B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-5114/2018
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 1 9 Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A., geboren am (...), dessen Ehefrau B., geboren am (...), und deren Kinder C., geboren am (...), D., geboren am (...) E.________, geboren am (...), Irak, alle vertreten durch Shahryar Hemmaty, Rechtsberater, (...) Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. August 2018 / N (...).
D-5114/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte zusammen mit sei- ner Frau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und den gemein- samen Kindern C.________ und D.________ am 8. Februar 2016 im Emp- fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in F.________ um Asyl nach. Am (...) 2017 wurde der Sohn E.________ geboren und in das Ver- fahren miteinbezogen. B. Am 19. Februar 2016 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerde- führerin summarisch zu ihrer Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 4. Juni 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin vertieft zu den Asylgründen an (Anhörung). C. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragungen im Wesentli- chen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei als (...)-Lastwagenfahrer zwi- schen dem Irak und dem Iran tätig gewesen und habe mit seinem eigenen Lastwagen als selbständig Erwerbender für verschiedene Firmen gearbei- tet. Es sei bekannt gewesen, dass einige (...)lastwagen-Chauffeure immer wieder für sich selber (...) abgezweigt und auf eigene Rechnung verkauft hätten. Deshalb hätten die Firmen „Bewacher“ engagiert, die während den Fahrten auf die Chauffeure aufgepasst hätten. Durch einen Kollegen na- mens G.________ habe er schliesslich einen gewissen H.________ ken- nen gelernt, der als „Chefwächter“ für einen höheren Funktionär tätig ge- wesen sei. Von H.________ habe er schliesslich den Auftrag erhalten, als Wächter (...) arabische Chauffeure in den Iran zu begleiten. Am (...) Juli 2015 seien sie früh morgens losgefahren. Nachdem sie am Abend des nächsten Tages in einem Restaurant in der Nähe eines Checkpoints gegessen hätten, habe er zusammen mit den Chauffeuren beschlossen, gleich dort in der Nähe zu übernachten. Alle (...) Fahrzeuge der von ihm bewachten arabischen Chauffeure hätten in der Nacht noch neben seinem Fahrzeug gestanden. Als er am nächsten Morgen aufgewacht sei, seien alle Lastwagen verschwunden gewesen und er habe keinen der Chauf- feure mehr telefonisch erreichen können. Auch H.________ habe vergeb- lich versucht, die Chauffeure ausfindig zu machen, und ihm aufgetragen, auf jeden Fall an Ort und Stelle zu bleiben. Nach längerem Warten seien
D-5114/2018 Seite 3 (...) Autos gekommen. In einem der Fahrzeuge habe H.________ geses- sen. Dieser sei ausgestiegen und habe ihm sofort eine Ohrfeige verpasst und gefragt, wo die (...) Chauffeure und deren Fahrzeuge verblieben seien. Danach habe ihm H.________ sein Mobiltelefon sowie (...) Dollar, welche er auf sich getragen habe, abgenommen. Anschliessend habe H.________ seinen „Personenschützern“ befohlen, ihn in einen Wagen zu platzieren, und er sei so bis nach I.________ gefahren worden. Während der gesam- ten Fahrt sei er von H.________ bedroht worden, der ihn immer wieder aufgefordert habe zu sagen, wo die verschwundenen Chauffeure zu finden seien. Bei ihm zu Hause angekommen, hätten die „Wächter“ seine Frau aufgefordert, ihn zu identifizieren. Er sei dann mit verbundenen Augen zu einem Haus gefahren worden, wo man ihn in den Keller gebracht habe. Dort sei er vier Nächte lang festgehalten, immer wieder geschlagen und gefoltert worden. Schliesslich habe man ihm auch angedroht, man werde seine Kinder vor seinen Augen zerstückeln. Er sei so verzweifelt gewesen, dass er H.________ versprochen habe, alles zu unternehmen, wenn nur der Familie nichts passieren würde. H.________ habe dann seine Schul- den berechnet, wobei sich ein Betrag von (...) Dollar ergeben habe. Als Ausgleich habe er H.________ seinen eigenen Lastwagen, sein Haus und seine Ländereien angeboten und sei deswegen mit den „Personenschüt- zern“ von H.________ zu seinem Haus gefahren, wo seine Ehefrau ihm und den „Personenschützern“ die Dokumente für den Lastwagen und die Ländereien ausgehändigt habe. Es seien aber immer noch Schulden von etwa (...) Dollar übrig geblieben, weshalb H.________ ihm eine Frist von (...) Monaten gesetzt habe, um das restliche Geld zu beschaffen. Später sei es ihm gelungen, diese Frist auf (...) Monate zu verlängern. Zu Hause angekommen, habe er seine Familie über die Vorfälle informiert. Danach habe er mit seinen Verwandten die ganze Zeit die verschwundenen Last- wagen gesucht. Während dieser Zeit habe er sich auch überlegt, Anzeige zu erstatten. Sein Cousin J.________ sei jedoch dagegen gewesen. We- nige Tage bevor die Frist abgelaufen sei, sei er von H.________ kontaktiert worden. Er habe H.________ gesagt, dass er mehr Zeit benötige, um seine Schulden zu begleichen. H.________ habe ihm daraufhin angeboten, als (...)lastwagenchauffeur für ihn zu arbeiten und so seine Schulden zu be- gleichen, und ihm sogar einen kleinen Lohn als Taschengeld offeriert. Als Gegenleistung hätte er jedoch für H.________ gewisse illegale Waren transportieren müssen, wobei er sofort vermutet habe, dass es sich um Drogen handeln könnte. Am (...) Dezember 2015 habe sein Bruder mit ei- ner Vollmacht von ihm auf dem Polizeiposten Anzeige gegen H.________ erstattet. Am selben Tag habe die Polizei sein Fahrzeug beim Polizeiposten (...) gefunden. Zwei Stunden später sei er von seinem Bruder angerufen
D-5114/2018 Seite 4 worden, der ihm mitgeteilt habe, dass H.________ verhaftet worden sei. Als er jedoch zum Polizeiposten gekommen sei, habe er H.________ mit zwei „Personenschützern“ in einem nahen Café sitzen sehen, woraufhin er sich sofort versteckt und seinen Bruder angerufen habe. Von diesem habe er erfahren, dass H.________ wieder auf freiem Fuss sei. Der Polizist sei der Meinung gewesen, dass H.________ ein guter Mensch sei und er selbst schuld an seiner Situation sei. So laufe es bei ihm zu Hause. Für gewisse Leute würden die Gesetze nicht gelten. Sein Bruder habe danach auf dem Polizeiposten zwei Dokumente unterzeichnet. Bei einem sei es um die Rückgabe seines Fahrzeugs gegangen, mit dem anderen habe er die gegen H.