D-493/2024

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-493/2024

U r t e i l v o m 2 . F e b r u a r 2 0 2 4 Besetzung

Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Januar 2024 / N (...).

D-493/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er an, er sei am (...) geboren. Ein Abgleich seiner Fingerabdrü- cke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) in Kroatien um Asyl ersucht hatte. A.b Am 6. November 2023 fand die Erstbefragung UMA (EB) statt. Anläss- lich dieser führte der Beschwerdeführer aus, er habe, seit er fünf Jahre alt gewesen sei, mit seinen Eltern, seinem kleinen Bruder sowie seiner Schwester, deren Ehemann und deren Sohn (B., geb. [...], N [...]; nachfolgend Neffe) in C. in D._______ gelebt. Er sei zusammen mit seinem Neffen in die Schweiz gekommen und wolle mit ihm zusam- menbleiben. Sein Geburtsdatum kenne er, weil in Afghanistan das Ge- burtsdatum auf einer Seite des Korans festgehalten werde. Bei ihrer ersten Einreise nach Kroatien seien sie von der kroatischen Poli- zei erwischt und nach Bosnien zurückgeschickt worden. Sie seien die ganze Nacht festgehalten worden. Es sei kalt gewesen und ihnen sei nicht erlaubt worden, ihre Jacken aus den Taschen zu nehmen und anzuziehen. Ihre Füsse seien durch den Marsch verletzt gewesen. Beim zweiten Ver- such seien sie erneut erwischt worden. Dieses Mal hätte die Polizei sie an einen Ort gebracht und ihre Fingerabdrücke abgenommen. In Kroatien würden viele Flüchtlinge als Geiseln festgehalten, um von deren Familien Geld zu verlangen; seinem Kollegen sei das passiert. Solche Videos seien auf Youtube zu sehen. Er selber sei von einem Taxifahrer beleidigt und be- spuckt worden. Zudem sei er aus einer Busstation weggewiesen worden, obwohl es eine kalte Nacht gewesen sei. Er sei in die Schweiz gekommen, um sich sicher zu fühlen. Er habe einen Ausschlag gehabt, der bereits behandelt worden sei. Sonst habe er keine gesundheitlichen Beschwerden. A.c In einem vom SEM in Auftrag gegebenen Gutachten zur Altersschät- zung vom (...) kam das Institut für Diagnostische und Interventionelle Ra- diologie des Universitätsspitals E._______ zum Ergebnis, in der Gesamt- betrachtung ergebe sich beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Al- ter von (...) bis (...) Jahren, das Mindestalter betrage jedoch (...) Jahre. Nach den Ergebnissen der Forensischen Altersdiagnostik sei der Be- schwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit volljährig.

D-493/2024 Seite 3 A.d Am 12. Dezember 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seiner Absicht, dessen Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) (mit Bestreitungsver- merk) anzupassen. A.e Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 15. Dezember 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.f Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 hielt der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest. Er beantragte, es sei von der beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums abzusehen. Es sei zudem darauf hinzu- weisen, dass sein Alter im ZEMIS erst angepasst werden dürfe, wenn die Änderung verfügt sei. Zudem sei eine allfällige Änderung mit einem Be- streitungsvermerk zu versehen. A.g Am 20. Dezember 2023 teilte das SEM mit, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) angepasst worden sei und er im weiteren Verfahren als volljährig behandelt werde. A.h Die kroatischen Behörden lehnten das Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 28. Dezember 2023 mit der Begründung ab, dem Ersuchen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz als minderjährig registriert sei. Das SEM solle seine Angaben er- neut überprüfen und allenfalls um Remonstration ersuchen. A.i Gleichentags ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um neuerli- che Prüfung (Remonstration). A.j Am 11. Januar 2024 hiessen die kroatischen Behörden das Ersuchen des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gut. A.k Im Verlaufe des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Tazkera seines Vaters zu den Akten.

D-493/2024 Seite 4 B. Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 – gleichentags eröffnet – trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Sodann verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge- mäss Aktenverzeichnis und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 22. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde und um Anordnung eines Vollzugsstopps sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung und die entspre- chende Empfangsbestätigung sowie eine Vollmacht vom 26. Oktober 2023, diverse Fotos, ein Arztbericht aus D._______ betreffend den Neffen, ein USB-Stick (mit Fotos, Chatverläufen und zwei Videos), ein Schreiben des Beschwerdeführers, ein Schreiben des Neffen und eine E-Mail der Fachbegleitung UMA vom (...) bei. D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 24. Januar 2024 setzte die In- struktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichen- tags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

D-493/2024 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch hier – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a

