B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV D-4916/2020
U r t e i l v o m 8. A u g u s t 2 0 2 4 Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Leslie Werne.
Parteien
A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 27. August 2020.
D-4916/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Oktober 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Sein Gesuch begründete er im Wesentlichen damit, dass er die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt habe, wes- halb er 2014 mehrfach durch die Behörden befragt und misshandelt wor- den sei. B. Mit Verfügung vom 21. November 2018 lehnte die Vorinstanz sein Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll- zug an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-12/2019 vom 4. Juni 2019 ab. D. Am 3. September 2019 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit einer als «NEUES ASYLGESUCH Mitteilung an kanto- nale Behörden; sofortiger Vollzugsstopp» bezeichneten Eingabe abermals an die Vorinstanz und ersuchte (unter anderem) erneut um Asylgewährung. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund des inzwischen erfolg- ten politischen Machtwechsels in seinem Heimatland sowie seines expo- nierten exilpolitischen Engagements – neuerdings sei er auch in den sozi- alen Medien aktiv – in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet. Zu- dem habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er unter anderem zwei Arzt- berichte von Dr. med. B._______ vom 10. Januar 2019 respektive 26. Au- gust 2019 sowie diverse Auszüge aus Facebook aus den Jahren 2017 und 2018 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 27. August 2020 – eröffnet am 3. September 2020 – wies die Vorinstanz das Mehrfachgesuch – soweit sie darauf eingetreten war – und die diversen verfahrensrechtlichen Anträge ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D-4916/2020 Seite 3 F. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Darin beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegen- den Sache betraut würden, und es sei bekannt zu geben, ob diese zufällig ausgewählt worden seien; dazu sei Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Be- schwerde kreiert worden sei und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Weiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei sie wegen der Ver- letzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör oder der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzu- lässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei- sung festzustellen. Mit der Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Vielzahl von Beilagen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (auf einem elektronischen Datenträger) zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2020 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper mit und for- derte ihn gleichzeitig dazu auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. H. Am 12. November 2020 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage ei- ner Unterstützungsbestätigung fristgerecht um Erlass der Verfahrenskos- ten sowie Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses. Gleichzeitig be- antragte er, es seien der Zweitrichter und die Drittrichterin durch nicht der SVP-angehörige Gerichtspersonen zu ersetzen. I. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2020 hiess der Instruktionsrich- ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
D-4916/2020 Seite 4 und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. J. Am 24. November 2020 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter abermals an das Gericht und stellte fest, seine die Spruch- körperbildung betreffenden Anträge seien bislang nicht behandelt worden. K. Mit E-Mail vom 9. Oktober 2023 erkundigte sich das zuständige Migrati- onsamt nach dem Stand des Verfahrens und teilte mit, der Beschwerde- führer habe in den vergangenen Jahren mehrfach verwarnt werden müs- sen, da er die Präsenzpflichten im Rückkehrzentrum wiederholt missachtet habe. L. Am 12. Oktober 2023 gelangte das zuständige Migrationsamt erneut an das Gericht und teilte mit, der Beschwerdeführer gelte mittlerweile als ab- getaucht. M. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2023 forderte der Instruktions- richter den rubrizierten Rechtsvertreter dazu auf, innert Frist den Aufent- haltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus der ein fortbestehen- des Rechtsschutzinteresse hervorgehe. N. Am 19. Oktober 2023 gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Erstreckung der in der vorgenannten Zwischenverfügung gesetzten Frist sowie um Einsicht in die Mitteilung des Kantons vom 12. Oktober 2023. O. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2023 wies der Instruktionsrichter das Fristerstreckungsgesuch ab und stellte dem Beschwerdeführer eine Kopie der E-Mail des kantonalen Migrationsamts vom 12. Oktober 2023 zu. P. Am 2. November 2023 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers innert Frist dem Bundesverwaltungsgericht mit, der Beschwerdeführer halte sich an der Adresse seiner Schwester auf. Seinem Schreiben lag eine
D-4916/2020 Seite 5 unterzeichnete Erklärung bei, mit welcher der Beschwerdeführer erklärte, weiterhin ein Rechtsschutzinteresse am Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu haben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Dem Antrag um Bekanntgabe des Spruchgremiums wurde mit Zwi- schenverfügung vom 28. Oktober 2020 entsprochen. Die Bildung des Spruchkörpers wurde mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems und aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenom- men. Als objektive Kriterien in diesem Sinn gelten Amtssprache, Beschäf- tigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefas- sung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Aus- stand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Be- lastungssituation (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.6). Soweit darüberhinausge- hende Informationen beantragt werden, ist das Auskunftsersuchen abzu- weisen. 2.2 Soweit beantragt wird, der Zweitrichter und die Drittrichterin seien durch nicht der SVP angehörige Gerichtspersonen zu ersetzen, ist festzu- halten, dass sich weder aus den gesetzlichen noch aus den reglementari- schen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts respektive der Abteilun- gen IV und V eine Pflicht ergibt, bei Mehrheiten einer politischen Partei im Spruchgremium korrigierend einzugreifen. Eine solche folgt – wie dem
D-4916/2020 Seite 6 rubrizierten Rechtsvertreter bereits in mehreren Urteilen des Bundesver- waltungsgerichts mitgeteilt worden ist – auch nicht aus dem Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6005/2020 vom 19. September 2023 E. 3.3 m.w.H.). Der Antrag ist abzuweisen. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet. 4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. Das Asyldossier der Schwester des Beschwerdeführers sowie deren Kind (N [...]), deren Verfahren ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhän- gig gemacht worden ist (Verfahrensnummer [...]), wurden im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beigezogen. Die Behandlung der bei- den Verfahren erfolgt insofern koordiniert, als in jenem Beschwerdeverfah- ren derselbe Spruchkörper wie hier eingesetzt wurde und jenes Urteil ebenfalls mit heutigem Datum ergeht. 6. 6.1 In der Beschwerde werden die formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht und der unvollstän- digen sowie unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts er- hoben; diese sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So habe die Vorinstanz denn sowohl die individuelle Bedrohungslage des Beschwerdeführers als auch die aktuelle politische und menschenrechtli- che Lage in Sri Lanka nicht vollständig und korrekt abgeklärt. Darüber hin- aus habe sie die sein Risikoprofil begründenden Faktoren gar nicht respek- tive nicht korrekt berücksichtigt. 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
D-4916/2020 Seite 7 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal- scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass das SEM sich rechts- genüglich mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln auseinandersetzte. So hat es seine im Rah- men des Mehrfachgesuches erstmals geltend gemachten Vorbringen – insbesondere auch seinen Gesundheitszustand (vgl. A4/10 S. 5) – an- gemessen berücksichtigt. Die einzigen sich bei den Akten befindenden me- dizinischen Berichte stammen aus dem Jahr 2019 und äussern lediglich einen Verdacht auf das Bestehen einer posttraumatischen Belastungs- störung (vgl. A1/89 Beilage 16). Dies alleine musste die Vorinstanz offen- sichtlich nicht dazu veranlassen, weitere Abklärungen zum Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers zu tätigen. Bezeichnenderweise wurden denn in den vergangenen fünf Jahren bis zum Urteil auch keine weiteren Arzt- oder Behandlungsberichte zu den Akten gereicht, was ebenfalls für einen vollständig erstellten Sachverhalt spricht. Weiter verwies sie betref- fend bereits bekannter Sachverhaltselemente in korrekter Weise auf das rechtskräftige Urteil D-12/2019 vom 4. Juni 2019. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang denn auch, dass sie die im Mehrfachgesuch neuerlich vorgebrachten Narben des Beschwerdeführers, die nunmehr in den mit dem Gesuch eingereichten medizinischen Berichten beiläufig Er- wähnung finden (vgl. A1/89 Beilage 16), unerwähnt liess. Diesem Vorbrin- gen mangelt es an der Rechtserheblichkeit, nachdem sich das Bundesver- waltungsgericht damit bereits im vorgenannten Urteil ausführlich auseinan- dersetzte (vgl. a.a.O. E. 8.5.5 ff.). Zudem legte sie nachvollziehbar dar, weshalb in seinem konkreten Fall den geltend gemachten Veränderungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka keine Relevanz beizumessen sei. Ebenso setzte sie sich mit seinem behauptungsgemäss intensivierten
