D-4910/2023

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-4910/2023

U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 2 5 Besetzung

Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Linda Spähni, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. September 2023 / N (...).

D-4910/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. Juni 2023 im Bundesasylzent- rum (BAZ) B._______ um Asyl. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) vom 4. Juli 2023 ergab, dass er am 21. Juni 2023 in Kroatien ein Asyl- gesuch gestellt hatte. A.c Am 11. Juli 2023 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsver- tretung gemäss Art. 102h Abs. 1 AsylG (SR 142.31). B. B.a Anlässlich des Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 20. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Rechts- vertretung aus Kapazitätsgründen nicht am Gespräch teilnehmen könne; ihr werde jedoch direkt im Anschluss an das Gespräch eine Kopie des Pro- tokolls zugestellt, sie nehme seine Interessen nach wie vor wahr und er könne sich jederzeit an sie wenden. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei damit einverstanden, das Gespräch ohne Rechtsvertretung durchzuführen. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kro- atien gewährt. Dazu erklärte er, er habe in Kroatien kein Asylgesuch stellen wollen, sondern sei gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Bei der Festnahme sei er von der Polizei geschlagen worden und habe davon noch Spuren am Körper. Er habe zweimal versucht, durch Kroatien zu reisen. Das eine Mal habe ihn die Polizei erwischt und nach Bosnien zurückgeschickt. Er sei vom Flüchtlingscamp weitergeschickt worden, da man ihn nicht habe aufnehmen wollen. Er wolle angesichts der schlechten Lebensbedingungen für Flüchtlinge nicht nach Kroatien zurückkehren. B.b Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 19. Juli 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO am 2. August 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III- VO gut.

D-4910/2023 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 6. September 2023 (eröffnet am 7. September 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Kroatien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Be- schwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde ge- gen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 13. September 2023 an das Bundesverwaltungsge- richt beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung auf- zuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventua- liter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zu- sicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Unterkunft, Verpflegung und eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stünden. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 14. September 2023 ordnete der Instruktionsrichter einen einstweiligen Vollzugsstopp an. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2023 erteilte der Instruktions- richter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab- warten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. Hier- bei wurde das SEM aufgefordert, zum Beschwerdevorbringen, die zuge- wiesene Rechtsvertretung für die Aufgaben des Rechtsschutzes in den BAZ der Asylregion C._______ (BAZ C._______) des (...) ([...]) nehme «systematisch nicht mehr an den Dublin-Gesprächen teil», Stellung zu nehmen. Insbesondere wurde um Mitteilung gebeten, welche Untersu- chungs- und sonstigen Massnahmen das SEM als Auftraggeber getroffen

D-4910/2023 Seite 4 habe, um die Einhaltung der Leistungsvereinbarung durch das (...) sicher- zustellen. Auch wurde um Auskunft gebeten, ob zum heutigen Zeitpunkt die Gesprächsteilnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung in den BAZ C._______ bei Bedarf gewährleistet sei. G. Mit Schreiben vom 27. September 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht vom 26. September 2023 die Mandatierung seiner neuen Rechtsvertreterin mit und ersuchte um ihre Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. H. Mit Vernehmlassung vom 27. September 2023 hielt das SEM fest, der Be- schwerdeführer habe anlässlich des Dublin-Gespräches ausdrücklich er- klärt, damit einverstanden zu sein, das Gespräch ohne Rechtsvertretung durchzuführen. Im Übrigen sei angesichts der rechtzeitigen Vorladung der Rechtsvertretung auf Art. 102j Abs. 2 AsyIG zu verweisen. Auch sei die An- wesenheit der Rechtsvertretung beim Dublin-Gespräch deshalb nicht zwin- gend vorgesehen, da es sich weder um eine Anhörung noch um eine Erst- befragung im Rahmen der Vorbereitungsphase handle. Ferner äusserte sich das SEM zu den Beschwerdevorwürfen in Bezug auf die Behandlung durch die kroatischen Behörden und die geltend gemachten Mängel hin- sichtlich der medizinischen Versorgung und Aufnahmebedingungen in Kro- atien. Betreffend seine Aufsichtspflicht und die Einhaltung der Leistungsverein- barung durch das (...) hielt das SEM fest, dass es sich nach der kritischen Berichterstattung über die Situation des Rechtsschutzes (...) in der C._______ im Austausch mit dem Rechtsschutz befinde mit dem primären Ziel, die Situation für (...) zu stabilisieren und gleichzeitig den Asylsuchen- den eine Weiterführung der Verfahren – wenn auch mit deutlich reduzier- tem Mengengerüst betreffend die Befragungen im nationalen Asylverfah- ren – zu gewährleisten. Gemäss Rückmeldung des (...) hätten die Vor- und Nachgespräche für die Dublin-Gespräche stets abgedeckt werden können. Durch das reduzierte Mengengerüst im nationalen Asylverfahren sei, un- beachtlich der Frage, ob jene Dublin-Gespräche begleitet werden müssten, zu beobachten, dass die Dublin-Gespräche wieder vermehrt begleitet wür- den. Aktuell seien es ungefähr 70% der Gespräche. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2023 wurde das Gesuch um