________ erstattete Anzeige zurückgezogen. Dies sei ihm erst später klargeworden. Sein Bruder habe ihm schliesslich empfohlen, in die Türkei zu fliehen. Später sei sein Bruder telefonisch bedroht worden, weshalb er sich dann auch zur Flucht entschieden habe. Neben einem Fahrzeug der Marke (...) besitze er noch eines der Marke (...). Wegen die- ses Fahrzeugs, das weiterhin auf seinen Namen registriert sei, habe er Probleme bekommen im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugsteuer. Es liege auch ein Haftbefehl gegen ihn vor. Vor etwa vier oder fünf Monaten habe man seinem Bruder zudem mitgeteilt, dass er endlich das Geld zu- rückzahlen solle, da sonst etwas passieren würde. Er selbst habe einen Anruf vom Asayesh (Geheimdienst) erhalten, dass sich sein Bruder melden solle. Der Bruder habe dem Asayesh daraufhin erklären müssen, weshalb sich das Fahrzeug seit zwei Monaten im Iran befinde. Wenn das Auto im Iran verkauft würde, was verboten sei, müsse er mit einem weiteren Haft- befehl rechnen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte anlässlich der Befragungen im Wesentlichen aus, dass es im Juli 2015 zu den Problemen gekommen sei, die zu ihrer Ausreise geführt hätten. Der Ehemann sei ein paar Tage weg- gewesen und sie habe ihn nicht mehr über sein Mobiltelefon erreichen kön- nen. Sie sei deshalb sehr besorgt gewesen. In seiner Abwesenheit sei je- mand zu ihr nach Hause gekommen und habe sich nach ihrem Ehemann erkundigt. Am Mittag sei der Ehemann dann wieder nach Hause zurückge- kehrt. Er habe ihr erklärt, dass sein Mobiltelefon in den (...) gefallen sei, weshalb er telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen sei. Bevor er wieder das Haus verlassen habe, habe er noch Dokumente, Papiere und den Schlüssel mitgenommen. Er habe ihr auch gesagt, dass sie das Haus zei- gen solle, falls potentielle Käufer vorbeikämen. Sie habe ihren Ehemann daraufhin gefragt, was er vorhabe, er habe ihr dies jedoch nicht gesagt. Erst später, als auch ihr Schwager und sein Cousin bei ihr gewesen seien,
D-5114/2018 Seite 5 habe er von den verschwundenen (...)lastwagen erzählt. Er habe auch be- richtet, dass er bedroht würde und dass die Familie deshalb nach den ver- schwundenen Lastwagen suchen würde. Während dieser Zeit sei sie auf Anraten ihres Schwagers vorsichtshalber zu ihren Eltern gegangen. Nach ihrer Ausreise aus dem Irak sei auf ihren Schwager K.________ geschos- sen worden. Dieser sei glücklicherweise Peschmerga und habe zurück- schiessen können. Auch K.________ habe mit seiner Familie ausreisen müssen. Am 7. Januar 2016 seien sie gemeinsam mit ihren Kindern auf dem Luftweg von I.________ in Richtung Türkei gereist und von dort über die Balkanroute in die Schweiz gelangt. D. Mit Verfügung vom 7. August 2018 – eröffnet am 8. August 2018 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 7. September 2018 liessen die Beschwerdeführenden diesen Entscheid durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsge- richt anfechten. Dabei beantragten sie in materieller Hinsicht, dass die an- gefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustel- len und ihnen Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für die Kin- der (und damit auch für den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführe- rin) festzustellen. Subeventualiter sei die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden ferner um unentgeltliche Rechts- pflege sowie um den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Schreiben vom 10. September 2018 bestätigte das Bundesverwal- tungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2018 hiess der Instruktions- richter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Auf das Begehren, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, trat er, in Anbetracht
D-5114/2018 Seite 6 des Umstandes, dass die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die auf- schiebende Wirkung nicht entzogen hatte, nicht ein. Gleichzeitig lud er auch die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Am 20. September 2018 liess sich das SEM mit ergänzenden Bemerkun- gen vernehmen, wobei es vollumfänglich an seinen Erwägungen festhielt. I. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführenden frist- gerecht eine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem- ber 2015). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein- zutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Zunächst hätten widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin erhebliche Zweifel bezüglich des angeblich letz- ten Wohnsitzes und des geltend gemachten Ausreisezeitpunktes aufkom- men lassen. So habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die letzte Fahrt mit dem (...)lastwagen im Iran im sechsten Monat 2015 beziehungsweise
D-5114/2018 Seite 7 anfangs Juli 2015 gemacht zu haben. Gleichzeitig habe er jedoch als Be- weismittel einen Ladungsschein für (...) im Wert von (...) Dollar, ausgestellt am (...) Juli 2015, eingereicht. Darauf aufmerksam gemacht, dass diese beiden Vorbringen zeitlich und logisch nicht zusammen passen würden, habe er erklärt, die Ladung des (...) sei am (...) Juli 2015 erfolgt, er habe die Kosten dafür jedoch erst am (...) Juli 2015 bezahlt. Diese Aussage sei als wenig überzeugender Anpassungsversuch des Sachverhaltes zu wer- ten. Weiter sei dem von ihm eingereichten irakischen Pass zu entnehmen, dass das letzte Visum für den Iran bereits am 27. Juni 2015 abgelaufen sei. Es stelle sich daher die Frage, wie er trotzdem noch anfangs Juli 2015 in den Iran habe fahren können. Auf diesen Umstand angesprochen, habe er angegeben, nicht direkt nach der Ladung in den Iran gefahren zu sein. Er habe die Fahrzeuge jeweils zwei bis drei Tage an der Grenze stehen lassen und sei nach Hause zurückgekehrt, wo er einen Anruf abgewartet habe, wann er die Grenze überqueren könne. Auch diese Erklärung über- zeuge nicht, da er unabhängig von den vorherigen Ereignissen dem abge- laufenen Visum zufolge und aufgrund der Aktenlage nach dem (...) Juni 2015 gar nicht mehr in den Iran habe reisen können. Was die Aussagen der Beschwerdeführerin angehe, so habe sie sich wi- dersprüchlich zum angeblich letzten Wohnsitz geäussert. In der BzP habe sie zu Protokoll gegeben, in I.________ zuletzt im Quartier L.________ gewohnt zu haben, während sie im Rahmen der Anhörung habe verlauten lassen, sie habe nach der Heirat mit ihrem Ehemann zuerst in L./M. gelebt und sei Ende des Jahres 2015 nach N.________ umgezogen, wo sie für acht oder neun Monate ein Haus ge- mietet hätten. Vor der Flucht seien sie dann in O.________ wohnhaft ge- wesen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe sie dazu erklärt, L.________ sei der Ort, wo sie mit ihrem Ehemann am längsten gelebt habe, in N.________ hätten sie nur acht bis neun Monate und an der zu- letzt genannten Adresse lediglich einen Monat gewohnt. Gleichzeitig habe sie an der BzP vorgebracht, sie seien am 7. Januar 2016 ausgereist. Wenn sie aber erst Ende des Jahres 2015 nach N.________ gezogen seien und dann dort acht bis neun Monate gelebt hätten, könne der von ihr genannte Ausreisezeitpunkt nicht stimmen. Auf die Ungereimtheit angesprochen, habe sie erläutert, in N.________ nur einen Monat gelebt zu haben, bis sie zum Cousin des Ehemannes gegangen sei, wo sie etwa viereinhalb Mo- nate gewohnt habe. Dies stehe jedoch in Widerspruch zu ihrer ersten Aus- sage bezüglich der Aufenthaltsdauer in N.________. Damit konfrontiert, habe sie dann angegeben, dass man sie wohl missverstanden habe, in
