B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-5210/2016
U r t e i l v o m 1 . F e b r u a r 2 0 1 8 Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A., geboren am (...), B., geboren am (...), C., geboren (...), D., geboren (...), Irak, alle vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juli 2016 / N_______.
D-5210/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus E._______ in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government"; nachfolgend: KRG) stam- mend, verliess seine Heimat am 20. August 2002 auf dem Landweg und gelangte am 12. September 2002 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ)]) F._______ erstmals um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines damali- gen Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seit dem Jahre (...) für die G._______ als (Nennung Funktion) beim Kontrollpunkt beim irakisch-iranischen Grenzübergang H._______ bei I._______ gearbeitet. Am (...) hätten Islamisten aus einem herannahenden Auto auf sie geschossen, worauf (Nennung Beamte) vom Wachtturm aus zurückgeschossen und dabei einen Islamisten getötet und einen anderen verletzt hätten. Sein Freund und Arbeitskollege habe dabei eine Schuss- verletzung am Bauch erlitten. In der Folge hätten die Islamisten die Auslie- ferung der (Nennung Beamte), darunter auch ihn, verlangt. Da die G._______ einer solchen Auslieferung zugestimmt habe, habe er sich aus Angst um sein Leben zur Ausreise entschlossen. A.b Mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 stellte das damalige Bundes- amt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings- eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug, wobei es eine Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak zum damaligen Zeitpunkt aus- schloss. Zur Begründung führte das BFF dabei im Wesentlichen an, es sei logisch nicht nachvollziehbar, dass die G._______ ihre eigenen Leute an die Islamisten ausliefern würde, zumal das Verhältnis zwischen der G._______ und den Islamisten angespannt sei. Die G._______ versuche ihre Macht in ihrem Einflussbereich zu erhalten und besitze ein reges Inte- resse daran, die Machtstellung der Islamisten klein zu halten sowie deren Einflussbereich einzuschränken. Sodann seien die Ausführungen zur me- dizinischen Versorgung seines verletzten Arbeitskollegen, zum weiteren Arbeitsverlauf am Grenzposten, der Anzahl der in der Folge aufgebotenen Sicherheitskräfte und zum Zeitraum bis zur Ausstellung eines Ausliefe- rungsbefehls realitätswidrig ausgefallen. Ausserdem habe er sich zur Exis- tenz von Wachtürmen am Grenzposten, der Dauer bis zum Erhalt der In- formation über die Attentäter, der Auslieferungsfrist und der Art der Kom- munikation mit der G._______ im Anschluss an den Vorfall widersprüchlich
D-5210/2016 Seite 3 geäussert. Der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei daher jegliche Basis entzogen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c Mit Verfügung vom 4. Mai 2005 stellte das BFM fest, dass der Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden sei, hob die Ziffer 4 (Vorbehalt was die Wegweisung des Beschwerdeführers in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks anbelangt) der Verfügung vom 18. Dezember 2002 infolge Gegenstandslosigkeit auf, stellte fest, die Wegweisung sei zulässig zumut- bar und möglich und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zum Verlas- sen der Schweiz bis zum 29. Juni 2005. Am 9. Juni 2005 erhob der Be- schwerdeführer dagegen Beschwerde bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Im Rahmen des Schriftenwechsels hob das BFM mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 seine Verfügung vom 4. Mai 2005 sowie die Ziffern 4 bis 6 der Verfügung vom 18. Dezember 2002 wie- dererwägungsweise auf und gewährte dem Beschwerdeführer wegen Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2005 schrieb die ARK die Be- schwerde vom 9. Juni 2005 als gegenstandslos geworden ab. A.d Am 22. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Ange- sichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. Am 19. November 2007 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu den Akten. A.e Mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 – nachdem eine vorgängig ver- sandte Verfügung vom 27. November 2007 von der Post als „Nicht abge- holt“ an die Vorinstanz retourniert wurde – hob das BFM die mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwer- deführers auf, forderte ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unter- lassungsfall – auf, die Schweiz bis zum 11. Februar 2008 zu verlassen und beauftragte den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. A.f Die gegen diese Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht am 21. Januar 2008 erhobene Beschwerde, wurde mit Urteil D-406/2008 vom
D-5210/2016 Seite 4 14. April 2008 abgewiesen. Dabei wurde zur Begründung im Wesentlichen angeführt, das Bundesverwaltungsgericht sei im Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 (=BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleima- niya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Pro- vinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politi- sche Lage nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem sei die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreich- bar, wodurch das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfalle. In der Regel sei die Anordnung des Wegweisungsvoll- zugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ur- sprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen würden, zumut- bar. Der Beschwerdeführer, welcher keine gesundheitlichen Beeinträchti- gungen geltend mache, stamme aus der Provinz E., wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Zudem habe er eigenen Anga- ben zufolge während (...) Jahren die Schule besucht und verschiedene Er- werbstätigkeiten in seiner Heimat sowie in der Schweiz ausgeübt. Ange- sichts dessen und des jungen Alters des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt werde in- tegrieren können. Es sei zudem davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Provinz E. mit Eltern und Geschwistern ein fami- liäres Beziehungsnetz vorfinden werde, welches ihm bei einer Wiederein- gliederung, nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass es seiner Familie fi- nanziell gut gehe, behilflich sein könne. Zudem bestehe die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe. Sodann seien keine weiteren individuellen Gründe er- sichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Be- schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine exis- tenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zu- mutbar zu bezeichnen sei. Die Ausführungen in der Beschwerde vermöch- ten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal darin im Wesentlichen Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), anderer Organisatio- nen sowie ein Bericht der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) zitiert und die Vor- bringen wiederholt würden. Der mit der Beschwerde eingereichte (Nen- nung Beweismittel) sowie das (Nennung Beweismittel) seien ebenfalls nicht geeignet, einen anderen Entscheid zu bewirken, zumal sich daraus kein direkter Zusammenhang zum Beschwerdeführer und einer allfälligen individuellen Gefährdungslage ersehen lasse.