D-4910/2023 Seite 5 amtliche Verbeiständung gestützt auf Art. 102m AsylG gutgeheissen und die neue Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbei- ständin eingesetzt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wird, innert Frist eine Replik zur Vernehmlassung des SEM vom 27. September 2023 einzureichen. J. Am 16. Oktober 2023 liess der Beschwerdeführer seine Replik einreichen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Eintrittsbericht der (...), Gesundheitszentrum (...) vom 17. Oktober 2023 über eine ambulante Behandlung ein. L. Am 1. November 2023 liess der Beschwerdeführer medizinische Kurzbe- richte von (...) nachreichen. M. Mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 12. Juli 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand seines Verfahrens und liess den Ausdruck eines Online-Zeitungsartikels der NZZ am Sonntag vom (...) zu den Akten reichen («[...]»). N. Der Instruktionsrichter beantwortete die Verfahrensstandsanfrage mit Schreiben vom 8. August 2024. O. Mit Schreiben vom 10. Januar 2025 liess der Beschwerdeführer einen Ab- klärungsbericht der (...) vom 12. November 2024 einreichen und erkun- digte sich nach dem aktuellen Verfahrensstand. P. Die Verfahrensstandsanfrage wurde vom Instruktionsrichter am 15. Januar 2025 beantwortet.

D-4910/2023 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Beschwerdeebene werden formelle Rügen – Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur vollständigen und rich- tigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts – erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 3.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass durch die fehlende Beglei- tung seiner Rechtsvertretung zum Dublin-Gespräch sein rechtliches Gehör verletzt und der Sachverhalt unzureichend erstellt worden sei. Diesbezüg- lich macht er namentlich geltend, das (...) als die ihm zugewiesene Rechts- vertretung und zuständiger Leistungserbringer für die Aufgaben des Rechtsschutzes gemäss Art. 102f ff. AsylG im BAZ C._______ habe mit seiner sogenannten Verzichtsplanung «systematisch nicht mehr an den

