B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-532/2023
U r t e i l v o m 3. M ä r z 2 0 2 5 Besetzung
Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Lea Fritsche.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Veronica Chindamo, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2023 / N (...).
D-532/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, im (...) 2005 geboren und somit noch minderjährig zu sein. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Eurodac) vom 8. Februar 2024 ergab, dass der Beschwerde- führer am (...) 2021 bereits in Bulgarien sowie am (...) 2021 und am (...) 2022 in Österreich um Asyl ersucht hatte. A.c Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsu- chende (EB UMA) vom 23. August 2022 gab der Beschwerdeführer an, er sei am (...)1384 (entspricht [...] 2005) geboren und (...) Jahre und (...) Monate alt. Er kenne sein Geburtsdatum von seinem Impfausweis und be- sitze auch eine Tazkira. Sein Geburtstag kenne er seit ungefähr 10 Jahren. Er habe es bei seiner Einschulung erfahren. Bei seiner Einreise nach Bulgarien habe er kein Asylgesuch gestellt. Die dortigen Behörden hätten ihn, ohne nach seinem Geburtsdatum zu fragen, als 19-Jährigen registriert. In der Folge sei er nach Österreich weiterge- reist. An der Grenze sei er erwischt worden, wobei seine Personalien aus Bulgarien übernommen worden seien. Er habe in Österreich ein Asylge- such gestellt und sein Alter bei der Polizei mit (...) Jahren und (...) Monaten angegeben. Als er im Camp angekommen sei, hätten sie ihm gesagt, dass dies nicht sein Alter sei und ihn als 19-Jährigen registriert. Dagegen habe er, unter Hinweis, dass er eine Tazkira und eine Impfkarte besitze, erfolglos protestiert. Es sei weder in Bulgarien noch in Österreich nach seinem Ge- burtsdatum gefragt worden. Auf Vorhalt, dass er bei der Einreise in die Schweiz mit dem Geburtsdatum (...) 2002 registriert worden sei, erklärte er, er verstehe nicht, wie das habe passieren können. Zur Stütze seiner Vorbringungen reichte er die Kopie einer am (...)1399 (entspricht [...] 2020) ausgestellten Tazkira (Alter der Person im Jahr 1399: [...] Jahre) und eines afghanischen Impfausweises mit Geburtsdatum vom (...)1384 ein. Dazu erklärte er, sein Vater habe die Impfkarte bei seiner Geburt ausstellen lassen. Das Original der Tazkira befinde sich in Afgha- nistan. Er habe sie nicht mitgenommen, weil der Weg sehr kompliziert sei und er sie hätte verlieren können. Die Tazkira sei vor etwa zwei Jahren ausgestellt worden. Er sei damals (...) Jahre alt gewesen. Er wisse nicht genau, bei welcher Gelegenheit er sie habe ausstellen lassen. Eines
D-532/2023 Seite 3 Tages, als er von der Schule nach Hause gekommen sei, habe ihm sein Vater gesagt, sie müssten zu den Behörden gehen, weil er eine Tazkira für ihn ausstellen lassen wolle. Er habe die Tazkira in Afghanistan nur einmal gebraucht, als die Polizei in der Stadt danach gefragt habe. A.d Eine durch das SEM in Auftrag gegebene rechtsmedizinische Unter- suchung durch (...) vom 31. August 2022 ergab für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 17 Jahren. Die Voll- endung des 18. Lebensjahres und damit die Erreichung der Volljährigkeit lasse sich nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. Das Vorliegen ei- ner Minderjährigkeit sei möglich. A.e Am 7. September 2022 richtete das SEM ein Informationsersuchen ge- mäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol- gend: Dublin-III-VO), an Österreich. Dieses blieb unbeantwortet. A.f Am 20. September 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, sowie um Zustellung allfälliger österreichischer Ver- fahrensakten, insbesondere betreffend mögliche Altersabklärungen. A.g Nach Ablehnung des Ersuchens um Wiederaufnahme des Beschwer- deführers durch die bulgarischen Behörden vom 30. September 2022 – dort ist der Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum (...) 1999 registriert – ersuchte das SEM die österreichischen Behörden am 7. Oktober 2022 unter Beilage des Altersgutachtens um Übernahme des Beschwerdefüh- rers. A.h Diesem Ersuchen entsprachen die österreichischen Behörden am 12. Oktober 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Aus der Mitteilung geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit dem Geburtsdatum (...) 2002 registriert ist. A.i Am 19. Oktober 2022 ersuchte das SEM die österreichischen Behör- den unter Beilage ihrer Antwort vom 12. Oktober 2022 erneut, gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO sämtliche Verfahrensakten zu übermitteln. Bezugneh- mend darauf wurde das SEM am 21. Oktober 2022 angefragt, ob es einen Selbsteintritt plane oder einen solchen bereits durchgeführt habe.