D-493/2024 Seite 6 Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rah- men des in den Art. 23–25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wieder- aufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungs- weise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dub- lin-III-VO (vgl. BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthalts- titel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch – wie hier – im Falle der Wei- terreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. FILZWIE- SER/SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20). 4.4 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre An- knüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf inter- nationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wie- deraufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin- III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu- rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...) in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem diese dem Ersu- chen um Wiederaufnahme nach der Remonstration des SEM zugestimmt

D-493/2024 Seite 7 haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asylverfah- rens grundsätzlich gegeben. 5.2 Nachdem unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. E. 4.4 hiervor), bestünde bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständig- keit Kroatiens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz. Das SEM hat die vom Beschwerdeführer ursprünglich dargelegte Minderjährigkeit verneint (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II). Diese Erwägungen werden vom Be- schwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht bestritten. Dennoch sei er- wähnt, dass auch das Gericht zum Schluss gelangt, dass es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Diesbezüglich ist auf das Altersgutachten vom (...) (vgl. act. SEM 1288931-16/8) zu verweisen, wonach beim Beschwerdefüh- rer im Untersuchungszeitpunkt von einem Mindestalter von (...) Jahren auszugehen sei. Diesem starken Indiz für die Volljährigkeit (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2) konnte der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges ent- gegensetzen. Weder hat er Identitätspapiere eingereicht noch konnte er detaillierte und widerspruchsfreie Angaben zu seinem Alter machen (vgl. act. SEM 1288931-15/12 Ziff. 1.06). 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind zum heutigen Zeitpunkt systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO in Bezug auf Kroatien zu verneinen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E‑1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil D‑1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätz- lich zulässig sind).

D-493/2024 Seite 8 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Be- stimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu- ständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtli- che Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Bestimmung Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK zwischen ihm und seinem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Neffen. Er macht geltend, er sei mit seinem Neffen zusammen aufgewachsen und habe sich aufgrund der Altersdifferenz und der gesundheitlichen Beein- trächtigung des Neffen (angeborener Herzfehler) schon immer für diesen verantwortlich gefühlt. Er sei wie ein Bruder, Freund, Elternteil und eine Vertrauensperson für seinen Neffen. Seinem Neffen gehe es unter Stress schlechter mit seinem Herzen. Er breche zusammen und werde bewusst- los. Sein Neffe brauche ihn, er könne ihn auf keinen Fall alleine lassen. Sein Neffe sei auf eine spezielle Betreuung durch ihn angewiesen. Bereits zu Beginn ihrer Reise sei klar gewesen, dass sie ihr zukünftiges Leben gemeinsam in der Schweiz verbringen möchten. Nachdem sein Neffe am 28. November 2023 einen Asylentscheid erhalten habe, sei er in den Kan- ton F._______ transferiert worden. Trotz der räumlichen Distanz seien sie täglich in Kontakt. Sein Neffe frage ihn immer um Rat, wenn es um Dinge des täglichen Lebens und seine Integration gehe. Auch wenn sein Neffe seine Familie vermisse, versuche er so gut es gehe, ihn zu trösten und ihm seine Zukunftsperspektiven in der Schweiz aufzuzeigen. Sein Neffe habe ihn oft gefragt, wann er endlich auch in den Kanton F._______ komme. Seine Rechtsvertretung habe es aufgrund ihrer hohen Arbeitslast ver- säumt, die Vorinstanz über das bestehende Abhängigkeitsverhältnis zu

D-493/2024 Seite 9 informieren, obwohl er der Rechtsberatungsstelle ein solches dargelegt habe. 7.2.2 Vorneweg ist festzuhalten, dass aufgrund des vorliegenden Ver- wandtschaftsverhältnisses (Neffe) Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht zur An- wendung gelangt. Als abhängige Personen im Sinne dieser Bestimmung kommen gemäss Wortlaut nur Kinder, Geschwister oder Elternteile in Frage. 7.2.3 Unter den Schutz von Art. 8 EMRK können grundsätzlich auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Beziehungen fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Nach der Rechtsprechung setzt dies indessen zusätzlich voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 m.w.H.; zur Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK im Rahmen des Dublin-Verfahrens siehe BVGE 2021 VI/1 E. 13.5). 7.2.4 Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer und sein Neffe aufgrund der gemeinsamen Jugend und der gemeinsamen Reise in die Schweiz eine enge Beziehung entwickelt haben mögen. Eine solche Beziehung wird in der Beschwerde sowie vom Beschwerdeführer und sei- nem Neffen jeweils in einem Brief beschrieben (Beilagen 10 und 11) und mit diversen gemeinsamen Fotos sowie zwei Videos unterlegt (vgl. Zusam- menfassung oben in E. 7.2.1). Jedoch lässt die beschriebene Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Neffen, auch wenn der Be- schwerdeführer tatsächlich eine Vertrauensperson und Stütze für seinen Neffen sein mag und diesem mit Rat zur Seite steht, für sich alleine nicht auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK schliessen (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.4). Soweit der Beschwerde- führer geltend macht, sein Neffe sei aufgrund seiner Herzkrankheit auf seine Unterstützung angewiesen, ist festzuhalten, dass eine Abhängigkeit vorliegen kann, wenn die abhängige Person aufgrund einer Behinderung oder einer schweren Krankheit auf Überwachung, Aufmerksamkeit und Pflege im täglichen Leben angewiesen ist, die nur von einem nahen Ver- wandten erbracht werden kann (vgl. Urteil des BGer 2C_194/2007 vom 12. Juli 2007 E. 2.2.2). Eine solche Situation liegt hier offensichtlich nicht vor. Der Beschwerdeführer führt nicht aus – und Entsprechendes geht aus den Akten nicht hervor, wie er den Neffen tatsächlich in medizinischer Hin- sicht gepflegt und betreut haben und in welcher Hinsicht dieser tatsächlich auf (tägliche) Pflege und Betreuung angewiesen sein soll. Hinzu kommt, dass der Neffe und der Beschwerdeführer seit über zwei Monaten getrennt