D-5114/2018 Seite 8 N.________ sei sie in jedem Fall acht bis neun Monate gewesen. Es sei ihr somit nicht gelungen, die ausgeführten Ungereimtheiten zu entkräften. Darüber hinaus könne beiden nicht geglaubt werden, dass sie im Irak die geschilderten Probleme mit Drittpersonen gehabt hätten. So habe der Be- schwerdeführer in der BzP mit keinem Wort erwähnt, dass er im Zusam- menhang mit den angeblich verschwundenen Lastwagen mehrere Tage festgehalten und gefoltert worden sei. Es gebe jedoch keinen nachvollzieh- baren Grund, weshalb er ein so zentrales Vorbringen nicht bereits von sich aus in der BzP hätte erwähnen können. Als Erklärung habe er angegeben, er sei in der BzP aufgefordert worden, sich kurz zu fassen. Selbst wenn das so gewesen wäre, heisse dies nicht, dass er bei dieser Gelegenheit eine angebliche Gefangennahme nicht zumindest hätte erwähnen können. Wie dem Protokoll entnommen werden könne, habe er nach der freien Dar- legung der Asylgründe nochmals ausdrücklich die Gelegenheit erhalten, allenfalls weitere wichtige Anliegen für das Asylgesuch anzuführen. Er habe jedoch sinngemäss erklärt, keine weiteren Asylgründe zu haben. Da- her müsse er sich auf dem BzP-Protokoll, dessen Korrektheit er im Übrigen unterschriftlich bestätigt habe, behaften lassen. Unter diesen Vorausset- zungen sei die von ihm geltend gemachte mehrtägige Gefangennahme durch H.________ als nachgeschoben und unglaubhaft zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin habe sodann in der Anhörung verlauten lassen, dass der Ehemann im Juli 2015 zwei Tage beziehungsweise zwei oder drei Tage nicht nach Hause gekommen und auf dem Handy nicht mehr erreichbar gewesen sei. In der BzP habe sie demgegenüber angegeben, dass sie in der Abwesenheit des Ehemannes einmal von fünf bis sechs Männern auf- gesucht worden sei, die nach ihm gefragt hätten. In der Anhörung habe sie dagegen geschildert, dass nur einmal ein Mann zu ihr nach Hause gekom- men sei und sich nach dem Ehemann erkundigt habe. Überdies habe sie ausgesagt, den Ehemann nach diesem Besuch sofort telefonisch informiert zu haben, ohne jedoch irgendwelche Probleme zu dessen telefonischer Erreichbarkeit zu erwähnen. Anlässlich der Anhörung habe sie dann aber zu Protokoll gegeben, mehrfach vergeblich versucht zu haben, den Ehe- mann telefonisch zu erreichen. Sie sei im Rahmen des ihr diesbezüglich gewährten rechtlichen Gehörs nicht in der Lage gewesen, die Widersprü- che plausibel aufzulösen und habe stattdessen auf die Missverständnisse in den Befragungen, ihr schlechtes Gedächtnis oder die Aufforderung in der BzP, sich kurz zu fassen, verwiesen. Des Weiteren habe der Beschwer- deführer in der BzP ausgeführt, sich im Zusammenhang mit den Proble- men mit H.________ nie an die heimatlichen Behörden gewandt zu haben, während er in der Anhörung erläutert habe, sein Bruder K.________ habe
D-5114/2018 Seite 9 mit einer von ihm ausgestellten Vollmacht seinerseits Anzeige gegen H.________ erstattet. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, diesen Wi- derspruch aufzulösen, sondern habe erklärt, es sei ja der Bruder gewesen, der Anzeige erstattet habe. Insgesamt führten die ungereimten, wider- sprüchlichen und nachgeschobenen Aussagen zu zentralen Elementen zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführenden mit den Asylvorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes be- zögen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten nichts an der Einschät- zung zu ändern. So verweise ein Teil darauf, dass der Beschwerdeführer im Irak wohl tatsächlich als (...)lastwagenchauffeur unterwegs gewesen sei. Die Beweismittel zeigten auch, dass er vermutlich ein Haus und Land besessen habe. Allerdings hätten sie keine Beweismittel für den Verkauf dieser Besitztümer. Vom Haftbefehl habe der Beschwerdeführer zudem le- diglich eine fälschungsanfällige Fotographie eingereicht. Darüber hinaus handle es sich beim Haftbefehl um ein behördeninternes Dokument, dass sich gar nicht im Besitz des Gesuchten befinden dürfe, was die Beweiskraft des Dokuments zusätzlich einschränke. Schliesslich seien auch die Anga- ben zum angeblichen Hintergrund des Haftbefehls, wie bereits dargelegt, unglaubhaft. Bei seinem Verweis auf allfällige Probleme mit der Kraftfahr- zeugsteuer gehe es, soweit das Vorbringen angesichts der reduzierten all- gemeinen Glaubwürdigkeit überhaupt der Wahrheit entspreche, zudem nicht um eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Die ein- gereichten Fotos zur allgemeinen Lage im Nordirak vermöchten schliess- lich nichts über die eigene Verfolgungslage auszusagen. 3.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass die Vorinstanz den herabgesetzten Beweismassanforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügend Rechnung getragen habe. Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Aussage des Beschwerdeführers bezüglich der un- terschiedlichen Angaben zum Datum der letzten Ladung und dem Datum des Ladungsscheins als Anpassungsversuche des Sachverhalts zu werten sei, könne nicht gefolgt werden. Erstens sei das von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwähnte Datum ([...]) „falsch und verwirrend“ und zweitens habe er unmissverständlich beschrieben, worum es sich beim eingereichten Dokument handle. Diesbezüglich sei anzumerken, dass die Befragerin, welche auch gleich die angefochtene Verfügung ver- fasst habe, anlässlich der Befragung gereizt gewesen sei und sich gewei- gert habe, den Sachverhalt zu verstehen. Es sei offensichtlich, dass er we- der Käufer noch Auftraggeber dieser Ladung gewesen sei, sondern ledig- lich der Transporteur und mithin nicht verpflichtet, die Fracht bei Ladung zu bezahlen. Es gehe aus seinen Aussagen unmissverständlich hervor, dass