D-532/2023 Seite 4 Gleichentags antwortete das SEM, dass kein Selbsteintritt, sondern eine Überstellung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO geplant sei. In der Folge wurde das Informationsersuchen von den österreichischen Behör- den nicht weiter behandelt. A.j Am 27. Oktober 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer – so- weit hier von Interesse – das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpas- sung seines Geburtsdatums im ZEMIS. A.k Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 17. November 2022 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. A.l Am 25. November 2022 änderte das SEM das Geburtsdatum des Be- schwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2004 (mit Bestreitungsvermerk). A.m Am 5. Januar 2023 reichte die Rechtsvertretung die Tazkira des Be- schwerdeführers im Original zu den Akten und beantragte unter anderem, dessen Geburtsdatum im ZEMIS wieder auf den (...) 2005 anzupassen. B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 – eröffnet am 20. Januar 2023 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1) und hielt fest, dass im ZEMIS der (...) 2004 (mit Bestreitungsvermerk) als Ge- burtsdatum registriert worden sei (Dispositivziffer 2). Es ordnete die Weg- weisung aus der Schweiz nach Österreich an (Dispositivziffer 3), forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwer- defrist zu verlassen (Dispositivziffer 4) und beauftragte den Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). Des Weiteren händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 6) und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (Dispositivziffer 7). C. C.a Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde und beantragte, die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfü- gung sei aufzuheben und das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) 2004 auf den (...) 2005 zu berichtigen (Rechtsbegehren 1). Die Verfügung vom 18. Januar 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asyl- verfahren durchzuführen (Rechtsbegehren 3). Eventualiter sei die
D-532/2023 Seite 5 Verfügung der Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegeh- ren 4). Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, seine Personalien während des laufenden Beschwerdever- fahrens im ZEMIS festzuhalten und ihn in den Strukturen für UMA unterzu- bringen (Rechtsbegehren 2). Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugs- behörde unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der auf- schiebenden Wirkung entschieden habe (Rechtsbegehren 5). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses (Rechtsbegehren 6). C.b Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2023 gewährte der Instrukti- onsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und wies das SEM an, den Beschwerdeführer bis auf Weiteres in den Strukturen für UMA un- terzubringen. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses gut und wies darauf hin, dass über das Begehren betref- fend Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS in einem separat vom Be- schwerdeverfahren D-518/2023 (betreffend Dublin) zu führenden Be- schwerdeverfahren D-532/2023 zu befinden sei. C.c Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer das Original des Impfausweises ein. C.d Im Beschwerdeverfahren D-518/2023 wurde ein Schriftenwechsel durchgeführt, wobei das SEM am 20. März 2023 seine Vernehmlassung einreichte und die Replik des Beschwerdeführers vom 18. April 2023 da- tiert. C.e Mit Urteil D-518/2023 vom 14. September 2023 wies das Bundesver- waltungsgericht die Beschwerde betreffend das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die angeordnete Wegweisung sowie deren Vollzug ab. C.f Am (...) 2024 wurde der Beschwerdeführer nach Österreich überstellt. C.g Am 7. März 2024 reichte der Beschwerdeführer über seine Rechtsver- treterin dem Gericht eine Erklärung vom 29. Februar 2024 über sein
D-532/2023 Seite 6 fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der Weiterführung des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid betreffend ZEMIS-Eintrag handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, welche vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Aus- nahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch ma- teriell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berichti- gung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). 4. 4.1 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die angefochtene Verfügung datiert vom 18. Januar 2023, für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt folglich das früher geltende Recht (vgl. Art. 70 DSG).