D-5210/2016 Seite 5 A.g Mit Schreiben des BFM vom 22. April 2008 wurde dem Beschwerde- führer eine neue Frist bis 20. Mai 2008 zum Verlassen der Schweiz einge- räumt. A.h Am 2. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer durch das Migrationsamt des Kantons J._______ als „verschwunden am 31. März 2008“ gemeldet. B. B.a Am 14. Dezember 2015 reisten der Beschwerdeführer und seine Ehe- frau von K._______ herkommend in die Schweiz ein und stellten gleichen- tags im EVZ L._______ je ein Asylgesuch. Anlässlich der dort am 5. Januar 2016 durchgeführten Befragung zur Person (BzP) gab der Beschwerdefüh- rer im Wesentlichen an, er sei im Jahre (...) von der Schweiz nach K._______ ausgereist und dort festgenommen worden. In der Folge hätten ihn die Behörden von K._______ mit einem vorläufigen Reisepapier in den Irak zurückgeführt. Nach seiner Rückkehr habe er von (...) bis zu seiner Ausreise im November 2015 als (Nennung Funktion) gearbeitet. Nach ei- nem Kurs für (...) und einer einjährigen Berufserfahrung in diesem Gebiet sei er in die (Nennung Abteilung) des Departements versetzt worden. Im (...) habe er seine Frau in E._______ geheiratet. Im (...) sei der Gemeinde- präsident von E., der mit (...) weiteren Personen wegen Korruption im Gefängnis des Sicherheitsdepartements inhaftiert gewesen sei, umge- bracht worden. Es habe geheissen, dass dieser Selbstmord verübt habe. Er habe jedoch aufgrund seiner Funktion gewusst, dass der Gemeindeprä- sident getötet worden sei. Danach seien er und zwei weitere Personen vom Leiter des Sicherheitsdepartements von E. bedroht worden und man habe mehrmals versucht, ihn umzubringen. Deswegen habe er be- schlossen, eine Reise zu planen und aus dem Irak zu fliehen. Seinen Eltern und seiner Frau habe er davon nichts gesagt, bis sie in der O._______ gewesen seien.
Die ebenfalls aus E._______ stammende Beschwerdeführerin kurdischer Ethnie führte im Rahmen der BzP zur Hauptsache an, nach ihrem Ba- chelor-Abschluss im Jahre (...) für eine (Nennung Organisation) gearbeitet zu haben. Sie habe in ihrer Heimat persönlich keine Probleme gehabt und ein ruhiges Leben geführt. Jedoch sei ihr Ehemann in Schwierigkeiten ge- wesen, sie wisse jedoch nicht, worum es sich dabei genau gehandelt habe. Er habe ihr gesagt, dass er es ihr später erzählen werde.
D-5210/2016 Seite 6 B.b Am 20. Juni 2016 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerde- führerin vom SEM angehört. Dabei führte der Beschwerdeführer zur Be- gründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen an, er sei am (...) in M._______ angekommen und habe sich zur G._______ begeben, um sich vor den Islamisten beziehungsweise den Personen zu schützen, die er schon in seinem ersten Asylgesuch genannt habe. Deshalb habe er bei der G._______ in E._______ angefangen, ohne Bezahlung zu arbeiten. Nach einer (...) Probezeit sei er am (...) in der (Nennung Abteilung [...]) angestellt worden. Er habe (Darlegung Ausbildung und Tätigkeit in der Abteilung). Diese Tätigkeit habe er bis zur Ausreise ausgeführt. Am (...) sei der P._______ von E._______ wegen Korruptionsvorwürfen verhaftet und im (Nennung Abteilung) inhaftiert worden. Während dessen Haft seien er und weitere Personen mit der Überwachung des P._______ betraut gewesen. Man habe diesen aufgefordert, alle Vorwürfe zu akzeptieren und sich als Kandidat für das (Nennung Amt) zurückzuziehen. Da sich dieser geweigert habe, sei der Inhaftierte ermordet worden. Offiziell habe man jedoch be- hauptet, es habe sich um Selbstmord gehandelt. Er und weitere Mitarbeiter seien darauf vom Direktor des (Nennung Dienst) gewarnt worden, in der Öffentlichkeit oder bei einem allfälligen Gerichtsverfahren nicht darüber zu sprechen, ansonsten sie dieselben Konsequenzen zu tragen hätten. Im Jahre (...) habe ein Kollege aus dem (Nennung Abteilung) die Familie des Opfers über die wahren Todesumstände informiert. In der Folge sei diese Person verhört worden und am nächsten Tag habe man dessen Leiche auf einem Berg in der Nähe von E._______ gefunden. Das vom (Nennung Ab- teilung) eingesetzte Untersuchungskomitee habe diesen Todesfall als Ra- cheakt einer Familie ausgegeben infolge einer unerlaubterweise geführten Beziehung des Betroffenen mit einer Frau dieser Familie. Diese Person sei aber in Wahrheit durch Leute von seinem Amt umgebracht worden. Nach diesem Vorfall seien sie erneut ermahnt worden, den Mund zu halten, an- sonsten ihnen das Gleiche widerfahre. Anfangs (...) sei von ihm verlangt worden, dass er offiziell seine Stelle kündige, um als Spion innerhalb der N._______ in E._______ zu arbeiten, was er jedoch nicht habe tun wollen. Es sei ihm klar geworden, dass er von der N._______ getötet würde, wenn herauskäme, dass er noch für die G._______ arbeite. Mit dieser Vorge- hensweise habe ihn die G._______ beseitigen wollen. Da man aber in der (Nennung Abteilung) nicht nein sagen könne, habe er zugesagt, als Spion innerhalb der N._______ zu arbeiten. Der Arbeitsbeginn bei der N._______ sei noch nicht bestimmt gewesen. Gleichzeitig habe er aber aus Angst um sein Leben und dasjenige seiner Familienangehörigen eine Möglichkeit ge- sucht, aus dieser Situation herauszukommen. Deshalb sei er zusammen
D-5210/2016 Seite 7 mit seiner Frau und seinen Eltern, denen er von seiner Situation nichts er- zählt habe, schliesslich nach O._______ gereist. Ferner sei seine Schwes- ter im Jahre (...) – als er sich noch in der Schweiz aufgehalten habe – bei einem Anschlag auf deren Wohnquartier von der islamistischen Gruppie- rung getötet worden.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte vor, keine eigenen Probleme in der Heimat gehabt zu haben. Es sei der Entscheid ihres Mannes gewesen, den Irak zu verlassen. Er habe ihr erst in O._______ gesagt, dass sie nicht mehr zurückkehren würden, weil er an seinem Arbeitsplatz ein Problem habe. Es sei für sie nicht einfach gewesen, ihre Arbeitsstelle zu verlassen. Ausserdem habe sie noch einen Masterabschluss erlangen wollen. Über die Probleme sei sie von ihrem Mann bis heute nicht informiert worden. Er habe ihr aber versprochen, irgendwann darüber zu sprechen. Auf die wei- teren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 – eröffnet am 28. Juli 2016 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg- weisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Voll- zug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden die Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten, weshalb de- ren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollzug der Wegweisung in den Irak sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. D. Mit Eingabe vom 29. August 2016 fochten die Beschwerdeführenden den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingsei- genschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Der Eingabe lagen (Auflistung Beweismittel) bei.