D-4910/2023 Seite 7 Dublin-Gesprächen» teilgenommen und dadurch formelle Verfahrens- rechte verletzt. 3.3 3.3.1 Tatsächlich lassen sich verschiedenen Medienberichten gewisse Missstände in Bezug auf fehlende Begleitungen bei Dublin-Gesprächen entnehmen: Gemäss eigenen Angaben des (...) haben dessen Rechtsver- treterinnen und Rechtsvertreter in der C._______ im Jahr 2023 an neun von zehn Dublin-Gesprächen nicht mehr teilgenommen (vgl. NZZ vom [...], zuletzt besucht am 6. März 2025). Auch ist in einer Stellungnahme des (...) vom 5. Juli 2023 zu einer internen Untersuchung hinsichtlich der erhobe- nen Vorwürfe von Missständen beim (...) im Zeitraum Sommer 2022 bis Juni 2023 die Rede. Hierbei wird auch die hohe Anzahl nicht-begleiteter Dublin-Gespräche von Asylsuchenden neben hoher Arbeitsbelastung und Fluktuation der Mitarbeitenden sowie Management- und Führungsfehlern genannt (vgl. [...], zuletzt abgerufen am 3. März 2025). 3.3.2 Der Vernehmlassung des SEM von Ende September 2023 kann ent- nommen werden, dass zur Sicherstellung der Einhaltung der Leistungsver- einbarung durch das (...) ein intensiver Austausch zwischen dem (...) und dem SEM stattfand und eine Verbesserung der Situation und Stabilisierung für das (...) eingetreten sei, wobei wieder vermehrt Begleitungen der Dub- lin-Gespräche stattfänden (vgl. oben Sachverhalt, Bst. K.). 3.3.3 Das (...) liess sodann in einer Medienmitteilung vom (...) verlauten, die Probleme, die im Rechtsschutz der Asylregion C._______ aufgrund der hohen Falllast und Personalfluktuation im Zeitraum Sommer 2022 bis Juni 2023 aufgetreten seien, seien seit Januar 2024 vollumfänglich behoben. (...) führe das Rechtsschutzmandat in der Asylregion C._______ denn auch weiter bis zum regulären Ende per 1. März 2025 (vgl. [...] Stellung- nahme vom [...] betreffend [...], zuletzt besucht am 3. März 2025). 3.3.4 Das SEM hat im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens das Man- dat für die Rechtsvertretung im BAZ C._______ per März 2025 für die Pe- riode 2025–2031 neu an einen anderen Leistungserbringer vergeben. Bei der öffentlichen Bekanntgabe der Neuvergabe der Rechtschutzmandate in den sechs Bundesasylzentren Anfang Juli 2024 hat das SEM dargelegt, dass die Vergabe des Rechtsschutzmandates in den Bundesasylzentren der Asylregion C._______ an einen anderen Leistungserbringers das Re- sultat einer Gegenüberstellung aller dafür eingegangenen Offerten war. Es wurde kein Zusammenhang mit den beim Rechtsschutz in der Asylregion

D-4910/2023 Seite 8 C._______ aufgetretenen Problemen hergestellt (vgl. Medienmitteilung SEM, [...], zuletzt besucht am 3. März 2025). 3.3.5 Vor dem Hintergrund der geschilderten Mängel beim Rechtsschutz erscheint die Kritik des Beschwerdeführers an der offenbar während eines längeren Zeitraums bestehenden «Verzichtsplanung» des (...) im BAZ C._______ sachlich gerechtfertigt. Allerdings stellt dieser Umstand allein noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 3.3.6 Gemäss Art. 102f AsylG haben asylsuchende Personen, deren Ge- such in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, Anspruch auf unent- geltliche Beratung und Rechtsvertretung. Dieser kommt unter anderem die Aufgabe zu, die Asylsuchenden zu informieren, sie zu beraten und an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen teilzunehmen (Art. 102k Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 3.3.6.1 Das Dublin-Gespräch stellt – entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung – keine Erstbefragung im Rahmen der Vorberei- tungsphase dar, bei welcher die Anwesenheit des Rechtsvertreters zwin- gend vorgeschrieben ist. Vielmehr handelt es sich um ein persönliches Ge- spräch (vgl. Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO), das nach Art. 26b AsylG i.V. m. Art. 20b Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) als rechtliches Gehör bezüglich einer allfälligen Überstellung in einen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zustän- digen Mitgliedstaat ausgestaltet ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts D-5482/2022 vom 6. Dezember 2022, S. 6 ff.). Die Anforderungen an das persönliche Gespräch sind in Art. 5 Dublin-III- VO aufgeführt, wonach der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat ein solches zu führen hat, um das richtige Verständnis der dem Antragsteller gemäss Art. 4 Dublin-III-VO bereitgestellten Informationen zu ermöglichen, und auf welches gemäss Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO ausnahmsweise ver- zichtet werden darf. Die Norm sieht aber keine (zwingende) Teilnahme der Rechtsvertretung vor. Die Teilnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch kann aber zur wirksamen Interessenvertretung im Asylverfahren im Einzel- fall notwendig sein, wobei der Entscheid über die Notwendigkeit grundsätz- lich der zugewiesenen Rechtsvertretung obliegt (vgl. auch Pflichtenheft SEM zum Projekt (18108) 420 Beratung und Rechtsvertretung in den