D-4916/2020 Seite 8 exilpolitischen Engagement respektive seinen Aktivitäten in den sozialen Medien rechtsgenüglich auseinander und legte nachvollziehbar dar, wes- halb mangels funktioneller Zuständigkeit darauf nicht einzutreten sei. Nicht zu beanstanden ist denn auch, dass eine allfällige Reflexverfolgung auf- grund der Schwester respektive des Schwagers des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung keine Berücksichtigung fand, zumal der Be- schwerdeführer dergleichen erstmals auf Beschwerdeebene geltend machte und dem SEM seine diesbezüglich geäusserten Befürchtungen folglich gar nicht bekannt sein konnten. Aus der Verfügung des SEM geht sodann auch hervor, dass es die politischen Entwicklungen und deren Fol- gewirkungen im Heimatstaat berücksichtigte und die Vorbringen des Be- schwerdeführers – entgegen dessen Auffassung – in diesem Kontext wür- digte. Das SEM hat nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differen- ziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Bei der Beurteilung der Ländersituation ist das SEM nicht verpflichtet, seine jeweils aktuell verwendeten Informationen in seinem Entscheid zu zitieren, zumal es sich bei der Einschätzung der Situation auf allgemeine und öffentlich zugängliche Informationsquellen stützt, bei welchen das SEM keine Offen- barungspflicht trifft. Allein der Umstand, dass das SEM einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter vertreten, und es aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung (inklusive Risiko- analyse) gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. 6.3 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Be- gehren sind abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-4916/2020 Seite 9 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Zur Begründung ihrer Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, aus der Rechtsmitteleingabe gehe nicht hervor, dass sich die allge- meine Lage in Sri Lanka seit dem Urteil des BVGer D-12/2019 vom 4. Juni 2019 in einer Art und Weise verändert habe, die sich konkret negativ auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirkte. Vielmehr er- schöpften sich seine diesbezüglichen Ausführungen in bereits bekannten Sachverhaltselementen, welche im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet worden seien. Dement- sprechend sei dieses Vorbringen zu wenig begründet und das SEM trete darauf nicht ein. Funktionell nicht zuständig sei das SEM sodann für die behaupteten exilpolitischen Tätigkeiten, zumal die diesbezüglichen Be- weismittel allesamt vor dem Urteil des BVGer D-12/2019 vom 4. Juni 2019 datierten und im Rahmen des ersten Asyl- respektive Beschwerdeverfah- rens hätten zu den Akten gereicht werden müssen. Exilpolitische Aktivitä- ten, die nach dem vorgenannten Urteil datierten, mache er sodann nicht geltend. Die geltend gemachten psychischen Probleme seien sodann flüchtlingsrechtlich nicht relevant und lediglich bei der Beurteilung der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen. 8.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen entgegnet, der Beschwerde- führer erfülle zahlreiche der in der bundesverwaltungsgerichtlichen Recht- sprechung definierten Risikofaktoren, die angesichts der aktuellen Lage in Sri Lanka verstärkt Geltung hätten. Dass er Opfer einer Verfolgung gewor- den sei, sei durch den mit seinem Gesuch zu den Akten gereichten ärztli- chen Bericht, welcher sowohl die Narben des Beschwerdeführers themati- siere, als auch von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgehe, belegt. Da sowohl sein verstorbener Bruder, sein Schwager als auch er selbst Unterstützungsleistungen zugunsten der LTTE erbracht hätten, seien seine Verbindungen zu den Vorgenannten offensichtlich sowie aktu- ell. Ferner sei er exilpolitisch aktiv. Aufgrund seiner schweren Traumatisie- rung liege denn auch eine verstärkte subjektive Verfolgungsempfindlichkeit vor.
D-4916/2020 Seite 10 9. 9.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Folgeverfahrens zahlreiche Sachverhaltselemente wieder- holt beziehungsweise nachträglich ergänzt, welche sich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-12/2019 vom 4. Juni 2019 ereigneten. Diese Vorbringen wären als unechte Noven im Rahmen eines Revisions- gesuchs – unter Einhaltung der einschlägigen formellen Anforderungen – geltend zu machen gewesen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Vielmehr ist anhand bestimmter Risikofaktoren eine individuelle Prüfung vorzunehmen. Die Lageeinschät- zung im Referenzurteil E-1866/2015 ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka weiterhin gültig (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2782/2021 vom 31. Juli 2023 E. 9.3). Der Beschwerdeführer vermochte nicht konkret darzutun, inwiefern die Si- tuation im Heimatstaat für ihn eine massgebliche Verschärfung des Verfol- gungsrisikos darstellen sollte, zumal er wie im Urteil D-12/2019 bereits rechtskräftig festgestellt, keine Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun vermochte (a.a.O. E. 7.6). Zudem lassen die nunmehr vorgetragenen nachträglichen (allgemeinen) Entwicklungen im Heimat- staat nicht darauf schliessen, dass ihm eine asylrelevante Verfolgung dro- hen könnte. Die Ausführungen zur veränderten Sicherheits- und Men- schenrechtslage in Sri Lanka und die in der Beschwerdeschrift zitierten zahlreichen Länderberichte weisen keinen konkreten persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf. 9.3 Auch die nunmehr pauschal geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers ist klar zu verneinen. Angesichts dessen, dass der Schwager des Beschwerdeführers – der Ehemann seiner Schwester, de- ren Asylgesuch ebenfalls abgelehnt wurde (N [...]; Verfahrensnummer [...]) – den Heimatstaat bereits im Oktober 2014 verliess und der Beschwerde- führer bislang nie – auch nicht im ordentlichen Asylverfahren – eine Re- flexverfolgung aufgrund des Vorgenannten oder seiner Schwester geltend machte, erscheint ebensolche konstruiert. Dies umso mehr, nachdem der Beschwerdeführer nicht ansatzweise begründet, weshalb er durch seine Verwandtschaft gefährdet sein könnte und stattdessen ausweichend
