der Beschwerdeführerin keine Hinweise ersichtlich sind, aus welchen
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ihre Mitgliedschaft bei der
Dev-Sol beziehungsweise bei der DHKP-C zu schliessen wäre oder
aus welchen verbrecherische Tätigkeiten beziehungsweise deren
Unterstützung abgeleitet werden könnten. Entsprechende Indizien
ergeben sich zwar aus den zu den Akten gereichten Verfahrens- und
Gerichtsakten. Aufgrund der in der Türkei weit verbreiteten Gefahr
einer aus politischen Gründen angeklagten Person, im Verlauf eines
Strafverfahrens zumindest teilweise ungerechtfertigten Vorwürfen
ausgesetzt zu sein und mit rechtsstaatlich nicht legitimierten Mitteln zu
einem Geständnis gedrängt zu werden, erscheint es – im Hinblick auf
die diesbezüglich mangelhafte Anhörung – nicht gerechtfertigt, die
Beschwerdeführerin als Mitglied der Dev-Sol respektive der DHKP-C
zu betrachten und entsprechende Schlüsse zu ziehen.
6.2.9Daran vermag der Umstand, dass die Psychotherapeutin in
ihrem Bericht vom 29. März 2005 ausführt, die Beschwerdeführerin
habe sich während ihrer Studienzeit einer linken Organisation
angeschlossen, habe sich der Partei mit Leib und Seele verschrieben
und zur Durchsetzung der Parteiinteressen an Hungerstreiken
teilgenommen, nichts zu ändern. Zwar sprechen diese Informationen
in der Tat dafür, dass die Beschwerdeführerin den Asylbehörden
gegenüber eine plausible Erklärung dafür schuldet, was die
Therapeutin mit diesen Erklärungen meinte und warum sie, die
Beschwerdeführerin, diesen Sachverhalt den Asylbehörden gegenüber
nicht selber geltend machte. Indessen kann allein aus der Aktivität für
eine linke Organisation nicht auf die Mitgliedschaft bei der Dev-Sol
beziehungsweise bei der DHKP-C oder auf Verbrechen im Sinne des
Gesetzes geschlossen werden. Art. 260ter StGB verlangt eine
funktionelle Eingliederung in eine der in diesem Gesetzesartikel
beschriebenen Organisationen und nicht ein blosses Mitlaufen oder
Sympathisieren (vgl. BGE 133 IV 58 S. 74). Allein aus der Teilnahme
an Hungerstreiken – auch nicht im Fall des Todesfastens – kann nicht
auf eine funktionelle Eingliederung der Beschwerdeführerin in der
Dev-Sol beziehungsweise der DHKP-C geschlossen werden, auch
wenn insbesondere die Teilnahme am Todesfasten ein möglicher
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Hinweis auf ein politisches Engagement der Beschwerdeführerin, das
über das hinausgeht, was sie bisher offenlegte, darstellt. Sie wurde
indessen nicht eingehend über ihre persönliche und über den Mai
2002 hinausgehende Motivation zum Todesfasten befragt, womit für
die Beurteilung keine entsprechenden Hinweise vorliegen. Hunger-
streike und Proteste gegen die F-Typ Gefängnisse wurden anfänglich
von verschiedenen, auch nicht terroristischen Organisationen getragen
und lassen sich mit der mit der aus den Protokollen rudimentär
erurierbaren Motivation der Beschwerdeführerin – nämlich es habe
sich um einen Protest gegen die herrschenden Zustände von
politischen Gefangenen in den Gefängnissen, gegen Folter und Verlust
von Rechten – gehandelt, vereinbaren (vgl. dazu auch EMARK 2004
Nr. 21). Damit kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden,
sie habe eine terroristische Organisation unterstützt oder sich an ihr
beteiligt beziehungsweise sie sei – entgegen ihren Äusserungen –
tiefer mit der Dev-Sol und der DHKP-C verbunden gewesen, als sie
ausdrücklich erklärte. Insgesamt ist somit aus der Aktenlage nicht auf
eine erstellte oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehende
Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei einer Organisation im Sinne
von Art. 260ter StGB zu schliessen.
6.2.10Die Vorinstanz machte auch nicht geltend, der Beschwerde-
führerin seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit konkrete Delikte
im Sinne eines Verbrechens vorzuwerden. Ebensowenig ergibt sich
Entsprechendes aus den Akten. Die Verweigerung der Nahrungs-
aufnahme an sich kommt offensichtlich keiner verwerflichen Handlung
im Sinne von Art. 53 AsylG gleich. Zudem ist der Hungerstreik nicht als
Gewaltakt gegen fremde Personen zu qualifizieren, auch wenn deren
Teilnehmer Drittpersonen zu etwas – im vorliegenden Fall zu besseren
Haftbedingungen – zwingen wollen. Die Beschwerdeführerin hat mit
ihrer Teilnahme an Hungerstreiken und am Todesfasten indessen nur
sich selber beziehungsweise ihre Gesundheit gefährdet. Den Akten
kann nicht entnommen werden, dass ihr im Zusammenhang mit
Gefängnisrevolten oder Hungerstreiken eine zentrale Rolle
zugekommen wäre. Aus ihren Vorbringen ergeben sich zudem keine
überzeugenden Hinweise darauf, dass sie die übrigen ihr
vorgeworfenen Delikte – die Anweisung an Dritte, Plakate zu kleben,
Flugblätter und Zeitschriften zu verteilen, Fahnen anderer politischer
Parteien zu verbrennen, Slogans zu verfassen, Transparente aufzu-
hängen sowie die Teilnahme an Kundgebungen, die
Unterschriftensammlung mit dem Ziel eines Wahlboykotts, die Organi-
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sation einer Märtyrerzusammenkunft und die Leitung der DLMK – mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit begangen hat, wobei wohl ohnehin
keiner dieser Vorwürfe als Verbrechen zu qualifizieren wäre.
6.3Gestützt auf die bestehende Aktenlage lassen sich der
Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorwerfen. Die
sich aus den Akten ergebenden Hinweise für ein politisches
Engagement der Beschwerdeführerin bei der Dev-Sol beziehungs-
weise bei der DHKP-C sind nicht in erster Linie unter Einbezug der in
den Akten liegenden Gerichtsdokumente zu prüfen; vielmehr sind auch
die persönlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und allenfalls
weitere Informationsquellen miteinzubeziehen. Diesbezüglich wurde
der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Das Verfahren ist
deshalb zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im vorlie-
genden Fall den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festge-
stellt und dabei die behördliche Untersuchungspflicht verletzt hat. Da
eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht
wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 24. August 2006
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen.
9.
9.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gegenstandslos wird.
9.2Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
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chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon
auszugehen, dass der nicht vertretenen Beschwerdeführerin durch
das Abfassen ihrer Beschwerde notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu
entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des Bundesamtes vom 24. August 2006 wird aufge-
hoben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
-das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
-________ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin:
Hans SchürchEva Zürcher
Versand:
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