D-532/2023 Seite 7 4.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylrecht dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richtet sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG – vorliegend dem aDSG – und dem VwVG. 4.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 aDSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a aDSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen. Das vorliegende Verfahren betrifft die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS, weshalb die Beweisregeln gemäss DSG und VwVG gelten: Die beweisbelastete Person hat strittige Tatsachen zu be- weisen und nicht bloss – wie im Asylverfahren gemäss Art. 7 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – glaubhaft zu machen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Be- hörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuch- stellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2. m.w.H.; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 und E. 4.2.3.).
D-532/2023 Seite 8 4.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 aDSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Ge- burtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 aDSG die Anbrin- gung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtig- keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu ver- sehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als un- wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungs- vermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes we- gen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4). 4.6 Gelingt es einer asylsuchenden Person nicht, ihre Volljährigkeit zu be- weisen, so hat sie im Einklang mit Art. 8 ZGB – die als allgemeiner Rechts- grundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet – die Folge der Beweislosigkeit zu tragen und es darf von ihrer Volljährigkeit ausgegangen werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 19, E. 8b und EMARK 2001 Nr. 23, E. 6c und EMARK 2004 Nr. 30, E. 5.1). Die Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei, ist dem Datenschutzrecht fremd (vgl. hierzu Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4; vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4873/2022 vom 7. November 2022 E. 5.1). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.1 f.; BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, m.w.H.). 4.7 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher An- haltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersan- gaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befun- dene Identitätspapiere (Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Ver- fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), das heisst Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG; ihnen kommt – ihre Echtheit vorausgesetzt – ein
D-532/2023 Seite 9 hoher Beweiswert zu. Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann Abklä- rungsergebnisse in Betracht, welche auf «wissenschaftliche Methoden» im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 abstellen oder die eigenen Angaben der betroffenen Person (statt vieler Urteile des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1. und D-2365/2024 vom 1. Mai 2024 E. 7.3. und E-7427/2024 vom 6.Dezember 2024 E. 6.2, alle mit Hinweis auf Entschei- dungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.1 f. und E. 6.4.1.) 4.8 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerde- führers ([...] 2004) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat seinerseits nach- zuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2005) richtig respektive zumindest wahrscheinlicher ist als das von der Behörde im ZEMIS erfasste. 5. 5.1 Bezüglich der Frage des korrekten oder zumindest wahrscheinlicheren Geburtsdatums des Beschwerdeführers lassen sich den Akten folgende Hinweise entnehmen: Das Altersgutachten vom 31. August 2022 hält fest, es sei nach den Er- gebnissen der kinderradiologischen Untersuchung von einer abgeschlos- senen Ossifikation (Verknöcherung) am linken Handskelett auszugehen. Der radiologische Befund der linken Hand entspreche damit dem Referenz- bild eines 19-jährigen Jungen. Es sei anzumerken, dass eine Altersab- schätzung mittels Röntgenuntersuchung der linken Hand grundsätzlich nur bis zur vollständigen Ossifikation des Handskelettes durchgeführt werden könne, welche bei Knaben normalerweise ab einem minimalen Alter von 16.1 Jahren vorliege. Dem Gutachten ist weiter zu entnehmen, dass der Befund der Ossifikation der medialen Schlüsselbeinepiphysen (Schlüssel- bein-Brustbein-Gelenke) einem Stadium 2c entspreche. Das minimale Al- ter, bei welchem das vorliegende Stadium 2c in der Studie noch gesehen werden könne, liege bei 16.4 Jahren. Nach einer weiteren Studie habe für das vorliegende Stadium ein Mindestalter von 16.1 Jahren festgestellt wer- den können. Bei der zahnärztlichen Untersuchung sei ein vollständiger Ab- schluss des Wurzelwachstums festgestellt worden, was bei einem Alter von 16 Jahren zur Beobachtung komme. Da in der angegebenen Studie keine Streuungsmasse angegeben seien, könne dies nur als Mittelwert und nicht als Minimum gewertet werden. Es könne daher nur noch ein Mindestalter