D-5114/2018 Seite 10 er am (...) Juli 2015 die Ladungskosten wegen Verlustes des Transportgu- tes habe zahlen müssen. Sodann müsse den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Erklärung des Beschwerdeführers bezüglich des Visums nicht überzeugend sei, widersprochen werden. Er habe bereits vorab die Praxis des Visums detailliert und nachvollziehbar geschildert. Die Vorinstanz greife diesbezüglich zu subsidiären Argumenten, weil sie keine anderen zur Hand habe. Zur Behauptung der Vorinstanz, die Beschwerde- führerin habe sich betreffend den letzten Wohnsitz widersprochen, sei fest- zuhalten, dass sie bei der Anhörung unmissverständlich beschrieben habe, wo sie zuletzt gewohnt habe. Vorliegend sei zudem festzuhalten, dass es sich bei P.________ um O.________ handle. Der vollständige Name des Ortes laute Q.. Weiter sei festzuhalten, dass der Übersetzer bei der Anhörung nicht den gleichen Dialekt wie die Beschwerdeführerin ge- sprochen habe. Sodann habe der Beschwerdeführer weder in der BzP noch in der Anhörung über den Rückweg in den Irak gesprochen. Er habe ausführlich geschildert, dass er nach der Ladung auf dem Weg von R. (Irak) in den Iran mit (...) (...)lastwagenchauffeuren vor einem Checkpoint übernachtet habe. Betreffend den Widerspruch im Hinblick auf die Anzeige sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer detailliert und glaubhaft geschildert habe, dass er selber keine Anzeige erstattet habe, sondern sein Bruder K.________. Schliesslich sei nicht bekannt, ob tat- sächlich ein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer laufe, glei- ches gelte für die individuelle Bedrohung durch den ehemaligen Peiniger, der als Funktionär der (...) bereits in der Vergangenheit gezeigt habe, wel- che Macht er ausüben könne, so dass die Wahrscheinlichkeit einer erneu- ten Verfolgung als real zu bezeichnen sei. Die Hilfswerksvertretung habe bezüglich der Anhörung des Beschwerdeführers die Bemerkung gemacht, dass seine Fluchtgründe „unfehlbar“ glaubhaft erscheinen würden. Dies zeige, dass die Hilfswerksvertretung als unabhängige und neutrale Be- obachterin davon überzeugt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer die Wahrheit sage. Ihren Einschätzungen sei zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer vollumfänglich die Voraussetzungen für die Flüchtlingsei- genschaft erfülle. In der angefochtenen Verfügung würden sodann keiner- lei Angaben zu Gunsten der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden gewertet. Stattdessen mache es den Anschein als versuche die Vorinstanz alle Aussagen gegen die Beschwerdeführenden zu verwenden, womit sie die ihr gebotene staatliche Neutralität bei der Prüfung verletze. Im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei die Vorinstanz angehalten, alle Ele- mente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprächen, zu beurtei- len.
D-5114/2018 Seite 11 In der Beschwerde werden sodann etliche formelle Rügen erhoben, auf die unter Erwägung 4 näher einzugehen sein wird. 3.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwer- deschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würde. Die Be- schwerdeführenden seien insgesamt nicht in der Lage gewesen, die Vor- haltungen in der Verfügung vom 7. August 2018 plausibel zu entkräften. Insbesondere hätten sie die zahlreichen gewichtigen Widersprüche und Unvereinbarkeiten in ihren Aussagen nicht überzeugend auflösen können. Was die dem SEM vorgeworfene angebliche Verletzung der Kinderrechts- konvention (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) betreffe, so würden in der Schweiz alle un- begleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) oder Asylsuchende, die das vierzehnte Altersjahr überschritten hätten, systematisch zu den Asyl- gründen angehört. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts leite sich aus Art. 12 Abs. 2 KRK für das Kind kein absoluter Anspruch auf eine per- sönliche (mündliche) Anhörung ab. Die KRK gewährleiste, dass das Kind seine Sicht der Dinge in geeigneter Weise geltend machen könne. Dies könne auch mittels eigener schriftlicher Erklärung oder über eine Vertre- tung erfolgen. Der Umstand, dass die Kinder der Beschwerdeführenden nicht angehört worden seien, entspreche demzufolge der gängigen und gefestigten Praxis. 3.4 In der Replik bringen die Beschwerdeführenden vor, dass die Vorinstanz ihre Behauptung, die angefochtene Verfügung stehe in Über- einstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis zur KRK, nicht belege. Die Vorinstanz lasse somit die Rechtsauffassung der Beschwerde unberührt, dass die angefochtene Verfügung die KRK ausser Acht lasse. Die Ver- nehmlassung gebe ohnehin die bundesgerichtliche Praxis zum Partizipati- onsrecht von 12 KRK in ausländerrechtlichen Belangen unvollständig wie- der. Zur Vernehmlassung sei zudem festzuhalten, dass die Vorinstanz wei- terhin auch in der Vernehmlassung die Beweismittel ignoriere. Sie würdige sie in keiner Weise und nehme dazu auch mit keinem Wort Stellung. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel- che die vorinstanzliche Verfügung als Ganzes betreffen und die deswegen vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen zur Hauptsache eine angebliche Nichtbeachtung der KRK, eine Verletzung
D-5114/2018 Seite 12 des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Sollte aufgrund dieser Rechtsverletzungen keine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgen, sei festzuhalten, dass die Gehörsverletzungen und die Verletzungen der Sach- verhaltsabklärung auch eine Verletzung des Willkürverbotes im Sinne von Art. 9 BV und von Art. 7 AsylG zur Folge haben würden. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 – 33 VwVG kon- kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eige- nen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu kön- nen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklä- rung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbrin- gen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung des Entscheides muss so abge- fasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 4.3 Das SEM hat andererseits auch die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Die Sachverhalts- feststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 4.4 Art. 29 Abs. 1 BV garantiert den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowohl in verwaltungsinternen als auch in gerichtlichen Ver- fahren (vgl. BGE 131 II 169 E. 2.2.3). Die Rechtsprechung hat verschie-
D-5114/2018 Seite 13 dene spezifische Teilgehalte des Anspruchs auf gleiche und gerechte Be- handlung entwickelt. Als Auffangtatbestand bildet Art. 29 Abs. 1 BV darüber hinaus ein offenes Grundprinzip zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren und ist damit Ausdruck des prozessualen Fairnessgrundsatzes (vgl. STEIN- MANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schwei- zerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Ziff. 39 ff. zu Art. 29 BV). 4.5 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die formellen rügen der Beschwerdeführenden unbegründet sind. 4.5.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Nichtbeachtung der KRK, da es die Vorinstanz unterlassen habe, die zwei älteren Kinder anzu- hören. Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK haben Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht auf Respektierung ihrer Meinung. Abs. 2 desselben Artikels bestimmt, dass zu diesem Zweck dem Kind insbesondere Gele- genheit zu geben ist, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwal- tungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschrif- ten gehört zu werden. Eine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht des Kindes im Verwaltungsverfahren findet sich im Schweizer Recht nicht. Das Bundesgericht hat aber anerkannt, dass Art. 12 KRK im fremdenpoli- zeilichen Verfahren unmittelbar anwendbar ist. Die Garantie beinhaltet je- doch nicht zwingend eine persönliche mündliche Anhörung des Kindes, sondern lediglich eine Anhörung in angemessener Weise, weshalb der Standpunkt des Kindes auch schriftlich zum Ausdruck gebracht werden kann. Ferner ermöglicht Art. 12 Abs. 2 KRK die Anhörung eines Vertreters des Kindes. Dabei handelt es sich um einen gewillkürten (von den Eltern oder dem Kind beauftragten) oder einen behördlichen Vertreter (in Anleh- nung an Art. 146 ZGB) des Kindes, nicht aber um die Eltern selber. Soweit sich die Interessenlage des Kindes indessen mit derjenigen seiner (beiden) Eltern deckt, kann auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet werden. Das gilt nach Ansicht des Bundesgerichts gemäss seinem Entscheid vom 26. Juli 2001 in fremdenpolizeilichen Fällen generell, sofern es sich nicht um Sachverhalte wie zum Beispiel eine Schei- dung handelt, wo die Interessen der Beteiligten nicht gleichläufig sind (vgl. BGer 2P.117/2001 E. 3d). Nach Bundesgericht genügt auch, dass die
D-5114/2018 Seite 14 Interessen der Kinder über die Aussagen der Eltern ins Verfahren einge- bracht werden können (vgl. BGer 2C_372/2008 E. 2). Es geht davon aus, dass eine persönliche Anhörung des Kindes angezeigt ist, wenn dessen persönlichkeitsrelevanten eigenen Interessen unmittelbar auf dem Spiel stehen und sich namentlich nicht mit den Interessen der Eltern oder eines Elternteils decken, so bei Kindesschutzmassnahmen mit der damit verbun- denen Trennung von einem Elternteil, beim Entscheid über das Sorgerecht in Scheidungsverfahren oder bei Entscheiden, die eine Unterbrechung oder Erschwerung der Kontaktmöglichkeit zum nicht betreuungsberechtig- ten Elternteil bedeuten (vgl. Urteil des BVGer E-3296/2012 vom 18. Sep- tember 2012 m.w.H.). Vorliegend gelangte der Standpunkt der Kinder im Rahmen der vorange- gangenen Verfahren durch die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sowie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch die Ausführungen des Rechtsvertreters und der eingereichten Be- weismittel genügend zum Ausdruck. Im Sinne der gemeinsamen Be- schwerdeanträge verfolgen die Beschwerdeführenden alle dasselbe Ziel, nämlich die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl oder allenfalls der vorläufigen Aufnahme. Es ist somit davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen auch den Standpunkt ihrer Kinder vertraten, dies insbe- sondere zumal eine Verfolgung ausschliesslich aufgrund der Erlebnisse des Beschwerdeführers geltend gemacht wird. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass durch eine zusätzliche Befragung der Kinder ergänzend Aufschluss über wesentliche Tatsachen zu erwarten wäre. Folglich gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis zum Schluss, dass auf eine zusätzliche An- hörung der beiden älteren Kinder verzichtet werden konnte, und keine Ver- letzung von Art. 12 KRK vorliegt. 4.5.2 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Verfügung müsse aufgehoben werden, weil das bisherige Verfahren die zulässige Dauer für Kinder im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV um das Doppelte bis Drei- fache überschritten habe, ist festzuhalten, dass daraus keine Verletzung des Prinzips der Verfahrensfairness abgeleitet werden kann. Die Verfah- rensdauer hätte allenfalls in einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gerügt werden können, in welcher hätte beantragt werden können, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren zügig zu Ende zu führen. Da dies seitens
D-5114/2018 Seite 15 der Beschwerdeführenden unterlassen wurde, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen dazu. 4.5.3 Die Beschwerdeführenden erblicken darin eine Verletzung der Abklä- rungspflicht, dass die Anhörung des Beschwerdeführers erst zwei Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs stattgefunden habe, was eine nicht erklärbare Verschleppung des Verfahrens darstelle. Diesbezüglich ist Sinne der Ausführungen in der Beschwerde festzuhalten, dass es zwar durchaus wünschenswert ist, dass zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der Asylgesuchseinreichung durchzufüh- ren. Angesichts der nur bedingt vorhersehbaren und durch die schweizeri- schen Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäftslast, wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asyl- gesuche ausnahmslos eingehalten werden, unrealistisch. 4.5.4 Eine Verletzung der Abklärungspflicht und Verletzung des Grundsat- zes eines fairen Verfahrens liege gemäss den Beschwerdeführenden des- wegen vor, weil die Anhörung des Beschwerdeführers viel zu lange gedau- ert habe. Es sei diesbezüglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsge- richts D-5017/2014 vom 7. April 2015 zu verweisen, wo angeführt werde, dass gemäss interner Weisung des SEM die Anhörung in der Regel maxi- mal vier Stunden dauern soll. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass überlange Anhörungen in Asyl- verfahren mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV problematisch sein können (vgl. Urteil des BVGer D-5017/2014 vom 7. April 2015, E. 5.2). Dies ist ins- besondere dann der Fall, wenn die Dauer einer Anhörung für die asylsu- chende Person eine unzumutbare Belastung darstellt und ihr dadurch ver- unmöglicht wird, ihren Standpunkt klar darzutun. Ob die Dauer einer Anhö- rung eine unzumutbare Belastung darstellt, lässt sich indes nur im Einzel- fall beurteilen, wobei neben der asylsuchenden Person auch die bei Anhö- rungen gesetzlich vorgesehene Hilfswerksvertretung (Art. 30 Abs. 1 AsylG) diesbezügliche Einwendungen zu Protokoll geben kann (Art. 30 Abs. 4 AsylG). Dass eine Anhörung länger gedauert hat, als dies in der internen Weisung des SEM vorgesehen ist, stellt für sich genommen keine Verlet- zung von Art. 29 Abs. 1 BV dar, zumal es sich bei der internen Weisung des SEM um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt
D-5114/2018 Seite 16 und eine asylsuchende Person daraus keine Rechte und Pflichten ableiten kann (vgl. Urteil des BVGer E-1652/2016 vom 31. März 2016, E. 3.6). Die Anhörung des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2018 dauerte von 9:10 bis 19:25 und somit inklusive Rückübersetzung zehn Stunden und fünf Mi- nuten. Da während dieser Zeit fünf Pausen von insgesamt einer Stunde und fünfundvierzig Minuten eingelegt wurden, ist davon auszugehen, dass die eigentliche Anhörung inklusive Rückübersetzung achteinhalb Stunden in Anspruch nahm ([...]). Obwohl die Anhörung somit tatsächlich länger ge- dauert hat, als in den internen Weisungen vorgesehen, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die Anhörungsdauer für den Be- schwerdeführer eine unzumutbare Belastung dargestellt haben könnte. Weder der Beschwerdeführer noch die anwesende Hilfswerksvertretung haben entsprechende Einwände geäussert und dem Befragungsprotokoll sind keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Hinzu kommt, dass das ausführliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht der Vo- rinstanz anzulasten ist. In der Beschwerde wird sodann auch nicht sub- stantiiert dargelegt, aus welchen Gründen die Anhörungsdauer unzumut- bar sein soll. Sie erschöpft sich in einem Verweis auf das Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts D-5017/2014 und pauschal auf die interne Wei- sung des SEM, die indes keine Aussenwirkung entfaltet. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt mithin ebenfalls nicht vor. 4.5.5 Die Beschwerdeführenden bemängeln weiter, die Vorinstanz habe es in Verletzung der Abklärungspflicht unterlassen, die vom Beschwerdefüh- rer eingereichten Beweismittel zu übersetzen. Es wiege insbesondere schwer, dass das SEM weder die entsprechenden Beweismittel übersetzt habe, noch eine angemessene Frist zur Übersetzung durch die Beschwer- deführenden angesetzt habe. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Anlässlich der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, worum es sich bei den eingereichten Beweismitteln handelte ([...]), und erläuterte den Inhalt, wobei der an Anhörung anwe- sende Dolmetscher die elementaren Eckpunkte wie Ausstellungsdaten übersetzte ([...]), weshalb die Vorinstanz Kenntnis des wesentlichen Inhal- tes hatte. Sie hat zudem sämtliche eingereichten Beweismittel im Sachver- halt der angefochtenen Verfügung aufgenommen und diese entsprechend ihrer Rechtserheblichkeit gewürdigt (vgl. a.a.O., S. 5, S. 9). Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht
D-5114/2018 Seite 17 eine Übersetzung der Beweismittel hätten einreichen können und dazu ge- halten gewesen wären; dies haben sie jedoch auch auf Beschwerdeebene nicht getan. 4.5.6 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, dass die Schilderung der Asylgründe des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung klare Hin- weise auf eine geschlechterspezifische Verfolgung ergebe und die Vorinstanz aufgrund dieser Hinweise gehalten gewesen wäre die Anhörung aufgrund dieser Indizien abzubrechen und den Beschwerdeführer durch ein rein männliches Team anzuhören. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird eine asylsuchende Per- son von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hin- weise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezi- fisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt statt- findet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b). Art. 6 AsylV 1 – der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung findet – ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsu- chende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst kon- kret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamge- fühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärungen zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet ist, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorlie- gen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Nachdem sich aufgrund der BzP des Beschwerdeführers keinerlei Hin- weise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung ergaben, war die Vor- instanz nicht verpflichtet, eine Anhörung des Beschwerdeführers durch ein reines Männerteam anzusetzen. Die von den Beschwerdeführenden in der Beschwerde aufgeführten Schilderungen des Beschwerdeführers „(...)‘“ sowie „(...).“, enthalten noch keine konkrete Hinweise auf eine ge- schlechtsspezifischen Verfolgung, da diese Aussagen nicht per se auf eine Verfolgung, welche mit sexueller Gewalt einhergeht oder die geschlechtli- che Identität des Opfers treffen soll, schliessen lassen und es nicht an der Vorinstanz lag, eine solche in die Aussagen des Opfers hineinzuinterpre- tieren, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich nicht den Eindruck
D-5114/2018 Seite 18 machte, er habe Mühe über das angeblich Erlebte zu sprechen und sich die angebliche Verfolgung in einem nachgeschobenen Sachverhalt (vgl. E. 6.2) abspielte. Mithin liegt keine Verletzung von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 vor. 4.5.7 Die Beschwerdeführenden erblicken darin eine Verletzung des recht- lichen Gehörs und der Begründungspflicht, dass die Vorinstanz es unter- lassen habe zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer tagelang gefoltert worden sei. Diese Ausführungen erweisen sich zunächst als aktenwidrig, da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sehr wohl ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er sei tagelang gefoltert worden (vgl. a.a.O. S. 3). Schliesslich ist gesamthaft festzustellen, dass die Vorinstanz die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in Be- zug auf die von ihnen geltend gemachten Asylgründe aufgeführt und in der Begründung des Entscheides auch berücksichtigt hat. Der Umstand, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Be- schwerdeführenden gelangt ist, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Ge- hörs beziehungsweise der Begründungspflicht zu werten. 4.5.8 Soweit die Beschwerdeführenden rügen, dass es unzulässig sei, dem Beschwerdeführer die Aussagen der Ehefrau zu Last zu legen, ist festzuhalten, dass diese Rüge fehl geht, zumal sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin im selben Verfahren befunden haben und mit einem Abgleich ihrer Vorbringen rechnen mussten. 4.5.9 Insofern die Beschwerdeführenden schliesslich in pauschaler Weise eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, der Begründungspflicht sowie eine willkürliche Würdigung rügen, erweisen sich diese Rügen als unbegründet. Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid ein- lässlich die Asylgründe der Beschwerdeführenden. Angesichts der gesam- ten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vor- zunehmen. Auch hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, und diese somit ausreichend beziehungsweise so begründet, dass eine sachge- rechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mit den formellen Rügen wird vielmehr die Richtigkeit der materiellen Würdi- gung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird.