D-4910/2023 Seite 9 Bundesasylzentren vom 18. Juni 2018, Ziff. 4.1 Bst. c: «Bei Bedarf Beglei- tung der asylsuchenden Person zum Dublin-Gespräch im Sinn von Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013») und wobei die Nicht-Teilnahme der Rechtsvertretung bei rechtzeitiger Mitteilung des Termins, wie vorliegend, die Rechtswirkung der Verfahrensschritte nicht hemmt (vgl. Art. 102j Abs. 2 AsylG; vgl. auch Urteile des BVGer D-5482/2022 vom 6. Dezember 2022, S. 6 ff. und D-5625/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 4.5). 3.3.6.2 Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführer am 17. Juli 2023 via den SPOC (Single Point of Contact) von (...) korrekt und rechtzeitig im Sinne von Art. 52c Abs. 2 AsylV 1 zum Dublin-Gespräch vorgeladen (vgl. SEM act. A13). Weiter hat sich der Beschwerdeführer zu Beginn des Dub- lin-Gesprächs vom 20. Juli 2023 ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass dieses in Abwesenheit der Rechtsvertretung durchgeführt wird (vgl. SEM act. A16, S. 1). Den Akten sind sodann keine Hinweise auf eine be- sondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers zu entnehmen. Aus dem Protokoll des Dublin-Gesprächs ergeben sich auch keine konkreten Hin- weise, dass sich der Beschwerdeführer nicht in genügender Weise zur möglichen Zuständigkeit Kroatiens und zur Überstellung in dieses Land hätte äussern können. Vielmehr ist aus den Akten ersichtlich, dass ihm das Gesprächsprotokoll rückübersetzt wurde und er die korrekte Wiedergabe seiner Aussagen unterschriftlich bestätigte (vgl. SEM act. A16, S. 2). Unter diesen Umständen ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Ver- zicht der zugewiesenen Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch des Be- schwerdeführers teilzunehmen, zu einer Verletzung von dessen Gehörs- anspruch führte, selbst wenn dieser aus Kapazitäts- und damit aus sach- fremden Gründen erfolgt sein sollte. Die Rüge der Verletzung des rechtli- chen Gehörs erweist sich damit als unbegründet. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer bezüglich einer drohenden Kettenrück- schiebung und des Zugangs zu Unterkunft und medizinischer Betreuung in Kroatien sowie betreffend seine gesundheitliche Situation eine unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: 3.4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung hinreichend be- gründet, weshalb keine konkreten Hinweise auf systemische Schwachstel- len im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem auszumachen sind und wa- rum auch keine individuellen Gründe gegen eine Rücküberstellung nach Kroatien sprechen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3 ff.). Alleine der Um- stand, dass der Beschwerdeführer eine andere Auffassung zur Situation