D-532/2023 Seite 10 angegeben werden, dieses liege bei 17 Jahren. Des Weiteren hält das Gut- achten fest, dass keine Referenzstudien für eine männliche Population aus Afghanistan vorlägen. In Zusammenschau der Befunde könne daher von einem Mindestalter von 17 Jahren ausgegangen werden. Das angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten ([...] Jahren und [...] Mona- ten) sei mit den erhobenen Befunden zu vereinbaren. Zusammenfassend lasse sich bei der untersuchten Person die Vollendung des 18. Lebensjah- res und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. Das Vorliegen der Minderjährigkeit sei möglich. 5.2 In der Gehörsgewährung vom 27. Oktober 2022 führte das SEM im Wesentlichen an, es sei allgemein bekannt, dass in Afghanistan viele an- geblich amtliche und nichtamtliche Dokumente beliebigen Inhalts ohne Mühe gegen Bezahlung erworben werden könnten. Die vom Beschwerde- führer eingereichte Tazkira und der eingereichte Impfausweis enthielten keinerlei überprüfbare Sicherheitsmerkmale, weshalb ihnen per se keine Beweiskraft zugesprochen werden könne. Vielmehr seien diese im Lichte der altersspezifischen Angaben zu würdigen. Weiter sei überaus unwahr- scheinlich, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien ohne jegliche Fragen zum Alter oder Geburtsdatum und ohne Berücksichtigung der angeblich vorgewiesenen Kopien der Tazkira und des Impfausweises als (...)-jähriger erfasst worden sei. Diese Angaben seien auch faktenwidrig; so sei der Be- schwerdeführer dort mit dem Geburtsdatum (...) 1999 und somit zum Zeit- punkt der Gesuchseinreichung als (...) Jahre alte Person registriert wor- den. Auch die Aussage des Beschwerdeführers, bei der Asylgesuchstel- lung in Österreich seien die Personalien aus Bulgarien – ohne dass er An- gaben zu seinem Alter habe machen können – übernommen worden, sei faktenwidrig. So bestehe in Österreich keine Alias-Identität des Beschwer- deführers mit Geburtsdatum (...) 1999. Vielmehr sei in Österreich das Ge- burtsdatum des Beschwerdeführers in der Hauptidentität auf den (...) 2002 festgesetzt worden, wobei aber Nebenidentitäten mit dem Geburtsdatum (...) 2003, (...) 2004 sowie (...) 2005 existierten. Damit sei davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Minderjährigkeit be- reits gegenüber den österreichischen Behörden nicht habe glaubhaft ma- chen können. Der Beschwerdeführer sei sodann auch als Volljähriger von Österreich nach Bulgarien zurücküberstellt worden. Zum vorliegenden Al- tersgutachten sei festzuhalten, dass es sich beim festgestellten Mindestal- ter lediglich um das tiefst mögliche Alter handle und nicht um das tatsäch- liche oder wahrscheinlichste Alter. Das Altersgutachten lasse sodann auch eine Volljährigkeit zu. Beim festgestellten Mineralisationsstadium «H» der unteren Weisheitszähne sei mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von
D-532/2023 Seite 11 über 95% von einer Volljährigkeit auszugehen, wenngleich eine Minderjäh- rigkeit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlos- sen werden könne. Das Mineralisationsstadium «H» sei das höchstmögli- che Mineralisationsstadium, das bei der Zahnanalyse festzustellen sei. In Anbetracht der obigen Ausführungen werte das SEM das vorliegende Al- tersgutachten in Abweichung zum Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/3 vom 8. August 2018 als zusätzliches Indiz für die Volljährigkeit des Beschwer- deführers. Insgesamt überwogen die gegen eine Minderjährigkeit spre- chenden Indizien die gegenteiligen – namentlich die grundsätzlich stimmi- gen biografischen Angaben sowie die in Kopie eingereichten Dokumente – deutlich. 5.3 In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. November 2022 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, eine Gesamtbeurteilung könne nur eine Bestätigung des von ihm angegebenen Alters ergeben. So habe er anlässlich der EB UMA Fotos seiner Tazkira und seiner Impfkarte einge- reicht, welche das von ihm angegebene Alter bestätigten. Ausserdem habe er bei der Besprechung des rechtlichen Gehörs den Ablauf der Ausstellung der Tazkira geschildert, was ebenfalls für deren Echtheit spreche. Das SEM halte lediglich pauschal fest, dass die Tazkira kein rechtsgenügliches Iden- titätsdokument sei, da diese keine fälschungssicheren Merkmale aufweise. Selbst wenn es den Beweiswert in Frage stelle, sei die Tazkira ein Indiz für seine Minderjährigkeit. Seiner Familie sei es im Moment nicht möglich, das Originaldokument auf dem Postweg zu senden. Er bemühe sich aber wei- terhin darum. Ebenso hielt der Beschwerdeführer fest, dass er in Bulgarien nicht zu seinem Alter befragt worden sei und im lediglich unter Zwang Fin- gerabdrücke abgenommen worden seien. In Österreich seien dann seine Personalien von Bulgarien übernommen worden. Auch halte das medizini- sche Gutachten fest, dass sich die Vollendung des 18. Lebensjahr und da- mit die Erreichung der Volljährigkeit nicht mit notwendiger Sicherheit bele- gen liesse. Das Vorliegen der Minderjährigkeit sei daher möglich. Das von ihm angegebene Alter sei als korrekt und glaubhaft zu beurteilen. Die Indi- zien, welche für seine Minderjährigkeit sprechen würden, würden klar über- wiegen. 5.4 In seiner Verfügung vom 18. Januar 2023 führt das SEM aus, die Er- klärungen des Beschwerdeführers vermöchten eine Änderung der Ein- schätzung nicht zu rechtfertigen. Es lägen zwar die Tazkira und der Impf- ausweis mittlerweile im Original vor; diese seien erfahrungsgemäss aber nicht fälschungssicher oder im Nachhinein mit den erbetenen Angaben leicht käuflich erwerbbar. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der
D-532/2023 Seite 12 Beschwerdeführer die Tazkira erst noch habe beschaffen müssen, obwohl er in Österreich bereits einen mehrmonatigen Rechtsstreit mit den dortigen Behörden durchlaufen habe. In der Gesamtbeurteilung vermöchten die bei- den Dokumente unter diesen Umständen die angebliche Minderjährigkeit nicht als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Ebenso vermöchten die nicht protokollierten Angaben zur Beschaffung der Tazkira an dieser Fest- stellung nichts zu ändern. Es sei lediglich ein normaler Behördengang be- schrieben, ohne Zusammenhang zur Beschaffung der vorgelegten angeb- lichen Tazkira. Weiter erscheine unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer während der EB UMA die Grenzkontrolle mit der Personalienaufnahme ver- wechselt habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass ein Aufgriff an der Schweizer Grenze durch uniformierte Beamte einen so prägenden Ein- druck hinterlasse, dass dieser nicht mit den Gegebenheiten beim Ausfüllen eines Formulars im Bundesasylzentrum zu verwechseln sei. Ferner hätten die österreichischen Behörden, trotz strenger nationaler Rechtslage und Praxis bezüglich Kindsschutzes, einem Wiederaufnahmeersuchen des SEM zugestimmt, was zeige, dass diese keinen Zweifel an seiner Volljäh- rigkeit hätten. Zur forensischen Lebensaltersschätzung vom 24. August 2022 hält das SEM fest, dass es sich beim im Altersgutachten festgestell- ten Mindestalter lediglich um das tiefst mögliche Alter handle und nicht um das tatsächliche oder wahrscheinlichste. Das vorliegende Gutachten lasse sodann auch eine Volljährigkeit zu. Auch sei beim festgestellten Minerali- sationsstadium «H» der unteren Weisheitszähne mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von über 95% von einer Volljährigkeit auszugehen, wenngleich eine Minderjährigkeit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Mit der angefochtenen Ver- fügung werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, weshalb sich der Er- lass einer separaten beschwerdefähigen Feststellungsverfügung zur Al- tersanpassung, welche der Beschwerdeführer beantragte, erübrige. 5.5 In der Beschwerdeschrift wird unter sinngemässer Wiederholung der Ausführungen in der EB UMA und der Stellungnahme vom 17. November 2022 am geltend gemachten Geburtsdatum vom (...) 2005 festgehalten. Die Vorinstanz sei bei der Beweiswürdigung zu einem einseitigen, nicht haltbaren Ergebnis gelangt. Die zunächst in Kopie und später im Original eingereichten Dokumente stimmten überein; diese Unterlagen sowie das medizinische Gutachten seien klare Indizien für das vom Beschwerdefüh- rer angegebene Alter. Die Angaben zu den Verfahren in Österreich und Bulgarien entbehrten jeglicher Grundlage und seien keine Indizien für die Richtigkeit des von der Vorinstanz registrierten Datums.
D-532/2023 Seite 13 5.6 In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2023 im Beschwerdeverfah- ren D-518/2023 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass sie die bulgarischen und österreichischen Behörden mit Schreiben vom 13. Feb- ruar 2023 erneut um Informationen zu den Asylverfahren des Beschwerde- führers ersucht hätten, wobei sich Österreich abermals nicht habe verneh- men lassen. Bulgarien habe aufgrund der hohen Arbeitsbelastung keine Verfahrensakten übermitteln lassen, habe jedoch in ihrem Schreiben aus- geführt, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien selber angegeben habe, volljährig zu sein, weshalb er auch so registriert worden sei. 5.7 In seiner Replik vom 18. April 2023 im Beschwerdeverfahren D-518/2023 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Richtigkeit der vorgenommenen Altersanpassung nicht beweisen können. Angaben ausländischer Behörden könnten als In- diz gewertet werden, jedoch nicht als Beweis, insbesondere, weil in keinem der beiden Länder ein Altersgutachten erstellt wurde und es nicht auszu- schliessen sei, dass den ausländischen Behörden ein Fehler unterlaufen sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2004 nicht zu beanstanden ist. 6.2 Zunächst stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Dokumenten aus Afghanistan oftmals selbst dann nur ein reduzierter Beweiswert beizu- messen ist, wenn sie im Original vorliegen, da sie nicht über Sicherheits- merkmale verfügen und leicht gefälscht werden können (BVGE 2019 I/6 E. 6.2. m.w.H., ebenfalls Urteile des BVGer E-7427/2024 E. 8.4. und D-6160/2023 vom 20. November 2023 E. 8.4 m.w.H und D-2096/2022 vom 20. Mai 2022 E. 8.3.3.). Der im Original eingereichten Tazkira des Be- schwerdeführers ist mithin nur geringer Beweiswert beizumessen. Diese Einschätzung gilt umso mehr für den Impfausweis, zumal es sich dabei um kein Identitätsdokument handelt. 6.3 Hinsichtlich der Bedeutung der in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung hat sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2018 VI/3 in grundsätzlicher Art geäussert. Praxisgemäss sind nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztli- che Untersuchung zum Beweis der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person geeignet. Wenn nun aber das Mindestalter bei der Schlüsselbein-
D-532/2023 Seite 14 respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung un- ter 18 Jahren liegt, lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person – also darüber, was wahrscheinlicher ist – machen. Dann ist sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2.). 6.4 Die rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers des In- stituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 31. August 2022 stützt sich auf eine Röntgenuntersuchung der linken Hand, eine Computertomo- graphie der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke, einer Panoramaschichtauf- nahme des Gebisses und einer forensischen Untersuchung. Das Mindest- alter liegt gemäss der radiologischen Altersschätzung der Schlüsselbein- Brustbein-Gelenke des IRM bei 16.4 beziehungsweise 16.1 Jahren und das mittlere Alter bei 18.2 (+/- 1.1) Jahren, während die zahnärztliche Un- tersuchung ein Mindestalter von 17 Jahren (Weisheitszähne) ergab. Die- ses Ergebnis vermag im Sinne der besagten Rechtsprechung weder die Minder- noch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu belegen. 6.5 Ungeachtet der Altersangaben auf der Tazkira und dem Impfausweis lässt sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers kein eindeutiges Geburtsdatum eruieren. So wurde er bei seiner Einreise in die Schweiz von der Schweizer Grenzwache mit Geburtsdatum (...) 2002 registriert. Auf dem Personalienblatt im Zeitpunkt seiner Gesuchstellung gab er den (...) 2005 als sein Geburtstag an und anlässlich der EB UMA vom 23. August 2022 gemäss afghanischem Kalender am (...)1384 (entspricht [...] 2005) geboren zu sein. Diese Unstimmigkeiten vermochte der Beschwerdeführer auf Nachfrage nicht überzeugend zu erklären (vgl. SEM act. 1183976- 14/16 und 42/4). 