D-5114/2018 Seite 19 4.6 Insgesamt haben sich die formellen Rügen der Beschwerdeführenden, soweit sie die Verfügung als Ganzes beschlagen, als unbegründet erwie- sen. Eine diesbezügliche Kassation fällt ausser Betracht. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine wesentliche Voraus- setzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Asylge- setzes ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im We- sentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlit- tenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei- chende Präzision und innere Übereinstimmung. 6. 6.1 Zunächst ist den Beschwerdeführenden zu Gute zu halten, dass das Argument der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung betreffend das abgelaufene Visum für den Iran nicht greift, da aus den Schilderungen des Beschwerdeführers klar hervorgeht, dass er sein (...) jeweils in R.________ (Kurdistan) geladen und sich an jenen besagten Tagen im Juli 2015 erst auf dem Weg in den Iran befunden habe ([...]). Nach einer Gesamtwürdigung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht den- noch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden entgegen ihren Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
D-5114/2018
Seite 20
glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befra-
gungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz
die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Widersprüche in ihrer Ver-
fügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu
Recht festgestellt hat, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen
sei, glaubhaft darzulegen, dass sie im Irak die erwähnten Probleme mit
privaten Dritten oder den dortigen Behörden gehabt hätten. Es kann, mit
Ausnahme des eingangs dieser Erwägung erwähnten Arguments, auf die
obenstehenden, vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, wel-
che ansonsten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu bean-
standen sind und denen sich das Gericht anschliesst.
6.2 Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen und
erschöpft sich im Wesentliche vielmehr in Erklärungsversuchen und in Wie-
derholungen des bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt,
inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder
zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Auch der
Einwand des Beschwerdeführers, anlässlich der BzP unter Druck gestan-
den und deswegen gewisse Vorbringen nicht beziehungsweise nicht voll-
ständig erwähnt zu haben, vermag an den vorgängigen Erwägungen nichts
zu ändern, da zentrale Fluchtgründe in aller Regel bereits in der BzP zu-
mindest ansatzweise genannt werden müssen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3
diesbezügliche Erklärung der Beschwerdeführenden, sie hätten sich kurz
halten beziehungsweise „ihr Problem in zwei Sätzen“ sagen müssen ([...]),
aktenwidrig, da dem Protokoll keine Hinweise zu entnehmen sind, dass die
Beschwerdeführenden während der BzP von der befragenden Person ge-
beten worden wären, sich kurz zu fassen, beziehungsweise auf die Anhö-
rung verwiesen worden wären. Auch wurde den Beschwerdeführenden ge-
gen Ende der BzP die Gelegenheit eingeräumt, weitere Asylgründe vorzu-
tragen, ohne dass sie davon Gebrauch gemacht hätten.
Die Schilderung des Beschwerdeführers, dass er gefangen gehalten und
gefoltert worden sei, ist umso mehr als nachgeschoben zu beurteilen, weil
der Beschwerdeführer in der BzP ausgeführt hat, H.________ habe „ihn
bedroht, ihm etwas anzutun“ ([...]), was impliziert, dass das Verhalten von
H.________ nicht über eine Bedrohung hinausgegangen ist. Die diesbe-
zügliche Erklärung des Beschwerdeführers in der Anhörung, er habe mit
dieser Aussage alles gemeint, was er nun in der Anhörung geschildert
D-5114/2018 Seite 21 habe, aber er habe es nicht ausführlich darlegen können, vermag nicht zu überzeugen, zumal ihm gegen Ende der BzP die Gelegenheit gegeben wurde, weitere Asylgründe zu schildern, und er darauf verzichtete. Was die Bezugnahme der Beschwerdeführenden auf das Protokoll der Hilfswerksvertretung anbelangt, ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und Relevanz der Vorbringen im Asylverfahren einzig das SEM als Vorinstanz beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz zuständig sind, weshalb sich weitere Ausführungen zum eingereichten Bericht erübrigen. 6.3 Zusätzlich zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist sodann noch auf folgende Punkte beziehungsweise Ungereimtheiten hinzuweisen: Was den vom Beschwerdeführer eingereichten Ladungsschein bezie- hungsweise die von der Vorinstanz diesbezüglich angeführten Ungereimt- heiten angeht, so ist sein Erklärungsversuch nicht nur, wie von der Vor- instanz festgestellt, als Anpassungsversuch an den Sachverhalt zu werten, sondern er vermag auch aus einem anderen Grund nicht zu überzeugen: Einerseits hat der Beschwerdeführer jeglichen Hinweis darauf in der freien Schilderung dieses Zeitraums unterlassen. Andererseits hat er sich dahin- gehend geäussert, dass er aufgrund des angeblichen Vorfalls mit H.________ alles verloren habe ([...]) beziehungsweise das dadurch ent- standene Problem nicht mit Geld habe lösen können, da er keines gehabt habe ([...]). Angesichts dessen erstaunt es, dass er dann doch plötzlich noch über die beträchtliche Summe von (...) verfügt haben will, um den angeblichen Verlust der Ladung gegenüber der Firma zu begleichen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers weisen jedoch noch weitere Un- gereimtheiten auf. So äusserte er sich in der Anhörung widersprüchlich dar- über, wann er die Verwandten über die Vorkommnisse informiert haben will. So schilderte er zunächst, er habe, einen Tag nachdem er wieder nach Hause gekommen sei, den Bruder und in den nächsten Tagen die anderen im Haus informiert ([...]), während er später ausführte, er habe „am nächs- ten Tag“ mit seinem Bruder, Schwager und Cousin gesprochen, wobei seine Ehefrau auch dabei gewesen sei ([...]). Neben dem von der Vo- rinstanz festgestellten Widerspruch weisen die Aussagen des Beschwer- deführers zu den letzten Wohnorten der Familie noch eine weitere Unge- reimtheit auf. So gab er in der Anhörung zunächst zu Protokoll, dass er gegen Ende 2014 das Haus der Familie in N.________ gebaut habe und zwangsmässig auch zwei bis drei Monate im T.________ gelebt habe
