B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-5099/2024
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 2 4 Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch MLaw Mara Todeschini, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 8. August 2024 / N (...).
D-5099/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2023 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte und dabei eine von Griechenland ausgestellte Aufenthaltsbewilligung und einen Reisepass für Flüchtlinge einreichte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent- raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 13. März 2019 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm dort am 24. März 2021 Schutz gewährt worden war, dass das SEM am 15. Februar 2023 die Personalien des Beschwerdefüh- rers aufnahm, dass das SEM gleichentags die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mit- gliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwi- schen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Helleni- schen Republik über die Rücknahme von Personen mit irregulärem Aufent- halt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme des Beschwerdeführers er- suchte, dass die griechischen Behörden dem Ersuchen des SEM um Rücküber- nahme am 17. Februar 2023 zustimmten und dem SEM mitteilten, der Be- schwerdeführer sei am 24. März 2021 als Flüchtlinge anerkannt worden und verfüge über eine bis zum 23. März 2024 gültige Aufenthaltsbewilli- gung, dass dem Beschwerdeführer am 16. März 2023 im Rahmen einer als «per- sönliches Gespräch gemäss Art. 5» der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (Dublin-III-VO) bezeichneten Befragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Wegwei- sung aus der Schweiz und Überstellung nach Griechenland sowie zum me- dizinischen Sachverhalt gewährt wurde,
D-5099/2024 Seite 3 dass er dabei angab, sich seit März 2019 in Griechenland aufgehalten zu haben und im Januar 2022 nach Frankreich gereist zu sein, er von dort aber wegen eines Überfalls nach Griechenland zurückgekehrt sei, dass er im Februar 2023 erneut nach Frankreich geflogen und von dort mit dem Bus in die Schweiz gereist sei, dass der Beschwerdeführer angab, nicht nach Griechenland zurückkehren zu können, da er dort obdachlos und sein Leben armselig gewesen sei, weil er keine Unterstützung erhalten habe, dass er einmal in einem Familienunternehmen Arbeit gefunden habe und nach einiger Zeit mit dem Sohn des Eigentümers eine Beziehung einge- gangen sei, woraufhin er vom Eigentümer angegriffen und mit dem Tod bedroht worden sei, dass der Beschwerdeführer ausserdem ausführte, es gehe ihm psychisch nicht gut, er habe Schlafprobleme und Suizidgedanken, und habe in die- sem Zusammenhang bereits in Griechenland Medikamente erhalten, dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – am 12. April 2023 einen Arztbericht vom 10. März 2023 mit Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit schwerer Ausprägung zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2023 aufgrund der Situation in Griechenland und seiner psychischen Beschwerden eine vor- läufige Aufnahme beantragte, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2023 dem Kanton B._______ zu- gewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit persönlichem Schreiben vom 17. Novem- ber 2023 ergänzende Angaben zum Aufenthalt in Griechenland machte, dass beim SEM am 27. November 2023 ein Arztbericht vom 5. Oktober 2023 über die Erstkonsultation vom 22. September 2023 betreffend die psychiatrische Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstö- rung einging,
D-5099/2024 Seite 4 dass die griechischen Behörden auf Rückfrage des SEM mittels elektroni- scher Korrespondenz am 16. Juli 2024 ihre Zustimmung betreffend die Rückübernahme des Beschwerdeführers erneut bestätigten, dass der kantonale Sozialdienst am 29. Juli 2024 zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers Auskunft gab und dabei angab, gemäss der behandelnden Psychologin sei die psychologische Behandlung an- fangs 2024 abgeschlossen worden und der Zustand des Beschwerdefüh- rers werde als stabil beurteilt, dass der Beschwerdeführer am 7. August 2024 zum Entscheidentwurf des SEM vom 6. August 2024 Stellung nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 8. August 2024 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Griechenland anordnete und den Beschwerdeführer auf- forderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. August 2024 dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei beantragte, die Ziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren; eventualiter sei die Sache zu Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um aufschiebende Wirkung der Be- schwerde, superprovisorische Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 16. August 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) und es gleichentags den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
D-5099/2024 Seite 5 entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 42 AsylG den Abschluss des Ver- fahrens in der Schweiz abwarten darf, weshalb die prozessualen Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um su- perprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs von vornherein gegenstandslos waren, dass sich die Beschwerde gemäss Rechtsbegehren und Begründung auf die Anfechtung des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland be- schränkt (Dispositivziffern 2 bis 4), weshalb die angefochtene Verfügung im Übrigen unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden ist, nachdem sich das SEM in einer Verfügung unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung mit der Situation in Griechenland aus- führlich auseinandergesetzt hat und die Tatsache, dass der
D-5099/2024 Seite 6 Beschwerdeführer diesbezüglich eine andere Meinung vertritt nicht zu ei- ner mangelhaften Sachverhaltsfeststellung zu führen vermag, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Weg- weisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorgenommen hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 [zweiter Absatz] und 2007/8 E. 2.1 [dritter Absatz]), dass nach dem Gesagten zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen, da das SEM das An- wesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vor- läufige Aufnahme zu regeln hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständi- ger Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht- lingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt ist, im Falle des Beschwerdeführers sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass es sich dabei zur Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzuges im Lichte sowohl der massgeblichen Praxis als auch der ersichtlichen Einzelfallumstände äussert, dass es dabei im Wesentlichen festhielt, vorliegend seien keine Gründe ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde, zumal er sich in zumutbarer Weise darum bemühen könne, in die vor Ort vorhandenen Un- terstützungsprogramme aufgenommen zu werden, zumal seine längere Aufenthaltsdauer in Griechenland von knapp zwei Jahren nach Schutzge- währung auf eine zumindest teilweise Integration schliessen lasse,
D-5099/2024 Seite 7 dass betreffend seine Vorbringen über Gewalt von Seiten des Arbeitgebers auf die funktionierenden griechischen Schutz- und Strafverfolgungsbehör- den zu verweisen sei, dass auch aufgrund seines Gesundheitszustands nicht auf eine äusserste Vulnerabilität geschlossen werden könne, da die psychologische Behand- lung nach medikamentöser Einstellung Anfang des Jahres 2024 abge- schlossen worden sei und sein Zustand als stabil beurteilt werde, wobei er durch seine Abwesenheit aus der kantonalen Unterkunft eine allfällig not- wendige medizinische Abklärung verhindere und damit seiner Mitwirkungs- pflicht nicht nachkomme, dass der Beschwerdeführer diesen überzeugenden Erwägungen der Vo- rinstanz in seiner Beschwerde nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag, dass er zwar unter Verweis auf verschiedene Länderberichte geltend macht, der Wegweisungsvollzug sei als unzulässig und unzumutbar zu er- kennen, da er im Falle einer Überstellung nach Griechenland trotz seines Schutzstatus Gefahr laufe, aufgrund unzureichender Versorgung und pre- kärer Lebensbedingungen einer menschenunwürdigen und erniedrigen- den Behandlung ausgesetzt zu werden, dass damit allerdings nichts eingebracht wird, was im Lichte der massge- blichen Praxis geeignet wäre, die angefochtene Verfügung zu erschüttern, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 ausführlich mit der Situation in Griechen- land auseinandergesetzt und dabei auch anerkannt hat, dass die dort herr- schenden Aufnahmebedingungen nicht nur im Falle von asylsuchenden Personen, sondern auch im Falle von Personen mit Schutzstatus zu deut- lichen Klagen Anlass geben, und zwar insbesondere, soweit es die Situa- tion von besonders verletzlichen Personen wie Familien mit Kindern, allein- stehenden Frauen und schwer kranken Personen betrifft, dass das Gericht aber auch in Kenntnis dieser Umstände grundsätzlich von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Überstellung nach Griechenland ausgeht, und zwar jedenfalls immer dann, wenn nicht von einer ganz spe- zifischen respektive äussersten Verletzlichkeit der vom Wegweisungsvoll- zug betroffenen Personen auszugehen ist (vgl. zum Ganzen das Referenz- urteil, insbes. E. 11),
D-5099/2024 Seite 8 dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichte zur Situation in Grie- chenland keine Anpassung der erwähnten Praxis nach sich zuziehen ver- mögen, zumal die Praxis in Kenntnis der darin dargestellten schwierigen Situation definiert wurde, dass auch der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers nicht ge- gen eine Wegweisung nach Griechenland spricht, zumal das SEM richtig darauf hingewiesen hat, die psychologische Behandlung sei anfangs 2024 abgeschlossen worden und die Situation des Beschwerdeführers habe sich stabilisiert, und überdies auch davor aufgrund der eingereichten Arzt- berichte nicht von einer besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung der physischen Gesundheit im Sinne des erwähnten Referenzurteils auszuge- hen war, dass der Hinweis in der Beschwerde, die Stabilisierung sei nur aufgrund der Umstände in der Schweiz möglich gewesen, während der Beschwer- deführer in Griechenland wieder dekompensieren würde, an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern vermag, und die Stabilisierung in der Schweiz vielmehr zeigt, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich bei gesundheitlichen Schwierigkeiten Hilfe zu holen und in ein soziales Um- feld zu integrieren, was ihm nach bereits mehrjährigem Aufenthalt in Grie- chenland auch dort möglich sein wird, dass davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer sei mit den in Griechenland herrschenden Gegebenheiten hinreichend vertraut und nach seiner Überstellung durchaus in der Lage, in Griechenland wieder eine Arbeitsstelle und ein eigenes Auskommen zu finden oder sich an die zuständigen Behörden zu wenden, dass sodann bezüglich der befürchteten Drohungen durch seinen ehema- ligen Arbeitgeber der Verweis des SEM auf die Möglichkeit der Schutzsu- che bei den griechischen Behörden trotz gegenteiliger Meinung in der Be- schwerde zu bestätigen ist, dass schliesslich ein Anspruch aus Art. 8 EMRK zu verneinen ist, da auf- grund der erst kurz andauernden und im Wissen um den unsicheren Auf- enthaltsstatus begründeten Beziehung des Beschwerdeführers zu einer Person in der Schweiz nicht von einer relevanten und gefestigten Lebens- gemeinschaft auszugehen ist (vgl. 2C_462/2023 vom 12. Januar 2024, E. 5.1, m.w.H. auf BGE 144 II 1 E. 6.1 und 135 I 143 E. 3.1),
D-5099/2024 Seite 9 dass daran auch die seit Juni 2024 andauernden Bemühungen des Be- schwerdeführers, die Dokumente für eine Eheschliessung zu erlangen, nichts zu ändern vermögen, dass nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Auf- nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass sich nach diesen Erwägungen die Anordnung der Wegweisung nach Griechenland als rechtmässig sowie als angemessen erweist und die da- gegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit vorliegendem Urteil abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass daher die Kosten des Verfahrens, die auf Fr. 750.– zu bestimmen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5099/2024 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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