D-5210/2016 Seite 8 E. Mit Schreiben vom 1. September 2016 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang ihrer Beschwerde bestätigt. F. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 31. August 2016 bestätigte (Nennung Amt) die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwer- deführenden. G. Mit Verfügung vom 5. September 2016 teilte die damals zuständige Instruk- tionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses wurde verzichtet. Ferner wurden die Beschwerdeführen- den aufgefordert, die mit der Beschwerde in Kopie eingereichten, fremd- sprachigen Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung im Ori- ginal und in eine Amtssprache übersetzt nachzureichen. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt. Ferner wurde für die Beurteilung der weiteren Anträge auf einen späteren Zeitpunkt ver- wiesen. H. Mit Eingabe vom 9. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) zu den Akten. I. Am 16. September 2016 legten die Beschwerdeführenden eine Stellung- nahme zur Verfügung der Instruktionsrichterin vom 5. September 2016 ins Recht. J. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gutgeheissen und die Be- schwerdeführenden aufgefordert, bis zum 25. Oktober 2016 einen Rechts- vertreter oder eine Rechtsvertreterin zu bezeichnen. Sodann wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 25. Oktober 2016 eine Vernehmlassung einzureichen.
D-5210/2016 Seite 9 K. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 zeigte die Rechtsvertreterin die Über- nahme des Mandats an und ersuchte um Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin. L. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2016 verwies die Vorinstanz – nebst einigen ergänzenden Bemerkungen – auf ihre Erwägungen, an de- nen sie vollumfänglich festhielt. M. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 wurde den Beschwerdefüh- renden MLaw Ana Lucia Gallmann als amtliche Rechtsbeiständin beige- ordnet. Überdies wurde ihnen ein Doppel der vorinstanzlichen Vernehm- lassung zugestellt und die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 11. November 2016 eine Replik einzureichen. N. Die Beschwerdeführenden replizierten – nach einmalig gewährter Frister- streckung – mit Eingabe vom 9. Dezember 2016. O. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kos- tennote zu den Akten. P. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihre Söhne C._______ und D._______ zur Welt. Q. Mit Eingaben vom 3. April 2017, 28. April 2017 und 31. Juli 2017 legten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht. R. Am 27. November 2017 reichte die Rechtsvertreterin eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.
D-5210/2016 Seite 10 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die am (...) geborenen Söhne C._______ und D._______ werden in das vorliegende Verfahren eingeschlossen. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-5210/2016 Seite 11 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen fest, die Aussage des Beschwerdeführers in der BzP, wo- nach man ihn und weitere Personen bedroht habe, stehe seiner Schilde- rung in der Anhörung zwar nicht entgegen. Auch die Aussage, der Leiter des (Nennung Dienst) in E._______ habe ihn direkt bedroht, laufe dem späteren Bericht nicht zuwider. Seine Aussagen zum eigentlichen Auslöser für seine Ausreise liessen sich aber nicht miteinander in Einklang bringen. In der BzP habe er vorgebracht, man habe mehrmals versucht, ihn umzu- bringen. In der Anhörung habe er sinngemäss berichtet, man habe ihn als Spion bei der N._______ infiltrieren wollen, was bei einer Enttarnung sei- nen Tod bedeutet hätte. Zwar könne man dies allenfalls als Versuch be- trachten, ihn umzubringen. Dabei handle es sich aber um einen einmaligen Versuch, im Gegensatz zu den in der BzP genannten mehrmaligen Versu- chen. Ferner sei auffallend, dass er in der BzP zwar von Drohungen gegen ihn und weitere Personen gesprochen habe, jedoch den Mord an einem Kollegen, der durch (Nennung Abteilung) mit der unerlaubten Beziehung zu einer Frau erklärt worden sei, unerwähnt gelassen habe. Die Beschwerdeführerin habe sodann sowohl in der BzP als auch in der Anhörung erklärt, ihr Mann habe ihr gegenüber bislang nichts über die Probleme an seinem Arbeitsplatz erwähnt. Er habe gesagt, dies sei eine persönliche Sache und habe versprochen, irgendwann mit ihr darüber zu sprechen. Es sei aber logisch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwer- deführer ihr nach einer Woche Urlaub in O._______ gesagt haben solle, dass sie nie wieder nach Hause gehen könnten. Ebenso erfahrungswidrig sei es, dass sie ihre Stelle aufgegeben habe, ihrem Mann auf illegalem Weg von O._______ in die Schweiz gefolgt sei und hier ein Asylgesuch eingereicht habe, ohne die Gründe für die Flucht ihres Mannes zu wissen. Diese Erklärung erscheine umso unwahrscheinlicher, als die Beschwerde- führerin ihren Aussagen zufolge über einen (Nennung Ausbildung) verfüge und (Nennung berufliche Tätigkeit) gearbeitet habe. Dies zeuge von einer
D-5210/2016 Seite 12 gewissen Selbstständigkeit. Es sei daher davon auszugehen, dass sie ih- rem Mann nicht blindlings gefolgt wäre, ohne eine Erklärung für die Flucht zu verlangen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin lege nahe, dass sie mit der vorgeschobenen Unwissenheit mögliche Unstimmigkeiten zwi- schen ihren Aussagen und denjenigen ihres Mannes vermeiden wolle. Sodann sei nicht nachvollziehbar, wieso die G._______ den Beschwerde- führer im (...), also über (...) Jahre nach dem Tod des Stadtpräsidenten, hätte umbringen wollen. Seinen Aussagen zufolge habe er nie ein Wort über die wahren Todesumstände verloren. Zwar habe der (Nennung Abtei- lung) – vermutlich im (...) – einen seiner Kollegen beseitigt, der die Familie des Opfers über die Wahrheit informiert habe. Auch sei er im Anschluss an diesen Vorfall erneut von Führungspersonen des (Nennung Abteilung) vor- geladen und vor der Weitergabe von Informationen gewarnt worden. Da aber danach – also nach (...) – nichts Besonderes mehr vorgefallen sei, sei nicht einleuchtend, wieso man ihn im (...) hätte beseitigen wollen. Der an- gebliche Plan zu seiner Beseitigung erscheine umso unwahrscheinlicher, als seinen Angaben zufolge noch gar nicht klar gewesen sei, wann und ob er bei der N._______ hätte arbeiten können. Hätte die G._______ nach über (...) Jahren tatsächlich eine Weitergabe von Informationen zu den wahren Todesumständen des P._______ von E._______ befürchtet, so hätte sie sich vermutlich einer schnelleren und sichereren Methode bedie- nen können, um ihn zum Schweigen zu bringen. Es widerspreche deshalb der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, dass die G._______ den Beschwerdeführer (...) Jahre nach dem angeblichen Mord habe beseitigen wollen, indem man ihn als Spion bei der N._______ ein- geschleust hätte. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Diese würden zwar belegen, dass er Mitglied der G._______ beziehungsweise Mitarbeiter bei (Nennung Abteilung) gewe- sen sei, sich hingegen nicht eignen, den geltend gemachten Sachverhalt zu belegen.
Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, sich nach seiner Rückkehr in den Nordirak der G._______ angeschlossen zu haben, um sich vor den Islamisten respektive den Leuten zu schützen, die er bereits im Verlauf seines ersten Asylverfahrens genannt habe. Eine seiner Schwestern sei im Jahre (...) durch diese Gruppierung erschossen worden. Im ersten Asylverfahren habe man ihm die geltend gemachten Gründe und namentlich die drohende Auslieferung der G._______ an die Islamisten nicht geglaubt. Der negative Asylentscheid vom 18. Dezember 2002 sei
D-5210/2016 Seite 13 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im vorliegenden Verfahren lie- fere er keine Informationen, welche eine Wiedererwägung des ersten Asy- lentscheids im Asylpunkt erforderlich machen würden. Im ersten Asylver- fahren habe er den Nordirak im August 2002 verlassen, aus Angst vor einer Auslieferung durch die G._______ an die Islamisten. Den Ausführungen im jetzigen Asylverfahren zufolge habe er sich der G._______ angeschlossen, um vor den Leuten, die er im ersten Verfahren genannt habe, Schutz zu suchen. Dies lasse nicht darauf schliessen, dass er tatsächlich eine Aus- lieferung befürchtet habe. Im vorliegenden Verfahren habe er zudem – auch auf wiederholte Nachfrage – keine weiteren Gründe für seine erneute Ausreise aus Nordirak genannt, abgesehen von der Gefahr, die ihm durch sein Wissen über den Mord am P._______ gedroht habe. Aus diesen Grün- den könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführenden den Nordirak im November 2015 verlassen hätten, weil man den Beschwerde- führer habe beseitigen wollen. Er habe zudem keine Hinweise geliefert, die eine Wiedererwägung des BFF-Entscheids vom 18. Dezember 2002 im Asylpunkt erforderlich machen würde. 3.2 Demgegenüber führten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmit- teleingabe im Wesentlichen an, es stelle überspitzten Formalismus dar und sei eine inkorrekte Interpretation, wenn sich das SEM am vom Beschwer- deführer in der BzP verwendeten Begriff des „mehrmaligen Versuchs“ ihn umzubringen festklammere. Er habe möglichst kurz und prägnant die per- manente Bedrohungslage zu umschreiben versucht, in welcher er sich durch sein Mitwissen über die wahren Todesumstände des P._______ be- funden habe. Die Lage sei bedrohlich gewesen und habe sich durch die Aufforderung, als Spion bei der N._______ zu arbeiten, noch verstärkt, weshalb er wohl in der BzP von mehrfachen Versuchen gesprochen habe. Das SEM stelle sich auf den Standpunkt, dass allenfalls ein einfacher Ver- such vorgelegen habe, ihn zu beseitigen. Der beigelegte Zeitungsbericht illustriere, wie die Parteien G._______ und N._______ jeweils mit Spionen umgehen würden. Der Spionagebefehl habe ihn einer ernsthaften Lebens- gefahr sowie der Gefahr der Folter ausgesetzt. Zum Grund, weshalb er den Mord an seinem Arbeitskollegen im (...) anlässlich der BzP nicht erwähnt habe, sei anzuführen, dass er anlässlich der Kurzbefragung angewiesen worden sei, die Gründe für sein Asylgesuch kurz zusammenzufassen, was er in der Folge auch getan habe. Zudem sei ihm gesagt worden, dass er seine Asylgründe im Rahmen der Anhörung ausführlicher darlegen könne. Es könne deshalb nicht von einem Widerspruch ausgegangen werden. So- dann habe der (Nennung Abteilung) – nachdem die Familie des Opfers
D-5210/2016 Seite 14 über die wahren Todesumstände informiert worden sei – ein noch viel grös- seres Interesse daran, sich auf elegante Weise der verbliebenen Mitwisser zu entledigen. Aktuell habe die G._______ einen Haftbefehl gegen ihn er- lassen. Er habe deshalb auch kein Asylgesuch in K._______ einreichen wollen, weil die G._______ ihre Arme bis nach K._______ ausstrecke und er Angst gehabt habe, dass ihm sogar dort etwas geschehen könne. Die allgemeine Erfahrung und Logik sei im Irak eine andere als in der Schweiz. So würden, wie der eingereichte Zeitungsartikel eindrücklich beschreibe, Regierungsparteien schlimme Verbrechen begehen und diese zu vertu- schen suchen. Im Weiteren hätten sich die Islamisten, welche seine Schwester getötet hätten, im Zeitpunkt seiner Rückkehr zurückgezogen, weshalb von diesen keine Gefahr mehr gedroht habe. Die G._______ habe im damaligen Zeitpunkt nichts gegen ihn gehabt, sondern sei lediglich un- ter dem Druck der Islamisten gestanden. Es sei grundsätzlich sicherer, für die G._______ zu arbeiten, ausser es geschehe jemandem eine ähnlich unangenehme Geschichte wie ihm.