D-4910/2023 Seite 10 von Asylsuchenden im kroatischen Asylsystem und bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes vertritt, begründet noch keine Verletzung verfah- rensrechtlicher Vorschriften. 3.4.2 Das SEM hat zudem Abklärungen zum Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers vorgenommen (vgl. Nachfragen bei (...), SEM act. A19) und die zum Verfügungszeitpunkt bekannten gesundheitlichen Beschwer- den in gebotenem Umfang gewürdigt (vgl. Verfügung, S. 6). Erst nach Er- lass der Verfügung vom 6. September 2023 ist er am 17. Oktober 2023 wegen psychischer Probleme bei den (...) vorstellig geworden. Der rechts- erhebliche Sachverhalt wurde durch die Vorinstanz somit sowohl in Bezug auf die allgemeine Situation in Kroatien als auch die individuellen Vorbrin- gen des Beschwerdeführers hinreichend erstellt. Im Übrigen zeigt die Be- schwerdeeingabe, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzli- chen Verfügung ohne weiteres möglich war. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, eine Rückweisung an die Vorinstanz ist demensprechend nicht angezeigt. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Rahmen des in den Art. 23–25 Dublin-III-VO geregelten sogenann- ten Wiederaufnahmeverfahrens (sog. take back) findet hingegen grund- sätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d beziehungs-

D-4910/2023 Seite 11 weise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Euro- päischen Union [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47–50; BVGE 2019 VI/7 E. 4–6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei- gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund- rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund- rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän- digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Euro- dac-Datenbank ergab, dass dieser am 21. Juni 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 19. Juli 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 23 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Wiederaufnahme innert der in Art. 25. Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehe- nen Frist am 2. August 2023 zu. 5.2 Der Beschwerdeführer bestritt beim sogenannten Dublin-Gespräch zwar nicht, dass er in Kroatien seine Fingerabdrücke abgegeben habe; er sei jedoch dazu gezwungen worden und habe in Kroatien kein Asylgesuch stellen wollen. Damit vermag er die grundsätzlich vorliegende Zuständig- keit Kroatiens nicht zu widerlegen. 6. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzustellen, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund- rechtecharta mit sich bringen würden. Dies aus den nachfolgenden Grün- den:

D-4910/2023 Seite 12 6.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er- geben. 6.2 6.2.1 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die bisher bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Im Urteil wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwach- stellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig er- scheinen lassen würden. Der Verdacht eines – angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten – Gefährdungszusam- menhangs zwischen den sogenannten Push-backs und der Dublin-Rück- kehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden An- zeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröff- nung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Insbesondere sei aufgrund dieser Ausgangslage nicht davon auszugehen, dass dies systematisch geschehen würde. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin- III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfah- ren erhalten würden. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrschein- lichkeit, überstellte Personen würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 9.4 f.). 6.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. Von einer Überstellung ist schliesslich nur in

D-4910/2023 Seite 13 Ausnahmefällen abzusehen. Dafür bedarf es substantiierter Vorbringen, die geeignet sind darzulegen, dass die generelle Annahme – wie sie im Urteil E-1488/2020 dargestellt wurde – im Einzelfall nicht zutrifft. Dies ge- lingt dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur Situation in Kro- atien und der geltend gemachten erlebten Polizeigewalt nicht. 7. 7.1 Im Übrigen sind den Akten sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO nahelegen würden. 7.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar- getan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu- nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr lau- fen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Aus- serdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rück- führung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er vermochte keine individuellen Um- stände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfer- tigen würde, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht- linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen – insbesondere auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung oder der Unterbringung – vor- enthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zu- stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Hinsichtlich der geltend gemachten Gewalt durch die kroatischen Grenzbeamten ist festzuhalten, dass ein solches Verhalten in keiner Weise zu rechtfertigen ist. Es lässt sich daraus aber nicht ableiten, dass er im Rahmen einer gestützt auf die Dublin-III-VO er- folgenden Rückführung nach Kroatien erneut mit Gewalt zu rechnen hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass sich der Be- schwerdeführer nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situa- tion als bei seiner ersten Einreise nach Kroatien befinden werde (vgl. Re- ferenzurteil E-1488/2020 E. 9.4). Im Übrigen steht es dem Beschwerde-