D-493/2024 Seite 10 voneinander leben, ohne dass geltend gemacht wird, der Neffe wäre be- züglich seiner angeblichen Herzkrankheit auf die Unterstützung des Be- schwerdeführers angewiesen gewesen. Dem beigelegten E-Mail (Bei- lage 12) und dem Schreiben des Beschwerdeführers (Beilage 10) ist viel- mehr zu entnehmen, dass der Neffe in dieser Zeit nicht einmal ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen musste und sich erst auf Anraten seiner Mutter (und nicht des Beschwerdeführers) und nicht akut an einen Kardiologen gewendet hat, wobei er bis zur Einreichung der Beschwerde keinen Arzt- termin diesbezüglich hatte (eine kardiologische Untersuchung sei für den (...) geplant gewesen). Während diesen zwei Monaten bestand die Unter- stützung des Beschwerdeführers seinen Angaben zufolge einzig in regel- mässigem telefonischem Kontakt (was im Übrigen auch grenzüberschrei- tend über die modernen Kommunikationsmittel weitergeführt werden kann, vgl. Urteil des BVGer E-4558/2023 vom 19. Januar 2024 E. 7.3.2.). Insge- samt besteht die Unterstützung durch den Beschwerdeführer im Wesentli- chen aus Trost und Motivieren sowie aus Ratschlägen (bezüglich Schule, Sprache, Integration und Computer), so dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Neffe wäre zwingend auf die persönliche Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen beziehungsweise zur Bewältigung des alltäglichen Lebens, namentlich in gesundheitlicher, sozialer und wirt- schaftlicher Hinsicht, in gewichtigem Masse von seiner Betreuung abhän- gig respektive das Kindeswohl wäre ernsthaft gefährdet. Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, das einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen würde, ist nicht er- sichtlich (vgl. zur Situation bei biologischen Brüdern: Urteil des BVGer E- 1105/2023 vom 18. April 2023 E. 8.3.3). Insgesamt verletzt eine Überstel- lung des Beschwerdeführers nach Kroatien Art. 8 EMRK nicht. 7.2.5 Nachdem der Neffe hinsichtlich seiner Herzkrankheit offensichtlich nicht intensiver Pflege und Betreuung durch den Beschwerdeführer benö- tigt und dieser eine solche bisher auch nicht gewährt hat, ist in antizipierter Würdigung der gesamten Aspekte nicht zu erwarten, dass erhobene medi- zinische Befunde bezüglich des Neffen in entscheidwesentlicher Hinsicht die Einschätzung des Gerichts umzustossen vermöchten. Es besteht keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu treffen oder allfällige medizinische Untersuchungen abzuwarten. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass seit Er- hebung der Beschwerde keine weiteren Unterlagen zu den Akten gereicht wurden, obwohl solche in Aussicht gestellt worden sind und angesichts der Umstände bereits hätten eingereicht werden können. Der Sachverhalt ist – soweit rechtserheblich – erstellt. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vertieften Abklärung

D-493/2024 Seite 11 des Sachverhalts, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. 7.3 Auch über Art. 8 EMRK hinaus besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutref- fenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort S. 8-11), zumal der Beschwerdeführer diese auf Beschwerde- ebene nicht in Frage stellt. 7.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz sodann bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermes- sensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. 7.5 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dub- lin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dub- lin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 8. 8.1 Der am 24. Januar 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegen- den Urteil dahin. 8.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses gegenstandlos geworden. 8.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren, wes- halb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 8.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-493/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz

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