Ferner entbehre die Annahme des SEM, die Beschwerdeführerin wolle durch ihr angebliches Unwissen inkongruente Angaben zwischen ihr und dem Beschwerdeführer vermeiden, jeglicher Grundlage. Es habe sich tat- sächlich so zugetragen, dass der Beschwerdeführer keine Auskunft über die wahren Gründe der Flucht gegeben habe. Sie habe dies keinesfalls ohne Nachfragen hingenommen. Aufgrund des zwischen ihnen bestehen- den tiefen Vertrauensverhältnisses und des Versprechens, sowohl in guten als auch in schlechten Zeiten füreinander da zu sein, müsse sie ihrem Mann vertrauen, wenn dieser über etwas nicht sprechen wolle. Ausserdem lasse sich eine Frau im Irak höchstens von einem Mann scheiden, wenn er sie betrüge. Sie habe sich nach vielen Diskussionen entschieden, ihrem Mann zu folgen und ihm ihr Vertrauen zu schenken. Der Beschwerdeführer habe seinen Eltern und ihr die Gründe für die Reise nach O._______ res- pektive die Fluchtgründe nicht näher erläutert, um sie nicht zu belasten. Sie hätten dem SEM alle Informationen zur Verfügung gestellt und die Gründe für ihr Asylgesuch so detailliert wie möglich erläutert. Da eine ge- zielte Verfolgung durch eine Regierungspartei der kurdischen Regionalre- gierung, konkret die G._______, asylrelevant sei, sei den Beschwerdefüh- renden folglich Asyl in der Schweiz zu gewähren. 3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen an seinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest und führte ergänzend an, der Beschwerdeführer habe auf Beschwerdestufe einen (Nennung Beweis- mittel) eingereicht, den ihm ein Kollege habe fotografieren und zuschicken
D-5210/2016 Seite 15 können. Der (Nennung Dokument) vermöge jedoch die in der angefochte- nen Verfügung genannten Unstimmigkeiten nicht zu beseitigen. Der (Nen- nung Dokument) lasse sich im Übrigen leicht herstellen oder käuflich er- werben. Ferner hätten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 9. September 2016 einen (Nennung Beweismittel) ins Recht gelegt. Ge- mäss diesem Bericht sei die Beschwerdeführerin in Erwartung von Zwillin- gen und es bestehe eine Hochrisikoschwangerschaft, weshalb ein Weg- weisungsvollzug nicht möglich sei. Das SEM sei ebenfalls der Auffassung, dass ein Vollzug der Wegweisung während dieser Schwangerschaft nicht zumutbar sei. Indessen sei festzuhalten, dass das Vorhandensein von Zwil- lingen einem Wegweisungsvollzug nach Nordirak nicht grundsätzlich ent- gegenstehe. Wie im angefochtenen Entscheid erwähnt, seien die Be- schwerdeführenden jung und bei guter Gesundheit. Sie hätten in der Hei- mat ein tragfähiges soziales oder familiäres Beziehungsnetz. Weiter wür- den sie über Berufserfahrung oder eine Ausbildung verfügen. Die Unzu- mutbarkeit werde in der Beschwerdeschrift vom 29. August 2016 nicht gel- tend gemacht. Im Schreiben vom 9. September 2016 werde lediglich an- geführt, der Wegweisungsvollzug aus der Schweiz sei aufgrund der kom- plexen Hochrisikoschwangerschaft nicht zumutbar. Sollte die Geburt bei Abschluss des Beschwerdeverfahrens noch nicht stattgefunden haben, wäre diesem Umstand durch das SEM mit einer angemessen langen Aus- reisefrist Rechnung zu tragen. 3.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden sodann im Wesentli- chen fest, die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise dem eingereichten (Nennung Dokument) den Beweiswert abgesprochen respektive diesen als Fälschung oder Gefälligkeitsschreiben gewertet. Vielmehr wäre vom SEM zu erwarten, dass es konkrete Indizien nenne, weshalb am Beweiswert des eingereichten Beweismittels Zweifel bestehen würden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe in seinem Urteil M.A. gegen die Schweiz vom 18. November 2014 festgehalten, dass die eingereichten Dokumente eines Asylsuchenden nicht einfach ausser Acht gelassen wer- den könnten, nur weil sie als Kopien eingereicht worden seien, und auf- grund der allgemeinen Behauptung, solche Dokumente könnten gekauft werden. Eine solche Herangehensweise vernachlässige die besondere Si- tuation von Asylsuchenden und ihren Schwierigkeiten, die ihnen drohende Verfolgung zu beweisen. Auch wenn der Gerichtshof nicht selber entschei- den könne, ob die eingereichten Dokumente echt seien, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit deren Einreichung alles getan habe, was von ihm habe erwartet werden können, um seine Verfolgung zu beweisen. Gleichzeitig hätten die Schweizer Behörden nichts Substanzielles gegen
D-5210/2016 Seite 16 die Echtheit der Dokumente vorgebracht und hätten nicht versucht, deren Echtheit zu überprüfen. Angesichts dieser Erwägungen und der Tatsache, dass sie im Rahmen ihres Asylverfahrens zahlreiche Dokumente einge- reicht hätten, die sich mit ihren Aussagen während den Anhörungen de- cken würden und ihnen keine Alternative bleibe, um ihre Verfolgung zu be- weisen, dürfe die Vorinstanz nicht in pauschaler Weise davon ausgehen, dass die eingereichten Dokumente keinen Beweiswert hätten. Ferner hät- ten sie in ihrer Eingabe vom 9. September 2016 sinngemäss die Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs geltend gemacht. Da es sich bei der neu hinzugekommenen Hochrisikoschwangerschaft um eine für das Beschwer- deverfahren relevante Tatsache handle, werde beantragt, dass die Rechts- begehren gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG entsprechend ergänzt würden. Da die aussergewöhnliche Schwangerschaft gravierende Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin haben könne, erscheine nur schwer nachvollziehbar, wie die Vorinstanz die Wegweisung bereits im jet- zigen Zeitpunkt als zumutbar beurteilen könne. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus sowie sinngemäss eine solche der Begründungspflicht. 4.1.1 Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweige- rung liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschrif- ten mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsmittel überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (vgl. BGE 120 V 413 E. 4b S. 417; 115 Ia 12 E. 3b S. 17). Dabei sind Parteierklärungen, die im Rahmen eines Prozesses abgegeben werden, unter Berücksichtigung von Treu und Glauben auszulegen, d.h. sie müssen so ausgelegt werden, wie sie der Empfänger nach den gesam- ten Umständen in guten Treuen verstehen durfte und verstehen musste (BGE 116 Ia 56 E. 3b S. 58 m.H.). Vorliegend vermag die Rüge der Be- schwerdeführenden, es stelle eine inkorrekte Interpretation dar, wenn sich das SEM am vom Beschwerdeführer in der BzP verwendeten Begriff des „mehrmaligen Versuchs“ ihn umzubringen, festklammere, nicht durchzu- dringen und stellt demnach auch keine Verletzung des Verbots des über- spitzten Formalismus dar. Weder hat das SEM die hier in Frage stehende Vorschrift von Art. 7 AsylG – bei der es sich im Übrigen ohnehin nicht um eine formelle Vorschrift handelt – mit übertriebener Schärfe gehandhabt