D-4916/2020 Seite 11 behauptet, seine Schwester sei «nicht bereit [...] den Konnex zur Verfol- gung des Beschwerdeführers offenzulegen» (vgl. Beschwerde S. 6). 9.4 Auf sogenannte "zwingende Gründe" kann sich im Übrigen nur berufen, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb sich weitere Ausführungen zum Thema der Lang- zeittraumatisierung erübrigen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.7 m.w.H.) 9.5 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorliegen- den durch Mehrfachgesuch eingeleiteten Verfahren keine Umstände dar- zulegen vermag, aufgrund welcher von einer erheblichen Gefahr vor flücht- lingsrechtlich relevanter Verfolgung im Falle der Rückkehr in seinen Hei- matstaat auszugehen wäre. Demgemäss hat die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Ge- such abgelehnt, soweit es darauf eingetreten ist. 10. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegwei- sung wurde demnach zu Recht angeordnet. 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Wie bereits mit Urteil D-12/2019 vom 4. Juni 2019 rechtskräftig fest- gestellt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. a.a.O. E. 11.2.7). Die Vorbringen im
D-4916/2020 Seite 12 vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da wei- terhin nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Be- schwerdeführers auszugehen ist und das flüchtlingsrechtliche Non-Refou- lement-Prinzip folglich keine Anwendung findet. Auch in Anbetracht der ak- tuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka sind keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichten Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, woraus der Beschwerdeführer ableitet, dass die Überprüfung der Zulässig- keit des Wegweisungsvollzugs äusserst gründlich zu erfolgen habe. 11.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist als zulässig zu erachten. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbeson- dere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungs- netzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsitu- ation) bejaht werden kann. Auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka – namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsiden- ten und deren Folgen – sowie die Nachwirkungen der Anschläge vom 21. April 2019 und des damals verhängten, zwischenzeitlich wieder aufge- hobenen Ausnahmezustands führen nicht dazu, dass der Wegweisungs- vollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Auch die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des ab- getretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert
D-4916/2020 Seite 13 vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist jener doch Teil der alten politischen Elite (vgl. auch Urteil des BVGer D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 13). 11.3.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz auch weiterhin zu Recht das Bestehen individueller Wegwei- sungsvollzugshindernisse verneint. Mangels anderweitiger Hinweise in den Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat nach wie vor über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz – bestehend aus zahlreichen Verwandten – verfügt (vgl. Urteil des BVGer D- 12/2019 vom 4. Juni 2029 E. 11.3.4). Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in deren Haushalt unterkommen kann. Auf- grund seiner guten Berufserfahrung als Tuktuk-Chauffeur und Handwerker (vgl. a.a.O.) ist denn auch zu erwarten, dass er im Heimatstaat schnell wirt- schaftlich Fuss zu fassen vermag. Auch der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers lässt den Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar er- scheinen, zumal es sich bei der geltend gemachten PTBS offensichtlich um eine reine Verdachtsdiagnose des Hausarztes aus dem Jahr 2019 han- delt (vgl. A1/89 Beilage 16). In Ermangelung anderweitiger medizinischer Unterlagen ist davon auszugehen, dass sich die Diagnose nicht bestätigte. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich noch festzuhalten, dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Wirtschaftskrise in Sri Lanka und der aktuellen Lage der Gesundheitsversorgung im Bedarfsfall Zugang zur Behandlung allfälli- ger psychischer Erkrankungen haben (vgl. dazu eingehend: D-5861/22 vom 1. März 2023 E. 10.3.4). Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. 11.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit insgesamt auch als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-4916/2020 Seite 14 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 23. November 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine wesentliche Veränderung der finanziellen Lage ersicht- lich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4916/2020 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Leslie Werne