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, Beweis in datenschutzrechtlichen Sinn über sein angegebenes Geburtsdatum zu führen (Art. 12 Bst. d VwVG). Der Be- schwerdeführer war nicht in der Lage plausible, widerspruchsfreie und ko- härente Angaben zu seinem Alter zu machen. In Bulgarien selber – nach- dem er von den österreichischen Behörden als Volljähriger nach Bulgarien überstellt worden war – gab er an, volljährig zu sein, weshalb er auch so registriert wurde. Während seines Asylverfahrens in der Schweiz gab der Beschwerdeführer zwei verschiedenen Geburtsdaten an. Zwar deckt sich das während der EB UMA angegebene Geburtsdatum mit den Geburtsda- ten auf seiner im Original eingereichten Tazkira und der Impfkarte; diesen Dokumenten ist jedoch aufgrund der leichten Fälschbarkeit und Erwerb-
D-532/2023 Seite 15 barkeit lediglich geringer Beweiswert zuzumessen. Anhand der medizini- schen Altersabklärung lässt sich vorliegend im Einklang mit der bundesver- waltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Aussage zur Minder- respek- tive Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen. 6.7 Andererseits ist es auch dem SEM nicht gelungen mittels des forensi- schen Altersgutachtens und weiterer Abklärungen das genaue Geburtsda- tum des Beschwerdeführers zu eruieren und somit über das exakte chro- nologische Lebensalter des Beschwerdeführers Beweis zu führen. 6.8 Es ist somit weder dem SEM noch dem Beschwerdeführer der eindeu- tige Nachweis gelungen, dass das aktuelle im ZEMIS eingetragene Ge- burtsdatum – laufend auf den (...) 2004 – beziehungsweise das seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte Geburtsdatum – laufend auf den (...) 2005 – korrekt ist. Es scheint aber das vom SEM im ZEMIS ein- getragenen Geburtsdatum laufend auf den (...) 2004 insgesamt als wahr- scheinlicher, zumal es sich mit den Ergebnissen der Altersabklärung grund- sätzlich vereinbaren lässt. Ebenfalls sind die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum sowohl in Bulgarien, Ös- terreich und der Schweiz ein starkes Indiz, dass der Beschwerdeführer bei seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz bereits volljährig war und er so- dann auch als Volljähriger von Österreich nach Bulgarien zurücküberstellt wurde. Der Beschwerdeführer hat somit im Einklang mit den allgemeinen Beweisregeln die Folge der Beweislosigkeit zu tragen. 6.9 Nach dem Gesagten erscheint das vom SEM im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers laufend auf den (...) 2004 als über- wiegend wahrscheinlich. Das im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatum ist daher unverändert zu belassen und weiterhin mit einem Bestreitungsver- merk zu versehen. 7. Aus diesem Ergebnis ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügung Bun- desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom
D-532/2023 Seite 16 bis zum Urteilszeitpunkt – soweit ersichtlich – nichts geändert, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind. 8.2 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9. Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss dem vorliegend anwendbaren Recht (vgl. Art. 35 Abs. 2 der alten Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz [aVDSG; SR 235.11]) dem Eidgenössischen Daten- schutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekanntzugeben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-532/2023 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers lau- tend auf den (...) 2004 und der Bestreitungsvermerk bleiben unverändert. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und den eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Segessenmann Lea Fritsche
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
D-532/2023 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufas- sen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind beizulegen, soweit sie die Partei in Händen hat (Art. 42 BGG).
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