D-5210/2016 Seite 17 noch hat es eine als treuwidrig zu erachtende Auslegung der im Rahmen der BzP vom Beschwerdeführer abgegebenen Erklärungen vorgenommen. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass sich das SEM mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in der BzP und der Anhörung zum fraglichen Punkt einlässlich auseinandergesetzt hat und nach einer Gegenüberstellung einzelner Aussagen zum Schluss gekommen ist, dass sich diese mit dem eigentlichen Auslöser für die Ausreise nicht in Einklang bringen lassen würden (vgl. act. C23/11 S. 5 f.). Trotz des summarischen Charakters der BzP ist es gemäss ständiger Rechtsprechung denn auch zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuzie- hen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum – respektive in der BzP – in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn be- stimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asyl- gründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest an- satzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 E. 4.2.6 m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). In der an- gefochtenen Verfügung hat das SEM dem Protokoll der BzP keine unrecht- mässige Bedeutung beigemessen und zu Recht und mit zutreffender Be- gründung das Sachverhaltselement angeführt, dass der Beschwerdeführer – im Gegensatz zur späteren Anhörung – von mehreren Tötungsversuchen gegen seine Person gesprochen hat (vgl. act. C3/11 S. 7). 4.1.2 Ferner erweist sich auch die mit der Replik vom 9. Dezember 2016 sinngemäss vorgebrachte Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als nicht stichhaltig. So kann der in der Vernehmlassung geäusserte Vorhalt des SEM, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Dokument ([Nen- nung Beweismittel]) leicht herstellbar oder käuflich erwerbbar sei, im Rah- men einer Gesamtwürdigung durchaus als Argument verwendet werden, wenn dies nicht textbausteinartig ohne weitere Argumente geschieht. Vor- liegend wurde durch das SEM nicht pauschal argumentiert respektive per se auf die leichte Herstellbarkeit respektive Käuflichkeit von Beweismitteln der eingereichten Art hingewiesen, sondern der Vorhalt wurde im An- schluss an eine weitere Erwägung vorgebracht und so in einer Gesamt- würdigung mitberücksichtigt. Zwar stellt sich die weitere Erwägung als knapper Hinweis auf die im angefochtenen Entscheid dargelegten Unstim- migkeiten im Sachverhaltsvortrag dar. Die Vorinstanz hat dort jedoch auf mehreren Seiten einlässlich die Ungereimtheiten in den Asylvorbringen der Beschwerdeführenden erörtert und diese – durch ihren Verweis in der Ver-
D-5210/2016 Seite 18 nehmlassung – somit auch einfliessen lassen. Eine Verletzung der Begrün- dungspflicht ist auch deshalb nicht zu erkennen, weil es den Beschwerde- führenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-Entschei- des zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfü- gende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b; BVGE 2013 E. 4.1; 2008/47 E. 3.2). 4.1.3 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Verletzung des Ver- bots des überspitzten Formalismus sowie der Begründungspflicht als un- begründet. 4.2 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz, wonach nicht geglaubt werden könne, dass die Beschwerdeführenden E._______ und den Nordirak im November 2015 wegen der Gefahr, dass der Beschwerdeführer von der G._______ beseitigt werden könnte und keine Hinweise vorliegen würden, welche an dem Befund der Unglaubhaf- tigkeit der Ausführungen im ersten Asylverfahren Zweifel aufkommen las- sen würden, im Resultat zutreffen und die Ausführungen in der Beschwer- deschrift sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismittel nicht geeig- net sind, sie in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 4.2.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in der BzP möglichst kurz und prägnant die permanente Bedrohungslage zu umschreiben ver- sucht, in welcher er sich durch sein Mitwissen über die wahren Todesum- stände des P._______ befunden habe, die durch die Aufforderung, als Spion bei der N._______ zu arbeiten, noch verstärkt worden sei, weshalb er wohl in der BzP von mehrfachen Tötungsversuchen gesprochen habe, vermag nicht zu überzeugen. Das SEM hat in seinen Erwägungen in de- taillierter Weise auf die fraglichen Aussagen in den jeweiligen Protokollen Bezug genommen, diese miteinander verglichen und seine Schlussfolge- rungen in überzeugender Weise dargelegt, denen sich das Bundesverwal- tungsgericht in casu vollumfänglich anschliesst. Der Beschwerdeführer verkennt, dass alleine eine sich verstärkende Bedrohungslage oder die mehrmalige Ermahnung durch Vorgesetzte, über die wahren Todesum- stände des P._______ Stillschweigen zu bewahren, ansonsten er diesel- ben Konsequenzen zu tragen hätte, nicht mit einem Versuch, ihn zu ermor- den, gleichgesetzt werden kann. Ein Asylgesuchsteller hat grundsätzlich
D-5210/2016 Seite 19 nur eigene Erlebnisse zu schildern und braucht nicht komplizierte theoreti- sche oder abstrakte Erörterungen anzustellen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet werden, dass der Sachverhalt in den we- sentlichen Zügen wiederholt übereinstimmend wiedergegeben werden kann, zumal es sich bei den geschilderten mehrmaligen Versuchen, den Beschwerdeführer zu ermorden, um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Aus den gleichen Überlegungen sowie den bereits oben in Ziffer 4.1.1 erwähn- ten Gründen ist der weitere Einwand, er habe den Mord an seinem Arbeits- kollegen im (...) anlässlich der BzP nicht erwähnt, weil er dort angewiesen worden sei, die Gründe für sein Asylgesuch kurz zusammenzufassen und er seine Asylgründe im Rahmen der Anhörung ausführlicher darlegen könne, als unbehelflich zu erachten. So wäre es ihm auch im Rahmen einer Zusammenfassung möglich und zumutbar gewesen, zumindest kurz oder auch nur stichwortartig auf diesen für seine Asylgründe wichtigen Zwi- schenfall hinzuweisen. 4.2.2 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, dass der (Nennung Abteilung) – nachdem die Familie des Opfers über die wahren Todesum- stände informiert worden sei – nun ein noch viel grösseres Interesse daran habe, sich auf elegante Weise der verbliebenen Mitwisser zu entledigen, kann dieser Ansicht nicht beigepflichtet werden. Zunächst ist diesbezüglich auf die als zutreffend zu erachtenden vorinstanzlichen Argumente im Asyl- entscheid hinzuweisen (vgl. act. C23/11 S. 6). Sodann ist in keiner Weise einsichtig, weshalb sich die Geheimdienstabteilung überhaupt solcher Mit- arbeiter, welche im Zuge ihrer Arbeit mit sensiblen Informationen in Berüh- rung gekommen seien, sicherheitshalber entledigen wollte, zumal ohnehin jeder dort Angestellte wohl ausnahmslos als Geheimnisträger anzusehen sein dürfte. Wäre dem tatsächlich so beziehungsweise folgte man der Ar- gumentation der Beschwerdeführenden, so würde dies implizieren, dass der fragliche Geheimdienst keinem seiner Mitarbeiter über den Weg trauen würde und deshalb früher oder später jede dort angestellte Person mit ihrer Liquidation rechnen müsste. Es ist jedoch davon auszugehen, dass nur vertrauenswürdiges Personal eingestellt wird, das sich – wie offenbar ja auch beim Beschwerdeführer – zunächst eine gewisse Zeit lang bewähren muss, bis es dann mit sensibleren Aufgaben betraut wird. Der Beschwer- deführer hat denn auch zu Protokoll gegeben, zu keinem Zeitpunkt und gegenüber niemandem je irgendetwas über die wahren Todesumstände (weiter)erzählt zu haben (vgl. act. C21/20 S. 14). Angesichts des nach dem Tod des P._______ im Jahre (...) respektive dem Tod eines Kollegen im (...) bis zur Ausreise im November 2015 verstrichenen Zeitablaufs dürfte für
D-5210/2016 Seite 20 den (Nennung Abteilung) denn auch unschwer festzustellen gewesen sein, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen loyalen Mitarbeiter handelt, zumal eigenen Angaben zufolge sich nach der zweiten Ermahnung im (...) keine besonderen Vorkommnisse mehr ereignet haben (vgl. act. C21/20 S. 15). 4.2.3 Die Beschwerdeführenden haben zur Stützung ihrer Vorbringen zwei den Beschwerdeführer betreffende Dokumente, jeweils ausgestellt von der Sicherheitsdirektion E._______, ins Recht gelegt ([Nennung Beweismit- tel]). Gemäss dem (Nennung Beweismittel) gelte der Beschwerdeführer seit dem (...) als Deserteur und werde – laut (Nennung weiteres Beweis- mittel) – seit dem (...) gesucht. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge hat er bis zum Donnerstag, (...), an seiner Arbeitsstelle gearbeitet, die beiden folgenden Tage, also Freitag und Samstag, seien Ruhetage ge- wesen. Er habe innerhalb dieser zwei Tage die Ausreise organisiert (vgl. act. C21/20 S. 6). Der Beschwerdeführer kehrte demzufolge an seinem nächsten regulären Arbeitstag, welches der (...) gewesen wäre, nicht mehr an seine Arbeitsstelle zurück. Daher hätte er logischerweise frühestens ab dem (...) als Deserteur betrachtet werden können, nicht jedoch – wie im Dokument festgehalten – schon am (...), als er sich eigenen Angaben zu- folge noch am Arbeitsplatz befunden hatte. Ferner brachte der Beschwer- deführer vor, dass nach einer militärischen Flucht ein Komitee gegründet werde und man eine Frist von 40 Tagen erhalte, um sich beim Komitee zu melden, ansonsten die Sache vom Komitee mit einem Rapport ans Militär- gericht gehe. Nach dem Rapport werde dann ein Haftbefehl ausgestellt und erst danach werde man verurteilt (vgl. act. C21/20 S. 15 f.). Folgt man die- sen Ausführungen und dem auf dem (Nennung Beweismittel) festgehalte- nen Datum – gemäss welchem der Weggang des Beschwerdeführers be- kannt geworden sein soll, wäre der Rapport im Falle des Beschwerdefüh- rers spätestens (...) ans Militärgericht überwiesen und kurze Zeit danach, mithin im (...), ein Haftbefehl ausgestellt worden. Der eingereichte (Nen- nung Beweismittel) datiert jedoch vom (...). Die Ausführungen des Be- schwerdeführers lassen sich demnach mit den Daten auf den eingereich- ten Dokumenten nicht in Übereinstimmung bringen. Zudem ist nicht ein- sichtig, weshalb er die beiden Dokumente nicht bereits viel früher einge- reicht hat, sollen diese doch von einem (Arbeits)Kollegen fotografiert und zugestellt worden sein. Nachdem es sich bei diesen Dokumenten um be- hördeninterne Dokumente handelt und sich insbesondere der (Nennung Dokumente) an alle Mitglieder der Sicherheits- und Ermittlungsbehörden wendet, ist logisch nicht nachvollziehbar, weshalb diese erst so viel später
D-5210/2016 Seite 21 nach deren Ausstellung ins Recht gelegt wurden, zumal der (Nennung Be- weismittel) dem erwähnten (Arbeits)Kollegen sehr rasch zur Kenntnis ge- langt sein müsste. Ausserdem wäre, folgt man den Ausführungen des Be- schwerdeführers, eine Verurteilung seiner Person im Jahre (...) zu erwarten gewesen (vgl. act. C21/20 S. 15 unten). Eine solche hat er im Verlauf des Beschwerdeverfahrens jedoch weder jemals erwähnt noch durch irgendei- nen Beleg aktenkundig gemacht. Angesichts des offensichtlich bestehen- den Kontaktes zu einem (Arbeits)Kollegen wäre aber mit Fug zu erwarten, dass er darüber irgendwelche Angaben hätte geben können. Zudem liegen die beiden Dokumente lediglich in Form von leicht manipulierbaren Kopien vor, weshalb diesen insgesamt für den Nachweis der vorgebrachten Ver- folgungssituation keinerlei Beweiskraft zuerkannt werden kann.
