B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-5134/2019
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 2 0 Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des SEM vom 13. September 2019.
D-5134/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 10. April 2017 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 5. August 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung in Eritrea werde beabsich- tigt, seine vorläufige Aufnahme aufzuheben sowie den Vollzug der Weg- weisung anzuordnen, und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme. C. Mit Eingabe vom 30. August 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM seine Stellungnahme ein. D. Mit am 18. September 2019 eröffneter Verfügung vom 13. September 2019 hob das SEM die vorläufige Aufnahme auf, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis am 19. November 2019 zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei aufgrund der weiterhin beste- henden Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf- nahme aufrechtzuerhalten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf einen Kostenvorschuss sowie um die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertre- ters als amtlichen Rechtsbeistand. F. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde.
D-5134/2019 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ- rationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Geset- zesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset- zesbezeichnung verwendet. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme end- gültig (Art. 84 Abs. 2 AIG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Der Beschwerdefüh- rer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 48, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 49 VwVG. 2.3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Begründungspflicht und damit seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Dieser ist for- meller Natur; seine Verletzung führt im Regelfall ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Diese Rüge ist deshalb vorab zu behandeln (vgl. BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H.; Urteil des BVGer D-2363/2016 vom 29. Mai 2017 E. 3.1). 3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu be- gründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Be- hörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforder-
D-5134/2019 Seite 4 lich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt. Art. 29 Abs. 2 BV wird allerdings dann verletzt, wenn es eine Be- hörde unterlässt, sich zu Rügen zu äussern, die eine gewisse Überzeu- gungskraft aufweisen, oder wenn sie bei der Entscheidfindung gewichtige Behauptungen und Argumente nicht berücksichtigt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2, 141 V 557 E. 3.2.1 S. 564 f. je m.w.H.; vgl. Urteil des BGer 1B_101/2019 vom 16. Juli 2019 E. 2.2). 3.3 Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht. Es ergibt sich aus der Entscheidbegründung in nachvollziehbarer Art, auf- grund welcher Gesichtspunkte die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als gegeben ansah. Eine sachge- rechte Anfechtung war – wie aus der Beschwerdeschrift erhellt – möglich. Zutreffend ist, dass die seinerzeitige Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Asylentscheid vom 10. April 2017 – was der Praxis des SEM bei be- günstigenden Verfügungen entspricht – nur rudimentär begründet wurde. Diese Verfügung erwuchs indessen in Rechtskraft und bildet nicht Prü- fungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine eingehendere Be- gründung wäre zwar aus Gründen der Rechtssicherheit respektive Vorher- sehbarkeit (gerade bei Sachverhalten wie der vorläufigen Aufnahme, die stets unter Aufhebungsvorbehalt steht) wünschbar, eine Verletzung der Be- gründungspflicht hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Verfügung ist darin indessen nicht zu sehen. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Das Staatssekretariat überprüft nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraus- setzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gege- ben sind, das heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und es der ausländischen Per- son möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben (vgl. Urteil des BVGer D-3085/2015 vom 20. März 2017 E. 4.1).
D-5134/2019 Seite 5 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie rechtskräftig festgestellt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer, da er weder den Nationaldienst verweigert, noch aus diesem desertiert sei, bei einer Rückkehr keinem ernsthaften Risiko einer Inhaftierung ausgesetzt sei (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Gemäss diesem Koordinationsentscheid ste- hen das Zwangsarbeitsverbot nach Art. 4 Abs. 2 EMRK und das Verbot der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 EMRK der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs selbst bei drohender Einberufung in den Nationaldienst nicht entgegen. Im Weiteren ist auch die alleinige illegale Ausreise nicht geeignet, eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hervorzurufen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 und BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.8). Somit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig. 5.2 Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejahte das SEM mit der Begründung, es lägen keine besonderen Umstände vor, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung im Falle der Rückkehr des Beschwerdefüh- rers ausgegangen werden müsse (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17.2). Er sei jung, alleinstehend so- wie arbeitsfähig und leide an keinen relevanten aktenkundigen gesundheit- lichen Beschwerden. Zudem verfüge er in Eritrea über ein familiäres Be- ziehungsnetz. Der alleinstehende und kinderlose Beschwerdeführer sei in der Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, verfüge über keine abgeschlossene Ausbildung und sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...) wegen (...) zu einer Geldstrafe von (...) verurteilt worden. Eine aus- serordentlich enge Beziehung zur Schweiz liege nicht vor, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch verhältnismässig sei.
D-5134/2019 Seite 6 5.3 In der Beschwerde wird eingewendet, es bestehe keine Analogie zwi- schen seinem Fall und dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsge- richts D-2311/2016 vom 17. August 2017, da die Vorinstanz in jenem Ver- fahren nie eine vorläufige Aufnahme angeordnet habe. Im Weiteren hätten bei ihm bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 10. April 2017 begünsti- gende individuelle Umstände (jung, alleinstehend, arbeitsfähig, gesund) vorgelegen und dennoch sei ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme gewährt worden. Seither hätten sich seine Umstände nicht verändert, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass nun unter den gleichen Bedingungen seine vorläufige Aufnahme wie- der aufgehoben worden sei. 5.4 Zwar wird aus der Verfügung des SEM vom 10. April 2017 nicht im Einzelnen ersichtlich, aus welchen Gründen das SEM seinerzeit die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers angeordnet hat (vgl. E. 3.3 vorstehend). Es sind beim Beschwerdeführer indessen zum heutigen Zeitpunkt keine solchen besonderen Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Der Be- schwerdeführer verfügt über mindestens acht Jahre Schulbildung, ist ar- beitsfähig, leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen und hat keine Kinder. Es ist mithin anzunehmen, dass er bei einer Rück- kehr für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Zudem verfügt er in Eritrea mit seinen Eltern, Geschwistern und Verwandten über ein tragfähiges so- ziales Beziehungsnetz, das ihn nötigenfalls bei der wirtschaftlichen Wie- dereingliederung unterstützen kann. Er ist zwar im Juli 2016 im Alter von 16 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich mithin seit über drei Jah- ren hierzulande auf. Seine prägenden Jahre hat er allerdings in Eritrea ver- bracht. Der Grad der Integration bildet grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; EMARK 2016 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kan- tonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Integrationsbemühungen ist deshalb nicht näher einzugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit in individueller Hinsicht als zumutbar. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Bedingungen hätten sich nicht geändert, ist angesichts des zitierten Koordinationsentscheids unbehelflich, zumal das SEM gehalten ist, die Vo- raussetzungen der vorläufigen Aufnahme periodisch zu überprüfen.
D-5134/2019 Seite 7 5.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea zwar generell nicht möglich ist, indessen steht die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als mög- lich zu bezeichnen. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben hat. Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Ver- zicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
D-5134/2019 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger