D-5075/2010

Abt ei l un g IV D-50 7 5 /20 1 0 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 1 0 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch (...) Gesuchstellerin, Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2010 / D-4425/2010. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te i Ge ge n s ta nd

D-50 7 5 /20 1 0 Sachverhalt: A. Die Gesuchstellerin reichte anfangs 2006 ein Asylgesuch in der Schweiz ein, welches vom BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2006 abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde sowie die in der Folge eingereichten Wiedererwägungsgesuche blieben erfolglos. B. Mit Eingabe vom 20. Juni 2010 reichte der Rechtsvertreter der Ge- suchstellerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsver- weigerungsbeschwerde ein, auf welche der Einzelrichter mit Urteil vom 25. Juni 2010 nicht eintrat. Zur Begründung des Nichteintretensentscheides wurde ausgeführt, eine Rechtsverweigerung setze voraus, dass die rechtsuchende Person zuvor bei der zuständigen Behörde ein verfahrensauslösendes Gesuch gestellt habe und die Behörde sich weigere, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre, mithin ein Anspruch auf Erlass der Verfügung bestehe. Aus den Akten ergebe sich nicht, dass die Gesuchstellerin beim BFM ein förmliches Gesuch um Erlass einer Verfügung betreffend den Anspruch auf Vertretung gestellt hätte. Die Voraussetzung der expliziten vorgängigen Antragstellung sei vorliegend nicht erfüllt, weshalb auf die Eingabe der Gesuchstellerin unter dem Titel der Rechtsverweigerung im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten sei. C. Diesen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend liess die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. Juli 2010 ein Revisionsgesuch einreichen. Sie beantragt darin, es sei festzustellen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen für das Beschwerdebegehren vom 20.06.2010 betreffend Verletzung des Vertretungsrechts in der Verhandlung vom 20.05.2010 erfüllt seien, und dass deshalb beim einzelrichterlichen Nichteintretensentscheid vom 25.08.2010 (recte wohl 25.06.2010) betreffend das genannte Beschwerdebegehren die Vorschriften über die Besetzung des Gerichtes verletzt worden seien, somit das Urteil diesbezüglich aufzuheben sei. Zudem beantragte sie, es sei auf die Beschwerde vom 20.06.2010 einzutreten und es sei festzustellen, dass die Vorinstanz Se ite 2

D-50 7 5 /20 1 0 das Vertretungsrecht der Mandantinnen am 20.05.2010 verletzt habe. Es sei den Gesuchstellerinnen zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei von einem Kostenvorschuss abzusehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2010 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Gesuchstellerin auf, den angerufenen Revisionsgrund zu nennen. Dieser Aufforderung kam die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 24. Juli 2010 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Se ite 3

D-50 7 5 /20 1 0 2. 2.1Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund der Verletzung von Vorschriften über die Besetzung des Gerichts (Art. 121 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 2.3Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Tochter der Gesuchstellerin, B._______, geboren (...), in das vorliegende Revisionsverfahren nicht miteinbezogen wird, war sie doch in das Verfahren betreffend Rechtsverweigerung nicht involviert. 3. Die Gesuchstellerin lässt zur Begründung des Revisionsgesuches im Wesentlichen vorbringen, das Urteil sei zu Unrecht vom Einzelrichter gefällt worden, zuständig wäre vielmehr ein ordentlicher Spruchkörper von drei Richtern oder Richterinnen oder zumindest ein solcher von zwei Personen gewesen. Aus dem zu revidierenden Urteil ergebe sich nicht, weshalb ein förmliches Gesuch Sachurteilsvoraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde sein solle, weder durch Gesetzesauslegung noch durch Judikatur- oder Literaturverweis. Vielmehr mache gerade das angeführte Literaturzitat klar, dass es keines förmlichen Gesuches bedürfe. Ein förmliches Gesuch als Voraussetzung sei auch unvereinbar mit der Orientierungs- und Aufklärungspflicht als Teilgehalt des Anspruches auf rechtliches Gehör. Demnach sei die Sachurteilsvoraussetzung, dass ein Gesuch vorliege, über das zu entscheiden sich die Vorinstanz geweigert habe, erfüllt. Weder Sach- noch Rechtslage sprächen klar für ein Nichteintreten und das Nichteintreten entspreche keinesfalls einer feststehenden Praxis. 4. 4.1Das Bundesverwaltungsgericht zieht gemäss Art. 121 Bst. a BGG seinen Entscheid auf Begehren einer Partei unter anderem in Revision, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts verletzt worden sind. Beruht die Besetzung im konkreten Fall auf einer materiell-rechtlichen Beurteilung und nicht auf der Anwendung von Verfahrensrecht, kann sie nicht auf dem Weg der Revision in Frage gestellt werden. Dies gilt etwa für den Entscheid, ob eine Rechtsfrage Se ite 4

D-50 7 5 /20 1 0 von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten ist oder bei der Prüfung der Voraussetzungen eines vereinfachten Verfahrens (ELISABETH ESCHER, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, N 5 zu Art. 121 BGG; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 4F_7/2010 vom 29. Juni 2010 E. 6 und 6F_16/2009 vom 22. September 2009 E. 1.2). Da die Wahl der Verfahrensart auf einer rechtlichen Würdigung der Streitsache beruht, kann darauf im Revisionsverfahren nicht zurückgekommen werden (ELISABETH ESCHER, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, Rz. 8.12). 4.2Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG). Gemäss Art. 111 Bst. b AsylG entscheiden die Richter als Einzelrichter im Falle des Nichteintretens auf offensichtlich unzulässige Beschwerden. Die Gesuchstellerin macht im Wesentlichen geltend, der Einzelrichter sei im Urteil vom 25. Juni 2010 zu Unrecht davon ausgegangen, eine Rechtsverweigerung setze ein verfahrensauslösendes Gesuch um Erlass einer Verfügung voraus. Aus diesem Grund sei einerseits der Nichteintretensentscheid nicht gerechtfertigt, jedenfalls habe es sich nicht um eine offensichtlich unzulässige Beschwerde gehandelt. Diese Argumentation erweist sich vorliegend als nicht stichhaltig. Mit dem Einwand, ein Gesuch um Verfügungserlass bilde keine Voraussetzung für eine Rechtsverweigerung, setzt die Gesuchstellerin ihre eigene Rechtsauffassung anstelle der im Urteil vom 25. Juni 2010 vertretenen und übt damit appellatorische Kritik, welche im Rahmen eines Revisionsverfahrens unbeachtlich ist (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 148 f.). Die Kritik vermag damit von vornherein keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. a BGG zu begründen. Im Hinblick auf die Frage, ob es sich um eine offensichtlich unzulässige Beschwerde handelte, übersieht die Gesuchstellerin, dass der Entscheid darüber auf materiell-rechtlichen Überlegungen beruht, auf welche im Revisionsverfahren nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts unter Berufung auf Art. 121 Abs. 1 Bst. a BGG nicht zurückgekommen werden kann. Se ite 5

D-50 7 5 /20 1 0 5. Zusammenfassend ist damit nach dem Gesagten festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2010 ist demzufolge abzuweisen. 6. Mit vorliegendem Entscheid ist das Revisionsverfahren abgeschlossen, weshalb der Antrag, der Gesuchstellerin sei zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig werden. 7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Revisionsbegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Se ite 6

D-50 7 5 /20 1 0 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) -das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) -das (...) des Kantons C._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Robert GallikerDaniela Brüschweiler Versand: Se ite 7

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CH_BVGE_001
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Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, D-5075/2010
Entscheidungsdatum
16.08.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026