D-5114/2018 Seite 22 ([...]). Wenn sich die in der Anhörung geschilderten Vorfälle Anfang Juli 2015 abgespielt haben sollen und die Familie danach noch ungefähr einen Monat im Haus in N.________ verblieben sei, geht der Ablauf unter Be- rücksichtigung der am 7. Januar 2016 erfolgten Ausreise zeitlich nicht auf, auch wenn berücksichtigt wird, dass der Beschwerdeführer sich noch zwei Wochen im Quartier S.________ versteckt haben will ([...]). Inkonsistente zeitliche Schilderungen gab der Beschwerdeführer auch betreffend die bei den Behörden getätigte Anzeige zu Protokoll. So trug er anfänglich vor, dass sein Bruder die Anzeige beim Polizeiposten am 23. Dezember ge- macht habe und dass der Bruder ihm am nächsten Tag mitgeteilt habe, dass er beim Polizeiposten gewesen sei und der Richter damit einverstan- den sei, dass die Sache abgeklärt werde. Drei bis vier Tage später habe er den Anruf bekommen, dass sein Fahrzeug gefunden worden sei bezie- hungsweise dass H.________ verhaftet worden sei ([...]). Als er nach dem Ausreiseentschluss gefragt wurde, erklärte der Beschwerdeführer aber, dass sie I.________ am 7. Januar 2016 verlassen hätten, dass „etwa vier bis fünf Tage zuvor“ der Entscheid gekommen sei und er mit diesen vier bis fünf Tagen meinte „als dieser Vorfall passierte, die Anzeige.“ ([...]). An- gesichts des einschneidenden Erlebnisses wäre eine zeitlich konsistentere Schilderung innerhalb derselben Anhörung zu erwarten gewesen. Auch be- treffend die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel ergeben sich, neben den von der Vorinstanz bereits festgestellten, weitere Unge- reimtheiten. So führte der Beschwerdeführer diesen als Beweis dafür an, dass er Probleme betreffend sein Fahrzeug habe, da dieses sich schon im Iran befinde ([...]). Auf dem Haftbefehl wird jedoch unter „Art der Strafe“ der „Paragraph 443“ aufgeführt, der sich laut irakischem Strafgesetzbuch mit dem Tatbestand des Diebstahls beschäftigt (Iraq: Penal Code [Iraq], No. 111 of 1969, July 1969, https://www.refworld.org/docid/452524304.html, zuletzt abgerufen am
D-5114/2018 Seite 23 Wenn sich zudem der gesamte Sachverhalt tatsächlich so abgespielt hätte, wie vom Beschwerdeführer an der Anhörung geschildert, wäre zu erwarten gewesen, dass auch die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der BzP über die Probleme ihres Ehemannes hätte berichten können, dass sie ja dabei gewesen sei, als er mit der Familie über das Vorgefallene gespro- chen habe ([...]). Auf diesen Umstand in der Anhörung hingewiesen, gab die Beschwerdeführerin bloss eine ausweichende Antwort ([...]). Auch ihre weiteren Aussagen vertragen sich teilweise nicht mit jenen des Beschwer- deführers. So führte die Beschwerdeführerin in der Anhörung aus, dass ihr Ehemann nicht mit ihr habe sprechen wollen, als er an jenem Abend end- lich nach Hause gekommen sei ([...]), während laut den Schilderungen des Beschwerdeführers er bereits an diesem Abend seiner Ehefrau zumindest von den Problemen mit den Chauffeuren erzählt hat beziehungsweise da- von, dass diese verschwunden seien ([...]). Sodann sagte die Beschwer- deführerin aus, dass der Ehemann ihr an jenem Abend nichts von seinen Problemen berichtet habe, am nächsten Tag nicht und am übernächsten Tag auch nicht. Wiederum ein Tag danach sei der Bruder gekommen, mit dem er gesprochen habe und noch ein Tag später der Cousin und ein wei- terer Bekannter. Der Bruder sei dann auch dabei gewesen, als der Ehe- mann nachher über alles gesprochen habe ([...]). Dies verträgt sich nicht mit den Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er am nächsten Tag seinen Bruder ([...]) oder sogar seinen Bruder, seinen Cousin, seinen Schwager und seine Frau informiert haben will ([...]). 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige aufnahmen (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
D-5114/2018 Seite 24 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinische Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum damaligen AuG vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Sind von einem allfälligen Wegweisungs- vollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeu- tung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Ausle- gung des Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubezie- hen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich er- scheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung des Kindes von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seine Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbe- reitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Aus- bildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 367 f.). 8.3 Die Vorinstanz hat das Kindeswohl in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort thematisiert, sondern beurteilte die Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs nur hinsichtlich des Beschwerdeführers und der Be- schwerdeführerin. Aufgrund der gänzlich fehlenden Zumutbarkeitsprüfung betreffend die drei Kinder hat die Vorinstanz die Begründungspflicht ver- letzt. 8.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Begründungs- pflicht betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt des Kindeswohls verletzt hat. Eine Heilung dieser Verfahrensmän- gel auf Beschwerdeebene (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.) steht schon deshalb nicht zur Debatte, weil die Vorinstanz auch in der Vernehm- lassung darauf verzichtete, das Versäumte nachzuholen. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, so- weit beantragt wird, die Verfügung sei im Asylpunkt aufzuheben. Die Be- schwerde ist hingegen gutzuheissen, soweit bezogen auf den angeordne- ten Vollzug der Wegweisung die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
D-5114/2018 Seite 25 gung (Dispositivziffern 4 und 5) beantragt wird, und die Sache ist diesbe- züglich zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Dieses wird nach Vornahme der gebotenen Abklärungen betreffend das Kindeswohl be- schränkt auf den Vollzug der Wegweisung eine neue Verfügung zu erlas- sen haben. 10. 10.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG) zu werten, wo- bei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerde- verfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misser- folg mit der Hälfte veranschlagt. Nachdem den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 18. September 2018 die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt wurde, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. 10.2 Den Beschwerdeführenden ist – als teilweise obsiegende Partei – in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen. Diese ist praxisgemäss infolge des Unterliegens im Asylpunkt um die Hälfte zu kürzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertre- ters wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung auf- grund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) sind den Beschwerdeführenden Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer- zuschlag) als Parteientschädigung zuzusprechen. Das SEM ist anzuwei- sen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-5114/2018 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Verfügung im Asylpunkt beantragt wird. Soweit bezogen auf den angeordneten Vollzug der Wegweisung die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird, wird die Beschwerde gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 7. August 2018 werden aufgehoben. Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung betref- fend den Vollzug der Wegweisung zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
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