D-4910/2023 Seite 14 führer frei, mögliche Misshandlungen bei den hierfür zuständigen kroati- schen Behörden geltend zu machen. 7.3 7.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei- tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu- stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb- lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). 7.3.2 Eine solche Situation ist entgegen der in der Beschwerdeschrift ge- machten Ausführungen vorliegend nicht gegeben: Der Beschwerdeführer hat im Dublin-Gespräch am 17. Juli 2023 Magenschmerzen und psychi- sche Probleme vorgebracht. Abklärungen des SEM zum Gesundheitszu- stand beim Bundesasylzentrum hatten ergeben, dass er am 4. Juli 2023 ein (...) hatte, wobei sich aus dem Röntgen-Bericht keine Folgebehandlun- gen ergaben (vgl. SEM act. A20, S. 1) Zudem sei er zwei Mal aufgrund von Husten und Halsschmerzen vorstellig geworden, aber nicht wegen Magen- problemen oder wegen psychischer Probleme (vgl. SEM act. A19, S. 1). Gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Eintrittsbericht der (...) hat er sich dort am 17. Oktober 2023 aufgrund psychischer Beschwerden eingefunden und ihm sei ein neues (...) verschrieben worden. Auch ist ge- mäss medizinischen Kurzberichten der (...) am 19. Oktober 2023 ein (...) durchgeführt worden, wobei sich ein Verdacht auf Asthma ergab und dem Beschwerdeführer ein Bronchialkrampf lösendes Medikament verschrie- ben wurde. Dem Abklärungsbericht der (...) vom 12. November 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort gleichentags zur ambulanten Behandlung vorstellig war, wobei die Diagnosen (...) gestellt wurden und ein Therapieversuch mit einem neuen (...) gestartet wurde. Bei der

D-4910/2023 Seite 15 Verlaufskontrolle am 18. Dezember 2024 wurde neu ein pflanzliches Se- dativum verordnet. Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers sollen zwar nicht in Frage gestellt werden. Insgesamt liegt aber gemäss den vorliegenden Be- richten keine derart schwere psychische Erkrankung vor, die eine engma- schige, komplexe Therapie von Nöten machen würde. Sein Gesundheits- zustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung daher nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 7.3.3 Im Übrigen ist bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medi- zinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Antrag- stellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankhei- ten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein- schliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine allenfalls erforderliche adä- quate medizinische Behandlung verweigern würde. 7.4 7.4.1 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blick- winkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 – hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungs- gericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum ver- fügt – nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist, wie erwähnt, hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- beziehungsweise Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 7.4.2 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserun- gen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen. 7.4.3 Demnach bestand kein Grund für eine Anwendung der Ermessens- klauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhal- ten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den

D-4910/2023 Seite 16 ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver- halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist folglich abzuweisen. 10. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 15. September 2023 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 15. September 2023 die unentgeltliche Prozess- führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Verände- rung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrens- kosten zu erheben.

11.2 Weiter wurde mit Verfügung vom 29. September 2023 auch dem Ge- such um Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG stattgege- ben. Bei Fehlen einer Kostennote wird die Entschädigung aufgrund der Ak- ten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Bei Anwältinnen und Anwälten, die ihren Vertretungsaufwand nicht unaufgefordert und rechtzeitig auswei- sen, wird dabei grundsätzlich keine Kostennote eingeholt, sondern der zu entschädigende Aufwand geschätzt (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; Urteil des BVGer D-2156/2022 vom 10. Juni 2022 E. 6.4 m.H.). Da sich der notwendige Aufwand für die rechtliche Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit ausreichender Zuverlässigkeit abschätzen lässt, ist der Antrag auf Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote abzuweisen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Be- messungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE), des Aktenumfangs sowie der Ein- gaben auf Beschwerdeebene erweist sich eine Entschädigung von total Fr.

D-4910/2023 Seite 17 1'000.- (inkl. Auslagen) für das gesamte Beschwerdeverfahren als ange- messen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4910/2023 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Linda Spähni, (...), wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.00 zugesprochen. zugespro- chen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Segessenmann Mareile Lettau

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Entscheidungsdatum
02.04.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026