Ferner vermag alleine die Behauptung, dass die allgemeine Erfahrung und Logik in der Heimat der Beschwerdeführenden eine andere als in der Schweiz sei, zumal – wie der eingereichte Zeitungsartikel belege – Regie- rungsparteien schlimme Verbrechen begehen und diese zu vertuschen su- chen würden, obige Erkenntnis nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Sodann ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits in sei- nem ersten Asylverfahren unglaubhafte Schilderungen im Zusammenhang mit der G._______ und damit einhergehend mit angeblich ernsthaften und gegen seine Person gerichteten Nachteilen – indem er von dieser an die Islamisten hätte ausgeliefert werden sollen (vgl. Bst. A.b oben) – machte, was bereits gewisse Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zu- lässt. Angesichts obiger Erwägungen gelingt es dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des zweiten Asylgesuchs nicht, eine noch immer von der G._______ ausgehende, wenn auch anders als im ersten Asylverfahren geartete, flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung glaubhaft darzulegen. 4.2.4 Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Asylgründe geltend ge- macht, zumal sie eigenen Angaben zufolge in ihrer Heimat keinerlei Prob- leme gehabt hat (vgl. act. C4/10 S. 6; C22/7 S. 3). Sodann hat sie sich lediglich indirekt auf die Asylvorbringen ihres Ehemannes berufen, da sie weder damals noch im heutigen Zeitpunkt jemals Kenntnis von den tat- sächlichen Gründen, die zur Flucht geführt haben sollen, erhalten habe. Nachdem sich die Gründe, die den Beschwerdeführer zur Ausreise aus dem Irak bewogen haben sollen, als unglaubhaft erweisen, erübrigt es sich demnach, auf den vorinstanzlichen Vorhalt und die entsprechenden Ent- gegnungen zum angeblich unglaubhaften Aussageverhalten der Be- schwerdeführerin näher einzugehen, da dieser Punkt für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit vorliegend nicht mehr relevant ist.
D-5210/2016 Seite 22 4.2.5 Die weiteren, von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten Be- weismittel vermögen an obiger Einschätzung nichts zu ändern, zumal diese – wie vom SEM zu Recht erkannt – zwar die unbestritten gebliebene Iden- tität, die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Anstellungen sowie die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der G._______ zu belegen vermögen, jedoch keinen Rückschluss auf die geltend gemachten Asyl- gründe zulassen. 4.3 Insgesamt teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz im Asyl- punkt. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführenden verneint und folglich ihre Asylgesuche abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
D-5210/2016 Seite 23 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechts- situation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (in diesem Sinne auch Urteil des BGer. 2C_791/2016 vom 26. September 2016, E. 3.6 [vgl. auch die dortige La- geanalyse]). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-5210/2016 Seite 24 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1 Die Beschwerdeführenden sind irakische Staatsangehörige und leb- ten zuletzt in E._______ in der gleichnamigen Provinz innerhalb der KRG. 6.4.2 Betreffend das Gebiet des Nordiraks gelangte das Bundesverwal- tungsgericht in BVGE 2008/5 zu unterschiedlichen Einschätzungen der verschiedenen Teilgebiete. In den damals drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya seien die regionalen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern Schutz vor Verfol- gung zu gewähren (vgl. a.a.O. E. 6.7). Diese Lageeinschätzung wurde im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in diesem Urteil zum Schluss, dass der Zumutbarkeitspraxis betreffend Nordirak gemäss BVGE 2008/5 weiterhin zu folgen sei. Es wies darauf hin, dass der anhal- tende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst hätten, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Per- sonen (engl. internally displaced people [IDP]), aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht ge- funden hätten. Zum Schutze vor Infiltranten oder Sympathisanten des IS habe die KRG die Einreisebedingungen und die Sicherheitsvorkehrungen verschärft. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS in- nerhalb der KRG seien nicht zu verzeichnen, so dass die Sicherheitslage in der KRG-Region grundsätzlich weiterhin als stabil bezeichnet werden könne und heute nach wie vor keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vorliege. Der Wegweisungsvollzug in die KRG-Re- gion sei somit grundsätzlich zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht sieht vorliegend keine Gründe, von dieser gefestigten Praxis abzuweichen. Der Wegweisungsvollzug nach E._______ ist grundsätzlich als zumutbar zu qualifizieren. In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass die gesunden Beschwerde- führenden in ihrer Herkunftsregion respektive in E._______ und dessen Umgebung über ein familiäres Beziehungsnetz sowie mehrjährige Berufs- erfahrung verfügen und die Beschwerdeführerin einen (Nennung Schulab- schluss) besitzt (vgl. act. C3/11 S. 4 f.; C4/10 S. 4). Zudem haben die Be- schwerdeführenden den Kontakt zu ihren in der Heimat lebenden Ver- wandten auch während ihres Aufenthalts in der Schweiz aufrechterhalten (vgl. act. C21/20 S. 7; C22/7 S. 2).
D-5210/2016 Seite 25 6.4.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge- sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hin- blick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kin- deswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen ei- ner gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhän- gigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigen- schaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereit- schaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbil- dung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufent- halt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/28 E.9.3.2 S. 367 f.). In casu vermag der Aufenthalt und die damit verbundene Integration der beiden Kinder C._______ und D._______ in der Schweiz keinen Verstoss gegen das Kin- deswohl darzustellen. So sind die beiden im (...) in der Schweiz geborenen Söhne noch Kleinkinder, weshalb diese noch ausschliesslich an ihre Eltern gebunden sind und daher noch keinerlei Assimilation an die hiesigen Ver- hältnisse stattgefunden hat. 6.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegeweisungsvollzug insge- samt als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-5210/2016 Seite 26 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwi- schenverfügung vom 10. Oktober 2016 unter anderem das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszuge- hen, dass sich ihre finanzielle Lage seither in für das Verfahren relevanter Weise verändert hätte. Es ist somit auf die Auferlegung von Verfahrenskos- ten zu verzichten. 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2016 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als Rechts- beiständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre not- wendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingaben vom 9. Dezember 2016 und 27. No- vember 2016 jeweils eine Kostennote zu den Akten. In der aktualisierten Kostennote vom 27. November 2017 wird ein als angemessen zu erach- tender Aufwand von sechs Stunden und Auslagen von Fr. 46.50 geltend gemacht sowie darauf hingewiesen, dass keine Mehrwertsteuerpflicht be- stehe. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– bei nichtan- waltlicher Vertretung aus. In Anbetracht dieser Ausführungen, der Kosten- note (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b VGKE) und der massgebenden Bemes- sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die der Rechtsvertreterin für das Be- schwerdeverfahren auszurichtende amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 947.– (Honorar: Fr. 900.–, Auslagen: Fr. 46.50) festzusetzen.
D-5210/2016 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent- schädigung von insgesamt Fr. 947.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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